OLG Frankfurt am Main, 06.08.2018 – 18 W 157/17, 18 W 159/17

März 16, 2019

OLG Frankfurt am Main, 06.08.2018 – 18 W 157/17, 18 W 159/17
Tenor:

Die Beschwerde der Verfügungsbeklagten vom 04.07.2017 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.06.2017 wird zurückgewiesen.

Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers vom 13.07.2017 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.06.2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 02.03.2017 sind von der Verfügungsbeklagten an Kosten 2.049,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2017 an den Verfügungskläger zu erstatten.

Die weitergehende Beschwerde des Verfügungsklägers wird zurückgewiesen.

Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens 18 W 157/17 und der Verfügungskläger diejenigen des Beschwerdeverfahrens 18 W 159/17 zu tragen.

Wert der Beschwerden: 18 W 157/17: 431,61 € 18 W 159/17: 740,53 €
Gründe

1) Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaften sofortigen Beschwerden sind zulässig, insbesondere ist die in § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte Frist zu ihrer Einlegung gewahrt.

2) Die Beschwerde der Verfügungsbeklagten hat aber in der Sache keinen, diejenige des Verfügungsklägers nur geringen Erfolg.

a) In der Sache 18 W…. moniert die Verfügungsbeklagte die Festsetzung einer 1,3-Verfahrensgebühr zuzüglich Umsatzsteuer zugunsten des Verfügungsklägers, weil sie bereits außergerichtlich eine 1,3-Geschäftsgebühr als Abmahnkosten erstattet habe, so dass nur noch eine 0,65-Verfahrensgebühr erstattungsfähig sei.

Der Verfügungskläger verweist hingegen darauf, dass er wegen drei Äußerungen das Abmahnverfahren gegen die Verfügungsbeklagte betrieben habe, aber nur wegen einer der Äußerungen das vorliegende Verfahren betrieben worden sei.

Der Gegenstandswert für alle drei Abmahnungen zusammen belaufe sich auf 45.000,–€, weshalb an Kosten für die außergerichtlichen Abmahnung eine 1,5-Geschäftsgebühr zuzüglich Postpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 1.985,88 € angefallen seien. Die Verfügungsbeklagte habe eine Zahlung in Höhe von 1.171,67 € unter dem Betreff „Rg./…Ihr Zeichen…“ erbracht, welche der Verfügungskläger – mangels Tilgungsbestimmung der Verfügungsbeklagten – auf Rechtsverfolgungskosten verrechnet habe, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden seien.

Die Verfügungsbeklagte ist hingegen der Auffassung, mit ihrem, Schriftsatz vom 24.04.2017 eine Tilgungsbestimmung getroffen zu haben, weil sie darin einen Gegenstandswert für alle drei Äußerungen zusammen von 20.000 € akzeptiert und darauf eine 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Postpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 1.171,67 € errechnet und überwiesen habe.

Das bedeutet, die Verfügungsbeklagte wollte auf alle drei Angelegenheiten zusammen einen Betrag von 1.171,61 € zahlen, wogegen der Verfügungskläger einen wesentlich höheren Betrag als Geschäftsgebühr für alle drei Abmahnungen berechnet. Danach ist eine hinreichende Tilgungsbestimmung wonach der Anspruch des Verfügungsklägers auf Erstattung der Geschäftsgebühr für gerade die vorliegende Angelegenheit i.S.d. § 15a Abs. 2 RVGerfüllt sein sollte, nicht ersichtlich, und der Verfügungskläger durfte den für alle drei Angelegenheiten gleichzeitig überwiesenen Betrag auf die Rechtsverfolgungskosten verrechnen, die er für die beiden nicht gerichtlich verfolgten Äußerungen begehrt.

Deshalb hat das Landgericht zu Recht zugunsten des Verfügungsklägers die ungekürzte 1,3-Verfahrensgebühr zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt.

b) In der 18 W 159/18 moniert der Verfügungskläger die Absetzung von Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von 10,11 € sowie die Festsetzung einer zweitinstanzlichen 0,5-Verfahrensgebühr in Höhe von 279,– € statt der beantragten 1,6-Verfahrensgebühr in Höhe von 892,80 € – jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Er macht geltend, die Kosten der Zustellung der einstweiligen Verfügung des Oberlandesgerichts durch den Gerichtsvollzieher am 29.03.2017 an den Verfügungsbeklagtenvertreter seien erstattungsfähig, weil Rechtsanwälte nicht verpflichtet seien, Empfangsbekenntnisse zu unterschreiben. Außerdem habe das Oberlandesgericht auf die Beschwerde des Verfügungsklägers gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das Landgericht eine mündliche Verhandlung angeordnet und durch Urteil entschieden, so dass eine 1,6-Verfahrensgebühr nebst Umsatzsteuer festgesetzt werden müsse.

aa) Danach war der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts hinsichtlich der Zustellungskosten abzuändern, weil diese erstattungsfähig sind.

Die Kosten einer Zustellung durch den Gerichtsvollzieher sind trotz der Möglichkeit einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt erstattungsfähig, wenn die zustellende Partei ein berechtigtes sachliches Interesse an schneller und sicherer Zustellung hat, was bei der Zustellung einer einstweiligen Verfügung zum Zwecke der Vollziehung nach den §§ 936, 929 ZPO der Fall ist.

bb) Unzutreffend ist hingegen die Annahme, dass eine 1,6-Verfahrensgebühr für das zweitinstantliche Verfahren erstattungsfähig sei. Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss war die sofortige Beschwerde nach §§ 567 I Nr. 2, 569 ZPO zulässig. Unabhängig davon. ob das Oberlandesgericht mündlich verhandelt und deswegen nach den §§ 936, 922 I ZPO durch Urteil entschieden hat, bleibt das Verfahren ein Beschwerdeverfahren, wofür eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG und eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3514 VV RVG anfällt (Vollkommer in Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 922 Rdnr. 20, C) Beschwerdeverf.).

3) Infolge der Zurückweisung bzw. überwiegenden Zurückweisung der sofortigen Beschwerden fällt in beiden Verfahren eine Gerichtsgebühr nach Nr. 1812 KV GKG an, die die jeweiligen Beschwerdeführer zu tragen haben. Eine Herabsetzung dieser Gebühr kam auch in dem Verfahren 18 W 159/17 nicht in Betracht, weil der Teilerfolg der sofortigen Beschwerde nur äußerst geringfügig war. Die Verfügungsklägerin hat auch die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeverfahrens 18 W 157/17 zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hatte, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Pflicht des Verfügungsklägers, die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens 18 W 159/17 zu tragen, folgt aus §§ 97, 92 II ZPO.

Der Beschwerdewert (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG) bemisst sich jeweils nach dem begehrten Absetzungs- bzw. Erhöhungsbetrag.

Die Rechtsbeschwerden sind nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Sachen sind weder von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung Entscheidungen des Rechtsbeschwerdegerichts.

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