OLG Frankfurt am Main, 07.06.2018 – 8 U 153/17

März 17, 2019

OLG Frankfurt am Main, 07.06.2018 – 8 U 153/17
Leitsatz:

1.

Parteischriftsätze sind im Anwaltsprozess unbeachtlich, sofern nicht § 78 Abs. 3 ZPO eingreift.
2.

Liegen zur selben Zeit mehrere Hemmungsgründe im Sinne der §§ 203 ff. BGB vor, addieren sich die Hemmungszeiträume nicht; die Überschneidungsphase wird also nicht etwa doppelt gerechnet.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Juni 2017 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen (5 O 307/16) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das am 30. Juni 2017 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf € 19.722,20 festgesetzt.
Gründe

1. Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Sach- und Rechtslage kann mit der Klägerin im schriftlichen Verfahren angemessen erörtert werden.

a. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 30. April 2018 wird verwiesen.

Durch diesen Beschluss vom 30. April 2018 hatte der Senat auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung der Klägerin durch Beschluss zurückzuweisen. Er hat dabei insbesondere dargelegt, warum er der Berufung keine Erfolgsaussicht beimisst. Auf die Ausführungen unter Ziff. II. der Gründe des Beschlusses des Senats vom 30. April 2018 wird Bezug genommen.

b. Die Klägerin hat zu dem Hinweisbeschluss des Senats mit Anwaltsschriftsatz vom 5. Juni 2018 (Bl. 250 f. d. A.) u. a. wie folgt Stellung genommen: Die von dem Beklagten [gemeint ist wohl der Beklagte zu 1] im Termin [vom 2. September 2013] abgegebene Erklärung, sein in der Folge unterbreitetes Ratenzahlungsangebot und seine Erklärung, Belege für von ihm geleistete Rückzahlungen zu überreichen, seien als Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anzusehen. Wenn der Beklagte zu 1 danach die Taktik verfolgt habe, ein Ende der Verjährungshemmung durch ein „Einschlafenlassen“ herbeizuführen, müsse dies als treuwidrig angesehen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellungnahme der Klägerin wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 5. Juni 2018 (Bl. 250 f. d. A.) verwiesen.

c. Die Stellungnahme der Klägerin zu den Hinweisen des Senats veranlasst keine abweichende rechtliche Beurteilung. Der Senat ist nach wie vor der Auffassung, dass alle etwaigen Ansprüche der Klägerin jedenfalls verjährt und damit nicht durchsetzbar sind.

Der Umstand, dass der Beklagte zu 1 in der mündlichen Verhandlung vom 2. September 2013 erklärt hat, es solle nicht weiter bestritten werden, dass die in Rede stehenden Darlehensverträge mit der Klägerin geschlossen worden seien und dass diese die entsprechenden Zahlungen geleistet habe, trägt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht die Annahme eines Anerkenntnisses im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Da der Beklagte zu 1 in der Klageerwiderung auch die Erfüllung des geltend gemachten Darlehensrückzahlungsanspruches der Klägerin eingewandt hatte, hat er mit dem prozessualen Geständnis (§ 288 Abs. 1 ZPO) in Bezug auf den Vertragsschluss und die Auszahlung der Darlehensvaluta nicht zugleich auch das Bestehen eines Darlehensrückzahlungsanspruches der Klägerin im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anerkannt.

Die Klägerin verkennt in diesem Zusammenhang, dass ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht bereits dann vorliegt, wenn der Anspruchsgegner lediglich das Vorliegen einzelner Elemente eines Anspruchs anerkennt, nicht aber den Anspruch selbst (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19.07.2012 – IX ZR 157/09, juris; Deppenkemper, in: Prütting/Wegen/Weinreich (Hrsg.), BGB, 13. Aufl. 2018, § 212, Rdnr. 2). Die Erklärung des Beklagten zu 1 beschränkte sich hier auf die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin und die der Auszahlung der Darlehensvaluta. Seinen Erfüllungseinwand hat der Beklagte zu 1 demgegenüber der Sache nach aufrechterhalten.

Es kommt hinzu, dass ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur dann vorliegt, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger klar und unzweideutig ergibt, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst ist, und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird. Der Schuldner muss dabei sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen, wobei ein eindeutiges schlüssiges Verhalten genügen kann (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.2014 – IV ZR 348/13, NJW 2014, 2574, 2575; Senat, Urteil vom 09.06.2017 – 8 U 233/16, juris). Von einem derartigen Verhalten des Beklagten zu 1 kann hier keine Rede sein.

Soweit die Klägerin ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB in dem – weder im ersten noch im zweiten Rechtszug vorgelegten – Vergleichsangebot des Beklagten zu 1 vom 25. Oktober 2013 und in der Ankündigung der Vorlage von Rückzahlungsbelegen sehen möchte, geht dies fehl. Zwar kann das Führen von Vergleichsverhandlungen ein Anerkenntnis beinhalten, wenn der Schuldner durch seine Einlassung auf die Forderung der Gegenseite unzweideutig zu erkennen gibt, dass er deren Anspruch dem Grunde nach nicht bestreiten will. In der Regel ist aber davon auszugehen, dass Vergleichsverhandlungen unter Aufrechterhaltung der beiderseitigen Rechtsstandpunkte geführt werden und dass die dabei abgegebenen Erklärungen deshalb nach dem Scheitern der Verhandlungen keine Wirkung mehr haben (vgl. etwa BGH, Urteil vom 08.02.2002 – I ZR 28/00, NJW-RR 2002, 1433, 1434; Senat, Urteil vom 05.06.2018 – 8 U 171/17, Entscheidungsumdruck, S. 7). Eine andere Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn die Existenz des fraglichen Anspruchs zum Bereich dessen gehört, was den Verhandlungen als unstreitig zu Grunde gelegen hat (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2002 – I ZR 28/00, NJW-RR 2002, 1433, 1434 [BGH 08.05.2002 – I ZR 28/00]). Dass diese Ausnahme hier gegeben ist, hat die Klägerin nicht vorgetragen und ist auch anderweitig – da das Vergleichsangebot des Beklagten zu 1 vom 25. Oktober 2013 nicht vorgelegt worden ist – nicht ersichtlich.

Nur der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, dass die in der Stellungnahme der Klägerin vom 5. Juni 2018 angesprochenen Aspekte allesamt lediglich das Prozessrechtsverhältnis der Klägerin zum Beklagten zu 1 betreffen. Der im Hinweisbeschluss vom 30. April 2018 u. a. begründeten Einschätzung des Senats, dass etwaige Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 2 verjährt sind, ist die Klägerin nicht entgegengetreten.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Das angefochtene Urteil war nach § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

3. Die Wertfestsetzung basiert auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Vorausgegangen ist unter dem 30.04.2018 folgender Hinweis (die Red.):

In dem Rechtsstreit (…)

weist der Senat auf seine Absicht hin, die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Juni 2017 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen (5 O 307/16) durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28. Mai 2018.

I.

Der Senat ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen einer Beschlussentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen. Insbesondere erachtet er die Berufung als offensichtlich unbegründet und hält eine mündliche Verhandlung nicht für geboten.

Im Einzelnen:

Die Klägerin macht Rückzahlungsansprüche aus Darlehensverträgen geltend. Die Parteien sind ehemalige Arbeitskollegen. Seit dem Jahr 1996 bestand die X GmbH mit den Beklagten als einzelbevollmächtigten Geschäftsführern. Über das Vermögen der X GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, welches Ende 2011 eingestellt wurde; die Gesellschaft wurde aufgelöst.

Die Klägerin gewährte der X GmbH ausweislich schriftlicher Darlehensverträge in den Jahren 1997 bis 2003 fünf Darlehen über insgesamt € 20.958,09.

In den Jahren 2004 und 2006 gewährte die Klägerin zwei weitere Darlehen über € 10.722,20 sowie über € 6.500. In den zugrundeliegenden schriftlichen Darlehensverträgen sind als Darlehensnehmer die Beklagten („Y/Z“) und als Adresse „Straße1, Stadt1“ eingetragen (Bl. 20 ff. d. A.). Die fünf Darlehen aus den Jahren 1997 bis 2003 zahlte die seinerzeit noch bestehende X GmbH in den Jahren 2001 bis 2004 nebst Zinsen an die Klägerin zurück (Bl. 123 ff. d. A.)

Mit Schreiben vom 1. Juni 2012 kündigte die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1 alle „Darlehensverträge mit der X GmbH“ und forderte diesen erfolglos zur Abrechnung und Auszahlung der Darlehensverträge auf (Bl. 24 d. A.). Der von der Klägerin beauftragte Rechtsanwalt (ihr nunmehriger Prozessbevollmächtigter) forderte daraufhin beide Beklagte mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 nochmals erfolglos zur Rückzahlung der Darlehen bis zum 5. November 2012 auf.

Die Klägerin hat sodann am 2. April 2013 durch ihren Prozessbevollmächtigten beim Landgericht Gießen die unter dem 26. März 2013 verfasste Klageschrift eingereicht, welche den Beklagten jeweils am 20. April 2013 zugestellt wurde. In der mündlichen Verhandlung vom 2. September 2013 ordnete das Landgericht auf die übereinstimmende Anträge der Parteien das Ruhen des Verfahrens an. Hintergrund der entsprechenden Anträge war der Umstand, dass die Parteien sich darüber einig waren, dass außergerichtlich eine Einigung versucht werden solle.

Ein Vergleichsangebot des Beklagten zu 1 zur Rückzahlung in Raten zu je € 100,00 monatlich lehnte die Klägerin durch Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 28. November 2013 ab.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 9. März 2017 beantragte die Klägerin, das „Verfahren wieder aufzunehmen und fortzusetzen“. Das Landgericht bestimmte daraufhin Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung.

Die Klägerin meint, die Rückzahlung der Darlehen könne sie von den Beklagten persönlich verlangen.

Sie hat mit Schriftsatz vom 7. Juni 2017 erstmals behauptet, den Beklagten auf der Grundlage eines Vertrages vom 13. November 2002 ein weiteres Darlehen über € 2.500,00 gewährt zu haben.

Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hatte,

1.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 55.966,45 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem Nettodarlehensbetrag von € 38.180,29 seit dem 6. November 2012 zu zahlen, und
2.

die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorprozessuale Kosten in Höhe von € 892,44 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. November 2012 zu zahlen,

hat sie die Klage teilweise zurückgenommen und erstinstanzlich zuletzt beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 19.722,20 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. November 2012 zu zahlen.

Die Beklagten, welche die Einrede der Verjährung erhoben haben, haben erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 2 hat behauptet, die in Rede stehenden Darlehensverträge seien jeweils nur von dem nicht von ihm bevollmächtigten Beklagten zu 1 unterzeichnet worden, und meint deshalb, er – der Beklagte zu 2 – könne daher aus den Verträgen nicht in Anspruch genommen werden.

Der Beklagte zu 2 ist der Ansicht, durch das Ruhen des Verfahrens sei ein Ende der Verjährungshemmung eingetreten, da die Verfahrensleitung nicht mehr beim Gericht gelegen habe, sondern auf die Klägerin übergegangen sei.

Das Landgericht Gießen hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, die Ansprüche der Klägerin seien verjährt. Die Verjährung sei zwar durch die Klageerhebung in 2013 gehemmt worden, die Verjährungshemmung habe jedoch sechs Monate nach dem Beschluss des Ruhens des Verfahrens geendet. Deshalb sei Anfang Dezember 2016 und damit auch zum Zeitpunkt des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens durch die Klägerin im März 2017 Verjährung eingetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung wird auf das Urteil vom 30. Juni 2017 Bezug genommen (Bl. 153 ff. d. A.).

Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 6. Juli 2017 (Bl. 162 d. A.) zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem hier am 3. August 2017 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt (Bl. 191 f. d. A.). Die Klägerin hat diese mit anwaltlichem Schriftsatz vom 5. Oktober 2017, hier eingegangen am 6. Oktober 2017, begründet (Bl. 205 ff. d. A.).

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren vor dem Landgericht zuletzt gestellten Antrag weiter.

Die Klägerin behauptet, sie habe über November 2013 hinaus Vergleichsverhandlungen mit den Beklagten geführt.

Sie ist der Ansicht, die Voraussetzungen für ein Ende der Verjährungshemmung im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB lägen nicht vor, da die Verfahrensleitung nach wie vor beim Gericht gelegen habe. Die Parteien hätten gegenüber dem Gericht nicht ihr Einverständnis mit dem Absehen von einer weiteren Terminsbestimmung gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung der Klägerin wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 5. Oktober 2017 Bezug genommen (Bl. 205 ff. d. A.).

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Gießen vom 30. Juni 2017, Akz. 5 O 307/16, aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 19.722,20 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. November 2012 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen jeweils,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte zu 1 ist der Ansicht, die Vergleichsverhandlungen mit der Klägerin seien durch deren Ablehnung des Ratenzahlungsangebots mit Schreiben vom 24. November 2013 beendet gewesen, weshalb eine weitere Verjährungshemmung ausscheide.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderungen wird auf die Anwaltsschriftsätze vom 13. Oktober 2017 (Beklagter zu 2) sowie vom 30. Oktober 2017 (Beklagter zu 1) verwiesen (Bl. 214 ff. und 223 f. d. A.).

II.

1. Der Berufung wird der Erfolg zu versagen sein. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Senat legt seiner Beurteilung dabei die vom Landgericht festgestellten Tatsachen zugrunde (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen, die eine erneute Feststellung gebieten, sind nicht ersichtlich und von der Klägerin in der Berufungsbegründung auch nicht aufgezeigt worden.

a. Auf dieser Grundlage steht der Klägerin kein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehen aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, auf Schadensersatz statt der Leistung aus den §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB oder auf Schadensersatz aus den §§ 823, 826 BGB gegen die Beklagten zu, da alle etwaigen Ansprüche der Klägerin jedenfalls verjährt und damit nicht durchsetzbar sind.

aa. Zu Recht hat das Landgericht auf die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB abgestellt, welche gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.

Die Klägerin hat die mit den Beklagten geschlossenen Darlehensverträge zumindest mit dem Anwaltsschreiben vom 18. Oktober 2012 zum 5. November 2012 gekündigt und die Rückzahlungsansprüche fällig gestellt, so dass die Rückzahlungsansprüche zu diesem Zeitpunkt entstanden sind. Maßgeblicher Verjährungsbeginn ist daher der 31. Dezember 2012.

bb. Durch Erhebung der auf die Rückzahlung der Darlehensforderungen gerichteten Klage am 20. April 2013 wurde die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zunächst gehemmt. Durch die Anordnung des Ruhens des Verfahrens (§ 251 Satz 1 ZPO) mit Beschluss des Landgerichts vom 2. September 2013 geriet das Verfahren jedoch in Stillstand im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB. Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach § 251 Satz 1 ZPO beendet nämlich nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB die Unterbrechung der Verjährung, da das Ruhen des Verfahrens primär auf dem Willen der Parteien beruht, auch wenn eine Entscheidung durch das Gericht und damit dessen Mitwirkung erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.1987 – VI ZR 104/87, NJW-RR 1988, 279; Urteil vom 18.10.2000 – XII ZR 85/98, NJW 2001, 218, 219; BAG, Urteil vom 22.04.2004 – 8 AZR 620/02, AP BGB § 211 Nr. 3; BSG, Urt. v. 14.10.2014 – B 1 KR 27/13 R, NZS 2015, 136, 140; Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 204 BGB, Rdnr. 158). Die Hemmung endet aber erst sechs Monate nach dem Ruhensbeschluss (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB), hier also mit Ablauf des 2. März 2014.

Entgegen der Ansicht der Klägerin oblag die Verfahrensleitung nach dem 2. September 2013 auch nicht etwa dem Landgericht, so dass dieses auch nicht für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen hatte. Durch die übereinstimmenden Anträge der Parteivertreter, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, ist die Verantwortung für das Betreiben des Prozesses vielmehr auf die Parteien übergegangen, da diese durch ihre übereinstimmenden Anträge in der mündlichen Verhandlung vom 2. September 2013 (Bl. 74 d. A.), das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, zugleich für die Dauer des Ruhens des Verfahrens konkludent auf eine Terminbestimmung verzichtet haben (für ähnliche Fallkonstellationen so auch BGH, Urteil vom 21.02.1983 – VIII ZR 4/82, NJW 1983, 2496, 2496 f.; Urteil vom 27.01.2005 – VII ZR 238/03, NJW-RR 2005, 606, 607). Ein vorsorglicher Terminsantrag oder eine ähnliche Handlung der Klägerin, welche es nicht rechtfertigen würden, dem Schweigen der Klägerin in der Folgezeit einen konkludenten Erklärungswert mit gegenteiligem Inhalt beizumessen (so in BGH, Urteil vom 07.02.2013 – VII ZR 263/11, NJW 2013, 1666, 1667), sind nicht ersichtlich.

Die Verjährungshemmung endete damit gemäß § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach Eintritt des Stillstandes. Unter Anrechnung der noch verbleibenden Verjährungsfrist von ca. 31 Monaten trat die Verjährung damit Ende November 2016 ein. Als am 13. März 2017 beim Landgericht der Antrag der Klägerin vom 9. März 2017 „auf Wiederaufnahme und Fortsetzung des Verfahrens“ einging, war die Klageforderung damit bereits verjährt.

Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, im Anschluss an den Termin vom 2. September 2013 noch Vergleichsverhandlungen geführt zu haben.

Das Führen von außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen führt hinsichtlich des Endes der Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB zu keiner anderen Rechtsfolge. Zwar wird vertreten, dass § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB dann unangewendet bleiben solle, wenn für das Untätigbleiben des Berechtigten (hier: der Klägerin) ein triftiger, für den anderen Teil erkennbarer Grund vorliege (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16.03.2009 – II ZR 32/08, NJW 2009, 1598, 1600). Betreibt der Kläger lediglich wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen das Verfahren nicht weiter, stellt dies jedoch keinen triftigen Grund in diesem Sinne dar und führt deshalb nicht zur Unanwendbarkeit von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2000 – XII ZR 85/98, NJW 2001, 218, 219; Urteil vom 16.03.2009 – II ZR 32/08, NJW 2009, 1598, 1600, m. w. N.). Davon ist jedoch die Frage zu unterscheiden, inwiefern etwaige Vergleichsverhandlungen hier zu einer Hemmung der Verjährung gemäß § 203 Satz 1 BGB geführt haben (dazu sogleich unter II. 1. a. dd.).

cc. In der Eingabe der Klägerin vom 17. Februar 2016 (Bl. 88 d. A.) liegt hier auch kein Weiterbetreiben des Verfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB.

Unter den Begriff des Weiterbetreibens fällt jede Verfahrenshandlung einer der Parteien, die dazu bestimmt und geeignet ist, den stillstehenden Prozess wieder in Gang zu setzen, ohne dass es darauf ankommt, ob sie eine Förderung des Prozesses tatsächlich demnächst bewirkt. In diesem Zusammenhang darf nach herrschender Ansicht kein zu enger Maßstab angelegt werden. Insbesondere braucht die zur Weiterbetreibung führende Handlung nicht das prozessuale Gewicht einer Klageerhebung oder eines prozessleitenden Schriftsatzes zu haben (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.11.2010 – 8 U 624/09, NJW-RR 2011, 1004, 1005 f. [OLG Saarbrücken 25.11.2010 – 8 U 624/09-166]; Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 1, 7. Aufl. 2015, § 204 Rdnr. 85; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 204, Rdnr. 50; Henrich, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.11.2017, § 204 Rdnr. 79, jeweils m. w. N.).

Die Eingabe der Klägerin vom 17. Februar 2016 war hier von vornhinein nicht geeignet, den ruhenden Prozess wieder in Gang zu setzen. Das Ruhen eines Verfahrens endet mit der Aufnahme des Verfahrens gem. § 250 ZPO durch eine der Parteien. Danach bedarf die Aufnahme des Verfahrens der „Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes“. Ein solcher Schriftsatz kann vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten nur durch einen Rechtsanwalt verfasst werden (§ 78 Abs. 1 ZPO). Parteischriftsätze sind im Anwaltsprozess unbeachtlich (vgl. etwa OLG Hamburg, Urteil vom 31.01.2007 – 5 U 134/06, ZUM-RD 2007, 569, 579; OLG Köln, Beschluss vom 16.05.2013 – 19 U 195/12; LAG Hessen, Urteil vom 18.03.2014 – 15 Sa 1315/13, juris; Toussaint, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 78, Rdnr. 38), sofern nicht § 78 Abs. 3 ZPO eingreift, was für § 250 ZPO jedoch nicht der Fall ist.

dd. Auch § 203 Satz 1 BGB vermag an der Verjährung der Ansprüche der Klägerin nichts zu ändern. Zunächst hat die Klägerin außergerichtliche Vergleichsverhandlungen nach dem 2. September 2013 allein hinsichtlich des Beklagten zu 1 schlüssig vorgetragen: Die geführte Korrespondenz ist nämlich ausschließlich an die Bevollmächtigten des Beklagten zu 1 gerichtet. Im Ergebnis ergibt sich jedoch auch für den Beklagten zu 1 keine Abweichung.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 203 Satz 1 BGB).

Eine ausdrückliche Verweigerung weiterer Vergleichsverhandlungen hat keine der Parteien vorgenommen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in seinem Schreiben vom 28. November 2013 (Bl. 208 f. d. A.) für diese lediglich eine zuvor durch die Bevollmächtigten des Beklagten zu 1 angebotene Zahlung in Höhe von € 100,00 abgelehnt und um eine weitere Stellungnahme gebeten, die jedoch nicht erfolgte.

Eine „Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen“ im Sinne des § 203 Satz 1 BGB liegt vor, wenn aus den Erklärungen oder Handlungen einer Partei zweifelsfrei hervorgeht, dass diese nicht weiter verhandlungsbereit ist. Allerdings kann die Verjährungshemmung des § 203 Satz 1 BGB auch dann enden, wenn aus der Sicht des Gläubigers nach Treu und Glauben ein nächster Schritt seitens des Schuldners zu erwarten gewesen wäre, dieser jedoch nicht erfolgt ist (OLG Naumburg, Urteil vom 23.10.2008 – 9 U 19/08, juris; so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2005 – 23 U 49/05, juris; OLG Bremen, Urteil vom 16.08.2007 – 2 U 29/07; KG Urteil vom 23.11.2007 – 7 U 114/07, juris). Insofern kann ein „Einschlafen lassen“ der Verhandlungen dem Abbruch der Verhandlungen gleichzusetzen sein (vgl. etwa BGH, Urteil vom 30.10.2007 – X ZR 101/06, NJW 2008, 576, 578).

Angesichts der seit Erhebung der Klage im März 2013, der nach Behauptung der Klägerin bereits mehrere Zahlungsaufforderungen vorausgingen, verstrichenen Zeit bis November 2013 war eine schuldnerische Reaktion innerhalb eines Zeitraums eines Monats ab dem Zugang des Schreibens des Klägervertreters vom 28. November 2013 zu erwarten (vgl. zu dieser Zeitspanne etwa OLG Koblenz, Urteil vom 09.02.2006 – 5 U 1452/05, ZGS 2006, 117, 119; OLG Naumburg, Urteil vom 23.10.2008 – 9 U 19/08, juris; OLG Hamm, Urteil vom 04.12.2008 – 28 U 25/08, juris; OLG Dresden, Urteil vom 23.02.2010 – 9 U 2043/08, VersR 2011, 894, 896; Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 203, Rdnr. 8). Dies beruht auch auf der Erwägung, dass das Ruhen des Verfahrens vor dem Hintergrund gerade solcher Vergleichsverhandlungen beantragt worden war.

Beim Ansetzen einer einmonatigen Reaktionsfrist liegt das Ende der Ablaufhemmung gemäß § 203 Satz 2 BGB in Bezug auf die Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1 deutlich vor dem Ende der sechsmonatigen Frist aus § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB (2. März 2015, s. o.). Auch unter Berücksichtigung der Schreiben der Parteivertreter vom 25. Oktober 2013 und vom 28. November 2013 bleibt es daher bei dem Ergebnis, dass die Ansprüche der Klägerin bereits verjährt waren, als am 13. März 2017 beim Landgericht der Antrag der Klägerin vom 9. März 2017 „auf Wiederaufnahme und Fortsetzung des Verfahrens“ einging.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass wenn die Klägerin im Anwaltsschreiben vom 28. November 2013 eine gänzlich neue Forderung erhoben hätte, diese nach der regelmäßigen Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB zum Zeitpunkt des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens im März 2017 ebenfalls (nämlich bereits mit Ablauf des Jahres 2016) verjährt gewesen wäre.

ee. Ein anderes Ergebnis ergibt sich für die Frage der Verjährung auch nicht aus dem Zusammenspiel der hier vorliegenden Hemmungstatbestände aus § 203 BGB einerseits und § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB andererseits. Liegen zur selben Zeit mehrere Hemmungsgründe vor, addieren sie sich die Hemmungszeiträume nämlich nicht; die Überschneidungsphase wird also nicht etwa doppelt gerechnet (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.10.2009 – L 9 AL 333/06, juris; Budzikiewicz, in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack (Hrsg.), BGB, Band 1, 3. Aufl. 2016, § 209, Rdnr. 9; Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 209, Rdnr. 1; Peters/Jacoby, in: Staudinger, BGB, 2014, § 209, Rdnr. 7).

ff. Auch der Umstand, dass der Beklagte zu 1 in der mündlichen Verhandlung vom 2. September 2013 erklärt hat, es solle nicht weiter bestritten werden, dass die in Rede stehenden Darlehensverträge mit der Klägerin geschlossen worden seien und dass diese die entsprechenden Zahlungen geleistet habe, rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

In dieser Erklärung liegt nämlich kein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Da der Beklagte zu 1 in der Klageerwiderung auch die Erfüllung des geltend gemachten Darlehensrückzahlungsanspruches der Klägerin eingewandt hatte, hat er mit dem prozessualen Geständnis (§ 288 Abs. 1 ZPO) in Bezug auf den Vertragsschluss und die Auszahlung der Darlehensvaluta nicht zugleich auch das Bestehen eines Darlehensrückzahlungsanspruches der Klägerin im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anerkannt.

b. Der bereits nicht substantiiert dargelegte Vortrag der Klägerin zu einem weiteren Darlehen vom 13. November 2002 über € 2.500,00 war nicht Gegenstand der Klageschrift vom 26. März 2012, so dass hinsichtlich des diesbezüglichen Rückzahlungsanspruchs der Klägerin Verjährung bereits mit Ablauf des Jahres 2015 (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) eingetreten ist.

2. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen vor. Die Beurteilung, dass eine Berufung offensichtlich unbegründet ist, setzt nicht voraus, dass ihre Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.09.1990 – 2 BvE 2/90, BVerfGE 82, 316, 319 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.11.2013 – 18 U 1/13, juris).

Nach der Funktion des Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO ist eine erneute mündliche Verhandlung nur dann geboten, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf eine umfassend neue rechtliche Würdigung gestützt wird und diese mit den Parteivertretern im schriftlichen Verfahren nicht sachgerecht erörtert werden kann (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 02.03.2012 – I-20 U 228/11, VersR 2013, 604 [OLG Köln 06.02.2012 – 5 W 3/12]; OLG Koblenz, Beschluss vom 16.02.2012 – 10 U 817/11, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.11.2013 – 18 U 1/13, juris; Wöstmann, in: Saenger (Hrsg.), ZPO, 6. Aufl. 2015, § 522, Rdnr. 12a). Eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung hingegen reicht nicht, um eine mündliche Verhandlung als geboten anzusehen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 16.02.2012 – 10 U 817/11, juris; Wöstmann, in: Saenger (Hrsg.), ZPO, 6. Aufl. 2015, § 522, Rdnr. 12a). Im vorliegenden Fall ist eine Erörterung der Sach- und Rechtslage im schriftlichen Verfahren ohne Weiteres möglich.

3. Nach alledem rät der Senat der Klägerin, zur Vermeidung weiterer unnötiger Kosten der Berufung eine Zurücknahme derselben ernsthaft in Betracht zu ziehen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Neuem Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen.

III.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf € 19.722,20 festzusetzen.

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