OLG Frankfurt am Main, 07.07.2017 – 7 W 17/17

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 07.07.2017 – 7 W 17/17
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 20.04.2017 wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 05.04.2017 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.04.2017 – 2-23 O 343/15 – wie folgt abgeändert:

Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 21.02.2017 gegen den Sachverständigen A wird für begründet erklärt.
Gründe

I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Kosten für eine ärztliche Behandlung.

Mit Beschluss vom 29.02.2016 (Bl. 127 f. der Akte) ordnete das Landgericht eine Beweiserhebung durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens an. Der Sachverständige soll auch Ausführungen dazu machen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die vom Kläger vorgelegte Rechnung aus medizinischer Sicht nachvollziehbar sei.

Auf Ersuchen des Landgerichts schlug die Landesärztekammer Hessen unter anderem A als Sachverständigen vor (Bl. 138 der Akte). Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mit Schriftsatz vom 14.04.2016 (Bl. 142 ff. der Akte) wandte sich der Beklagte gegen dessen Bestellung als Sachverständigen.

Mit Beschluss vom 15.02.2017 (Bl. 184 der Akte), dem Beklagten zugestellt am 17.02.2017, bestellte das Landgericht A zum Sachverständigen. Die Tatsache, dass der Sachverständige Mitglied einer Interessenvereinigung sei, mache ihn nicht ungeeignet zur Beantwortung der Beweisfrage.

Mit Schriftsatz vom 21.02.2017 (Bl. 189 ff. der Akte) lehnte der Beklagte den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Gegenstand eines weiteren Rechtsstreits sei eine Rechnungsstellung des selbst liquidationsberechtigten Sachverständigen für die auch im vorliegenden Falle streitgegenständliche Behandlung. Der Sachverständige habe dort entsprechend der im vorliegenden Verfahren streitigen, inhaltlich von ihm zu überprüfenden Abrechnungsweise abgerechnet. Aus Sicht des Beklagten könne von dem Sachverständigen eine neutrale Beantwortung der Beweisfragen zur Abrechnung im vorliegenden Verfahren nicht erwartet werden. Der Sachverständige müsste gegen seine eigene Abrechnungsweise votieren, wenn er im vorliegenden Verfahren die Abrechnung beanstanden würde. Es bestehe der berechtigte Eindruck des Beklagten, dass sich der Sachverständige hinsichtlich der Berechtigung der Abrechnung bereits zugunsten des Klägers festgelegt habe. Hinzu komme, dass der Sachverständige nicht nur einfaches Mitglied, sondern Vorstandsmitglied des X e.V. und damit derjenigen wirtschaftlichen Interessenvertretung sei, auf deren Initiative und Durchsetzung die vorliegend streitige ungedeckelte Abrechnungsweise konkret beruhe.

Mit Beschluss vom 05.04.2017 (Bl. 206 f. der Akte) hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch des Beklagten zurückgewiesen. Es bestehe keine Besorgnis der Befangenheit gegen den bestellten Sachverständigen. Die Beklagte übersehe schon im Ansatz, dass Schwerpunkt der Beweisaufnahme die medizinische Notwendigkeit der durchgeführten Strahlenbehandlung bilde und nur darüber hinaus zur entsprechenden Abrechnung sachverständig Stellung genommen werden solle. Weshalb der Sachverständige bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit der Behandlung gegenüber dem Beklagten voreingenommen sein solle, sei nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Eine Mitgliedschaft in Interessenverbänden sei grundsätzlich nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Auch die bloße Zugehörigkeit zu einer gesellschaftlichen Gruppe, die ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits habe, begründe keine Besorgnis; dasselbe gelte für bereits früher geäußerte Ansichten. Der Sachverständige habe nur allgemein aufgrund seiner Tätigkeit in dem Bereich, der seine Sachkunde begründe, ein Interesse an einem Teilaspekt des Rechtsstreits, nämlich der Analog-Abrechnung einer bestimmten GOÄ-Nummer. Dasselbe gelte für seine Tätigkeit in einem Interessenverband und die dort zum Ausdruck gekommene Haltung.

Gegen den ihm am 12.07.2017 zugestellten Beschluss hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 20.04.2017 sofortige Beschwerde erhoben. Der Beweisbeschluss vom 29.02.2016 beziehe sich nicht nur auf die medizinische Notwendigkeit des Einsatzes der MRT, sondern auch auf deren Abrechnungsbewertung. Der Sachverständige rechne selbst entsprechend der vorliegenden, gerade von ihm zu beurteilenden Abrechnungsweise ab. Insofern sei es auch zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Rechnungsstellung des Sachverständigen mit einem anderen Versicherungsnehmer des Beklagten gekommen. Es liege damit ein zu besorgendes konkretes wirtschaftliches Eigeninteresse des Sachverständigen aus Ausgang des hiesigen Prozesses und der Bewertung der streitigen Abrechnung vor.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 30.04.2017 (Bl. 218 der Akte) nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

Die gemäß §§ 406 Abs. 5, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Das gegen den Sachverständigen A gerichtete Ablehnungsgesuch des Beklagten ist begründet.

Ein Sachverständiger kann gemäß § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 42 Abs. 2 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken könnte, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht es Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln.

Derartige Gründe liegen hier vor. Gemäß Beschluss vom 29.02.2016 soll der Sachverständige unter anderem Ausführungen dazu machen, ob und in welcher Höhe die streitgegenständliche Rechnung vom 10.08.2015 aus medizinischer Sicht nachvollziehbar ist, mithin die Abrechnung der IMRT-Behandlung zutreffend ist. Der Beklagte hat insofern vorgetragen und durch Vorlage einer Ablichtung der Klageschrift glaubhaft gemacht, dass in einem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt, an dem er ebenfalls auf Beklagtenseite beteiligt ist, um die Berechtigung der Abrechnung einer IMRT-Behandlung gestritten wird. Die dort streitgegenständlichen ärztlichen Leistungen wurden von dem hiesigen Sachverständigen erbracht, die Abrechnung der ärztlichen Leistungen, deren Erstattung der Beklagte verweigert hat, stammt von dem im hiesigen Verfahren zum Sachverständigen bestimmten Arzt. Vor diesem Hintergrund steht bei vernünftiger Betrachtung aus Sicht des Ablehnenden die Befürchtung im Raum, der Sachverständige werde nicht geneigt sein, bei der gerichtlich angeordneten Begutachtung von seiner eigenen Abrechnungspraxis abzuweichen oder sich gar in Widerspruch zu dieser zu setzen. Die Möglichkeit eines Konflikts des Sachverständigen zwischen Rücksichtnahme auf seine eigene Abrechnungspraxis und dem Vertragsverhältnis zu seinen eigenen Patienten und der Pflicht zu einer objektiven Gutachtenerstattung im Auftrag des Gericht ist geeignet, das Vertrauen des Ablehnenden in eine unvoreingenommene Gutachtenerstattung zu beeinträchtigen (so auch OLG Köln, Urteil vom 11.03.1999 – 5 W 16/99 – RuS 1999, S. 438 f.; siehe auch BGH, Beschluss vom 10.01.2017 – VI ZB 31/16 -DS 2017, S. 63).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die sofortige Beschwerde erfolgreich war und deren Kosten solche des Rechtsstreits sind (Scheuch, in: BeckOK, ZPO, § 406 Rdnr. 47.1).

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