OLG Frankfurt am Main, 07.11.2013 – 11 AR 59/13

April 19, 2019

OLG Frankfurt am Main, 07.11.2013 – 11 AR 59/13
Tenor:

Die Sache wird dem Bundesgerichtshof zur Divergenzentscheidung gem. § 36 Abs. 3 ZPO vorgelegt.
Gründe
1

I.

Die Kläger haben die Beklagte vor dem Landgericht Frankfurt am Main auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage in Anspruch genommen.
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Die Kläger erwarben Ende 2006/Anfang 2007 von der Beklagten zu 1) eine Eigentumswohnung in einem Objekt in der Straße1 in O1 zu einem Kaufpreis von insgesamt € 124.384,–. In der weiteren Folge schlossen sie mit der Beklagten zu 2) am 15.5.2007 einen Darlehensvertrag über eine Darlehenssumme in Höhe von € 125.000,– ab. Den Vertragsabschlüssen vorausgegangenen waren Beratungsgespräche mit Mitarbeitern der A GmbH mit Sitz in O2.
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Die Kläger behaupten, sie hätten sich zu den Vertragsabschlüssen aufgrund der fehlerhaften Angaben der Mitarbeiter der A GmbH bezüglich des Objekts und der Renditemöglichkeiten entschlossen. Die Wohnung sei zudem sittenwidrig überteuert gewesen. Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagten müssten sich diese fehlerhafte Beratung der in ihrem Pflichtenkreis tätigen Berater der A GmbH aufgrund ihres institutionalisierten Zusammenwirkens zurechnen lassen. Im Übrigen seien auch die Beklagten selbst aufklärungspflichtig gewesen. Die Kläger meinen, hieraus ergebe sich ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten aus § 280 i.V.m. § 278 BGB; zudem bestehe ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegenüber der Beklagten zu 1) gemäß §§ 812, 138 BGB.
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Nachdem die Beklagte zu 2) die Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts Frankfurt am Main gerügt hat, beantragen die Kläger die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO und regen an, das Landgericht Frankfurt am Main als zuständiges Gericht zu bestimmen. Die Beklagte zu 1) hat sich dieser Anregung angeschlossen. Die Beklagte zu 2) meint, nach dem Vortrag der Kläger sei das Gericht am Sitz der A GmbH in O2 zuständig.
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II.

Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandbestimmung sind nach Auffassung des Senats nicht gegeben.
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Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgt auf Antrag eine Gerichtsstandbestimmung, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Für die Prüfung der Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist vom Vortrag des Antragstellers auszugehen.
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Im vorliegenden Fall haben die Beklagten zwar ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Landgerichten, die Beklagte zu 1) beim Landgericht Frankfurt am Main und die Beklagte zu 2) beim Landgericht Hannover. Allerdings besteht nach Auffassung des Senats ein gemeinsamer Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach § 29 ZPO beim Landgericht Dortmund.
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Zwar ist mit beiden Beklagten kein eigenständiger Beratungsvertrag zustande gekommen; vielmehr haben die Kläger mit der Beklagten zu 1) einen Kaufvertrag und mit der Beklagten zu 2) einen Darlehensvertrag abgeschlossen, wobei beiden Vertragsschlüssen Beratungsgespräche mit Mitarbeitern der A GmbH mit Sitz in O2 zugrunde lagen. Nach Auffassung der Kläger müssen sich die Beklagten indes die fehlerhafte Beratung der in ihrem Pflichtenkreis tätigen Berater der A GmbH im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kauf- bzw. Darlehensvertrags aufgrund ihres institutionalisierten Zusammenwirkens zurechnen lassen.
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Bei der hier in Rede stehenden Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten der Beklagten handelt es sich lediglich um Nebenpflichten i.S. des § 241 Abs. 2 BGB. Hauptleistungspflicht der Beklagten zu 1) war die Verschaffung des Eigentums und mangelfreie Übergabe der Eigentumswohnung, welche am Ort der Belegenheit der Kaufsache in O1 zu erfüllen war. Die Hauptleistungspflicht der Beklagten zu 2) bestand in der Gewährung eines Darlehens und war an ihrem Sitz in O3 zu erfüllen. Ob auch der Ort der Beratung als eigenständiger Erfüllungsort für die Aufklärungspflichten und damit auch für entsprechenden Schadensersatzanspruche anzusehen ist [so OLGR Schleswig 2005, 230, OLG Zweibrücken, NJW-RR 2012, 831 [OLG Zweibrücken 01.12.2011 – 2 AR 29/11]] oder ob Nebenpflichten – und damit auch etwaige aus ihrer Verletzung resultierende Schadensersatzpflichten – am selben Ort zu erfüllen sind wie die vertraglichen Hauptpflichten [so OLG München, VersR 2009, 1382; BGH, Beschlüsse vom 18.11.2009 und 10.2.2010, IV ZR 36/09], ist in der Rechtsprechung umstritten. Auch in der Kommentarliteratur wird teilweise die Auffassung vertreten, Nebenpflichten folgten hinsichtlich des Erfüllungsortes der Hauptpflicht [vgl. Patzina in: Münchner Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 29 Rn. 70; Musielak/Heinrich, ZPO, 10. Aufl., § 29 Rn. 16], teils wird eine selbständige Bestimmung befürwortet [vgl. Krüger in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 269 Rn. 43; Zöller/Vollkommer aaO, § 29 Rn 25 „culpa in contrahendo“: Anknüpfung an den Ort der Verhandlungen].
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Der Senat möchte sich der Auffassung anschließen, wonach auch bei der Verletzung von sekundären Beratungs- und Aufklärungspflichten der Erfüllungsort i.S.d. § 269 BGB für hieraus resultierende Schadensersatzansprüche dort liegt, wo die vorgeblich unzureichende Beratung statt gefunden hat, und wonach dort dementsprechend jedenfalls bei der isolierten Geltendmachung von hierauf gestützten Schadensersatzansprüchen auch ein Gerichtsstand nach § 29 ZPO begründet ist. Denn an diesem Beratungsort hätte nach dem Vortrag der Antragstellerseite die verletzte Pflicht erfüllt werden müssen – unabhängig davon, ob es sich um eine Haupt- oder eine Nebenpflicht handelt. Danach bestünde in den Fällen, in denen wie vorliegend ein Kläger im Zusammenhang mit einer als Kapitalanlage gekauften Eigentumswohnung gegen mehrere Beklagte Schadenersatzansprüche ausschließlich unter dem Gesichtspunkt eines fehlerhaften Beratungsgespräches geltend macht, ein gemeinsamer Erfüllungsort am Ort des Gesprächs [so OLG Zweibrücken, NJW 2012, 831]. Danach wäre der Antrag auf Gerichtsstandbestimmung zurückzuweisen.
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Der Senat würde hierdurch in der Auslegung des § 29 ZPO jedoch von der Entscheidung des OLG München vom 30.1.2009, 25 U 3097/07, VersR 2009, 1382, sowie den hierzu ergangenen Beschlüssen des BGH vom 18.11.2009 und 10.2.2010, IV ZR 36/09 abweichen, weil nach diesen Entscheidungen ein Erfüllungsort am Ort der Beratung bzw. Verhandlung nur dann anzunehmen sei, wenn es sich bei der geschuldeten Beratung um eine Hauptleistungspflicht handele.
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Die Sache war daher nach § 36 Abs. 3 ZPO dem BGH zur Entscheidung vorzulegen.

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