OLG Frankfurt am Main, 07.12.2017 – 6 U 204/16

März 19, 2019

OLG Frankfurt am Main, 07.12.2017 – 6 U 204/16
Leitsatz:

1.

Hat ein ausschließlich für den eigenen Konzern tätiges Forschungs- und Entwicklungsunternehmen eine Diensterfindung seines Arbeitnehmers unbeschränkt in Anspruch genommen, entspricht der für die Ermittlung der angemessenen Arbeitnehmererfindervergütung maßgebliche Erfindungswert nicht dem – an Hand der kalkulierten Entwicklungskosten zuzüglich eines Aufschlags („Mark up“) – konzerninternen Abgabepreis für die Übertragung der Erfindung auf ein anderes Konzernunternehmen. Der Erfindungswert ist vielmehr auf der Grundlage der einzelnen Verwertungshandlungen zu bestimmen, die die konzernangehörigen Unternehmen hinsichtlich der Diensterfindung vorgenommen haben. Der Arbeitnehmer hat daher einen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch über diese Verwertungshandlungen, den der Arbeitgeber zu erfüllen hat, indem er die dazu erforderlichen Informationen bei den anderen Konzernunternehmen einholt.
2.

In dem unter Ziffer 1. dargestellten Fall kann sich der Arbeitgeber im Erkenntnisverfahren nicht mit Erfolg darauf berufen, die Auskunftserteilung und Rechnungslegung sei ihm unmöglich, weil die Konzernunternehmen bereits erklärt hätten, die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung zu stellen. Nach Erlass eines rechtskräftigen Auskunfts- und Rechnungslegungstitels hat der Arbeitgeber bei den Konzernunternehmen mit aller Deutlichkeit auf der Erteilung der Informationen zu bestehen.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das am 31.08.2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat zu 37% die Beklagte und zu 63% der Kläger zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 25.000,00 abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von € 25.000,00 leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 47.500,00 festgesetzt, wobei € 30.000,00 auf die Anschlussberufung entfallen.
Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Zahlung von Arbeitnehmererfindervergütung in Anspruch.

Die Beklagte gehört zum A-Konzern. Sie führt Forschungs- und Entwicklungsprojekte durch. Sie ist weder mit der Produktion noch mit dem Vertrieb von Endprodukten befasst. Ihre Forschungs- und Entwicklungsleistungen erbringt sie ausschließlich als Dienstleistung für andere Gesellschaften des A-Konzerns, nicht hingegen für außenstehende Dritte. Ihre Erfindungen meldet sie nicht selbst zum Patent an, sondern überträgt das Recht an der Erfindung bzw. zur Patentanmeldung auf andere A-Gesellschaften.

Der Kläger ist Beruf1 für … Er war vom 199x bis zum 200x als Beruf1 bei der Beklagten beschäftigt. Während seiner Tätigkeit war er an verschiedenen Erfindungen, unter anderem an den zehn streitgegenständlichen, beteiligt. Insoweit wird auf die Anlagen K1 bis K 10a Bezug genommen. Die Streiterfindungen stammen aus Forschungs- und Entwicklungsprojekten zwischen der Beklagten und der … A1 (A1) bzw. der A2 (A2). Grundlage waren Rahmenverträge (Basic Agreement) und individuelle Projektverträge (Individual Agreement).

Die Streiterfindungen wurden von der Beklagten wirksam in Anspruch genommen. Die Erfindungen bzw. das Recht auf Erfindungsanmeldung wurde jeweils auf andere A Gesellschaften übertragen. Die Anmeldung der letzten streitgegenständlichen Erfindung erfolgte im Jahr 2004. Im Jahr 2014 wurden Teile der Streiterfindungen auf konzernfremde Unternehmen übertragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 I Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Teilurteil vom 31.08.2016 dem Auskunftsbegehren des Klägers zum Teil entsprochen. Es hat die Beklagte verurteilt,

dem Kläger für den Zeitraum ab dem 01.01.2012 darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang sie und/oder mit ihr oder der Konzernobergesellschaft verbundene Unternehmen (§ 15 ff. AktienG) im In- und Ausland die nachstehend aufgelisteten Erfindungen innerbetrieblich und/oder außerbetrieblich verwertet haben, und zwar durch

– die Herstellung und den Verkauf von Produkten bzw. die Anwendung von Verfahren, und zwar unter Angabe der Herstellungsmengen und -zeiten, der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie jeweils der Währung, in der sie in Rechnung gestellt worden sind, der Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer, wobei sämtliche Angaben aufgeschlüsselt zu erfolgen haben nach Kalender- oder Geschäftsjahren sowie den einzelnen Produktions- und Vertriebsstätten,

– Lizenzen, Kreuzlizenzen, Verkauf oder sonstige Austauschvereinbarungen unter Angabe von Namen und Anschriften der Vertragspartner sowie vereinbarter/erlangter Zahlungen und sonstiger geldwerter Gegenleistungen – insbesondere Nutzungsrechten an Rechtspositionen dieser Vertragspartner und deren Ausübung – und sonstigen unmittelbaren und mittelbaren wirtschaftlichen Vorteilen, wobei Kopien aller Verträge nebst Ergänzungen und Anlagen vorzulegen sind, die die Nutzung dieser Erfindungen betreffen oder sich hierauf beziehen, wobei nachstehend zu den laufenden Nummern die interne Bezeichnung („…“), das amtliche europäische Aktenzeichen sowie der Patenttitel genannt werden:

(Von der Darstellung wird abgesehen – die Red.)

Soweit Ansprüche für den Zeitraum vor Ablauf des Kalenderjahres 2011 geltend gemacht wurden, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Das Landgericht hat ausgeführt, dem Kläger stünden die zugesprochenen Auskünfte als Annex zu seinem Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Arbeitnehmererfindervergütung zu. Bemessungsgrundlage für die Arbeitnehmererfindervergütung seien die konzernweiten Verwertungen der Erfindungen und nicht die Erlöse aus der Übertragung der Erfindungen durch die Beklagte. Die Beklagte sei als rein konzerninterne Forschungs- und Entwicklungsgesellschaft anzusehen. Sie bilde mit dem A-Konzern eine wirtschaftliche Einheit. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die konzernintern erhaltenen Verrechnungspreise eine marktübliche Vergütung für die Streiterfindungen darstellten. Ansprüche vor Ablauf des Kalenderjahres 2011 seien verjährt.

Gegen diese Beurteilung richten sich die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers. Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen.

Die Beklagte beantragt,

das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31.08.2016 zum Az. 2-06 O 520/15 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Wege der Anschlussberufung beantragt er,

das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31.08.2016, Az. 2-06 O 520/15 dahingehend abzuändern, dass im Tenor I. der Passus „für den Zeitraum ab dem 01.01.2012“ ersatzlos gestrichen wird;

die Beklagte auch für den Zeitraum bis zum 31.12.2011 im Wege der Stufenklage zur Zahlung einer Arbeitnehmererfindervergütung gemäß dem Antrag zur Klageschrift zu verurteilen;

den Rechtsstreit nach § 538 II S. 1 Nr. 4 ZPO zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II.

1. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger steht nach § 242 BGB ein Anspruch auf Auskunft als Hilfsanspruch zu dem Anspruch nach § 9 I ArbEG auf angemessene Vergütung für die von der Beklagten unbeschränkt in Anspruch genommenen elf Diensterfindungen zu. Der Anspruch besteht im vom Landgericht zuerkannten Umfang.

a) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass eine Teilerledigung im Hinblick auf die von der Beklagten erteilte Negativauskunft nicht eingetreten ist. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 29.03.2016 zum Zwecke der Auskunft erklärt, sie habe die Erfindungen nicht durch Herstellung und Verkauf von Produkten (selbst) benutzt. Nach Übertragung der Erfinderrechte auf die A1 habe sie die Erfindungen auch nicht außerbetrieblich, insbesondere durch Lizenzierung, benutzt. Auskünfte zu Teilaspekten der Auskunftsverpflichtung führen nicht zu einer teilweisen Erfüllung des Auskunftsanspruchs. Die Erfüllungswirkung einzelner Teilauskünfte kann regelmäßig erst dann beurteilt werden, wenn auch die übrigen Teilauskünfte vorliegen nebst der erforderlichen Erklärung des Auskunftsschuldners, dass diese in ihrer Gesamtheit den Auskunftsanspruch vollständig erfüllen sollen. Hingegen stellen bloße Teilelemente einer noch unvollständigen Gesamtdarstellung lediglich Vorarbeiten dar, die den geschuldeten Auskunftsanspruch auch nicht teilweise erfüllen (BGH, NJW 2014, 3647 [BGH 22.10.2014 – XII ZB 385/13], Rn. 18).

b) Nach § 9 II ArbEG kommt es für die Bemessung der Arbeitnehmererfindervergütung insbesondere auf die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung an. Die wirtschaftliche Verwertbarkeit – der Erfindungswert – zielt auf die Abschätzung des Vermögenswerts der geistigen Leistung, die der Erfinder erbracht hat. Der Wert hängt von dem Preis ab, den die Marktgegenseite für die Nutzung der Erfindung zu zahlen bereit ist. In der Regel lässt sich dieser Wert am besten mit der Methode der Lizenzanalogie ermitteln (BGH GRUR 2012, 605 [BGH 06.03.2012 – X ZR 104/09] Rn. 15, 18 – antimykotischer Nagellack I m.w.N.). Es ist zu fragen, was vernünftige Parteien vereinbart hätten, wenn es sich bei der Diensterfindung um eine freie Erfindung handeln würde. So liegt es auch im Streitfall. Eine andere Methode zur Ermittlung des Erfindungswerts ist nicht ersichtlich. Zwar hat die Beklagte die Erfindungen nicht an ihre Auftraggeber lizenziert, sondern übertragen. Hierfür hat sie eine Vergütung erhalten, die von den kalkulierten Entwicklungskosten zuzüglich eines Gewinnzuschlags („Mark up“) ausging. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass ein freier Erfinder bereit gewesen wäre, der Beklagten die streitgegenständlichen Erfindungen zur Verwertung – auch durch andere Konzernunternehmen – gegen eine auf diese Weise kalkulierte Gegenleistung zu überlassen. Vielmehr würden vernünftige Vertragsparteien berücksichtigen, in welcher Weise sich die Erfindung verwerten lässt. Insbesondere wenn es wie im Streitfall um Erfindungen geht, die standardrelevant werden können, wird sich der Erfinder nicht mit einem pauschalen „Mark up“ auf die Entwicklungskosten zufrieden geben, der unabhängig vom Verwertungserfolg ist.

Diesem Erfahrungssatz stehen nicht die vorgelegten Beratungs- und Kooperationsverträge entgegen, die die Beklagte selbst mit externen Dritten geschlossen hat (Anlagen CBH 2 – CBH 8). Abgesehen davon, dass in diesen Fällen die Institute nur mit untergeordneten Aufgaben, z.B. mit Testreihen, innerhalb der Projekte der Beklagten befasst waren (Anlage CBH 5), können Vergütungsvereinbarungen, die die Beklagte anlässlich der Erteilung von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen mit anderen Unternehmen getroffen hat, schon deswegen keine geeignete Grundlage für die Ermittlung des Erfindungswerts sein, weil für die Berechnung der angemessenen Arbeitnehmererfindervergütung von der Gegenleistung auszugehen ist, die ein freier, d.h. nicht von der Beklagten hierzu beauftragter Erfinder für die Verwertung seiner Erfindung verlangt hätte. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beklagte dem Kläger tatsächlich die zu lösende Aufgabe gestellt und ihn bei der Lösung unterstützt hat, wirkt sich dagegen erst bei der Ermittlung des Anteilsfaktors (RL Nr. 30 ff.) aus.

c) Der Umfang des Auskunftsanspruchs orientiert sich daran, welcher Angaben des Arbeitgebers es bedarf, um zu ermitteln, welche Gegenleistung einem gedachten Lizenzgeber zustehen würde (BGH GRUR 2002, 801 [BGH 16.04.2002 – X ZR 127/99], Rn. 25 – Abgestuftes Getriebe). Dabei ist zu fragen, an welche Umstände vernünftige Parteien die Gegenleistung geknüpft hätten.

aa) Bei eigenen Umsatzgeschäften des Arbeitgebers mit dem Gegenstand der Erfindung sind regelmäßig die Umsatzerlöse als Bezugspunkt eines prozentualen Lizenzsatzes anzugeben. Im Streitfall hat die Beklagte als Arbeitgeberin die Erfindungen nicht für eigene Produkte genutzt. Umsatzgeschäfte in diesem Sinn sind also nicht angefallen.

bb) Ist der Arbeitgeber Teil eines Konzerns, kann die Lizenzgebühr auch von der Nutzung der Erfindung durch konzernangehörige Unternehmen abhängig sein. Denn mit dem Erwerb einer ausschließlichen Lizenz erwirbt der Lizenznehmer in der Regel das Recht, auch Dritten die Nutzung der Erfindung zu gestatten. Der Lizenzgeber wird sich typischerweise eine Beteiligung an den Unterlizenzgebühren ausbedingen (BGH – Abgestuftes Getriebe, a.a.O., Rn. 26, 27, 31). Erzielt der Arbeitgeber (als gedachter ausschließlicher Lizenznehmer) selbst Unterlizenzgebühren, reicht diese Größe für die Bemessung des Erfinderwerts in der Regel aus. Weiterer Angaben zur Nutzung der Diensterfindung durch die konzernverbundenen Unternehmen bedarf es dann grundsätzlich nicht (BGH – Abgestuftes Getriebe, a.a.O., Rn. 31). Vorliegend hat die Beklagte keine Lizenzgebühren vereinnahmt. Sie hat die Erfindungen gegen eine Vergütung auf andere Konzerngesellschaften übertragen.

cc) Erhält der Arbeitgeber von den konzernverbundenen Unternehmen keine Unterlizenzgebühren dafür, dass er ihnen die Nutzung der Erfindung – etwa in einem gemeinsamen Patentpool – gestattet, bedarf es anderer Bezugsgrößen. Maßstab ist stets der Horizont vernünftiger Lizenzvertragsparteien. Eine Möglichkeit ist – wie hier vom Kläger beansprucht – an die Umsätze derjenigen Unternehmen anzuknüpfen, dem der Lizenznehmer die Benutzung der Erfindung gestattet. Diese Möglichkeit sieht der BGH allerdings als Ausnahmefall an. Der Grund für die Zurückhaltung liegt in rechtlichen Schwierigkeiten der Durchsetzung der Auskunft und in der Zumutbarkeit für den Arbeitgeber (BGH – Abgestuftes Getriebe, a.a.O., Rn. 27, 35, 36). Voraussetzung ist, dass sich der Konzern als „wirtschaftliche Einheit“ darstellt (Senat, Urt. v. 27.9.2007 – 6 U 176/06, Rn. 14 – juris). Dies ist anzunehmen, wenn der Arbeitgeber des Erfinders eine allein zu Zwecken der Forschung und Entwicklung gegründete Tochtergesellschaft ist oder wenn die einzelnen Konzerngesellschaften wie unselbständige Abteilungen eines einheitlichen Unternehmens geführt werden. Dies liegt nahe, wenn die Hauptlizenz nur zwischengeschaltet ist – etwa aus steuerlichen oder unternehmensorganisatorischen Gründen – wie bei der rechtlichen Verselbständigung einer Forschungs- und Entwicklungsabteilung in einer eigenen Gesellschaft. In einem solchen Fall ist wirtschaftlich gesehen der Unterlizenznehmer der eigentliche Lizenznehmer (BGH – Abgestuftes Getriebe, a.a.O., Rn. 35, 36).

dd) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass im Streitfall die Außenumsätze der Konzerngesellschaften eine geeignete Bemessungsgrundlage sind. Es ist von einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne der Rechtsprechung des BGH auszugehen. Die Beklagte ist eine Forschungs- und Entwicklungsgesellschaft des A-Konzerns. Ihre Dienstleistung erbrachte sie ausschließlich für andere Gesellschaften des A-Konzerns. Seit 2005 ist sie eine Tochter der A3 (A3). Ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag besteht nach dem Vortrag der Beklagten zwar nicht. Sie müsse die Gewinne nicht „in vollem Umfang“ abführen. Dies ist jedoch nicht entscheidend. Sämtliche Erfindungen tätigte sie im Auftrag der der A2 (A2) bzw. der … Konzernmutter, der A1 (A1). Grundlage sind Rahmenverträge (Basic Agreement), u.a. mit A1 sowie individuelle Forschungs- und Entwicklungsverträge (Individual Agreement). Die Forschungsergebnisse standen jeweils allein den Auftraggebern (A1 und A2) zu. Ihnen hat sie die Rechte an den Erfindungen übertragen. Das bedeutet, dass die Beklagte die Erfindungen nicht für eigene Produkte verwendet hat.

(1) Gegen eine wirtschaftliche Einheit spricht nicht, dass die Beklagte nach ihrem Vortrag mit anderen Gesellschaften des A-Konzerns und externen Dienstleistern im Wettbewerb steht. Sie hat dargelegt, eine zentrale Vergabe, Steuerung und Kontrolle der Projekte finde nicht statt. Für eine wirtschaftliche Einheit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spricht jedoch schon der Umstand, dass die Beklagte ihre Entwicklungsleistungen ausschließlich für andere Gesellschaften des A-Konzerns erbringt. Es kommt hinzu, dass in Stadt1 bis 1996 eine unselbständige Abteilung bzw. „Zweigstelle“ der A3 (A3) existierte (vgl. Schriftsatz vom 22.6.2016, S. 2). Im Jahr 1996 wurde das Geschäft dieser Abteilung / Zweigstelle auf die Beklagte übertragen, die zuvor als reine Vorratsgesellschaft fungierte. Erst dadurch wurde das Geschäft der vormaligen Abteilung rechtlich verselbständigt. Die Änderung der Rechtsform führt nicht dazu, dass die Beklagte in der Folge als unabhängiges Forschungsunternehmen angesehen werden kann. Unstreitig waren in die Projektarbeit der Beklagten weiterhin … A-Ingenieure integriert. Dem Geschäftsführer der Beklagten war ein „Associate Director“ bzw. eine „Window Person“ des … Mutterkonzerns zur Seite gestellt (vgl. Anlage K17). Patente wurden durch die … Muttergesellschaft (A1) geprüft. Eine derart enge personelle Verstrickung wäre bei einem unabhängigen Entwicklungsdienstleister kaum vorstellbar. Sie spricht für eine wirtschaftliche Einheit. Der Vortrag der Beklagten, diese Maßnahmen hätten nur der Überbrückung kultureller Unterschiede gedient, erscheint nicht überzeugend.

(2) Dem Arbeitsvertrag des Klägers vom 09.10.1996 lag eine Anlage 1 bei, wonach die … Muttergesellschaft (A1) sich Rechte für Erfindungen und Patente vorbehält (Anlage CBH 1). Auch dies spricht für eine starke Kontrolle des Konzerns. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte bei Durchführung ihrer Projekte zum Teil Beratungs- und Kooperationsverträge mit externen Dritten geschlossen hat, die für ihre Entwicklungsprojekte Leistungen erbracht haben (Anlagen CBH 2 – CBH 8). Daraus ist keineswegs abzuleiten, dass die Beklagte ihrerseits eine vergleichbare Stellung inne hatte wie ein externer Dienstleister. Im Übrigen kann auf die weiteren Feststellungen des Landgerichts Bezug genommen werden (LGU 7, 33f.). In der Gesamtschau war die Stellung der Beklagten jener einer unselbständigen Entwicklungsabteilung in einem einheitlichen Unternehmen vergleichbar. Die Konzerngesellschaften, die die Erfindungen genutzt haben, erscheinen damit als die eigentlichen Lizenznehmer eines fiktiven Lizenzvertrages mit dem Erfinder.

ee) Entgegen der Ansicht der Beklagten kann als Bemessungsgrundlage der Erfindervergütung nicht allein auf die von A1 und A3 gezahlten Entgelte als Gegenleistung für die Erfindungsübertragung abgestellt werden. Es kommt insoweit auch nicht darauf an, ob die Verträge marktüblichen Konditionen entsprechen.

(1) Ein konzerninterner Abgabepreis ist nicht von vornherein ungeeignet, um den Erfindungswert zu bestimmen (vgl. BGH GRUR 2012, 605 [BGH 06.03.2012 – X ZR 104/09] Rn. 32 – antimykotischer Nagellack I). Anders als in dem der Entscheidung „abgestuftes Getriebe“ zugrundeliegenden Fall war es vorliegend auch nicht so, dass die Beklagte die Erfindungen kostenlos in einen konzerninternen Patentpool eigebracht hat. Gleichwohl kann nicht angenommen werden, dass die Vergütung der Entwicklungsverträge den Erfindungswert hinreichend widerspiegelt.

(2) Die Beklagte hat dargelegt, sie habe die Aufträge individuell verhandelt und kalkuliert, wobei sie einen angemessenen Gewinnaufschlag („Mark up“) berücksichtigt habe. Die Marge habe zwischen 5,57% und 16,67% gelegen. Die Beklagte hat die entsprechenden Verträge nicht vorgelegt. Es ist nach ihren Ausführungen davon auszugehen, dass die Vergütung projektbezogen erfolgte und sich nicht konkret auf Erfindungen bezog. Zwar soll ein Teil der Vergütung als Gegenleistung für die Übertragung der in dem Projekt entstandenen Ergebnisse inklusive Erfindungen gedacht gewesen sein (vgl. Schriftsatz vom 22.6.2016, S. 22). Die Beklagte teilt jedoch nicht mit, wie hoch dieser Anteil war. Die Entwicklungsverträge der Beklagten bilden im Übrigen auch deshalb keine geeignete Grundlage für die Bemessung der Erfindervergütung, weil es darauf ankommt, was ein freier, d.h. nicht von der Beklagten hierzu beauftragter Erfinder für die Verwertung seiner Erfindung verlangt hätte. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter 1. b) Bezug genommen werden.

Ohne Erfolg verweist sie weiterhin auf die Entscheidung der Schiedsstelle vom 12.06.2013 (Arb.Erf. 61/11). Danach kann sich bei einem Forschungs- und Entwicklungsauftrag einer Universität, der zur Übertragung entstandener Erfinderrechte verpflichtet, die Vergütung nach der Gegenleistung richten, die die Universität für den Auftrag erhält. Ist für die Übertragung der Erfinderrechte kein Kaufpreis(anteil) ausgewiesen, könne dieser nach den Erfahrungen der Schiedsstelle mit 1% der Gesamtauftragssumme angegeben werden. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17.05.2017 selbst dargelegt, dass derartige Erwägungen nicht verallgemeinert werden können, sondern von Art und Umfang der Erfindungen abhängen (Schriftsatz vom 17.5.2017). Im Streitfall geht es – jedenfalls teilweise – um Erfindungen, die standardrelevant wurden. Der Einwand, dies habe sich erst im Laufe der Zeit gezeigt, ist nicht stichhaltig. Die Beklagte legt nicht dar, dass sich die Erfindungen durchweg – unabhängig vom Entwicklungsauftrag – erst im Nachhinein überraschend als bedeutsam erwiesen.

(3) Es fehlt damit an einer erfinderspezifischen Gegenleistung. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die unter Sachverständigenbeweis gestellte Behauptung zur Marktüblichkeit der Margen bei Forschungs- und Entwicklungsverträgen nicht an. Auch auf die angebotene Inaugenscheinnahme der „C“ in Bezug auf die „Mark ups“ kommt es nicht an, zumal die Beklagte nicht im Einzelnen dargelegt hat, welche Art von Verträgen unabhängiger Drittunternehmen der Untersuchung zugrunde lagen.

d) Die Erteilung der Auskünfte im zuerkannten Umfang ist der Beklagten nicht unzumutbar.

aa) Der Umfang des Auskunftsanspruchs wird begrenzt durch die Kriterien der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Der Arbeitnehmererfinder kann nur solche Angaben verlangen, die zur Ermittlung der angemessenen Vergütung unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen erforderlich sind. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber insbesondere Angaben verweigern, die für ihn mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wären, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu der genaueren Bemessung der angemessenen Vergütung steht, oder die zu geben ihm wegen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht ohne besondere Schutzvorkehrungen zuzumuten ist (BGH – Abgestuftes Getriebe, a.a.O. , Rn. 24).

bb) Eine Berücksichtigung der Umsätze der gedachten Unterlizenznehmer liegt umso ferner, je größer die tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten bei der Feststellung der Umsätze durch den Arbeitgeber sind. Wird die Erfindung im Rahmen eines weltweit tätigen Verbundes von einer großen Anzahl von Unternehmen genutzt, die bei der Produktion komplexer technischer Produkte eine Vielzahl technischer Schutzrechte verwerten, kann dies der Annahme entgegenstehen, dass vernünftige Parteien bei Abschluss des Hauptlizenzvertrages Nutzungshandlungen der einzelnen Konzernunternehmen als Bezugsgröße gewählt hätten (BGH – Abgestuftes Getriebe, a.a.O., Rn. 36).

cc) Im Streitfall muss zwar von erheblichen tatsächlichen und möglicherweise auch rechtlichen Schwierigkeiten bei der Feststellung der verlangten Auskünfte zu Herstellungsmengen, Lieferzeiten -preisen, gewerblichen Abnehmern und bei der Beschaffung der entsprechenden Unterlagen von den konzernverbundenen Unternehmen ausgegangen werden. Diese Angaben sind jedoch zur Ermittlung der angemessenen Vergütung des Klägers erforderlich. Gegen unüberwindbare Schwierigkeit spricht, dass alle Streiterfindungen aus Projekten der Beklagten mit der A1 bzw. der A3 hervorgingen. Letztlich geht es also um zwei primäre Ansprechpartner der Beklagten. Die Beklagte hat sich bislang zur Erfüllung der erstinstanzlich tenorierten Auskunftspflicht mit einem Schreiben an die … Konzernspitze begnügt (Anlage CBH 9). Sie geht damit selbst davon aus, dass die Informationen an zentraler Stelle verfügbar sind.

dd) Der Kläger kann sowohl Auskunft über Liefermengen, -zeiten und -preise verlangen als auch über Herstellungsmengen. Die Liefermengen spiegeln den Umfang wider, in dem der Arbeitgeber von der Arbeitnehmererfindung Gebrauch macht. Das gleiche gilt für die Herstellungsmengen. Der Arbeitnehmererfinder kann nicht darauf verwiesen werden, sich mit einer von beiden Angaben zu begnügen. Denn er hat ein berechtigtes Interesse, auch den Wahrheitsgehalt der Auskünfte zu überprüfen (BGH GRUR 2010, 223 [BGH 17.11.2009 – X ZR 137/07], Rn. 37, 38, 44 – Türinnenverstärkung). Ebenso hat der Beklagte Anspruch auf Auskunft über Lizenz- oder Übertragungsverträge an Dritte. Im Jahr 2014 wurden Teile der Streiterfindungen auf konzernfremde Unternehmen übertragen (LGU 7). Er kann auch die Vorlage von Lizenz- oder Übertragungsverträgen mit Dritten unter Angabe der Namen und Anschriften verlangen. Diese Angaben dienen dazu, die Auskünfte der Beklagten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die Vorlage der entsprechenden Verträge ermöglicht die Überprüfung der Angaben zu den Lizenzentgelten (vgl. BGH GRUR 2012, 496 [BGH 22.09.2011 – I ZR 127/10] Rn. 82 – Das Boot).

ee) Von einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse der Beklagten kann nicht ausgegangen werden. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden. Die Beklagte hat auch im Berufungsfahren keinen konkreten Vortrag zu einem besonderen Geheimhaltungsinteresse gehalten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger für ein Konkurrenzunternehmen tätig ist. Der Umstand, dass die verlangten Unternehmensinterna grundsätzlich geheimhaltungsbedürftig sind, reicht nicht aus. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an den Auskünften. Auch dem beantragten Wirtschaftsprüfervorbehalt war daher nicht zu entsprechen. Wie der Kläger zu Recht ausführt, wäre einem Wirtschaftsprüfer, der in der Regel nicht erfinderrechtskundig ist, eine Analyse der entsprechenden Unterlagen auf die für den Erfinderwert maßgeblichen Daten nur unzureichend möglich. Außerdem kann dem Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers auch dadurch genügt werden, dass der Arbeitnehmererfinder eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt, die im Zuge der Rechnungslegung mitgeteilten Informationen dritten Personen, mit Ausnahme der am Rechtsstreit beteiligten, zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Rechts- und Patentanwälte – nicht zur Kenntnis zu bringen (BGH, Urt. v. 13.11.1997 – X ZR 132/95, Rn. 74 – Copolyester II m.w.N.). Eine solche Erklärung hat der Kläger nach dem Vortrag der Beklagten angeboten (vgl. 75 d.A.).

e) Die Auskunftserteilung ist der Beklagten nicht tatsächlich oder rechtlich unmöglich. Es kommt nicht darauf an, ob der Beklagten die geforderten Informationen bereits vorliegen. Sie muss sich konzernintern in zumutbarer Weise um Aufklärung bemühen (BGH GRUR 2010, 223 [BGH 17.11.2009 – X ZR 137/07], Rn. 39 – Türinnenverstärkung). Ob im Verweigerungsfall auch eine gerichtliche Durchsetzung gegenüber verbundenen Unternehmen zumutbar ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn von einer endgültigen Verweigerung kann nach dem Sach- und Streitstand nicht ausgegangen werden. Die Beklagte hat sich bislang zur Erfüllung der erstinstanzlich tenorierten Auskunftspflicht allein an eine ihrer beiden Auftraggeberinnen, die A1 gewandt (Anlage CBH 9a). Dem knappen Antwortschreiben kann keine endgültige Verweigerung entnommen werden (Anlage CBH 10a). Danach kann die A1 „zur Zeit“ keine Verpflichtung zur Offenlegung der verlangten Informationen erkennen. Dies mag darauf beruhen, dass das Urteil des Landgerichts nicht rechtskräftig ist. Jedenfalls wird die Beklagte mit aller Deutlichkeit – ggf. durch persönliche Vorsprache bei allen Vertragspartnern – auf die Erteilung der Informationen bestehen müssen.

2. Die zulässige Anschlussberufung hat in der Sache ebenfalls keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass Verwertungshandlungen vor dem 01.12.2012 verjährt sind.

a) Der Anspruch auf Erfindervergütung und der ihn vorbereitende Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch unterfällt der regelmäßigen Verjährung (§§ 195, 199 BGB). Verjährungsbeginn ist der Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Arbeitnehmer von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder dies infolge grober Fahrlässigkeit versäumt hat. Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs richtet sich nach der getroffenen Vergütungsregel i. S. des § 12 ArbEG, ansonsten nach § 271 BGB(Senat, Urt. v. 16.5.2013 – 6 U 39/12, Rn. 26 – juris).

b) Die Beklagte hat dem Kläger die Inanspruchnahme der streitgegenständlichen Diensterfindungen angezeigt (vgl. Anlage K19). Vor der Weiterübertragung auf andere Konzerngesellgesellschaften erklärte der Kläger sein Einverständnis mit der Patentanmeldung durch diese Gesellschaften (vgl. Anlage K13). Die Anmeldung der letzten Erfindung erfolgte im Jahr 2004 (LGU 7, 40). Ab diesem Zeitpunkt musste dem Kläger klar sein, dass die Erfindung genutzt werden soll und mit der alsbaldigen Nutzungsaufnahme zu rechnen ist. Ob dem Kläger auch die Rechtslage in Bezug auf die Erstreckung von Vergütungsansprüchen auf Konzerngesellschaften klar war, ist nicht maßgeblich. Damit begann die Verjährung der Ansprüche zu laufen. Für Vergütungsansprüche, die im Jahr 2012 entstanden sind, begann die Verjährung mit dem Schluss des Jahres 2012. Die vorliegende Stufenklage wurde am 23.12.2015 eingereicht und nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts „demnächst“ zugestellt (§ 167 ZPO). Die Klage hat damit Ansprüche ab 2012 gehemmt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I ZPO. Bei der Streitwertfestsetzung war zu berücksichtigen, dass die Anschlussberufung nicht nur die Auskunftsstufe, sondern auch die Zahlungsstufe hinsichtlich der Zeiträume betraf, hinsichtlich der die Klage abgewiesen wurde. Ausgehend von dem in der Klageschrift angegebenen Gesamtstreitwert von € 100.000,00 entfielen damit € 30.000,00 auf die Anschlussberufung und € 17.500,00 (1/4 aus € 70.000,00) auf die Berufung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Entscheidung beruht auf einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.