OLG Frankfurt am Main, 08.01.2018 – WpÜG 1/17

März 19, 2019

OLG Frankfurt am Main, 08.01.2018 – WpÜG 1/17
Leitsatz:

1.

Zur Frage des Drittschutzes zu Gunsten eines Aktionärs einer Zielgesellschaft im Falle eines von ihm für zu niedrig erachteten, von der BaFin gestatteten, veröffentlichten Übernahmeangebots der Bieterin
2.

Festhaltung an der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach die Vorschriften des WpÜG, also auch die im Verfahren von der Beschwerdeführerin konkret zur Begründung ihrer Ansprüche in Bezug genommenen §§ 15 Abs. 1 Nr. 2, 31, 35 WpÜG, grundsätzlich keine drittschützende Wirkung entfalten, mit der Folge, dass sie die von der Beschwerdeführerin begehrten Verpflichtungen der BaFin (Überprüfung und Rücknahme des Gestattungsbescheids, Verpflichtung der Bieterin auf Veröffentlichung eines Pflichtangebots mit angemessener Gegenleistung, Hinzuziehung der Beschwerdeführerin zum Gestattungsverfahren, Anhörung der Beschwerdeführerin im Gestattungsverfahren) nicht begründen können.

Tenor:

Die Beschwerde wird hinsichtlich der mit der Beschwerde in Nr. 1. bis 5. beantragten Verpflichtungen der Beschwerdegegnerin als unzulässig verworfen.

Eine Entscheidung über den als Hilfsantrag mit der Beschwerde gestellten Antrag Nr. 6 ergeht nicht.

Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des Verfahrens der Beschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde wird auf 745.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe

I.

Am 23.01.2014 veröffentlichte die A GmbH & Co. KGaA (nachfolgend nur: Bieterin; mittlerweile firmierend als B1 GmbH & Co. KGaA) ihre Entscheidung zur Abgabe eines Übernahmeangebots zum Erwerb aller Aktien der B AG (nachfolgend nur: Zielgesellschaft).

Am selben Tag schloss die Bieterin, die im Rahmen der Übernahme der Zielgesellschaft eine Beteiligung von mindestens 75 % an dieser anstrebte, Kaufverträge über den Erwerb von Aktien der Zielgesellschaft für 23,50 Euro je Aktie sowie gemäß 7.7.2. der Angebotsunterlage über den Erwerb von 4840 der Anleihen 2014 zum Preis von 71.428,57 Euro pro Anleihe 2014 und 2180 der Anleihen 2018 zum Preis von 162.473,79 Euro pro Anleihe 2018, was die Bieterin gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – der Beschwerdegegnerin (nachfolgend nur: BaFin) – offengelegt hat. Nicht enthalten in der Angebotsunterlage sind die auf eine Aktie bezogenen Kaufpreise hinsichtlich der Anleihen 2014 in Höhe von 30,943 Euro und hinsichtlich der Anleihen 2018 in Höhe von 30,951 Euro.

Die BaFin gestattete die Veröffentlichung der Angebotsunterlage am 28.02.2014. Daraufhin veröffentlichte die Bieterin mit gleichem Datum ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot zum Erwerb sämtlicher nennwertloser Namens-Stammaktien der Zielgesellschaft gegen eine Geldleistung in Höhe von EUR 23,50 je Aktie. Die Annahmefrist des Angebotes endete am 02.04.2014, die weitere Annahmefrist lief am 22.04.2014 ab.

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine in Großbritannien eingetragene Investment-Managerin von Fondsgesellschaften, die während der Annahmefrist insgesamt eine Million Aktien der Zielgesellschaft hielten. Sie hat erklärt, das Übernahmeangebot für diese Fondsgesellschaften nicht angenommen zu haben, da sie die Gegenleistung des Angebotes für unangemessen, d.h. zu niedrig im Sinne des WpÜG angesehen habe.

Mit Schreiben vom 08.04.2016, auf das wegen seines genauen Inhalts Bezug genommen wird (Bl. 44 ff der Akte), haben sich die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin bei der BaFin gemeldet und beantragt, den vorgenannten Gestattungsbescheid vom 28.02.2014 zur Veröffentlichung der Angebotsunterlage einer Überprüfung zu unterziehen und die ordnungsgemäße Anwendung des WpÜG durch Rücknahme des Gestattungsbescheids und die Feststellung der Verpflichtung der Bieterin nach § 35 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 WpÜG zur Veröffentlichung des Kontrollerwerbs über die Zielgesellschaft und Abgabe eines Pflichtangebots mit angemessener Gegenleistung an alle (damaligen) Aktionäre der Zielgesellschaft sicherzustellen. Die Erlangung der Kontrolle der Bieterin über die Zielgesellschaft und damit deren Verpflichtung zur Veröffentlichung und Abgabe eines Pflichtangebots an alle damaligen Aktionäre bestehe fort. In dem Schreiben wird insbesondere auf das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19.01.2016, Az.: 5 U 2/15 (zitiert nach juris), verwiesen. Mit diesem – zwischenzeitlich durch den Bundesgerichthof mit Urteil vom 07.11.2017 (Az. II ZR 37/16, zitiert nach juris) bestätigten – Urteil hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.12.2014 (Az.: 3-5 O 44/14, zitiert nach juris), das die gegenteilige Auffassung vertreten hat, entschieden, dass die von der Bieterin angebotene und gezahlte Gegenleistung für den Aktienerwerb von 23,50 Euro nicht angemessen im Sinne von § 31 Abs. 1 WpÜG sei. Maßgeblich sei vielmehr der höchste für den Erwerb der Wandelanleihen gezahlte Betrag von 30,95 Euro, da diese Wandelanleihen von der Bieterin innerhalb der Frist des § 31 Abs. 3 WpÜG erworben und gewandelt worden seien und hier eine Gleichstellung mit einem Aktienerwerb gemäß § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG geboten sei. Dieses Urteil sei geeignet, die BaFin zu veranlassen, den Gestattungsbescheid vom 28.02.2014 zu überprüfen. Erhalte die BaFin konkrete Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Angebotsunterlage, die bei Feststehen des tatsächlichen Sachverhalts einen „offensichtlichen Verstoß“ im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 WpÜG begründen könne, sei sie grundsätzlich verpflichtet, diesen nachzugehen, den Sachverhalt aufzuklären, in Fällen gravierender Verstöße eine gegebenenfalls verfügte Gestattung der Veröffentlichung gemäß § 48 VwVfG zurückzunehmen und anschließend das Angebot gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 WpÜG zu untersagen.

Mit Schreiben vom 15.04.2016 (Bl. 120 ff der Akte) hat die BaFin den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin – auch unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Senats – unter anderem dargelegt, dass sie nach § 4 Abs. 2 WpÜG die ihr zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahrnehme; subjektiv-öffentliche Rechte Dritter beinhalte das WpÜG dagegen nicht, so dass insgesamt keine drittschützende Wirkung mit der Folge eigener Antrags- und Beschwerderechte von Dritten im Verwaltungs- bzw. im Beschwerdeverfahren bestehe und auch kein Drittschutz zur Erzwingung eines behördlichen Einschreitens der BaFin gegen einen Bieter.

Mit weiterem Schreiben an die BaFin vom 16.06.2016, auf das wegen seines Inhalts im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 122 der Akte), haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin die Anträge dahin konkretisiert,

1.
(a)

den Gestattungsbescheid vom 28.02.2014 zur Veröffentlichung der Angebotsunterlage an die Aktionäre der Zielgesellschaft einer Überprüfung zu unterziehen und die ordnungsgemäße Anwendung des WpÜG durch Rücknahme des Gestattungsbescheides und die Feststellung der Verpflichtung der Bieterin nach § 35 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 WpÜG zur Veröffentlichung des Kontrollerwerbs über die Zielgesellschaft und Abgabe eines Pflichtangebots mit angemessener Gegenleistung an alle (damaligen) Aktionäre der Zielgesellschaft sicherzustellen, und
(b)

die Beschwerdeführerin zu dem Verfahren („Gestattungsverfahren“) über die Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage für das Übernahmeangebot der Bieterin hinzuzuziehen,
2.

hilfsweise, für den Fall, dass die BaFin den Antrag zu 1. (b) abschlägig bescheide, die Beschwerdeführerin anzuhören im Hinblick auf das im Schreiben vom 08.04.2016 geäußerte Begehren der Beschwerdeführerin,
3.

für den Fall, dass die BaFin die Beschwerdeführerin gemäß dem Antrag zu 1. (b) hinzuziehe, der Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu gewähren.

Der Anspruch auf Verfahrenshinzuziehung ergebe sich aus § 13 Abs. 2 S. 2 VwVfG als sogenannte notwendige Hinzuziehung, jedenfalls aber aus § 13 Abs. 2 S. 1 VwVfG als sogenannte einfache Hinzuziehung. Durch den Gestattungsbescheid vom 28.02.2014 sei den Aktionären der Zielgesellschaft – und damit auch der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die von ihr verwalteten Investmentvermögen – das Recht auf ordnungsgemäße Anwendung des WpÜG durch ein Übernahmeangebot mit angemessener Gegenleistung im Sinne von § 31 Abs. 1 S. 1 WpÜG verwehrt worden. Jedenfalls ergebe sich das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin auf Hinzuziehung aus einer möglichen Beeinträchtigung der Eigentumsrechte der Aktionäre der Zielgesellschaft, sofern ihr verfassungsrechtlich gebotener Rechtsschutz verwehrt werde sowie aus dem erheblichen wirtschaftlichen Interesse der von der Beschwerdeführerin verwalteten Investmentvermögen.

Mit Schreiben vom 31.08.2016, auf das Bezug genommen wird (Bl. 137 ff der Akte), hörte die BaFin die Beschwerdeführerin unter nochmaliger Darlegung ihrer bisherigen Rechtsauffassung an und fasste deren Anträge entsprechend den jetzigen Beschwerdeanträgen unter Nr. 1 bis 6.

Mit Schreiben vom 12.10.2016, auf das wegen seiner Darlegungen Bezug genommen wird (Blatt 141 ff der Akte), haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin der BaFin mitgeteilt, an ihren Anträgen festzuhalten und diese nochmals im Einzelnen vertiefend begründet.

Am 31.10.2016 erließ die BaFin einen ablehnenden Bescheid, auf den wegen seiner Begründung im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 150 ff der Akte).

Gegen diesen am 02.11.2016 zugestellten Bescheid haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.12.2016, auf das Bezug genommen wird (Bl. 157 ff der Akte), Widerspruch eingelegt und unter Aufrechterhaltung ihrer Anträge beantragt, den Bescheid aufzuheben. In der Begründung des Widerspruchs haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin an ihrem bisherigen Vortrag festgehalten und diesen teilweise weiter vertieft. Insbesondere haben sie dargelegt, dass und wieso den Ausführungen des erkennenden Senats in dessen Beschluss vom 05.12.2011 (WpÜG 1/11) zum Drittschutz für Aktionäre im Hinblick auf die EU-Übernahmerichtlinie (Richtlinie 2004/25/EG vom 24.04. 2004 betreffend Übernahmeangebote – Abl. EG 2004 L 142/12) sowie die nachfolgenden Änderungen des WpÜG durch das am 14.07.2006 in Kraft getretene Übernahmerichtlinien-Umsetzungsgesetz nicht zu folgen sei.

Aufgrund der Sitzung des Widerspruchsausschusses vom 12.12.2016 hat die BaFin mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2016, zugestellt am selben Tag, den Widerspruch zurückgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den genannten Widerspruchsbescheid, Blatt 269 ff der Akte, Bezug genommen.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid, haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16.01.2017 an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main – dort eingegangen am selben Tag – Beschwerde eingelegt und – wie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 11.12.2017 – beantragt,

die BaFin unter Aufhebung der Punkte 1., 2. und 3. deren Bescheids vom 31.10.2016 in der Form deren Widerspruchsbescheides vom 16.12.2016 dazu zu verpflichten,

1.

den Gestattungsbescheid der BaFin vom 28.02.2014 zur Veröffentlichung der Angebotsunterlage für das öffentliche Übernahmeangebot der Bieterin an die Aktionäre der Zielgesellschaft zu überprüfen;
2.

den Gestattungsbescheid der BaFin vom 28.02.2014 zur Veröffentlichung der Angebotsunterlage für das öffentliche Übernahmeangebot der Bieterin an die Aktionäre der Zielgesellschaft zurückzunehmen;
3.

die Verpflichtung der Bieterin nach § 35 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 WpÜG auf Veröffentlichung des Kontrollerwerbs über die Zielgesellschaft und Abgabe eines Pflichtangebotes mit angemessener Gegenleistung an die damaligen Aktionäre der Zielgesellschaft festzustellen;
4.

die Beschwerdeführerin zu dem Gestattungsverfahren hinsichtlich der Veröffentlichung der Angebotsunterlage für das öffentliche Übernahmeangebot der Bieterin an die Aktionäre der Zielgesellschaft hinzuzuziehen.

Weiterhin beantragt die Beschwerdeführerin,

5.

hilfsweise, für den Fall, dass die BaFin nicht dazu verpflichtet wird, die Beschwerdeführerin zum Gestattungsverfahren hinsichtlich der Veröffentlichung der Angebotsunterlage für das öffentliche Übernahmeangebot der Bieterin an die Aktionäre der Zielgesellschaft hinzuzuziehen, die BaFin zu verpflichten, die Beschwerdeführerin im Hinblick auf deren mit Schreiben vom 08.04.2016 vorgebrachtes Begehren anzuhören;
6.

hilfsweise, bei Verpflichtung der BaFin zur Hinzuziehung der Beschwerdeführerin zu dem Gestattungsverfahren hinsichtlich der Veröffentlichung der Angebotsunterlage für das öffentliche Übernahmeangebot der Bieterin an die Aktionäre der Zielgesellschaft, die BaFin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu gewähren.

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, ihre Anträge seien nach § 48 Abs. 3 S. 1 WpÜG als Verpflichtungsbeschwerden zulässig und auch begründet. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Tätigwerden der BaFin ergebe sich aus § 31 Abs. 1 und Abs. 6 S. 1 WpÜG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 2 WpÜG. Es sei den in der Literatur vertretenen Meinungen zuzustimmen, wonach die Vorschriften des WpÜG trotz § 4 Abs. 2 WpÜG im Einzelfall auch Dritten subjektive Rechte gewähren könnten, da sie nicht ausschließlich öffentlichen, sondern zumindest auch Individualinteressen zu dienen bestimmt seien. Die Beschwerdeführerin berufe sich auf solche Vorschriften des WpÜG, nämlich die §§ 15 Abs. 1 Nr. 2, 31 und 35 WpÜG. Sie führt im Einzelnen aus, wieso der von dem erkennenden Senat in seinen bisherigen Beschlüssen vertretenen Ansicht des grundsätzlichen Ausschlusses drittschützender Wirkungen der Vorschriften des WpÜG – jedenfalls nach Inkrafttreten der EU-Übernahmerichtlinie sowie den Änderungen des WpÜG durch das Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz – nicht zu folgen sei (wegen der diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin im Einzelnen wird insbesondere Bezug genommen auf die Seiten 8-15 ihres Schriftsatzes vom 16.01.2017, Bl. 23 ff der Akte, auf die Seiten 2, 6 und 7 ihres Schriftsatzes vom 24.04.2017, Bl. 344 ff der Akte, auf die Seiten 4 ff ihres Schriftsatzes vom 06.06.2017, Bl. 386 ff der Akte, sowie auf die Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 16.10.2017, Bl. 427 f der Akte). Auch das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 02.04.2004 (Az.: 1 BvR 1620/03) festgestellt, dass der dortigen Beschwerdeführerin, einer Aktionärin der dortigen Zielgesellschaft, im dortigen Verfahren eine Rechtsposition habe zustehen können, gegen die Rechtsschutz verfassungsrechtlich hätte geboten sein können. Eine solche Rechtsposition habe sich für das Bundesverfassungsgericht im Hinblick darauf ergeben, dass die BaFin nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 WpÜG eine Übernahme zu untersagen habe, wenn die in der Angebotsunterlage enthaltenen Angaben offensichtlich gegen Vorschriften des WpÜG oder einer aufgrund des WpÜG erlassenen Rechtsverordnung verstoßen. Der Schutz des Eigentums als Institutsgarantie umfasse auch den Schutz der Anleger, so dass bezüglich der Aktionäre eine Verletzung von durch Art. 14 GG geschützten Positionen denkbar sei. Jedenfalls seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2012 (Az.: 1 BvR 3142/07,1569/08) erscheine es zweifelhaft, dass der Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG in Fragen des vermögensrechtlichen Aktieneigentumselements nicht eröffnet sei. Das Bundesverfassungsgericht habe in diesem Urteil nämlich ausdrücklich offengelassen, ob der verfassungsrechtlich zu gewährleistende Schutz des Aktieneigentums in seinem vermögensrechtlichen Element eine andere Beurteilung rechtfertigen könne, wenn mit dem Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt regelmäßig ein Kursverfall eintrete, der nach seinem Ausmaß die wirtschaftliche Substanz des Aktieneigentums träfe (wegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Frage des Grundrechtsschutzes im Einzelnen wird insbesondere Bezug genommen auf die Seiten 15-17 ihres Schriftsatzes vom 16.01.2017, a.a.O., die Seiten 4 u. 5 ihres Schriftsatzes vom 24.04.2017, a.a.O., und die Seiten 3 u.7 ihres Schriftsatzes vom 06.06.2017). In diesem Zusammenhang weist die Beschwerdeführerin noch darauf hin, dass ein Aktionär, der sich nicht auf die Annahme des Übernahmeangebots einlasse, gerade weil die Angebotsgegenleistung unangemessen niedrig sei, gezwungen werde, sein Aktieneigentum auf unabsehbare Zeit zu blockieren. Er müsse den Zivilrechtsweg mit ungewisser Zuständigkeit beschreiten und jedenfalls mit einer Beschränkung in der Verwendung seines Aktieneigentums. Ein Verkauf seiner Aktien über die Börse würde dazu führen, dass er bei Erreichung einer rechtskräftigen Feststellung eines Schadensersatzanspruches gegen den Bieter auf Zahlung der angemessenen Gegenleistung die dem Bieter dafür zu gewährenden Aktien der Zielgesellschaft nicht mehr besitzen würde. Dieses Ergebnis werde typischerweise dadurch verstärkt, dass sich im Nachgang zu dem Übernahmeangebot die Handelsumsätze mit den betroffenen Aktien so stark reduzieren würden, dass keine effektive, angemessene Verkaufsmöglichkeit mehr bestehe. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main habe aber in einem Spruchverfahren mit Beschluss vom 28.03.2014 (Az. 21 W 15/11) festgestellt, dass die Möglichkeit zur jederzeitigen Desinvestition des investierten Kapitals einen wesentlichen Aspekt der Freiheit des Kleinaktionärs darstelle, über sein Vermögen verfügen zu können und ausgeführt: “ Diese Dispositionsfreiheit unterfällt dem verfassungsrechtlichen Schutz aus Art. 14 Abs. 1 GG und legt es nahe, das damit verbundene finanzielle Interesse des Kleinaktionärs zu schützen.“. In der mündlichen Verhandlung am 11.12.2017 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf ein Urteil des Landgerichts Köln vom 20.10.2017 (Az. 82 O 11/15, auf dessen von der Beschwerdeführerin zur Akte gereichten Ausdruck, Bl. 433 ff der Akte, wird Bezug genommen) noch besonders darauf hingewiesen, dass es nicht Ergebnis eines fehlerhaften Angebotsgestattung sein könne, dass die Aktionäre, die das entsprechende Übernahmeangebot nicht angenommen haben, letztlich sogar ihre Ansprüche aus culpa in contrahendo verlieren würden.

Die Beschwerdeführerin ist weiterhin der Ansicht, die BaFin habe gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 WpÜG dem wegen des aufgrund der Durchführung des damaligen Übernahmeangebots an die Aktionäre der Zielgesellschaft mit der unangemessen niedrigen Angebotsgegenleistung entstandenen gravierenden Missstand im öffentlichen Interesse entgegenzuwirken. Durch das Unterlassen der Überprüfung des Gestattungsbescheides würde der eingetretene Missstand fortdauern, ebenso wie die Kontrollerlangung der Bieterin über die Zielgesellschaft und damit deren Verpflichtung zur Veröffentlichung und Abgabe eines Pflichtangebots. Dabei sei zu beachten, dass nach der Grundsatzentscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.1984 (Az.: 1/81 und 2/84) § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG Anwendung finde, wenn eine Behörde nachträglich erkenne, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt habe, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Verwaltungsakt wegen eines Tatsachenirrtums oder eines Rechtsirrtums rechtswidrig sei (im Einzelnen wird insbesondere Bezug genommen auf die Seiten 17-19 ihres Schriftsatzes vom 16.01.2017, a.a.O.).

Hinsichtlich ihres Antrages zu Nr. 4. weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es nicht darauf ankomme, dass es derzeit kein laufendes Verwaltungsverfahren bezüglich des Gestattungsverfahrens gebe, da eine positive Bescheidung ihrer Anträge zu Nr. 1. bis 3. zur Wiederaufnahme eines Gestattungsverfahrens führen könne. Die entsprechende Hinzuziehung sei notwendig, da das Unterlassen der Überprüfung, ob der Gestattungsbescheid zur Veröffentlichung der Angebotsunterlage mit unangemessener Gegenleistung rechtsfehlerhaft gewesen sei, für sie rechtsgestaltende Wirkung habe, da den Aktionären der Zielgesellschaft durch den Gestattungsbescheid das Recht auf ordnungsgemäße Anwendung des WpÜG mit angemessener Gegenleistung genommen worden sei. Es bestehe zumindest ein Anspruch auf einfache Hinzuziehung aus § 13 Abs. 2 S. 1 VwVfG, da erhebliche rechtliche Interessen der Beschwerdeführerin berührt würden. Diese würden sich auch hier aus einer möglichen Beeinträchtigung der Eigentumsrechte der Aktionäre der Zielgesellschaft ergeben, sofern ihnen verfassungsrechtlich gebotener Rechtsschutz verwehrt werde im Hinblick auf die Verpflichtung der BaFin nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 WpÜG zur Untersagung eines Übernahmeangebotes, wenn die in der Angebotsunterlage enthaltenen Angaben offensichtlich gegen Vorschriften des WpÜG oder eine aufgrund des WpÜG erlassenen Rechtsverordnung verstießen, sowie aus dem wirtschaftlichen Interesse der von der Beschwerdeführerin verwalteten Investmentvermögen im Hinblick auf die Differenz zwischen der 2014 angebotenen Gegenleistung und der vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 19.01.2016, a.a.O) festgestellten angemessenen Gegenleistung je Aktie der Zielgesellschaft (wegen der Argumentation im Einzelnen wird insbesondere Bezug genommen auf die Seiten 19 u. 20 ihres Schriftsatzes vom 16.01.2017, a.a.O.).

Hinsichtlich ihres Hilfsantrages zu 5. ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, ihre Anhörung sei zweckmäßig, damit sich die BaFin ein umfassendes Bild des Sachverhaltes machen könne. Auch im Rahmen der Offizialmaxime könnten entsprechende Anträge oder Anregungen gegenüber der Behörde erfolgen und das der BaFin eingeräumte Ermessen ermögliche es ihr, auf einen bekannt gewordenen Sachverhalt zu reagieren.

Hinsichtlich ihres Hilfsantrages zu 6. ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, die Akteneinsicht sei erforderlich, weil sie erst durch die Akteneinsicht erkennen könne, ob die für das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Urteil vom 19.01.2016 (a.a.O.) entscheidenden rechtlichen Gesichtspunkte von der BaFin bei der Gestattung geprüft worden seien und zu welchem Prüfungsergebnis sie gelangt sei.

Wegen des Vortrages der Beschwerdeführerin im Einzelnen, wird auf den Beschwerdeschriftsatz vom 16.01.2017 (Bl. 23 ff der Akte) sowie auf die weiteren Schriftsätze der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin an den Senat vom 24.04.2017 (Bl. 344 ff der Akte), 06.06.2017 (Bl. 386 ff der Akte) und 16.10.2017 (Bl. 427 f der Akte) Bezug genommen.

Die BaFin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die von der Beschwerdeführerin erhobene Verpflichtungsbeschwerde sei als unzulässig zurückzuweisen, weil die Beschwerdeführerin kein Recht auf Vornahme der begehrten Verfügung nach § 48 Abs. 3 WpÜG habe. Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Vornahme der begehrten Handlungen, also auch den Erlass einer Untersagungsverfügung gegenüber der Bieterin, da weder § 31 WpÜG in Verbindung mit §§ 3 ff WpÜGAngebV, §§ 14,15 Abs. 1 Nr. 2 WpÜG und § 35 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 WpÜG noch die sonstigen WpÜG-Normen den Aktionären der Zielgesellschaft subjektiv-öffentliche Rechte gewährten, auf die sich die behaupteten Ansprüche gegenüber der BaFin stützen könnten. Weder aus einfachgesetzlichen, gemeinschaftsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Normen ließen sich subjektive Rechte der Beschwerdeführerin ableiten, aufgrund derer sie sich gegen den Gestattungsbescheid vom 28.02.2014 wenden könne (wegen der diesbezüglichen Begründung wird insbesondere auf Seiten 11-23 des Schriftsatzes der BaFin vom 08.03.2017, Bl. 309 ff der Akte Bezug genommen). Hilfsweise weist die BaFin unter anderen zu dem Antrag zu 2. darauf hin, dass ihr begünstigender Gestattungsbescheid vom 28.04.2014 bestandskräftig sei, und weiterhin zu dem Antrag zu 4. darauf, dass auch unter Berücksichtigung von § 13 VwVfG eine Hinzuziehung nicht in Betracht komme, da das WpÜG keinen Drittschutz gewähre.

Wegen der weiteren Darlegungen der BaFin wird auf deren Schriftsätze vom 08.03.2017 (Bl. 309 ff der Akte), vom 15.05.2017 (Bl. 351 ff der Akte) und vom 07.09.2017 (Bl. 425 der Akte) Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 51 Abs. 1, 3 und 4 WpÜG).

Die ausdrücklich von der Beschwerdeführerin als Verpflichtungsbeschwerde erhobene Beschwerde ist jedoch hinsichtlich der mit der Beschwerde unter Nr. 1. bis 5. beantragten Verpflichtungen der BaFin nicht statthaft und damit als unzulässig zu verwerfen.

Mit ihrer Beschwerde will die Beschwerdeführerin, die an dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren vor der BaFin zur Gestattung der Angebotsunterlage der Bieterin nicht beteiligt gewesen ist, als Dritte erreichen, dass die BaFin durch den Senat verpflichtet wird, den jenes Verfahren abschließenden und die Bieterin begünstigenden Gestattungsbescheid zu überprüfen, diesen zurückzunehmen und die BaFin unter Hinzuziehung der Beschwerdeführerin zu dem neuerlichen Gestattungsverfahren zugleich verpflichtet wird, der Bieterin die Veröffentlichung eines Pflichtangebotes aufzugeben bzw. hilfsweise für den Fall der nicht erfolgenden Verpflichtung zur Hinzuziehung zum neuerlichen Gestattungsverfahren, die BaFin verpflichtet wird, die Beschwerdeführerin anzuhören.

Eine derartige Verpflichtungsbeschwerde gegen die Unterlassung der beantragten Verfügungen der BaFin ist jedoch nach § 48 Abs. 3 S. 1 WpÜG nur dann statthaft, wenn die Beschwerdeführerin behaupten könnte, ein entsprechendes Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln zu haben. Die Statthaftigkeit der Beschwerde setzt also voraus, dass die Beschwerdeführerin das Bestehen eines entsprechenden subjektiv-öffentlichen Rechts geltend machen kann, also das Bestehen eines Anspruchs auf Erlass der von der BaFin begehrten und mit deren angefochtenem Widerspruchsbescheid vom 16.12.2016 abgelehnten Verwaltungsakte (vgl. u.a. Kreße in Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., 2017, § 48 WpÜG, Rn. 15; Louven in Angerer/Geibel/Süßmann, WpÜG. 3. Aufl. 2017, § 48, Rn. 27 m.w.N; Pohlmann in Kölner Kommentar zum WpÜG, 2. Aufl. 2010, § 48 Rn. 37, mit dem Hinweis darauf, dass § 48 Abs. 2 WpÜG, wonach die Beschwerde nur den an dem Verfahren vor der BaFin Beteiligten zusteht, für die Verpflichtungsbeschwerde nicht gelte, m.w.N.; Santelmann in Steinmeyer, WpÜG, 3. Aufl. 2013, § 48 Rn. 27 ff; Dolde in RWS-Forum 25, Gesellschaftsrecht 2003, S. 398; zur Unstatthaftigkeit von Anfechtungs- und Verpflichtungsbeschwerde eines Dritten im Falle eines multipolaren Konfliktes bei fehlender eigener Rechtsbeeinträchtigung des Dritten vgl. zuletzt auch bereits Senat, Beschluss vom 05.12.2011, WpÜG 1/11, zitiert nach juris, Rn. 28, 29, m.w.N.).

Ein solches subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerdeführerin, das ihr einen Anspruch auf Erlass der von ihr begehrten Verwaltungsakte gegen die BaFin und damit eine Antragsbefugnis im behördlichen Verfahren vor der BaFin bzw. eine Beschwerdebefugnis im gerichtlichen Verfahren vor dem Senat gewähren könnte, besteht aber offensichtlich nicht. Der Senat hält vielmehr auch nach nochmaliger Überprüfung der von der Beschwerdeführerin angeführten Argumente an seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung fest, wonach die Vorschriften des WpÜG, also auch die von der Beschwerdeführerin konkret zur Begründung ihrer Ansprüche in Bezug genommenen §§ 15 Abs. 1 Nr. 2, 31 und 35 WpÜG, grundsätzlich keine drittschützende Wirkung entfalten, mit der Folge, dass sie die von ihr begehrten Verpflichtungen der BaFin nicht begründen können.

Dabei unterscheiden sich die bisherigen vom Senat entschiedenen Fälle von dem vorliegenden dadurch, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine Aktionärin der Zielgesellschaft handelt, sondern um eine in Großbritannien eingetragene Investment-Managerin von Fondsgesellschaften, die während der Annahmefrist insgesamt eine Million Aktien der Zielgesellschaft hielten. Allerdings dürfte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch für die Beschwerdeführerin als Limited Liability Partnership (LLP), also einer Personengesellschaft nach englischem Recht, über Art. 19 Abs. 3 GG hinaus, wonach die Grundrechte auch für inländische juristische Personen gelten, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind, ein Grundrechtsschutz in Frage kommen (zum Grundrechtsschutz für Personengesellschaften vgl. u. a. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 20.07.1954, Az. 1 BvR 459/52 und andere, zitiert nach juris, Rn. 15 und Beschluss vom 11.03.1968, Az. 2 BvL 18/63 und andere, zitiert nach juris, Rn. 62; zum Grundrechtsschutz für juristische Personen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vergleiche Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.07.2011, Az. 1 BvR 1916/09, zitiert nach juris). Weiterhin hat der Senat schon in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2017 darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin – die einer deutschen Kapitalverwaltungsgesellschaft nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vergleichbar tätig sein dürfte – sich als EU-Gesellschaft zur Vermeidung einer diskriminierenden und unterschiedlichen Behandlung wohl auch auf § 93 Abs. 1 KAGB berufen können dürfte, wonach eine Kapitalverwaltungsgesellschaft berechtigt ist, im eigenen Namen über die zu einem Sondervermögen gehörenden Gegenstände nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Anlagebedingungen zu verfügen und alle Rechte aus ihnen auszuüben, also auch einen gegebenenfalls bestehenden Grundrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Diese Frage bedarf aber keiner abschließenden Beurteilung, da die Beschwerdeführerin keine derartigen eigenen bzw. aus dem verwalteten Aktieneigentum folgenden subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen kann.

Die Beschwerdeführerin wiederholt zur Begründung ihrer Ansicht vom Drittschutz der Normen des WpÜG – teilweise unter Bezugnahme auf verschiedene, dem Senat bereits bekannte und im Rahmen seiner bisherigen Entscheidungen schon abgehandelte Auffassungen in der Literatur – im Wesentlichen die Argumente, mit denen sich der Senat bei der Begründung seiner dem entgegenstehenden ständigen Rechtsprechung bereits eingehend auseinandergesetzt hat. Daher verweist der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine umfänglichen Ausführungen in seinen diesbezüglichen Beschlüssen vom 15.09.2014, WpÜG 3/11, Rn. 28 ff, vom 05.12.2011, a.a.O., Rn. 31 ff, vom 04.07.2003, WpÜG 4/03, Rn. 42 ff, vom 27.05.2003, WpÜG 2/03, Rn. 14 ff; vom 27.05.2003, WpÜG 1/03, Rn. 21 ff, vom 09.10.2003, WpÜG 2/02, Rn. 24 ff und vom 09.10.2003, WpÜG 3/03, Rn. 16 ff (jeweils zitiert nach juris). Dort hat der Senat insbesondere bereits entschieden, dass ein Aktionär gegen die BaFin keine Ansprüche hat auf Aufhebung einer von der BaFin erteilten Angebotsgestattung oder auf eine entsprechende Angebotsuntersagung, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer von der BaFin erteilten Angebotsgestattung, auf Verpflichtung der BaFin zum Erlass einer Anordnung zur Abgabe eines öffentlichen Pflichtangebots an die Aktionäre der Zielgesellschaft zu einem angemessenen Erwerbspreis, auf Hinzuziehung/Beteiligung zu einem Verfahren des Bieters auf Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots (§§ 37, 35 WpÜG) bzw. auf abschlägige Entscheidung eines entsprechenden Befreiungsantrages und auf Einsicht in die das Verfahren des Bieters betreffenden Verfahrensakten der BaFin.

Dabei hat der Senat, ausgehend von der Schutznormtheorie, der für verwaltungsrechtliche Verfahren mit Drittbeteiligung zentrale Bedeutung zukommt, maßgeblich auf die ausdrückliche gesetzliche Regelung des § 4 Abs. 2 WpÜG abgestellt, wonach die BaFin die ihr im WpÜG zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt. Der Senat hat in seinen früheren Entscheidungen bereits im Einzelnen ausgeführt, wieso sich – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – auch aus der Entstehungsgeschichte zum WpÜG ableiten lässt, dass das Verwaltungsverfahren vor der BaFin mit den dabei von dieser zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften keine drittschützende Wirkung mit der Folge eigener Antrags- und Beschwerderechte Dritter haben sollte (vgl. hierzu Senat, jeweils a.a.O.: WpÜG 2/02, Rn. 23, WpÜG 1/03, Rn. 25, 26, WpÜG 2/03, Rn. 18, 19; WpÜG 3/03, Rn. 17; WpÜG 4/03, Rn. 48, 49, 50, WpÜG 1/11, Rn. 31). In diesem Zusammenhang hat der Senat auch bereits ausdrücklich erklärt, dass er es – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – für verfehlt erachtet, sich für die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung eines gesetzgeberischen Willens zum Drittschutz auf die entsprechende Begründung zum ursprünglichen Regierungsentwurf (Bundestagsdrucksache 14/7034) zu stützen, da sich dieser in Richtung Drittschutz weiter gehende Regierungsentwurf im Gesetzgebungsverfahren nicht hat durchsetzen können und gerade bezüglich des Verfahrens beträchtliche Einschränkungen erfahren hat (vgl. u.a. Senat, a.a.O.: WpÜG 2/02, Rn. 24 und 4/03, Rn. 46). Soweit die Beschwerdeführerin also ausdrücklich auf die Begründung im vorgenannten Regierungsentwurf (a.a.O., dort S. 28) Bezug nimmt, wonach eines von vier ausdrücklichen Zielen des WpÜG die Stärkung der rechtlichen Stellung von Minderheitsaktionären bei Unternehmensübernahmen sein sollte, spricht diese Zielsetzung daher nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, „eher für eine Drittgerichtetheit des Gesetzes“. Außerdem weist der Senat nochmals darauf hin – was er ebenfalls im Einzelnen bereits ausgeführt hat -, dass mit den dann Gesetz gewordenen Regelungen im WpÜG durch den Gesetzgeber für die Minderheitsaktionäre ein geregeltes Verfahren unter Einschränkung der Übernahmefreiheit des Bieters eröffnet worden ist, um ihre Beteiligungen außerbörslich zu veräußern und dem Minderheitsaktionär dadurch die Möglichkeit einer Desinvestitionsentscheidung erhalten worden ist (vgl. Senat, a.a.O., WpÜG 4/03, Rn. 44). Weiterhin hat der Senat bereits ausgeführt, dass bereits mit der Einführung dieses geordneten Verfahrens durch das WpÜG – und somit entsprechend der von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen vorgenannten Teilzielrichtung des WpÜG einer Stärkung der rechtlichen Stellung von Minderheitsaktionären bei Unternehmensübernahmen – gerade eine derartige Verbesserung der Rechtsstellung der Aktionäre einhergegangen ist, die durch Einschaltung der BaFin den Minderheitsschutz zugunsten der Aktionäre verstärkt hat. Dabei hat der Senat ausdrücklich berücksichtigt, dass das WpÜG zwar etliche Normen enthält – unter anderem auch die von der Beschwerdeführerin konkret in Bezug genommenen §§ 15 Abs. 1 Nr. 2, 31 und 35 WpÜG -, die sich für die Aktionäre, insbesondere durch die Auferlegung bestimmter Verpflichtungen auf den Bieter sowie diesbezüglicher Kontroll- und Eingriffsbefugnisse der BaFin vorteilhaft auswirken können, dies aber nicht dazu führt, dass der Gesetzgeber insoweit dem einzelnen Aktionär eine geschützte, im Verwaltungs- bzw. im Beschwerdeverfahren durchsetzbare Rechtsposition einräumen wollte. Dieses Bestreben des Gesetzgebers hat der Senat insbesondere auch wegen der im Hinblick auf die zu beachtenden Rechte des Bieters und der Zielgesellschaft vom Gesetzgeber für erforderlich gehaltene und gesetzlich normierte Verfahrensbeschleunigung des Angebotsverfahrens (vgl. § 14 Abs. 1 und 2 WpÜG) jedenfalls für sachgerecht erachtet (vgl. insgesamt Senat, jeweils a.a.O.: WpÜG 2/02, Rn. 25; WpÜG 2/03, Rn. 16; WpÜG 3/03, Rn. 18; WpÜG 4/03, Rn. 45; WpÜG 1/11, Rn. 42).

Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Ansicht vom Drittschutz der Bestimmungen des WpÜG auf den in den bisherigen Entscheidungen des Senats nicht konkret in Bezug genommenen § 50 Abs. 1 Alt. 2 WpÜG Bezug nimmt, in dem die Befugnis der BaFin zur Anordnung der sofortigen Vollziehung ihrer in § 49 WpÜG aufgeführten Verfügungen im „überwiegenden Interesse eines Beteiligten“ geregelt ist, veranlasst dies den Senat nicht zur Änderung seiner ständigen Rechtsprechung. Zwar heißt es in dem im vorherigen Absatz genannten Regierungsentwurf (a.a.O., Seite 65) zur Begründung dieser Regelung, dass nur durch diese Einschränkung die zügige Durchführung eines Verfahrens zu gewährleisten sei, das ansonsten durch die Einlegung von Widerspruch und Beschwerde durch die Zielgesellschaft „oder ihre Aktionäre“ erheblich verzögert werden könne. Auch diese Erläuterung ist jedoch unter dem oben bereits dargelegten Gesichtspunkt der Gesetzgebungsentwicklung in Richtung auf eine nachfolgende Engführung des Beteiligtenkreises zu bewerten, so dass ihr keine maßgebliche Bedeutung mehr beigemessen werden kann (zu dem verbliebenen geringen Anwendungsbereich des § 50 Abs. 1 Alt. 2 WpÜG vgl. Louven, a.a.O., § 50, Rn. 10, 11; Döhmel in Assmann/Pötzsch/Schneider, 2. Aufl., 2013, § 50, Rn. 10; Pohlmann in Kölner Kommentar zum WpÜG, 2. Aufl., 2010, § 50, Rn. 4; Kreße, a.a.O., Rn. 29, der der Auffassung des Senats von dem Ausschluss des Drittschutzes der Regelungen des WpÜG folgt [a.a.O., Rn. 27], weist insoweit auf „gesetzliche Regelungsinkonsistenzen“ hin, genauso wie im Übrigen auch bezüglich § 56 Abs. 1 S. 3 und 4 WpÜG, wo von den „Beigeladenen“ vor dem Beschwerdegericht die Rede ist; zu Letzterem auch: Döhmel, a.a.O., § 56 Rn.5, die darauf hinweist, dass die Änderung in § 52 WpÜG und die Streichung von § 42 des Regierungsentwurfs im Wortlaut des § 56 WpÜG nicht nachvollzogen worden seien und die dortige Erwähnung der Beigeladenen in Anbetracht der Gesetzgebungshistorie keine Auswirkung habe; Louven, a.a.O., § 56, Rn. 5, vermutet, dass hier unkritisch der Text des § 71 Abs. 1 S. 4 GWG übernommen worden sei, jedenfalls aber unter dem Begriff der „Beigeladenen“ die vom Gericht im Beschwerdeverfahren Beigeladenen zu verstehen seien).

Soweit die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf §§ 12, 13 WpÜG die Auffassung vertritt, dass auch mit den dort normierten Schadensersatzansprüchen des Aktionärs bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben in der Angebotsunterlage bzw. bei unzureichenden Maßnahmen zur Sicherstellung der vollständigen Erfüllung des Angebots notwendigen Mittel, das zentrale Anliegen des WpÜG auf Schutz der Wertpapierinhaber der Zielgesellschaft ersichtlich werde, sind auch diese Vorschriften lediglich Bestandteil der vorgenannten Stärkung der Rechtsstellung des Minderheitsaktionärs im Übernahmeverfahren. Diese Ansprüche sprechen im Übrigen nicht gegen die vom Senat vertretene Auffassung des fehlenden Drittschutzes der Normen des WpÜG, da sie – und auch nur für den Aktionär, der das Angebot angenommen hat bzw. dessen Aktien dem Bieter nach § 39 a WpÜG übertragen worden sind – lediglich einen entsprechenden, nicht vor den Verwaltungsgerichten, sondern zivilrechtlich geltend zu machenden Schadensersatzanspruch begründen (so bereits Senat, a.a.O: WpÜG 2/02, Rn. 25 und WpÜG 4/03, Rn. 45).

Weiterhin verhilft der Beschwerde auch ihr Einwand nicht zum Erfolg, dass durch die Definition der Beteiligten am Beschwerdeverfahren nicht die Beteiligung am vorangegangenen Verwaltungsverfahren habe geregelt werden sollen, so dass die seinerzeitige Änderung von § 53 WpÜG-E – nach dessen Nr. 3 an dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht auch Personen und Personenvereinigungen, die „vom Bundesaufsichtsamt hinzugezogen worden sind“, beteiligt sein sollten – nicht zu einer generellen Abbedingung des § 13 VwVfG geführt habe, so dass § 13 Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG im Verwaltungsverfahren vor der BaFin Anwendung fänden, mit der Folge, dass sich die Beschwerdebefugnis aus § 48 Abs. 2 WpÜG aufgrund der Möglichkeit der Hinzuziehung nach § 13 Abs. 2 VwVfG ergebe. Der Senat hat bislang zunächst schon nicht verneint, dass § 13 VwVfG im Verwaltungsverfahren vor der BaFin bei Anwendung des WpÜG Anwendung finden kann; er hat vielmehr ausdrücklich dargelegt, dass die BaFin vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht ausgenommen ist (vgl. Senat, jeweils a.a.O.: WpÜG 1/03, Rn. 17 und WpÜG 4/03, Rn. 39). Der Senat hat dementsprechend auch das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen von § 13 Abs. 2 S. 1 und S. 2 VwVfG im Falle der Geltendmachung von Hinzuziehungsansprüchen eines Dritten zu einem Verwaltungsverfahren der BaFin nach dem WpÜG geprüft, jedoch entschieden, dass der Aktionär der Zielgesellschaft als Dritter kein Recht auf Hinzuziehung nach § 13 Abs. 2 S. 2 VwVfG hat und auch dessen rechtliche Interessen nach § 13 Abs. 2 S. 1 VwVfG als Voraussetzung für eine entsprechende Hinzuziehung nicht verletzt sind (vgl. Senat, jeweils a.a.O.: WpÜG 1/03, Rn. 18 ff, 29; WpÜG 3/03, Rn. 18 ff; WpÜG 4/03, Rn. 40 ff). Weiterhin hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass auch die zunächst an § 13 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG ausgerichtete vorgenannte Regelung in § 53 WpÜG-E im Gesetzgebungsverfahren modifiziert und auf die eng geführte Regelung, dass an dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht der Beschwerdeführer und die BaFin beteiligt sind, beschränkt worden ist, wodurch die Wirkung des § 4 Abs. 2 WpÜG verfahrensrechtlich umgesetzt worden ist (vgl. u.a. Senat, jeweils a.a.O.: WpÜG 1/03, Rn. 25; WpÜG 3/03, Rn. 23; WpÜG 2/02, Rn. 23). Letztlich hat der Senat nicht nur für die vorliegende Verpflichtungsbeschwerde nach § 48 Abs. 3 S. 1 WpÜG, sondern auch für die Anfechtungsbeschwerde nach § 48 Abs. 1 S.1 WpÜG bereits entschieden, dass es nicht alleine auf die formale Beteiligung am Verfahren vor der BaFin nach § 48 Abs. 2 WpÜG ankommen kann, sondern die Statthaftigkeit der Beschwerde stets das Bestehen eines entsprechenden subjektiv-öffentlichen Rechts eines Beschwerdeführers voraussetzt (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 05.12.2011, a.a.O. Rn. 28, 29, m.w.N.). Das Vorliegen eines derartigen – hier fehlenden – subjektiv-öffentlichen Rechts ist also zu unterscheiden von einer rein formal zu betrachtenden Beteiligtenstellung im Verwaltungsverfahren (vgl. auch Kreße, a.a.O., § 4, Rn. 30). Eine Beschwerdebefugnis folgt somit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht über § 48 Abs. 2 WpÜG aufgrund der von ihr angenommenen Möglichkeit einer Hinzuziehung nach § 13 Abs. 2 VwVfG.

Soweit die Beschwerdeführerin weiterhin darlegt, die Auffassung des Senats, wonach weder § 31 WpÜG noch sonstige Vorschriften des WpÜG oder der WpÜG-Angebotsverordnung ein Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Gegenleistung eines Bieters vorsähen, die Aktionäre der Zielgesellschaft daher darauf zu verweisen seien, dahingehende Ansprüche vor den Zivilgerichten durchzusetzen, könne in ihrer Schlichtheit nicht überzeugen, da sich eine dahingehende Verweisung nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergebe und sie auch nicht aus der Rechtsnatur des § 31 WpÜG folge, verhilft auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Senat hat zwar in den Verfahren zu WpÜG 4/03 (a.a.O., Rn. 43 m.w.N.) und WpÜG 2/03 (a.a.O., Rn. 14 m.w.N.) ausgeführt, dass weder § 31 WpÜG noch sonstige Vorschriften des WpÜG oder der WpÜG- Angebotsverordnung ein Verfahren vorsähen, mit dessen Hilfe die Angemessenheit der Gegenleistung für die Aktionäre der Zielgesellschaft überprüfbar wäre, die Aktionäre vielmehr darauf verwiesen seien, ihre „etwaigen“ Ansprüche auf eine angemessene Gegenleistung vor den Zivilgerichten durchzusetzen. Der Senat hat damit aber, genauso wenig wie mit seiner Formulierung in seinem Beschluss zu Az. WpÜG 1/11 (a.a.O., Rn. 52), wonach es dem Aktionär, der die angebotene Gegenleistung für zu niedrig erachte, unbenommen bleibe, insoweit zivilrechtliche Ansprüche auf die von ihm für angemessen erachtete Abfindung geltend zu machen, seine Rechtsprechung zum Ausschluss des Drittschutzes der Normen des WpÜG davon abhängig gemacht – und sieht dafür auch nach wie vor keine Veranlassung -, dass eine derartige Möglichkeit des Minderheitsaktionärs, seinerseits Ansprüche gegen den Bieter vor den Zivilgerichten geltend machen zu können, tatsächlich besteht (die genannten Entscheidungen des Senats insoweit ebenfalls missverstehend Seibt, in ZIP 2013, 1568, 1570). Entsprechend hat der Senat dann auch in seinem Verfahren zu WpÜG 1/03 (a.a.O, Rn. 28) darauf hingewiesen, es könne dahinstehen, ob eine rechtswidrige Befreiungsverfügung nach § 37 WpÜG es Aktionären ermöglicht, Ansprüche vor den Zivilgerichten durchzusetzen. Auch in seinem Verfahren zu WpÜG 4/03 (a.a.O., Rn. 69) hat der Senat demgemäß darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die dortigen Beschwerdeführerinnen wegen des von diesen für zu niedrig erachteten Erwerbsangebots gegenüber der dortigen Bieterin zivilrechtliche Ansprüche geltend machen können, unberührt bleibe. Somit ist es für die Rechtsprechung des Senats vom grundsätzlich fehlenden Drittschutz der Normen des WpÜG also auch nicht maßgeblich, dass der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.06.2013 (Az. II ZR 80/12, zitiert nach juris) einerseits entschieden hat, dass die übrigen Aktionäre keinen Anspruch auf eine Gegenleistung haben, wenn ein Kontrollerwerber entgegen § 35 Abs. 2 WpÜG kein Pflichtangebot veröffentlicht und andererseits mit Urteil vom 29.07.2014 (Az. II ZR 353/12, zitiert nach juris) entschieden hat, dass die Aktionäre, die ein Übernahmeangebot angenommen haben, einen Anspruch gegen den Bieter auf Zahlung der angemessenen Gegenleistung haben, wenn die von dem Bieter im Rahmen eines Übernahmeangebots nach § 29 Abs. 1 WpÜG vorgesehene Gegenleistung nicht angemessen im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 1 WpÜG ist. Genauso wenig kann es für die Entscheidung des Senats somit darauf ankommen, dass das Landgericht Köln mit Urteil vom 20.10.2017 (a.a.O) in einem dortigen Verfahren Zahlungsklagen mehrerer Kläger, die ein Übernahmeangebot der dortigen Beklagten nicht angenommen haben, auf Zahlung einer angemessenen Gegenleistung zurückgewiesen hat, unter anderem auch mögliche Ansprüche aus culpa in contrahendo.

Mit seinem Beschluss zu WpÜG 1/11 (a.a.O.) hat der Senat außerdem bereits ausdrücklich an seiner Rechtsprechung zum grundsätzlichen Ausschluss des Drittschutzes in verwaltungsrechtlichen Verfahren nach dem WpÜG auch nach Inkrafttreten der EU-Übernahmerichtlinie (Richtlinie 2004/25/EG vom 24.04.2004 betreffend Übernahmeangebote – Abl. EG 2004 L 142/12) sowie der nachfolgenden Änderungen des WpÜG durch das am 14.07.2006 in Kraft getretene Übernahmerichtlinien-Umsetzungsgesetz (BGBl. I S. 1426) festgehalten. Der Senat sieht nach neuerlicher Prüfung auch insoweit keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. In dem vorgenannten Beschluss hat sich der Senat bereits eingehend mit den von der Beschwerdeführerin wiederum angeführten Argumenten auseinandergesetzt, die nach ihrer Ansicht gegen ein Festhalten des Senats an seiner Auffassung vom grundsätzlichen Ausschluss des Drittschutzes im verwaltungsrechtlichen Verfahren nach dem WpÜG auch nach Inkrafttreten der EU-Übernahmerichtlinie sprächen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat daher für das hiesige Verfahren auf seine dortige eingehende Begründung Bezug (WpÜG 1/11, a.a.O., Rn. 33 ff). Dabei hat sich der Senat insbesondere auch bereits mit den von der Beschwerdeführerin – unter Hinweis auf Meilicke/Meilicke, ZIP 2010,558 ff, 563 ff – in Bezug genommenen zweiten, fünften und achten Erwägungsgründen sowie Art. 4 Abs. 5 und Abs. 6 der EU-Übernahmerichtlinie auseinandergesetzt, jedoch mit einem anderen Ergebnis, als von der Beschwerdeführerin gewünscht. Auch hat der Senat bereits dargelegt, dass durch die verbindlich gewordene Fassung der EU-Übernahmerichtlinie eindeutig geregelt ist, dass den Mitgliedstaaten keine zwingende Vorgabe dahingehend gemacht wird, den Aktionären einer Zielgesellschaft überhaupt gerichtlich durchsetzbare Individualansprüche auf aufsichtsbehördliche Maßnahmen oder diesbezügliche Amtshaftungsansprüche zu eröffnen (Senat, WpÜG 1/11, a.a.O., Rn. 39 ff, 47). Soweit die Beschwerdeführerin weiterhin auch darauf hinweist, dass im Regierungsentwurf zum Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz (Drucksache 16/1003, Seite 12) im Anschluss an die Feststellung, dass das am 01.01.2002 in Kraft getretene WpÜG bereits als vorweggenommene Umsetzung einer Übernahmerichtlinie konzipiert sei und bereits weitgehend den Anforderungen der Übernahmerichtlinie entspreche, dann jedoch, direkt im Anschluss daran, bei der Hervorhebung, in welcher Hinsicht dies der Fall sei, der angebliche Ausschluss des Drittschutzes nicht erwähnt sei, veranlasst auch dies den Senat nicht zur Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung. Es ist nicht zu erkennen, wieso dieser sich maßgeblich aus dem insoweit unverändert gebliebenen § 4 Abs. 2 WpÜG ergebende Ausschluss des Drittschutzes einer besonderen Erwähnung bei den bereits umgesetzten Grundsätzen der Übernahmerichtlinie bedurft hätte, zumal die Übernahmerichtlinie, wie dargelegt, gerade keine zwingende Vorgabe zur Schaffung gerichtlich durchsetzbarer Individualansprüche des Aktionärs macht, von der mit dem Übernahmerichtlinien-Umsetzungsgesetz hätte abgewichen werden können.

Eine Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin ist vorliegend auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.

Allerdings hat der Senat bereits mit seiner bisherigen Rechtsprechung anerkannt, dass trotz des einfachgesetzlichen Ausschlusses eines Drittschutzes in § 4 Abs. 2 WpÜG dem Dritten ausnahmsweise dann eine Beschwerdebefugnis zuzubilligen sein kann, wenn dies von Verfassungs wegen aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit geboten ist, weil durch eine Verwaltungsentscheidung unmittelbar in grundrechtlich abgesicherte Positionen Einzelner eingegriffen wird (vgl. Senat, jeweils a.a.O.: WpÜG 1/11 Rn. 48; WpÜG 4/03, Rn. 51 m.w.N.; WpÜG 2/03, Rn. 21).

Der Senat hat jedoch auch bereits dargelegt und ausführlich begründet, dass und wieso im Falle eines von einem Aktionär einer Zivilgesellschaft als zu niedrig erachteten Übernahmeangebots bzw. einer behaupteten pflichtwidrigen Unterlassung der behördlichen Durchsetzung eines Pflichtangebotes nicht in den Kernbereich des von Art. 14 GG geschützten Eigentumsrechts eines Aktionärs eingegriffen wird, dessen Schutz sich auf die mitgliedschaftliche Stellung in einer Aktiengesellschaft, die das Aktieneigentum vermittelt, bezieht und aus der dem Aktionär im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Gesellschaftssatzung sowohl Mitwirkungsbefugnisse als auch vermögensrechtliche Ansprüche erwachsen (zur entsprechenden Definition vergleiche zuletzt auch Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 11.07.2012, Az. 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08, zitiert nach juris, Rn. 52). Auf seine bisherigen diesbezüglichen Ausführungen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen im vorliegenden Verfahren Bezug (vgl. Senat, jeweils a.a.O.: WpÜG 1/11, Rn. 49 – 54; WpÜG 4/03, Rn. 51 – 55; WpÜG 3/03, Rn. 18, 19; WpÜG 2/03, Rn. 22). Der Senat hat dabei unter anderem darauf hingewiesen, dass in den genannten Fällen zwar möglicherweise eine Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen des jeweiligen Aktionärs vorliegen kann, der einzelne Aktionär durch ein von ihm für zu niedrig erachtetes Übernahmeangebot jedoch nicht aus seiner Eigentümerstellung herausgedrängt wird. Der Verlust seiner Eigentümerstellung hängt vielmehr ausschließlich von seinem eigenen, von den unterschiedlichsten Gründen getragenen Entschluss ab, ob er seine Aktien zu den angebotenen Bedingungen verkaufen will oder nicht. Weiterhin hat der Senat dabei auch bereits dargelegt und begründet, dass dem einzelnen Aktionär auch im Falle einer behaupteten pflichtwidrigen Unterlassung der behördlichen Durchsetzung eines Pflichtangebotes weder die mitgliedschaftliche Komponente seines Anteilseigentums entzogen wird, noch die vermögensrechtliche Komponente, die der inhaltlichen Ausgestaltung durch den Gesetzgeber unterliegt, in einem nicht hinnehmbaren Maße ausgehöhlt wird. Entsprechend hat der Senat bereits dargelegt, dass mit dem Umstand, dass im Falle des unterlassenen Pflichtangebots für den Aktionär keine zusätzliche Möglichkeit der außerbörslichen Veräußerung der Aktie begründet wird, eine Eigentumsverletzung nicht verbunden sein kann. Der Senat hat auch in diesem Zusammenhang bereits darauf hingewiesen, dass durch die Regelungen des Pflichtangebots im WpÜG für die Aktionäre der Zielgesellschaft vielmehr erstmals ein geordnetes und behördlich überwachtes Verfahren zur Verfügung gestellt wurde, durch welches deren Interessen gegenüber dem Bieter deutlich gestärkt und verbessert wurden, wobei bereits der vor Inkrafttreten des WpÜG gegebene Rechtszustand als mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Eigentumsgarantie vereinbar angesehen wurde (vgl. Senat, a.a.O., WpÜG 1/11, Rn. 54 m.w.N.).

Soweit die Beschwerdeführerin den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG auch für den vorliegenden Fall aufgrund des von ihr in Bezug genommenen Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2012 (a.a.O.) jedenfalls möglicherweise für eröffnet hält, da das Bundesverfassungsgericht dort ausdrücklich offen gelassen habe, ob der verfassungsrechtlich zu gewährleistende Schutz des Aktieneigentums in seinem vermögensrechtlichen Element eine andere Beurteilung rechtfertigen könne, wenn mit dem Widerruf der Börsenzulassung (Delisting) für den regulierten Markt regelmäßig ein Kursverfall eintrete, der nach seinem Ausmaß die wirtschaftliche Substanz des Eigentums treffe, teilt der Senat diese Ansicht nicht.

Dieser vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Fall des Delisting ist schon vom Ansatz her nicht vergleichbar mit dem vorliegenden Fall eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots bzw. der Abgabe eines Pflichtangebots eines Bieters zum Erwerb von Aktien der Zielgesellschaft. Im Fall des Delisting geht es um eine mit der Aktie aufgrund des Handels im regulierten Markt – möglicherweise – gesteigerte Verkehrsfähigkeit der Aktie, deren Wegfall das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht als Bestandteil des verfassungsrechtlich geschützten Anteilseigentums angesehen hat, mit der Folge, dass es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts auch bei einem freiwilligen Delisting nicht geboten war, ein gerichtlich überprüfbares Pflichtangebot zu verlangen. Erst im Nachgang zu diesem Urteil des Bundesverfassungsgerichts und aufgrund der daraufhin geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 08.10.2013 (Az. II ZB 26/12, zitiert nach juris), wonach bei einem Widerruf der Zulassung der Aktien zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft die Aktionäre keinen Anspruch auf eine Barabfindung haben, ist dann die Novellierung von § 39 BörsG erfolgt und dessen Absatz 2 eingeführt worden. Erst dieser sieht nun für den Fall des Widerrufs der Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt aufgrund eines Antrags des Emittenten eine entsprechende Angebotspflicht zum Erwerb aller Wertpapiere vor; eines derartigen Angebots bedarf es in den sonstigen, in § 39 Abs. 1 BörsG geregelten Fällen des Widerrufs durch die Geschäftsführung der Börse nicht. Im vorliegenden Fall eines freiwilligen Übernahmeangebots bzw. der Abgabe eines Pflichtangebots nach dem WpÜG geht es aber schon nicht um den Entzug einer derartigen unmittelbar mit dem Aktienbesitz verbundenen Eigenschaft einer Aktie – wie dort deren gegebenenfalls gesteigerten Verkehrsfähigkeit -, sondern alleine um die Frage, ob ein Aktionär eine zusätzliche Verkaufsmöglichkeit für seine Aktie außerhalb der Börse erhält und dies zu einem gegebenenfalls höheren Preis; dies stellt aber schon keine mit dem Aktienbesitz verbundene Eigenschaft seiner Aktie dar, die durch ein unangemessen niedriges oder gar fehlendes Erwerbsangebot nach dem WpÜG verletzt werden könnte. Die Beeinträchtigung der Realisierung einer derartigen höheren Gewinnchance stellt vielmehr keine Verletzung des Aktieneigentums dar.

Darüber hinaus hat es das Bundesverfassungsgericht, worauf die Beschwerdeführerin ja auch selbst hinweist, selbst für den Fall des Delisting gerade ausdrücklich dahingestellt sein lassen, ob der verfassungsrechtlich zu gewährleistende Schutz des Aktieneigentums in seinem vermögensrechtlichen Element überhaupt eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, wenn mit dem Widerruf des Handels der Wertpapiere am regulierten Markt regelmäßig ein Kursverfall eintrete, der nach seinem Ausmaß die wirtschaftliche Substanz des Aktieneigentums träfe (a.a.O., Rn, 68), da sich ein solcher Effekt für den damaligen konkreten Fall nicht mehr habe tragfähig belegen lassen und auch ein regelhaft zu verzeichnender Kursverfall nach Ankündigung der Widerrufsabsicht nicht erkennbar sei. Dass die letztere Feststellung des Bundesverfassungsgericht, worauf die Beschwerdeführerin ausdrücklich hinweist, im Rahmen der Änderung des Börsengesetzes vom Bundesgesetzgeber mit der Feststellung, dass es in der Zeit zwischen der Ankündigung und dem Wirksamwerden des Delisting zu erheblichen Kursverlusten kommen könne, die in der Praxis auch festzustellen gewesen seien (vergleiche Bundestagsdrucksache 18/6220, S. 84), anders beurteilt worden ist, und diese Beurteilung des Gesetzgebers nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin auch in einer Untersuchung von Pilsl/Knoll (Der Betrieb 2016, Seite 181 ff) bestätigt werde, hat für das hiesige Verfahren keine Bedeutung, da es hier nicht um Delisting geht. Im Übrigen hat nicht einmal die Beschwerdeführerin dargelegt, dass auch in dem vorliegenden Fall der Abgabe eines freiwilligen Erwerbsangebots nach dem WpÜG regelmäßig ein entsprechender Kursverfall eintritt oder überhaupt tatsächlich im vorliegenden Fall eingetreten ist. Hinzu kommt, dass das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner einleitenden zusammenfassenden Darstellung (a.a.O., Rn. 56) bereits feststellt, dass der Vermögenswert der Beteiligung durch den Widerruf des Handels von Rechts wegen auch nicht in einer das Aktieneigentum möglicherweise wirtschaftlich in seiner Substanz verletzenden Weise „ausgezehrt“ worden ist. Diese Wortwahl lässt darauf schließen, dass es sich – um überhaupt möglicherweise eine Verletzung des Aktieneigentums in seinem vermögensrechtlichen Element begründen zu können – um einen ganz massiven, bislang vom Bundesverfassungsgericht auch nicht eingegrenzten Kursverfall handeln müsste. Auch für einen solchen, den Aktienwert sogar „auszehrenden“ Wertverlust des Aktieneigentums gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhalt. Auch die Beschwerdeführerin hat einen derartigen massiven Kursverfall nicht dargelegt.

Auch soweit die Beschwerdeführerin eine mögliche Eigentumsbeeinträchtigung weiterhin darin sehen will, dass derjenige, der das Angebot für unangemessen niedrig erachtet und sich deswegen nicht auf die Annahme des Übernahmeangebots einlasse, gezwungen sei, sein Aktieneigentum auf unabsehbare Zeit zu blockieren, weil er sonst für den Fall der Beschreitung des Zivilrechtswegs und bei Verkauf seiner Aktien über die Börse die dem Bieter zu gewährenden Aktien der Zielgesellschaft nicht mehr besitzen würde und dieses Ergebnis typischerweise dadurch verstärkt werde, dass sich im Nachgang zu dem Übernahmeangebot die Handelsumsätze mit den betroffenen Aktien so stark reduzieren würden, dass keine effektive, angemessene Verkaufsmöglichkeit mehr bestehe, so dass die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Möglichkeit zur jederzeitigen Desinvestition verletzt sei, kann der Senat eine grundrechtsrelevante Eigentumsverletzung nicht erkennen. Abgesehen davon, dass selbst die Beschwerdeführerin schon nicht vorgetragen hat, dass im vorliegenden Fall tatsächlich auch eine derartige starke Handelsreduzierung der Aktien der Zielgesellschaft eingetreten ist, die zu einem Verlust ihrer Handelsmöglichkeiten geführt hätte, ist es gerade Grundlage des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2014 (a.a.O.), mit dem dieser einen Anspruch der Aktionäre gegen den Bieter auf Zahlung einer angemessenen Gegenleistung nach § 31 Abs. 1 S. 1 WpÜG bejaht hat, dass dieser Anspruch nur für die Aktionäre besteht, die das Übernahmeangebot angenommen haben, das Eigentum an ihren Aktien somit bereits aufgegeben haben. Somit besteht der von der Beschwerdeführerin befürchtete „Zwang“, ihr Aktieneigentum „blockieren“ zu müssen, gerade nicht. Im Übrigen unterliegt es der freien Entscheidung des einzelnen Aktionärs, ob er das Erwerbsangebot eines Bieters annimmt – und sich damit auch die nunmehr auch vom Bundesgerichtshof (a.a.O.) bestätigte Möglichkeit einer zivilrechtlichen Klage gegen den Bieter auf Zahlung einer angemessenen Gegenleistung offen hält -, oder ob er das Erwerbsangebot des Bieters nicht annimmt und so sein Aktieneigentum behält. Letzteres kann beispielsweise seinen Grund in einer langfristigen Anlagestrategie haben, von der sich der das Erwerbsangebot nicht annehmende Aktionär etwa größere Vorteile erhofft, oder aber darin, dass er sich durch das Behalten seiner Aktien – jedenfalls nach derzeitiger Rechtslage zweifelhafte – anderweitige, möglicherweise an das Aktieneigentum geknüpfte rechtliche Möglichkeiten zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Bieter oder gar gegen die BaFin offen halten will.

Auch soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Begehrens auf Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG verweist, wonach demjenigen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist, der Rechtsweg offensteht, und sie darauf hinweist, dass im Falle der Ablehnung einer drittschützenden Wirkung von Vorschriften des WpÜG ein Aktionär einer Zielgesellschaft keine Rechte gegen die Aufsichtsbehörde geltend machen könne, obwohl dort ein Fehler passiert sei, verhilft ihr auch dies nicht zum Erfolg. Wie dargelegt, fehlt es vorliegend an einer unmittelbar verfassungsrechtlich abgesicherten Position der Beschwerdeführerin; insbesondere hat der einzelne Aktionär auch kein subjektiv-öffentliches Recht aus dem WpÜG auf eine fehlerfreie Entscheidung der BaFin. Die Beschwerdeführerin macht – neben der hier nicht gegebenen Verletzung der Eigentumsrechte der Aktionäre der Zielgesellschaft – letztlich auch vielmehr wirtschaftliche Interessen geltend, wie sich aus ihrem eigenen Vortrag ergibt, wonach sich ihr rechtliches Interesse auf Hinzuziehung zum Verfahren aus dem „erheblichen wirtschaftlichen Interesse der von der Beschwerdeführerin verwalteten Investmentvermögen“ ergebe. Insoweit weist die BaFin zu Recht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 27.04.1971, Az. 2 BvR 708/65, zitiert nach juris) für die Rechtsverletzung durch die öffentliche Gewalt nach Art. 19 Abs. 4 GG die Verletzung wirtschaftlicher Interessen genauso wenig genügt, wie die Verletzung von Rechtssätzen, in denen der Einzelne nur im Allgemeininteresse begünstigt wird, die also eine reine Reflexwirkung haben. Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet den Rechtsweg also nur demjenigen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist. Art 19 Abs. 4 GG gewährt aber nicht selbst Rechte, sondern setzt die zu schützenden Rechte voraus (vgl. Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 75. Lieferung 10.2017, Art. 19 GG, Rn. 331 m.w.N., zitiert nach juris, zur umfassenden entsprechenden Rechtsprechung des BVerfG). Wie bereits dargelegt, fehlt es hier an einem solchen zu schützenden Recht der Beschwerdeführerin.

Soweit die Beschwerdeführerin bezüglich einer möglichen Grundrechtsverletzung letztlich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 02.04.2004 (a.a.O.) Bezug nimmt, den sie dahingehend verstehen will, dass das Bundesverfassungsgericht zu erkennen gegeben habe, dass sich ein verfassungsrechtlich gebotener Rechtsschutz dann ergeben könne, wenn die BaFin entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 2 WpÜG ein Übernahmeangebot nicht untersagt habe, obwohl die in der Angebotsunterlage enthaltenen Angaben offensichtlich gegen Vorschriften des WpÜG oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verstießen, kann der Senat diesem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts eine derartige Aussage nicht entnehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat dort die Frage einer möglichen Grundrechtsbeeinträchtigung vielmehr ausdrücklich offengelassen und sich alleine auf die Feststellung beschränkt, dass es hierauf wegen einer in dem dortigen Einzelfall jedenfalls zu verneinenden Verletzung der einfachgesetzlichen einschlägigen Regelungen des WpÜG und der WpÜG-AngebotsVO nicht ankomme (vgl. bereits Senat, a.a.O., WpüG 1/11, Rn. 53).

Somit kann sich die Beschwerdeführerin, unabhängig davon, ob sie befugt ist, die aus dem Aktieneigentum folgenden Rechte überhaupt geltend zu machen (vgl. schon oben S. 14/15 dieses Beschlusses), nicht auf einen grundgesetzlich abgesicherten Eigentumsschutz berufen. Auch die von der Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Rechtsposition neben der Beeinträchtigung der Eigentumsrechte der Aktionäre der Zielgesellschaft angeführte Verletzung der wirtschaftlichen Interessen der von ihr verwalteten Investmentvermögen wird vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG nicht erfasst.

Somit kann die Beschwerdeführerin keine subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen, die ihr einen Anspruch auf Erlass der von ihr mit ihren Beschwerdeanträgen zu Nr. 1 bis 5 geltend gemachten Verpflichtungsansprüche gewähren würde.

Soweit der Senat in seinen in Bezug genommenen bisherigen Verfahren zu einem – hier mit dem Hilfsantrag zu Nr. 5 geltend gemachten – Antrag auf „Anhörung“ im Verwaltungsverfahren vor der BaFin noch nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, ergibt sich aus den vorausgegangenen Ausführungen des Senats und seiner in Bezug genommenen bisherigen Rechtsprechung ohne Weiteres, dass auch ein subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerdeführerin auf eine derartige „Anhörung“ für die Beschwerdeführerin als Dritte im Verwaltungsverfahren vor der BaFin im Verfahren nach dem WpÜG nicht besteht. Im Übrigen gehört die Beschwerdeführerin auch nicht zu den Beteiligten im Sinne von § 13 Abs. 1 und 2 VwVfG eines laufenden Gestattungsverfahrens, auf die das Anhörungsrecht nach § 28 VwVfG beschränkt ist (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 28, Rn. 22) und es bestehen auch keine sonstigen Normen, die eine Anhörung der Beschwerdeführerin als Dritte im Verwaltungsverfahren vor der BaFin im Verfahren nach dem WpÜG vorschreiben würden. Darauf, ob eine Anhörung der Beschwerdeführerin als Dritte durch die BaFin in einem dort etwa geführten Gestattungsverfahren für diese – beispielsweise zur weiteren Sachverhaltsaufklärung – zweckmäßig sein könnte, kann es insoweit nicht ankommen.

Im Übrigen wären die Anträge zu 4. und 5. auch in der Sache zurückzuweisen gewesen, da der Senat eine Verpflichtung der BaFin zur Wiederaufnahme des Gestattungsverfahrens, in dem dann eine Hinzuziehung oder Anhörung der Beschwerdeführerin überhaupt nur hätte erfolgen können, gerade nicht ausgesprochen hat. Letztlich ist insoweit auch nicht ersichtlich, dass die BaFin unabhängig von dem vorliegenden Beschwerdeverfahren das abgeschlossene Gestattungsverfahren wieder aufgenommen hat.

Über die mit dem Antrag zu Nr. 6 begehrte Verpflichtung der BaFin zur Gewährung von Akteneinsicht an die Beschwerdeführerin bedurfte es keiner Entscheidung. Die Beschwerdeführerin hat diesen Antrag ausdrücklich nur hilfsweise für den nicht eingetretenen Fall gestellt, dass der Senat die BaFin zur Hinzuziehung der Beschwerdeführerin zu dem Gestattungsverfahren hinsichtlich der Veröffentlichung der Angebotsunterlage für das öffentliche Übernahmeangebot der Bieterin an die Aktionäre der Zielgesellschaft verpflichtet.

Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung dieses Hilfsantrage allerdings erklärt hat, die Akteneinsicht sei erforderlich, weil sie erst durch die Akteneinsicht erkennen könne, ob die für das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Urteil vom 19.01.2016 (Az. 5 U 2/15, a.a.O.) entscheidenden rechtlichen Gesichtspunkte von der BaFin bei der Gestattung geprüft worden seien und zu welchem Prüfungsergebnis sie gelangt sei, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass dieser Hilfsantrag voraussichtlich aber auch der Sache nach nicht erfolgreich gewesen wäre. Der Senat hat nämlich bereits entschieden, dass dem Dritten, der sich mit einem Widerspruch gegen den einem Bieter von der BaFin erteilten Gestattungsbescheid zur Veröffentlichung eines freiwilligen Angebots wendet und eine Verpflichtung der BaFin zur Anordnung an den Bieter zur Abgabe eines höheren Pflichtangebots erreichen will, weder ein Akteneinsichtsanspruch noch ein Anspruch auf entsprechende ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Akteneinsicht zusteht (vgl. zuletzt Senat, a.a.O., WpÜG 3/11). Darüber hinaus hat der Senat bereits entschieden, dass auch ein Amtshaftungsanspruch des Dritten gegen die BaFin gemäß Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB, für dessen Prüfung oder Vorbereitung die von der Beschwerdeführerin angegebene Begründung ihres hilfsweise geltend gemachten Anspruchs auf Akteneinsicht sprechen könnte, nicht in Betracht kommt (vgl. Senat, a.a.O., WpÜG 2/02, Rn. 26).

Abschließend weist der Senat darauf hin, dass er im vorliegenden Verfahren nicht darüber zu entscheiden hatte, ob die BaFin den Hinweisen der Beschwerdeführerin auf die Unangemessenheit der Gegenleistung – die zwischenzeitlich durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 07.11.2017 (a.a.O.) rechtskräftig festgestellt worden ist – im Rahmen der ihr in § 4 Abs. 1 WpÜG zugewiesenen Missstandsaufsicht von Amts wegen nachgehen musste oder muss. Mit einer solchen etwaigen Amtspflicht ist mangels Drittschutz der Normen des WpÜG jedenfalls kein justiziabler Anspruch der Beschwerdeführerin im Sinne der geltend gemachten Beschwerdeanträge verbunden. Daher kommt es für das vorliegende Verfahren auch nicht darauf an, ob die BaFin trotz bereits erfolgter Angebotsveröffentlichung nach § 48 VwVfG und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Grundsatzentscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.1984 (a.a.O.) nunmehr im Hinblick auf die rechtskräftig festgestellte Unangemessenheit der Gegenleistung der Bieterin deren Angebot noch gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 WpÜG untersagen kann und muss (vgl. zum diesbezüglichen Meinungsstand Baums/Thoma, WpÜG, Loseblatt-Kommentar, 7. Lfg., 5/12, § 15, Rn. 27 mit vielfältigen Nachweisen).

Als unterliegende Beteiligte hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Verfahrens der Beschwerde zu tragen. Eine Auferlegung außergerichtlicher Kosten der BaFin ist nach Auffassung des Senats nicht veranlasst.

Der Beschwerdewert entspricht dem geschätzten Beschwerdeinteresse der Beschwerdeführerin. Dieses bemisst der Senat, ausgehend von den von der Beschwerdeführerin für die Fondsgesellschaften während der Annahmefrist verwalteten einer Million Aktien der Zielgesellschaft und der Preisdifferenz von 7,45 Euro je Aktie zwischen gestattetem und tatsächlich angemessenen Preis, mit einem Bruchteil von 1/10 der sich ergebenden Gesamtdifferenz.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.