OLG Frankfurt am Main, 08.06.2017 – 7 U 8/15

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 08.06.2017 – 7 U 8/15
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.12.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die übrigen Anträge des Klägers aus den Schriftsätzen vom 05.03.2015 und 12.03.2015 werden abgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 Prozent des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 Prozent des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.
Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Rechtsanwaltshonoraren und wegen behaupteter Pflichtverletzungen in Anspruch.

Erstmals mandatierte der Kläger die Beklagte am 02.03.2012, um Ansprüche gegenüber seinem Gaslieferanten, der X AG, geltend zu machen. An diesem Tag unterschrieb der Kläger neben einer Vollmacht auch die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten. Dort heißt es auszugsweise:

„Die nachfolgenden Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle der RA1, RA2, RA3 & Partner Rechtsanwälte, Fachanwälte, Steuerberater und Notar Partnergesellschaft gegenwärtig oder zukünftig erteilten Aufträge, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.

(…)

5. Die anwaltliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Hiernach ist grundsätzlich der Gegenstandswert oder Streitwert für die Bemessung der Gebühren maßgeblich, es sei denn, es wurde schriftlich eine anderweitige Vereinbarung getroffen. (…)“

Bei Mandatserteilung erfolgte zunächst keine andere Vereinbarung zu der Vergütung. Der Kläger beabsichtigte, die Beklagte in einer weiteren Angelegenheit, einer WEG-Sache gegen A zu beauftragen, was er mit verschiedenen bei der Beklagten tätigen Rechtsanwälten kommunizierte.

Bereits im April verlangte die Beklagte durch ihren Partner, Rechtsanwalt RA3, von dem Kläger die Unterzeichnung einer Vergütungsvereinbarung (für welche Tätigkeit genau ist streitig). So lautet der Text einer Email des Rechtsanwalts RA3 vom 05.04.2012 an den Kläger:

„Sehr geehrter Herr B,

in der Anlage übersende ich die Vergütungsvereinbarung vorab mit der Bitte um Rücksendung und Unterzeichnung vorab per Email. Die Originale sind per Post an Sie unterwegs. Ich werde mich über Ostern mit der Sache befassen.

(…)“

Auf die Anlage B1, Bl. 82 d.A., wird Bezug genommen.

Im Anhang befand sich ein Formular über eine Vergütungsvereinbarung. Insoweit wird auf Bl. 83 d.A. Bezug genommen. Es enthielt in zwei Kopfzeilen folgende Bitte:

„Bitte vorab an Telefax-Nr. (…) oder per Email an (…) sowie im Original an (…)“

Danach sollte für alle Tätigkeiten der Beklagten nachstehende Vergütung zugrunde gelegt werden.

Der Text lautet auszugsweise:

„1. Die Abrechnung der Leistung erfolgt grundsätzlich nach Zeitaufwand, wobei die anwaltlichen Leistungen pro Zeitstunde wie folgt vergütet werden:

Rechtsanwälte RA1, RA2 oder RA3: 200,- Euro

Übrige Rechtsanwälte oder Steuerberater: 150,- Euro.

2. Sämtliche Beträge verstehen sich nebst Auslagenersatz sowie 19 % Umsatzsteuer. (…)

3. Die Partnerschaft ist berechtigt, für zu erbringende Leistungen Vorschussrechnungen zu stellen und alle Tätigkeiten einzustellen, wenn diese nicht binnen 14 Tagen ausgeglichen werden.

6. Dem Mandanten ist bekannt, dass diese Vergütungsvereinbarung von der gesetzlichen Vergütungsregelung nach dem RVG abweicht. Aus diesem Grunde weist die Kanzlei ausdrücklich darauf hin, dass das Zeithonorar im Einzelfall die gesetzlichen Gebühren übersteigen kann und dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.

(…)“

Der Kläger unterzeichnete das Formular zunächst nicht, äußerte sich aber auch nicht abschlägig zu der Vergütungsvereinbarung. In Folge kommunizierte er mit der bei der Beklagten tätigen Rechtsanwältin RA4 in der WEG-Angelegenheit „A“. In einer an Rechtsanwältin RA4 gerichteten Email des Klägers vom 02.05.2012 heißt es auszugsweise:

„(…) ich bedanke mich für das soeben geführte Telefonat und Ihre Bereitschaft, das in Stadt1 anhängige Beschwerdeverfahren durch Anwaltsschreiben zu beschleunigen. Ich bestätige ausdrücklich, dass Sie angesichts dieses eingeschränkten Mandats von jeder Prüfungspflicht entbunden und von jeder Haftung ausgeschlossen sind. Für weitere anwaltliche Betreuung werden wird absprachegemäß zu gegebener Zeit Vereinbarungen treffen. (…)“. Auf die Anlage K12, Bl. 123 d.A., wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Am 04.05.2012 erfragte Rechtsanwältin RA4 auf Betreiben des Klägers in dem Kostenfestsetzungsverfahren der Sache „WEG A“ telefonisch nach dem dortigen Sachstand und teilte dies dem Kläger an demselben Tag per Email mit. Zu einem Anwaltsschreiben kam es nach der Sachstandsanfrage nicht mehr. Auf die Anlage K13, Bl. 124 d.A., wird hinsichtlich der Einzelheiten der Email Bezug genommen.

Der Kläger begehrte in der Folgezeit u.a. die Vertretung durch die Beklagte, insbesondere sollte dort ein Antrag auf Beschlussergänzung und eine Gehörsrüge anlässlich der nach dem Ziel des Klägers anzugreifenden Beschlüsse des Landgerichts Heidelberg vom 29.05.2012, dem Kläger zugestellt am 01.06.2012, mit denen die sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse zurückgewiesen worden war, gestellt werden („A“).

Am 12.06.2012 erinnerte die bei der Beklagten tätige Rechtsanwältin RA5 den Kläger per Mail, „die anliegende Vergütungsvereinbarung unterschrieben zurückzufaxen oder eingescannt zurückzumailen“, damit sie für ihn tätig werden könne. Der Email war erneut eine Datei mit demselben Text der Vergütungsvereinbarung wie am 05.04.2012 angehängt.

Noch am 12.06.2012 unterzeichnete der Kläger die Vergütungsvereinbarung und übermittelte das von ihm unterschriebene Exemplar als Datei per Mail an die Beklagte, dort Rechtsanwältin RA5. Dort unterzeichnete es Rechtsanwältin RA5 ebenfalls unter dem 12.06.2012. Ein gegengezeichnetes Exemplar der Vereinbarung erhielt der Kläger spätestens am 24.01.2013.

Am 13.06.2012 wies die Beklagte den Kläger auf die fehlenden Erfolgsaussichten des klägerseits begehrten Vorgehens („Urteilsergänzung“) gegen die Beschlüsse des LG Heidelberg hin. Insoweit wird auf die Anlage B4, Bl. 85 f., Bezug genommen.

Nachdem der Kläger mit Email vom 13.06.2012 (Anlage K 5, Bl. 86 d.A.) auf die Tätigkeit der Beklagten bestanden hatte, stellte die Beklagte am 14.06.2012 vereinbarungsgemäß den Antrag auf Beschlussergänzung und legte die Gehörsrüge ein, wobei sie einen Entwurf des Klägers zugrunde legte. Die Tätigkeit hatte keinen Erfolg. Mir Email vom 08.08.2012 riet die Beklagte durch Rechtsanwalt RA6 dem Kläger von der Erhebung einer Rechtsbeschwerde und einer Verfassungsbeschwerde ab (Bl. 306 d.A.).

Die Beklagten erbrachten unstreitig weitere rechtsanwaltliche Leistungen für den Kläger. Unter anderem legte sie, nachdem die Anträge bzw. Rechtsbehelfe des Klägers ohne Erfolg geblieben waren, am 25.09.2012 erfolglos Rechtsbeschwerde zum BGH ein.

Mit Rechnung vom 08.08.2012 berechnete die Beklagte dem Kläger für die Tätigkeit vom 12.06. bis 07.08.2012 einen Betrag von 2.775,00 Euro abzüglich Vorschuss von 2.000,- Euro, Verbleib inklusive MwSt. 922,25 Euro. Der Rechnung lag ein Leistungsnachweis mit Aufschlüsselung von Datum, Sachbearbeiter, Einheitssatz, Stichworten zur Tätigkeit, Dauer und Einzelkosten bei. Für die Zeit vom 08.08.2012 bis 24.08.2012 wurden mit Rechnung vom 24.08.2012 mit ebenso aufgeschlüsselter Rechnung 1.535,63 Euro geltend gemacht. Aus der Rechnung vom 13.09.2012 ergab sich ein weiterer Zahlbetrag von 276,68 Euro, aus der vom 22.10.2012 ein Betrag von 285,60 Euro, aus der vom 22.01.2013 Nr. 1300019 von 1.547,- Euro und aus Nr. 1300013 (X) ein Betrag von 1.502,38 Euro.

Hinsichtlich des weiteren Inhalts der einzelnen Rechnungen, die jeweils auch von dem Partner RA1 unterzeichnet worden waren, und der Leistungsbeschreibung wird auf Bl. 91 bis 98 d.A. inkl. Rückseiten Bezug genommen.

In Sachen WEG („A“) rechnete die Beklagte 20.899,39 Euro ab, von welchen der Kläger, der unter anderem regelmäßige Vorschussleistungen von 2.000,- Euro erbracht hatte, insgesamt 17.850,01 Euro überwies.

Auch in Sachen „X“ war die Beklagte weiter tätig. Unter anderem unterbreitete die Beklagte dem Kläger am 10.01.2013 unterbreitete einen Vorschlag zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens.

Erstmals am 31.01.2013 vertrat der Kläger die Auffassung, es sei keine wirksame Vergütungsvereinbarung geschlossen worden und verlangte seine Zahlungen in Sachen „A“ zurück.

Zudem begehrt der Kläger Rückzahlung des Betrages von 1.502,38 Euro aus der Sache „X“ aus der Rechnung Nr. 1300013.

Mit Schreiben vom 19.02.2013 hat die Beklagte sämtliche Mandate mit dem Kläger mit sofortiger Wirkung niedergelegt.

Der Kläger hat behauptet, er habe insgesamt 19.352,39 Euro an die Beklagte gezahlt.

Er hat die Auffassung vertreten, die Vergütungsvereinbarung sei nichtig.

Er hat zunächst in der Klageschrift behauptet, er selbst habe die Vergütungsvereinbarung zwar unterzeichnet und der Beklagten übersandt, es fehle jedoch an einer Unterzeichnung durch die Beklagtenseite. Deshalb hat er die Auffassung vertreten, es fehle an der nach § 3a RVG erforderlichen Textform und die Vereinbarung sei nach § 125 BGB nichtig.

Weiter hat der Kläger gemeint, die Beklagte hätte ihn im Einzelfall darauf hinweisen müssen, dass in den beauftragten Verfahren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 20.000,- Euro entstehen könnten. Die Rechtsverfolgung sei im Hinblick auf sein wirtschaftliches Interesse an den Rechtsstreitigkeiten i.H.v. 202,90 Euro und 360,75 Euro in den beiden Kostenfestsetzungsangelegenheiten „A“ sowie 2.200,- Euro in Sachen „X“ wirtschaftlich sinnlos gewesen.

Bei Nr. 3 der Vergütungsvereinbarung, wonach der Rechtsanwalt seine Tätigkeit bei Nichtzahlung einstellen könne, entspreche einer fristlosen Kündigung. Diese sei zur Unzeit untersagt, weshalb es sich um eine unzulässige Drohung halte. Die Drohung der Mandatsniederlegung habe Rechtsanwalt RA1 am 26.10.2012 mit Email wiederholt.

In der Email heißt es unstreitig. (…) „Es war die Pflicht von Frau RA5, darauf hinzuweisen, dass sie keinerlei Erfolgsaussichten sieht. Wenn wir dennoch für sie tätig wurden, dann geschah dies ausschließlich aufgrund Ihres ausdrücklichen Wunsches, eine Entscheidung z.B. des BGH über die von Ihnen vertretene Ansicht herbeizuführen.“

Die Nr. 3 der Vergütungsvereinbarung halte einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand und sei nichtig. Es sei auch nicht zulässig gewesen, die Mandatsannahme kurz vor Fristende mit der Forderung des Anschlusses einer Vergütungsvereinbarung zu verknüpfen. Dies habe Rechtsanwältin RA5 am 12.06.2012 getan.

Hierzu hat der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihre Tätigkeit erstmals im Juni 2012 von der Unterzeichnung einer Vergütungsvereinbarung abhängig gemacht. Die unstreitige Übersendung der Vergütungsvereinbarung im April habe sich nur auf einen etwaigen Wechsel in der Sachbearbeitung von Rechtsanwältin RA4 zu Rechtsanwalt RA3 bezogen. Die Vergütungsvereinbarung habe für ihn zunächst keine Bedeutung gehabt, da er weiter von Rechtsanwältin RA4 vertreten habe werden wollen. Diese habe das Mandat in Sachen X zuvor nach gesetzlichen Gebühren abgerechnet und habe es ihm überlassen, ob er in Sachen „WEG“ von Herrn Rechtsanwalt RA3 oder von ihr vertreten werden wolle. Dies ergäbe sich bereits aus einer insoweit unstreitigen Email vom 02.04.2012. Hinsichtlich des Inhalts der Email wird auf die Anlage K 11, Bl. 121 d.A., Bezug genommen.

Der Kläger meint weiter, seine Email vom 31.01.2013, in der er mitgeteilt habe, dass er nicht von einer wirksamen Vergütungsvereinbarung ausgehe, sei als Anfechtung wegen Drohung gem. § 123 BGB auszulegen.

Weiter hat der Kläger zu der „Sache A“ behauptet, die Beklagte habe sich verspätet, nämlich erst am 29.08.2012 um eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung des Klägers gekümmert. Er meint, deshalb sei die Rechtschutzversicherung nicht eingetreten. Hierzu behauptet sie, die Rechtsschutzversicherung habe sich auf Obliegenheitsverletzungen berufen.

Der Kläger hat weiter die Auffassung vertreten, die Beklagten müssten den aus Rechnung Nr. 1300013 („Sache X“) gezahlten Betrag von 1.502,38 Euro zurückerstatten, da sie angesichts einer vorliegenden Deckungszusage mit der Haftpflicht hätten abrechnen können oder abgerechnet hätten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 19.352,39 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, der Kläger habe bereits spätestens seit der Email vom 05.04.2012, also über zwei Monate vor Unterzeichnung, gewusst, dass die Beklagte ihre weitere Tätigkeit, insbesondere die Sache „A“ nur nach Stunden abrechnen wolle und deshalb die Unterzeichnung der Vergütungsvereinbarung übersandt habe. Sie hat die Auffassung vertreten, es habe auch keine Zwangssituation für den Kläger bestanden. Dieser habe seit April genug Zeit gehabt, eine andere Kanzlei mit der Tätigkeit zu beauftragen.

Die Höhe der Rechnung in Sachen „A“ stünde mit der konkret geforderten umfangreichen Einzeltätigkeit zusammen. Die Kostenentwicklung insgesamt sei für die Beklagte nicht vorhersehbar gewesen. Dem Kläger sei bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung unabhängig von dem allgemeinen Hinweis in deren Nr. 6 im Hinblick auf den bereits am 14.06.2012 geforderten Kostenvorschuss klar gewesen, dass die Kosten das wirtschaftliche Interesse im Hinblick auf den Streitgegenstand übersteigen. Bedenken im Hinblick auf die Sinnhaftigkeit des Vorgehens hätten sich von Anfang an gestellt und seien auch für den Kläger ersichtlich gewesen.

Die Beklagte hat gemeint, in Sachen „X“ sei die Rechtsschutzversicherung bereits wegen Vorvertraglichkeit nicht eingetreten. Hierzu hat sie behauptet, der Kläger habe sich gegen Beschlüsse aus 2007 gewandt, die Rechtschutzversicherung habe aber erst seit 2010 bestanden. Die Rechnung von 1.502,38 Euro sei ohnehin nicht beglichen worden.

Die Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat die Klage mit Urteil vom 19.11.2014 abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, ein Anspruch folge nicht aus § 812 BGB, die Honorarvereinbarung sei wirksam. Nach § 3a RVG habe die Honorarvereinbarung lediglich der Textform bedurft. Diese sei unabhängig jeder Unterzeichnung durch die Beklagte gewahrt worden.

Die Beklagte habe die Mandatsübernahme auch zulässig von der Unterzeichnung der Honorarvereinbarung abhängig gemacht. Da Rechtsanwälte keinem Kontrahierungszwang unterlägen, habe es keine Bedeutung, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Mandatsübernahme einem Zeitdruck ausgesetzt gewesen sei. Es habe sich nicht um die Fortsetzung des Mandats gehandelt. Durch das vorangegangene Telefonat Anfang April habe die Beklagte das Mandat in Sachen „A“ noch nicht übernommen. Ein Telefonat zur Klärung des Sachstands stelle keine Mandatsübernahme dar. Der Kläger habe auch selbst vorgetragen, dass im April noch offen gewesen sei, ob das Mandat von Rechtsanwältin RA4 oder Rechtsanwalt RA3 habe betreut werden sollen. Die diesbezügliche Entscheidung des Klägers habe noch ausgestanden, und damit seien wesentliche Umstände noch ungeklärt gewesen.

Der Kläger sei auch nicht vor Fristablauf mit einer Vergütungsvereinbarung überrascht worden, vielmehr habe die Beklagte ihm bereits am 05.04.2012 die Honorarvereinbarung per Email übersandt. Es sei aus der Vereinbarung deutlich erkennbar gewesen, dass sich die Vereinbarung nicht lediglich auf eine Tätigkeit des Rechtsanwaltes RA3, sondern auf die gesamte Kanzlei, bezogen habe. So heiße es in der Vergütungsvereinbarung „für alle Tätigkeiten der RA1, RA2, RA3 und Partner Rechtsanwälte …“

Dem Kläger stünde auch kein Schadensersatzanspruch zu. Er habe selbst nicht behauptet, dass er die Erteilung des Mandates von der Bedingung der Gewährung von Deckungsschutz abhängig gemacht habe. Seine Behauptung, er habe das Mandat nicht erteilt, wenn ihn Frau Rechtsanwältin RA4 von vorneherein darauf hingewiesen hätte, dass kein Deckungsschutz erteilt werden würde, sei unschlüssig.

Bereits weil für die Beklagte die Kostenentwicklung nicht vorhersehbar gewesen sei, habe es eines Hinweises auf die drohende Entstehung eines hohen Honorars nicht bedurft. Auch eines Hinweises auf die wirtschaftliche Sinnlosigkeit habe es nicht bedurft. Vor Einlegung der Beschwerde habe Rechtsanwältin RA5 auf die fehlende Erfolgsaussicht hingewiesen. Weiter sei nach der ersten Kostenrechnung von 2.380,- Euro für den Kläger erkennbar gewesen, dass die anfallenden Anwaltskosten außer Verhältnis zu dem etwaigen Erfolg stünden.

Auch die Anzahl der abgerechneten Stunden sei beklagtenseits zutreffend berechnet. Die Beklagte habe ausführliche Honorartafeln vorgelegt, die der Kläger nicht ansatzweise substantiiert bestritten habe.

Auch die am 22.01.2013 berechneten Leistungen in Sachen „X“ seien klägerseits beauftragt worden. Dies ergäbe sich aus einer Emailkorrespondenz vom 04.01. und 07.01.2011. In der Email habe der Kläger ausdrücklich um weitere Vertretung nach Abschluss der ursprünglichen Angelegenheit X gebeten. Es habe nun ein Folgeschaden geltend gemacht werden sollen, der als neues Mandat der Honorarvereinbarung unterfallen sei.

Ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.071,- Euro wegen einer behaupteten Schlechtleistung der Beklagten in Zusammenhang in Sachen „A“ sei nicht erkennbar. Der Kläger habe nicht dargetan, welcher etwaige Schaden auf einer zu späten Information der Rechtschutzversicherung beruhe. Unabhängig von der Frage, weshalb die Rechtschutzversicherung nicht geleistet habe, sei sie jedenfalls wegen Vorvertraglichkeit nicht zur Leistung verpflichtet gewesen. Anderes habe der Kläger selbst nicht vorgetragen.

Der Kläger habe die Leistung auch nicht wegen behaupteter mangelhafter Leistung mindern können. Dem Dienstberechtigten stünden im Falle der mangelhaften Leistung allenfalls Ansprüche wegen Pflichtverletzung zu.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine bereits erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter und hat seine Klage mehrfach erweitert.

Er vertritt die Auffassung, das Urteil habe den Anspruch des Klägers auf den gesetzlichen Richter verletzt. Das Landgericht habe gegen § 348 Abs. 1 Satz Ziff. 2 lit. d) ZPO verstoßen. Der Rechtsstreit unterfalle der Spezialkammerzuständigkeit nach § 348 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 lit. d) ZPO (Streitigkeit aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte). Die 19. Zivilkammer sei ausweislich des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Frankfurt am Main zuständig gewesen „wie die 2. Zivilkammer 1.-4. Gemäß Turnusregelung Anlagen 1 und 1a“. Dies habe auch Regressansprüche gegen Rechtsanwälte erfasst. Es habe insoweit eine Kammerzuständigkeit bestanden. Daneben habe das Landgericht mehrfach den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es Hinweispflichten nicht nachgekommen sei.

Der Kläger meint, die Honorarvereinbarung habe bereits deshalb schriftlich geschlossen werden müssen, weil die Beklagte selbst in der Email Schriftlichkeit verlangt habe. Zudem habe von der nach der Vergütung nach den ursprünglichen Mandatsbedingungen nach der dortigen Ziff. 5 nur durch schriftliche Vereinbarung abgewichen werden dürfen. Die Übermittlung eingescannter Dokumente genüge nicht der Schriftform. Der Kläger nimmt insoweit Bezug auf die Kopfzeile der Vergütungsvereinbarung, in der es unstreitig heißt, dass diese bitte vorab per Fax oder Email übermittelt werden solle „sowie im Original an (…)“. Rechtsanwältin RA5 sei auch nicht bevollmächtigt gewesen, die Vergütungsvereinbarung zu unterzeichnen.

Unter Bezugnahme auf Urteile des OLG Karlsruhe (2 U 2/14) und des OLG Frankfurt (10 U 146/10) meint der Kläger zudem, die Vergütungsvereinbarung sei wegen Unbestimmtheit unwirksam. Eine Vergütungsvereinbarung müsse eindeutig erkennen lassen, für welche Tätigkeiten eine höhere als die gesetzliche Vergütung gezahlt werden solle. Dem entspreche die streitgegenständliche Vergütungsvereinbarung nicht, da sie sich auf „alle Tätigkeiten“ bezöge.

Das Mandat in Sachen „A“ sei entgegen der Auffassung des Landgerichts bereits im April übernommen worden. Dies ergäbe sich bereits daraus, dass Frau Rechtsanwältin RA4 sich in der Email vom 04.05.2012 auf ein neues Aktenzeichen des Gerichts bezogen habe (…/12) und weitere Verfahrenshandlungen, falls nötig, angekündigt habe. Die Erklärung gegenüber der zuständigen Richterin, sich der Sache anzunehmen, stelle eine Verfahrenshandlung aufgrund eines bestehenden Mandates dar. Das Landgericht habe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 07.02.2013 übergangen.

Die Vereinbarung des Honorars sei sittenwidrig gewesen. Trotz Email aus April 2012 habe der Kläger noch nicht wissen können, dass er nach Erlass der Beschlüsse Ende Mai bei Zustellung am 01.06.2012 im Zeitdruck stehen werde. Als die Beklagte mit Email vom 12.06.2012 mitgeteilt habe, dass sie den Rechtsbehelf nur nach Unterzeichnung einer Vergütungsvereinbarung einlegen werde, habe sie – nach seiner Rechtsauffassung zwei Tage vor Ablauf einer Frist – seine Zwangslage unangemessen ausgenutzt.

Er meint, in Sachen „X“ habe die Beklagte auch deshalb nur die gesetzlichen Gebühren verlangen können, weil sie noch im April gegen gesetzliche Gebühren tätig geworden sei.

Die Beklagte habe eine unbrauchbare Leistung erbracht. Sie sei außerhalb des Umfangs der Deckung der Rechtschutzversicherung tätig geworden. Der Vorschlag des Schlichtungsverfahrens am 10.01.2013 sei wertlos gewesen.

Der Kläger habe aufgrund einer fehlenden Mitteilung des bei der Beklagten tätigen Rechtanwaltes RA6 in der Email vom 20.11.2012 Verfassungsbeschwerde eingelegt. Unstreitig lautet der Text der Email des Rechtsanwaltes RA6 auszugsweise: „Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass gegen den heute übersandten Beschluss des BGH einzig noch die Verfassungsbeschwerde als denkbares Rechtsmittel in Frage kommt. Die Einlegungsfrist endet am 20.12.2012. (…)“. Auf die Anlage D3, Bl. 211 wird insoweit Bezug genommen.

Er habe hierfür 2.380,- Euro an eine weitere Kanzlei (Rechtsanwalt RA7 in Stadt2) gezahlt. Diese Kosten seien ihm nicht entstanden, wenn Rechtanwalt RA6 ihn auf die Aussichtlosigkeit hingewiesen hätte.

Der Kläger behauptet, wenn er gewusst hätte, dass seine Rechtschutzversicherung nicht eintritt, hätte er die Honorarvereinbarung nicht unterzeichnet.

Weiter meint der Kläger, das Mandatsverhältnis zu der Beklagten sei durch die Mandatsniederlegung nicht beendet worden, sondern bestehe fort. Die Beklagte müsse sie weiter vertreten. Insbesondere sei der Rechtsweg in der Sache „A“ nach der Entscheidung des BGH nicht erschöpft. Das Bundesverfassungsgericht habe die Sache nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte hafte auf Ersatz des Erfüllungsschadens. Dieser werde durch die rechtsanwaltliche Vertretung ausgefüllt.

Der Kläger hat zunächst mit Berufungsbegründung vom 05.03.2015, der Beklagten zugestellt am 12.03.2015, lediglich beantragt,

I.
1.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 19.352,39 Euro sowie
2.

einen weiteren Betrag als Schadensersatz in Höhe von 2.380,- Euro jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
II.

Hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Frankfurt am Main zurückzuverweisen.

Angekündigt erstmals mit Schriftsatz vom 12.03.2015 beantragt der Kläger nunmehr neben Ziff. 1 und 2.,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, das von ihr mit Antrag vom 14.06.2012 eingeleitete Verfahren vor dem Landgericht Heidelberg auf Beschlussergänzung zu den Beschlüssen des LG Heidelberg vom 29.05.2012 zu den dortigen Az.: …/12 und …/12 auf eigene Kosten bis zu einer endgültigen und rechtskräftigen Entscheidung fortzuführen, sofern mit diesem Verfahren eine Entscheidung über die Anträge 1-3 sowie den Antrag zu 5 aus dem Schriftsatz des Klägers vom 01.04.2012 und den Widerklageantrag Nr. 6 des Klägers aus dessen Schriftsatz vom 14.06.2012, jeweils zu dem Az. …/05 begehrt wird.

Die Beklagte hat die Zulässigkeit der Klageerweiterung gerügt und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und sämtliche Anträge des Klägers (insbesondere I 1 bis 3 und II) abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne entsprechend § 348a Abs. 3 ZPO in der Berufung nicht mehr rügen, dass ein Übertragungsbeschluss von der Kammer auf den Einzelrichter gefehlt habe. Gem. § 513 Abs. 2 ZPO könne nicht gerügt werden, dass das Gericht des ersten Rechtzugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe. Erst recht könne nicht angegriffen werden, dass ein unzuständiger Spruchkörper entschieden habe.

Weiter meint sie, die Vergütungsvereinbarung sei wirksam zustande gekommen. Die telekommunikative Übermittlung habe nach § 127 Abs. 2 BGB genügt. Der Kläger habe den unterschriebenen Vertrag genauso zurück geleitet, wie die Beklagte dies in ihrer Mail vom 12.06.2012 verlangt habe. Die Beklagte habe durch ihren Hinweis auf das Original in der Kopfzeile der Vergütungsvereinbarung keine strengere Form vereinbaren wollen. Vielmehr sei es ihr um die Rechtssicherheit gegangen. Mit einem Original könne dem Vorwurf einer Unterschriftenfälschung besser begegnet werden. Sie behauptet, Frau Rechtsanwältin RA5 sei seit Beginn ihrer Tätigkeit für die Beklagte bevollmächtigt gewesen, Mandatsverhältnisse ohne Rücksprache mit dem verantwortlichen Partner zu begründen und Vergütungsvereinbarungen für die Beklagte abzuschließen. Sie meint, darauf käme es aber nicht an, da sie jedenfalls entsprechend aufgetreten sei und im Fall angestellter Anwälte die Grundsätze der Anscheinsvollmacht gelten würden.

Sie meint, der Text ihrer Vergütungsvereinbarung sei hinreichend bestimmt gewesen. Hierzu behauptet sie, dass der Kläger, der seit dem Jahre 2005 Rechtsstreitigkeiten in der Sache „A“ führe, bereits im Jahr 2012 mit überdurchschnittlichen Rechtskenntnissen und praktischen Erfahrungen im Umgang mit Rechtsanwälten ausgestattet gewesen sei. Diese hätten ihn erkennen lassen, dass die Vergütungsvereinbarung ohne Einschränkung auch für weitere Mandate (auch die Sache „X“) habe gelten sollen.

In der mündlichen Verhandlung ist unstreitig geworden, dass klägerseits (zumindest) ein Betrag von 18.846,64 Euro auf die streitgegenständlichen Rechnungen gezahlt worden sind. Die Zahlung eines weiteren Betrages von 505,75 Euro hat die Beklagte weiter bestritten.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Berufung kann nach § 513 Abs. 2 ZPO nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Die Regelung betrifft auch die funktionelle Zuständigkeit im Verhältnis der Kammer zum Einzelrichter, vgl. auch § 348 Abs. 4 ZPO und § 348a Abs. 4 ZPO (Rimmelspacher, Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, Rn. 15). Insoweit können die Ausführungen des Klägers, wonach die Einzelrichterin entgegen § 348 Abs. 1 Nr. 2d) ZPO an Stelle der Kammer entschieden habe, die Berufung bereits nicht rechtfertigen.

Letztlich wären sie aber auch bei Prüfung nicht erfolgreich, da kein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters vorlag. Durch den Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Frankfurt war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift keine Kammer für Streitigkeiten aus Berufstätigkeiten der Rechtsanwälte eingerichtet worden. Entsprechende Streitigkeiten wurden vielmehr nach dem allgemeinen Turnus verteilt. Insoweit war die 19. wie die 2. Zivilkammer neben einer Sonderzuständigkeit für Bankrecht gem. § 348 Abs. 1 Nr. 2 b) ZPO auch für Regressprozesse gegen Rechtsanwälte in diesen speziellen Sachen tätig, im Übrigen war sie gemäß Turnusregelung der Anlage 1 der Geschäftsverteilung für allgemeine Zivilsachen zuständig, für die keine Spezialkammer eingerichtet war. Mangels spezieller Regelung nach § 348 Abs. 1 Nr. 2 d) ZPO unterfiel vorliegender Rechtsstreit der allgemeinen Turnusregelung, weshalb die Vorderrichterin nach § 348 Abs. 1 ZPO auch zutreffend und ohne Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters als originäre Einzelrichterin entschieden hat.

Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB verneint.

Die Beklagte hat durch die Überweisungen des Klägers vermögenswerte Rechtspositionen in Höhe von 18.846,64 Euro erhalten. Weitere Zahlungen und Überweisungen waren streitig, der beweisbelastete Kläger hat für weitere Zahlungen der Rechnung X keinen Beweis angeboten.

Der Kläger hat seine Zahlungen nicht ohne Rechtsgrund erbracht. Die Parteien waren unstreitig bereits seit dem 02.03.2012 in der Sache „X“ durch ein Mandatsverhältnis verbunden, spätestens seit dem 12.06.2012 war die Beklagte auch in Sachen „A“ mandatiert.

Auch die Vergütungsvereinbarung vom 12.06.2012 ist wirksam zustande gekommen. Insbesondere vermochte die angestellte Rechtsanwältin RA5 die Beklagte nach §§ 164 ff. BGB wirksam zu vertreten. Es steht nicht im Streit, dass sie unzweifelhaft im Namen der Beklagten aufgetreten ist. Ihre Erklärung entfaltet auch unabhängig von einer ausdrücklichen Vollmacht Rechtswirkung gegenüber der Beklagten. Der Kläger hat die Erteilung einer Vollmacht gegenüber der Rechtsanwältin RA5 zwar in der letzten mündlichen Verhandlung bestritten. Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Bestreiten verspätet war. Es ist jedenfalls unerheblich, weil die Erklärung der Rechtsanwältin RA5 der Beklagten jedenfalls nach den Grundätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht zuzurechnen wäre (Rechtsgedanke der §§ 170 ff. BGB). Wenn die Beklagte die Rechtsanwältin nicht bereits durch ausdrückliches Rechtsgeschäft bevollmächtigt hätte, so hat sie zumindest durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Rechtsschein gesetzt und ihr Auftreten geduldet. Die eingeräumte Stellung, die typischerweise mit einer Vollmacht verbunden ist, enthält regelmäßig stillschweigend zugleich eine entsprechende Bevollmächtigung (Ellenberger, in: Palandt, BGB, 76. Auflage, 2017, § 172 Rn. 19). Rechtsanwältin RA5 war von der Beklagten nicht nur intern als Sachbearbeiterin eingesetzt worden, sondern trat auch nach außen in Kundenkontakt. Sie hatte dem Kläger selbst um Unterzeichnung der Vollmacht vor ihrem Tätigwerden gebeten, der Kläger hatte sich nach Unterzeichnung der Vollmacht auch unmittelbar an sie gewandt und die Vergütungsvereinbarung an sie zurück gesandt. Er ging ersichtlich davon aus, dass sie zuständig war. Letztlich konnten für den Kläger auch inhaltlich keine Zweifel aufkommen, zumal dieselbe Vergütungsvereinbarung bereits im April von Rechtsanwalt RA3 übermittelt worden war. Für einen Außenstehenden waren keine irgendwie gearteten Begrenzungen der Befugnisse der Rechtsanwältin erkennbar. Das äußere Bild des Auftretens erweckte hinreichendes Vertrauen in eine Vollmacht. Entsprechend wäre die Erklärung der Beklagten auch nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zuzurechnen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22.05.1975, VII ZB 2/75, zitiert nach juris, Rz. 5).

Unabhängig davon hätte die Beklagte die etwaig schwebend unwirksame Vergütungsvereinbarung auch mit Stellung der ersten die Vergütungsregelung berücksichtigenden Rechnung vom 08.08.2012 gem. § 184 BGB genehmigt.

Die Vergütungsvereinbarung war auch nicht wegen Formmangels gem. § 125 BGB nichtig. Zwar war in Ziff. 5 der zwischen den Parteien seit dem 02.03.2012 geltenden Mandatsbedingungen vereinbart, dass die anwaltliche Vergütung sich nach dem RVG richten solle, soweit schriftlich keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Die Parteien hatten über die Regelung des RVG hinausgehend i.S.d. § 127 Abs. 2 BGB für eine abweichende Regelung Schriftlichkeit vereinbart.

Dem entsprach die Form der Vergütungsvereinbarung vom 12.06.2012. Kläger und Rechtsanwältin RA5 haben eigenhändig durch Namensunterschrift i.S.d. § 126 Abs. 1 BGB unterzeichnet. Hierbei schadet es gem. § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht, dass der Kläger das Schriftstück mit seiner Unterschrift nicht im Original übermittelt hat, sondern es als Datei gemailt hat.

Es galten keine über § 127 BGB hinausgehenden, strengeren Vorschriften. In den Mandatsbedingungen war ausdrücklich nur Schriftlichkeit vereinbart. In der der Übermittlung der Vergütungsvereinbarung zugrunde liegenden Email der Rechtsanwältin RA5 vom 12.06.202 heißt es lediglich: „Ich bitte Sie noch mir die anliegende Vergütungsvereinbarung unterschrieben zurückzufaxen oder eingescannt zurückzumailen, damit ich für Sie tätig werden kann“. Dies verdeutlicht, dass seitens der Beklagten keine strengeren Anforderungen an die Übermittlung des Dokumentes gestellt werden sollten. Auch der Kläger begehrte bei der unmittelbaren Rückleitung per Mail keine strengeren Wirksamkeitsvoraussetzungen.

Anderes ergibt sich auch nicht auch nicht aus der Bitte der Beklagten in der Kopfzeile der Vergütungsvereinbarung selbst, wonach diese vorab per Telefax oder Email sowie im Original an die Postadresse gesandt werden sollte. Der dortige Erklärungsinhalt lässt bereits vom Wortlaut nicht erkennen, dass die Übermittlung des Originals Wirksamkeitsvoraussetzung sein sollte. Auch eine Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ergibt, dass der Begriff „vorab“ in diesem Zusammenhang zwar üblicherweise bedeutet, dass im Nachgang ein Schriftstück in Papierform folgt. Die Verwendung des Begriffs lässt aber als solche gerade nicht erkennen, dass allein das Original Wirksamkeit entfalten sollte. Ebenso ist es denkbar, dass das spätere Schriftstück nur der besseren Lesbarkeit, Dokumentation oder auch – wie beklagtenseits behauptet – der Rechtssicherheit dienen sollte. Angesichts dessen, dass es auch dem in dem Übersendungsschreiben der Beklagten geschilderten Vorgehen in der Email entsprach, die unterschriebene Vergütungsvereinbarung allein per Mail zu übermitteln, der Kläger sich dementsprechend verhielt und beide Parteien über mehrere Monate von der Wirksamkeit ausgingen, bestehen keine Zweifel daran, dass die Übersendung des Originals per Post gerade keine Wirksamkeitsvoraussetzung darstellen sollte. Es handelte sich lediglich um eine „Soll-Bestimmung“.

Der Kläger hat die Vergütungsvereinbarung auch nicht wirksam nach §§ 123, 142 BGB wegen Drohung in einer Zwangslage angefochten. Unabhängig davon, ob die Beklagte die Niederlegung eines Mandates oder die Ablehnung eines neuen Mandates in Aussicht stellte, ist bereits eine Zwangslage des Klägers nicht erkennbar. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er sich in einer wirtschaftlichen Zwangslage befunden habe und die Kostenfestsetzungsbeschlüsse für ihn von existentieller Bedeutung gewesen seien. Zwar kann sich eine Zwangslage grundsätzlich auch aus einer zeitlichen Betrachtung ergeben, etwa wenn ein Strafverteidiger erst kurz vor dem Hauptverhandlungstermin oder gar erst kurz vor dem zu haltenden Plädoyer an seinen Mandanten eine Vergütungsvereinbarung heranträgt (Schons, in: Hartung/Schons, RVG, 3. Auflage 2017, § 3a Rn. 63). Die Grundsätze sind auch auf den Zivilprozess übertragbar (BGH, Urteil vom 07.02.2013, IX ZR 138/11, zitiert nach juris Rz. 12). So darf ein Mandant nicht unmittelbar vor einem Verhandlungstermin mit der Ankündigung seines Prozessbevollmächtigten überrascht werden, er werde das Mandat niedererlegen (BGH. a.a.O.). Entsprechendes dürfte gelten, wenn ein Rechtsanwalt nach Erteilung eines konkreten Handlungsauftrags diesen unmittelbar vor Fristablauf von der Unterzeichnung einer Vergütungsvereinbarung abhängig macht. Demgegenüber stellt nicht jede Androhung, ein Mandat niederzulegen, wenn es nicht zu einer Vergütungsvereinbarung kommt, eine widerrechtliche Drohung dar (Schons, a.a.O., § 3a Rn. 64 m.w.N.). Unabhängig von der Frage, ob der Kläger die Beklagte im Rahmen der Kommunikation im Mai zur Durchführung der Sachstandsanfrage bereits in Sachen A mandatiert gehabt haben sollte, befand sich der Kläger jedenfalls bei Unterzeichnung der Vergütungsvereinbarung am 12.06.2012 nicht in einer Zwangslage. Insoweit hat das Landgericht zutreffend und überzeugend ausgeführt, dass dem Kläger bereits seit der Email vom 05.04.2012 bekannt war, dass die Beklagte zumindest ab April 2012 neue Mandate mit dem Kläger nicht mehr nach dem RVG, sondern nach der übermittelten Vergütungsvereinbarung abrechnen wolle. Wenn der Anwalt aber eine angemessene Zeit vor dem Termin bzw. dem Fristablauf deutlich macht, die von ihm gewünschte Vergütungsabrede, sei die Voraussetzung für die weitere Vertretung, fehlt es an der widerrechtlichen Zwangslage (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 16). So war es hier. Die bereits im April an den Kläger übermittelte Vergütungsvereinbarung war nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt gerade nicht auf den Rechtsanwalt RA3 beschränkt, sondern betraf sämtliche Mandate mit der Beklagten, wobei die Höhe des Stundensatzes je nach tätigem Rechtsanwalt unterschiedlich aufgeschlüsselt war. Stellt man die klägerseits herangezogene Parallelbetrachtung der möglichen Kündigung seitens des Rechtsanwalts an, erfolgte diese auch nicht zur Unzeit. Soweit der Kläger die Vergütungsvereinbarung im April 2012 falsch verstanden haben sollte, berechtigt ihn das nicht zu einer auf § 123 BGB gestützten Anfechtung. Es fehlt insoweit an einem der Beklagten zuzurechnen subjektiven Tatbestand. Eine insoweit etwaig allein nach § 119 BGB mögliche Anfechtung, wäre jedenfalls entgegen § 121 BGB nicht unverzüglich erfolgt.

Im Übrigen spricht auch die Kommunikation zwischen Kläger und Rechtsanwältin RA4 gegen die Rechtsauffassung des Klägers, dass die Beklagte bereits im Mai zum Einlegen von Rechtsbehelfen in der Sache A nach der gesetzlichen Gebührenordnung des RVG beauftragt worden wäre. So hatte Rechtsanwältin RA4 in der Email vom 02.05.2012 ausdrücklich mitgeteilt, dass für eine weitere rechtsanwaltliche Betreuung zu gegebener Zeit Vereinbarungen getroffen werden sollten.

Aus den ausgeführten Gründen ist die Vergütungsvereinbarung auch nicht nach §138 Abs. 1 ZPO sittenwidrig. Denn dies setzt neben der hier fehlenden widerrechtlichen Drohung noch weitere Umstände voraus, die das Geschäft nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH, a.a.O., Rz. 8).

Die Vergütungsvereinbarung ist auch hinreichend bestimmt. Es muss sich aus einer Vergütungsvereinbarung eindeutig ergeben, welche anwaltliche Tätigkeit die vereinbarte Vergütung abgelten soll (Ahlmann, in: Riedel/Süßbauer, RVG, 10. Auflage, 2015, § 3a, Rn. 22 m.w.N.). Pauschale Bezeichnungen, die nicht erkennen lassen, ob die Vereinbarung auch für alle zukünftige Tätigkeiten gelten sollen, wie die Bezeichnung „wegen deutsch-italienischem“ Recht, genügen den Anforderungen nach einem Urteil des OLG Karlsruhe (Urt. vom 28.08.2014, 2 U 2/14, zitiert nach juris Rz. 37) nicht. Demgegenüber lässt die hiesige Vereinbarung „für alle Tätigkeiten“ für den Mandanten klar erkennen, dass nunmehr alle Tätigkeiten nach der Vergütungsvereinbarung berechnet werden. Insoweit genügt die Vereinbarung „für alle Tätigkeiten“ ebenso wie die Bezugnahme auf „zukünftige Mandate“ (vgl. Schons, in: Hartung/Schons, § 3a Rn. 66 m.w.N.). Daneben muss auch die geschuldete Vergütung bestimmbar sein (Ahlmann, a.a.O.). Dies ist durch die ausdrückliche Vereinbarung der Stundesätze unzweifelhaft.

Mit ihrer Ziff. 6 genügt die Vereinbarung auch der allgemeinen Hinweispflicht, dass eine etwaige Kostenerstattung nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erfasst. Ein weiterer individueller Hinweis, dass Kosten von ca. 20.000,- Euro drohen und diese den wirtschaftlichen Wert übersteigen, war auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gem. § 242 BGB nicht erforderlich. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichtes Bezug genommen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt war der klägerseits erst folgend begehrte Auftragsumfang nicht vorhersehbar, weshalb die Größenordnung von 20.000,- Euro nicht mitgeteilt werden konnte. Zudem war bereits zu diesem Zeitpunkt durch Lektüre der Stundensätze offensichtlich erkennbar, dass das Führen eines Rechtsstreits mit einem wirtschaftlichen Wert von 563,65 Euro auf Grundlage der Berechnung nach Zeitaufwand wirtschaftlich nicht rentieren werde. Dies verdeutlichte auch die erste Vorschussrechnung. Die Beklagte war nicht gehalten, den Kläger über einen derart offensichtlichen Sachverhalt aufzuklären. Hinsichtlich der fehlenden Erfolgsaussichten war ein Hinweis am 13.06.2012 erfolgt.

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger der Höhe der nach § 10 RVG ordnungsgemäß mit umfangreichen Honorartafeln aufgeschlüsselten und verständlich mit genauen Tätigkeitsbeschreibungen in Rechnung gestellten Beträge, nicht hinreichend entgegen getreten ist. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass und gegebenenfalls welche Tätigkeit oder welche Dauer er anzweifelt.

Soweit die Beklagte in Sachen „X“ geldwerte Vorteile und im Übrigen i.H.v. 505,75 Euro Gebühren- bzw. Honorarforderungen gegen den Kläger erlangt hat, ist im Vortrag des Klägers unklar geblieben, ob diesbezügliche Ansprüche auch auf Bereicherungsrecht gestützt werden oder lediglich Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden sollten. Jedenfalls scheiterte ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1.Alt. BGB auch hier im Hinblick darauf, dass Forderungen ihren Rechtsgrund in dem rechtsanwaltlichen Vertrag haben. Auch die Rechnung vom 22.01.2013 in Sachen X betrifft Tätigkeiten nach Abschluss der Vergütungsvereinbarung am 12.06.2012. Aus der Anlage zur Rechnung ist der Zeitraum vom 08. bis 15.01.2013 erkennbar, weshalb auf die obigen Ausführungen Bezug genommen wird.

Soweit der Kläger weitere Pflichtverletzungen behauptet wie eine fehlende rechtzeitige Benachrichtigung der Rechtschutz oder eine diesbezügliche Aufklärungsverletzung, so betreffen diese tatsächlichen Anhaltspunkte nicht die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung. Das Landgericht hat hinsichtlich der Schadensersatzansprüche gem. § 280 BGB zutreffend entschieden, dass es an einem substantiierten Vortrag zu einem auf der jeweiligen Pflichtverletzung beruhenden kausalen Schaden fehlt. Auch in der Berufungsinstanz hat der Kläger hierzu nicht näher vorgetragen. Angesichts des Hinweises nach § 139 ZPO im erstinstanzlichen Urteil und der auch im Rahmen der Berufung nicht verdichteten Darstellung des Klägers muss offen bleiben, ob das Landgericht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs hätte früher einen Hinweis geben müssen.

Soweit der Kläger erstmals in der Berufung in Ziff. 2 beantragt hat, die Beklagte aus Schadensersatzgesichtspunkten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.380,- Euro zu verurteilen, weil sie einen entsprechenden Betrag für eine Verfassungs- und eine Menschensrechtsbeschwerde an Rechtsanwalt RA7 gezahlt habe, ist die Klageänderung zwar insoweit nach § 533 Nr. 1 ZPO sachdienlich, als dass der bisherige Streitstoff bezüglich der Tätigkeit der Beklagten in Sachen „A“ verwendet werden konnte. Auch konnte die Tatsachengrundlage zulässig nach §§ 533 Nr. 2, 529 ZPO in den Prozess eingeführt werden.

Ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 280 BGB besteht aber nicht. Es ist bereits nicht hinreichend erkennbar, inwieweit die Beklagte ihre Beratungspflicht verletzt hat. So war der Email vom 20.11.2012 des bei der Beklagten tätigen Rechtsanwaltes RA6 zwar zu entnehmen, dass er ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf nicht mehr für statthaft hielt, nachdem die Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg gehabt hatte und der Kläger lediglich die Verfassungsbeschwerde „als denkbares Rechtsmittel“ verbliebe. Keinesfalls enthielt jedoch die Email die Empfehlung an den Kläger nunmehr Verfassungsbeschwerde zu erheben. In der vorangegangenen Email vom 08.08.2012 war sogar ausdrücklich von der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde abgeraten worden. Da auch in der späteren Email von dieser Rechtsauffassung nicht abgewichen wurde, stellt die Erwähnung einer Verfassungsbeschwerde als „denkbares Rechtsmittel“ auch für einen juristischen Laien allenfalls eine grobe Einschätzung zur Statthaftigkeit, aber gerade keine Empfehlung dar, Verfassungsbeschwerde zu erheben. Bereits deshalb sind die bei einem Dritten (Rechtsanwalt RA7) entstandenen Kosten für eine Verfassungs- und eine Menschenrechtsbeschwerde nicht kausal auf die Beratung der Beklagten zurückzuführen. Ausführungen zu möglichen Rechtschutzmöglichkeiten beinhalten keine Empfehlung, diesen nachzugehen.

Nebenforderungen nach §§ 286, 288 BGB bestehen mangels Hauptforderung nicht.

Für den ebenfalls erst im Rahmen der Berufung gestellten Antrag zu 3 ist bereits die Sachdienlichkeit nach § 533 Nr. 1 ZPO fraglich. Die Beklagte hat nicht eingewilligt. Gegen die Sachdienlichkeit spricht, dass sich die Feststellungsklage weitere Vertretung in der Zukunft betrifft, während die Forderungen im Übrigen Zahlungen aus dem Jahr 2012 betreffen. Im Hinblick auf die Prozesswirtschaftlichkeit hat die zuständige Einzelrichterin die Sachdienlichkeit bejaht, zumal auch ursprünglicher Streitstoff, wie das Zustandekommen des Mandates, verwertet werden kann.

Der Antrag ist aber unabhängig von der Rechtswirksamkeit der Kündigung vom 19.02.2013 der Beklagten wegen Erfüllung nach § 362 BGB unbegründet, weil das Verfahren auf Beschlussergänzung zu den Beschlüssen des LG Heidelberg vom 29.05.2012 zu den dortigen Az.: …/12 und …/12 abgeschlossen ist. Eine Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse war nach § 574 ZPO nicht statthaft. Insoweit wird auch auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs vom 23.10.2012, Anlage D2, Bezug genommen.

Mangels wesentlicher Mängel nach § 538 Abs. 2 ZPO kam auch keine Zurückverweisung entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO war nicht veranlasst, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

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