OLG Frankfurt am Main, 08.11.2017 – 26 Sch 9/17

März 19, 2019

OLG Frankfurt am Main, 08.11.2017 – 26 Sch 9/17
Tenor:

Der in dem Schiedsverfahren zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagter durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Richter am Landgericht a.D. A als Einzelschiedsrichter, am 17.05.2017 erlassene Schiedsspruch wird zugunsten der Antragstellerin im nachfolgend wiedergegebenen Umfang für vollstreckbar erklärt:

„1.

Das Schiedsverfahren ist zulässig.
2.

Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin EUR 205.919,67 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2016 zu zahlen.
3.

Die Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4.

In Folge der Verpflichtung zur Kostentragung hat die Schiedsbeklagte an die Schiedsklägerin EUR 11.622,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Mai 2017 zu zahlen.“

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf die Gebührenstufe bis zu € 230.000,00 festgesetzt.
Gründe

Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs, durch den die Antragsgegnerin zum Ausgleich eines sich zu ihren Lasten ergebenden Negativsaldos aus der Abschlussbilanz der X Y oHG i.L. nebst Kostenerstattung verpflichtet wurde.

In dem zwischen den Parteien am Schiedsort Stadt1 geführten Schiedsverfahren ist durch den Einzelschiedsrichter, Vorsitzender Richter am Landgericht a.D. A, am 17.05.2017 ein Schiedsspruch mit dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Inhalt ergangen. Das Original des Schiedsspruchs lag vor.

Die Antragsgegnerin hat sich innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist mit einem am 04.10.2017 bei Gericht eingegangenen Schreiben, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 5 d.A.), geäußert.

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß §§ 1060, 1062 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig.

Die Antragstellerin hat die formellen Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO durch Vorlage eines Originals des Schiedsspruchs erfüllt.

Das angerufene Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist zur Entscheidung über den Antrag gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, nachdem der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Bezirk des hiesigen Oberlandesgerichts liegt.

Der Vollstreckbarerklärungsantrag ist auch begründet, denn in der Sache liegen keine Gründe für eine Versagung der beantragten Vollstreckbarerklärung vor. Die Antragsgegnerin hat keine Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht. Ihr Einwand, wonach sich das Schiedsgericht nicht hinreichend mit der seinerzeitigen Argumentation zur Scheinselbständigkeit auseinandergesetzt habe, fällt nicht unter die in § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erschöpfend aufgezählten Aufhebungsgründe. Gleiches gilt für die Rüge, sie sei im Schiedsverfahren nur unzureichend rechtlich betreut worden.

Es liegen auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor, so dass antragsgemäß zu entscheiden ist.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO.

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