OLG Frankfurt am Main, 09.02.2018 – 2 W 11/18

März 19, 2019

OLG Frankfurt am Main, 09.02.2018 – 2 W 11/18
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main – 10. Zivilkammer – vom 8.2.2018 wird zurückgewiesen.

Der Hilfsantrag auf Herausgabe an einen Sequester wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Der Streitwert wird auf 20.000,- € festgesetzt.
Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt gegenüber der Antragsgegnerin es zu unterlassen, auf dem Rennbahngelände A-Straße 3 in O1 befindliche Gegenstände einschließlich der Tribünenbestuhlung zu entfernen oder von Dritten entfernen zu lassen.

Der Antragsteller macht geltend, er sei Rechtsnachfolger des D1 e.V. Dieser war zunächst Besitzer der Rennbahnanlage in O1 einschließlich der auf dieser befindlichen Tribüne. Der Rennbetrieb wurde durch die B1 GmbH aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen dieser und dem D1 e.V. (damals „D1 e.V. i.G.“) vom 6.12.2010 betrieben. Die B1 GmbH schloss ihrerseits unter dem 6.9.2010 einen Mietvertrag über das Rennbahngelände.

Am 5.8.2014 schlossen die Antragsgegnerin und die B1 GmbH in einer notariellen Urkunde des Notars I (UR-Nr. 2/2014; Anlage E1) unter anderem einen Aufhebungsvertrag hinsichtlich des Mietvertrages vom 6.9.2010. Ziff. 8. der Seite 8 dieses Vertrages (Bl. 13 d.A.) lautet:

„Bei Beendigung des Mietvertrages verbleibt das bewegliche Inventar bei dem D1 e.V. […]“.

Mit Schreiben vom 4.3.2015 kündigte die B1 GmbH den Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem D1 e.V. zum 30.6.2015. Die Antragsgegnerin verlangte sodann von dem D1 e.V. unter Berufung auf die Aufhebung des Hauptmietvertrages die Herausgabe des Rennbahngeländes einschließlich der Tribüne bis spätestens zum 31.12.2015.

Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte den D1 e.V. mit Urteil vom 16.12.2016 (Az.: 1) unter anderem, die auf dem Rennbahngelände befindliche Tribüne an die Antragsgegnerin herauszugeben. Der Senat hat die Berufung des D1 e.V. mit Urteil vom 27.7.2017 (Az. 2 U 174/16) insoweit zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat unter anderem zunächst ausgeführt und sich insoweit der in dem Verfahren auch seitens des D1 e.V. vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen, dass der Aufhebungsvertrag zwischen der Antragsgegnerin und der B1 GmbH dem D1 e.V. gegenüber sittenwidrig sei (§§ 242, 138 Abs. 1, 826 BGB). Der Antragsgegnerin stehe aus diesem Grunde gegenüber dem D1 e.V. auch kein vertraglich begründeter Anspruch auf Rückgabe gem. § 546 Abs. 2 BGB zu. Die Antragsgegnerin habe jedoch gegenüber dem D1 e.V. einen Anspruch auf Herausgabe unter anderem des Rennbahngeländes und der Tribüne aufgrund ihres Eigentums gem. § 985 BGB. Der D1 e.V. könne kein von der B1 GmbH abgeleitetes Besitzrecht nach § 986 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB geltend machen, da der zwischen diesen Parteien bestehende Geschäftsbesorgungsvertrag, aufgrund dessen der D1 e.V. zum Besitz berechtigt war, wirksam gekündigt worden sei.

Die Antragsgegnerin hat den Besitz an dem Rennbahngelände einschließlich der Tribüne inzwischen im Wege der Zwangsvollstreckung zurückerhalten.

Der Antragsteller trägt nunmehr vor, er sei Eigentümer mehrerer Gegenstände bzw. von Inventar auf dem Gelände, namentlich der Tribünenbestuhlung, einer Videoleinwand gegenüber der Tribüne, einer Führmaschine, der Startmaschinen, mobiler Boxen sowie eines schmiedeeisernen Zauns von 1865, der die Rennbahn umgebe.

Die Antragsgegnerin habe nunmehr die O1er Sportvereine eingeladen, am Samstag den 10.2.2018 verwertbares Inventar, hierunter auch die Klappsitze der Tribüne, zu demontieren und für Vereinszwecke zu verwenden (vgl. die als „Zeitungsartikel“ vom 1.2.2018 bezeichnete Anlage Bl. 43 d.A.).

Der Antragsteller trägt vor, er sei Eigentümer der vorstehend benannten Gegenstände bzw. des aufgeführten Inventars. Dieses habe er aufgrund des Notarvertrages vom 5.8.2014 zwischen der Antragsgegnerin und der B1 GmbH erlangt (vgl. Seite 2 der Antragsschrift Bl. 2 d.A., sowie eidesstattliche Versicherung des Herrn Vorname4 Q vom 6.2.2018, Bl. 28 d.A.).

Mit Antragsschrift vom 5.2.2018, bei dem Landgericht Frankfurt am Main eingegangen am 6.2.2018, hat der Antragsteller beantragt,

der Antragsgegnerin bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000, €, ersatzweise Haft oder Haft zu untersagen, folgendes Inventar der Antragstellerin auf dem Rennbahngelände A-Straße 3, O1, ohne seine Zustimmung zu entfernen bzw. von Dritten entfernen zu lassen:

1. Bestuhlung der Tribüne;

2. die Videoleinwand gegenüber der Tribüne;

3. Führmaschine;

4. Startmaschinen;

5. mobile Boxen;

6. schmiedeeiserner Zaun von 1865, welcher die Rennbahn umgibt.

Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 7.2.2018 zurückgewiesen. Zur Begründung führt es auf, der Antragsteller habe keinen Verfügungsanspruch. Ausweislich der Regelungen des Aufhebungsvertrages vom 5.8.2014 habe der D1 e.V. die Mietsache geräumt zurückzugeben. Soweit die von dem Antragsteller in Bezug genommene Klausel hiervon Ausnahmen beinhalte, auf welche sich dieser nunmehr beruft, habe es ihm freigestanden, die Rückgabe ohne diese durchzuführen. Es sei weder ersichtlich, warum dieses nicht erfolgt sei, noch warum die Eigentumsrechte nicht rechtzeitig geltend gemacht worden wären.

Der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht mit Beschluss vom 8.2.2018 nicht abgeholfen und ergänzend aufgeführt, dass auch die Tatsache, dass die Herausgabe im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt sei, zu keiner anderen Ergebnis führe. Der Antragsteller habe es auch in diesem Zusammenhang unterlassen, seine Rechte geltend zu machen, und sei daher mit diesem im nunmehr angestrengten einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausgeschlossen.

Der Antragsteller trägt hierauf mit Schriftsatz vom 9.2.2018 weiterhin vor, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Vollstreckungsgläubiger gem. § 885a Abs. 2 ZPO zur Verwahrung solcher beweglicher Sachen verpflichtet sei, die er im Wege der Zwangsvollstreckung erhalten hat, die ihrerseits jedoch dieser nicht unterliegen. Ein möglicher Verstoß hiergegen stelle einen eigenständigen Verfügungsgrund dar. Er beantragt zudem hilfsweise,

der Antragsgegnerin bei Meidung der Zwangsmittel des § 890 ZPO aufzugeben, das im Antrag vom 5.2.2018 bezeichnete Inventar weder selbst noch durch Dritte zu entsorgen oder sonst auf irgendeine Weise zu entfernen, sondern durch eine Sequestration zu sichern, die von der zuständigen Obergerichtsvollzieherin Name3 vorzunehmen ist.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und zulässig. Sie ist in der Sache jedoch unbegründet.

1. Soweit der Antragsteller die Unterlassung der Entfernung solcher Gegenstände bzw. solchen Inventars begehrt, welches sich nicht auf die Bestuhlung der Tribüne bezieht, kommt ihm kein Verfügungsgrund nach § 940 ZPO zugute.

Die Antragsschrift muss eine unmittelbar für die Rechtsverwirklichung und Rechtsdurchsetzung im Hauptverfahren drohende Gefahr bezeichnen. Ein Verfügungsgrund ist nur zu bejahen, wenn sich hieraus die objektiv begründete Gefahr ergibt, dass durch Veränderung des status quo die Rechtsverwirklichung des Antragstellers im gegenwärtigen oder zukünftigen Hauptverfahren vereitelt oder erschwert werden könnte (Drescher in Münchener Kommentar zur ZPO 5. Auflage 2016, § 940 Rn. 9 mwN). Die seitens des Antragstellers in Bezug genommene Mitteilung der Antragsgegnerin bezieht sich jedoch ausweislich der beigefügten Anlage (Bl. 43 d.A.) ausschließlich auf die Klappsitze auf der Tribüne. Dass eine Entfernung weiterer Gegenstände von dem Gelände erlaubt wird, ist hieraus nicht ersichtlich. Insofern droht dem Antragsteller keine Vereitelung der Durchsetzung seinerseits behaupteter Ansprüche in einem Hauptsacheverfahren.

2. Der Antragsteller kann auch nicht die Unterlassung der Entfernung der Tribünenbestuhlung verlangen, da ihm ein solcher Unterlassungsanspruch aus keiner Rechtsgrundlage zusteht.

Ein Anspruch auf Wegnahme von Einrichtungen gem. § 539 Abs. 2 BGB besteht nicht. Hiernach ist der Mieter berechtigt, Einrichtungen, mit denen er die Mietsache versehen hat, zu entfernen und hierüber auch eine ggf. zugunsten des Vermieters eingetretene gesetzliche Eigentumsübertragung nach § 94 BGB zu überwinden. Das Wegnahmerecht hängt insoweit auch nicht von dem Eigentum des Einbringenden ab (Langenberg in Schmidt-Futterer 13. Aufl. 2017 § 539 Rn. 76 mwN). Das Wegnahmerecht steht jedoch ausschließlich dem Mieter gegenüber dem Vermieter zu, nach überwiegender Auffassung auch dem Erwerber des Eigentums an den Einrichtungen (Langenberg in Schmidt-Futterer 13. Aufl. 2017 § 539 Rn. 76; Blank in Blank/Börstinghaus 5. Aufl. 2017 § 539 Rn. 28; wohl auch Bieber in Münchener Kommentar zum BGB 7. Auflage 2016, § 539 Rn. 22; aA Zehelein in BeckOK BGB 44. Ed. 1.11.2017 Rn. 23).

Der Antragsteller war jedoch gegenüber der Antragsgegnerin nicht Partei des Mietvertrages, dieses war die B1 GmbH. Damit scheidet er als gesetzlich Befugter nach § 539 Abs. 2 BGB aus.

Der Antragsteller hat auch nicht von der B1 GmbH Eigentum an der Bestuhlung erlangt, so dass es auf die Entscheidung des vorstehenden Streits nicht ankommt. Es ist bereits nicht ersichtlich oder vorgetragen, ob die B1 GmbH ihrerseits die Bestuhlung eingebaut hat, da nur in diesem Fall ein Anspruch aus § 539 Abs. 2 BGB bestehen könnte. Jedenfalls aber ist eine Übertragung des Eigentums auf den Antragsteller nicht ersichtlich, sie ergibt sich insbesondere nicht aus der vom Antragsteller in Bezug genommenen Regelung der Ziff. 8 auf Seite 8 des Aufhebungsvertrages hinsichtlich des Mietvertrages vom 5.8.2014 (Bl. 13 d.A.). Diese lautet

„Bei Beendigung des Mietvertrages verbleibt das bewegliche Inventar bei dem D1 e.V. […]“.

Es ist bereits fraglich, ob die Tribünenbestuhlung überhaupt als bewegliches Inventar anzusehen ist. Sie ist zwar durch Abschrauben von der Tribüne zu entfernen. Das alleine reicht jedoch nicht aus, um sie auch als bewegliches Inventar im Sinne der Regelung anzusehen. § 97 BGB versteht etwa solche Sachen nicht als Bestandteile der Hauptsache, die selbständig und nicht dieser zwingend zugeordnet sind (vgl. etwa Stresemann in Münchener Kommentar zum BGB 7. Auflage 2015, § 94 Rn. 6). Die Tribünenbestuhlung ist jedoch nicht als selbständig anzusehen. Auch wenn sie nicht zwingend derart mit der Tribüne verbunden ist, dass sie ihr eigentumsrechtlich zuzuordnen sind, folgt hieraus keine derartige Unabhängigkeit, dass sie als bewegliches Inventar anzusehen sei. Denn die Bestuhlung ist der Tribüne funktionsgebunden zwingend zugeordnet.

Die Vereinbarung sagt zudem ausschließlich etwas darüber aus, wo das Inventar im Falle der Beendigung des Mietvertrages verbleiben solle, sie enthält weder Erklärungen hinsichtlich des Eigentums an diesem noch bzgl. einer Eigentumsübertragung auf den Antragsteller. Eben dieses trägt der Antragsteller jedoch als Grundlage für seine Eigentümerschaft vor. Eine dingliche Einigung auf Übertragung des Eigentums nach § 929 Abs. 1 BGB bzw., da der Antragsteller zu dem Zeitpunkt Besitzer der Bestuhlung war, nach § 930 BGB, ist ebenso wenig gegeben. Entsprechendes wäre auch nicht möglich, da eine dingliche Eigentumsübertragung grundsätzlich nur durch eine Beteiligung sowohl des Übertragenden als auch des Erwerbers erfolgen kann, sie ist nicht, worauf der Antragsteller abstellt, über einen Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB zu begründen, da die Norm lediglich Forderungsrechte erfasst. Ein seitens der B1 GmbH unmittelbar an den Antragsteller gerichtetes Angebot auf Eigentumsübertragung ist der Regelung nicht zu entnehmen, ebenso wenig eine der B1 GmbH zugegangene Annahmeerklärung.

Zudem hat der Senat in dem Urteil vom 27.7.2017 (Az. 2 U 174/16) entschieden, dass der Aufhebungsvertrag jedenfalls gegenüber dem D1 e.V. sittenwidrig und damit nichtig ist. Das bezieht sich zwar primär auf die Vertragsaufhebung selbst, die antragstellerseits in Bezug genommene Regelung Nr. 8 auf Seite 8 ist hiervon jedoch über § 139 BGB mit erfasst. Sie ist von der Aufhebung nicht zu trennen, da sie Regelung der Folgen der Vertragsbeendigung trifft und die Aufhebung des Mietvertrages daher auch voraussetzt.

Der D1 e.V. hat sich im Übrigen in dem Räumungsverfahren (Az. 2 U 174/16) selbst auf die Sittenwidrigkeit und damit Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages berufen, so dass es widersprüchlich ist, dass der Antragsteller, der sich als Rechtsnachfolger ausgibt, seinen jetzigen Antrag auf Vorschriften eben dieses Vertrages gründet.

Der Antragsteller hat daher auch nicht das Eigentum an der Tribünenbestuhlung durch Erwerb von der B1 GmbH als Mieterin der Antragsgegnerin und hierüber ggf. Inhaberin des Wegnahmerechts nach § 539 Abs. 2 BGB geworden.

Der Anspruch aus § 539 Abs. 2 BGB ist zwar abtretbar (BGH NJW 1969, 40 [BGH 18.11.1968 – VIII ZR 189/66]; Scheuer/Emmerich in Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 4. Aufl. 2014 V.B Rn. 329), allerdings ist eine Abtretung eines solchen Anspruchs durch die B1 GmbH als Mieterin an den Antragsteller weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Der Antragsteller kann hinsichtlich der Tribünenbestuhlung keine besitzschutzrechtlichen Ansprüche geltend machen (§ 862 Abs. 1 BGB), denn er ist nicht mehr Besitzer der Tribüne und damit auch nicht der Bestuhlung. Die Antragsgegnerin hat den Besitz im Wege der Zwangsvollstreckung und damit auch rechtmäßig erworben.

Eigentumsrechtliche Ansprüche nach §§ 985, 823 Abs. 1, 1004 BGB kommen dem Antragsteller ebenfalls nicht zu, da eine Eigentümerschaft durch Eigentumserwerb aufgrund der Vereinbarung in dem Mietaufhebungsvertrag vom 5.8.2014 wie erörtert nicht erfolgt ist. Dass der Antragsteller aus anderem Grunde Eigentümer sei, trägt er selbst nicht vor. Er bezieht sich hierfür ausdrücklich und ausschließlich auf die Regelung Nr. 8 auf Seite 8 des Mietaufhebungsvertrages, welche dieses jedoch nicht begründet. Damit ist weder inhaltlich vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass und warum der Antragsteller aus anderen Gründen Eigentümer der Tribünenbestuhlung wäre.

Der Antragsteller kann schließlich auch keine Unterlassung im Wege der einstweiligen Verfügung aus dem Grunde geltend machen, weil ihm ein aus der Reglung Nr. 8 auf Seite 8 des Aufhebungsvertrages zustehender schuldrechtlicher Anspruch auf Herausgabe der Tribünenbestuhlung zukommen würde.

Das ergibt sich auch hier aus der Tatsache, dass der Senat in Übereinstimmung mit der seitens des D1 e.V. in dem Räumungsverfahren selbst geäußerten Rechtsauffassung den Aufhebungsvertrag als sittenwidrig und damit nichtig ansieht.

Im Übrigen hat das Landgericht den D1 e.V. dazu verurteilt, die Tribüne an die Antragsgegnerin herauszugeben. Hiervon ist sinngemäß auch deren Bestuhlung umfasst, so der Tenor nicht eine entsprechende Ausnahme enthält. Die Berufung des D1 e.V. ist auch insoweit seitens des Senats zurückgewiesen worden. Der D1 e.V. hätte den Einwand einer beschränkten Herausgabe in dem Räumungsverfahren erheben müssen und können. Da dieses nicht erfolgt ist, wurde die vollständige Herausgabe der Tribüne einschließlich der Bestuhlung austenoriert. Hiergeben kann der Antragsteller nunmehr nicht in einem anderen Verfahren vorgehen und den Umfang des Tenors durch eine Teilrückgabepflicht beschränken. Dieses ist im Wege des Rechtsmittels geltend zu machen.

Dem steht auch nicht die Regelung des § 885a Abs. 2 ZPO entgegen. Denn diese bezieht sich auf solche Gegenstände, die der Vollstreckungsgläubiger im Zuge der Vollstreckung erlangt, weil diese nicht anders durchgeführt werden kann, obwohl sich der Tenor hierauf nicht bezieht. Vorliegend ist jedoch die Bestuhlung von dem Herausgabetenor des Räumungsverfahrens erfasst. Die Antragsgegnerin ist daher nicht zu einer Verwahrung nach § 885a Abs. 2 ZPO verpflichtet.

Ansprüche aus § 1007 BGB sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Hinsichtlich des Streitwertes schließt sich der Senat der Beurteilung des Landgerichts an.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 574 Abs. 1 Satz 2, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO Kommentar 76. Aufl. 2018 zu § 922 Rn. 36).

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