OLG Frankfurt am Main, 09.03.2017 – 6 U 161/11

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 09.03.2017 – 6 U 161/11
Leitsatz:

1.

Stellt sich eine gegenüber den Abnehmern von Erzeugnissen eines Herstellers ausgesprochene Schutzrechtsverwarnung aus einem Verfahrenspatent nur deshalb als objektiv ungerechtfertigt dar, weil mit der Verwarnung auch die Unterlassung von Handlungen verlangt worden ist, die als solche den Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung nicht erfüllen (Einführen von Anlagen oder Anlagenteilen), liegt hierin nur dann ein rechtswidriger Eingriff in den Gewerbebetrieb des Herstellers, wenn zu erwarten ist, dass die Abnehmer infolge der ausgesprochenen Verwarnung davon absehen werden, vom Hersteller stammende Anlagen oder Anlagenteile aus dem Ausland zu beziehen. Dagegen kann ein Eingriff in den Gewerbebetrieb des Herstellers nicht bereits darin gesehen werden, dass die Abnehmer infolge der Verwarnung auch keine Anlagen oder Anlagenteile anderer Anbieter einführen; dies gilt unabhängig davon, ob sich damit zugleich der wirtschaftliche Druck auf den Hersteller erhöht.
2.

In dem unter Ziffer 1. genannten Fall ist die Verwarnung zwar auch dann ungerechtfertigt, wenn dem Abnehmer die – den Vorwurf der mittelbaren Patentverletzung ebenfalls nicht begründende – Herstellung von Anlagen oder Anlageteilen als solche untersagt werden sollte. Ein in diesem Sinn patentrechtlich zulässiges Herstellen durch den Abnehmer liegt jedoch nicht darin, dass der Abnehmer die von ihm zum Zwecke der Benutzung des patentierten Verfahrens angebotenen und gelieferten Teile anschließend bei seinem Kunden montiert.

Tenor:

Die gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichtete Berufung der Klägerin gegen das am 20.07.2012 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) in den Berufungsverfahren werden der Klägerin auferlegt.

Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 2) und 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnungen in Anspruch.

Die Beklagte zu 1 war Inhaberin des – inzwischen für nichtig erklärten – Patents …. Die im vorliegenden Rechtsstreit in Rede stehenden Patentansprüche 3 und 4 lauteten:

„3. Verfahren zur Übermittlung von Steuersignalen von einem Wiedergabegerät (7) mit einem der Erzeugung eines den Sendebereich bestimmenden Dauersignals für einen Empfangskonverter (6) dienenden Generator (9) an eine Empfangssteuereinheit (4) über ein Koaxialkabel zur Übermittlung der Empfangssignale und der Sendebereichssteuersignale, dadurch gekennzeichnet, dass bei Programmumschaltung von dem Wiedergabegerät das Dauersignal zur Bestimmung des Sendebereichs gemäß einer Steuersequenz kurzzeitig ein oder mehrmals unterbrochen wird, wenn es im eingeschalteten Zustand ist, bzw. angeschaltet wird, wenn es in einem ausgeschalteten Zustand ist, und dass die Empfangssteuereinheit (4) diese Signale zur Steuerung der Antenne empfängt und den Empfangskonverter (6) auf die gewünschte Position einstellt.

4. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Einstellung der Position durch Abfragen der Ist-Position des Empfangskonverters (6), Auslesen einer Soll-Position aus dem Speicher und Regelung des Motors (1) entsprechend der Abweichung zwischen Soll und Ist-Position erfolgt.“

Der Rückbezug von Patentanspruch 4 auf Patentanspruch 1 anstatt auf den Verfahrensanspruch 3 beruht nach den Feststellungen des BGH im Nichtigkeitsverfahren auf einem Fassungsversehen (BGH, Urt. v. 27.10.2011, X ZR 94/09, Rn. 2).

Die Klägerin vertreibt Satellitenreceiver mit implementierter sog. DiSEqC-Funktion. Die Beklagte zu 1 ließ durch den Beklagten zu 2 mehrere Hundert Abnehmer der Klägerin aus dem Fachhandel abmahnen. In den Abmahnungen vom 12.3.2007 und vom 22.6.2007 führte sie aus, Satellitenempfangsanlagen, die das sog. DiSEqC-Verfahren benutzen, verwirklichten die Merkmale des Anspruchs 3 der Patentschrift. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Verwarnungsschreiben, Anlagen K8, K12, Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das erste Berufungsurteil des Senats und die das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO).

Die Klägerin hält die Schutzrechtsverwarnungen für unberechtigt. Sie verlangt von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 1.500.000,00 €. Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 zur Zahlung von 272.800,00 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat der Senat hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 im ersten Berufungsurteil zurückgewiesen. Hinsichtlich der Beklagten zu 1 ist der Rechtsstreit nach § 240 ZPO unterbrochen. Der BGH hat das erste Berufungsurteil mit Urteil vom 1.12.2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – zurückverwiesen (BGH, Urt. v. 1.12.2015, X ZR 170/12 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II).

Im neuen Berufungsrechtszug trägt die Klägerin ergänzend vor. Die erste Abmahnung vom 12.3.2007 sei unter anderem gegen die Ausführungsform der sog. Multifeed-Anlage gerichtet gewesen. Diese sei jedoch nicht vom Schutzbereich des Streitpatents erfasst gewesen. Das OLG Karlsruhe habe bei seiner gegenteiligen Auffassung die funktionsorientierte Auslegung des Patentanspruchs überdehnt. Für eine fahrlässige Falschberatung der Beklagten zu 1 durch den Beklagten zu 2 spreche der Bericht des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Beklagten zu 1 (Anlage BB6). Der Beklagte zu 2 habe sich verpflichtet, zur Abgeltung der Ansprüche wegen Falschberatung der Beklagten zu 1 € 125.000,00 zu zahlen. Dies indiziere die Falschberatung. Die Falschberatung sei für die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung kausal gewesen. Das mit der ersten Abmahnung – zu Unrecht – beanstandete Herstellen und Einführen von Empfangsanlagen durch die Fachhändler sei vernünftigerweise auch zu erwarten gewesen. Denn zum Service der Fachhändler gehöre auch die Montage. Auch der Import der Anlagen bzw. der Einzelkomponenten von Großhändlern sei durchaus üblich. Auch die zweite Abmahnung aus Juni 2007 sei – zu Unrecht – gegen sog. Multifeed-Anlagen gerichtet gewesen.

Die Beklagten bestreiten, dass die verwarnten Fachhändler Satellitenempfangsanlagen herstellen oder einführen. Die bloße Montage sei kein „Herstellen“ im Sinne des Patentrechts. Sie sind der Auffassung, der Schutzbereich des Patents erfasse sog. Multifeed-Anlagen. Eine Falschberatung habe nicht vorgelegen. Nähere Ausführungen zum Inhalt der Beratung des Beklagten zu 2 gegenüber der Beklagten zu 1 könnten mit Rücksicht auf die anwaltliche Schweigepflicht nicht gemacht werden.

Die Klägerin beantragt bezüglich der Beklagten zu 2) und 3),

unter Abänderung des am 20.07.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-06 O 609/10)

die Beklagten zu 2) und 3) gesamtschuldnerisch neben der Verurteilung der Beklagten zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin 1,5 Mio. € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2008 zu zahlen,

hilfsweise,

die Beklagten zu 2) und 3) gesamtschuldnerisch neben der Verurteilung der Beklagten zu 1) zu verurteilen, die Klägerin von den Ansprüchen des Rechtsanwalts A aus abgetretenen Recht der Rechtsanwälte B, B1, B2, B3, Stadt1, zunächst wegen der Kostenübernahme für anwaltliche Tätigkeit nach Maßgabe des RVG in 400 Einzelfällen für die in Anlage K 16 genannten Parteien in Höhe von jeweils 2.728,00 € aufgrund der rechtswidrigen Schutzrechtsverwarnung aus März 2007 (Anlage K 8) und sodann wegen der Kostenübernahme für anwaltliche Tätigkeit nach Maßgabe des RVG in 308 Einzelfällen für die in Anlage K 18 genannten Parteien in Höhe von jeweils 2.728,00 € aufgrund der rechtswidrigen Schutzrechtsverwarnung aus Juni 2007 (Anlage K 12) zum Höchstbetrag von insgesamt 1,5 Mio. € freizuhalten,

äußerst hilfsweise:

die Beklagten zu 2) und 3) neben der Verurteilung der Beklagten zu 1) zu verurteilen, wegen der im Hilfsantrag genannten Ansprüche Sicherheit in Höhe von 1,5 Mio. € zu leisten.

Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil.

II.

Die Berufung der Klägerin gegen die Beklagten zu 2) und 3) ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat zu Recht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 2) und 3) wegen des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin durch die Abnehmerverwarnungen vom 12.03. und 22.06.2007 (§ 823 Abs. 1 BGB) abgelehnt.

a) Nach der Revisionsentscheidung des BGH kommt eine Haftung des Beklagten zu 2 für die – unterstellt unberechtigten – Schutzrechtsverwarnungen gegenüber der Klägerin in Frage, wenn er es unterlassen hat, die Schutzrechtsinhaberin (Beklagte zu 1) in einer die Rechtslage unzutreffend oder unvollständig darstellenden Weise zu beraten. Insofern trifft den Rechtsanwalt gegenüber dem Verwarnten eine Garantenstellung (BGH, aaO, Rn. 16, 17). Die Verwarnung ihrer Abnehmer kann einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin bedeuten. Eine Haftung des Rechtsanwalts kommt nicht nur bei vorsätzlichem Verhalten, sondern auch dann in Betracht, wenn die unberechtigte Verwarnung auf einer fahrlässig falsch eingeschätzten Rechtslage beruht. Eine Fehlberatung ist anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt eine Schutzrechtsverwarnung für rechtlich unbedenklich erklärt, obwohl Anlass für Zweifel bestand. Hat er hingegen bei unklarer Rechtslage auf alle wesentlichen Gesichtspunkte hingewiesen und entscheidet sich der Schutzrechtsinhaber trotzdem für die Verwarnung, scheidet eine Haftung des Rechtsanwalts aus (BGH, aaO, Rn. 21, 22). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor; damit scheidet auch eine Haftung der Beklagten zu 3) analog § 128 HGB (vgl. BGH, aaO, Rn 14) aus.

b) Die (zweite) Verwarnung vom 22.6.2007 ging von einer mittelbaren Patentverletzung aus (Anlage K12). Die Abmahnung ist nach Ansicht der Klägerin deshalb rechtswidrig, weil sie im Zusammenhang mit der vorformulierten Unterlassungserklärung den Eindruck erweckt, das Patent erfasse auch Empfangskonverter, die in einer sog. Multifeed-Anlage verwendet werden. Multifeed-Anlagen machen nach Ansicht der Klägerin von der Lehre des Patents keinen Gebrauch.

aa) Der Senat geht im wieder eröffneten Berufungsrechtszug davon aus, dass die Abmahnung sog. Multifeed-Anlage erfasste. Dafür spricht, dass in dem Verwarnungsschreiben ausdrücklich angeführt ist, dass nach Ansicht der Beklagten auch Empfangsanlagen, bei denen eine Umschaltung zwischen mehreren Empfangskonvertern erfolgt, von der Lehre des Patents Gebrauch machten. Diese Beschreibung deutet auf sog. Multifeed-Anlagen hin (vgl. unten bb, (1).

bb) Multifeed-Anlagen sind fallen allerdings auch in den Schutzbereich des Patentanspruchs 3. Die Verwendung der von den verwarnten Abnehmern vertriebenen Receiver in Verbindung mit einer Multifeed-Antennenanlage ist daher unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Patentverletzung zu Recht beanstandet worden. Dem Beklagten zu 2 ist insoweit eine fahrlässige Fehleinschätzung der Rechtslage nicht vorzuwerfen.

(1) Die Antennen, die für den Empfang von durch Satelliten übertragenen Sendungen vorgesehen sind, bestehen regelmäßig aus einem parabolischen Reflektor, der die einfallenden Wellen auf den Empfangskonverter (low noise block converter, im Folgenden: LNB) fokussiert. Es gibt verschiedene Systeme, die die Ausrichtung der Antennen auf unterschiedliche Satelliten ermöglichen. Bei der Multifeed-Antenne weist der Antennenreflektor mehrere Brennpunkte oder eine „Brennlinie“ zur Fokussierung der verschiedenen Satellitenstrahlen auf. An einem vom Reflektor ausgehenden Befestigungsarm sind mehrere LNB befestigt. Die Auswahl eines bestimmten Senders erfolgt durch Anschaltung des ihm zugeordneten LNB (BGH, Urt. v. 28.10.2011, X ZR 94/09, Rn. 8).

(2) In den Patentansprüchen 3 und 4 wird ein Verfahren zur Übermittlungen von Steuersignalen mit folgenden – der Merkmalsanalyse des BGH im Nichtigkeitsverfahren X ZR 94/09 entsprechenden – Merkmalen vorgeschlagen:

1. Die Steuersignale werden von einem Wiedergabegerät an eine Empfangssteuereinheit übertragen;

2. sie werden mit einem Generator übertragen,

2.1 der der Erzeugung eines den Sendebereich bestimmenden Dauersignals für einen Empfangskonverter dient;

3. die Steuersignale werden über ein Koaxialkabel zur Übermittlung der Empfangs- und der Sendebereichssteuersignale übertragen;

4. bei Programmumschaltung vom Wiedergabegerät wird das Dauersignal zur Bestimmung des Sendebereichs gemäß einer Steuersequenz

4.1 kurzzeitig ein- oder mehrmals unterbrochen, wenn es eingeschaltet,

4.2 bzw. angeschaltet, wenn es in ausgeschaltetem Zustand ist;

5. die Empfangssteuereinheit

5.1 empfängt diese Signale zur Steuerung der Antenne

5.2 und stellt den Empfangskonverter auf die gewünschte Position ein.

(3) Zweifelhaft ist, ob das Merkmal 5.2 erfüllt ist. Geht man von dem Wortlaut aus, ist von einem Empfangskonverter in der Einzahl die Rede. Die Besonderheit der Multifeed-Antenne besteht darin, dass sie mehrere Empfangskonverter für die Ausrichtung auf verschiedene Satelliten vorsehen. Nach den Ausführungen des BGH im Nichtigkeitsverfahren, denen sich der Senat anschließt, ist das Merkmal 5.2 funktional zu verstehen. Entscheidend ist, dass im Ergebnis die Aktivierung eines oder des einzigen LNB (= Empfangskonverter) bewirkt wird, um in der Folge das gewünschte Programm empfangen zu können (BGH, Urt. v. 27.10.2011 – X ZR 94/09, Rn. 13). Wie der Empfangskonverter technisch ausgestaltet ist, überlässt der Anspruch 3 vollständig dem Fachmann. Insoweit schließt sich der Senat den überzeugenden Ausführungen des OLG Karlsruhe in seiner das Streitpatent betreffenden Entscheidung vom 25.2.2009 (Az. 6 U 182/06) an. Danach zeichnet sich der patentgemäß verwendete Empfangskonverter nur dadurch aus, dass er in der Lage ist, die Empfangssignale über das Koaxialkabel an das Wiedergabegerät zu schicken und von der Empfangssteuereinheit aufgrund der vom Wiedergabegerät über das Koaxialkabel gesendeten Steuersignale „auf die gewünschte Position eingestellt“ zu werden. Der Anspruch legt damit nicht fest, dass der Empfangskonverter lediglich aus einem einzigen LNB bestehen darf, der unterschiedliche Positionen einnehmen kann. Vielmehr kann eine aus mehreren LNB bestehende Einheit insgesamt als „Empfangskonverter“ angesehen werden, wobei die Einstellung auf die gewünschte Position in der Auswahl der richtigen LNB liegt (OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.2.2009 – 6 U 182/06, S. 19, Anlage K7).

(4) Es fehlt auch nicht an dem Merkmal 5.1, das voraussetzt, dass die Empfangssteuereinheit die Signale „zur Steuerung der Antenne“ empfängt. Der Begriff „Steuerung“ setzt nicht voraus, dass sich die Antenne bzw. der Empfangskonverter bewegen kann. Die Steuerung kann bei funktionaler Betrachtung auch dadurch erfolgen, dass von mehreren starr angebrachten LNBs derjenige aktiviert wird, der den Empfang des jeweiligen Programms ermöglicht (OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.2.2009 – 6 U 182/06, S. 20, Anlage K7).

(5) Die Patentansprüche 3 und 4 hat der BGH für nichtig erklärt, weil das Patent mit dem Merkmal 5.2 über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausging, in denen sich keine Hinweise auf mehrere LNB fanden. Darauf kommt es im Streitfall nicht an. Die Verwarnung war nicht deshalb unberechtigt, weil die maßgeblichen Patentansprüche später für nichtig erklärt wurden. Insoweit kann dem Beklagten zu 2 kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden (BGH, aaO, Rn. 37).

c) Eine schuldhafte Fehlberatung durch den Beklagten zu 2) liegt auch im Hinblick auf die (erste) Verwarnung vom 12.3.2007 nicht vor (Anlage K8).

aa) Die Abmahnung war insoweit unberechtigt, als darin von den Abnehmern der Klägerin nicht lediglich ein Unterlassen einer mittelbaren Verletzung der in Verfahrensanspruch 3 geschützten Lehre verlangt wurde, sondern ein Unterlassen der Benutzungshandlungen einer unmittelbaren Verletzung (BGH, aaO Rn. 34). Die vorformulierte Unterlassungserklärung bezog sich u.a. auf das Herstellen und Einführen einzelner Teile der Satellitenempfangsanlagen, die das DiSEqC-Verfahren benutzen. § 10 PatG sieht im Fall der mittelbare Patentverletzung nur einen Anspruch vor, Dritten das Anbieten und Liefern von Mitteln zu verbieten, die dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Das Unterlassen der Herstellung und Einführung wurde daher mangels einer unmittelbaren Patentverletzung zu Unrecht verlangt.

bb) In einer diesbezüglichen Falschberatung und der darauf beruhenden „überschüssigen“ Schutzrechtsverwarnung liegt jedoch kein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin. Dies wäre nach der Revisionsentscheidung nur dann der Fall, wenn das die Herstellung und Einfuhr von Satellitenempfangsanlagen durch die abgemahnten Fachhändler vernünftigerweise überhaupt zu erwarten war (BGH, aaO, Rn. 36). Eine Schadensersatzpflicht kommt nicht in Betracht, wenn der nicht rechtswidrige Teil der Verwarnung genau die gleiche Wirkung gehabt hätte (vgl. auch OLG Hamburg, Urt. v. 29.4.2010, 3 U 192/08, S. 8).

(1) Die Klägerin hat vorgetragen, das Herstellen und Einführen von Empfangsanlagen durch die Fachhändler sei zu erwarten gewesen, weil zum Service der Fachhändler auch die Montage der Anlagenteile zu einer Gesamtanlage gehöre. Dies ist nicht ausreichend. Denn das der Montage vorausgehende Anbieten der Anlagenteile war den Fachhändlern ohnehin – auch unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Patentverletzung – verboten. Das Verbot der Montage hat daher keine eigenständige Bedeutung. Es geht also nur darum, ob ein Herstellen patentverletzender Anlagen(teile) – unabhängig von der Montage der ohnehin angebotenen und gelieferten Komponenten – zu erwarten war. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Ein Verbot der Eigenherstellung durch Abnehmer mittels Teilen, die nicht von der Klägerin stammen, würde nicht in Rechte der Klägerin eingreifen. Das Unternehmensrecht der Klägerin ist nur betroffen, soweit es um die Lieferung ihrer Anlagenteile geht.

(2) Das vermeintliche Verbot der Einfuhr könnte nur dann in Rechte der Klägerin eingreifen, wenn sie ihre Satellitenreceiver oder andere Anlagenkomponenten im Ausland anbieten würde. Hierfür gibt es ebenfalls keine Anhaltspunkte. Die Klägerin trägt ausdrücklich vor, dass sie als inländische Herstellerin von dieser Beschränkung ihrer Fachhändler nicht negativ betroffen war (Bl. 489 d.A.).

Entgegen der in der Berufungsverhandlung noch einmal mündlich erläuterten Ansicht der Klägerin kann in diesem Zusammenhang auch nicht darauf abgestellt werden, dass den Abnehmern der Klägerin durch die Schutzrechtsverwarnung vom 12.3.2007 die unzutreffende Vorstellung vermittelt worden ist, ihnen sei es auch untersagt worden, für die Benutzung des patentierten Verfahrens geeignete Teile von ausländischen Drittanbietern zu importieren. Insoweit trägt die Klägerin vor, durch die Abnehmerverwarnung habe ganz allgemein Druck auf die Klägerin ausgeübt werden sollen, um diese zum Abschluss eines Patentlizenzvertrages zu bestimmen. Auf dem betreffenden beratungsintensiven Markt seien die Handelsbeziehungen zu den Fachhändlern existentiell.

Mit diesen Erwägungen kann der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB schon deshalb nicht gerechtfertigt werden, weil die von der Klägerin behaupteten Auswirkungen nicht mehr als betriebsbezogener Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin angesehen werden können. Denn anders als die Aufforderung, von derKlägerin selbst hergestellte Teile der in Rede stehenden Art nicht mehr anzubieten und in den Verkehr zu bringen, stellt sich das den Abnehmern gegenüber geltend gemachte Einfuhrverbot für Teile anderer Hersteller nicht als unmittelbarer Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin dar. Allein der Umstand, dass auf diese Weise der wirtschaftliche Druck auf die Klägerin zusätzlich erhöht worden sein mag, stellt allenfalls eine mittelbare Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin dar, die allein den Tatbestand des Eingriff in den Gewerbebetrieb im Sinne eines nach § 823 I BGB absolut geschützten Rechtsguts nicht erfüllt.

Unabhängig davon war im Streitfall die Verwarnung – soweit Receiver der Klägerin betroffen waren – unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Patentverletzung ohnehin gerechtfertigt. Es ist nicht ersichtlich, dass das Vertrauensverhältnis der Abnehmer zu der Klägerin dadurch noch maßgeblich stärker belastet wurde, dass auch der Import von Teilen von Drittanbietern untersagt werden sollte. Ein vernünftiger Abnehmer wird die Klägerin allein für Mängel der von ihr gelieferten Teile verantwortlich machen können.

cc) Die Abmahnung war nicht auch insoweit unberechtigt, als sie sich gegen Multifeed-Anlagen gerichtet hat (vgl. oben b, bb). Es ist – abgesehen von dem Verlangen von Handlungen, die nur eine unmittelbare Patentverletzung betreffen – auch kein sonstiger Grund ersichtlich, weshalb die Abmahnung unberechtigt gewesen sein soll. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der BGH dem Senat keinen umfassenden Prüfauftrag dahingehend erteilt, ob die schlagwortartige Bezeichnung der Satellitenempfangsanlagen in anderer Hinsicht zu weit greifen könnte. Der BGH hat vielmehr zu bedenken gegeben, ob die Abmahnung im Hinblick auf die schlagwortartige Bezeichnung der Satellitenempfangsanlagen auch Multifeed-Anlagen erfassen sollte. Dies hat der BGH mit dem Wort „Insoweit“ klargestellt (BGH, aaO Rn. 35). Im Übrigen trifft die Ansicht der Klägerin nicht zu, dass die erste Abmahnung auch deshalb unberechtigt sei, weil sie auch sog. Starrantennen betreffe, bei denen – abweichend von Merkmal 5.2 des Patentanspruchs – der Empfangskonverter „starr“ auf eine bestimmte Position ausgerichtet ist. Dagegen spricht der Wortlaut der Abmahnung und der vorformulierten Unterlassungserklärung. Im Verwarnschreiben wird auf S. 1, 4. Abschnitt und auf S. 2, 5. Abschnitt eindeutig klargestellt, dass sich die Beklagte gegen die Verwendung von Anlagenteilen von „Drehanlagen“ wendet, bei denen der Empfangskonverter auf verschiedene Positionen gesteuert werden kann (Anlage K8). Auch die geforderte Unterlassungserklärung spricht eindeutig von Teilen einer Drehanlage.

2. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin als „alternativen Klagegrund“ auf Ansprüche der Abnehmer selbst, die ihr abgetreten wurden. Die Klägerin hat dargelegt, sie habe gegenüber den abgemahnten Abnehmern die Kostenübernahme der Rechtsverteidigung erklärt. In der Folgezeit sei der Klägervertreter von ca. 400 Fachhändlern bevollmächtigt worden. Primär verfolge sie zwar die aus dieser Kostenübernahme resultierenden Anwaltsansprüche aus eigenem Recht wegen des Eingriffs in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Hilfsweise berufe sie sich jedoch auf Ansprüche aus abgetretenem Recht. Die aus den Anlagen K16, K18 ersichtlichen Fachhändler haben der Klägerin nach ihrem Vortrag ihre Kostenerstattungsansprüche wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung abgetreten (Anlage K22). Grundsätzlich kommen – neben den Ansprüchen der Klägerin – auch Schadensersatzansprüche der Abnehmer in Betracht, soweit die Schutzrechtsverwarnungen in deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen haben. Insoweit kann es auch darauf ankommen, ob vernünftigerweise der Import von Satellitenempfangsanlagenteilen von Drittanbietern zu erwarten war. Es ist jedoch kein Schaden der Abnehmer ersichtlich. Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage allein die Kosten der Rechtsverteidigung gegen die Abnehmerverwarnungen geltend. Diese Kosten hat die Klägerin übernommen.

3. Nach Zurückweisung der Berufung hinsichtlich des Hauptantrags ist noch über den Hilfsantrag zu entscheiden. Mit diesem Antrag verfolgt die Klägerin einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag auf Freistellung von Forderungen der ehemaligen Sozietät des Klägervertreters B, die auf den Klägervertreter nach Ausscheiden aus der Sozietät übergegangen und von diesem an die Klägerin abgetreten worden sein sollen. Insoweit argumentiert die Klägerin, ihr Prozessbevollmächtigter habe ein Geschäft der Beklagten geführt, indem er die zweite Abmahnung, die nicht unmittelbar den Adressaten, sondern dem Klägervertreter zugestellt wurden, nicht nur kommentarlos weitergeleitet, sondern mit einem die Rechtslage erläuternden Schreiben versehen hat. Er habe im Übersendungsschreiben darauf hingewiesen, dass die Abmahnung irreführend sei, weil nicht darüber aufgeklärt werde, dass das Landgericht Stadt2 mit Urteil vom 6.10.2006 die Auffassung vertreten hat, Multifeed-Anlagen würden den Schutzbereich des Patents nicht berühren. Dadurch wäre der Erfolg der rechtswidrigen Abmahnung letztlich nicht eingetreten. Für den Fall, dass – wie das OLG Hamburg angenommen hat – aufgrund dieser Information der Eingriff in die Rechte der Abgemahnten vereitelt wurde und ihnen deshalb keine Kostenerstattungsansprüche zustehen, soll stattdessen der GoA-Anspruch bestehen. Der Anspruch besteht indessen schon deshalb nicht, weil Multifeed-Anlagen – entgegen der Ansicht des Landgerichts Stadt2 – vom Schutzbereich des Patents erfasst sind. Ein Schaden konnte den Abgemahnten durch das Verschweigen der Entscheidung deshalb nicht entstehen. Der Klägervertreter hat mit seinem Hinweis folglich kein Geschäft der Beklagten geführt. Es kann dahinstehen, ob mit dem Übersendungsschreiben das angebliche Defizit des Abmahnschreibens überhaupt ausgeglichen wurde (Anlage K15, S. 5; vgl. OLG Hamburg, Anlage K26, S. 11).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5. Gründe für eine erneute Zulassung der Revision sind (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht ersichtlich. Die Entscheidung geht von den Vorgaben in der Revisionsentscheidung aus und würdigt die konkreten Umstände des Einzelfalls. Weitere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht.

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