OLG Frankfurt am Main, 09.05.2017 – 20 W 61/16

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 09.05.2017 – 20 W 61/16
Leitsatz:

Griechische Staatsangehörige sind nicht berechtigt, einen Antrag auf Änderung des Vornamens und der Geschlechtszugehörigkeit nach dem TSG zu stellen, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass das griechische Heimatrecht keine dem TSG vergleichbare Regelung kennt.
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 5.000,– EUR.
Gründe

I.

Die antragstellende, ledige Person besitzt die griechische Staatsangehörigkeit und lebt seit vielen Jahren in Deutschland. In der von ihr vorgelegten griechischen Geburtsurkunde ist als Geschlecht weiblich sowie als Vorname der weibliche Vorname „X“ eingetragen. Mit am 6. Juli 2015 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schreiben beantragte sie die Änderung des Vornamens (zukünftig: „Y“) sowie des Geschlechtseintrages in männlich nach dem deutschen Transsexuellengesetz (im Folgenden TSG). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe vom griechischen Konsulat die Auskunft erhalten, eine derartige Änderung sei nach griechischem Recht nur nach geschlechtsangleichenden Operationen eventuell möglich, aber nicht sicher, weil ein Richter entscheide. Da sie sich derzeit entsprechenden operativen Eingriffen nicht unterziehen wolle, werde die Durchführung eines Verfahrens nach deutschem Recht angestrebt.

Auf Anfrage des Amtsgerichts teilte das griechische Generalkonsulat in Frankfurt am Main unter dem 11. Dezember 2015 (Bl. 10 d. A.) unter Verweis auf Art. 13, 14 des griechischen Bürgerlichen Gesetzbuches mit, nach griechischem Recht sei eine standesamtliche Eintragung von Änderungen des Vornamens und des Geschlechts aufgrund einer Geschlechtsumwandlung zulässig, Voraussetzung sei eine nachgewiesene Operation zur Geschlechtsumwandlung sowie ein rechtsgültiger Gerichtsbeschluss.

Der Vertreter des öffentlichen Rechtes vertrat daraufhin die Auffassung, dass es in Griechenland durchaus eine dem deutschen TSG vergleichbare Regelung gebe, so dass es dem Heimatstaat vorbehalten bleibe, ein entsprechendes Verfahren durchzuführen. Der Vergleich könne nicht darauf beschränkt werden, ob eine geschlechtsangleichende Operation erforderlich sei, da ansonsten immer das deutsche TSG angewandt werden müsse, weil eine solche weitreichende Regelung außer Deutschland vermutlich kaum ein anderes Land kenne.

Die antragstellende Person machte geltend, im Hinblick auf eine bereits begonnene Hormontherapie sei es für sie wichtig, in ihrem Lebensumfeld zeitnah auch als Mann behördlich erfasst zu werden, was ohne eine geschlechtsangleichende Operation nur in Deutschland möglich sei.

Der Richter des Amtsgerichts wies den Antrag auf Vornamens- und Geschlechtsänderung nach dem deutschen TSG mit Beschluss vom 21. Januar 2016, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 23 ff d.A.) zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Anwendungsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 d TSG sei nicht erfüllt, weil hier nach griechischem Heimatrecht eine vergleichbare Regelung vorliege. An einer solchen Vergleichbarkeit fehle es nur dann, wenn das Heimatrecht überhaupt keine Möglichkeit für transsexuelle Personen zur Änderung ihrer Vornamen und ihrer Geschlechtszugehörigkeit eröffne, weil nur dann nach Art. 6 EGBGB davon auszugehen sei, dass ein im Inland beachtlicher Verstoß gegen deutsches ordre public, insbesondere deutsche Grundrechte vorliege.

Gegen den amtsgerichtlichen Beschluss legte die antragstellende Person mit am 17. Februar 2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde ein. Zur Begründung wird ausgeführt, da die griechische Regelung nach der Mitteilung des griechischen Generalkonsulats für die Eintragung der standesamtlichen Änderung eine vorausgegangene nachgewiesene Operation zur Geschlechtsumwandlung verlange, sei sie mit der deutschen Regelung gerade nicht vergleichbar, denn es genüge nicht, dass das Heimatrecht irgendeine Regelung bezüglich der Transsexualität enthalte, sondern diese müsse vergleichbar sein. Die Durchführung der vom griechischen Recht geforderten Operationen sei nicht zumutbar, weshalb die Versagung der Anwendung deutschen Rechts mit den Grundrechten des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei.

Der Amtsrichter hat der Beschwerde mit Beschluss vom 2. März 2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses verteidigt die amtsgerichtliche Entscheidung und führt aus, nachdem Deutschland aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2011 mit der Abschaffung der geschlechtsangleichenden Operation für ein Verfahren nach § 8 TSG im Vergleich zu anderen Ländern nun eine sehr liberale und großzügige Regelung enthalte, würde die geforderte großzügige Anwendung des Begriffs der vergleichbaren Regelung zu einer zukünftigen Öffnung des deutschen TSG für alle ausländischen Transsexuellen in Deutschland bedeuten und sicherlich weitere Zuzüge aus dem Ausland fördern. Damit würde sich das deutsche Recht konsequent über fast alle bestehenden Heimatrechte hinwegsetzen und hinkende Geschlechts- und Namensverhältnisse schaffen. Es müsse auch auf die rein praktischen Schwierigkeiten hingewiesen werden, da ein deutscher Gerichtsbeschluss von den griechischen Heimatbehörden nicht akzeptiert und somit keine entsprechenden griechischen Personalpapiere ausgestellt würden. Deshalb erscheine der beantragte IPR-Wechsel zum deutschen Aufenthaltsrecht nicht gerechtfertigt.

Die antragstellende Person hat demgegenüber geltend gemacht, sie strebe eine allerdings nicht kurzfristig erreichbare Einbürgerung an, die dann auch zu einem deutschen Pass mit entsprechenden Eintragungen führen würde, außerdem gehe sie davon aus, dass sie nach Abschluss eines TSG-Verfahrens bereits jetzt von den deutschen Behörden einen Reiseausweis als Passersatz erhalten könne.

Der Senat hat eine Auskunft gemäß dem Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 7. Juni 1968 (BGBl 1974 II S. 937) eingeholt. Daraufhin hat das griechische Justizministerium die rechtswissenschaftliche Auslegung des Griechischen Instituts für internationales und ausländisches Recht in Athen vom 6. März 2017 übermittelt (Bl. 81 – 84 d. A., Übersetzung Bl. 89 – 92 d. A.), auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Dort ist ausgeführt, die Änderung des Vornamens und der Geschlechtszugehörigkeit sei in §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des griechischen Gesetzes Nr. 344/1976 über standesamtliche Verwaltungsakte mit späterer Gesetzesänderung geregelt (abgedruckt auch bei Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Landesteil Griechenland (Stand 02.01.2016) S. 120/121). Danach sei einzige Voraussetzung für die Änderung des Vornamens sowie der Geschlechtszugehörigkeit das Vorliegen eines Urteilsspruchs, ohne dass für die Anwendung weitere formelle oder wesentliche Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Von der Rechtstheorie und der Rechtsprechung sei anerkannt, dass der Vorname einerseits zum Schutz der Persönlichkeit zeitlich beständig und unverändert bleiben solle, ebenso werde aber im Rahmen der freien Persönlichkeitsentfaltung anerkannt, dass eine Änderung des Vornamens bei Vorliegen besonderer Gründe möglich sei, wobei Geschlechtsumwandlungen einen rechtmäßigen Grund für die Änderung des Vornamens darstellten. Nach Auffassung eines Teils der Rechtstheorie stelle hierfür eine geschlechtsangleichende Operation keine Grundvoraussetzung dar, sondern es reiche der persönliche Wille oder eine andere medizinische Gegebenheit wie etwa ein ärztliches Gutachten in Verbindung mit einem psychiatrischen Gutachten. Bisher liege erst ein Gerichtsurteil des Amtsgerichts von Athen vor (Az. 418/2016) welches dem Antrag einer Frau bezüglich der Änderung ihres Vor- und Nachnamens sowie ihrer Geschlechtszugehörigkeit im Register des Standesamtes stattgegeben habe, wobei zwar eine Hormontherapie einschließlich einer Mastektomie vorausgegangen sei, nicht aber eine geschlechtsangleichende Operation. Das Gericht habe die Meinung vertreten, dass eine obligatorische Sterilisierung, sowie eine geschlechtsangleichende Operation eine erschwerende Voraussetzung und Praxis für eine beantragte standesamtliche Änderung einer Geburtsurkunde darstelle, die auch gegen den § 8 der Europäischen Menschenrechtscharta verstoßen würde. Zusammenfassend sei festzustellen, dass in Griechenland die Voraussetzungen einer Geschlechtsangleichung gesetzlich nicht vorgesehen seien. Weder in der Rechtstheorie noch in der Rechtsprechung sei es bis jetzt zu einer ausreichenden und ordentlichen Auseinandersetzung mit dem Thema gekommen, inwiefern eine geschlechtsangleichende Operation für eine standesamtliche Änderung des Personenstandes notwendig sei.

Die antragstellende Person hat geltend gemacht, nach dem Inhalt dieser Auskunft sei es offen, ob und ggf. welche für sie nicht in Frage kommenden Operationen notwendig seien, so dass angesichts dieser Unsicherheit die Durchführung eines TSG-Verfahrens in Deutschland nicht versagt werden solle.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat ausgeführt, nach der Rechtsauskunft bestehe grundsätzlich auch in Griechenland die Möglichkeit einer Namens- und Geschlechtsänderung ohne geschlechtsangleichende Operation. Allein der Umstand, dass ein solches Verfahren erst einmal erfolgreich durchgeführt worden sei, rechtfertige nicht die Ansicht, dass dies generell nicht möglich sei. Auch wenn es einen erheblichen Mehraufwand bedeute, sei auf die Durchführung eines Verfahrens in Griechenland ggf. unter Ausschöpfung der dortigen rechtlichen Möglichkeiten zu verweisen.

II.

Die Beschwerde ist nach §§ 4 Abs. 1 TSG, 58, 63 FamFG zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Die Beschwerde führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg, weil die für die antragstellende Person aufgrund ihrer griechischen Staatsangehörigkeit allein in Betracht kommenden Anwendungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 d TSG nicht erfüllt sind.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 d TSG ist das TSG auf einen Ausländer nur anwendbar, wenn dessen Heimatrecht keine dem TSG vergleichbare Regelung kennt und er entweder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhält. Zwar sind die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen im Hinblick auf die EU-Mitgliedschaft Griechenlands und die hieraus folgende Freizügigkeit gegeben. Die Anwendung des TSG scheitert jedoch daran, dass nach Auffassung des Senats davon ausgegangen werden muss, dass das griechische Heimatrecht eine dem TSG vergleichbare Regelung kennt.

Die aktuell gültige Fassung des § 1 Abs. 1 TSG geht zurück auf die Entscheidung des BVerfG vom 18. Juli 2006 (Az. BvL 1/04 = BVerfGE 116, 243 = StAZ 2007, 9 = NJW 2007, 900 = FGPrax 2007,23 [BVerfG 18.07.2006 – 1 BvL 1/04]). Dort hat das BVerfG entschieden, dass die ursprünglich geltende Fassung des § 1 Abs. 1 TSG, welche die Anwendung dieses Gesetzes nur für Deutsche oder Personen, welche dem deutschen Personalstatut unterfallen, vorgesehen hat, gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) verstößt, soweit hierdurch ausländische Transsexuelle, die sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, von der Antragsberechtigung zur Änderung des Vornamens und zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit ausgenommen werden, sofern deren Heimatrecht vergleichbare Regelungen nicht kennt. Diese Entscheidung geht zurück auf eine Vorlage des BayObLG (StAZ 2004,67 = FGPrax 2004, 71 [BayObLG 08.12.2003 – 1 Z BR 52/03]) betreffend einen thailändischen Staatsangehörigen und eine Vorlage des Senates vom 12. November 2004 betreffend eine äthiopische Staatsangehörige (StAZ 2005, 73), wobei die Rechtsordnungen dieser beiden Länder eine Änderung des Vornamens und der Geschlechtszugehörigkeit aufgrund Transsexualität insgesamt nicht vorsehen. Das BVerfG hat es in seinem Beschluss vom 18. Juli 2006 zwar im Ausgangspunkt als legitimen Zweck anerkannt, dass der deutsche Gesetzgeber sich mit der Beschränkung des Personenkreises der Antragsberechtigten auf Deutsche und Personen mit deutschem Personalstatut am Staatsangehörigkeitsprinzip ausgerichtet und das Namensrecht sowie die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit dem jeweiligen Heimatrecht zugewiesen hat. Bereits in seiner früheren Rechtsprechung hatte das BVerfG aber herausgestellt, dass das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG den Vornamen eines Menschen nicht nur als Mittel seiner Identitätsfindung und Entwicklung der eigenen Identität schützt, sondern auch als Ausdruck seiner erfahrenen und gewonnenen geschlechtlichen Identität, wobei sich die Zuordnung eines Menschen zu einem Geschlecht nicht allein nach seinen psychischen Geschlechtsmerkmalen bestimmt, sondern wesentlich auch von seiner psychischen Konstitution und seiner nachhaltig selbst empfundenen Geschlechtlichkeit abhängt. Dabei gebiete es der Grundrechtsschutz auch, den Personenstand eines Menschen dem Geschlecht zuzuordnen, dem er nach seiner physischen und psychischen Konstitution angehört (vgl. BVerfGE 49, 286/298 [BVerfG 11.10.1978 – 1 BvR 16/72]). § 1 Abs. 1 TSG bewirke einen weit über die Durchsetzung des Staatsangehörigkeitsprinzips hinausgehenden absoluten Ausschluss des über Art. 6 EGBGB gewährten Grundrechtsschutzes für ausländische Transsexuelle, deren Heimatrecht eine Änderung des Vornamens oder der Geschlechtszugehörigkeit nicht kenne mit der Folge, dass die Betroffenen einer schweren Beeinträchtigung ihres Rechts auf freie Persönlichkeitsentfaltung und Wahrung ihrer Intimsphäre aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ausgesetzt seien. Diese Beeinträchtigung lasse sich bei Ausländern, die sich erst kurzfristig und vermutlich nur vorübergehend in Deutschland aufhielten, mit dem legitimen Anliegen des Gesetzgebers rechtfertigen, eine Einreise nur zum Zwecke der Antragstellung nach §§ 1 und 8 TSG zu verhindern. Für Ausländer, die sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, bedeute sie aber eine schwere und dauerhafte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes, die auch mit dem Staatsangehörigkeitsprinzip nicht zu rechtfertigen und nicht hinzunehmen sei.

Dieser Beschluss des BVerfG vom 18. Juli 2006 war der Grund dafür, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des TSG für Ausländer durch die zum 1. November 2007 in Kraft getretene Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 d) TSG erweitert hat.

Zwar betraf die genannte Entscheidung des BVerfG vom 18. Juli 2006 ausländische Rechtsordnungen, die keinerlei Regelungen zur Änderung des Vornamens und der Geschlechtszugehörigkeit von transsexuellen Personen enthalten. Für die im vorliegenden Fall umstrittene Rechtsfrage, wie die Anwendungsvoraussetzung, dass das Heimatrecht keine dem TSG vergleichbare Regelung kennen darf, näher auszulegen ist, muss jedoch nach Auffassung des Senates auch die nachfolgende Rechtsprechung des BVerfG zum TSG berücksichtigt werden. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 11. Januar 2011 (Az.: 1 BvR 3295/07 = BVerfGE 128, 109 ff = NJW 2011, 909 = StAZ 2011, 141) entschieden, dass die in § 8 TSG vorgesehene sog. große Lösung, wonach die Herbeiführung dauerhafter Fortpflanzungsunfähigkeit und einer operativen Geschlechtsumwandlung Voraussetzung für die Änderung des Geschlechtseintrags war, insbesondere unter Berücksichtigung neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Transsexualität ebenfalls nicht mit dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar ist und außerdem einen massiven Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit darstellt. Wegen der Schwere der Grundrechtsbeeinträchtigungen, die sich für Transsexuelle aus den Anforderungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG ergeben, wurden diese Teile der Vorschrift vom BVerfG bis zu einer bisher nicht erfolgten und in absehbarer Zeit vom Gesetzgeber wohl auch nicht beabsichtigten gesetzlichen Neuregelung für nicht anwendbar erklärt. Dies hat zur Folge, dass für eine rechtliche Änderung der Geschlechtszugehörigkeit die Herbeiführung der dauernden Fortpflanzungsunfähigkeit und einer operativen Geschlechtsumwandlung nicht mehr verlangt werden dürfen und damit die materiellen Voraussetzungen für die sog. kleine Lösung der Namensänderung nach § 1 TSG und der sog. großen Lösung der zusätzlichen Feststellung der Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht nach § 8 TSG nunmehr identisch sind.

Nach Auffassung des Senates muss der vom BVerfG in seiner Entscheidung vom 11. Januar 2011 festgestellte massive Verstoß der Forderung nach Herbeiführung einer dauerhaften Fortpflanzungsunfähigkeit und operativen Geschlechtsumwandlung gegen das Grundrecht auf körperliche Unversehrheit nach Art. 2 Abs. 2 GG und die unzumutbare Beeinträchtigung der Grundrechte auf sexuelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG auch für die Auslegung der Frage der Anforderungen an die Vergleichbarkeit des Heimatrechtes eines Ausländers im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 d TSG Berücksichtigung finden.

Hieran vermag in rechtlicher Hinsicht der tatsächlich zutreffende Hinweis des Vertreters des öffentlichen Interesses auf die praktischen Schwierigkeiten, welche sich aus der fehlenden Anerkennung einer deutschen TSG-Entscheidung für den Ausländer im Heimatland dadurch ergeben, dass er hiermit eine Änderung seiner dortigen Registereinträge und Personalpapiere nicht wird erreichen können, nichts zu ändern. Denn das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2006 (a.a.O.) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Schwere des Grundrechtseingriffs derartige Vollzugsprobleme bei der Ausstellung von Dokumenten und die Gefahr sog. hinkender Rechtsverhältnisse einen Ausschluss von der Antragsberechtigung in Deutschland für Ausländer, deren Heimatrecht keine vergleichbaren Regelungen kennt, nicht zu rechtfertigen vermag. Vielmehr muss es der jeweiligen eigenverantwortlichen Entscheidung der betroffenen Personen überlassen werden, ob sie es als wichtiger erachten, zumindest in Deutschland in ihrer empfundenen Geschlechtlichkeit bzw. unter entsprechendem Namen auch rechtlich anerkannt leben zu können oder ob sie auf diese Anerkennung im Hinblick auf die aufgezeigten Schwierigkeiten einer unterschiedlichen Behandlung durch ihren Heimatstaat verzichten wollen.

Deshalb kann von einer vergleichbaren Regelung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 d TSG nur dann ausgegangen werden, wenn das Heimatrecht des Ausländers die Namensänderung und die Feststellung der Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht für transsexuelle Personen nicht von der vom BVerfG als grundgesetzwidrig eingestuften zwingenden Forderung nach einer vorherigen operativen Geschlechtsumwandlung und Herbeiführung der dauerhaften Fortpflanzungsunfähigkeit abhängig macht.

Dies ist nach Auffassung des Senates auf der Grundlage der eingeholten Rechtsauskunft im griechischen Recht nicht der Fall.

§§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des griechischen Gesetzes N. 344/1976 in der derzeit gültigen Fassung lassen eine Änderung des Vornamens sowie der Geschlechtszugehörigkeit grundsätzlich zu und nennen als einzige Voraussetzung das Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. Demgegenüber sind die materiellen Voraussetzungen, unter welchen transsexuellen Personen eine derartige gerichtliche Entscheidung für eine Vornamensänderung und eine Änderung der Geschlechtszugehörigkeit erhalten können, gesetzlich nicht geregelt. Hierzu muss deshalb auf die von der Rechtstheorie und der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Die diesbezüglichen Ausführungen des zur Erteilung der Rechtsauskunft übermittelten Gutachtens lassen erkennen, dass auch das griechische Recht zur Namensänderung einerseits zunächst vom Grundsatz der Namenskontinuität ausgeht, andererseits aber auch den Schutz der Persönlichkeit und das Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung anerkennt und deshalb eine Namensänderung bei Vorliegen besonderer Gründe bzw. eines rechtlichen Interesses zulässt. Dabei sei anerkannt, dass eine Geschlechtsumwandlung einen rechtmäßigen Grund für eine Vornamensänderung darstelle. Im Gutachten wird weiter ausgeführt, dass ein Teil der Literatur die Rechtsauffassung vertritt, dass eine geschlechtsangleichende Operation keine Grundvoraussetzung für eine Vornamens- und Geschlechtszugehörigkeitsänderung darstelle. Hierzu wird zunächst auf zwei ältere Urteile des Einzelrichters des Gerichts erster Instanz von Athen (Nr. 340/1985 und Nr. 6843/2007) verwiesen, mit welchen jeweils einem Antrag auf Namens- und Geschlechtsänderung nach vorausgegangener geschlechtsangleichender Operation stattgegeben wurde. Außerdem wird auf ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts von Athen aus dem Jahre 2016 verwiesen (Az. 418/2016), in welchem einem Antrag auf Änderung des Vornamens und der Geschlechtszugehörigkeit stattgegeben wurde, ohne dass zuvor eine geschlechtsangleichende Operation erfolgt war. Das Gericht habe dort ausgeführt, dass eine obligatorische Sterilisierung sowie eine geschlechtsangleichende Operation eine erschwerende Voraussetzung und Praxis für eine beantragte standesamtliche Änderung einer Geburtsurkunde darstellen würde, die nicht gefordert werden könne und auch gegen § 8 der Europäischen Menschenrechtscharta verstoßen würde. Das Amtsgericht von Athen orientiert sich damit in dieser aktuellen Entscheidung bei der Auslegung der gesetzlich nicht normierten materiellen Voraussetzungen für eine Namens- und Geschlechtsänderung durch den Verweis auf Art. 8 EMRK, der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens schützt, an übergeordneten Grundfreiheitsrechten und zieht diese zur Ausfüllung der Voraussetzungen für die Namens- und Geschlechtsänderung Transsexueller heran. Er folgt damit der Linie des EuGHMR, der die Frage der Diskriminierung transsexueller Menschen ebenfalls unter Rückgriff auf Art. 8 EMRK und das hieraus abgeleitete Recht dieses Personenkreises auf Achtung ihrer Würde und Freiheit beurteilt (vgl. hierzu auch EuGHMR „Entscheidung Goodwin“ Nr. 28957/95 sowie Entscheidung vom 10. März 2015 – 14793/08 = NJOZ 2017, 355; zur Rechtsprechung des EuGHMR zum Schutz Transsexueller auch: Theilen, ZEuS 2012, 363/366). Das Athener Gericht lässt damit erkennen, dass es dem Persönlichkeitsrecht der betroffenen transsexuellen Person große Bedeutung beimisst und sich damit letztlich auch an den aus übergeordneten Freiheitsrechten abgeleiteten Maßstäben orientiert, welche auch das BVerfG unter Heranziehung des Grundrechts auf freie Persönlichkeitsentfaltung gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. 1 Abs. 1 GG für das deutsche Recht postuliert.

Der Senat verkennt nicht, dass sich aus der eingeholten Rechtsauskunft ebenfalls ergibt, dass es sich hierbei nur um eine einzelne Gerichtsentscheidung handelt und es in Griechenland bisher in Rechtstheorie und Rechtsprechung nicht zu einer näheren und umfassenden Auseinandersetzung mit dem Thema der Notwendigkeit einer geschlechtsangleichenden Operation als Voraussetzung für eine standesamtliche Änderung des Personenstandes gekommen ist, zumal dort bisher insgesamt erst wenige Gerichtsentscheidungen zu Rechtsfragen der Transsexualität vorliegen. Dies ist wohl darauf zurückzuführen, dass die gesellschaftliche Anerkennung der Transsexualität in Griechenland bisher aufgrund der kulturellen und religiösen Prägung des Landes weniger ausgeprägt sein dürfte als dies in Deutschland der Fall ist. Gleichwohl kann für die Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 d TSG nur auf die jeweilige Rechts- und Gesetzeslage des Heimatlandes, nicht aber auf die gesellschaftliche Akzeptanz abgestellt werden. Auch wenn es sich bisher bei der Entscheidung des Amtsgerichts von Athen aus dem Jahre 2016 nur um eine einzelne Gerichtsentscheidung handelt, verdeutlicht diese gleichwohl, dass das griechische Recht, welches die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zur Änderung des Vornamens und der Geschlechtszugehörigkeit bei Transsexualität nicht ausdrücklich regelt, aufgrund der damit eröffneten Ausrichtung am Schutz der Persönlichkeit und dem Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung, für dessen Ausfüllung nicht nur auf Art. 8 EMRK und die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, sondern auch auf die inhaltlich vergleichbare Regelung des Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ergänzt durch das dortige Diskriminierungsverbot in Art. 21 Abs. 1 und die diesbezügliche Rechtsprechung des EuGH (vgl. hierzu Basedow/Scherpe, Transsexualität, Staatsangehörigkeit und internationales Privatrecht, S. 156 ff) zurückgegriffen werden kann, in rechtlicher Hinsicht die Möglichkeit für transsexuelle Menschen eröffnet, eine gerichtliche Entscheidung zur standesamtlichen Namens- und Geschlechtsänderung auch ohne zwingende vorherige Durchführung einer geschlechtsangleichenden Operation zu erwirken.

Zusammenfassend lässt sich damit für den Senat nicht feststellen, dass das griechische Heimatrecht der antragstellenden Person keine dem TSG vergleichbare Regelung kennt.

Damit fehlt es an der Antragsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 d TSG und die Beschwerde war zurückzuweisen.

Eine Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens war nicht zu treffen, da sich die Kostentragung aus dem Gesetz ergibt, §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG. Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 84 FamFG war nicht veranlasst.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf den §§ 36 Abs. 3, 61 GNotKG.

Da die Voraussetzungen, welche an die Vergleichbarkeit des Heimatrechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 d TSG zu stellen sind, bisher höchstrichterlich nicht geklärt sind, hat der Senat gemäß §§ 4 Abs. 1 TSG, 70 Abs. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zugelassen.

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