OLG Frankfurt am Main, 09.05.2018 – 4 U 52/17

März 18, 2019

OLG Frankfurt am Main, 09.05.2018 – 4 U 52/17
Orientierungssatz:

Tilgt der Schuldner eine zum Zwecke des Forderungseinzugs treuhänderisch abgetretene Forderung gegenüber dem Inkassounternehmen als Forderungszessionar, kann die Zahlung nach Weiterleitung an den ursprünglichen Forderungsinhaber nur diesem gegenüber und nicht gegenüber dem Inkassounternehmer angefochten werden.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Februar 2017 (Az.: 2-05 O 466/15) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 26.010,44 Euro festgesetzt.
Gründe

I.

Der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH nimmt die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung in Anspruch.

In Rechtsbeziehungen, die für den hiesigen Streitgegenstand relevant sind, standen außer der Beklagten noch drei Gesellschaften, die inzwischen allesamt insolvent sind: die B GmbH, die C GmbH und die A als Insolvenzschuldnerin. Die Geschäftsführer und Gesellschafter von A und C sind identisch. Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen von A und C. B lieferte zunächst an A, später an C. Die an C gerichteten Rechnungen wurden allerdings weiterhin von A beglichen.

Zwischen der Beklagten und B bestanden vertragliche Beziehungen, weil die B ihre Forderungen nicht selbst einziehen wollte. Im Factoring-Grundvertrag (FGV, Anlage B1 = Bl. 144 ff. d.A.) war geregelt, dass die von B angebotenen Forderungen teilweise angekauft werden und im Übrigen gemäß § 7 Abs. 2 FGV durch die Beklagte im Wege des Inkassos beigetrieben werden. Für die angekauften Forderungen trug die Beklagte gemäß § 6 Abs. 1 FGV das Ausfall- (= Delkredere-) Risiko. § 2 Abs. 2 und 3 FGV regelten, dass die Beklagte selbst ein Limit für den Ankauf von Forderungen festsetzt und dieses herabsetzen oder streichen darf, wenn sie die Kreditwürdigkeit des Schuldners „insbesondere wegen schleppender Zahlweise“ beeinträchtigt sah. Der Kläger trug in der Klageschrift wie folgt vor: „Die Beklagte selbst lehnte seit dem 03.08.2012 regelmäßig Anträge der [B] in Bezug auf [C] mit der Begründung ab: „übermässig langsamer Zahler“.“ Die zugrunde liegenden Forderungen wurden gemäß § 5 unter der aufschiebenden Bedingung des Ankaufs an die Beklagte abgetreten. § 11 FGV regelt die Einbeziehung unter anderem der „Besonderen Bedingungen für das Factoringgeschäft“, deren wirksame Einbeziehung der Kläger ohne nähere Ausführungen bestreitet. Dort war geregelt, dass B sich das Eigentum an den gelieferten Waren in verlängerter und erweiterter Form vorzubehalten habe. Die Rechnungen der B mussten – unabhängig von der Frage, ob es im Innenverhältnis tatsächlich zu einem Forderungskauf gekommen war – in einem Vermerk auf eine an die Beklagte erfolgte Abtretung sowie darauf hinweisen, dass an diese mit schuldbefreiender Wirkung zu zahlen sei. Die Rechnungen der B an C enthielten entsprechende Hinweise sowie die Bemerkung, auch der Eigentumsvorbehalt sei an die Beklagte übertragen worden (Anlage AF 22 = Bl. 240 f. d.A.).

A zahlte daraufhin auf von B an C gestellte Rechnungen von Dezember 2012 bis Juni 2013 insgesamt 26.010,44 Euro an die Beklagte.

Der Kläger nahm wegen dieser Zahlungen zuerst die B gerichtlich in Anspruch, die in ihrer Verteidigung gegen die Klage nicht in Abrede stellte, diese Beträge erhalten zu haben. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B wurde das Verfahren unterbrochen. Der Kläger meldete seine Forderung dort zur Tabelle an, wo sie rechtskräftig festgestellt wurde.

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe die zugrunde liegenden Forderungen angekauft und habe wegen der Leistung der A auf fremde Schuld eine unentgeltliche Leistung erhalten, denn die Forderungen gegen C seien wegen deren Zahlungsunfähigkeit wertlos gewesen.

Die Beklagte behauptet, die Forderungen gegen C seien unabhängig von der bestrittenen Zahlungsunfähigkeit nicht wertlos gewesen, weil diese durch eine Warenkreditversicherung abgesichert gewesen seien und überdies ein verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt an den gelieferten Waren bestanden habe. Sie sieht sich jedenfalls entreichert.

Der Kläger hat dem Warenkreditversicherer den Streit verkündet. Dieser ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird zudem Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main genommen (Bl. 376 ff. d.A.).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es davon überzeugt war, die Beklagte habe die streitgegenständlichen Forderungen nicht angekauft. Als Inkassounternehmen sei sie nicht passivlegitimiert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das ihm am 21. Februar 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 7. März 2017 Berufung eingelegt und diese am 6. April 2017 begründet. Mit der Berufung verfolgt er sein erstinstanzliches Begehren weiter und beantragt die Zulassung der Revision.

Der eigene Vortrag, seit August 2012 habe die Beklagte regelmäßig Anträge der B in Bezug auf C abgelehnt, bedeute keinesfalls, dass die Beklagte keine Forderungen der B gegen C angekauft hätte. Der Kläger verweist dabei auf seinen Schriftsatz vom 14. April 2016 (Bl. 233 d.A.), in welchem er ausgeführt hatte, die Beklagte habe „möglicherweise (…) sehr wohl“ solche Forderungen angekauft. Selbst wenn es sich um Inkassoforderungen gehandelt habe, sei die Beklagte jedoch passivlegitimiert. Dies folge jedenfalls aus dem Umstand, dass „Anweisungssituationen“ vorgelegen hätten. Die Wertlosigkeit der Forderungen stehe gemäß § 178 Abs. 3 InsO durch deren Feststellungen zur Tabelle in der Insolvenz der B fest.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-05 O 466/15) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 26.010,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2013 zu zahlen,

sowie hilfsweise:

1.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 26.010,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2013 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Abtretung der in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B GmbH, Straße1, Stadt1 unter lfd. Nr. 64 festgestellten Insolvenzforderung des Klägers in Höhe von 26.010,44 Euro sowie gegen Auskehr von möglicherweise zwischenzeitlich erfolgter Quotenausschüttungen auf die in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B GmbH, Straße1, Stadt1, unter lfd. Nr. 64 festgestellten Insolvenzforderung des Klägers.
2.

festzustellen, dass die Beklagte sich seit dem 2. Juli 2015 im Verzug der Annahme befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hat binnen ihr gesetzter Frist auf die Berufung erwidert und verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Etwaige „Anweisungssituationen“ seien für den Fall nicht relevant. Die Feststellungen zur Tabelle in der Insolvenz der B indizierten nicht gemäß § 178 Abs. 3 InsO die Wertlosigkeit der Forderungen, sondern zeigten vielmehr, dass kein Forderungskauf vorgelegen habe.

Der Kläger hat darauf noch erwidert.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 26.010,44 Euro, denn die Beklagte ist nicht taugliche Anfechtungsgegnerin und daher nicht passivlegitimiert.

Die Beklagte ist nicht passivlegitimiert, weil der Kläger nicht beweisen konnte, dass sie die Zahlungen nicht lediglich im Wege des Inkassos eingetrieben hat, sondern infolge des Forderungskaufs ein Ausfallrisiko trug.

a) Tilgt der Schuldner eine zum Zwecke des Forderungseinzugs treuhänderisch abgetretene Forderung gegenüber einem Inkassounternehmen als Forderungszessionar, kann die Zahlung nach Weiterleitung an den ursprünglichen Forderungsinhaber nur diesem gegenüber und nicht gegenüber dem Inkassounternehmen angefochten werden. Wird ein Dritter als Empfangsbeauftragter des Gläubigers eingeschaltet, ist der Gläubiger und nicht der Empfangsbeauftragte als Leistungsempfänger zur Rückgewähr verpflichtet. Aufgrund der treuhänderischen Pflicht zur Weiterleitung des Betrages ist nicht der Treuhänder, sondern der Treugeber als Gläubiger der Forderung Leistungsempfänger. Hat der Treugeber mit dem Eingang der Zahlung auf dem Konto des Treuhänders gegen diesen aus dem Treuhand- und Auftragsverhältnis einen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB erworben, ist er unmittelbarer Empfänger der Schuldnerleistung und damit Rückgewährschuldner gemäß § 143 Abs. 1 InsO geworden. Diese Bewertung greift auch dann durch, wenn ein Dritter die Forderung des ursprünglichen Inhabers nicht lediglich als Empfangsberechtigter, sondern im Wege einer Inkassozession einzieht. Auch hier ist bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Zedent, dem die Forderung nach Einzug durch den Inkassozessionar vereinbarungsgemäß ausgekehrt wurde, alleiniger Empfänger der Schuldnerleistung. Der Inkassozessionar ist kraft des Treuhandverhältnisses gemäß §§ 667, 675 BGB verpflichtet, die Forderung für Rechnung und im Interesse des Zedenten einzuziehen. Gleiches gilt für den Ermächtigten im Verhältnis zu dem Forderungsinhaber. Vor dem Hintergrund der für das Anfechtungsrecht maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise wird in beiden Gestaltungen die Forderung auf Rechnung des Zedenten oder Forderungsinhabers eingezogen. Die Zahlung an einen Inkassozessionar als Geheißperson ist der Zahlung an den Gläubiger gleichzustellen. Anfechtungsgegner ist nur, wer im Ergebnis gegenüber der Gläubigergesamtheit bevorzugt wurde. Dies ist der Zedent, an den der Inkassozessionar die empfangene Leistung treuhänderisch weitergeleitet hat. Für diese Würdigung ist es nicht ausschlaggebend, ob die Inkassogesellschaft die Zahlungen des Schuldners über ein Treuhandkonto oder über ihr allgemeines Geschäftskonto eingezogen hat. Die aus §§ 667, 675 BGB folgende Pflicht des Inkassounternehmens zur Auskehr der empfangenen Beträge bildet den maßgeblichen Wertungsgesichtspunkt, den ursprünglichen Forderungsinhaber als Leistungsempfänger im Sinne des § 143 Abs. 1 InsO einzustufen. Insoweit ist die dingliche Zuordnung des eingezogenen Erlöses bedeutungslos (BGH, Beschluss vom 24. September 2015 – IX ZR 308/14 -, Rn. 5 ff. m.w.N., zit. nach juris).

Gemäß diesem Maßstab spielt es keine Rolle, ob das Inkassounternehmen bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung – also noch vor dem Einzug der Forderung – eine Vorschuss- oder Abschlagszahlung an den Zedenten leistet, um später dann endabzurechnen, oder an diesen im Wege einer Weiterleitung erst nach der Schuldnerzahlung erstmals zahlt.

Diese zu § 133 InsO ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist auf Konstellationen gemäß § 134 InsO ohne weiteres übertragbar. Der Bundesgerichtshof argumentiert nicht etwa mit besonderem Bezug zu den Voraussetzungen von § 133 InsO, sondern stellt ersichtlich allgemeine Erwägungen dazu an, wer im Sinne von § 143 InsO Leistungsempfänger ist. Dies soll eben nicht sein, wer die Zahlung nur für einen anderen, dem gegenüber er zur Weiterleitung verpflichtet ist, empfängt. Weshalb diese aus einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise gewonnene Erkenntnis im Rahmen von § 134 InsO ausnahmsweise nicht gelten sollte, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger argumentiert, der „Beschenkte“ sei eben nicht weiter schutzwürdig (Bl. 429 d.A.), verkennt er, dass eine bloß weiterleitende Stelle bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise eben gerade nicht „beschenkt“ wurde.

b) Der Kläger ist beweisbelastet dafür, dass er gegenüber dem richtigen Empfänger gemäß § 143 InsO angefochten hat, dass es sich also bei der Beklagten um den Empfänger der Zahlungen im Sinne dieser Norm handelt. Der Kläger meint, die Beklagte müsse umgekehrt beweisen, die Forderungen nicht angekauft zu haben, denn es stehe fest, dass sie die Zahlungen zunächst erhalten habe und daher „grundsätzlich taugliche Anfechtungsgegnerin“ sei (Bl. 528 f. d.A.). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie sich aus der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ergibt, ist nicht jeder Zahlungsempfänger zwingend Leistungsempfänger im Sinne von § 143 InsO. Mit den Zahlungen an die Beklagte ist daher noch nicht deren Stellung als passivlegitimierter Leistungsempfänger und tauglicher Anfechtungsgegner bewiesen. Vielmehr ist darin lediglich ein Indiz dafür zu sehen – allerdings kein besonders starkes, denn Forderungskauf und Inkassotätigkeit waren hier nach dem FGV grundsätzlich gleichberechtigte Optionen. Der Sache nach verlangt der Kläger also eine Umkehr der Beweislast. Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb eine solche Umkehr erfolgen sollte. Insbesondere hat der Kläger mit seiner Darlegung keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Forderungskauf begründet. Im Gegenteil sprechen zahlreiche Indizien für ein Vorgehen der Beklagten als bloßes Inkassounternehmen.

Als starkes Indiz ist zunächst zu nennen, dass der Kläger selbst vorgetragen hat, seit August 2012 habe die Beklagte regelmäßig Anträge der B in Bezug auf C abgelehnt, weil es sich um einen übermäßig langsamen Zahler gehandelt habe. Es ist vor dem Hintergrund der Vertragslage zwischen B und der Beklagten nicht erkennbar, welche anderen Folgen als den Nichtankauf von Forderungen diese Ablehnungen gehabt haben sollen. Die Beklagte war gemäß § 2 Abs. 3 FGV berechtigt, insbesondere bei schleppender Zahlweise den Forderungskauf abzulehnen und das ansonsten gemäß § 6 Abs. 1 FGV bestehende Ausfallrisiko auf B abzuwälzen. Dies dürfte sie durch die Ablehnungen getan haben; ein gegenteiliges Handeln wäre angesichts der offenkundig festgestellten schleppenden Zahlweise von C nicht nur wirtschaftlich unvernünftig, sondern ließe auch die Frage offen, welche Wirkungen die Ablehnungen ansonsten gehabt haben könnten. Die Beklagte hat dementsprechend ausgesprochen nachvollziehbar vorgetragen, das Kreditlimit für C am 3. August 2012 auf null gesetzt zu haben (Bl. 129 d.A.). Erstmals in der Berufungsbegründung bietet der Kläger eine alternative Deutung an, wonach die Beklagte lediglich ein Kreditlimit von 50.000,- Euro abgelehnt habe. Abgesehen von der Frage, ob dieser Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist, legt der Kläger aber nicht substantiiert dar, dass überhaupt eine andere Kreditlinie bestand, dass also Forderungen bis zu einer gewissen Höhe sehr wohl angekauft wurden. Außerdem erscheint die Annahme, B habe immer wieder nach demselben Kreditlimit angefragt und daher „regelmäßig“ vorhersehbare Ablehnungen der Beklagten provoziert, lebensfern. Viel eher dürften die Ablehnungen durch das routinemäßige Abarbeiten der Forderungen gemäß dem FGV hervorgerufen worden sein, was eben bedeutet, dass der Forderungsankauf regelmäßig abgelehnt wurde.

In starkem Maße gegen den Forderungskauf spricht auch die Reaktion von B und ihres Insolvenzverwalters auf das Vorgehen des Klägers gegen B. Der Kläger ging ursprünglich davon aus, B sei taugliche Anfechtungsgegnerin. B stellte den Erhalt der durch die Beklagte vermittelten Zahlungen auch nicht in Abrede, obwohl nichts näher gelegen hätte, als sich gegen die dortige Klage des Klägers mit dem Argument zu verteidigen, man habe die Forderungen an die Beklagte verkauft und mit den angefochtenen Zahlungen weiter nichts mehr zu tun. Auch der Insolvenzverwalter der B hat die Forderungen gegen die Insolvenzmasse unstreitig gestellt und damit nach Prüfung der Zahlungsflüsse offenbar festgestellt, dass kein Forderungskauf vorlag. Offenbar erst im Anschluss an die Insolvenz der B entwickelte der Kläger, der als Insolvenzverwalter auch der C bereits zuvor Zugang zu Rechnungen und Kontoauszügen gehabt haben musste, den Gedanken, wegen der Zahlungen gegen die Beklagte vorgehen zu können. Soweit der Kläger die Aussagekraft dieser Umstände mit der Argumentation zu reduzieren versucht, er könne die Zahlungen gegenüber mehreren Stellen anfechten (Bl. 22 d.A.: „Wahlrecht“, vgl. auch Bl. 300 f. d.A.), ist dem nicht zu folgen. Denn nach den vorgenannten Maßstäben steht fest, dass nur das die Zahlungen empfangende Unternehmen oder der Gläubiger Anfechtungsgegner sein kann. Kam es zum Forderungskauf, scheidet eine Anfechtung gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger denklogisch aus. Andernfalls verhält es sich umgekehrt (BGH, Beschluss vom 24. September 2015 – IX ZR 308/14 -, Rn. 5, zit. nach juris: Anfechtung „nur diesem gegenüber und nicht gegenüber dem Inkassounternehmen“).

Gegen diese Indizien spricht auch nicht etwa die Ausgestaltung der von B gestellten Rechnungen, in denen von einer Abtretung die Rede war, was nach der klägerischen Argumentation impliziert, dass die aufschiebende Bedingung für die Abtretung – der Forderungskauf – eingetreten sein müsse. Die Beklagte hat demgegenüber nachvollziehbar erläutert, dass bei Erstellung der Rechnungen noch nicht geprüft war, ob es zum Forderungskauf kommen würde, so dass die Rechnungsgestaltung keine Aussagekraft hat (Bl. 259 f., 341 f. d.A.). Es erscheint plausibel, dass gegenüber den Schuldnern eine direkte Ansprache gewählt und nicht etwa zugelassen werden sollte, dass sich durch die Schilderung von Eventualitäten Unklarheiten und potentiell Schlupflöcher ergeben. Im Übrigen entsprach die Ausgestaltung der Rechnungen lediglich dem, was gemäß den Besonderen Bedingungen für das Factoringgeschäft vorgesehen war, so dass sich B offenkundig lediglich an ihre vertraglichen Pflichten hielt und nicht etwa eine darüber hinausgehende Aussage betreffend den Forderungskauf treffen wollte. Dass der Kläger die Einbeziehung der Besonderen Bedingungen für das Factoringgeschäft ohne nähere Ausführungen bestreitet, ist im Hinblick auf die sich aus § 11 FGV eindeutig ergebende Einbeziehung sowie im Hinblick auf die in § 8 FGV mehrfach erfolgende Bezugnahme auf diese Bedingungen unbeachtlich.

Schließlich konnte der Kläger auch den von ihm in der mündlichen Verhandlung behaupteten Umstand nicht beweisen, dass die Beklagte an B bereits vor dem Forderungseinzug gezahlt hätte. Abgesehen davon, dass selbst eine solche Vorabzahlung im Sinne eines Vorschusses oder Abschlages nach den obigen Ausführungen nichts an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten ändern würde, sondern allenfalls eine geringe Indizwirkung für einen Forderungskauf entfalten könnte, ist eine solche Vorabzahlung hier nicht ersichtlich. Entgegen den klägerischen Mutmaßungen, die aber nicht nachvollziehbar erläutert wurden, ergibt sie sich insbesondere – soweit für den Senat ersichtlich – nicht aus der Anlage B6 (= Bl. 281 ff. d.A.). Einer solchen Lesart steht bereits entgegen, dass dort exakt dieselben Beträge ein- wie auch ausgebucht wurden, was mit der Version der Beklagten, es handele sich um interne Buchungsvorgänge, wesentlich besser vereinbar ist als mit der klägerischen Annahme, die Beklagte habe B bereits mit Eingang der Rechnung ausgezahlt. Denn in diesem Fall müsste die Beklagte der B die Forderung unter Übernahme des Delkredererisikos für den Nennwert (und somit unter der Übernahme von Mühen und Risiken, aber ohne jegliche Chance einer Gewinnerzielung) abgekauft haben – obwohl dies in den gemäß § 11 FGV ebenfalls einbezogenen Dynamischen Vertragsbestandteilen (Anlage B2 = B. 155 ff. d.A.) nachvollziehbarer Weise anders geregelt wurde. Nach alledem spricht auch Anlage B6 eher gegen als für einen Forderungskauf, zumal die Beklagte – allerdings streitig – vorgetragen hat, dass dort in der komplett freigebliebenen Spalte „ANK/ABZ“ etwas vermerkt sein müsste, wenn es zum Forderungskauf gekommen wäre.

Nach alledem besteht nach dem Vortrag der Parteien keine Rechtfertigung dafür, zugunsten des Klägers die Beweislast umzukehren. Der vollständig beweisfällig gebliebene Kläger konnte daher die Passivlegitimation der Beklagten nicht beweisen.

Außerdem vermochte er die gegen die Passivlegitimation der Beklagten sprechende Widersprüchlichkeit seines eigenen Vortrags betreffend die angebliche Wertlosigkeit der Forderungen gegen C (als Voraussetzung der Unentgeltlichkeit der Leistungen) auch im Rahmen der intensiven Erörterungen in der mündlichen Verhandlung nicht auszuräumen. Dort argumentierte er, die Unentgeltlichkeit ergebe sich gemäß § 178 Abs. 3 InsO bereits aus der Feststellung der Forderungen sowie ihrer Eintragung in die Tabelle im Insolvenzverfahren betreffend B. Wenn Feststellung und Eintragung aber gemäß § 178 Abs. 3 InsO wirken sollen, als hätte der Kläger unter anderem gegen die Beklagte ein rechtskräftiges Urteil erstritten, wonach B anfechtungsrechtlich Empfänger unentgeltlicher Zahlungen war, dann darf er gegenüber der Beklagten nicht nur auf der Unentgeltlichkeit bestehen, sondern muss eben genauso beziehungsweise erst Recht gegen sich gelten lassen, dass die Anfechtung nur B gegenüber – und mangels Wahlrechts somit gerade nicht gegenüber der Beklagten – erfolgen kann.

c) Auch die sonstige klägerische Argumentation, wonach der Kläger selbst dann gegenüber der Beklagten anfechten könne, wenn diese lediglich als Inkassounternehmen tätig geworden sei, überzeugt nicht.

Zunächst ist entgegen der klägerischen Argumentation (Bl. 236 d.A.) nicht ersichtlich, weshalb der Umstand, dass schuldbefreiend nur noch an die Beklagte als Inkassounternehmen geleistet werden konnte, einer Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entgegenstehen sollte. Auch in dieser Konstellation besteht – was maßgeblich ist – eine Pflicht der Beklagten zur Auskehr der zunächst vereinnahmten Zahlungen an die B.

Soweit der Kläger aus § 4 Abs. 4 FGV, wonach der Kaufpreis sofort fällig wurde, herleiten möchte, die Beklagte habe auch im Falle ihrer Tätigkeit als Inkassounternehmen das Ausfallrisiko übernommen (Bl. 230 d.A.), widerspricht dies der Systematik des Vertrages. Zwar ist in § 7 Abs. 2 Satz 2 FGV geregelt, dass für nicht angekaufte Forderungen die übrigen Regelungen „entsprechende Anwendung“ finden. Damit kann allerdings wohl kaum die Fälligkeit eines „Kaufpreises“ gemeint sein, wenn ein solcher nicht existiert. Zudem würde damit die Risikoverteilung des gesamten Vertrages, wonach die Beklagte gemäß § 6 Abs. 1 FGV nur beim Forderungskauf ein Ausfallrisiko trägt, unterlaufen, was wiederum den gesamten Sinn der Aufteilung in Forderungskauf und Inkasso unterlaufen würde. Eine plausible Erklärung, weshalb diese komplizierte Aufteilung gewählt worden sein soll, wenn am Ende beide Fälle in den wesentlichen Punkten doch unterschiedslos behandelt werden, konnte der Kläger nicht geben. Die „entsprechende Anwendung“ der übrigen Regelungen kann daher diese Aufteilung nicht in Frage stellen.

Auch aus den Anweisungskonstellationen ergibt sich nichts anderes. Nach den obigen Ausführungen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist insoweit zunächst daran zu erinnern, dass B und die Beklagte nicht zugleich Anfechtungsgegner sein können. Eine besondere Anweisungskonstellation, welche die Anfechtung gegen die Beklagte ermöglicht, müsste somit zur Folge haben, dass gegenüber B nicht mehr angefochten werden könnte. Nicht hingegen reicht die bloße Erwähnung irgendeines Mehrpersonenverhältnisses aus, in welchem die Beklagte letztlich Empfänger irgendeiner Zahlung war.

Der Kläger schildert zwei Anweisungskonstellationen. Zum einen habe C die A angewiesen, an die Beklagte zu zahlen. Eine etwaige derartige Anweisung trägt nichts zur Klärung der – durch den Bundesgerichtshof ja ohnehin bereits entschiedenen – Frage bei, ob B oder die Beklagte im Sinne von § 143 InsO Empfänger der jeweils angewiesenen Beträge waren. Es wird auch von Seiten der A und nicht etwa von Seiten der C angefochten (nur dann entwickelte sich eine „Leistungskette“ „übers Eck“, die eine Anfechtung gegenüber der Beklagten bei einer Vergleichsbetrachtung zur Direktkondiktion unter Umständen rechtfertigen könnte – aber auch dann bliebe die oben ja bereits geklärte Frage im Raum, wer wirtschaftlich betrachtet Empfänger der Zahlung wurde). Nach alledem könnte eine Anweisung von C an A lediglich belegen, was als Voraussetzung von § 134 InsO hier ohnehin nicht im Streit steht: dass A nämlich auf eine fremde Schuld zahlte.

Zum anderen habe B die C angewiesen, an die Beklagte zu zahlen. Doch in der Ausgestaltung der Rechnung kann keine anfechtungsrechtlich relevante „Anweisung“ gesehen werden. Vielmehr legte B wie vertraglich vereinbart ihren Schuldnern lediglich die (tatsächlich ja nur unter einer nicht eingetretenen aufschiebenden Bedingung erfolgende) Abtretung an die Beklagte offen und gab ihnen einen Hinweis, an wen mit schuldbefreiender Wirkung zu leisten war. Ansonsten gilt auch hier das zur ersten Konstellation Ausgeführte entsprechend. Selbst wenn B angewiesen hätte, ist nicht ersichtlich, wie sich dies hier auswirken sollte, denn B ficht nicht an, so dass eine Anweisung, die lediglich eine mögliche Verbindung „übers Eck“ zwischen B und der Beklagten herstellt, an der oben herausgearbeiteten Lösung nichts ändert.

2. Nach alledem kann mithin dahinstehen, ob die Leistungen der A auf fremde Schuld wegen der angeblichen Wertlosigkeit der Forderungen überhaupt unentgeltlich waren. Der Anspruch dürfte aber auch an dieser Voraussetzung scheitern.

Dass die Beklagte die Unentgeltlichkeit wegen der Feststellung der Forderungen sowie wegen ihren Eintragungen in die Tabelle auch dann gemäß § 178 Abs. 3 InsO gegen sich gelten lassen muss, wenn nunmehr sie und nicht mehr S die Leistungsempfängerin sein soll, ist ausgesprochen zweifelhaft. Wenn aber § 178 Abs. 3 InsO das Ergebnis nicht bereits vorgibt, spricht auch bei unterstellter Zahlungsunfähigkeit der C jedenfalls vieles für den Vortrag der Beklagten betreffend die Absicherung der Forderungen durch eine Warenkreditversicherung.

Die Beweislast für die Wertlosigkeit der Forderungen trägt zunächst der Kläger, weil dieser die Unentgeltlichkeit der Leistung zu beweisen hat. Da aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei Zahlungsunfähigkeit regelmäßig von der Wertlosigkeit auszugehen ist, müsste die Beklagte entsprechende Sicherungen, die ausnahmsweise gegen die Wertlosigkeit sprechen, beweisen. Üblicherweise ist dies dem Gläubiger auch leichter möglich als dem Insolvenzverwalter, denn der Gläubiger ist im typischen Fall der Inhaber der Sicherungsrechte und kennt diese naturgemäß, während der Insolvenzverwalter direkten Einblick nur in die Geschäfte des Insolvenzschuldners hat, der ja auf fremde Schuld geleistet hat und nicht zwingend von etwaigen Besicherungen dieser fremden Schuld wissen muss. Die hiesige Konstellation ist jedoch in zweierlei Hinsicht untypisch. Zum einen war die Beklagte hier nicht als Vertragspartnerin Inhaberin etwaiger Sicherungsrechte und muss diese daher nicht kennen. Zum anderen ist der Kläger auch der Insolvenzverwalter der mit der A ausgesprochen eng verzahnten C und hat in dieser Funktion Einblick in die dortigen Geschäfte, müsste also problemlos zum Vortrag in der Lage sein. Diese Erwägungen sprechen für eine (neuerliche) Beweislastumkehr hin zum Kläger jedenfalls dann, wenn nach dem Parteivortrag ansonsten eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Besicherung besteht.

Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass eine Warenkreditversicherung bereits für die Lieferungen an A bestanden habe und der Grund für die Einschaltung der („personenidentischen“) C im Wesentlichen gewesen sei, dass der Versicherer das Ausfallrisiko betreffend A nicht mehr in der gewünschten Höhe habe tragen wollen. Das Limit bei C habe der Versicherer im Juni 2010 von 50.000,- Euro auf 20.000,- Euro gekürzt. Die Beklagte führt nachvollziehbar aus, dass anzunehmen sei, dass der Kläger etwaige weitere Kürzungen ebenfalls vorgetragen hätte. Da dies nicht geschehen sei, bestehe eine Vermutung für den Fortbestand der Versicherung, so dass diese Drittsicherheit durch die streitgegenständlichen Zahlungen untergegangen sei.

Dass diese Versicherung nur in Höhe von 20.000,- Euro – also nicht in Höhe des gesamten eingeklagten Betrages – bestanden haben soll, ist entgegen den klägerischen Ausführungen (Bl. 531 d.A.) unproblematisch, denn die getilgten Forderungen waren nicht alle gleichzeitig fällig, so dass nie ein Ausfallrisiko in Höhe von mehr als 20.000,- Euro bestand. Auch inwieweit und wann die Forderungen der C gegen ihre Endkunden erfüllt wurden, dürfte keine Rolle spielen, denn die in der mündlichen Verhandlung vom Klägervertreter erstmals geäußerte Annahme, der Schutz der von der B zu ihrem eigenen Vorteil – und nicht zu dem der C – abgeschlossenen Warenkreditversicherung würde erlöschen, wenn C von den Endkunden ausbezahlt wird, während die Forderungen der B gegen die C noch offen sind, erscheint – unabhängig von der Frage, ob der Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist – lebensfern. Es fragte sich, weshalb es für die Bereitschaft der Versicherung, ein gewisses Limit zu gewähren, dann auf die Bonität beziehungsweise Zahlungsmoral des Zwischenhändlers ankommen sollte, was aber offensichtlich der Fall war, wie der Wechsel von A zu C und die Kürzung des Limits bei C im Juni 2010 anschaulich zeigten. Nach dem eigenen klägerischen Vortrag wurde denn auch das Ausfallrisiko von A beziehungsweise C versichert. Somit erschien die spontane Reaktion der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, besichert seien die Forderungen der B gewesen – und zwar, so lange diese offen blieben -, weitaus besser nachvollziehbar.

Mithin besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass B ihre Forderungen gegenüber C durch eine Warenkreditversicherung abgesichert hatte, welche die Forderungen jedenfalls noch zum Zeitpunkt ihrer Erfüllung so angemessen sicherte, dass diese nicht als wertlos anzusehen waren. Der Kläger müsste diese Annahme mühelos widerlegen können, so dass es auch insoweit sachgerecht erscheint, ihm die Beweislast dafür aufzubürden. Soweit er ausführt, ihm seien die rechtlichen Verhältnisse zwischen B und dem Versicherer unbekannt (Bl. 531 d.A.), ist dem entgegenzuhalten, dass er als Insolvenzverwalter der C und der A auch über die Vorgeschichte sehr gut im Bilde war und für die Reduzierung des Limits auf 20.000,- Euro zwei E-Mails vorlegen sowie drei Zeugen als Beweis anbieten konnte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dem Kläger eine neuerliche Reduzierung des Limits oder gar eine Beendigung des Versicherungsschutzes, die sich sicherlich auf die Zahlungsmodalitäten zwischen B und C ausgewirkt hätte (siehe betreffend die Reduzierung des Limits auf 20.000,- Euro die Anlagen AF 8 und AF9, Bl. 38 ff. d.A.), hätte verborgen bleiben sollen. Auch ein etwaiges Entfallen des Versicherungsschutzes mangels vereinbarter Eigentumsvorbehalte (Bl. 319 d.A.) müsste der Kläger nach den obigen Ausführungen ohne Schwierigkeiten substantiieren und beweisen können. Im Gegensatz zur Beklagten (Bl. 269 d.A.) bot der Kläger dazu jedoch keinen Beweis an.

3. Die Kostenentscheidung war nach § 97 Abs. 1 ZPO zulasten des Klägers zu treffen.

Die Revision war mangels des Vorliegens der Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch auf den Antrag des Klägers hin nicht zuzulassen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24. September 2015 keinen neuen Maßstab gebildet, sondern ein eigenes Urteil aus dem Jahr 2014 (BGH, Urteil vom 3. April 2014 – IX ZR 201/13 -, Rn. 14 m.w.N., zit. nach juris) im Wege der einstimmigen Zurückweisung der Revision gemäß § 552a ZPO bekräftigt und durch das Vorgehen gemäß § 552a ZPO zum Ausdruck gebracht, dass bereits in diesem – dem Beschluss vom 24. September 2015 zugrunde liegenden – Fall die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorlagen. Die Frage der „Übertragbarkeit“ dieses Beschlusses auf Anfechtungen gemäß § 134 InsO kann nicht als offen angesehen werden. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofes eindeutig, dass keine Beschränkung auf Fälle gemäß § 133 InsO intendiert war.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.

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