OLG Frankfurt am Main, 09.08.2017 – 15 U 9/17

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 09.08.2017 – 15 U 9/17
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 6. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 06.01.2017 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe

Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Das Rechtsmittel bietet offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Zu Recht hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfange auf die Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss vom 10.07.2017 Bezug, zu denen der Beklagte eine Stellungnahme nicht abgegeben hat, obwohl ihm hierzu Gelegenheit gegeben wurde.

Da der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats in dieser Sache nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) und demgemäß auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO), ist es gerechtfertigt, die Berufung des Beklagten durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil die von ihm eingelegte Berufung ohne Erfolg geblieben ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

Vorausgegangen ist unter dem 10.07.2017 folgender Hinweis (die Red.):

In dem Rechtsstreit (…)

I.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 8.1.2017 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss aus folgenden Gründen zurückzuweisen:

Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder die gemäß § 529 ZPO im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Solche erfolgversprechende Berufungsgründe hat der Beklagte mit seiner Berufungsbegründungsschrift vom 14.1.2017 indes nicht dargetan.

In jeder Hinsicht zutreffend ist nämlich das Landgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 6.711,16 € gemäß § 13 Abs. 1 d) des zwischen den Parteien geschlossenen Gesellschaftsvertrages zusteht, nachdem der Beklagte seine Beteiligung als stiller Gesellschafter an der Klägerin mit Schreiben vom 28.11.2012 zum 31.12.2013 gekündigt hat.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb auf die Feststellungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vom 6.1.2017 zur Anspruchsgrundlage und zur Höhe des der Klägerin zustehenden Anspruchs Bezug genommen, die der Beklagte mit seiner Berufung auch nicht angegriffen hat.

Soweit der Beklagte zur Begründung seiner Berufung vielmehr anführt, die genauen Umstände der Zeichnung seines Beitritts als stiller Gesellschafter zur Klägerin seien vom Landgericht nicht hinreichend aufgeklärt worden, obwohl nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehen dürfte, dass ihm der Emissionsprospekt vor bzw. bei Vertragsunterzeichnung nicht übergeben worden sei und ihm gegenüber auch keinerlei Aufklärung über die Risiken der Beteiligung stattgefunden habe, ist das für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Bedeutung und nicht geeignet, den von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch zu Fall zu bringen.

Eine angeblich nur unzureichende oder gar unterlassene Aufklärung des Beklagten über die Risiken der Anlage vor oder anlässlich der Unterzeichnung der Beitrittserklärung als atypischer stiller Gesellschafter durch den die Anlage offenbar vermittelnden Herrn A bzw. eine Firma X würde allenfalls Schadensersatzansprüche des Beklagten aufgrund eines insoweit mit diesen zustande gekommenen Anageberatungs- oder Anlagevermittlungsvertrag begründen (wobei als Anspruchsgrundlage für einen solchen Schadensersatzanspruch wohl nicht § 280 Abs. 1 BGB, sondern eine sogenannte positiven Vertragsverletzung (pVV) in Betracht käme, weil ein dahingehendes Schuldverhältnis bereits im Jahre 1998 begründet worden und damit ein möglicher Schadensersatzanspruch in diesem Jahr entstanden wäre, so dass gemäß Art. 229 § 5 EGBGB die Vorschriften des BGB in der Fassung vor dem 1.1.2002 Anwendung fänden).

Zudem wären der Klägerin etwaige Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzungen aus einem so zwischen dem Beklagten und dem Anlageberater/Anlagevermittler begründeten Schuldverhältnis zuzurechnen, worauf bereits das Landgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ebenfalls zutreffend hingewiesen hat.

Ebenso wenig ist entscheidungserheblich, ob der Beklagte vor, bei oder nach der Beitrittserklärung vom 17.5.1998 das Emissionsprospekt der Klägerin erhalten hat, weil das für die Wirksamkeit seiner Beitrittserklärung selbst unbeachtlich ist und allein die Frage betrifft, ob er seitens des Anlageberaters/Anlagevermittlers deshalb möglicherweise nur unzureichend über die gewählte Anlageform aufgeklärt bzw. beraten wurde und ihm deshalb gegen diesen Schadensersatzansprüche zustehen. Auch hierzu nimmt der Senat ergänzend auf die zutreffende Feststellung des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug.

Davon abgesehen steht das entsprechende Vorbringen des Beklagten in Widerspruch zu seiner im Zeichnungsschein ausdrücklich abgegebenen und unterschriebenen schriftlichen Erklärung vom 17.5.1998, wonach ihm der Emissionsprospekt ausgehändigt wurde und ihm dessen Inhalt und insbesondere die auf Seite 42 ff. genannten Risiken bekannt waren und er sie in Kauf genommen hat.

Demgemäß kommt es auch nicht entscheidend auf das Ergebnis der vom Landgericht im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme an, womit sich das Landgericht nach Dezernatswechsel folgerichtig in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht auseinandergesetzt hat. Mithin lässt sich entgegen der vom Beklagten außerdem vertretenen Auffassung auch eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht durch das Landgericht gemäß § 139 ZPO nicht feststellen.

Eine vom Landgericht abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergibt sich schließlich nicht aufgrund des erstinstanzlichen Vorbringens des Beklagten, der Emissionsprospekt der Klägerin sei wegen einer nur unzureichenden Darstellung der Haftung und der Risiken hinsichtlich möglicher Rückzahlungs- oder Nachschussverpflichtungen als stiller Gesellschafter fehlerhaft.

Das wiederum würde allenfalls Schadensersatzansprüche des Beklagten gegen die Klägerin nach den Grundsätzen der Prospekthaftung begründen, weil für den Prospektinhalt in erster Linie die einstehen müssen, die für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich sind, also die Initiatoren, Gründer und Gesellschafter des Fonds oder der Gesellschaft (vgl. hierzu allg.: BGH NJW 2004, S. 1732 [BGH 12.02.2004 – III ZR 359/02]).

Solche Schadensersatzansprüche hat der Beklagte gegen die Klägerin weder geltend gemacht noch beziffert und im Übrigen auch nicht durch entsprechende Aufrechnungserklärung gemäß § 388 BGB zur Aufrechnung gestellt.

Nach alledem ist die Klage in vollem Umfange begründet, so dass die Berufung des Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Da der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats in dieser Sache nicht erfordert und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, sind vorliegend die Voraussetzungen für einen die Berufung zurückweisenden Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO gegeben.

II.

Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls Rücknahme der Berufung innerhalb von 3 Wochen seit Zugang dieses Beschlusses.

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