OLG Frankfurt am Main, 09.12.2016 – 19 U 148/16

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 09.12.2016 – 19 U 148/16
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.06.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-21 O 378/15, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 113.604,66 € festgesetzt.
Gründe

I.

Der Kläger schloss mit der Beklagten im Jahr 2008 einen Darlehensvertrag, der im Sommer 2012 einvernehmlich gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung und unter Abschluss eines neuen Darlehensvertrages vorzeitig abgelöst wurde. Im März 2015 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages aus dem Jahr 2008 gerichteten Willenserklärung. Er begehrt die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung sowie von infolge seines Widerrufs überzahlten Zinsen. Weiterhin verlangt er Erstattung des bei Ablösung des Darlehens gezahlten Verwaltungskostenentgeltes. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 159 ff. d. A.).

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit Urteil vom 22.06.2016 abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Widerrufsrecht des Klägers mit der einvernehmlichen Aufhebung des Darlehensvertrages im Jahr 2012 erloschen sei. Der Widerruf als Gestaltungsrecht sei von einem bestehenden Schuldverhältnis abhängig. Der ursprüngliche Darlehensvertrag sei aber durch Abschluss des Aufhebungsvertrages beendet worden. Darüber hinaus könne sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung berufen. Die Abweichungen der streitgegenständlichen Belehrung von der Musterbelehrung seien so gering, dass die Gesetzlichkeitsfiktion nicht berührt werde. Weiterhin sei die streitgegenständliche Belehrung deutlich und hervorgehoben gestaltet; ein Durchschnittsverbraucher sei problemlos in der Lage, die Widerrufsbelehrung wahrzunehmen und zu verstehen.

Schließlich stehe dem Widerruf der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB aus dem Gesichtspunkt der missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung zur Erreichung vertragsfremder Zwecke entgegen, was aus einer umfassenden Interessenabwägung folge. Der Kläger nutzte die Widerrufsmöglichkeit dazu, ein nachträglich eingetretenes günstigeres Zinsniveau rückwirkend auszunutzen und eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht zahlen zu müssen. Diese Motivation sei jedoch vom Gesetzgeber für die Ausübung des Widerrufsrechts schlechthin nicht vorgesehen, vielmehr solle der Verbraucher vor möglicherweise übereilten vertraglichen Bindungen geschützt werden. In solchen Fällen handle der Widerrufende treuwidrig, wenn er wie der Kläger dem Grunde nach über das Widerrufsrecht belehrt worden und zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie auf das Darlehen angewiesen gewesen sei.

Ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des im August 2012 gezahlten Verwaltungskostenentgeltes von 200,00 € bestehe nicht, weil der Kläger nicht nachvollziehbar dargetan habe, dass das Entgelt aufgrund von AGB der Beklagten erhoben worden sei. Insofern komme es nicht darauf an, ob nach der obergerichtlichen Rechtsprechung die in AGB erhobene Pauschalgebühr zur Berechnung eines Vorfälligkeitsentgeltes gemäß § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei.

Der weiter geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung von Schätzkosten in Höhe von 1.500,00 € sei verjährt.

Gegen das ihm am 14.07.2016 (Bl. 181 d. A.) zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.07.2016 (Bl. 186 f. d. A.) Berufung eingelegt und diese am 13.09.2016 begründet (Bl. 191 ff. d. A.).

Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine in erster Instanz gestellten Anträge mit Ausnahme des auf Rückzahlung von Schätzkosten in Höhe von 1.500,00 € gerichteten Antrags zu 4. weiter, weil die rechtliche Begründung für die Abweisung der Klage mit den Anträgen zu 1. bis 3. fehlerhaft sei. Der sog. Aufhebungsvertrag habe keinen eigenen Rechtsgrund für die Zahlung des Vorfälligkeitsentgeltes geschaffen und zu keinem umfassenden Wegfall des Darlehensvertrages und damit auch nicht zum Erlöschen des Widerrufsrechts geführt. Zu einer Beseitigung des Widerrufsrechts hätte es durch den Vertrag nur kommen können, wenn eine solche ausdrücklich erwähnt worden wäre, was nicht geschehen sei. Durch Auslegung lasse sich der Vereinbarung ein Ausschluss des Widerrufsrechts nicht entnehmen, sie erschöpfe sich in einer Vertragsmodifikation, durch die die im Tilgungsplan vorgesehenen Zeitpunkte für die Erbringung von Zins- und Tilgung vorverlegt würden. Rechtsirrig sei weiter die Auffassung des Landgerichts, zugunsten der Beklagten greife die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung. Das Urteil setze sich teilweise mit den von dem Kläger vorgetragenen Abweichungen von der Musterbelehrung nicht auseinander. Die Leerstelle mit Fußnotenverweis auf den Text „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“, sei zudem – was das Erstgericht verkannt habe – geeignet beim Verbraucher Verwirrung über die Frist und den Adressaten der Anmerkung in der Fußnote zu stiften. Zu beanstanden seien richtigerweise weiter die Ergänzung der Überschrift um die Worte „zum vorstehenden Darlehensvertrag“, die die Gestaltungshinweise der Musterbelehrung missachtenden Sammelhinweise unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ sowie die fehlende drucktechnische Hervorhebung und deutliche Gestaltung der Belehrung. Mangels Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion stehe aufgrund der Verwendung des Passus „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ die Fehlerhaftigkeit der Belehrung fest. Zu Unrecht werde die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger schließlich als unzulässige Rechtsausübung unter dem Aspekt der missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung qualifiziert. Denn es komme weder auf die Motive für den Widerruf noch auf den Schutzzweck der Widerrufsbelehrung an. Eine Verwirkung sei, wenngleich das Landgericht hierzu nicht Stellung genommen habe, ebenfalls abzulehnen.

Hinsichtlich des abgewiesenen Anspruchs auf das Verwaltungskostenentgelt von 200,00 € habe das Landgericht verkannt, dass es nicht darauf ankomme, ob das Entgelt aufgrund von allgemeinen Geschäftsbedingungen oder aufgrund einer individualrechtlichen Vereinbarung erhoben worden sei. Aufgrund des Widerrufs sei das Vertragsverhältnis insgesamt rückabzuwickeln, so dass der Kläger auch die Rückzahlung des Entgeltes verlangen könne.

Der Kläger beantragt,

das am 22.06.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – Az. 2-21 O 378/15 – wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 107.818,12 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger 200,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.586,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers bezogen auf den Zinsantrag zum Berufungsantrag zu 1. und bezogen auf den Berufungsantrag zu 3. als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das Erlöschen des Widerrufsrechts aufgrund der Vereinbarung aus dem Jahr 2012 sei dort zutreffend festgestellt, weil die Parteien den Vertrag aus dem Jahr 2008 hätten vollständig beenden wollen; der Kläger habe kein Interesse am gleichzeitigen Bestand zweier Darlehensverträge gehabt. Um sicher zu stellen, dass keiner Partei weitere Ansprüche aus dem ursprünglichen Vertrag mehr zustünden, sei dieser aufgehoben worden. Werde wie vorliegend ein Darlehensvertrag durch einen anderen ersetzt, so sei kein Raum für die Annahme, durch eine Ablösungsvereinbarung sollten nur die Fälligkeitszeitpunkte unter Aufrechterhaltung des Vertrages vorverlegt werden. Der Kläger, der seine Liegenschaft nicht veräußert und weiter ein Darlehen benötigt habe, habe sich zur Sicherung besserer Zinskonditionen zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bereit erklärt. Er habe damit einen eigenen Rechtsgrund für die Zahlung geschaffen. Der Kläger könne sich weiter nicht auf die Rechtsprechung berufen, nach der eine Kündigung des Darlehensnehmers einem späteren Widerruf nicht entgegenstehe, wenn der Darlehensnehmer sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerruf mangels ausreichender Belehrung über das Widerrufsrecht nicht sachgerecht habe ausüben können. Der Gedanke sei nicht übertragbar, weil es vorliegend nicht um eine Kündigung, sondern eine einvernehmliche, seitens der Beklagten freiwillige Vertragsaufhebung gehe.

Dass die Beklagte sich bei der streitgegenständlichen Belehrung nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterbelehrung berufen könne, nehme sie hin. Sie berufe sich indes weiterhin auf unzulässige Rechtsausübung und Verwirkung. In einer Konstellation wie der hiesigen dürfe sich das Kreditinstitut darauf verlassen, dass das ursprüngliche Darlehensverhältnis mit seiner Ersetzung endgültig beendet sei. Die Vertragsersetzung erfülle das Umstandsmoment im Rahmen der Verwirkung, zumal für den ersetzten Vertrag keine Nachbelehrung mehr erteilt werden könne. Widerrufe der Darlehensnehmer den bereits zurückgeführten Vertrag, so liege hierin ferner ein widersprüchliches Verhalten. Folgerichtig könne der Kläger weder die Vorfälligkeitsentschädigung noch das Verwaltungskostenentgelt zurückverlangen. Im Übrigen – hinsichtlich des Zinsanspruchs im Antrag zu 1. sowie hinsichtlich des Antrags zu 3. – sei die Berufung unzulässig, da der Kläger sie nicht begründet habe.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist insgesamt zulässig. Eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechende Berufungsbegründung liegt auch hinsichtlich des Zinsanspruchs gemäß dem Antrag zu 1. sowie dem Antrag zu 3. vor. Insoweit war die allgemeine Bezugnahme des Klägers auf die erstinstanzlichen Schriftsätze ausreichend. Denn das Erstgericht hat das klägerische Vorbringen hierzu aus Rechtsgründen nicht behandelt, weil es die Klage dem Grunde nach abgewiesen hat und damit zum Umfang eines Anspruchs des Klägers keine Ausführungen mehr erforderlich waren. Greift der Berufungsführer wie vorliegend der Kläger in einem solchen Falle die tragenden Urteilsgründe an, so hält er damit inzident auch den aus Rechtsgründen nicht behandelten weiteren Vortrag erster Instanz aufrecht (vgl. BGH, NJW 2007, 3070; Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 520 Rn. 40 mwN).

2. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der von ihm entrichteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 107.818,12 €, des Verwaltungskostenentgeltes in Höhe von 200,00 € sowie von überzahlten Zinsen in Höhe von 5.586,54 € aus §§ 495 Abs. 1, 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB in der maßgeblichen Fassung.

Der Kläger hat seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages aus dem Jahr 2008 gerichtete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen, weswegen sich der Darlehensvertrag nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung war die Widerrufsfrist für das dem Kläger nach dem maßgeblichen intertemporalen Recht (Artikel 229 § 22 Abs. 2 EGBGB) gemäß § 495 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 23.07.2002 i.V.m. § 355 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 02.12.2004 zustehende Widerrufsrecht zwar noch nicht abgelaufen; der Kläger hat sein Widerrufsrecht jedoch verwirkt.

a) Die dem Darlehensvertrag beigefügte Widerrufsbelehrung entsprach nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB i. d. F. vom 02.12.2004, so dass der Fristlauf nicht in Gang gesetzt wurde. Die Widerrufsbelehrung unterrichtete den Kläger nicht in der dem inhaltlichen Deutlichkeitsgebot entsprechenden Art und Weise über Beginn und Länge der Widerrufsfrist.

aa) Die verwendete Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ lässt den Verbraucher zwar darauf schließen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängig ist; er wird jedoch im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handeln könnte (vgl. BGH, Urteil vom 1.3.2012 zu Az. III ZR 83/11). Der Verbraucher kann den Fristbeginn nicht ohne weiteres erkennen.

bb) Die Widerrufsfrist ist in der Belehrung der Beklagten zwar grundsätzlich richtig mit zwei Wochen angegeben, durch den Zusatz einer Fußnote mit dem Fußnotentext „Bitte Widerrufsfrist im Einzelfall prüfen“ vermittelte die Belehrung indessen den Eindruck, die Länge der Frist könne je nach den nicht mitgeteilten Umständen des Einzelfalles variieren und es sei Aufgabe des Verbrauchers, die in seinem Fall geltende Frist selbst festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 zu Az. XI ZR 564/15). Dieses Fehlverständnis verhinderte der Umstand, dass sich der Zusatz in einer Fußnote befand, nicht, da der Fußnotentext Bestandteil des Belehrungstextes war. Vorformulierte Widerrufsbelehrungen wie die Vorliegende sind AGB im Sinne des § 305 BGB und Fußnoten zu solchen vorformulierten Vertragsklauseln sind als Teil der vom Verwender an den Kunden gerichteten AGB zu werten (vgl. BGH, a.a.O.).

b) Die Beklagte kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV i.d.F. vom 02.12.2004 berufen. Der Unternehmer kann sich auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV i.d.F. vom 05.08.2002 nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet, das dem Muster für die Widerrufsbelehrung in der jeweils maßgeblichen Fassung in den Grenzen des § 14 Abs. 3 BGB-InfoV sowohl inhaltlich als auch der äußeren Gestaltung vollständig vollspricht. Greift der Unternehmer dagegen in das Muster in einem Umfang ein, der den beispielhaft in § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aufgelisteten Abweichungen nicht mehr entspricht, geht die Gesetzlichkeitsfiktion verloren. Eine solche Bearbeitung hat die Beklagte vorgenommen. Sie hat eine Fußnote eingefügt, die das Muster für die Widerrufsbelehrung nicht vorsah.

c) Das dem Kläger mangels gesetzeskonformer Belehrung zustehende „ewige Widerrufsrecht“ war zum Zeitpunkt seiner Ausübung jedoch verwirkt, nachdem das Darlehensvertragsverhältnis zum 30.08.2012 auf Grund einer einvernehmlichen Aufhebung unter Abschluss einer Neufinanzierung und teilweiser Ablösung der Restschuld aus Eigenmitteln gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung an die Beklagte aufgelöst wurde. Das Widerrufsrecht nach § 495 BGB a. F. kann verwirkt werden (vgl. BGH a.a.O., Rn. 34 ff., juris). Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrages zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzu treten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen einer Verwirkung vorliegend vor.

aa) Das erforderliche Zeitmoment ergibt sich bereits daraus, dass der Widerruf durch den Kläger erst mehr als 7 Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages erfolgte. Diese Zeitspanne reicht für die Annahme des Zeitmoments aus.

bb) Auch das Umstandsmoment ist erfüllt. Dies folgt daraus, dass die Parteien den Darlehensvertrag bereits im August 2012 einvernehmlich beendet haben und der Kläger Restvaluta, Vorfälligkeitsentschädigung und Verwaltungskostenentgelt zahlte sowie einen neuen Darlehensvertrag zu für ihn günstigeren Konditionen mit der Beklagten abschloss, bevor er über 2 1/2 Jahre später seine auf den Abschluss des ursprünglichen Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrief. Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen – wie hier – kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren (BGH, Urteil vom 12.07.2016 zu Az. XI ZR 501/15 Rn. 41).

Löst der Verbraucher ein Verbraucherdarlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ab, ist das Umstandsmoment regelmäßig zu bejahen, weil sich die darlehensgebende Bank oder Sparkasse – im Sinne einer tatsächlichen Vermutung – darauf einrichten darf und wird, dass der Vorgang auf Grund der willentlichen Beendigung des Darlehensverhältnisses durch den Darlehensnehmer abgeschlossen ist (vgl. auch OLG Schleswig, Urt. v. 6.10.2016 – 5 U 72/16 -, Rn. 41). Vorliegend hat die Beklagte ein solches Vertrauen auf den endgültigen Abschluss des Vertragsverhältnisses auch vorgetragen. Auch ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sie entsprechend disponiert hat, statt Rückstellungen zu bilden (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2014 zu Az. 14 U 55/13). Hinzu kommt die Besonderheit des vorliegenden Einzelfalles, dass die Ablösung des Vertrages durch den Kläger nicht erfolgte, weil er die finanzierte Immobilie veräußern wollte, sondern weil er von dem gesunkenen Zinsniveau durch Abschluss eines neuen, für ihn günstigeren Darlehensvertrages profitieren wollte. Der Kläger befand sich nicht in der Zwangslage, das Darlehen ablösen zu müssen, um eine geplante Veräußerung vollziehen zu können; ihm stand entsprechend auch kein vertragliches Kündigungsrecht nach § 490 Abs. 2 BGB zu. Entschließt sich aber ein Darlehensnehmer wie hier der Kläger aus freien Stücken, sein Darlehen gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abzulösen und neu zu finanzieren, weil er dies als eine für sich wirtschaftlich günstige Handlungsoption erkannt hat, so darf die Bank darauf vertrauen, dass er zuvor seine Möglichkeiten sorgfältig geprüft und erwogen hat und sich an der von ihm Gewählten festhalten lassen will und wird. Sie muss demgegenüber nicht annehmen, dass sich der Darlehensnehmer die spätere Berufung auf eine andere, durch ihn nachträglich als noch vorteilhafter erkannte Alternative vorbehält. Dies gilt erst Recht, wenn seit erfolgter Ablösung des Darlehens und Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung wie vorliegend mehr als 2 1/2 Jahre verstrichen sind, ohne dass eine Unzufriedenheit mit der gewählten Ablösung des Darlehens und der damit einhergehenden Neufinanzierung zum Ausdruck gebracht worden wäre. Das Verhalten des Klägers rechtfertigte das Vertrauen der Beklagten, er werde sein Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte nicht schutzwürdig sei, weil sie es unterlassen habe, die fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Rahmen einer Nachbelehrung zu korrigieren. Denn es besteht zwar grundsätzlich auch nach Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrages die Möglichkeit der Nachbelehrung von Gesetzes wegen fort. Eine Nachbelehrung ist indessen nach Vertragsbeendigung sinnvoll nicht mehr möglich, weil die Willenserklärung des Verbrauchers, deren fortbestehende Widerruflichkeit in das Bewusstsein des Verbrauchers zu rücken Ziel der Nachbelehrung ist, für den Verbraucher keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belastenden Rechtsfolgen mehr zeitigt (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2016 – XI ZR 501/15 -, Rn. 41, juris).

3. Die Kostenentscheidung folgte aus § 97 Abs. 1 ZPO.

4. Der Ausspruch über die vorläufigeVollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, weil da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der BGH in seinen Urteilen vom 12.7.2016 (Az. XI ZR 501/15 , Rn. 40 ff., juris) und vom 11.10.2016 (Az. XI ZR 482/15, Rn. 29 ff., juris) bereits entschieden, dass eine Verwirkung des Widerrufsrechts in Betracht kommt und der einvernehmlichen Beendigung des Darlehensvertrages auf Wunsch des Verbrauchers für das Umstandsmoment Gewicht zukommt. Die tatrichterliche Würdigung der Umstände des Einzelfalles im Rahmen dieser Vorgaben erfordert die Zulassung der Revision nicht.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.