OLG Frankfurt am Main, 10.02.2017 – 1 UF 130/15

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 10.02.2017 – 1 UF 130/15
Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Frankfurt am Main vom 10.04.2015 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe

I.

Die Antragsteller erstreben die Anerkennung der in der Türkei erfolgten Adoption der Zwillingskinder X und Y, geb. am …1998.

Die Antragstellerin zu 1. ist die leibliche Tante der Kinder, bei dem Antragsteller zu 2. handelt es sich um ihren Ehemann.

Bei den adoptierten Kindern handelt es sich um die leiblichen Kinder des A – Bruder der Antragstellerin zu 1. – und seiner Ehefrau A1. Bis zum Jahr 2005 lebte die Antragstellerin zu 1. im Haushalt der Familie ihres Bruders in der Türkei, in dem auch die betroffenen Kinder und ihre Geschwister lebten. Am 29.12.2005 schloss die Antragstellerin zu 1. in Deutschland die Ehe mit dem Antragsteller zu 2., seitdem halten sich beide Antragsteller an ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland auf. Die betroffenen Kinder verblieben in der Türkei. Beide Antragsteller besuchten sie dort regelmäßig im Rahmen von Urlaubsaufenthalten, wobei der Antragsteller zu 2. die Kinder erstmals im Jahr 2006 kennenlernte.

Die Antragsteller betrieben in der Türkei ein Adoptionsverfahren, wobei sie angaben, dass die Antragstellerin zu 1. die beiden Kinder bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2005 betreut habe. Im Zuge des Adoptionsverfahrens wurden am 11.07.2013 sowohl die betroffenen Kinder als auch die leiblichen Eltern durch das Gericht persönlich angehört, die leiblichen Eltern stimmten dabei der Adoption zu. Eine persönliche Anhörung der Antragsteller erfolgte nicht. Ebenso wenig wurden fachliche Stellen in der Bundesrepublik Deutschland oder der Türkei beteiligt, ein Verfahren nach dem Haager Adoptionsübereinkommen unter Beteiligung der zentralen Behörden der Türkei und der Bundesrepublik Deutschland fand nicht statt.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 11.07.2013 – Geschäftsnummer 2013/…, Beschlussnummer 2013/… – hat das 1. Familiengericht in Stadt1/Türkei die Adoption der beiden Kinder durch die Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ausgesprochen.

Den Antrag der Antragsteller auf Anerkennung dieser Entscheidung wies das Amtsgericht – Familiengericht – Frankfurt am Main nach persönlicher Anhörung sowohl der Antragsteller als auch der Kinder mit Beschluss vom 10.04.2015, auf den Bezug genommen wird (Bl. 81 ff d.A.), zurück.

Gegen diese am 20.04.2015 zugestellte Entscheidung wenden sich die Antragsteller mit ihrer am 05.05.2015 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde vom 28.04.2016, mit der sie ihren erstinstanzlichen Anerkennungsantrag weiter verfolgen. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, die unterbliebene Beteiligung fachlicher Stellen und die unterbliebene Durchführung des Verfahrens nach dem Haager Adoptionsübereinkommen könne den Antragstellern und den Kindern nicht zum Nachteil gereichen, da das Gericht in der Türkei auf diese, den Antragstellern nicht bekannten Erfordernisse nicht hingewiesen und auf die Einhaltung dieser Vorgaben nicht hingewirkt habe. Zudem hielten sich die Kinder aufgrund eines bis 27.05.2015 befristeten Visums zu Besuchszwecken in Deutschland im Haushalt der Antragsteller auf und hätten sich hier eingelebt.

Das beteiligte Bundesamt für Justiz hat im Rahmen seiner im Beschwerdeverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 02.07.2015, auf die Bezug genommen wird (Bl. 113 ff d.A.), zur rechtlichen Einordnung des Anerkennungsverfahrens und zur Zulässigkeit der Beschwerde Stellung genommen sowie in der Sache die Entscheidung des Amtsgerichts, auch unter Bezugnahme auf die erstinstanzlich abgegebene Stellungnahme vom 21.07.2014, verteidigt.

Unter Abstandnahme von einer weitergehenden Darstellung wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nach § 5 Abs. 4 S. 2 AdWirkG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 FamFG), wobei es eines Abhilfeverfahrens (§ 68 Abs. 1 S. 1 FamFG) im Hinblick auf die nach Auffassung des Senats gegebene Anwendbarkeit des § 68 Abs. Abs. 1 S. 2 FamFG nicht bedarf.

Allerdings werden die Frage der rechtlichen Einordnung des Verfahrens nach dem Adoptionswirkungsgesetz und die damit in Zusammenhang stehende etwaige Notwendigkeit eines Abhilfeverfahrens in obergerichtlicher Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. Dabei bedarf es nach Auffassung des Senats im Ergebnis keiner abschließenden Klärung, ob das Verfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz unmittelbar als Familiensache im gemäß §§ 111 Nr. 4, 186 FamFG anzusehen ist (so OLG Bremen FamRZ 2015, 425, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf FamRZ 2013, 714; 2012, 1233; MüKo-ZPO/Maurer, 3. Aufl., § 186 FamFG Rdnr. 2) oder als Familiensache sui generis (so OLG Schleswig FamRZ 2014, 498) bzw. Familiensache kraft Sachzusammenhangs (so Braun ZKJ 2012, 216), da sämtliche Auffassungen zu einer fehlenden Abhilfebefugnis des Familiengerichts im Sinne des § 68 Abs. 1 S. 2 FamFG führen. Lediglich nach der teilweise vertretenen Auffassung, es handele sich nicht um eine Familiensache, sondern um ein sonstiges Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (so OLG Hamm, ZKJ 2012, 233; OLG Dresden ZKJ 2014, 164; OLG Köln FamRZ 2012, 1234 und 1815, zitiert nach juris Rn. 10; Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 4. Aufl., § 186 Rdnr. 6), käme eine Abhilfebefugnis des Amtsgerichts in Betracht. Dieser Auffassung, der der Senat nicht zu folgen vermag, steht entgegen, dass die Entscheidung über Anträge auf Anerkennung und Umwandlung ausländischer Adoptionen nach § 5 Abs. 3 S. 1 AdWirkG ausdrücklich dem Familiengericht zugewiesen sind. Darüber hinaus spricht auch die kostenrechtliche Behandlung der Verfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz als Familiensachen (§ 108 Abs. 2 FamFG i.V.m. Nr. 1714 KV-FamGKG) gegen diese Auffassung (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.04.2016, Az. 15 UF 184/15, zit. nach juris; FamRZ 2015, 869; OLG Bamberg, Beschluss vom 25.02.2014, Az. 2 UF 10/12, zit. nach juris). Nicht zuletzt steht der Annahme eines sonstigen Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den vergleichbaren Verfahren über die Vollstreckbarerklärung von ausländischen Entscheidungen (vgl. BGH FamRZ 1983, 1008) entgegen, wonach bei Fehlen von Sonderregelungen – wie Staatsverträgen o.ä. – eine Behandlung als Familiensache geboten ist (vgl. OLG Schleswig a.a.O.).

Die Beschwerde bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat der ausländischen Entscheidung zur Annahme als Kind zu Recht die Anerkennung versagt, da eine derartige Anerkennung weder aufgrund des Haager Übereinkommens vom 29.05.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ) noch gemäß § 108 Abs. 1 FamFG in Betracht kommt.

Das Familiengericht stellt nach § 2 AdWirkG auf Antrag fest, ob eine Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht, anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist. Im Anwendungsbereich des vorgenannten Übereinkommens (HAÜ) erfolgt die Anerkennung einer in einem Vertragsstaat durchgeführten Adoption kraft Gesetzes. Das setzt voraus, dass die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dem die Adoption durchgeführt wurde, bescheinigt, dass die Adoption gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen ist, Art. 23 Abs. 1 S. 1 HAÜ, § 8 AdÜbAG. Die Anerkennung einer mit einer solchen Bescheinigung versehenen Adoption kann nach Art. 24 HAÜ in einem Vertragsstaat nur versagt werden, wenn die Adoption seiner öffentlichen Ordnung offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigten ist. Im Übrigen kann das wirksame Zustandekommen einer Adoption im Anwendungsbereich des HAÜ nicht ohne weiteres in Frage gestellt werden (vgl. Staudinger/Henrich, BGB, Neubearbeitung 2014, Vorbemerkung zu Art. 22 EGBGB, Rz. 46; Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 109, Rz. 21).

Vorliegend ist der Anwendungsbereich des Abkommens eröffnet, da sowohl die Türkei als auch die Bundesrepublik Deutschland Vertragsstaaten des Abkommens sind, die Kinder zum Zeitpunkt der Adoptionsentscheidung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei hatten und im Zusammenhang mit der Adoption nach Deutschland verbracht werden sollten, Art. 2 HAÜ. Eine vereinfachte Anerkennung der in der Türkei erfolgten Adoption gemäß den Vorgaben des Übereinkommens kommt nicht in Betracht, da das darin vorgesehene Verfahren im Rahmen des Verfahrens, das zum Urteil des 1. Familiengerichts in Stadt1/Türkei vom 11.07.2013 führte, nicht zur Anwendung gekommen ist, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat. Weder die zentralen Behörden in Deutschland noch diejenigen in der Türkei wurden am Verfahren beteiligt. Die nach Art. 23 HAÜ für die Anerkennung der Entscheidung im Inland notwendige Bescheinigung konnte und wurde folgerichtig – auch nach den Angaben der Beschwerdeführer selbst – nicht erteilt. Demzufolge scheidet schon deshalb eine Anerkennung auf der Grundlage des genannten Abkommens aus, wobei dahinstehen kann, warum die Anwendung des Übereinkommens im Rahmen des Verfahrens in der Türkei unterblieb.

Auch eine Anerkennung der ausländischen Entscheidung zur Annahme als Kind nach innerstaatlichen Regeln kann nicht erfolgen.

Ob die Anerkennung einer unter die Anwendung des HAÜ fallenden ausländischen Adoptionsentscheidung im Sinne von § 1 AdWirkG auf Antrag gemäß § 2 Abs. 1 AdWirkG grundsätzlich nur dann erfolgen kann, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Art. 23 HAÜ und Art. 24 HAÜ gegeben sind, oder ob ein Rückgriff auf innerstaatliche Anerkennungsregeln in Betracht kommt, ist umstritten (vgl. hierzu MünchKommBGB/Maurer, BGB, 6. Auflage, § 2 AdWirkG, Rn. 6; Behrentin/jurisPK-BGB, Band 6, 7. Auflage 2014, Stand: 01.10.2014, Art. 22 EGBGB Rn. 100).

Es wird vertreten, dass eine unter Verstoß gegen die in dem Übereinkommen bestimmten, von jedem Vertragsstaat einzuhaltenden Verfahrensregelungen und ohne Vornahme der hierin vorgeschriebenen und die Besonderheiten einer internationalen Adoption mit (beabsichtigter) Verbringung des Kindes aus seinem Heimatstaat beachtenden Kindeswohlprüfung z.B. durch Beteiligung einer Adoptionsvermittlungsstelle ergangene ausländische Adoptionsentscheidung gemäß Art. 23 HAÜ und Art. 24 HAÜ grundsätzlich wegen des Vorrangs des völkerrechtlichen Vertrags keine Anerkennung finden kann (vgl. OLG Schleswig, FamRZ 2014, 498; Staudinger/Henrich, BGB, Neubearbeitung 2014, Vorbemerkung zu Art. 22 EGBGB Rz. 46 m.w.N.).

Die Gegenmeinung vertritt die Ansicht, das Haager Übereinkommen lasse keinen Ausschluss des Günstigkeitsprinzips erkennen, ein Rückgriff auf die nationalen Anerkennungsregeln sei daher möglich, sodass die ausländische Adoption ausschließlich an den Maßstäben des § 109 Abs. 1 FamFG zu messen sei (vgl. Behrentin/jurisPK-BGB, a.a.O., Rn.122 f.;Heilmann/Braun, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, Anhang zu § 199 FamFG Rn. 3; LG Potsdam, Beschluss vom 04.10.07, Az. 5 T 133/07, zitiert nach juris; AG Hamm StAZ 2012, 54 ).

Eine vermittelnde Auffassung, wie sie vorliegend wohl auch das Bundesamt für Justiz vertritt, hält trotz grundsätzlichen Vorrangs des Haager Adoptionsübereinkommens ausnahmsweise den Rückgriff auf die Anerkennungsregeln nach §§ 108, 109 FamFG für zulässig, wenn sich die Nichtbeachtung von Verfahrensregeln im Übereinkommen lediglich als formeller Verfahrensverstoß erweist, die inhaltlichen Vorgaben des Übereinkommens (Art. 4 und 5 HAÜ) hingegen erfüllt sind (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1642; Weitzel NJW 2008,186 ff.; Behrentin JurisPK-BGB, a.a.O.).

Vorliegend kann dahinstehen, welcher Auffassung im Ergebnis zu folgen ist. Denn alle führen vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Adoption nicht anerkennungsfähig ist, denn die Adoptionsentscheidung des Familiengerichts Stadt1 ist mit wesentlichen Grundsätzen deutschen Rechts unvereinbar (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG; vgl. auch BGH v. 17.6.2015 – XII ZB 730/12, zitiert nach juris Rn. 44). Zu Recht hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass der in § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Wahrung des ordre public betroffen ist, wenn die ausländische Adoptionsentscheidung mit den wesentlichen Grundsätzen, die bei einer Adoption nach deutschem Recht gelten, nicht vereinbar ist. Der Senat folgt der Entscheidung des Amtsgerichts nicht nur im Ergebnis, sondern auch der Begründung nach, denn das Amtsgericht stellt zu Recht darauf ab, dass das türkische Gericht, welches die Adoption ausgesprochen hat, keine hinreichende Kindeswohlprüfung vorgenommen und insbesondere die Eignung der Adoptionsbewerber, der hiesigen Antragsteller, nicht hinreichend überprüft hat. Eine Adoptionsentscheidung erfordert eine umfassende Prüfung der Adoptionsgeeignetheit, welche die gesamten Lebensumstände, insbesondere persönliche und familiäre Umstände erfassen muss (OLG Hamm v. 24.9.2013 – 11 UF 59/13 = BeckRZ 2014, 06048; AG Hamm v. 21.4.2015 – 20 F 42/14, zitiert nach juris Rn. 20). Die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung ist jedenfalls dann zu versagen, wenn eine Elterneignungsprüfung überhaupt nicht oder nur nach rein formalen Kriterien vorgenommen worden ist (Heilmann/Braun, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2015, Anhang zu § 199 FamFG, C. Rn. 13). Eben dies ist hier der Fall. Die Adoptionsbewerber und hiesigen Antragsteller wurden in dem Verfahren vor dem türkischen Gericht nicht persönlich angehört, sodass sich das Gericht keinen persönlichen Eindruck von den zukünftigen Adoptiveltern verschaffen konnte. Vor allem aber ist die zur Prüfung der Eignung der Annehmenden zwingende Einbindung von Fachstellen weder in der Türkei noch in Deutschland erfolgt.

Zu Recht weist auch das Amtsgericht darauf hin, dass sich keine andere Bewertung dadurch ergibt, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des ordre public-Verstoßes nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG der Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung bzw. vorliegend der Beschwerdeentscheidung ist (OLG Bremen, FamRZ 2015, 425, zitiert nach juris Rn. 17). Insbesondere ist es nicht Sinn und Zweck des formalisierten Anerkennungsverfahrens (vgl. insoweit Bt-Drucks. 14/6011, S. 32), erstmalig eine Kindeswohlprüfung durchzuführen (OLG Köln v. 23.4.2012 – 4 UF 185/10, zitiert nach juris Rn. 52) oder gar, nachdem die Kinder mittlerweile volljährig geworden sind, die ausländische Minderjährigenadoption nunmehr nach den Maßstäben einer Volljährigenadoption zu überprüfen. Insofern gibt das Anerkennungsverfahren keine Veranlassung, das das zur Entscheidung berufene Gericht eine am ordre public orientierte, eigene Adoptionsprüfung an die Stelle der orde public- widrigen ausländischen Entscheidung setzt (OLG Frankfurt am Main v. 22.12.2011 – 1 UF 262/11, nicht veröffentlicht, unter Verweis auf OLG Hamm v. 12.8.2011 – 11 UF 37/11). Zwar wurde vereinzelt entschieden, dass ausnahmsweise auch auf die nachträgliche tatsächliche Entwicklung abgestellt werden kann, so z.B., wenn nach der ausländischen Adoptionsentscheidung und bis zur Entscheidung über die Anerkennung nachweisbar ein tragfähiges Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist (vgl. z.B. OLG Bremen, a.a.O., Rn. 21: Kind lebte bereits seit 11 Jahren bei den Antragstellern); ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch erkennbar nicht vor. Insbesondere kann nicht aufgrund des Umstandes, dass die Kinder nach der Anhörung im Verfahren in erster Instanz offenbar in Deutschland und bei den Antragstellern verblieben sind, bereits zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung auf eine etwaige Entstehung eines solchen Eltern-Kind-Verhältnisses abgestellt werden.

Schließlich ist die Entscheidung des Amtsgerichts auch in verfahrensrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ergibt sich aus der vom Senat getroffenen dogmatischen Einordnung – entgegen der Ansicht des Bundesamtes der Justiz – kein Erfordernis zur Beteiligung bzw. Anhörung des Jugendamtes im Rahmen des Anerkennungsverfahrens (siehe auch Heilmann/Braun, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, Anhang zu § 199 FamFG sub. V. sowie Braun, ZKJ 2012, 216).

Der Senat hat von weiteren Verfahrenshandlungen gemäß § 68 Abs. 3 FamFG abgesehen, da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG; die Wertfestsetzung aus § 42 Abs. 2 und 3 FamGKG.

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