OLG Frankfurt am Main, 10.04.2017 – 23 U 48/16

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 10.04.2017 – 23 U 48/16
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.2.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Ergänzend ist festzuhalten, dass der Vermögensverwaltungsvertrag vom 22./29.7.2010 (Anlage K 4, Bl. 35 d.A.) folgende Bestimmung in § 3 Nr. 1 enthält: „Erteilt der Kunde eine spezielle oder abweichende Weisung in Bezug auf das Kunden- und Investmentprofil, so wird diese von der Bank berücksichtigt.“

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus eigenem Recht im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Unternehmensanleihe der A AG am 25.11.2010 zu einem Kurswert von 40.000.- € geltend.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass dem Kläger kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einem Vermögensverwaltungsvertrag zustehe.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Beklagte keine aus dem Vermögensverwaltungsvertrag resultierenden Pflichten verletzt.

Der Kläger könne die behauptete Pflichtverletzung nicht auf einen Verstoß gegen die Pflicht der Beklagten, dem Kläger vor Vertragsschluss ein zutreffendes Bild über die allgemeinen Chancen und Risiken der mit der Anlage verbundenen Risikoklasse stützen. Er habe schon nicht substantiiert vorgetragen, dass er nicht ausreichend über die Risiken der nach seinem Anlageprofil in Betracht kommenden Anlagen aufgeklärt worden sei. Ebenso wenig habe er die inhaltliche Richtigkeit der von der Beklagten gefertigten Protokolle und Profile bestritten. Die mündliche Verhandlung und die Beweisaufnahme hätten zudem ergeben, dass der Kläger ausreichende Kenntnis über die Funktionsweise des Vermögensverwaltungsvertrages gehabt habe, nämlich dass die Beklagte grundsätzlich ohne vorherige Rücksprache habe Anlagegeschäfte tätigen dürfen im Rahmen des erstellten Kunden- und Anlageprofils, folglich die Beklagte den Kläger anders als bei einem Anlageberatungsvertrag grundsätzlich nicht über Chancen und Risiken jedes beabsichtigten Geschäfts habe aufklären müssen. Der Kauf der streitgegenständlichen Anleihe habe auch vor dem Hintergrund der vereinbarten Anlagerichtlinien keine Verletzung der Pflichten aus dem Vermögensverwaltungsvertrag dargestellt. Nach der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung sei nicht zur Überzeugung des Gerichts erwiesen, dass dem Kläger ausschließlich an einer vermögenswahrenden Anlage zur Altersvorsorge gelegen gewesen sei; vielmehr sei er an einer hohen Rendite interessiert gewesen. Außerdem habe die gewählte Risikoklasse 4 Anleihen guter Qualität „AA bis BBB-“ und damit auch streitgegenständliche Anleihe beinhaltet. Zudem habe die Beweisaufnahme in Form der eigenen Angaben des Klägers bei seiner informatorischen Anhörung und der glaubhaften Aussage des glaubwürdigen Zeugen B sowie derjenigen des Zeugen C zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Kläger dem Erwerb der streitgegenständliche Anleihe ausdrücklich und im Rahmen der Vermögensverwaltung überobligatorisch zugestimmt bzw. diesen sogar angeregt habe.

Selbst wenn man von einer Pflicht der Beklagten zur Erläuterung der mit der Anleihe verbundenen Risiken ausgehe – die im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrags nicht bestanden habe -, habe der Kläger nicht bewiesen, dass sie diese nicht erfüllt habe. Das Gericht sei überzeugt, dass er jedenfalls auf das Risiko eines vollumfänglichen Verlusts des eingesetzten Kapitals und der versprochenen Zinsen hingewiesen worden sei, was aus der Aussage der Zeugen C und B sowie dem vom Kläger als richtig bestätigten Anlageprotokoll und seinen eigenen Angaben zu einer Informationsveranstaltung folge.

Eine Pflichtverletzung der Beklagten liege auch nicht darin, dass sie den Kläger nicht über ihr bei der A AG bestehendes Darlehensengagement aufgeklärt habe. Der Kläger habe schon nicht ausschließen können, dass er bereits etwas darüber gewusst habe vor einem Zeitungsartikel im Juli 2013. Selbst wenn man von einer Nichtaufklärung ausginge, läge darin kein Beratungsfehler der Beklagten, da sie keiner Pflicht unterlegen habe, den Kläger auf ihr eigenes Kreditengagement bei der A AG hinzuweisen. Daraus folge nämlich noch nicht per se eine Kollision widerstreitender Interessen, vielmehr seien das Interesse der Bank als Darlehensgeberin und das Interesse der Anleger gleichgerichtet auf die Prosperität des Unternehmens zwecks Bedienung der Zins- und Rückzahlungsansprüche. Auch ließen bankübliche Sicherheiten den Forderungsrang als solchen unberührt; Anhaltspunkte für eine Nachrangigkeit der Anleihen gegenüber dem Bankdarlehen gebe es nicht. Mangels vorgetragener Anhaltspunkte für ein Sonderinteresse der Bank liege lediglich ein Interessengleichlauf, nicht aber ein Interessenkonflikt vor. Der Umstand einer Ergebnisbeteiligung spreche nur für ein besonderes Interesse der Bank am wirtschaftlichen Erfolg der A AG. Der unstreitige Umstand einer Erhöhung des Kreditengagements der beklagten Bank im Zeitraum zwischen dem 11.2.2010 und dem 31.5.2011 spreche zumindest indiziell gegen das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine drohende Zahlungsunfähigkeit der A AG schon zum streitgegenständlichen Zeitpunkt und erst recht gegen eine etwaige Kenntnis der Beklagten davon. Die Behauptung des Klägers von einer Bedienung der Kreditzinsen der Beklagten durch dazu bestimmte Gelder der Anleihe sei unsubstantiiert geblieben.

Der Kläger hat am 15.3.2016 gegen das ihm am 16.2.2016 zugestellte Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 12.4.2016 fristgerecht begründet.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiter.

Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Anlageziele des bestehenden Vermögensverwaltungsmandats verkannt, sodann in rechtsfehlerhafter Weise eine Pflichtverletzung des Vermögensverwaltungsvertrags verneint. Eine Pflichtverletzung habe es auch rechtsfehlerhaft deshalb abgelehnt, da es eine überobligatorische Einzelweisung des Klägers gegeben habe; das Vorliegen eines aufklärungspflichtigen Interessenkonflikts der Beklagten sei ebenfalls rechtsfehlerhaft verneint worden.

Das zunächst gewählte Anlageprofil des Klägers sei durch die gewählte defensive Anlagestrategie im Vermögensverwaltungsvertrag vollständig aufgehoben worden. Rechtsfehlerhaft lasse die angegriffene Entscheidung das vom Zeugen C am 6.5.2008 erstellte Anlageprofil auf die streitgegenständliche Empfehlung nachwirken und lege die Risikoklasse 4 zugrunde.

Die angegriffene Entscheidung gehe rechtsfehlerhaft davon aus, es sei keine Aufklärung über Chancen und Risiken geschuldet gewesen, das seien keine Pflichten der Vermögensverwaltung. Dabei werde übersehen, dass die erstmalige Beratung über die Empfehlung der Anleihe am 26.2.2010 unter Geltung des am 29.7.2009 geschlossenen „Investment-Consulting-Vertrages“ erfolgt sei, der sehr wohl Aufklärungspflichten nach sich ziehe. Die Beklagte trage in dem Moment die Beweislast für die Anlegergerechtigkeit, in dem eine Änderung der Anlageziele der konkreten Empfehlung zugrunde liege wie hier, was das Landgericht rechtsfehlerhaft verkannt habe. Der Kläger habe den Anleihenerwerb ursprünglich abgelehnt, danach sei keine konkrete Aufklärung mehr erfolgt. Der Kauf habe im Rahmen einer Vermögensverwaltung mit einer defensiven Anlagestrategie stattgefunden, weshalb hier jedenfalls eine Aufklärungspflicht über die Abweichung der Empfehlung von der hinterlegten Anlagestrategie geschuldet gewesen sei. Die Entscheidung treffe keinerlei Feststellung dazu, dass die Anleihe sodann nochmals durch die Beklagte getauscht worden sei in eine neu emittierte Anleihe mit längerer Laufzeit, was weder durch ein Beratungsgespräch eingeleitet noch durch eine etwaige Einzelweisung des Klägers begleitet worden sei.

In der angegriffenen Entscheidung fehle völlig eine Auseinandersetzung mit der informatorischen Anhörung des Klägers vom 31.7.2015, die formell als Parteivernahme hätte stattfinden müssen, da es sich um ein 4-Augen-Gespräch gehandelt habe. Der Kläger habe zum Inhalt der Beratung und der fehlerhaften Aufklärung Herrn B und Herrn C als Zeugen angegeben. Negiert worden sei die Aussage des Klägers, er sei nicht sicher, ob er die Bögen über die Anlageempfehlungen zugeschickt bekommen habe, er könne sich lediglich an das Anlageberatungsprotokoll vom 26.2.2010 erinnern. Der Zugang obliege der Beweislast der Beklagten, die im Zweifel die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls beweisen müsse (§ 34 Abs. 2a S. 6 WpHG).

Sodann maße sich das Landgericht die Beurteilung an, das Rating der D AG von BBB im Kaufzeitpunkt der Anleihe mache diesen vertretbar. Ein auf Daten der Emittentin beruhendes Rating stelle in keinem Fall einen Ersatz für eigene Untersuchungen und Bewertungen dar; zudem habe die Beklagte nach Aussage des Zeugen B ein eigenes Research durchgeführt. Im Rahmen eines Beratungsvertrags sei der Anlageberater zu mehr als nur einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet, nämlich zu einer Prüfung mit dem üblichen kritischen Sachverstand bzw. zu einem Hinweis auf dessen Unterlassung. Die im Vermögensverwaltungsvertrag hinterlegte Risikoklasse 1 hätte zur Begründetheit der Klage führen müssen.

Weiterführendes Argument zur rechtsfehlerhaften Ablehnung einer Pflichtverletzung des Vermögensverwaltungsvertrags sei eine Einzelweisung des Klägers zum Kauf der A-Anleihe. An eine solche könnten sich beide Zeugen übereinstimmend erinnern. Das Gespräch vom 22.7.2010 habe laut Protokoll alleine mit dem Zeugen C stattgefunden; dort sei auch nichts über ein angebliches Gespräch über die A-Anleihe und über Renditeerwartungen vermerkt. Die vom Zeugen B erinnerte Perplexität habe offenbar 4 Monate angedauert bis zur Umsetzung dieser Einzelweisung am 25.11.2010, was als offensichtlicher Widerspruch nicht in die richterliche Beweiswürdigung eingeflossen sei. Ansonsten hätte man zur Unwirksamkeit der Einzelweisung kommen müssen, die ungeachtet dessen ohne Risikoaufklärung erfolgt sei. Die Aufklärung habe sich auf die im Anlageberatungsprotokoll festgehaltenen Inhalte beschränkt; einen substantiierten Gegenbeweis hinsichtlich Ergänzungen habe die Beklagte nicht erbringen können. Rechtsfehlerhaft und ohne Begründung komme das Landgericht zu der Überzeugung, dass der Kläger jedenfalls hinreichend auf das allgemein bestehende Risiko eines vollumfänglichen Verlusts seines Kapitals und der versprochenen Zinsen hingewiesen worden sei. Es bleibe jedoch dabei, dass eine Pflichtverletzung des Vermögensverwaltungsvertrags gegeben sei auch mangels hinreichender Information des Kunden über die grundsätzlichen Risiken der vorgesehenen Vermögensanlagen, was jedenfalls für die am 30.8.2011 in das Depot des Klägers eingebuchte streitgegenständliche Anleihe gelte.

Bei der rechtsfehlerhaften Verneinung eines Interessenkonflikts verkenne das Landgericht, dass der Anleihegläubiger gerade nicht gleichgestellt werde mit der Darlehensgeberin. Die Zeichnung einer Anleihe sei eine Darlehensgabe an die Emittentin, womit der Darlehensgeber das Emittentenrisiko der „Darlehensnehmerin“ trage, ohne eine Sicherheit zu haben. Durch die Anleihen seien von der A AG 120-125 Mio € langfristiges Fremdkapital eingesammelt worden, was auch die Beklagte begünstigt habe. Dass dieses Fremdkapital auch den Zinsdienst gegenüber der Beklagten gewährleistet habe, sei eine gerichtsbekannte Tatsache. Die Beklagte habe gewusst, dass die Gesellschaft dramatisch überschuldet gewesen sei. Auch der Zeuge C sei von einer Beratungspflicht über die Darlehensvergabe ausgegangen, was das Landgericht mit der anmaßenden Schlussfolgerung beiseite wische, es habe schließlich ein Interessensgleichlauf bestanden. Dabei verkenne das Landgericht, dass im Zeitpunkt des Kaufs der Anleihe der Anleger keinerlei Interesse an der Anleiheemittentin habe, sondern daran, dass sein Vermögen mit seinen Anlagezielen konform verwaltet werde. Mit dem Kauf der Anleihe oktroyiere die Beklagte dem Kunden ihr Interesse an der Prosperität des Unternehmens auf, was ein aufklärungspflichtiger Interessenkonflikt und kein Gleichlauf der Interessen sei. Nach der Schrottimmobilienrechtsprechung habe die Beklagte aufklärungspflichtiges Sonderwissen gehabt.

Aufklärungspflichtig sei die Beklagte auch darüber gewesen, dass sie gleichzeitig Vertriebspartner der Anleiheemittentin gewesen sei und dem Kläger im Geschäftsbesorgungsverhältnis Anlageempfehlungen gegeben habe.

Darüber hinaus habe ein Interessenkonflikt der Beklagten auch aufgrund von Beratungsverträgen der Beklagten mit der A AG bzw. deren Rechtsvorgänger bestanden.

Der Kläger beantragt,

1.

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.2.2016 aufzuheben und
2.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 38.002,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.8.2011 Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile an der Anleihe 6,5% A AG 2011 bis 2016 (ISIN: …) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung bzw. teilweiser Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Die Ausführungen des Klägers stellten im Kern lediglich Wiederholungen seines unsubstantiierten erstinstanzlichen Vorbringens dar, die nicht zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führten.

Das Landgericht habe verfahrensfehlerfrei die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen beim Kläger gesehen und diesen im Einklang mit der – hier schon gar nicht einschlägigen – Rechtsprechung zur Beweiserhebung beim 4-Augen-Gespräch nach § 141 ZPO informatorisch gehört. Schlicht falsch sei das Vorbringen des Klägers zu angeblichen Fehlern der Beweiswürdigung, da sich das Landgericht umfassend, widerspruchsfrei und nachvollziehbar mit der informatorischen Anhörung des Klägers auseinandergesetzt habe.

Die Beklagte habe gegenüber dem Kläger ihre Pflichten aus dem Vermögensverwaltungsvertrag erfüllt. Der Erwerb der Anleihen der A-AG mit ihrem soliden „BBB“- bzw. „BBB+“-Rating und einem attraktiven Zinscoupon von 6,5 % p.a. stelle angesichts ihrer geringen Beimischung im Depot (nur 3,93 %) eine ordnungsgemäße Vermögensverwaltung dar vor dem Hintergrund der ambitionierten Renditeerwartungen des Klägers und seiner substantiellen Risikobereitschaft.

Selbst bei einer Einzelbetrachtung hätten die Anleihen als festverzinsliche Wertpapiere den Kenntnissen bzw. Erfahrungen sowie der Anlagestrategie des Klägers („Defensiv“, Risikoklasse 4) entsprochen, ohne seine substantielle Risikobereitschaft gemäß seinem Kunden- und Anlageprofil sowie den betreffenden Angaben des Zeugen C auszuschöpfen.

Auch wenn die Beklagte unter dem Vermögensverwaltungsvertrag die Anlageentscheidungen selbst, ohne vorherige Zustimmung des Klägers habe treffen können, habe der Kläger ausdrücklich seine Zustimmung zum Erwerb der A-Anleihen erteilt, wie von ihm selbst eingeräumt.

Die Beklagte treffe auch kein sonstiges Aufklärungsverschulden. Im Rahmen der Vermögensverwaltung sei eine Risikoaufklärung vor Erwerb der einzelnen Finanzprodukte nicht vorgesehen, gleichwohl sei der schon nicht aufklärungsbedürftige Kläger durch die Beklagte noch unter dem vorhergehenden Anlageberatungsmandat vollumfänglich zu den Anleihen der A AG aufgeklärt worden (etwa Beratungsgespräch, Informationsbroschüre). Die nicht über Sonderwissen verfügende Beklagte habe sich auch in keinem Interessenkonflikt befunden, über den sie hätte aufklären müssen, da sie aus ihrer damaligen Sicht ein banküblich besichertes Darlehen einem im aussichtsreichen Markt der erneuerbaren Energien aktiven Unternehmen ausgereicht habe und die Interessen von Anleihegläubigern und Darlehensgeberin gleichgerichtet seien. Die Anleihegelder hätten nicht der Rückführung des Darlehens gedient, das in vollem Umfang offen sei; auch seien die Zinsen nur teilweise bezahlt. Die Behauptung des Klägers, die A AG sei seinerzeit dramatisch überschuldet gewesen, entbehre jeder Grundlage. Auch aufgrund der Beratungsverträge der Beklagten mit der A AG bzw. deren Rechtsvorgänger habe kein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung oder aufklärungspflichtiges Sonderwissen der Beklagten vorgelegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Es liegt kein Berufungsgrund im Sinne des § 513 ZPO vor, denn weder beruht die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis auf einer Rechtsverletzung nach § 546 ZPO noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.

Zu Recht hat das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der zutreffenden Begründung, dass dem Kläger kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einem Vermögensverwaltungsvertrag zusteht.

Ein Vermögensverwaltungsvertrag ist nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 28.10.1997, XI ZR 260/96 – bei juris) wie folgt rechtlich charakterisiert:

„Ein Vermögensverwaltungsvertrag ist ein entgeltlicher Dienstvertrag in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages, der den Verwalter zur Verwaltung des Vermögens eines Kunden in dessen Interesse verpflichtet. Aufgrund des Vertrages ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, fortlaufend über das Vermögen des Kunden zu disponieren, dh. ohne Einholung von Weisungen im Einzelfall tätig zu werden und selbständig Anlageentscheidungen zu treffen.“

Entscheidend ist danach bereits der vom Landgericht (u.a.) angeführte Umstand, dass im vorliegenden Fall – unstreitig – nicht die Beklagte im Rahmen der Vermögensverwaltung für den Kunden selbständig eine Anlageentscheidung getroffen hat, sondern vielmehr der Kläger selbst entschieden hat, die A-Anleihe zu erwerben, wenn auch auf – eine frühere im Zusammenhang mit einer Anlageberatung gegebene – Empfehlung der Beklagten.

Hinzu kommt der ganz erhebliche Gesichtspunkt, dass der Kläger diese Anlageentscheidung letztlich aus „sachfremden“, nämlich emotionalen Motiven getroffen und dabei seine sachlichen Bedenken etwa im Hinblick auf sein entgegen stehendes Anlageprofil bewusst beiseitegeschoben hat.

Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass unstreitig der Kläger im Anschluss an die zuvor am 26.2.2010 durch die Beklagte erfolgte Anlageberatung mit E-Mail vom 1.3.2010 sogar mitgeteilt hatte, dass ein Kauf des „Apapiers“ nicht erfolgen soll, was von der Beklagten auch entsprechend beachtet worden ist.

Der Kauf der A-Anleihe erfolgte am 25.11.2010 schließlich nicht aufgrund einer selbständigen Anlageentscheidung der Beklagten im Rahmen der Vermögensverwaltung für den Kläger; insbesondere nach den Angaben des Zeugen B war von diesem Investment bei der konkreten Vermögensverwaltung vielmehr bewusst abgesehen worden wegen der vorherigen Ablehnung des Klägers. Dies wird von der Klägerseite nicht in Abrede gestellt.

Zum Hergang der Zeichnung der Anleihe hat der Kläger selbst bei seiner informatorischen Anhörung nach § 141 ZPO folgendes angegeben (Bl. 180f d.A.):

„Wenn ich gefragt werde, wie es dann letztlich zum Erwerb der Anleihe kam, kann ich dazu sagen, dass Herr B mich im November noch mal anrief. Ich kann mich daran gut erinnern, weil es ein etwas emotionales Gespräch war. Herr B machte einen irgendwie bedrückten, fast weinerlichen Eindruck. Er hat mir die Anleihe noch mal angeboten und gesagt, jetzt könne man sie gut verkaufen und es sei ganz sicher. Ich habe mich etwas gewundert, dass Herr B etwas emotional war. Ich hatte das Gefühl, er steht sehr unter Druck, vielleicht hing seine persönliche Stellung als Mitarbeiter davon ab. Die Sache war mir immer noch nicht sympathisch, aber ich dachte, wenn ich sonst gut beraten werde, kann ich dem Berater auch mal einen Gefallen tun. Ich habe die Sache eigentlich eher Herrn B zuliebe gekauft, weil ich eben das Gefühl hatte, dass er unter Druck stand.

Auf Frage kann ich sagen, dass mich an der A-Anleihe von Anfang an gestört hat, dass es ein neues Verfahren war, das nicht erprobt war. Mich hat auch der Vortrag des Inhabers nicht überzeugt. Ich dachte, mal sehen, was daraus wird.

Mir wäre eine große Gesellschaft, wie zum Beispiel E lieber gewesen. Eine Gesellschaft, in der man die Führung kennt und das Produkt kennt und etwas, was man jederzeit verkaufen kann. Diese Anleihe war ein Spezialfall von F, die einen Newcomer betraf. Das war aber eigentlich nicht das, was meinen Anlagezielen entsprach. Ich hätte lieber etwas sicheres Erprobtes gehabt. …

Auch wenn es sich blöd anhört, habe ich in erster Linie für Herrn B gekauft, um den Druck von ihm zu nehmen.“

Damit liegt schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers im Hinblick auf den Kauf der A-Anleihe am 25.11.2010 keine Maßnahme der Beklagten im Rahmen der Vermögensverwaltung für den Kläger vor, sondern vielmehr eine eigenständige Anlageentscheidung des Klägers aufgrund des für ihn tragenden emotionalen Anlagemotivs „Mitleid mit dem Berater“.

Dabei hat der Kläger nicht nur seine ursprüngliche Ablehnung dieser Anlage explizit revidiert, sondern auch bewusst seine eigenen fortdauernden konkreten und erheblichen Bedenken gegen diese Anlage („neues Verfahren, keine große Gesellschaft, unbekanntes Produkt, nicht jederzeit verkäuflich, entsprach nicht den Anlagezielen“) hintangestellt und im Ergebnis übergangen, mithin auch sehenden Auges gegen seine Anlageziele gehandelt.

Dies kann der Kläger jedoch nicht der Beklagten anlasten, denn es handelt sich hier um seine eigene Anlageentscheidung aus seinem autonomen Motiv, das seine Grundlage weder in der früheren Anlageberatung noch in der seinerzeitigen Vermögensverwaltung der Beklagten hatte. Dem Kläger musste aufgrund der entsprechenden Bestimmung in § 3 Nr. 1 des Vermögensverwaltungsvertrags klar sein, dass die Bank eine vom Kunden erteilte spezielle oder abweichende Weisung in Bezug auf das Kunden- und Investmentprofil pflichtgemäß zu berücksichtigen hatte.

Vor diesem Hintergrund hat der Kläger insoweit bereits eine haftungsbegründende Pflichtverletzung des Vermögensverwaltungsvertrags durch die Beklagte nicht schlüssig dargelegt, was in gleicher Weise für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung der Beklagten und dem Schaden gilt.

Dem Umstand, dass die Beklagte später im August/September 2011 im Rahmen der Vermögensverwaltung die vom Kläger aufgrund seiner eigenen Anlageentscheidung gezeichnete A-Anleihe Emission 2010 in eine solche der Emission 2011 getauscht hat, kommt demgegenüber keine entscheidende Bedeutung zu.

Durch diese Transaktion wurde die vorangegangene Anlageentscheidung des Klägers lediglich perpetuiert, nicht aber konterkariert oder sonst „verfälscht“, weshalb insoweit keine eigene Pflichtverletzung der Beklagten ersichtlich oder vom Kläger dargetan ist. Der Kläger hat auch nicht vorgebracht, dass von ihm insoweit eine abweichende Einzelweisung erteilt worden wäre.

Diese Transaktion trug zudem auch kein eigenes oder weitergehendes Schadenspotential in sich; dahingehenden Sachvortrag hat der Kläger ebenfalls nicht gehalten.

Ohne Erfolg beanstandet die Berufung eine rechtsfehlerhafte Verneinung eines Interessenkonflikts durch das Landgericht im Hinblick auf die Rolle der Beklagten als Darlehensgeberin für die Emittentin der Anleihe.

Ungeachtet etwaiger Bedenken hinsichtlich der diesbezüglichen Kausalität – auch in Anbetracht der hierzu wenig stringenten bzw. überzeugenden Angaben des Klägers bei seiner informatorischen Anhörung (Bl. 182 d.A.) – greifen die diesbezüglichen Angriffe des Klägers in der Sache nicht durch.

Die Grundannahme des Landgerichts, dass für die Beklagte keine Pflicht bestanden habe, den Kläger auf ihr eigenes Kreditengagement bei der A AG hinzuweisen, weil daraus noch nicht per se eine Kollision widerstreitender Interessen folge, vielmehr seien das Interesse der Bank als Darlehensgeberin und das Interesse der Anleger gleichgerichtet auf die Prosperität des Unternehmens zwecks Bedienung der jeweiligen Zins- und Rückzahlungsansprüche, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Hier liegt in der Tat eine Interessenparallelität von Anleihegläubigern und Darlehensgeberin am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens nahe (so auch im Einzelnen LG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.7.2015, 2-25 O 327/14, Bl. 208ff d.A. unter Verweis auf OLG Nürnberg, Urteil vom 20.5.2015, 2 U 2210/14, Bl. 164ff d.A.).

Substantiierte Anhaltspunkte für einen Interessenkonflikt dergestalt, dass die darlehensgewährende Bank aufgrund konkreter Anhaltspunkte Anlass zu der Befürchtung gehabt hätte, die Ausfallwahrscheinlichkeit ihres eigenen Darlehens sei höher als dies nach den öffentlich zugänglichen Informationen wie dem Unternehmens-Rating erscheine, und sie gleichzeitig Anleger dazu verleitet hätte, dem Unternehmen „frisches Kapital“ zuzuführen, hat der Kläger nicht dargetan. Im Gegenteil spricht die unstreitige Verdoppelung des Darlehensvolumens durch die Beklagte von 34 Mio € auf 70 Mio € zwischen dem ersten Rating vom 11.2.2010 und dem zweiten Rating vom 31.5.2011 indiziell gegen die Annahme solcher Anhaltspunkte seitens der Beklagten und für deren Überzeugung von der Bonität und Kreditwürdigkeit der A AG zum damaligen Zeitpunkt.

Zu Unrecht rügt der Kläger, das Landgericht verkenne, dass der Anleihegläubiger gerade nicht gleichgestellt werde mit der Darlehensgeberin, die Zeichnung einer Anleihe sei eine Darlehensgabe an die Emittentin, womit der Darlehensgeber das Emittentenrisiko der „Darlehensnehmerin“ trage, ohne eine Sicherheit zu haben. Vielmehr hat das Landgericht dazu plausibel und überzeugend angeführt, dass bankübliche Sicherheiten den Forderungsrang als solchen unberührt ließen und es keine Anhaltspunkte für eine Nachrangigkeit der Anleihen gegenüber dem Bankdarlehen gebe, womit sich der Kläger in seiner Berufung nicht auseinandersetzt.

Die Behauptung des Klägers, dass das mit den Anleihen eingesammelte Fremdkapital auch den Zinsdienst gegenüber der Beklagten gewährleistet habe und dies eine gerichtsbekannte Tatsache sei, ist von der Beklagten bestritten und bleibt ohne Substanz und Beleg.

Gleiches gilt für die bestrittene Behauptung des Klägers, die Beklagte habe gewusst, dass die Gesellschaft dramatisch überschuldet gewesen sei sowie für die bestrittene Behauptung von einem Sonderwissen der Beklagten.

Auch der vom Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Umstand der Stellung des Insolvenzantrags im Jahr 2013 durch die Beklagte gegenüber der Emittentin gebietet keine andere Beurteilung; allein schon der erhebliche zeitliche Abstand gegenüber dem Zeichnungszeitpunkt bzw. dem Zeitpunkt der Umschichtung lässt keinen Rückschluss auf eine dahingehende Kenntnis der Beklagten von einer Überschuldung der Emittentin bereits zu jenen maßgeblich Zeitpunkten zu. Damit kommt auch ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nicht in Betracht, für den weder der Kläger konkrete und hinreichende Anhaltspunkte vorgetragen hat noch solche sonst ersichtlich sind.

In gleicher Weise wie der Senat hat das OLG Nürnberg in einem Parallelverfahren mit – aufgrund Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH – rechtskräftigem Urteil vom 20.5.2015 (2 U 2210/14, hier Bl. 171 d.A.) einen Pflichtverstoß der Beklagten aufgrund Nichtaufklärung über die von ihr an die A AG ausgereichten Darlehen verneint. Eine Aufklärungspflicht käme nur dann in Betracht, wenn die Beklagte anlässlich der Ausreichung von Darlehen besondere Kenntnisse erlangt hätte, die die Werthaltigkeit der Anleihen in Frage stellen würden. Um welche besonderen Kenntnisse es sich hierbei gehandelt haben sollte, die zu einem Interessenkonflikt geführt hätten, habe die Klägerseite aber nicht näher dargelegt, wie im vorliegenden Fall. Die klägerseits zitierte Fallgruppe des konkreten Wissensvorsprungs sei auf die dort vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar, denn es sei nämlich gerade nicht vorgetragen worden, dass die Beklagte und Verantwortliche der A AG in institutionalisierter Form zusammengewirkt hätten und darüber hinaus eine Unrichtigkeit der Angaben zu der Anleihe objektiv evident wäre. Umstände, die eine arglistige Täuschung nahe legen würden und die auch von der Beklagten erkannt worden wären, seien nicht dargelegt, was auch vorliegend gilt.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beklagte auch nicht ohne weiteres aufklärungspflichtig darüber gewesen, dass sie gleichzeitig Vertriebspartner der Anleiheemittentin gewesen sei und dem Kläger im Geschäftsbesorgungsverhältnis Anlageempfehlungen gegeben habe. Das Vorliegen eines schwerwiegenden Interessenkonflikts der Beklagten in Form von Rückvergütungen o.ä. als Voraussetzung einer Aufklärungspflicht hat der Kläger weder substantiiert behauptet noch unter Beweis gestellt.

Entsprechendes gilt für das neue Vorbringen des Klägers von Beratungsverträgen der Beklagten mit der A AG bzw. deren Rechtsvorgänger; im Übrigen fehlt es auch insoweit an einer substantiierten Darlegung von – bestrittenem – etwaigem Sonderwissen oder einem – bestrittenen – Wissensvorsprung der Beklagten sowie diesbezüglichen Beweisangeboten seitens des Klägers.

Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgehen würde, dass der Kauf im Rahmen einer Vermögensverwaltung mit einer defensiven Anlagestrategie stattgefunden habe, träfe seine Schlussfolgerung, dass deshalb hier jedenfalls eine Aufklärungspflicht über die Abweichung der Empfehlung von der hinterlegten Anlagestrategie geschuldet gewesen sei, nicht zu.

Zum einen ist – wie oben dargelegt – dem Kläger selbst ja schon bewusst gewesen, dass die Anleihe nicht seinen Anlagezielen entsprochen hat.

Zum anderen hat der Kläger das Vorbringen der Beklagten zum Status der Anleihe als geringe Beimischung im Depot (nur 3,93 %) und somit ordnungsgemäße Vermögensverwaltung nicht in Abrede gestellt; ein Überschreiten der bei einer defensiven Anlagestrategie geltenden Richtwerte für alternative Investments von 15 % (+/- 10 %; vgl. Bl. 42 d.A.) hat der Kläger nicht behauptet.

Eine Verletzung der Pflichten aus dem Vermögensverwaltungsvertrag durch die Beklagte liegt auch nicht im Hinblick auf das Stehenlassen der streitgegenständlichen Anleihe im Depot des Klägers vor, wie der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat. Die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien ist nach dem unstreitigen Vortrag in der mündlichen Verhandlung nämlich bereits im Oktober 2012 beendet worden, also zeitlich deutlich vor Stellung des Insolvenzantrags durch die Beklagte im Laufe des Jahrs 2013; eine schon vor dem Oktober 2012 bestehende Kenntnis der Beklagten von einer Überschuldung der A AG hat der Kläger jedoch weder substantiiert dargetan noch unter Beweis gestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 i.V.m. 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mangels divergierender Entscheidungen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).

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