OLG Frankfurt am Main, 10.10.2013 – 6 U 181/13

April 19, 2019

OLG Frankfurt am Main, 10.10.2013 – 6 U 181/13
Leitsatz

Wird eine Unterlassungsverfügung im weiteren Verlauf des Verfahrens mit einer abweichenden Tenorierung bestätigt, ist eine (erneute) Vollziehung der bestätigenden Entscheidung nur dann erforderlich, wenn die zuvor ergangene einstweilige Verfügung inhaltlich erweitert oder verändert wird; bei einer Beschränkung oder Konkretisierung ist eine erneute Vollziehung dagegen entbehrlich.
Tenor:

In dem Rechtsstreit … beabsichtigt der Senat, die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 7.8.2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a. M. durch Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind.
Gründe
1

Die mit der Berufungsbegründung einzig erhobene Rüge der mangelnden Vollziehung innerhalb der Frist des § 929 II ZPO greift nicht durch.
2

Die Beschlussverfügung vom 25.6.2013 ist – was auch die Antragsgegnerin nicht in Zweifel zieht – wirksam durch Zustellung im Parteibetrieb vollzogen worden. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin bedurfte das angefochtene Urteil, mit dem diese Beschlussverfügung mit der Maßgabe bestätigt worden ist, dass die dort enthaltenen Unterlassungsgebote lediglich den geschäftlichen Verkehr mit dem privaten Verbraucher im Internet bei Angeboten von Schmierstoffen und Autopflegemitteln umfassen, nicht der erneuten Vollziehung nach § 929 II ZPO.
3

Wird eine im Beschlusswege erlassenen Unterlassungsverfügung auf den Widerspruch des Antragsgegners durch Urteil mit einer abweichenden Tenorierung bestätigt, ist nach der im Wettbewerbsrecht ganz herrschenden (vgl. hierzu die Nachweise bei Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Rdz. 48, 49) und auch vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. grundlegend MD 1995, 682, 684 – Rökan) vertretenen Auffassung eine Zustellung des Urteils im Parteibetrieb zum Zwecke der (erneuten) Vollziehung nur dann erforderlich, wenn die zuvor ergangene einstweilige Verfügung inhaltlich erweitert oder wesentlich verändert wird; denn nur unter dieser Voraussetzung besteht Anlass, vom Antragsteller eine Kundgabe der Absicht gegenüber dem Antragsgegner zu verlangen, auch von dieser erweiterten oder veränderten Unterlassungsverfügung Gebrauch machen zu wollen. Keine erneute Vollziehung ist dagegen geboten, wenn der Verbotsausspruch aus der Beschlussverfügung mit dem Urteil lediglich beschränkt oder konkretisiert worden ist (vgl. Senat a.a.O. sowie Beschl. v. 24.3.2006 – 6 W 37/06), da der bereits mit der Zustellung der Beschlussverfügung dokumentierte Vollziehungswille sich ohne weiteres auch auf einen derartigen beschränkten oder konkretisierten Verbotsumfang bezieht.
4

Danach war im vorliegenden Fall eine (erneute) Vollziehung des angefochtenen Urteils entbehrlich. Mit dem modifizierten Tenor ist der Verbotsausspruch von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig gemacht und damit inhaltlich beschränkt worden; dies hat das Landgericht im Übrigen in den Entscheidungsgründen (Ziffer 5.) zutreffend ausgeführt.

Die Antragsgegnerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 4.11.2013.

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