OLG Frankfurt am Main, 10.10.2017 – 20 W 72/16

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 10.10.2017 – 20 W 72/16
Leitsatz:

1.

§ 36 Abs. 2a GBO begründet eine Zuständigkeit zur Erteilung eines Zeugnisses im Sinne des § 36 GBO für den Notar, der eine notarielle Nachlassauseinandersetzung im Nachlassvermittlungsverfahren im Sinne der §§ 363 ff. FamFG vermittelt hat.
2.

Grundsätzlich hat das Grundbuchamt die inhaltliche Richtigkeit des Zeugnisses im Sinne des § 36 GBO – auch bezüglich der weiteren Erklärungen wie etwa einer Auflassung – ebenso wenig wie bei einem Erbschein zu prüfen. Wenn dem Grundbuchamt jedoch positiv bekannt ist, dass das Zeugnis unrichtig ist, darf und muss es die Eintragung verweigern.

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000,– EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe

I.

Die Antragstellerin ist seit dem 26.05.1983 „zufolge Erbfolge und Berichtigung“ im Grundbuch von Stadt1, Blatt …, als Eigentümerin eingetragen. In Abt. … ist als lfd. Nr. … ein Nacherbenvermerk mit folgendem Inhalt eingetragen:

„Frau A ist bezüglich der ideellen Hälfte im Fall eines kinderlosen Todes nur befreite Vorerbin. Nacherbe ist insoweit die „Familie“ des am XX.XX.1976 verstorbenen A1 (Vater der jetzigen Eigentümerin). Die Nacherbfolge tritt mit dem kinderlosen Tode der Vorerbin ein. Gemäß Erbschein des Amtsgerichts Lampertheim vom 5. Oktober 1979 (…/79) eingetragen am 26. Mai 1983.“

Gleichlautende Nacherbenvermerke sind auch in Abt. …, lfd. Nr. … des Grundbuchs von Stadt1, Blatt …, bezüglich des hälftigen im Eigentum der Antragstellerin stehenden Anteils I/1a und im Grundbuch von Stadt1, Blatt …, wo die Antragstellerin als Alleineigentümerin eingetragen ist, gebucht.

Der Erbschein vom 05.10.1979 (…/79, Amtsgericht Lampertheim), der sich in beglaubigter Abschrift in der nicht folierten Grundakte des Grundbuchs von Stadt1, Blatt …, befindet, weist die Antragstellerin und ihre am XX.XX.1978 verstorbene Mutter als Erbinnen ihres am XX.XX.1976 verstorbenen Vaters A1 zu 1/2 aus, die Antragstellerin (Erbin zu 2.) als befreite Vorerbin. Weiter heißt es in dem Erbschein:

„Soweit Vor- und Nacherbfolge (bezüglich der Erbin zu 2.) angeordnet ist, tritt die Nacherbfolge ein mit dem kinderlosen Tod der Vorerbin.

Nacherbe ist die „Familie“ des Erblassers.“

In dem privatschriftlichen Testament vom 17.10.1973, das dem Erbschein vom 05.10.1979 zugrunde lag und dass sich in beglaubigter Abschrift in der Aktenlasche der Grundakte des Grundbuchs von Stadt1, Blatt …, befindet, hatte der Erblasser u. a. bestimmt, dass die Antragstellerin das Anwesen …straße1 Anwesen mit Garten und die Ehefrau das Haus … Straße2 und alle ihm gehörigen Grundstücke erhält. Laut einem weiteren Erbschein des Amtsgerichts Lampertheim vom 05.10.1979 (…/78), der sich ebenfalls in beglaubigter Abschrift in der nicht folierten Grundakte des Grundbuchs von Stadt1, Blatt …, befindet, ist die Antragstellerin die Alleinerbin ihrer Mutter.

Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 21.01.2013 hat die Antragstellerin die Löschung der Nacherbenvermerke im Grundbuch von Stadt1, Blatt …, … und …, beantragt. Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft nur auf die Vermögenswerte erstrecken könnte, die nach der von dem Erblasser getroffenen Teilungsanordnung an die Antragstellerin fallen sollten, nämlich das (inzwischen verkaufte) Anwesen …straße1 in Stadt1. Dagegen seien die weiteren im Eigentum bzw. Miteigentum des Erblassers stehenden Grundstücke auf Grund der im Testament getroffenen Teilungsanordnung auf die Mutter der Antragstellerin als Vollerbin und von dieser aufgrund deren Testaments vom Dezember 1977 auf die Antragstellerin als alleinige Vollerbin übergegangen.

Mit Zwischenverfügung vom 23.01.2013 hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt im Grundbuch von Stadt1, Blatt …, für die beantragte Löschung die Vorlage entweder der Löschungsbewilligung der Nacherben, eventuell vertreten durch einen Ergänzungspfleger, in der Form des § 29 GBO sowie die rechtskräftige betreuungsgerichtliche Genehmigung nebst Wirksamkeitsnachweis verlangt oder eine Ausfertigung eines neu erteilten Erbscheins nach dem Vater der Antragstellerin, der keinen Nacherbenvermerk mehr enthält. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat durch Beschluss vom 12.11.2013 in dem Beschwerdeverfahren 20 W 47/2013 diese Zwischenverfügung aus formellen Gründen aufgehoben, soweit darin die Löschungsbewilligung der Nacherben bzw. Ersatznacherben verlangt wurde. Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin hat er zurückgewiesen. Wegen der Begründung dieser Senatsentscheidung wird auf die sich in der Grundakte des Grundbuchs von Stadt1, Blatt …, befindliche beglaubigte Abschrift dieses Beschlusses verwiesen.

Nach Rückgabe der Akten an das Amtsgericht hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt auf die Beschwerde der Antragstellerin durch Verfügung vom 28.11.2013 die Zwischenverfügung vom 23.01.2013 insoweit abgeändert, dass sich diese nicht nur auf Blatt …, sondern auch auf die Grundbuchblätter … und … des Grundbuchs von Stadt1 bezieht, soweit ein neuer Erbschein nach dem Vater der Antragstellerin verlangt worden war. Hinsichtlich der alternativ geforderten Löschungsbewilligung der Nacherben in der Form des § 29 GBO hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt die Zwischenverfügung in eine Hinweisverfügung gemäß § 28 FamFG geändert.

Unter dem 18.12.2013 hat der Verfahrensbevollmächtigte seine Urkunde vom 16.12.2013, UR-Nr. …/2013 …, unter Hinweis auf Abschnitt …. und … mit der Bitte um Vollzug der Anträge beim Grundbuchamt eingereicht. Darin hat die Antragstellerin eine Auseinandersetzungserklärung abgegeben, wonach sie das in den betroffenen Grundbüchern für sie eingetragene Allein- bzw. Miteigentum als Alleinerbin ihrer Mutter erhalte. Als Miterbin nach ihrem Vater und als Alleinerbin der weiteren Miterbin, ihrer Mutter, sei sie über den Eigentumsübergang des betroffenen Grundbesitzes auf sich als Alleinerbin ihrer Mutter einig. Weiter hat die Antragstellerin in diesen Urkunden einen Antrag auf Erteilung eines Auseinandersetzungszeugnisses nach § 36 GBO gestellt. Die Antragstellerin hat weiter bewilligt und beantragt, sie unter Löschung des im Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerks als Miteigentümerin bzw. Alleineigentümerin in der Rechtsnachfolge nach A2 im Grundbuch einzutragen.

Mit Schreiben vom 19.12.2013 hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt u. a, darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin infolge Grundbuchberichtigung nach mehreren Erbfällen bereits als Allein- bzw. Miteigentümerin eingetragen sei und für eine nochmalige Eintragung das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Außerdem bestehe kein Gesamtgut bzw. keine Gesamthandsgemeinschaft, die auseinandergesetzt werden könne. Für die Erteilung eines Auseinandersetzungszeugnisses sei das Nachlassgericht, nicht das Grundbuchamt zuständig.

Durch Beschluss vom 23.01.2014 hat Rechtspflegerin beim Grundbuchamt die Anträge vom 21.01.2013 und 18.12.2013 auf Eintragung der Löschung von Nacherbenvermerken sowie einer Eigentumsumschreibung zurückgewiesen, da die in den Zwischenverfügungen vom 23.01./28.11.2013 aufgezeigten Hindernisse nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben worden seien. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat durch Beschluss vom 08.09.2015 in dem Beschwerdeverfahren …/2014 zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zurückweisung der von der Antragstellerin beantragten Löschung der in den betroffenen Grundbuchblättern eingetragenen Nacherbenvermerke im Ergebnis zu Recht erfolgt sei, da es keine Eintragungsgrundlage für diese Löschung gebe. Weder sei eine Löschungsbewilligung der durch die Nacherbenvermerke geschützten Berechtigten vorgelegt worden, noch habe die Antragstellerin die Unrichtigkeit im Sinn des § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO hinsichtlich der Eintragung der Nacherbenvermerke in der Form des § 29 GBO nachgewiesen. Der Antragstellerin sei es in dem Nachlassverfahren …/79, Amtsgericht Lampertheim = 20 W 161/14, Oberlandesgericht Frankfurt am Main nicht gelungen, einen Erbschein zu erlangen, der sie als unbeschränkte Vollerbin ihres Vaters ausweise, und die Einziehung des gemeinschaftlichen Erbscheins vom 05.10.1979, wonach sie lediglich befreite Vorerbin ihres Vaters zu 1/2 neben ihrer Mutter geworden sei, zu erreichen. Demnach sei die Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich der auf dem Erbschein vom 05.10.1979 beruhenden Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Antragstellerin als Allein- bzw. Miteigentümerin in Verbindung mit der Eintragung der jeweiligen Nacherbenvermerke nicht nachgewiesen. Außerdem habe die Antragstellerin kein Auseinandersetzungszeugnis gemäß § 36 GBO vorgelegt, aus dem sich der von ihr gewünschte Nachweis einer Rechtsnachfolge von Todes wegen ohne Beschränkung entsprechend dem Erbschein vom 05.10.1979, …/79 Amtsgericht Lampertheim, ergebe. In diesem Zusammenhang hat der Senat auf seinen Beschluss vom 14.07.2015, 20 W 116/14, hingewiesen. Darin hatte der Senat eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Lampertheim – Nachlassgericht – vom 12.02.2014 zurückgewiesen, durch den das Nachlassgericht zuvor einen auf die notarielle Urkunde des Verfahrensbevollmächtigten vom

16.12.2013, UR-Nr. …/2013 …, ergänzt durch den Nachtrag vom 27.01.2014, UR-Nr. …/2014 … des Verfahrensbevollmächtigten, gestützten Antrag auf Erteilung eines Auseinandersetzungszeugnisses nach § 36 GBO zurückgewiesen hatte. Wegen der Einzelheiten der Begründung der Senatsentscheidung vom 08.09.2015 wird auf die sich in der Grundakte des Grundbuchs von Stadt1, Blatt …, befindliche beglaubigte Abschrift dieses Beschlusses verwiesen.

Unter dem 07./08.09.2015 hat der Verfahrensbevollmächtigte sodann einen Grundbucheintragungsantrag in öffentlich beglaubigter Form vom 01.09.2015, UR-Nr. …/2015 …, beim Grundbuchamt eingereicht. Ausweislich dieses Antrages, auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat die Antragstellerin beantragt, sie unter Löschung des Nacherbenvermerks als Miteigentümerin zu 1/2 an dem im Grundbuch von Stadt1, Blatt …, und als Alleineigentümerin an dem im Grundbuch von Stadt1, Blatt … und Blatt …, eingetragenen Grundbesitzes einzutragen. Dazu hat er beglaubigte Abschriften des Antrags der Antragstellerin auf Erteilung eines Auseinandersetzungszeugnisses nach § 36 GBO vom 16.12.2013, UR-Nr. …./2013 … des Verfahrensbevollmächtigten, und des Nachtrags zu diesem Antrag vom 27.01.2014, UR-Nr. …/2014 … des Verfahrensbevollmächtigten, eingereicht, sowie eine Ausfertigung des daraufhin vom Verfahrensbevollmächtigten erteilten Zeugnisses nach § 36 Abs. 1, 2a GBO vom 01.09.2015. In der letztgenannten Urkunde ist unter anderem (Ziffer 1.) ausgeführt, dass Erben des A1 dessen Ehefrau A2 sowie die Antragstellerin – die Tochter des A1 – je zur Hälfte geworden seien, die Ehefrau als Vollerbin, die Antragstellerin als Vorerbin. Eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach A1 sei zu Lebzeiten der A2 nicht erfolgt. Unter Ziffer 4. ist ausgeführt, dass die Antragstellerin in den vorgenannten Urkunden eine Auseinandersetzungserklärung dahingehend abgegeben habe, dass der hier verfahrensgegenständliche Grundbesitz, der zum Nachlass des A1 gehöre (Ziffer 3. der Urkunde), auf sie als Alleinerbin ihrer Mutter A2 zum Alleineigentum in der Rechtsnachfolge auf Frau A2 übergegangen sei. Sie habe als Miterbin nach ihrem Vater A1 und als Alleinerbin der weiteren Miterbin A2 die Einigung über den Übergang des Eigentums an dem vorstehend bezeichneten Grundbesitz auf sich als Alleinerbin nach ihrer Mutter A2 erklärt und ihre Eintragung als Alleineigentümerin bzw. Miteigentümerin als Vollerbin nach A2, diese als Vollerbin nach A1 bewilligt und beantragt. Auf die Einzelheiten und den genauen Wortlaut der genannten Urkunden, die sich in der Grundakte des Grundbuchs von Stadt1, Blatt …, befinden, wird insgesamt Bezug genommen.

Durch Verfügung vom 14.10.2015 hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt zunächst darauf hingewiesen, dass für die Erteilung eines Zeugnisses nach § 36 GBO das Nachlassgericht funktionell zuständig sei. Ein entsprechender Antrag sei bereits durch Beschluss des Nachlassgerichts vom 12.02.2014 zurückgewiesen worden, ebenso die hiergegen gerichtete Beschwerde durch den Senat mit Beschluss vom 14.07.2015 im Verfahren 20 W 116/14. Auch seien die bisherigen Anträge im Grundbuchverfahren rechtskräftig zurückgewiesen worden. Nach wie vor sei demgemäß eine Bewilligung der Nacherben in der Form des § 29 GBO nebst Nachweis der Nacherbenstellung oder der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit vorzulegen.

Nach Verweis des Verfahrensbevollmächtigten auf § 36 Abs. 2a GBO hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt sodann durch weitere Verfügung vom 21.10.2015 darauf hingewiesen, dass das Zeugnis nicht den Vorschriften des § 36 GBO entspreche und zur Löschung der Nacherbenvermerke die öffentlich beglaubigte Zustimmung der Nacherben fehlen würde. Ein Zeugnis nach § 36 GBO setze grundsätzlich voraus, dass eine Mehrheit von Erben vorhanden sei. Für einen Alleinerben gelte § 36 GBO nicht; er könne sein Erbrecht nur nach § 35 GBO nachweisen. Ein Zeugnis nach § 36 GBO habe zu dokumentieren, dass die zur Übertragung erforderlichen Erklärungen materiell wirksam seien. Eine Auflassung zwischen Vorerben und Nacherben habe nicht in der gebotenen Form nach § 29 GBO nachgewiesen werden können.

Der Verfahrensbevollmächtigte hat hierzu mit Schriftsatz vom 16.11.2015 Stellung genommen. Darin hat er unter anderem darauf hingewiesen, dass eine Erbengemeinschaft grundsätzlich auch dann fortbestehe, wenn von zwei Miterben ein Miterbe den anderen Miterben beerbe. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Erbteil des einen Miterben belastet sei und dieser „belastete Miterbe“ den unbelasteten Erbteil des anderen Miterben erbe. So liege der Fall hier. Auf den Tod von A1 sei die Antragstellerin durch Nacherbschaft belastete Miterbin geworden, A2 unbelastete Miterbin. Auf deren Tod habe die Antragstellerin deren (unbelasteten) Erbteil im Erbwege erhalten. Dieser Erbteil könne nicht durch Nacherbschaft belastet sein. Zum unbelasteten Erbe von A2 würde sämtlicher Grundbesitz von A1 mit Ausnahme des Grundstücks …straße1 samt Garten gehören. Habe ein Erblasser in seinem Testament zwei Erben eingesetzt, von denen nur einer mit Nacherbschaft belastet sei, und habe er durch Teilungsanordnung dem nicht durch Nacherbschaft belasteten Erben bestimmte Vermögenswerte zugeordnet, könne sich die Nacherbenbelastung nicht dadurch auf das Gesamtvermögen erstrecken, dass der unbelastete Erbe vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sterbe und von dem durch Nacherbschaft belasteten Miterben beerbt werde. Der überlebende Erbe halte zwei Erbteile, einen mit Nacherbschaft belasteten und einen unbelasteten. Er müsse in der Lage sein, das durch Teilungsanordnung des Erblassers Zugewendete dem durch Nacherbschaft nicht belasteten verstorbenen Miterben bzw. dessen Rechtsnachfolger zuzuordnen. Die entsprechende Zuordnungserklärung sei in notarieller Form von der Antragstellerin in den bezeichneten Urkunden vom 16.12.2013 und 27.01.2014 abgegeben worden. Nach dem jetzigen Grundbucheintrag sei Grundbesitz mit einem Nacherbenvermerk versehen, den der Erblasser – von Nacherbschaft unbelastet – seiner Ehefrau A2 zugedacht habe, und diese – als unbeschränkte Vollerbin – ihrer Tochter, der Antragstellerin. Erklärungen der Nacherben seien nicht erforderlich, da sich die Auseinandersetzung auf Immobilienvermögen beziehe, das von der angeordneten Nacherbfolge gerade nicht erfasst sei, sondern nach dem Willen des Erblassers seiner Ehefrau A2 als uneingeschränkter Vollerbin zugeordnet worden sei. Auf die Einzelheiten dieses Schriftsatzes und der weiteren genannten Schriftstücke wird ebenfalls Bezug genommen.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt auch den Antrag der Antragstellerin vom 07.09.2015 auf Eintragung als Alleineigentümerin sowie als Miteigentümerin in den bezeichneten Grundbüchern unter gleichzeitiger Löschung der eingetragenen Nacherbenvermerke zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen darauf Bezug genommen, dass für die Eintragung der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis fehle, da diese bereits als Alleineigentümerin bzw. Miteigentümerin zu 1/2 im Grundbuch eingetragen sei. Voraussetzung einer Auseinandersetzung nach § 36 GBO sei, dass eine Mehrheit von Erben vorhanden sei und der Empfänger ebenso ein Mitglied der Erbengemeinschaft sein müsse. Dies sei hier nicht der Fall. Nach dem zweiten Erbfall existiere keine Erbengemeinschaft mehr, Erbin sei alleine die Antragstellerin. Eine Auseinandersetzung mit sich unter gleichzeitiger Unterscheidung von „belasteten“ und „nicht belasteten“ Erbteilen sei nicht mehr möglich. Formal hätte das Auseinandersetzungszeugnis nach § 36 GBO ebenso im Fall der vorliegenden Vor- und Nacherbschaft die Umstände zu verlautbaren gehabt, aufgrund deren die gegenständlichen Grundstücke bzw. Grundstücksanteile nicht mehr zum Nachlass gehören würden; dies fehle hier. Damit fehle der Nachweis, dass der eingetragene Nacherbenvermerk unrichtig sei. Es werde weiterhin die Auffassung vertreten, dass hier für eine Auseinandersetzung im Sinne des § 36 GBO kein Raum sei, da die Eigentumsverhältnisse rechtskräftig durch die Vorlage von Erbscheinen nach § 35 GBO nachgewiesen worden seien.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 01.12.2015, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen und weist unter anderem darauf hin, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Antrag bestehe, da die Antragstellerin lediglich belastet mit einem Nacherbenvermerk im Grundbuch eingetragen sei. Es sei unrichtig, dass im gegebenen Zusammenhang eine Mehrheit von Erben vorhanden sein müsse. Das Auseinandersetzungszeugnis enthalte entgegen der Rechtsauffassung des Grundbuchamts die Umstände, aus denen sich ergäbe, dass die gegenständlichen Grundstücke bzw. Grundstücksanteile nicht mehr zum Nachlass gehören würden. Die zwischen der Antragstellerin und ihrer Mutter A2 entstandene Erbengemeinschaft nach A1 sei nicht dadurch beendet worden, dass die Antragstellerin Alleinerbin nach ihrer verstorbenen Mutter geworden sei. Auch aus dem Rechtsgedanken des § 2175 BGB folge, dass ein nicht durch Konsolidierung erloschener Anspruch der Antragstellerin als Alleinerbin ihrer Mutter auf Übertragung des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes ohne Nacherbenvermerk bestehe. Den Nacherben habe nach dem Testament des A1 lediglich der inzwischen untergegangene Anspruch auf Erwerb des Grundstücks …straße1 mit Garten im Wege der Nacherbfolge zugestanden. Der Umfang der Nacherbschaft könne sich nicht dadurch erhöhen und auf sämtliche im Nachlass des A1 befindlichen Immobilien erstrecken, dass seine Erben die Erbengemeinschaft zu Lebzeiten von A2 nicht auseinandergesetzt hätten. Die vom Amtsgericht vertretene Rechtsauffassung führe zu einem Ergebnis, das mit dem Testament des A1 nicht in Einklang zu bringen sei, nämlich zur Erstreckung der Nacherbschaft auf Grundstücke bzw. Miteigentumsanteile an Grundstücken, die A1 eindeutig nicht der Nacherbschaft habe unterwerfen wollen. Sie hat vorsorglich beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Durch Beschluss vom 04.12.2015, auf den verwiesen wird, hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass das vorliegende Auseinandersetzungszeugnis zwar nicht nach Form und Zuständigkeit, allerdings inhaltlich zu beanstanden sei. Ein solches dürfe nur erstellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins und die zur Eintragung erforderlichen Erklärungen der Beteiligten vorliegen würden, wenn also eventuelle nachlassgerichtliche Genehmigungen vorlägen und sämtliche Nacherben zugestimmt hätten. Eine Zustimmung der Nacherben liege hier aber nicht vor. Alleine deshalb hätte das Auseinandersetzungszeugnis nicht erteilt werden dürfen. In diesem Zusammenhang hat sie auf den Beschluss des Senats vom 14.07.2015 im Verfahren 20 W 116/14 Bezug genommen, durch den der Antrag auf Erteilung eines Auseinandersetzungszeugnisses nach § 36 GBO rechtskräftig zurückgewiesen worden sei.

Der Verfahrensbevollmächtigte hat im Beschwerdeverfahren ergänzend Stellung genommen und insbesondere darauf hingewiesen, dass die Nacherben der Grundstücksübertragung und dem vom Verfahrensbevollmächtigten erstellten (gemeint wohl) Auseinandersetzungszeugnis nicht hätten zustimmen müssen. Befinde sich in einer Erbengemeinschaft bei der Auseinandersetzung ein Grundstück, könne dieses Grundstück einem Miterben ohne Zustimmung der für einen anderen Miterben ernannten Nacherben übertragen werden. Das Auseinandersetzungszeugnis befasse sich mit der Erbfolge nach A2; ein Widerspruch zu dem Erbschein nach A1 liege schon aus diesem Grund nicht vor.

Wegen des Vorbringens der Antragstellerin im Übrigen und dessen Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß den §§ 71, 73 GBO statthaft und auch ansonsten zulässig, zu insbesondere formgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung der Antragstellerin als Alleineigentümerin des im Grundbuch von Stadt1, Blatt … und Blatt …, eingetragenen Grundbesitzes, sowie als Miteigentümerin zu 1/2 an dem im Grundbuch von Stadt1, Blatt …, eingetragenen Grundbesitzes unter (gleichzeitiger) Löschung der jeweiligen Nacherbenvermerke – wie bereits die vorangegangenen diesbezüglichen Anträge durch Beschluss vom 23.01.2014 – zurückgewiesen hat. Dabei ist das Grundbuchamt im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das vorgelegte Zeugnis nach § 36 GBO vom 01.09.2015 diesen Antrag (Ziffer I. des Grundbuchantrags vom 01.09.2015) nicht rechtfertigt.

Wie bereits im vom Grundbuchamt in Bezug genommenen und sich in der Aktenlasche der Grundakte des Grundbuchs von Stadt1, Blatt …, befindlichen Beschluss des Senats vom 14.07.2015 im Verfahren 20 W 116/14 ausgeführt (dort Seite 5), genügt nach § 36 Abs. 1 GBO im Falle, dass bei einem zum Nachlass gehörenden Grundstück einer der Beteiligten als Eigentümer eingetragen werden soll, zum Nachweis der Rechtsnachfolge und der zur Eintragung des Eigentumsübergang erforderlichen Erklärungen der Beteiligten ein Zeugnis des Nachlassgerichts. Unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 2a GBO ist auch ein Notar für die Erteilung des Zeugnisses zuständig. Das Grundbuchamt hat dabei ein von dem Notar ausgestelltes Zeugnis daraufhin nachzuprüfen, ob dieser zur Erteilung sachlich zuständig war, das Zeugnis in der gehörigen Form ausgestellt worden ist und inhaltlich die Erbfolge und die Abgabe der zur Umschreibung erforderlichen Erklärungen ausweist (vgl. dazu Meikel/Krause, GBO, 11. Aufl., § 36 Rz. 27; Volmer in KEHE, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 36 GBO Rz. 11 ff.; Bauer/von Oefele/Schaub, GBO, 3. Aufl., § 36 Rz. 42, je m. w. N.).

Ausweislich des Nichtabhilfebeschlusses hat das Grundbuchamt die beiden erstgenannten formalen Voraussetzungen ausdrücklich bejaht; die Beschwerde rügt dies als ihr günstig nicht. Allerdings können – entgegen der Annahme des Grundbuchamts – durchaus Bedenken an der Zuständigkeit des Verfahrensbevollmächtigten als Notar zur Erteilung des Zeugnisses bestehen. Soweit sich die Antragstellerin zur Frage der Zuständigkeit ausweislich der Überschrift des Zeugnisses und der Schriftsätze vom 20.10.2015 und 16.11.2015 erklärtermaßen auf § 36 Abs. 2a GBO stützt, begründet diese Vorschrift lediglich eine Erteilungszuständigkeit für den Notar, der eine notarielle Nachlassauseinandersetzung im Nachlassvermittlungsverfahren im Sinne der §§ 363 ff. FamFG vermittelt hat (vgl. Volmer in KEHE, a.a.O., § 36 GBO Rz. 15; Demharter, GBO, 30. Aufl., §§ 36, 37 Rz. 12; Schüßler/Najdecki ErbR 2014, 367, 371, vgl. dazu auch Schulte-Bunert/Weinreich/Burandt, FamFG, 5. Aufl., § 371 Rz. 2; Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl., § 371 Rz. 8; Heinemann FGPrax 2013, 139, 140). Dass ein solches Nachlassvermittlungsverfahren vorliegend vor dem Verfahrensbevollmächtigten als Notar – ungeachtet der Frage seiner örtlichen Zuständigkeit (vgl. dazu § 344 Abs. 4a FamFG) – durchgeführt worden wäre, lässt sich den vorgelegten notariellen Urkunden vom 16.12.2013 und 27.01.2014, auf deren Grundlage die Antragstellerin zunächst die Erteilung eines Nachlasszeugnisses durch das Nachlassgericht beantragt hatte (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 14.07.2015 im Verfahren 20 W 116/14), nicht entnehmen. Dessen Voraussetzungen hätten auch kaum vorgelegen, da dies – für das Vorliegen einer Vermittlung naturgemäß – das Vorliegen mehrerer Erben vorausgesetzt hätte, § 363 Abs. 1 FamFG (vgl. dazu auch Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 363 Rz. 24; Münchener Kommentar/Mayer, FamFG, 2. Aufl., § 363 Rz. 12; Holzer ZEV 2013, 656 m. w. N.).

Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an, so dass der Senat diese Frage offenlassen kann, da die inhaltlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Auseinandersetzungszeugnisses und damit für die darauf gründenden Eintragungen erkennbar nicht vorliegen. Insoweit ist dem Grundbuchamt zu folgen.

Wie vom Grundbuchamt zutreffend angenommen, hat es grundsätzlich die inhaltliche Richtigkeit des Zeugnisses – auch bezüglich der weiteren Erklärungen wie etwa einer Auflassung – ebenso wenig wie bei einem Erbschein zu prüfen. Soweit bei einer notariellen Vermittlung das Rechtskraftzeugnis zum Bestätigungsbeschluss vom Notar erteilt wird – diese Voraussetzungen liegen wie gesagt hier offensichtlich nicht vor -, hat das Grundbuchamt, dem auf dieser Grundlage ein Auseinandersetzungs- bzw. Überweisungszeugnis des Notars vorgelegt wird, auch die Einzelheiten der Gestaltung des Vermittlungsverfahrens nicht zu prüfen (so Volmer in KEHE, a.a.O., § 36 GBO Rz. 16). Wenn dem Grundbuchamt jedoch positiv bekannt ist, dass das Zeugnis unrichtig ist, darf und muss es die Eintragung verweigern (vgl. Zeiser in BeckOK GBO, Stand 01.05.2017, § 36 Rz. 10; Meikel/Krause, a.a.O., § 36 Rz. 29; Bauer/von Oefele/Schaub, a.a.O., § 36 Rz. 43). Von Letzterem ist mit dem Grundbuchamt hier auszugehen.

Wie erwähnt hatte der Senat durch Beschluss vom 14.07.2015 im Verfahren 20 W 116/14 eine Beschwerde der Antragstellerin gegen einen Beschluss des Nachlassgerichts vom 12.02.2014 zurückgewiesen, durch den das Nachlassgericht einen auf die auch hier vorgelegten notariellen Urkunden vom 16.12.2013 und 27.01.2014 gestützten Antrag auf Erteilung eines Nachlasszeugnisses zurückgewiesen hatte, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Zeugnisses nicht vorlagen (vgl. Seite 5 dieses Beschlusses). Daran hält der Senat fest.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Senat bereits in diesem zuletzt genannten Beschluss (vgl. dort Seite 5) Zweifel daran geäußert hatte, ob die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 GBO zur Verwendung eines Auseinandersetzungszeugnisses beim Grundbuchamt vorliegen. Das Grundbuchamt hat diese Erwägung im vorliegenden Verfahren offensichtlich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses an der beantragten Eintragung der Antragstellerin als Eigentümerin bzw. Miteigentümerin gewürdigt. Nach der genannten Vorschrift muss nämlich (das Eigentum) auf Beteiligte umgeschrieben werden; hinreichend ist auch – was hier ebenfalls eine Rolle spielt – die Umschreibung eines Miteigentumsanteils (vgl. Bauer/von Oefele/Schaub, a.a.O., § 36 Rz. 9; Volmer in KEHE, a.a.O., § 36 GBO Rz. 4, m. w. N.). Für Eintragungen anderer Art gilt die Erleichterung des § 36 GBO hingegen nicht (vgl. Volmer in KEHE, a.a.O., § 36 GBO Rz. 10; Demharter, a.a.O., §§ 36, 37 Rz. 6; Bauer/von Oefele/Schaub, a.a.O., § 36 Rz. 17; vgl. auch Meikel/Krause, a.a.O., § 36 Rz. 22 ff.). Die Antragstellerin ist hier jedoch jeweils in Abt. I der aufgeführten Grundbücher bereits als (Mit-)Eigentümerin des bezeichneten Grundbesitzes eingetragen; im Ergebnis geht es ihr erkennbar um die Beseitigung der eingetragenen Nacherbenvermerke (vgl. Ziffern B. III. der notariellen Urkunden vom 16.12.2013 und 27.01.2014). Dieser Fall ist auch nicht mit der Eintragung einer bloßen Inhaltsänderung gleichzusetzen, die gleichzeitig mit einer Übertragung vereinbart worden wäre und mit der Auseinandersetzung zusammenhängen könnte, wofür vereinzelt die entsprechende Anwendung des § 36 GBO befürwortet wird (vgl. dazu Demharter, a.a.O., §§ 36, 37 Rz. 6; Meikel/Krause, a.a.O., § 36 Rz. 26; Volmer in KEHE, a.a.O., § 36 GBO Rz. 10).

Nach § 36 Abs. 2 GBO darf das Zeugnis jedenfalls nur ausgestellt werden, wenn a) die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins vorliegen und b) die Abgabe der Erklärung der Beteiligten in einer den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechenden Weise dem Nachlassgericht nachgewiesen ist. Das Zeugnis hat mithin inhaltlich erstens die Erbfolge und zweitens die Auflassung, Berichtigungsbewilligung oder Übertragung des Grundstücks zu bezeugen (vgl. dazu Demharter, a.a.O., §§ 36, 37 Rz. 13; Meikel/Krause, a.a.O., § 36 Rz. 10; Bauer/von Oefele/Schaub, a.a.O., § 36 Rz. 35; Volmer in KEHE, a.a.O., § 36 GBO Rz. 13 ff.). Dabei können in dem Zeugnis auch mehrere Erbfälle bezeugt werden, sind jedoch einzeln anzugeben (Volmer in KEHE, a.a.O., § 36 GBO Rz. 13). Wie der Senat bereits im Beschluss vom 14.07.2015 im Verfahren 20 W 116/14 ausgeführt hatte, hat das Zeugnis, wenn es eine Erbfolge ausweist, wie ein Erbschein auch die Anordnung einer Nacherbfolge zu enthalten (dort Seite 6 unter Hinweis auf Meikel/Krause, a.a.O., § 36 Rz. 15 ff.; Demharter, a.a.O., §§ 36, 37 Rz. 13; Bauer/von Oefele/Schaub, a.a.O., § 36 Rz. 35 ff.; Firsching/Graf, Nachlassrecht, 10. Aufl., Rz. 4.382).

Im nunmehr vorgelegten notariellen Zeugnis vom 01.09.2015 wird unter Ziffer 1. bezeugt, dass A1 von seiner Ehefrau A2 und der Antragstellerin je zur Hälfte beerbt worden ist, von der Ehefrau als Vollerbin und der Antragstellerin als Vorerbin. Nähere Angaben zur Vor- und Nacherbschaft ergeben sich daraus nicht. Anders als im Schriftsatz vom 21.03.2016 aufgeführt, befasst sich das Auseinandersetzungszeugnis mithin – entsprechend den Anträgen vom 16.12.2013/27.01.2014, Ziffern B. IV. – der Sache nach auch nicht ausschließlich mit der Erbfolge nach der verstorbenen A2 (anders demgemäß auch die Antragstellerin selbst in ihrer Beschwerdeschrift vom 01.12.2015, Ziffer 5.); es ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, wie dieses ansonsten nach Sachlage für den begehrten Grundbuchberichtigungsantrag betreffend die Nacherbenvermerke nach A1 hätte hinreichend sein können. Wer die ebenfalls bereits verstorbene A2 beerbt hat, wird lediglich unter Ziffer 4. des Zeugnisses am Rande erwähnt, wonach die Antragstellerin Alleinerbin geworden sei. Insoweit existieren allerdings, wie von § 36 Abs. 2a GBO auch vorausgesetzt, bereits Erbscheine über das Erbrecht der genannten Erben. Diese finden im vorgelegten notariellen Zeugnis allerdings keine Erwähnung, im Antrag der Antragstellerin vom 16.12.2013, dort unter Ziffer B. I., lediglich unvollständig insoweit, als darin die angeordnete Vor- und Nacherbschaft keine Erwähnung findet. Demzufolge hat die Antragstellerin in den Urkunden vom 16.12.2013 und 27.01.2014 (jeweils unter Ziffer B. IV.) auch die Erteilung eines Auseinandersetzungszeugnisses nach § 36 GBO dahingehend beantragt, dass A1 von seiner Ehefrau A2 und der Antragstellerin zu je 1/2 beerbt worden sei. Unter anderem dieser Umstand hatte dazu geführt, dass der Senat seinerzeit die Erteilung eines Auseinandersetzungszeugnisses auf dieser Basis abgelehnt hatte, weil diese Erbfolge dem gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts Lampertheim vom 05.10.1979 widersprach. Darin ist die Antragstellerin lediglich als befreite Vorerbin aufgeführt, was auch im Auseinandersetzungszeugnis ausgewiesen werden müsste. Soweit das hier vorgelegte notarielle Zeugnis vom 01.09.2015 die oben aufgeführte Erbfolge bezeugt – wie dargelegt sind darin Erbscheine nicht aufgeführt -, ist mithin festzuhalten, dass es dem von der Antragstellerin insoweit gestellten Antrag widerspricht. Es mag also – wie im Schriftsatz vom 21.03.2016 ausgeführt – ein Widerspruch des Zeugnisses zu dem Erbschein nach A1 nicht vorliegen, wohl aber ein solcher zum gestellten Antrag. Schon daraus ergeben sich im Hinblick auf § 36 Abs. 2 GBO Bedenken an der inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Zeugnisses (vgl. dazu auch Schäfer NotBZ 1997, 94 unter II. 3.).

Dem Nachlassgericht ist dann weiter dahingehend zu folgen, dass § 36 GBO nur dann gilt, wenn eine Auseinandersetzung vorliegt. Das bedeutet grundsätzlich, dass eine Mehrheit von Erben vorhanden sein muss. Für den Alleinerben gilt die Vorschrift nicht, er kann sein Erbrecht nur nach § 35 GBO nachweisen (Zeiser in BeckOK GBO, a.a.O., § 36 Rz. 3; Rupp notar 2014, 96, 98; vgl. auch Demharter, a.a.O., §§ 36, 37 Rz. 4; Volmer in KEHE, a.a.O., § 36 GBO Rz. 5, je m. w. N.; Schäfer NotBZ 1997, 94). Ungeachtet der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob bei der hier vorliegenden besonderen Konstellation eine Auseinandersetzung einer aus einer einzigen natürlichen Person bestehenden „Erbengemeinschaft“ rechtlich zulässig wäre – worauf in der Folge noch einzugehen sein wird -, könnte eine solche jedenfalls nicht Gegenstand eines Auseinandersetzungszeugnisses im Sinne des § 36 GBO sein. Der Erbschein nach A1 weist Vor- und Nacherbschaft aus. Etwaige Nacherben waren an der Auseinandersetzung nicht beteiligt (vgl. zu dieser Möglichkeit Meikel/Krause, a.a.O., § 36 Rz. 18; Bauer/von Oefele/Schaub, a.a.O., § 36 Rz. 12); deren etwaige Rechte – die jeweils durch Nacherbenvermerke im Grundbuch gesichert werden – können dadurch aber beeinträchtigt werden. Ungeachtet der Frage, ob den sich im vorliegenden Grundbuchverfahren vorgetragenen materiell-rechtlichen Würdigungen zu folgen wäre, nach denen eine Auseinandersetzung der „Erbengemeinschaft“ auch ohne Mitwirkung etwaiger Nacherben rechtlich zulässig wäre, beruhen diese doch auf einer Auslegung eines privatschriftlichen Testaments, die ohne deren Mitwirkung erfolgte. Die Nachweiserleichterungen der §§ 36, 37 GBO beruhen aber auch auf der Überlegung, dass die von einer Erbauseinandersetzung betroffenen (Mit-)Erben an dieser mitgewirkt haben. Bei der hier gewählten Vorgehensweise könnten Rechte etwaiger Nacherben, die an der Auseinandersetzung nicht beteiligt waren, beeinträchtigt werden. Es muss mithin dabei verbleiben, dass der Nachweis der Unrichtigkeit der Nacherbenvermerke nach § 22 GBO geführt werden muss und dieser Nachweis vorliegend nicht mit der Vorlage des eingereichten Auseinandersetzungszeugnisses geführt werden kann.

Hier kommt hinzu, dass die maßgeblichen Erklärungen der Antragstellerin in den vorgelegten Antragsunterlagen, aufgrund deren das hier vorgelegte Nachlasszeugnis erteilt worden ist, auf einer fehlerhaften Rechtsgrundlage beruhen. Die Antragstellerin ging danach – wie erwähnt – offensichtlich davon aus (je Ziffer B. IV.), dass eine Vor- und Nacherbfolge gar nicht existiere. Diesem Gesichtspunkt kommt für das vorliegende Verfahren aber auch vor dem Hintergrund Bedeutung zu, dass in dem Zeugnis alle zur Eintragung erforderlichen Erklärungen der Beteiligten – hier lediglich der Antragstellerin – in der Form des § 29 GBO bezeugt werden müssten (vgl. hierzu Volmer in KEHE, a.a.O., § 36 GBO Rz. 14, m. w. N.). Daran fehlt es in der Bezugnahme in Ziffer 4. des Zeugnisses.

Ausweislich des Tenors des angefochtenen Beschlusses hat das Grundbuchamt offensichtlich nur über den Antrag in Ziffer I. des Grundbuchantrags vom 01.09.2015 entschieden, ausweislich dessen unter Bezugnahme auf das Zeugnis gemäß § 36 GBO die Eigentumseintragungsanträge unter Löschung des Nacherbenvermerks beantragt worden war. Ausführungen zu der unter Ziffer II. des Grundbuchantrags vorsorglich beantragten Berichtigung der betroffenen Grundbücher dahingehend, dass der Nacherbenvermerk gelöscht wird, finden sich im angefochtenen Beschluss nicht. Dieser Antrag findet lediglich im Nichtabhilfebeschluss vom 04.12.2015 Erwähnung. Am Ende der Gründe dieses Nichtabhilfebeschlusses hat das Grundbuchamt klarstellend ausgeführt, dass weder eine formgerechte Bewilligung des Nacherben vorgelegt noch die Unrichtigkeit der Grundbücher nachgewiesen worden sei. Zwar ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nur der (Eintragungs-)Antrag, über den das Grundbuchamt entschieden hat; ein Nichtabhilfevermerk ist für sich genommen noch keine Entscheidung (vgl. dazu Demharter, a.a.O., § 74 Rz. 6; Meikel/Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 74 Rz. 4, 6). Der Senat legt den angefochtenen Beschluss aber ausweislich der genannten Ausführungen des Nichtabhilfebeschlusses dahingehend aus, dass damit auch die unter Ziffer II. des Grundbuchantrags vorsorglich beantragte Berichtigung zurückweisend entschieden worden ist.

Zur diesbezüglichen Grundbuchberichtigung hat der Senat bereits in den Beschlüssen vom 12.11.2013 im Beschwerdeverfahren 20 W 47/2013 und vom 08.09.2015 im Beschwerdeverfahren 20 W 62/2014 Ausführungen gemacht. Daran hält der Senat – ungeachtet einer insoweit bestehenden Bindungswirkung (vgl. dazu Demharter, a. a. O., § 77 Rz. 39 ff.; Meikel/Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 77 Rz. 54) – fest. Die Erklärungen der Antragstellerin in den notariellen Urkunden des Verfahrensbevollmächtigten vom 16.12.2013 und vom 27.01.2014, die zur Grundlage des nunmehr wiederholt gestellten Berichtigungsantrages gemacht werden, haben bereits im letztgenannten Senatsbeschluss – dort Seite 8 – Berücksichtigung gefunden. Sie rechtfertigen die Löschung der Nacherbenvermerke danach und auch heute nicht.

Zum einen ist an dieser Stelle wiederholt darauf hinzuweisen, dass die Auseinandersetzungserklärungen in den beiden genannten notariellen Urkunden davon ausgehen, dass die Antragstellerin und ihre Mutter je zur Hälfte als Erben eingesetzt worden waren, was – wie dargelegt – nicht uneingeschränkt der Fall ist. Diese Erklärungen erfolgten offensichtlich vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin seinerzeit noch vor dem Nachlassgericht versucht hatte, den Erbschein nach A1 als unrichtig einziehen zu lassen und die Erteilung eines anderweitigen Erbscheins anstrebte. Mit diesem Begehren ist sie jedoch sowohl vor dem Nachlassgericht, als auch im vom Grundbuchamt in Bezug genommenen Beschwerdeverfahren 20 W 161/14 vor dem Senat gescheitert, wie der sich in Abschrift in der Aktenlasche der Grundakte des Grundbuchs von Stadt1, Blatt …, befindliche Beschluss vom 14.07.2015 zeigt. Die diesen entscheidenden Gesichtspunkt nicht berücksichtigenden Auseinandersetzungerklärungen der Antragstellerin können mithin im vorliegenden Grundbuchverfahren den Nachweis der Unrichtigkeit der Nacherbenvermerke im Sinne des § 22 GBO nicht führen.

Zum anderen wäre nach Auffassung des Senats die Auseinandersetzung eine lediglich aus einer Person bestehenden „Erbengemeinschaft“ schon generell, insbesondere aber auch im vorliegenden Verfahren nicht ohne Mitwirkung etwaiger Nacherben zulässig.

Voraussetzung für eine Erbengemeinschaft und damit deren Auseinandersetzung ist grundsätzlich, dass der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, §§ 2032 Abs. 1, 2042 Abs. 1 BGB (vgl. Staudinger/Löhnig, BGB, Neub. 2016, § 2032 Rz. 1; Münchener Kommentar/Gergen, BGB, 7. Aufl., Vorb. zu §§ 2032 ff Rz. 1; § 2032 Rz. 1). Davon kann nach dem Ableben der einzigen Miterbin nach A1, nämlich dessen Ehefrau A2, nicht mehr ausgegangen werden, nachdem jene durch die einzige weitere Miterbin nach A1, nämlich die hiesige Antragstellerin, beerbt worden ist. Die Gemeinschaft erlischt, wenn ein Miterbe sämtliche Anteile am Nachlass erwirbt; für die Anwendung der §§ 2033 ff. besteht dann kein Bedürfnis mehr (Münchener Kommentar/Gergen, a. a. O., § 2032 Rz. 5; vgl. zu einer mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Konstellation BayObLGZ 1958, 109, 112/113). Der Herbeiführung einer Einigung unter den Miterben über die Verteilung des Nachlasses, die das Ziel der Auseinandersetzung im Sinne des § 2042 Abs. 1 BGB darstellt (vgl. dazu Münchener Kommentar/Ann, a.a.O., § 2042 Rz. 1), bedarf es nicht mehr. Hier sind alle Miterbenanteile bereits in einer Person – der Antragstellerin – vereinigt worden; dass ein ursprünglicher Miterbenanteil durch eine Nacherbschaft belastet worden ist, ändert hieran mit dem Grundbuchamt nichts. Letzteres mag für das Verhältnis zwischen Vor- und Nacherben von Bedeutung sein, begründet jedoch kein Bedürfnis für eine Auseinandersetzung einer nicht mehr bestehenden Erbengemeinschaft. Zu dieser besonderen Sachverhaltskonstellation äußert sich auch das von der Antragstellerin in Bezug genommene Gutachten des Deutschen Notarinstituts (DNotI-Report 2014, 25 ff.) nicht; dort geht es um eine Mehrheit von Miterben (vgl. dazu auch bereits die Senatsverfügung vom 28.04.2015 im Beschwerdeverfahren 20 W 62/2014). Insoweit ist auch die von der Antragstellerin herangezogene Parallele zum Personengesellschaftsrecht unbehelflich. Etwaige Friktionen zwischen Erb- und Gesellschaftsrecht und deren (erb- und/oder gesellschaftsrechtlichen) Lösungsmöglichkeiten für den Fall, dass zum Nachlass Gesellschaftsanteile gehören, spielen hier keine Rolle. Eine Auseinandersetzung des Nachlasses soll denn hier auch erkennbar lediglich zu dem Zweck durchgeführt werden, um Rechte Dritter – der daran nicht mitwirkenden Nacherben – in Wegfall geraten zu lassen; dies ist aber nicht Sinn und Zweck einer Auseinandersetzung im Sinne des § 2042 Abs. 1 BGB und kann auch nicht deren alleiniges Ziel sein. Daran ändert der Umstand nichts, dass eine solche Auseinandersetzung nicht vor dem Ableben der A2 durchgeführt worden ist. Dies mag seine Gründe gehabt haben, die im gegebenen Grundbuchverfahren nicht zu überprüfen sind und auch nicht überprüft werden können. Eine derart weitreichende und in Rechte Dritter – der Nacherben – eingreifende Rechtsfolge kann entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde auch nicht dem Rechtsgedanken oder einer analogen Anwendung des § 2175 BGB entnommen werden.

Selbst wenn man insoweit anderer Auffassung wäre, ergäbe sich für den vorliegenden Fall nichts anderes. Zwar scheidet grundsätzlich ein Nachlassgegenstand aus dem Nachlass aus, wenn der Vorerbe darüber mit Wirksamkeit für den Nacherben verfügt hat. Soll der Nacherbenvermerk im Zuge einer Verfügung des Vorerben gelöscht werden, ist entweder eine Bewilligung sämtlicher Nacherben bzw. etwaiger Ersatznacherben oder der Unrichtigkeitsnachweis im Sinne des § 22 Abs. 1 GBO erforderlich (Demharter, a.a.O., § 51 Rz. 37; vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rz. 3510). Nachträglich unrichtig ist das Grundbuch, wenn feststeht, dass das Grundstück endgültig aus dem Nachlass ausgeschieden ist, die Nacherbfolge sich somit nicht mehr darauf erstreckt. Dies ist zum einen der Fall, wenn das Nachlassgrundstück mit Zustimmung sämtlicher Nacherben veräußert worden ist. Zum anderen wird der Nacherbenvermerk nachträglich gegenstandslos, wenn der Vorerbe endgültig wirksam im Sinne des § 2113 BGB verfügt hat (vgl. die Nachweise bei Ivo ZEV 2003, 297 [OLG Düsseldorf 07.03.2003 – 3 Wx 162/02]).

Es ist anerkannt, dass es bei der Erbauseinandersetzung unter Beteiligung von Nacherben möglich ist, eine endgültige Auseinandersetzung vorzunehmen mit der Folge, dass die dem Vorerben übertragenen Gegenstände aus dem Nachlass ausscheiden und damit von der Nacherbeneinsetzung nicht mehr erfasst werden (vgl. dazu OLG München Rpfleger 2014, 491 m. w. N.; vgl. auch BayObLGZ 1958, 109, 113). Wäre dies der Fall, könnte auch der Nacherbenvermerk gelöscht werden (vgl. zu den grundbuchrechtlichen Voraussetzungen Demharter, a.a.O., Rz. 37 ff., 42). Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden. Etwaige Nacherben haben an der Auseinandersetzung nicht mitgewirkt. Die in den Schriftsätzen vom 11.03.2016 und 21.03.2016 zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 171, 350 = NJW 2007, 2114) ist nicht einschlägig. Dort ist lediglich ausgesprochen, dass die den Vorerben in seiner Verfügungsbefugnis beschränkende Vorschrift des § 2113 BGB sich nur auf Verfügungen über Grundstücke bezieht, die zu der Erbschaft gehören, bezüglich deren eine Nacherbfolge angeordnet worden ist, jedoch dann keine Anwendung findet, wenn die Vorerbschaft Anteile an einem Gesamthandsvermögen umfasst, zu welchem ein Grundstück gehört (vgl. Tz. 6 bei juris). Um Letzteres geht es hier ersichtlich nicht. Gegenstand der Auseinandersetzung sind hier gerade die Grundstücke bzw. Miteigentumsanteile an solchen (vgl. jeweils die Ziffern B. III. der Urkunden vom 16.12.2013 und 27.01.2014), die aus dem Nachlass des A1 stammen. Die ausweislich des für das vorliegende Grundbuchverfahren maßgeblichen Erbscheins angeordnete Vor- und Nachfolge, die durch die hier verfahrensgegenständlichen Nacherbenvermerke gesichert werden soll, bezieht sich nicht auf Anteile an einem Gesamthandsvermögen. An den Inhalt des Erbscheins ist das Grundbuchamt hier aber gebunden; darauf hat der Senat bereits im Beschluss vom 12.11.2013 im Beschwerdeverfahren 20 W 47/2013, dort Seiten 5/6, hingewiesen.

Ausweislich des Erbscheins nach A1 bezieht sich die Vor- und Nacherbfolge nicht lediglich auf eine Immobilie in der …straße1 mit Hausgarten, sondern auf den im Erbschein genannten Bruchteil von 1/2, umfasst also den hier verfahrensgegenständlichen Grundbesitz (vgl. dazu auch den Beschluss des Senats vom 14.07.2015, 20 W 161/14, Seiten 8/9, vgl. auch Beschluss des Senats vom 12.11.2013, 20 W 47/2013, Seite 7). Aus diesen Überlegungen heraus konnte der Senat im Grundbuchverfahren mit dem Grundbuchamt auch bisher schon eine Unrichtigkeit der eingetragenen Nacherbenvermerke (von Anfang an) nicht feststellen (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 12.11.2013, 20 W 47/2013, Seiten 5 und 7).

Nichts anderes ergibt sich aus der Überlegung, dass nach herrschender Auffassung der Vorerbe zur Übereignung eines Nachlassgegenstandes an einen hiermit bedachten Vermächtnisnehmer nicht der Zustimmung des Nacherben benötigt, was sich damit begründen lässt, dass der Vorerbe in Bezug auf den fraglichen Nachlassgegenstand von der Beschränkung des § 2113 Abs. 1 BGB durch den Erblasser befreit ist, § 2136 BGB, und die Erfüllung des Vermächtnisanspruchs sich nicht als unentgeltliche Verfügung im Sinne des § 2113 Abs. 2 BGB darstellt (vgl. etwa BayObLGZ 2001, 118, zitiert nach juris). Entsprechende Erwägungen mögen bei einer Verfügung (auch im Rahmen eine Nachlassauseinandersetzung) über ein Nachlassgrundstück gelten, die lediglich der Erfüllung einer vom Erblasser bestimmten Teilungsanordnung im Sinne des § 2048 BGB dient (vgl. hierzu OLG Hamm RPfleger 1995, 209, zitiert nach juris; vgl. insgesamt Ivo ZEV 2003, 297). Der diesbezügliche Nachweis, dass ein fälliger Vermächtnisanspruch bzw. eine Teilungsanordnung erfüllt wird, ist jedoch nach § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO durch öffentliche Urkunden zu führen (vgl. die Nachweise bei BayObLGZ 2001, 118, Tz. 12 bei juris, zum Vermächtnisanspruch, dort auch – Tz. 13 bei juris – zur Gegenauffassung; vgl. zum Streitstand auch Meikel/Böhringer, a.a.O., § 51 Rz. 58; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 3520a; Ivo ZEV 2003, 297 [OLG Düsseldorf 07.03.2003 – 3 Wx 162/02]). Wollte man insoweit überhaupt die Vorlage eines Testaments für hinreichend erachten (ablehnend etwa noch OLG Hamm Rpfleger 1984, 312), so liegt jedenfalls kein öffentliches Testament im Sinne des § 2232 BGB vor. Die hier maßgeblichen Anordnungen des Erblassers A1, auf die die Antragstellerin sich stützen will, beruhen auf einem privatschriftlichen Testament vom 17.10.1973.

Selbst wenn man auch insoweit anderer Auffassung wäre, ließen sich die Voraussetzungen für ein nachträgliches Ausscheiden des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes aufgrund der Erklärungen der Antragstellerin in den notariellen Urkunden vom 16.12.2013 und 27.01.2014 hieraus noch nicht entnehmen. Zum einen ist bereits zweifelhaft, ob diese Erklärungen, ausweislich deren die Antragstellerin sich über den Übergang des Eigentums am betroffenen Grundbesitzes auf sich einig ist (vgl. jeweils Ziffer B. III. der Urkunden), überhaupt die Voraussetzungen einer Verfügung im Sinne des Gesetz darstellen, die ein Ausscheiden des Grundbesitzes aus dem Nachlass zur Folge haben könnte (vgl. zu den Voraussetzungen einer Verfügung Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., Überbl v § 104 Rz. 16); sie ist und bleibt (Mit-)Eigentümerin des Grundbesitzes. Zum anderen ergäbe sich aus dem privatschriftlichen Testament nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Voraussetzungen einer Befreiung der Antragstellerin von bestehenden Beschränkungen im oben genannten Sinne, die sie nunmehr auf die Erfüllung einer Teilungsanordnung des Erblassers stützen will, tatsächlich vorliegen. Bereits der bezeichnete Senatsbeschluss vom 14.07.2015 im Beschwerdeverfahren 20 W 161/14 zeigt eine Mehrzahl von denkbaren Auslegungsmöglichkeiten des privatschriftlichen Testaments auf. Danach hat der Senat – weil für das dortige Verfahren von Bedeutung – ausweislich der Gründe lediglich festgestellt, dass die ursprünglich von der Antragstellerin vertretene Auffassung, das Testament enthalte einen bloßen Hinweis ohne Bindungswirkung für die Antragstellerin, wie diese über die ihr aus dem Nachlass ihres Vaters zu gefallenen Vermögensgegenstände testamentarisch verfügen solle, nicht vorliegt. Anderenfalls hätte der Erbschein im dortigen Verfahren gegebenenfalls als unrichtig eingezogen werden müssen. Darüber hinaus hatte der Senat zur rechtlichen Einordnung der Anordnungen des Erblassers und den insoweit wechselnden rechtlichen Würdigungen durch die Antragstellerin im genannten Verfahren keine Entscheidung treffen müssen, weil es darauf dort nicht ankam (vgl. Seite 9 des Beschlusses vom 14.07.2015, 20 W 161/14). Derartige bereits im Nachlassverfahren nicht geklärte und zu klärende Rechtsfragen, deren Würdigung für Rechte Dritter (hier: etwaige Nacherben) von Bedeutung sind, können angesichts dessen zur Überzeugung des Senats nicht im hiesigen Grundbuchverfahren mit den dort lediglich eingeschränkten Möglichkeiten im Rahmen eine freien Beweiswürdigung geklärt werden.

Der Senat vermag angesichts dessen die Unrichtigkeit des Grundbuchs im Sinne des § 22 Abs. 1 GBO, an deren Nachweis grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind, weil er eine Grundbucheintragung ohne Bewilligung des Betroffenen ermöglicht und sichergestellt sein muss, dass am Verfahren nicht Beteiligte nicht geschädigt werden (vgl. dazu Demharter, a.a.O., § 22 Rz. 37, und Senat, Beschluss vom 13.02.2017, 20 W 338/16, zitiert nach juris), noch nicht aufgrund der von der Antragstellerin nunmehr vorgenommenen Auslegung des privatschriftlichen Testamentes im Hinblick auf die Anordnungen des Erblassers festzustellen.

Einer Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bedarf es nicht, da sich die Kostentragungspflicht der Antragstellerin aus dem Gesetz ergibt, §§ 22, 25 GNotKG.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 3 GNotKG. Der Senat hat ihn an der Festsetzung im Beschluss vom 08.09.2015 im Beschwerdeverfahren 20 W 62/2014 orientiert. Auch dort ging es bereits um eine Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Eintragung der Löschung der auch hier verfahrensgegenständliche Nacherbenvermerke sowie der Eigentumsumschreibung. Dies ist auch nunmehr wieder verfahrensgegenständlich, so dass eine Differenzierung hinsichtlich der Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren nicht angezeigt erscheint.

Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist entsprechend dem Antrag/der Anregung der Antragstellerin nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 GBO zuzulassen. Insbesondere zu Inhalt und Reichweite der Verfahrensvorschrift des § 36 GBO existiert – soweit hier ersichtlich – höchstrichterliche Rechtsprechung nicht. Wie das vorliegende Verfahren zeigt, gibt sie jedoch zu unterschiedlichen Auslegungen Anlass. Die höchstrichterliche Klärung dieser Fragen, die eine unbestimmte Vielzahl von Fällen betrifft, dient der Fortbildung des Rechts.

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