OLG Frankfurt am Main, 11.01.2017 – 4 U 38/16

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 11.01.2017 – 4 U 38/16
Leitsatz:

Ein in einem selbständigen Beweisverfahren gerichtlich bestellter Sachverständiger haftet dann nicht nach § 839a BGB, wenn sich kein Streitverfahren anschließt, das durch eine gerichtliche Entscheidung abgeschlossen wird, und der Kläger im Beweisverfahren einen Antrag auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens nicht weiterverfolgt.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 25.01.2016 (5 O 97/15) wird zurückgewiesen.

Das Urteil des Landgerichts Gießen vom 25.01.2016 (5 O 97/15) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird festgesetzt auf 8.112,41 Euro.
Gründe

I.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Erstattung von anteilig von ihm, im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Gießen (…/10) geleisteten Sachverständigenkosten sowie die Feststellung, dass die Beklagten, die Gesamtrechtsnachfolger des im selbständigen Beweisverfahren gerichtlich beauftragten Sachverständigen SV1 sind, verpflichtet sind, alle weiteren Schäden zu ersetzen, die infolge des im selbständigen Beweisverfahren vom Sachverständigen erstatteten Gutachten entstanden sind oder noch entstehen werden. Darüber hinaus begehrt der Kläger die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 176 – 180 d. A.).

Das Landgericht hat die Klage mit dem am 25.01.2016 verkündeten Urteil als unbegründet abgewiesen, da dem Kläger gegen die Erben des Sachverständigen kein Anspruch aus § 839a Abs. 1 BGB zustehe. Insbesondere habe der Kläger es mit den übrigen Antragstellern im selbständigen Beweisverfahren unterlassen, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§§ 839a Abs. 2, 839 Abs. 3 BGB). Rechtsmittel i. d. S. seien auch der Antrag auf Erstattung eines Ergänzungsgutachtens sowie auf mündliche Anhörung des Sachverständigen. Der Kläger habe den im selbständigen Beweisverfahren mit gerichtlichem Beschluss vom 09.02.2011 angeforderten Kostenvorschuss in Höhe von 500 Euro für die Einholung des beantragten Ergänzungsgutachtens nicht gezahlt und damit selbst dafür gesorgt, dass eine mögliche Korrektur des Gutachtens durch den Sachverständigen nicht herbeigeführt worden sei. Ferner habe der Kläger auch nicht die mündliche Anhörung des Sachverständigen beantragt.

Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 30.01.2016 (Bl. 185 d. A.) zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.02.2016 Berufung eingelegt (Bl. 196 d. A.) und die Berufung binnen der bis zum 28.04.2016 verlängerten Frist begründet (Bl. 209ff. d. A.).

Von einer Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einem Rechtsfehler im Sinne von §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

1. Der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht nicht.

Dieser ergibt sich weder aus § 839a BGB i. V. m. § 1922 Abs. 1 BGB noch aus einem anderen rechtlichen Grund.

a) Nach § 839a BGB ist ein gerichtlich bestellter Sachverständiger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf einem vorsätzlich oder grob fahrlässig erstatteten, unrichtigen Gutachten des Sachverständigen basiert.

Zwar fällt der streitgegenständliche Sachverhalt in den Anwendungsbereich des § 839a BGB, zumal es um die Haftung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen geht. Jedoch haften der Sachverständige bzw. seine Erben, d.h. die Beklagten, nach § 839a BGB deswegen nicht, da dem Kläger jedenfalls kein Schaden durch eine gerichtliche Entscheidung entstanden ist. Das selbständige Beweisverfahren vor dem Landgericht Gießen (Az.: …/10) endete nämlich nicht durch eine gerichtliche Entscheidung sondern dadurch, dass der Kläger sowie die weiteren dortigen Antragsteller mit Schriftsatz vom 24.02.2011 (Bl. 136 d. Akte zu Az.: …/10) mitteilten, den Kostenvorschuss für das beantragte Ergänzungsgutachten nicht einzahlen zu wollen und darin um Abrechnung der Verfahrenskosten baten. Ein sich anschließender Rechtsstreit, in dem das Gutachten gemäß § 493 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legen gewesen wäre, fand nicht statt.

Auch eine Haftung der Beklagten aufgrund analoger Anwendung des § 839a BGB scheidet aus. Nach weit überwiegender Auffassung – der sich der Senat anschließt – ergibt sich aus dem gesetzgeberischen Willen (vgl. BT-Drs. 14/7752, S. 28), dass ein Anspruch nach § 839a BGB nur dann in Betracht kommen soll, wenn auf Basis des Gutachtens durch eine gerichtliche Entscheidung und nicht durch anderweitige Erledigung des gerichtlichen Verfahrens ein Schaden entsteht (vgl. BGH, NJW 2006, 1733, 1734 [BGH 09.03.2006 – III ZR 143/05] m. w. N.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.03.2011, Az.: 12 W 456/11, Rz. 13 – zitiert nach Juris; Münchener Kommentar zum BGB (2016), § 839a Rn. 20 m. w. N.; Palandt, BGB (2017), § 839a Rn. 4).

Die Frage, ob § 839a BGB analog auf den vorliegenden Fall Anwendung finden könnte, ist zudem im Ergebnis unerheblich, zumal selbst bei unterstellter Anwendbarkeit der Vorschrift ein Anspruch ausscheiden würde. Denn der Kläger hätte dann – wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat – jedenfalls gemäß §§ 839a Abs. 2, 839 Abs. 3 BGB versäumt, einen etwaigen Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsmittel im Sinne des § 839Abs. 3sind alle Rechtsbehelfe, die sich gegen die eine Amtspflichtverletzung darstellende Handlung oder Unterlassung richten und sowohl deren Beseitigung oder Berichtigung als auch die Abwendung des Schadens zum Ziel haben und herbeizuführen geeignet sind (vgl. Münchener Kommentar zum BGB (2013), § 839 Rn. 329 m. w. N.). Hierzu gehören bei gerichtlichen Sachverständigengutachten – wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat – auch der Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2007, Az.: III ZR 240/06 – zitiert nach Juris) bzw. die Vorlage von Einwendungen und Fragen betreffend das Gutachten sowie die Beantragung eines weiteren Gutachtens (vgl. Palandt, BGB (2017), § 839a Rn. 5 m. w. N.). Im vorliegenden Fall hat der Kläger im selbständigen Beweisverfahren aber weder die gemäß §§ 402, 379 ZPO gebotene Einzahlung des Kostenvorschusses für das beantragte Ergänzungsgutachten veranlasst noch beantragt, den Sachverständigen zu seinem Gutachten mündlich anzuhören, weswegen die Haftung des Sachverständigen auch bei analoger Anwendbarkeit des § 839a BGB auf den vorliegenden Fall gemäß dessen Abs. 2 i. V. m. § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen wäre.

Soweit der Kläger vorgetragen hat, es sei ihm im selbständigen Beweisverfahren unter Berücksichtigung des Art. 19 Abs. 4 GG nicht zumutbar gewesen, diese Rechtsbehelfe zu ergreifen, verfängt dieser Vortrag schon deswegen nicht, da die Klageschrift im hiesigen Rechtsstreit inhaltlich im Wesentlichen dem Schriftsatz vom 28.10.2010 im selbständigen Beweisverfahren entspricht (Bl. 110ff. d. Akte zu Az.: …/10), mit dem der damalige Verfahrensbevollmächtigte des hiesigen Klägers und der weiteren Antragssteller Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten geltend gemacht und ein Ergänzungsgutachten beantragt hat. Erhebliche Gründe dafür, dass der Kläger diese Einwendungen, die nunmehr seinem hiesigen Klageantrag unterliegen, im selbständigen Beweisverfahren nicht hat geltend machen können, sind nicht ersichtlich.

b) Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund.

Insoweit kann dahinstehen, ob ein gerichtlich bestellter Sachverständiger nach der Einführung des § 839a BGB überhaupt noch nach anderen Vorschriften haftet (bejahend: Jauernig, BGB (2015), § 839a Rn. 2; verneinend: Bamberger/Roth, BGB (2016), § 839a Rn. 9; Ansprüche aus § 826 BGB zulassend: Palandt, BGB (2017), § 839a Rn. 1b).

Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch ergibt sich jedenfalls nicht aus § 823 Abs. 1 BGB, da das Vermögen des Klägers schon kein nach dieser Vorschrift geschütztes Rechtsgut ist. Ein Anspruch aus § 826 BGB scheitert schon daran, dass der Kläger keinerlei Anhaltspunkt dafür vorgetragen hat, dass der Sachverständige vorsätzlich bzw. sittenwidrig gehandelt habe. Aus eben diesem Grund scheitert auch ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 i BGB i. V. m. 153 StGB.

c) Darüber hinaus wär ein etwaiger Anspruch, der der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB unterliegt, auch verjährt. Nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Im vorliegenden Fall hat der dem Kläger – als Beteiligter des selbständigen Beweisverfahrens bekannte – Sachverständige das Gutachten unter dem 22.10.2010 erstattet. Dem Kläger war der Inhalt des Gutachtens sowie die Einwendungen, die der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers und der weiteren Antragsteller im selbständigen Beweisverfahren mit Schriftsatz vom 28.12.2010 erhoben hat, die im hiesigen Rechtsstreit den Klagegrund bilden, bekannt, zumal ihm ein Wissen seines Verfahrensbevollmächtigten ausnahmsweise entsprechend §§ 166 Abs. 1, 242 BGB zuzurechnen ist. Denn u.a. der Kläger hat den Verfahrensbevollmächtigten im selbständigen Beweisverfahren mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung mit dem Anwaltsvertrag betraut (vgl. zu den Voraussetzungen der Wissenszurechnung im Rahmen von § 199 BGB: Jauernig, BGB (2015), § 199 Rn. 4 m. w. N.).

Danach hat die Verjährungsfrist im vorliegenden Fall mit dem Schluss des Jahres 2010 zu laufen begonnen und hat am 31.12.2013 geendet. Die Verjährung war im vorliegenden Fall auch nicht gehemmt. Eine Hemmung ergibt sich insbesondere nicht aus § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, da die Klage im hiesigen Rechtsstreit erst mit Schriftsatz vom 17.03.2015 eingereicht und mit Zustellung an den Beklagtenvertreter am 29.05.2015 erhoben worden ist.

2. Die Zinsforderung sowie die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten teilen das Schicksal der Hauptforderung.

3. Da dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, besteht jedenfalls auch kein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht betreffend vergangener oder zukünftiger Schäden.

II.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils ergibt sich aus § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 543 ZPO).

Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

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