OLG Frankfurt am Main, 11.01.2018 – 12 W 63/17

März 19, 2019

OLG Frankfurt am Main, 11.01.2018 – 12 W 63/17
Tenor:

In der Beschwerdesache (…)

wird die sofortige Beschwerde des Klägers vom 30.06.2017 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 06.06.2017 auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.395,40 EUR festgesetzt.
Gründe

Die zulässige, weil form- und fristgerecht eingereichte sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.06.2017 hat in der Sache keinen Erfolg.

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zutreffend hat die Rechtspflegerin die Kosten für das außergerichtlich von der Beklagten eingeholte Gutachten als Prozesskosten festgesetzt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, VI ZB 72/06, juris Rn. 6; Herget in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rn. 13 „Privatgutachten“ mwN), dem sich der Senat anschließt, können die Kosten für ein vorprozessual erstattetes Privatgutachten ausnahmsweise als „Kosten des Rechtsstreits“ im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPOangesehen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass sich das Gutachten auf den konkreten Rechtsstreit bezieht und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden ist (BGH, aaO; BGH VI ZB 17/11, juris Rn. 10; VI ZB 59/12, juris Rn. 4). Mit diesem Erfordernis der „Prozessbezogenheit“ soll verhindert werden, dass eine Partei ihre allgemeinen Unkosten oder prozessfremde Kosten auf den Gegner abzuwälzen versucht und so den Prozess verteuert. Denn es ist grundsätzlich Sache der Partei, ihre Einstandspflicht in eigener Verantwortung zu prüfen und den dabei entstehenden Aufwand selbst zu tragen. Die Tätigkeit des Privatsachverständigen muss vielmehr in unmittelbarer Beziehung zu dem sich konkret abzeichnenden Rechtsstreit stehen. Die Aufwendungen, die veranlasst werden, bevor der Rechtsstreit sich einigermaßen konkret abzeichnet, sind aus diesem Grund – in einem „einfachen“ Kostenfestsetzungsverfahren – regelmäßig nicht erstattungsfähig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des erkennenden Senates (z.B. 12 W 66/15) wird eine die Erstattungsfähigkeit auslösende Prozessbezogenheit trotz Fehlens eines engen zeitlichen Zusammenhangs in den Fällen bejaht, in denen sich der Verdacht eines Versicherungsbetrugs aufdrängt, weil sich der Versicherer dann von vornherein auf einen Deckungsprozess einstellen muss (vgl. BGH, VI ZB 59/12; VI ZB 16/08; VI ZB 56/02). Sind ausreichende Anhaltspunkte für den Versuch eines Versicherungsbetrugs vorhanden, ist von Anfang an damit zu rechnen, dass es zum Prozess kommt, weil der Täter bei Ablehnung der Einstandspflicht versuchen wird, sein Ziel einer nicht gerechtfertigten Schadensregulierung durch einen Rechtsstreit zu erreichen. In einem solchen Fall ist das Privatgutachten – unabhängig von einer ausreichenden zeitlichen Nähe zum Rechtsstreit – regelmäßig als prozessbezogen anzusehen.

Für diesen Fall der weit ausgedehnten Prozessbezogenheit muss das Gutachten eben wegen des Verdachtes auf einen manipulierten Verkehrsunfall eingeholt worden sein. Jedenfalls muss dieser Aspekt ein wesentlicher Beweggrund sein, ein Gutachten einzuholen, auch wenn daneben auch allgemein der Sachverhalt geklärt werden soll. Der damit erforderliche Verdacht muss zudem hinreichend begründet gewesen sein. Das heißt, es müssen objektive Umstände vorgelegen haben, die die Möglichkeit eines fingierten Unfallgeschehens nicht nur theoretisch erscheinen lassen. Solche lagen hier vor. Der Unfall soll sich auf einem Parkplatz um 23 Uhr ereignet haben, so dass die Wahrscheinlichkeit, dass die Gegenseite einen Zeugen präsentiert, der zur angegebenen Zeit vor Ort gewesen ist und keinen Unfall wahrgenommen hat, gering ist. Der behauptete Unfallhergang birgt kaum Verletzungsrisiken. Die am Unfall beteiligten Fahrzeuge sind älteren Baujahres, das klägerische Fahrzeug ist der gehobenen Mittelklasse zuzuordnen, so dass ein hoher fiktiver Wiederherstellungsbetrag anfällt. Die konkrete Beschädigung, die in dem von dem Kläger vorgelegten Gutachten erkennbar war, ließ sich nicht mit dem behaupteten Unfallhergang in Einklang bringen, als es an Streifschäden fehlte. Schließlich wies das Fahrzeug eine für sein Alter geringe Laufleistung auf, die sich schließlich auch als unzutreffend erwies.

Das von der Beklagten eingeholte Gutachten hatte die Unfallkompabilität sowie die Laufleistung zum Gegenstand und damit Punkte, die zur Aufdeckung eines manipulierten Unfallgeschehens führen können.

Der Erstattungsfähigkeit der Kosten steht nicht entgegen, dass sich nicht feststellen lässt, ob diese zu für die Beklagte günstigen Ergebnissen führten bzw. das Verfahren beeinflusst haben, denn für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Kosten auslösende Maßnahme veranlasst wurde (BGH, Beschl. v. 26.2.2013, VI ZB 59/12).

Die Qualifikation als Prozesskosten entfällt auch nicht dadurch, dass der Kläger behauptet, er sei in den Rechtsstreit getrieben worden durch die Verweigerung der Beklagten, ihm das Gutachten vorzulegen. Die durch die Gutachtenerstellung entstandenen Kosten wären auch entstanden, hätte die Beklagte dem Kläger das Gutachten vor Klageerhebung vorgelegt. Der von dem Beklagten angesprochene Aspekt betrifft die Veranlassung des Rechtsstreits insgesamt, hätte also allenfalls bei der Frage der Kostentragung eine Rolle gespielt und kann nicht in der Kostenfestsetzung auf einzelne Positionen beschränkt werden. Die Kostengrundentscheidung ist jedoch rechtskräftig, so dass nicht in der Kostenfestsetzung die Frage davon betroffen ist, ob es sich um Prozesskosten handelt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

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