OLG Frankfurt am Main, 11.04.2012 – 17 U 134/11

Mai 14, 2019

OLG Frankfurt am Main, 11.04.2012 – 17 U 134/11
Leitsatz

Zur Aufgabe von Nießbrauchsrechten und Schenkungen zugunsten des Sohnes und des Enkelsohnes – Rangverhältnis von Unterhaltsansprüchen bei sodann nachfolgender Vermögenslosigkeit (§ 2 AnfG, § 826 BGB, § 812 BGB i. V. m. einem familienrechtlichen Vergleichsanspruch)
Tenor:

Auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten wird das am 13.05.2011 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert.

Auf die Berufung des Klägers wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 2329,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 23.07.2009 zu zahlen.

Auf die Berufung des Beklagten wird der Kläger auf die Widerklage des Beklagten verurteilt, an den Beklagten weitere 4960,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 02.11.2010 zu zahle.

Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.

Die parteierweiternde Klage des Klägers gegen die Beklagten zu 2 und 3 wird als unzulässig abgewiesen.

Hinsichtlich der in 1. Instanz entstandenen Kosten verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts.

Von dem im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten haben der Kläger 78% und der Beklagte 22% zutragen.

Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und zu 3 zutragen sowie 76% der dem Beklagten zu 1 und Berufungsbeklagten entstandenen außergerichtlichen Kosten. Der Beklagte zu 1 hat 24% der dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Der Kläger hat 76% der ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen und der Beklagte hat 24% der ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1

I.

Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er den Beklagten auf Zahlung von 45.065,68 € nebst Zinsen in Anspruch genommen hat.
2

Ferner wendet er sich mit der Berufung gegen seine Verurteilung im Wege der Widerklage an den Beklagten einmal 25.600 € nebst Zinsen und zum anderen 19.492,32 € nebst Zinsen zu zahlen.
3

In der Berufungsinstanz erhebt der Kläger ferner parteierweiternde Klage gegenüber den bisherigen Streitverkündeten, die dem Rechtsstreit nicht beigetreten waren, Frau A1 und A2, die er auf Auskunftserteilung über Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit sowie aus Vermögen in Anspruch nimmt.
4

Die abgewiesene Klage setzt sich aus folgenden Positionen zusammen:
5

Der Kläger leistete für die Monate September und Oktober 2009 jeweils 6.000 € Unterhalt an seine Großeltern, die er vom Beklagten zurückfordert.
6

Weiterhin verlangt er Erstattung von aufgewendeten Sanierungskosten für die Wohnung im Mehrfamilienhaus B-straße …, nämlich 37.169,06 € abzüglich bereits vom Großvater A2 erstatteter 8.761,99 €, also insgesamt noch 28.407,07 €.
7

Der Kläger begehrt ferner vom Beklagten den Ausgleich des Kostenfestsetzungsbeschlusses über 4.658,61 € aus einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am Main 2-22 O 452/08. A2, vertreten durch den Beklagten, wollte den Kläger auf Rückgewähr von 500.000 € in Anspruch nehmen. Die Klage wurde zurückgenommen, nachdem der Streitpunkt obsolet wurde, ob A2, der Großvater des Klägers und Vater des Beklagten seinem Enkel diese 500.000 € durch Barauszahlung geschenkt hatte oder diesem den Geldbetrag übergab, damit der Kläger es für den Großvater gewinnbringend anlegen sollte. Jedenfalls verzichtete der Großvater zumindest nachträglich auf die Rückforderung und verschenkte den Geldbetrag.
8

Der Beklagte teilte insoweit dem Kläger durch Schreiben vom 24.09.2009 mit, ein Ausgleich des Kostenfestsetzungsbeschlusses könne aufgrund Vermögenslosigkeit des Großvaters nicht erfolgen.
9

Soweit der Kläger auf die Widerklage zur Zahlung von 25.600 € an den Beklagten verurteilt wurde, handelt es sich um vom Kläger einbehaltene Mieten Januar bis Oktober 2010, für die den Großeltern des Klägers das Nießbrauchsrecht zustand, wobei sie mit dem Beklagten unter dem 12.05.2009 (Anlage A 7 = Blatt 72 ff d. A.) einen Nießbrauchsüberlassungsvertrag geschlossen hatten. Der Verurteilungsbetrag von 19.492,32 € setzt sich aus Mietzinsansprüchen vom Juni bis Dezember 2009 zusammen.
10

Der Beklagte wendet sich mit der eingelegten – selbstständigen – Berufung gegen die Abweisung seiner Widerklageanträge zu 2) und 4).
11

Insoweit hat er den Kläger, seinen Sohn, auf insgesamt 27.329,80 € in Anspruch genommen, nämlich einbehaltene Mieten vor Abschluss des Nießbrauchsüberlassungsvertrags vom 12.05.2009, wobei A2 unter dem 04.11.2008 (Blatt 488 ff d. A.) erklärte, dass er gegenüber dem Beklagten sämtliche Forderungen aufgrund seiner ihm (auch) zustehende Nießbrauchsrechte (sie standen den Eheleuten A1/A2, also auch der Großmutter des Klägers zu) ab dem 01.01.2007 bis zum 31.05.2009 abtrete.
12

Mit dem Widerklageantrag zu 4.) beansprucht der Beklagte Ausgleich des hälftigen von ihm insgesamt angeblich aufgewendeten Unterhalts einschließlich des Mehrbedarfs für eine ganztätige Betreuung der Großeltern des Klägers/seiner Eltern in Höhe von 4.960,47 €.
13

Unter Darlegung der Einnahmen und Ausgaben vom August 2009 bis August 2010 im Schriftsatz vom 27.10.2010, Blatt 452 ff, Blatt 462 ff d. A., hat der Beklagte die Unterhaltskosten für seine Eltern/die Großeltern des Klägers errechnet (Blatt 471 und 472 d. A.), die er hälftig unter den Parteien teilt, weshalb er unter Anrechnung der vom Kläger erbrachten Zahlungen, wozu auch die für August und September 2009 erbrachten Zahlungen von je 6.000 € gehören, zu einem Differenzbetrag zu seinen Gunsten von 4.960,17 € gelangt (der Schriftsatz wurde dem Kläger am 01.11.2010 zugestellt).
14

Die vom Landgericht abgewiesene Feststellungsklage, dass der Kläger verpflichtet ist, aufgrund der notariellen Urkunde der Notarin N1 vom 26.06.2008 seinen Großeltern Unterhalt zu gewähren und als Gesamtschuldner neben dem Beklagten die von diesem in Erfüllung von dessen Unterhaltsverpflichtung künftig geleisteten Unterhaltsaufwendungen hälftig zu erstatten, verfolgt der Beklagte mit der Berufung nicht weiter.
15

Seit März 1992 nahmen die Eheleute A2 und A1, die Großeltern des Klägers und die Eltern des Beklagten, gegenüber ihrem Enkelsohn und ihrem Sohn gleichmäßige Schenkungen vor, teilweise mit der Auflage einer Rentenzahlung, teilweise mit der Auflage eines lebenslangen Nießbrauchsrechts.
16

Dies ist im Tatbestand des angefochtenen Urteils im Einzelnen festgehalten, auf den Bezug genommen wird.
17

Unter dem 03.08.2006 erklärten die Großeltern des Klägers zu Protokoll der Notarin N1 eine Vollmacht für den Kläger (Anlage K 17 = Blatt 392 ff d. A.) für den Fall, dass einer von ihnen oder beide durch Krankheit, Unfall oder sonstige Umstände zur Bildung oder Äußerung eines Willens nicht mehr in der Lage sein sollte, dass der Kläger für sie und in ihren Namen die mit ihm vereinbarten Nießbrauchsregelungen dergestalt verwalten sollte, dass er – wie auch bisher – die Wohnungen, auf die sich das Nießbrauchsrecht bezieht vermietet und den reinen Mieterlös auf das Konto der Eheleute überweist. U. a. enthält die Vollmacht die Erklärung, dass in die Verwaltung auch die Instandhaltung und gegebenenfalls Sanierung von Wohnungen und Gebäude teilen gehören sollte, sofern erforderlich.
18

Im April des Jahres 2008 begleitete der Kläger seinen Großvater zu einem Termin beim Steuerberater des Großvaters. Aus einer Bankkontenaufstellung ergab sich ein auf mehrere Konten und Sparbücher verteiltes Barvermögen der Großeltern von 1.000.000 €.
19

Nach Darstellung des Klägers wollte ihm der Großvater „etwas“ davon zukommen lassen, war sich aber über die Höhe unschlüssig, weil er nicht in die Situation kommen wollte, sich Pflegekosten nicht leisten zu können.
20

Der Kläger gab dann zu Urkundenrolle-Nr. …/2008 der Notarin N1 am 26. Juni 2008 eine Verpflichtungserklärung ab (Anlage K 5 = Blatt 48 und 49 d. A., wonach er sich und seine Erben gegenüber seinen Großeltern verpflichtete, für die Kosten des Lebens aufzukommen, sofern diese die entstehenden Kosten nicht selbst tragen können. Dies sollte auch für den Fall gelten, dass die Großeltern in einem Heim wohnen und die Heimkosten ihre finanziellen Möglichkeiten übersteigen und diese aus ihren eigenen Mitteln nicht zu bezahlen seien.
21

Nach der Darstellung des Klägers im Schriftsatz vom 30.03.2010 (Blatt 250 ff, 255 ff, 256 f) schenkte ihm sein Großvater dann in der Folge im Juli 2008 in mehreren Tranchen 500.000 €.
22

Der Beklagte – davon ausgehend, es habe sich nicht um eine Schenkung gehandelt, sondern der Kläger habe das Geld zur Vermögensanlage für die Großeltern erhalten – ließ sich von seinen Eltern am 17.12.2008 eine notariell beurkundete Altersvorsorge- und Generalvollmacht ausstellen (Anlagen K 6a und K 6b = Blatt 58 ff d. A.).
23

Er erhielt im April/Mai 2009 500.000 € von seinen Eltern geschenkt – die Schenkung wurde durch Umschreibung der Konten, wie sie in den Anlagen B 7, B 8 und B 9 aufgeführt sind (Blatt 214 ff d. A.) vollzogen.
24

Die Großeltern des Klägers/Eltern des Beklagten überließen dem Beklagten mit notarieller Urkunde des Notars N2 vom 12.05.2009 (Urkundenrolle-Nr. …/09, Anlage A 7 = Blatt 72 ff d. A.) die Ausübung des Nießbrauches an den Liegenschaften, die der Kläger zu Eigentum übertragen erhalten hatte. Die Zuwendung des jeweiligen Nießbrauchs und der damit verbundenen Einnahmen erfolgte laut der Urkunde schenkweise.
25

Mit Schreiben vom 12.08.2009 wandte sich der Beklagte als Generalbevollmächtigter seiner Eltern an den Kläger, kündigte den Verwaltungsauftrag und forderte zur Abrechnung der in den Jahren 2006, 2007 und 2008 im Zuge der Verwaltung des Nießbrauches erzielten Einkünfte auf.
26

Mit Anwaltsschreiben gleichen Datums (Anlage K 6 = Blatt 51 ff d. A.) wurde der Kläger wegen zwischenzeitlich eingetretener Pflegebedürftigkeit seiner Großeltern, der Eltern des Beklagten, zur Zahlung des Vorschusses auf die laufenden Pflegekosten, die auf 6.000 monatlich beziffert wurden, ab August 2009 aufgefordert.
27

Der Kläger zahlte daraufhin für August und September 2009 je 6.000 €, für Oktober 4.383 € und für November 3.415,83 € und stellte sodann die Zahlungen ein.
28

Unter dem 04.11.2010 gab A2 zugunsten des Beklagten eine Abtretungserklärung ab, wonach A2 als Gesamtgläubiger seinem Sohn, dem Beklagten sämtliche ihm aufgrund seines Nießbrauchsrecht hinsichtlich der Immobilien B-straße … in O1 und einer weiteren Eigentumswohnung in O2, C-straße … die aufgrund des Nießbrauchrechts bestehenden Forderungen für den Zeitraum von 10.01.2007 bis zum 31.05.2009 abtrat.
29

Der Kläger hat seinen Zahlungsanspruch auf § 826 BGB, auf einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch in Verbindung mit § 812 BGB und § 2, 3 Gläubigeranfechtungsgesetz gestützt.
30

Er hat in erster Instanz geltend gemacht, der Beklagte habe die Vermögenslosigkeit seiner Eltern, der Großeltern des Klägers, erst herbeigeführt und schulde ihm deshalb die beanspruchten Rückzahlungen/Erstattungen.
31

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die zutreffende Darstellung des Streitstandes im angefochtenen Urteil verwiesen.
32

Auf der Grundlage des ärztlichen Attests, basierend auf der Untersuchung der Großmutter des Klägers vom 24.07. und 11.08.2008 (Anlage K 16 = Blatt 391 d. A.) hat der Kläger behauptet, bei Erteilung der Generalvollmachten wie bei Abschluss des Nießbrauchüberlassungsvertrages sei A1 geschäftsunfähig gewesen. Er hat die Auffassung vertreten, die ihm erteilte Vollmacht vom 03.08.2006 (Blatt 392 ff, Anlage K 17) sei vorgreiflich und nicht widerrufen.
33

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er sei für die Klageforderungen nicht passiv legimitiert und zur Geltendmachung der vom Kläger einbehaltenen Mietforderungen berechtigt. Er hat ferner die Auffassung vertreten, der Kläger habe durch Eigenvermietungen/Einbehalt der Mieten in das Nießbrauchsrecht der Großeltern eingegriffen, könne nicht gleichzeitig Aufwendungen für Sanierungskosten beanspruchen und die Mietforderungen mit dieser Begründung vorenthalten. Auf der Grundlage der von ihm eingegangenen selbstständigen Verpflichtung hafte der Kläger vorrangig auf Unterhalt für die Großeltern. Der Inanspruchnahme wegen des Kostenfestsetzungsbescheids stehe die dolo petit-Einrede entgegen.
34

Der Kläger hat gegenüber den vom Beklagten beanspruchten Mieteinnahmen, den Widerklageanträgen zu 1) bis 3), hilfsweise die Aufrechnung mit Gegenforderungen in Höhe von insgesamt 72.532,32 erklärt, die im Schriftsatz vom 26.01.2011 ab Seite 15 unter Punkt 4 (= Blatt 523 ff d. A.) und in den Anlagen K 19 und K 20 (Blatt 387 ff d. A.) im Einzelnen aufgeführt sind.
35

Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
36

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, den Widerklageanträgen zu 1) und zu 3) (25.600 € nebst Zinsen und 19.492,32 € zuzüglich Zinsen), den vom Kläger einbehaltenen Mietzinsen, die dem Nießbrauch der Großeltern unterliegen und die seit Geltung des Nießbrauchüberlassungsvertrages zu Gunsten des Beklagten aufgelaufen waren, stattgegeben, die Widerklage im Übrigen aber abgewiesen.
37

Wegen der Einzelheiten wird auf die ausführliche Begründung des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
38

Der Kläger rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Es seien Grundsätze von Darlegungs- und Beweislastverteilung verkannt worden – das Gericht habe Aufklärungspflichten und damit das rechtliche Gehör des Klägers verletzt.
39

Unter Wiederholung des erstinstanzlich geschilderten Sachverhalts macht der Kläger geltend, das angefochtene Urteil habe die Vorschriften der §§ 1624 BGB in Verbindung mit §§ 4 und 11 Anfechtungsgesetz verkannt, soweit dem Kläger auf dieser Grundlage Ansprüche abgesprochen worden seien.
40

Die Verpflichtungserklärung des Klägers vom 26.06.2008 sei eine nichtverbindliche Absichtserklärung gewesen, beinhalte aber jedenfalls keine Freistellungsvereinbarung zugunsten des Beklagten. In das Rangverhältnis der Unterhaltsansprüche der Großeltern/Eltern habe nicht eingegriffen werden sollen.
41

Deswegen ergebe sich der Rückzahlungsanspruchs bezüglich geleisteter Unterhaltsbeträge jedenfalls aus § 812 BGB.
42

Der Beklagte sei auch Leistungsempfänger der Sanierungskosten gewesen, denn er habe sich unstreitig die Ausübung des vertraglich bestellten Nießbrauchsrechts übertragen lassen. Damit würden ihm auch alle Einkünfte aus der grundsanierten Wohnung des ersten Obergeschosses B-straße … zufließen.
43

Es wird gerügt, dass das Landgericht die Prozessanträge auf Bestellung eines Prozesspflegers für die Streitverkündeten übergangen habe. Das Landgericht habe verkannt, dass die Notbedarfseinrede durch die Schreiben vom 12.08.2009 Anlage K 6 a und K 6 b ausgeübt worden sei.
44

Das Landgericht habe sich eigene Sachkompetenz angemaßt und das rechtliche Gehör des Klägers verletzt, soweit das Landgericht die Geschäftsfähigkeit der Großmutter bejaht habe, während die behandelnden Ärzte Demenz festgestellt hätten.
45

Soweit die Zulässigkeit der Widerklage im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft bejaht worden sei, habe kein rechtlich wirtschaftlich anerkennungswertes Interesse an der Übertragung der Ansprüche bestanden.
46

Die Abrede zur Sanierung/der Auftrag zur Sanierung der Wohnung erstes Obergeschoss B-straße … in O1 (Schriftsätze vom 25.03.2010 und 31.08.2010) wie die Vollmacht vom 03.08.2006 Anlage K 17 sei nicht zutreffend gewürdigt. Soweit das Landgericht meine, es sei nicht hinreichend dargelegt, inwieweit die Instandhaltungen und Sanierungen erforderlich gewesen seien, seien nie aufklärende Hinweise erfolgt. Der Widerspruch zu einer Steigerung des Mietzinses um das Dreifache sei nicht erkannt.
47

Der Kläger verweist auf den Vergleich vom 07.12.2010 (BK 4 = 972 d. A, 979 f) im Parallelverfahren vor dem Landgericht, wonach der Beklagte mit der Überprüfung der Rechnungen und aufgewendeten Arbeiten durch die Haus- und Treuverwaltung D einverstanden gewesen sei. Unter Verweis auf die Rechnungen Anlage K 15, K 19 und K 20 und die Anlage K 19 sowie das Schreiben der Firma E vom 18.08.2011 Anlage BK 3 und die Wirtschaftlichkeitsberechnung Anlage BK 5 vertritt der Kläger die Auffassung, die Geltendmachung von 31.251,69 € seien berechtigt.
48

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.05.2011 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 24.05.2011
1. abzuändern, soweit es zum Nachteil des Klägers erkannt hat und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 45.065,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz aus
– je 6.000,00 Euro seit dem 27.08.2009 und dem 22.09.2009,
– 28.407,07 Euro seit dem 20.10.2009 und aus
– 4.658,61 Euro seit dem 27.03.2009 zu bezahlen;
hilfsweise zum Anspruch nach Teilstrich 1 – 3,
– den Beklagten zu verurteilen, die Klage somit zu Teilstrich 1-3 an die Streitverkündeten (nunmehrigen Beklagten zu2 und zu3) zurück zu gewähren, in dem der Beklagte diese Teilklagesumme an den Kläger zur Auszahlung bringt.

2. Soweit der Kläger auf die Widerklage hin verurteilt wurde, an den Beklagten und Widerkläger
– 25.600,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus je 2.560,00 Euro seit 05.01.2010, 05.02.2010, 05.03.2010, 05.04.2010, 05.05.2010, 05.06.2010, 05.07.2010, 05.08.2010, 05.09.2010 und 05.10.2010 zu bezahle,
sowie 19.492.32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 31.12.2009 zu bezahlen, das Urteil das Landgerichts Frankfurt am Main abzuändern und die Widerklage abzuweisen.

Sowie im Wege der parteierweiternden Klage,
die Beklagten und bisherigen Streitverkündeten zu verurteilen, dem Kläger
3. vollständig und schriftlich Auskunft zu erteilen,
a. über Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit für den Zeitraum Juli 2009 bis Juni 2011
für den 1a.) genannten Zeitraum sind im jeden Monat Einzelbelege vorzulegen, die im Einzelnen die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Zusammensetzung erkenne lassen müssen; soweit ein Kodierungsschlüssel den Einzelbelegen zugrunde liegt ist dieser in gut lesbarer Form ebenfalls vorzulegen; soweit Sachleistung bezogen wurde, sind diese vollständig zu bezeichnen und durch geeignete Unterlagen zu dokumentieren.
b. über Rentenbezüge aus gesetzlicher Altersrente, betrieblicher Altersrente sowie privater Altersrente für den Zeitraum Juli 2010 bis Juni 2011
für den zu 1b.) genannten Zeitraum sind die entsprechenden Rentenbescheide vorzulegen

c. über Einkommen aus selbständiger Arbeit für den Zeitraum 2010, 2009 und 2008
für den zu 1c) genannten Zeitraum sind für jedes einzelne Jahr, soweit eine steuerliche Verpflichtung besteht, folgende Unterlagen im Original – hilfsweise „als anwaltlich beglaubigte Kopie“– vorzulegen:
– Bilanzen des bzw. der Unternehmen an denen Beteiligungen bestehen;
– dazugehörige Kontenstellennachweise
– diesbezügliche Gewinn- und Verlustberechnungen
– dazugehörige Kontenstellennachweise
– diesbezügliche Lageberichte
– diesbezügliche rechtskräftige Gewinnfeststellungsbescheide
– Einnahmenüberschussberechnungen
– Soweit Einzelveranlagung gewählt wurde oder wird, durch Vorlage der rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide.

d) über Einkommen aus Vermögen für den Zeitraum 2010, 2009 und 2008
für den zu 1d.) genannten Zeitraum sind für jedes einzelne Jahr geeignete Belege, die die Auskunft dokumentieren, vorzulegen. Insbesondere:
– Depotabrechnungen
– Dividendenbescheinigungen
– Sparzinsbestätigung von Banken bzw. Sparkasseninstituten
– steuerberaterlich testierte, geordnete Zusammenstellungen über Einnahmen und Ausgaben aus Miete und/oder Verpachtung
– durch Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010, 2009 und 2008 ersatzweise 2009, 2008 und 2007

49

Der Beklagte zu 1) beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

50

Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen unter Widerspruch gegen die Parteierweiterung in der Berufungsinstanz,

die im Wege der Parteierweiterung erhobene Auskunftsklage als unzulässig,
hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

51

Der Beklagte beantragt,
52

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.05.2011 ab

zuändern, soweit die Widerklage hinsichtlich der Anträge zu 2) und zu 4) abgewiesen worden ist
und den Kläger zu verurteilen,
an den Kläger weitere 27.329,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus 9.189,00 Euro seit 01.01.2008,
aus 14.098,00 Euro seit dem 01.01.2009
und aus 4.051,80 Euro seit 01.06.2009,
sowie 4.960,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklageerweiterung.

53

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten und Widerklägers zurückzuweisen.

54

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, macht geltend, dass er zum einen die Mieteinnahmen nicht erhalten habe, er deshalb auch nicht Leistungsempfänger der Sanierungskosten sein könne und zudem der behauptete Auftrag des Großvaters bereicherungsrechtliche Ansprüche ausschließe.
55

Er macht geltend, dass in der Verpflichtungserklärung des Klägers bezüglich des Unterhalts für die Großeltern nur auf die eigenen finanziellen Mittel der Großeltern abgestellt werde, er sich in das Verhältnis zwischen seinen Eltern und seinem Sohn erst eingemischt hätte, nachdem ihm die Übervorteilung seiner Eltern durch seinen Sohn bewusst geworden sei und sich die Eltern ihm gegenüber nur genauso großzügig verhalten hätten, wie dem Kläger gegenüber. Auf kollusives Zusammenwirken des Großvaters/der Großeltern mit dem Beklagten abstellen zu wollen, sei angesichts der Gesamtumstände schlicht ungehörig.
56

Die Eventualaufrechnung des Klägers sei schon formal unzureichend und unsubstantiiert.
57

Substanzerhaltene Maßnahmen träfen den Kläger. Die stichpunktartigen erstmaligen Angaben des Klägers in der Berufungsbegründung reichten für eine Substantiierung nicht aus. Die Hausverwaltung gelange nur zu einer „Tendenz“– welche Maßnahmen den Kläger träfen und welche die Eltern/Großeltern im Rahmen der Nießbrauchsregelung, sei der Hausverwaltung unbekannt und dementsprechend fehle jede Differenzierung.
58

Der Arztbrief, der vom Kläger unter Umgehung der ärztlichen Schweigepflicht erschlichen worden sei, ergebe keine Geschäftsunfähigkeit, insbesondere nicht im Hinblick auf das Verbringen der Großmutter zum Arzt gegen ihren Willen.
59

Die notarielle Erteilung der General-/Vorsorgevollmacht (Blatt 58 ff, 60 f d. A.) ergebe im Gegenteil die Geschäftsfähigkeit der A3.
60

Hinsichtlich der abgewiesenen Widerklageforderung bezüglich vom Kläger einbehaltener Mieten vor dem Zeitraum 12.05.2009 vertritt der Beklagte die Auffassung, er sei umfassend in die Rechtsstellung der Nießbraucher eingetreten, auch wenn das Stammrecht bei diesen verbliebe. Zu den vom Nießbrauchsüberlassungsvertrag vom 12.05.2009 erfassten Rechten gehörten auch die nichterfüllten Ansprüche vom Januar 2007 bis Mai 2009 – einer gesonderten Abtretung bedürfe es diesbezüglich nicht.
61

Das Landgericht urteile in der Tendenz widersprüchlich, soweit es der Meinung sei, die Großeltern wären gegenüber dem Beklagten aufgrund der zeitlich späteren Übertragung des Geldvermögens und der Nießbrauchausübungsüberlassung zur Rückforderung dieser Leistungen gemäß § 528 BGB verpflichtet. Zur Vermeidung dieses Widerspruchs sei doch gerade die Versorgungszusage seitens des Klägers erteilt worden.
62

Erst nach den Schenkungen an den Beklagten sei die Vollzeitpflege erforderlich geworden.
63

Warum der Kläger nicht wenigstens die Hälfte des Unterhaltsbedarfs seiner Großeltern tragen solle, erschließe sich nicht.
64

Demgegenüber macht der Kläger geltend, der Nießbrauchsüberlassungsvertrag begründe nur die Einräumung eines obligatorischen Rechts und besage für die Vergangenheit nichts. Er sieht eine konkurrierende Rechtsstellung gegenüber dem Beklagten im Hinblick auf die ihm zuvor erteilte Vollmacht der Großeltern (Anlage K 17= Blatt 392 ff d. A.)
65

Er macht geltend, die Verrechnung des Klägers sei von dem Beklagten durch den Vergleich akzeptiert worden, Anlage BK 4, das Protokoll der landgerichtlichen Sitzung vom 07.12.2010 im Rechtsstreit 2-07 O 87/10. (= Bl. 972 f, 974 f d. A.)
66

Er verweist auf die Treuwidrigkeit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen angesichts der geltend zu machenden Notbedarfseinrede.
67

Die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz gegenüber den Großeltern wird vom Kläger damit begründet, dass deren Einkünfte nie offen gelegt und die als Vorschuss auf laufende Pflegekosten geleisteten 6.000 € pro Monat nie abgerechnet worden seien.
68

Mit Schriftsatz vom 11.03.2012 hat der Kläger in Reaktion auf die Zwischenverfügung der Einzelrichterin vom 21.02.2012, durch die Hinweise erteilt und ein Vergleichsvorschlag unterbreitet wurde, die Auffassung vertreten, die parteierweiternde Klage sei nichts anderes als eine Weiterführung der Streitverkündung, durch die von vorherein der Sachverhalt auch gegenüber den Großeltern geltend gemacht wurde.
69

Die Frage der Bedürftigkeit der Großeltern sei auch ausschlaggebend für die Befugnis zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den Klägern, betreffend deren Bedürftigkeit.
70

Im Übrigen wird wegen der Gegenvorstellung auf die erteilten Hinweise/aufgeworfenen Fragen, die in der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2012 erörtert und überwiegend besprochen wurden Bezug genommen (Blatt 1229 ff d. A.).
71

Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstands auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
72

II.

Die parteierweiternde Klage des Klägers gegen seine Großeltern ist als unzulässig zurückzuweisen.
73

Die parteierweiternde Klage unterfällt dem Begriff der Klageänderung (Vgl. Zöller/Hessller ZPO 30. Auflage § 531 Randnr. 25; Münchener Kommentar/Becker/Eberhardt, ZPO 3. Auflage § 263 Randnr. 84).
74

Dabei erfordert das Hineinziehen eines neuen oder weiteren Beklagten in die Berufungsinstanz im Wege der parteierweiternden Klage im Interesse des hereingezogenen grundsätzlich dessen Zustimmung, es sei denn, deren Verweigerung wäre missbräuchlich (Vgl. BGH Z 21, Seite 285; 90, Seite 19 und OLG München OLGR 94, Seite 328).
75

Dabei ist rechtsmissbräuchlich die Weigerung immer dann, wenn man ein schutzwürdiges Interesse des Beklagten nicht anerkennt und ihm nach der gesamten Sachlage den Eintritt in den Rechtstreit zumuten kann (vgl. BGH NJW 1987, Seit 1946 f).
76

Von vornherein unzulässig ist dagegen im Berufungsrechtsstreit die Klageerhebung gegen einen weiteren Beklagten, wenn diese Klage einen anderen Streitgegenstand hat als die schon anhängige.
77

Das ist vorliegend der Fall, denn die Parteien machen wechselseitig eigene bzw. vermeintlich eigene Ansprüche geltend, die der Kläger gegen den Beklagten aus dem Gläubigeranfechtungsgesetz bzw. § 826 BGB und § 812 BGB oder einem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch herleitet, während der Beklagte aus dem Nießbrauchsüberlassungsvertrag vom 12.05.2009 vorgeht.
78

Der Auskunftsanspruch gegen die Großeltern in Bezug auf ihre Bedürftigkeit hat auf die grundsätzliche Frage, ob und in welchem Verhältnis der Beklagte eine Beteiligung des Klägers an Unterhaltsansprüchen der Großeltern beanspruchen kann, zunächst einmal nichts zu tun, sondern dies ist eine Frage des Verständnisses der vom Kläger am 26. Juni 2008 abgegebenen notariellen Verpflichtungserklärung.
79

Auch die bisherige Streitverkündung gegen die Großeltern, die dem Rechtsstreit nicht beigetreten waren, schafft keine Verknüpfung, denn bekanntlich soll die Streitverkündung lediglich einen Prozess vorbereiten und dem Streitverkündeten an die Feststellungen des Gerichts binden, das den Rechtsstreit, in dem die Streitverkündung erfolgte, beschieden hat.
80

Im Übrigen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Auskunft über Einkommen aus selbständiger bzw. nicht selbständiger Arbeit der Großeltern: Dem Kläger ist bestens bekannt, dass sein am … .1918 geborener Großvater seine Zahnarztpraxis lange aufgegeben hat und seine am … .1927 geborene Großmutter nicht berufstätig ist. Aus diesem Grunde wäre die Auskunftsklage insoweit auch offenliegend unbegründet.
81

Die zulässigen, weil form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufungen der Parteien haben überwiegend keine Aussicht auf Erfolg.
82

Die Berufung des Klägers ist nur zu einem geringen Teil begründet, nämlich hinsichtlich eines hälftigen Anspruchs des Klägers auf Ausgleich des Kostenfestsetzungsbeschlusses über 4.658, 61 Euro aus dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am Main 2-22 O 452/08.
83

Ansonsten ist die Berufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.
84

Soweit der Kläger seine Unterhaltszahlung zu Gunsten der Großelter für September und Oktober 2009 vom Beklagten zurückfordert, kommt ein Anspruch gegen den Beklagten aus dem Gläubigeranfechtungsgesetz schon deshalb nicht Betracht, weil § 2 AnfG für die Anfechtungsberechtigung das Bestehen eines Schuldtitels voraussetzt.
85

Daran fehlt es bereits. Der Kläger hätte zunächst einen Titel gegen seine Großeltern erwirken müssen, um überhaupt die erste Voraussetzung für das Eingreifen dieser Anspruchsgrundlage zu schaffen, wobei allerdings ein Anspruch aus den zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Urteils ohnehin nicht in Betracht kommen dürfte.
86

Ein Anspruch aus § 826 BGB scheidet von vorneherein aus. Der Beklagte müsste dann seine Eltern zur Schenkung veranlasst haben, um dem Kläger vorsätzlich einen Schaden zuzufügen. Die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe seine Generalvollmachten ausgenutzt, erweist sich angesichts der Übertragungsurkunden B7-B9 vom April bzw. Mai 2009 (Blatt 214 ff der Akten) hinsichtlich der Konten als unrichtig.
87

Der Nießbrauchsüberlassungsvertrag stammt vom 12.05.2009. Auch dieser ist mit den Großeltern selbst geschlossen worden. Insoweit kommt als Handlung, die objektiv sittenwidrig sein müsste, um die Rechtsfolgen des § 826 BGB auszulösen, nur in Betracht, dass die Eltern des Beklagten diesem die zweite Hälfte ihres Barvermögens von 1 Million Euro schenkten sowie ihm am 12.05.2009 die Ausübung des Nießbrauchs überließen, den sie sich auf die schenkweise Übertragung des Eigentums an den Kläger vorbehalten hatten.
88

Objektiv sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB ist eine Handlung, die nach Inhalt und Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, das heißt ein Verhalten, das mit den geltenden Werten der Rechts-und Sittenordnung nicht vereinbar ist.
89

Es genügt dazu nicht, dass das Verhalten gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz verstößt, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft. Insbesondere ist die Verfolgung eigener Interessen bei der Ausübung von Rechten im Grundsatz auch dann legitim, wenn damit eine Schädigung Dritter verbunden ist (BGH DB 88,226 [BGH 19.10.1987 – II ZR 9/87]), auch wenn wie hier eine Unterhaltsverpflichtung des Klägers dadurch begründet wird.
90

Hinzutreten muss vielmehr nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, dem eingesetzten Mittel, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (vgl. BGH NJW 2004, Seite 2664,2668).
91

Der Beklagte hat hier keine ihm eingeräumte formale Rechtsposition missbraucht. Er hat vorliegend nichts anderes getan, als der Kläger zuvor für sich selbst, denn er hat sich beschenken lassen, eventuell auch die Eltern zur Schenkung veranlasst, wie dies der Kläger zuvor selbst getan hatte. Dabei lag von vornherein offen, das die Eltern des Beklagten/Großeltern des Klägers angesichts der Vermögensverhältnisse ihres Enkels und ihres Sohnes, für die sie selbst Sorge getragen hatten, nicht ins Leere Fallen würden, besteht doch eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung gegen den Beklagten als ihren Sohn und eine notariell beurkundete Verpflichtungserklärung auf Zahlung des Unterhalts seitens des Klägers.
92

Aus §§ 812 BGB i. V. m. einem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch oder aus § 426 BGB ergibt sich der Anspruch auf Rückzahlung der für September und Oktober 2009 geleisteten Unterhaltszahlungen ebenfalls nicht. In diesem Rahmen kommt es nicht darauf an, ob der Kläger vorrangig für den Unterhalt seiner Großeltern haftet. Insoweit würde es schon genügen, wenn Vater und Sohn gleichrangig nebeneinander für den Unterhalt der Großeltern haften würden, denn der Beklagte hat Unterhaltszahlungen an die Großeltern erbracht, die ihn unter der genannten Voraussetzung dazu berechtigen, trotz der vom Kläger geleisteten Zahlungen noch von diesem einen Ausgleich zu verlangen.
93

Es liegt auch kein treuwidriges Verhalten des Beklagten vor, soweit er die Notbedarfseinrede nicht „gegen sich selbst“ erhebt.
94

Gemäß § 1601 BGB ist der Beklagte gesetzlicher Unterhaltsverpflichtete.
95

Der Kläger hat sich durch die notarielle Erklärung vom 26.06.2008 uneingeschränkt zur Zahlung der Lebensunterhaltungskosten seiner Großeltern verpflichtet. Der Kläger selbst hat vorgetragen, das sein Großvater die Schenkung bzw. die Höhe der Schenkung davon abhängig machte, nicht in eine Situation zu kommen in der er sich Pflegekosten nicht leisten könnte und den Kläger dazu aufforderte, sich eine Lösung zu überlegen. Das war die Verpflichtungserklärung zur Unterhaltsleistung für die Großeltern, auch für Heimkosten (Blatt 255 der Akte). Gerade daraus ergibt sich, dass diese Verpflichtungserklärung nicht etwa lediglich eine Absichtserklärung war. Eine Einschränkung unter Verweis auf die vorrangige gesetzliche Unterhaltspflicht seines Vater ist in der Urkunde nicht enthalten und nach den Gesamtumständen, unter denen die Verpflichtungserklärung abgegeben wurde – der Großvater wollte danach ausdrücklich nicht auf Unterhaltszahlungen seines Sohnes angewiesen sein – auch nicht dahin zu verstehen.
96

Zwar ist der Kläger zuerst beschenkt worden und danach erst der Beklagte. § 528 BGB regelt zwar die Rangordnung für die Inanspruchnahme, wenn mehrere Personen zeitlich nacheinander beschenkt worden sind. Der früher Beschenkte haftet nur nachrangig bis zur Obergrenze des Restbedarfs, der sich ergibt, wenn man den vollen Bedarf des Schenkers um die Herausgabepflicht des später Beschenkten mindert.
97

Nachdem aber die Großeltern gegenüber dem Beklagten nicht anders verfahren sind als gegenüber dem Kläger, der Kläger auch nicht etwa ein außenstehender Dritter ist, sondern ebenso beschenkt wurde wie sein Vater, der Beklagte, wäre es angesichts dieser Gesamtumstände treuwidrig, die Großeltern auf die Erhebung der Notbedarfseinrede allein gegenüber dem Sohn verweisen zu wollen, diesen dann im Wege der Ersetzungsbefugnis für Unterhaltsansprüche seiner Eltern alleine haften zu lassen. Im Wege einer ergänzenden Auslegung der notariellen Verplichtungserklärung des Klägers – der Fall, das die Großeltern/Eltern ihren Sohn genauso bedenken wie den Enkel ist nicht bedacht – ist hier aber von einer gleichrangigen Haftung beider für den Unterhalt/Mehrbedarf der Großeltern infolge Pflegebedürftigkeit auszugehen.
98

Hinsichtlich der Sanierungskosten gilt wie zuvor das der Kläger nach § 2 AnfG nicht anfechtungsberechtigt ist – es besteht kein Schuldtitel gegen die Großeltern.
99

Ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB scheidet wegen des Vorrangs der Leistungskondiktion aus – sofern der Kläger etwas geleistet hat, geschah das im Auftrag der Eheleute A1/A2, jedenfalls nach seinem Vortrag, und würde selbst bei rechtsgrundloser Leistung der Vorrang der Leistungskondiktion gelten.
100

Im Übrigen schließt sich die Einzelrichterin der zutreffenden Argumentation des Landgerichts am angefochtenen Urteil an.
101

Hinsichtlich des Erstattungsanspruchs der Kosten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den Großvater gelten zwar die Bedenken hinsichtlich der Anfechtungsberechtigung nach § 2 Anfechtungsgesetz nicht, weil ein Titel vorliegt.
102

§ 4 Anfechtungsgesetz, der erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemacht wird, setzt zwar keinen Benachteiligungsvorsatz voraus. Hier gilt aber ebenfalls die Argumentation wie zuvor, dass Vater und Sohn gleichermaßen beschenkt worden sind.
103

Der Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, § 826 BGB, kann ebenfalls nicht greifen, weil der gerichtlich geltend gemachte Rückforderungsanspruch vom Beklagten nicht in Kenntnis einer Leistungsunfähigkeit des Großvaters erhoben wurde. Für weitere Prozesse kann unter Umständen dieser Gesichtspunkt schon gelten, soweit die Rechtsverfolgung etwa als mutwillig beurteilt werden müsste, nur um den Kläger mit Kosten zu belasten bzw. auf seinen Kosten sitzen zu lassen.
104

Unter dem Gesichtspunkte eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs kann der Kläger allerdings hälftigen Anspruch auf Zahlung der durch Kostenfestsetzungsbescheid gegen den Großvater titulierten 4.658,61 Euro vom Beklagten verlangen, mithin Zahlung von 2.329,30 Euro.
105

Wie bereits begründet, ist von der gleichrangigen Haftung der Parteien für den Unterhalt/Mehrbedarf der Großeltern infolge deren inzwischen eingetretene Vermögenslosigkeit auszugehen, die zumindest der Beklagte als gegeben vorträgt und von der letztendlich auch der Kläger ausgeht, weil er den Beklagten für verpflichtet hält, die Notbedarfseinrede quasi gegen sich selbst zu erheben. Der Anfall von Prozesskosten fällt unter den Unterhaltsbedarf.
106

Aus dem Hilfsantrag zu diesem Teilanspruch ergibt sich keine andere Beurteilung wie bereits zuvor. Aus dem Hilfsantrag gibt es deshalb auch keinen Anspruch auf Erstattung der vollen Summe des Kostenfestsetzungsbeschlusses.
107

Erfolglos bleibt weiter die Berufung des Klägers, soweit er zur Zahlung von 25.600,00 Euro und 19.492,32 Euro, den Anspruch auf Auskehrung der Mieten ab der Geltung des Nießbrauchsüberlassungsvertrag vom 12.05.2009 verurteilt wurde.
108

Von der Wirksamkeit des Nießbrauchsüberlassungsvertrags ist auszugehen.
109

Der Kläger kann nicht mit Erfolg die Geschäftsunfähigkeit seiner Großmutter geltend machen.
110

Festzuhalten bleibt hier, dass die Geschäftsfähigkeit die Regel ist, ihr Fehlen die Ausnahme. Soweit sich der Kläger auf Geschäftsunfähigkeit wegen einer die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustands krankhafter Störung der Geistestätigkeit seiner Großmutter beruft, hat er die Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen.
111

Dazu reicht sein Vortrag nicht aus. Das ärztliche Attest (Anlage K 16 = 391 d. A.) ist unbestrittenermaßen unter Umständen zustande gekommen, die für eine ärztliche Untersuchung nicht eben günstig sind. Aus dem Attest ergibt sich, das die Großmutter des Klägers mit der Vorstellung beim Arzt nicht einverstanden war (fehlende compliance). Wie dann angesichts fehlender Bereitschaft der Großmutter, sich überhaupt untersuchen zu lassen – trotz im Grundsatz höflichen Verhaltens – eine Demenz festgestellt werden soll, bleibt ebenso unerfindlich wie aus geschilderten einzelnen Ausfallerscheinungen.
112

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 11.03.2012 geltend macht, es sei unzutreffend, dass der Kläger unwidersprochen seine Großmutter gegen deren Willen einem Arzt vorstellte, ergibt sich zum Einen bereits aus dem ärztlichen Attest etwas anderes.
113

Der Kläger hat zwar mit Schriftsatz vom 31.08.2010 in Reaktion auf die Klageerwiderung vom 18.01.2010 und den dortigen Vortrag ab Seite 29 ff, 30 f (Blatt 193 ff, 194 f d. A.) eine „Entführung“ der Großeltern bestritten, es bleibt jedoch festzuhalten, dass er dem minutiösen Vortrag, dass er entgegen den Bitten der Pflegekraft der Kläger seine Großeltern mitnahm und die Großmutter einem Nervenfacharzt vorstellte, nicht entgegen getreten ist, sondern nur eine Ablaufschilderung von Arztbesuchen gab.
114

Demgegenüber sprechen die Feststellungen des Notars in der Generalvollmacht wie im Nießbrauchüberlassungsvertrag vom 12.05.2009 für die Geschäftsfähigkeit der Großmutter.
115

Die Feststellung des Landgerichts, der Kläger werde vorliegend im Wege der Prozessstandschaft tätig, ist nicht zu beanstanden.
116

Durch die Überlassung der Ausübung des Nießbrauchs wird der Nießbraucher lediglich schuldrechtlich verpflichtet, seinem Vertragspartner die Geltendmachung der überlassenen sich aus dem Nießbrauch ergebenen Befugnisse zu ermöglichen. (vgl. Münchener Kommentar § 1059 BGB Randnummer 4). Derjenige, dem die Ausübung übertragen ist, übt die aus dem Nießbrauch fließenden Rechte im Namen des Nießbrauchers, aber für eigene Rechnung aus (vergleiche RGZ 101, Seite 7). Dem Kläger wurde durch die Überlassung der Nießbrauchsausübung das Recht zur Einziehung der Mieten übertragen. Hierin liegt auch die erforderliche Ermächtigung zur selbständigen Erhebung einer Klage (vergleiche Reichsgericht am angegebenen Ort). Durch den Nießbrauchsüberlassungsvertrag können zwar einzelne Ansprüche und Rechte aus dem Nießbrauch unmittelbar dinglich übertragen werden (vergleiche BGH Z 55, Seite 111, 116 = NJW 1971, Seite 422 ff) davon kann vorliegend angesichts des Wortlauts des Nießbrauchüberlassungsvertrages nicht die Rede sein. Weitere – außerhalb der Urkunde liegende – Umstände, die die Beurteilung erlaubten, dem Beklagten seien Rechte wie vorgeschildert übertragen worden, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
117

Deshalb kann vorliegend der Beklagte nicht aus eigenem Recht vorgehen, aber sehr wohl im Wege der Prozessstandschaft, soweit die vom Landgericht zugesprochenen Mietzinszahlungen betroffen sind.
118

Die Höhe der vom Kläger seit Juni 2009 vereinnahmten Mieten ist nach den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unstreitig. Dass der Kläger sie für die eigene Rechnung beanspruchen darf, ist bereits festgehalten worden.
119

Die Eventualaufrechnung greift aus den Gründen der landgerichtlichen Entscheidung nicht, insbesondere auch weil jeglichen Differenzierung im Sinne des § 1041 BGB fehlt, welche Kosten von den Nießbrauchern zu tragen sind und welche vom Kläger selbst.
120

Das Landgericht hat zu Recht festgehalten, dass sich der Kläger auf ein vermeintliches Auftragsverhältnis mit seinen Großeltern – nach seiner Darstellung eher mit dem Großvater – nicht mit Erfolg berufen kann, weil sein diesbezüglicher Vortrag unsubstantiiert ist.
121

Es ist vollständig unbehilflich, wenn er sich mit der Berufungsbegründung und im Rahmen seiner mündlichen Erklärungen anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der Einzelrichterin des Senats darauf beruft, es sei mit den Großeltern immer so verfahren worden und auch der Beklagte habe das bezüglich der ihm übertragenen Objekte nicht anders mit den Großeltern gehandhabt. Das enthebt den Klägern nicht des Erfordernisses, bezüglich seiner zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche nachvollziehbare, einer Beweisaufnahme zugängliche Einzeltatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass er mit der Sanierung der jeweiligen Mietwohnung, die dem Nießbrauch seiner Großeltern unterliegt beauftragt wurde und der Kläger sämtliche Kosten erstattet bekommen sollte, unabhängig davon ob sie als Nießbraucher lediglich für die Erhaltung der Sache zu sorgen hatten oder ob Wertverbesserungen vorliegen, die auch dem Kläger als Eigentümer zu Gute kommen. In diesem Zusammenhang fällt nämlich auf, dass die dem Kläger erteilte Vollmacht vom 03.08.2006 (Blatt 392 ff d. A.) von erforderlichen Instandhaltungen und Sanierungen spricht, die gerade auf die Voraussetzungen des § 1041 ff BGB abheben.
122

Der zwischen den Parteien vor dem Landgericht geschlossene Vergleich hilft insoweit auch nicht weiter, auch wenn der Kläger mit einiger Sicherheit auf Dauer etwas vom Beklagten beanspruchen kann.
123

Vielmehr fragt sich hier, ob der zwischen den Parteien im Rechtsstreit 2-7 O 87/10 am 07.12.2010 geschlossene Vergleich hinsichtlich der vom Kläger angeblich aufgewendeten Kosten für die Sanierung von dem Nießbrauchsrecht der Großeltern unterliegenden Mietwohnungen der Eventualaufrechnung entgegensteht.
124

Die Parteien haben einen rechtskräftigen Vergleich betreffend die Verfahrensweise der Erstattung von Sanierungskosten hinsichtlich der dem Nießbrauchsrecht unterliegenden vier Mietwohnungen B-straße …, Mieter 1, Mieter 2 und Mieter 3 sowie die Mietwohnung in der C-straße … 12 in O2, Mieter 4 getroffen, wonach die Hausverwaltung unter anderem beauftragt wird, eine Prüfung der durch Herrn A4 vorgelegten Unterlagen über die Renovierungsarbeiten in der Wohnung des Mieters 2 zu veranlassen, wobei der Verwalter berechtigt sein sollte, einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit der Prüfung der Berechtigung und Angemessenheit der Kosten für die von Herrn A4 in der Wohnung 2 vorgenommenen Arbeiten zu beauftragen, sofern er selbst nicht in der Lage ist zu beurteilen, ob einzelne Rechnungspositionen berechtigt sind.
125

Von diesem Vergleich hat bislang keiner der Parteien rechtswirksam Abstand genommen.
126

Der Widerklageantrag zu 2) ist aus den vom Landgericht angegebenen Gründen und nach dem zuvor Gesagten bereits unzulässig, jedenfalls fehlt es aber an der Aktivlegitimation des Beklagten und Widerklägers.
127

Sein Rechtsstandpunkt, es bedürfe keiner gesonderten Abtretung der Ansprüche, ist nach dem bereits Festgestellten unrichtig.
128

Die Ausführungen des Landgerichts zum Abtretungsvertrag vom 04.11.2010 sind mit der Berufung auch nicht in Zweifel gezogen worden.
129

Im Rahmen des § 1365 BGB bleiben Rentenansprüche/Pflegedienstleistungen auch außer Betracht.
130

Dem Beklagten steht allerdings der geltend gemachte Ausgleich auf Unterhalt, Widerklageantrag zu 4), nachdem zuvor Festgestellten zu.
131

Insoweit hat die Berufung des Beklagten Erfolg.
132

Es bestand kein Anlass, dem Kläger auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung noch eine schriftsätzliche Stellungnahmefrist einzuräumen. Die Erörterungen enthielten keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen.
133

Der Kläger war durch die Zwischenverfügung der Einzelrichterin zudem auch im Wesentlichen darüber informiert, wie die Einschätzung der zu bewertenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen durch die Einzelrichterin zu erwarten ist und hatte Gelegenheit – und nahm diese auch wahr – sich sowohl schriftlich wie mündlich mit den Standpunkten der Einzelrichterin auseinanderzusetzen.
134

Es bestand ebenfalls kein Anlass, auf den Schriftsatz vom 4.4.2012 die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Auch die Einzelrichterin geht nicht von der Aktivlegitimation des Beklagten aus oder gar von einem Eintritt in die Mietverträge – bei gegebener Aktivlegitimation wäre nämlich der Rückgriff aus die Rechtsfigur der Prozessstandschaft nicht nur überflüssig, sondern schlicht verfehlt.
135

Auch die Einzelrichterin geht von einem lediglich schuldrechtlichen Vertrag aus, soweit dem Beklagten die Ausübung des Nießbrauchsrechts seiner Eltern von diesen überlassen wurde.
136

Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz konnte es bei der vom Landgericht vorgenommene Kostenquotelung verbleiben, denn in zweiter Instanz war nur ein jeweils geringfügiger Teilerfolg der Parteien zu verzeichnen, der sich angesichts des Streitwerts in erster Instanz kostenmäßig nicht auswirkt.
137

Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz waren entsprechend dem Erfolg/Misserfolg der jeweiligen Berufungen zu verteilen. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) beruht die Kostenentscheidung auf § 91 ZPO, denn der Kläger ist insoweit in vollem Umfang unterlegen.
138

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO in Verbindung mit § 711 ZPO.
139

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen nicht vor.

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