OLG Frankfurt am Main, 11.05.2012 – 5 U 123/11

Mai 13, 2019

OLG Frankfurt am Main, 11.05.2012 – 5 U 123/11
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 1. November 2011 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens und die in diesem durch die Nebenintervention entstandenen Kosten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wie auch das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil und aus dem angefochtenen Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie aus den Urteilen vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin oder die Streithelferin Sicherheit in Höhe von 110% des für sie jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
1

I.

Die Klägerin verlangt Schadensersatz für den Verlust einer aus zwei Packstücken bestehenden Sendung, die die Beklagte auf der Grundlage eines Rahmenvertrags vom Lager der Streithelferin zur Endempfängerin, einem Technologieunternehmen in Stadt1, zu transportieren hatte.
2

Dazu erschien am 6.11.2009 der Fahrer und spätere Zeuge Z1 mit einem Lastwagen der Beklagten bei der Streithelferin, wo er den Erhalt der zwei Packstücke unter umstrittenen Umständen mit seinem Quittungsvermerk (Anl. K 4, Bl. 14 d.A.) bestätigte. Bei der Kontrolle nach Entladung im Lager der Beklagten in Stadt1 fehlte die Sendung. In einem Rechtsstreit der Endempfängerin gegen die Klägerin vor dem Landgericht Landshut, dem die Beklagte zur Unterstützung der Klägerin beigetreten war, wurde die Klägerin zum Schadenersatz und in die Kosten verurteilt. Die Beklagte hatte dort, abweichend von der Klägerin, den Eingang der Sendung auf dem Lager in Stadt2 bestritten. Auf das rechtskräftige Urteil wird verwiesen (Anl. 7, Bl. 20 ff. d.A.). Die Klägerin glich die Urteilssumme und die Gegnerkosten, jeweils nebst Zinsen, aus und erstattete an ihren eigenen Prozessbevollmächtigten dessen Kosten. Sie verfolgt nun diese Ausgaben, zu deren Einzelheiten auf die Klageschrift verwiesen wird (S.7, Bl. 7 d.A.), mit der Klageforderung.
3

Sie hat behauptet, die Sendung sei in Stadt2 am Lager der Streithelferin angekommen und von dem Zeugen Z2 auf den Lastwagen der Beklagten verladen worden. Die Quittung habe der Fahrer Z1 unterzeichnet, nachdem ihr Mitarbeiter Z2 die Packstücke aus dem Lager herausgesucht und zur Beladung bereit- gestellt habe.
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Die Klägerin und die Streithelferin haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 21.817,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (29.6.2011) zu zahlen.

5

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Sie hat behauptet, vom Fahrer Z1 sei verlangt worden, die Quittung vorab und ohne Kontrolle der Sendung zu unterzeichnen. Bei der Verladung habe dieser nicht anwesend sein dürfen. Es sei zwischen den Parteien vereinbart gewesen, dass die Vollständigkeit der jeweils abgeholten Sammelladungen erstmals in Stadt1 am Lager der Beklagten geprüft werde. Das Eintreffen der Sendung bei der Streithelferin werde bestritten, wie auch der Inhalt und Wert der Sendung. Die Beklagte hat sich auf Verjährung berufen.
7

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Übergabe sei durch die Quittung des Fahrers bewiesen, die dieser trotz bestehender Kontrollmöglichkeit blind unterzeichnet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil verwiesen (Bl. 114-118 d.A.).
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Die Berufung der Beklagten rügt, dass kein Beweis über ihre Behauptung erhoben worden sei, dass es sich um eine Vorausquittung gehandelt habe sowie über die Vereinbarung zur erstmaligen Kontrolle am Lager der Beklagten. Die Übernahme der Sendung durch die Streithelferin könne sie ohne Bindung durch die Nebeninterventionswirkung aus dem Urteil des Landgericht Landshut bestreiten, wie auch den Sendungsinhalt. Die Sammelladung sei von Stadt2 ohne Halt nach Stadt1 transportiert und dort unmittelbar abgeladen und kontrolliert worden.
9

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin und die Streithelferin beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

11

Sie verteidigen das Urteil. Eine Verbringung ohne Halt nach Stadt1 sei bei der Länge der Strecke ausgeschlossen.
12

Die Parteien haben sich mit der Endentscheidung durch den Einzelrichter einverstanden erklärt, der Beweis durch Vernehmung der Zeugen Z1 und Z2 erhoben hat. Auf das Protokoll der Sitzung vom 20.4.2012 wird dazu verwiesen (Bl. 190-194 d.A.).
13

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg, weil das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis zutreffend ist, sodass es nicht auf einem Rechtsfehler beruht, und weil die nach § 529 Abs.Abs.1 ZPO neu festgestellten Tatsachen keine andere Entscheidung veranlassen (§ 513 Abs.1 ZPO).
14

Die Klage ist aus § 425 Abs.1 HGB iVm. § 435 HGB begründet. Danach hat ein Frachtführer für den Schaden einzustehen, der durch einen Verlust erwächst, der nach der Übernahme der Sendung zur Beförderung eingetreten ist. Dass die Parteien hierzu eine Abweichung dahin vereinbart hätten, dass die Beklagte für Verluste während des Transports nicht einstehen muss, ist von der Beklagten nicht behauptet. Dies folgt auch nicht aus ihrer Behauptung, es sei vereinbart gewesen, dass das Vorhandensein der Sendungen erstmals von ihr beim Eintreffen in Stadt1 zu kontrollieren gewesen sei.
15

Die Parteien schlossen, wie zwischen ihnen nicht im Streit steht, auf der Grundlage des Rahmenvertrags vom 2.1.2007 einen Frachtvertrag iSd. § 407 Abs.1 HGB. Denn die Beklagte verpflichtete sich, die in dem Rollauftrag vom 6.11.2009 (Anl.4 zur Klage) bezeichneten Stücke zum Bestimmungsort nach Stadt1 zu befördern und dort abzuliefern.
16

Die Sendung wurde von der Beklagten übernommen, indem sie von dem Zeugen Z2 durch Beladung des Zugfahrzeugs der Beklagten dieser am 6.11.2009 übergeben wurde. Das steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts auf Grund der Aussage des Zeugen Z2 fest, die durch weitere Umstände gestützt wird.
17

Der Zeuge Z2 hat sich zwar an den Einzelvorgang nicht erinnern können, hat aber an Hand seiner Eintragungen auf dem Rollauftrag bestätigt, dass er, wie aus den Einkreisungen folgt, die Sendung herausgesucht und bereit gestellt hatte. Dass diese im Lager der Streithelferin vorhanden war, ist zwar bestritten worden und nimmt an der Streitverkündungswirkung des Urteils des Landgericht Landshut nicht teil, kann aber festgestellt werden (§ 286 Abs.1 ZPO) auf Grund der Unterlagen über deren zollamtliche Abfertigung. Der Zeuge hat erklärt, dass erst nach einer Verladung der Namensstempel und der Maschinenaufdruck angebracht wurden, die die Anlage 4 (Bl. 14 d.A.) ausweist.
18

Die Aussage ist glaubhaft, weil sie mit den Eintragungen auf dem Rollschein in Übereinstimmung steht und einen plausiblen Ablauf zur Verladekontrolle darstellt. Auch ist der Zeuge glaubwürdig. Dass der Zeuge Z1 die Abläufe zur Bereitstellung der Sendung abweichend geschildert hat, schränkt die Beweiskraft der Aussage des Zeugen Z2 nicht entscheidend ein. Es kann sein, dass es nicht immer gelungen war, bis zum Eintreffen des Lastzugs der Beklagten die geplante Bereitstellung der Sendungen schon durchzuführen, wie dies der Zeuge Z1 geschildert hat. Für die Ordnungsmäßigkeit der Beladung durch den Zeugen Z2 folgt daraus aber nichts. Der Zeuge Z1 hatte zum konkreten Beladevorgang keine Erinnerung mehr und hat auch angegeben, zur Ordnungsmäßigkeit der Beladung nichts bekunden zu können, weil er regelmäßig auf eine Kontrolle verzichtet habe.
19

Die Aussage des Zeugen Z2 ist für eine Überzeugung von der Übernahme der Obhut inhaltlich ausreichend, auch wenn nur allgemeine Abläufe geschildert werden. Die von dem Zeugen bekundeten Bestätigungen ergeben einen recht geschlossenen Kreis von Absicherungen und Kontrollen. Dass außergewöhnliche Umstände im Einzelfall gleichwohl vorliegen können und ein Abweichen von der Routine erfolgt sein könnte, stellt nur eine theoretische Möglichkeit dar, für deren Vorliegen sich keine Anhaltspunkte ergeben haben.
20

Die Beweiskraft der Aussage des Zeugen Z2 wird nicht durch Hilfstatsachen erschüttert. Zwar stünde die Übergabe in die Obhut der Beklagten in Zweifel, wenn sich ergäbe, dass die Sendung bei der Abladung fehlte und ein Verlust während des Transports auszuschließen wäre. Dazu war aber in erster Instanz ausreichender Vortrag nicht gehalten: Es ist nur angegeben worden, dass die Sendung „im Lager der Beklagten anlässlich des Abladens“ (Klageerwiderung S.3, Bl. 56 d.A.) als fehlend festgestellt wurde. Zu den Umständen des Transports und der Abladung bei der Beklagten ist nichts bekannt geworden. Der ergänzende Vortrag im Berufungsverfahren (Schriftsatz vom 10.3.2012, S.2, 3, Bl. 181, 182 d.A.), der Lastwagen sei ohne Halt bis zum Lager der Beklagten gefahren und dort ohne Verzögerung abgeladen worden, ist bestritten und nach § 531 Abs.2 ZPO nicht mehr zuzulassen. Zulassungstatsachen sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.
21

Wenn bereits auf Grund der Aussage des Zeugen Z2 die Übergabe an die Beklagte festzustellen ist, kommt es auf die – umstrittene – Beweiswirkung der vom Fahrer Z1 erteilten Quittung nicht mehr an und auch nicht mehr darauf, welche Übernahmekontrollen zwischen den Parteien vereinbart waren.
22

Die Beklagte hat der Klägerin den aus dem Verlust entstandenen Schaden nach § 251 Abs.1 BGB zu ersetzen.
23

Die Haftungsbeschränkungen des Frachtrechts gelten hier nach § 435 HGB nicht, weil die Beklagte so zu stellen ist, als sei der Schaden auf eine Handlung zurückzuführen, die Leute der Beklagten (§ 436 HGB) leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Dies beruht darauf, dass die Beklagte den Schadenhergang nicht aufgeklärt hat und dieser so im Dunkeln geblieben ist. Der schließlich doch noch gehaltene Vortrag, die Sendung sei ohne Halt nach Stadt1 gebracht und dort unmittelbar nach dem Eintreffen entladen und kontrolliert worden, ist von der Klägerin bestritten und, worauf oben schon hingewiesen worden ist, damit nach § 531 Abs.2 ZPO nicht mehr zuzulassen, weil er im Berufungsverfahren neu ist.
24

Die Beklagte bleibt sekundär vortragsbelastet, selbst wenn es die von ihr behauptete Absprache gegeben hätte, dass nicht in Stadt2, sondern erstmals in Stadt1 die Vollständigkeit der Lastwagen habe kontrolliert werden sollen. Denn auch in solchem Fall war sie nicht von der Obhutshaftung für den Transport befreit und hatte die Umstände der Handhabung der Sendung während ihrer Obhut bestmöglichst mitzuteilen. Die Klägerin war auch dann Außenstehende und die Beklagte zum Vortrag der Umstände jedenfalls zur Sammelladung befähigt.
25

Der Schaden der Klägerin besteht im Abfluss der Geldbeträge, die sie erbrachte, um die Verbindlichkeiten auszugleichen, die in dem Rechtsstreit des Landgerichts Landshut ihr an Hauptforderung und Kosten entstanden. Dieser Vermögensabfluss ist nicht bestritten und wird auch mit der Berufung nicht in Abrede gestellt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dieser Folgeschaden nicht durch das Haftungsregime des HGB ausgeschlossen, weil, wie oben ausgeführt, die Haftungsbeschränkungen des betreffenden Unterabschnitts des HGB (§§ 407 bis 450 HGB, „Erster Unterabschnitt“) nach § 435 HGB entfallen sind.
26

Die aus dem Urteil des Landgerichts Landshut und an eigenen Kosten zu zahlenden Beträge waren durch das Schadensereignis adäquat verursacht. Die Inanspruchnahme durch den Geschädigten ist keine atypische, außergewöhnliche Folge des Sendungsverlustes.
27

Einen Einwand eines Mitverschuldens der Klägerin nach § 254 Abs.2 BGB kann die Beklagte nicht deshalb erheben, weil etwa die Klägerin den Rechtsstreit vor dem Landgericht Landshut schlecht geführt hätte, wie sich aus § 68 ZPO ergibt. Dies gilt auch, was das Bestreiten des Sendungsinhalts angeht. Denn der Beklagten war der Streit verkündet und sie hätte den Sendungsinhalt vor dem Landgericht Landshut ausreichend bestreiten können, ohne sich in Widerspruch zum Vortrag der hiesigen Klägerin zu setzen.
28

Die Streitverkündungswirkung steht allerdings dem Einwand der Schlechtführung des Vorprozesses nicht entgegen, soweit es um die Übergabe der Sendung an die Klägerin bzw. die Streithelferin in Stadt2 geht. Die Beklagte hat – wie schon beim Landgericht Landshut – behauptet, die Sendung sei gar nicht bei der Klägerin angekommen. Das trägt aber den Vorwurf schlechter Prozessführung mit der Folge eines Haftungsausschlusses oder einer Haftungsminderung nach § 254 Abs.2 BGB nicht. Denn aus der zollamtlichen Abfertigung der Sendung folgt, wie bereits ausgeführt, dass die Sendung objektiv bei der Klägerin angekommen war. Auf dieser Grundlage durfte oder musste die Klägerin ein Bestreiten in Landshut unterlassen, weil sie zu wahrheitsgemäßem Vortrag angehalten war (§ 138 Abs.1 ZPO).
29

Verjährung ist nicht eingetreten, weil bei Klagerhebung die Frist von drei Jahren aus § 439 Abs.1 Satz 2 HGB, beginnend mit dem 6.11.2009, dem Tag der vorgesehenen Ablieferung, noch nicht abgelaufen war, sodass rechtzeitig Hemmung nach § 204 Abs.1 Nr.1 BGB eintrat. Auf die Frist von drei Jahren kommt es an, weil die Beklagte sich ein qualifiziertes Verschulden anlasten lassen muss.
30

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs.1, 101 Abs.1, 708 Nr.10 und 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO nicht gegeben sind.
31

Die nachgereichten Schriftsätze der Parteien und der Streithelferin veranlassen keinen Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung.
32

Streitwert des Berufungsverfahrens: 21.817,51 €

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