OLG Frankfurt am Main, 11.10.2012 – 16 U 25/12

Mai 3, 2019

OLG Frankfurt am Main, 11.10.2012 – 16 U 25/12
Leitsatz

Zur Frage von Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bei einer als „Gegendarstellung“ bezeichneten und im Internet veröffentlichten Kritik einer Politikerin an der Berichterstattung durch einen Journalisten
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2011, 2 – 03 O 325/11, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1

I.

Der Kläger, ein Journalist, begehrt von der Beklagten, ehemals Stadtverordnete und kulturpolitische Sprecherin der … in Stadt1, die Unterlassung der Veröffentlichung eines mit „Gegendarstellung“ überschriebenen Textes, den sie auf ihrer Internetseite zum Abruf bereit hält und in dem sie sich gegen eine Berichterstattung des Klägers über eine von ihr im Jahr 2010 im Rahmen eines Ostermarsches in Stadt1 am Denkmal „X“ gehaltenen Rede wendet, in der sie u.a. über die Judenvernichtung und den Afghanistankrieg sprach. Zudem begehrt der Kläger die Zahlung einer Geldentschädigung.
2

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 89 bis 93 d.A.) Bezug genommen.
3

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es handele sich um eine zulässige Meinungsäußerung.
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Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 93 bis 95 d.A.) wird verwiesen.
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Gegen dieses ihm am 2. Januar 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 1. Februar 2012 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er mit einem am 2. März 2012 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
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Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter und rügt, die Ansicht des Landgerichts, wonach es sich bei der beanstandeten Gegendarstellung um eine zulässige Meinungsäußerung handele, beruhe auf einer fehlerhaften und unvollständigen Würdigung des streitgegenständlichen Textes.
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Bereits mit dem Titel „Gegendarstellung“ werde dem Leser der Eindruck vermittelt, es handele sich im Folgenden um eine Tatsachenbehauptung. Der nächste Satz „Stadtverordnete vergleicht Judenvernichtung und Krieg in Afghanistan“, so betitelt der Journalist A… seinen Bericht über meine Rede…“ sei eine wahre Tatsachenbehauptung. Durch den nachfolgenden Begriff des „Suggerierens“ unterstelle die Beklagte dem Kläger, er habe absichtlich dem Leser seines Artikels ein falsches Bild von der Rede der Beklagten vermitteln wollen. Soweit die Beklagte im weiteren anführe, sie habe „zu keinem Zeitpunkt, auch nicht in der zitierten Rede, den Holocaust mit einem anderen historischen oder gegenwärtigen Ereignis verglichen oder gleichgesetzt“, begründe sie mit dieser Tatsachenbehauptung die angebliche Unredlichkeit und irreführende Berichterstattung des Klägers; diese Tatsachenbehauptung sei aber ersichtlich unwahr, so dass sie ihre Meinungsäußerung auf eine unwahre Tatsachenbasis aufbaue. Die Werturteile „irreführend“ und „unredlich“ seien untrennbar mit der falschen Behauptung verknüpft, die Beklagte habe nie den Holocaust mit einem anderen Ereignis verglichen. Dies lasse bei dem Leser den Schluss zu, der Kläger habe wider besseres Wissen vorsätzlich falsch berichtet.
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Es handele sich um eine Tatsachenbehauptung, da sich das Werturteil – der Kläger habe wissentlich falsch berichtet – als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstelle.
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Im Fall des Vorliegens einer Meinungsäußerung handele es sich um eine Schmähkritik. Die Behauptung der Beklagten, sie habe nie den Holocaust mit einem anderen Ereignis verglichen, sei falsch, wie sich aus ihrer Rede an dem Denkmal ergebe. Eine unwahre Behauptung als Grundlage der ehrenrührigen Meinungsäußerung sei jedoch als Überschreiten der Grenze des Zulässigen anzusehen.
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Zumindest sei der Angriff der Beklagten gegen den Kläger aufgrund einer Interessenabwägung nicht gerechtfertigt. Die Darstellung der Beklagten sei so verkürzt, dass sie den Leser in die Irre führe. Die verkürzte Form vermittele dem Leser nicht, dass sie sich missverstanden fühle, sondern dass sie nichts gesagt habe, was den Kläger zu dem Titel „Stadtverordnete vergleicht Judenvernichtung und Krieg in Afghanistan“ berechtige.
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Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass ihm wegen der Rufschädigung ein Schmerzensgeldanspruch zustehe.
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Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des am 22. Dezember 2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt, 2 – 03 O 325/11,

1. es der Beklagten bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu untersagen, die folgende als „Gegendarstellung“ überschriebene Erklärung im Internet, in Printmedien oder in anderer Weise Dritten gegenüber zu verbreiten:

„Stadtverordnete vergleicht Judenvernichtung und Krieg in Afghanistan“, so betitelte der Journalist A am 5.4.2010 im Online-Medium „…“ seinen Bericht über meine Rede beim Stadt1-Ostermarsch vor dem Holocaust-Mahnmal „X“. Durch diese Titelwahl und die folgende Berichterstattung suggeriert er, ich hätte beide genannten Ereignisse nicht nur verglichen, sondern sogar gleichgesetzt.

Der Holocaust ist ein singuläres Ereignis, das mit keinem anderen Ereignis verglichen oder sogar gleichgesetzt werden kann. Zu keinem Zeitpunkt, auch nicht in der zitierten Rede, habe ich den Holocaust mit einem anderen historischen oder gegenwärtigen Ereignis verglichen oder gleichgesetzt.

Mit seiner irreführenden Berichterstattung handelt der Journalist unredlich. Da die Rechtsordnung mir keinen Schutz davor und den impliziten ehrverletzenden Behauptungen bietet, sehe ich mich zu dieser Gegendarstellung gezwungen.“,
hilfsweise,
es der Beklagten zu untersagen, die Sätze

„Durch diese Titelwahl und die folgende Berichterstattung suggeriert er, ich hätte beide genannten Ereignisse nicht nur verglichen, sondern sogar gleichgesetzt. “ und

„Mit seiner irreführenden Berichterstattung handelt der Journalist A unredlich.“

im Internet oder anderen Medien zu veröffentlichen, zu verbreiten oder in anderer Weise Dritten zugänglich zu machen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zum Ausgleich des durch die Verbreitung der in Ziff. 1 genannten Äußerung entstandenen immateriellen Schadens einen Betrag zu zahlen, der in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 2.000,- €.

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Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung des angegriffenen Textes aus §§ 823 Abs. 1, 1004 (analog) BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.
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1. Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem beanstandeten Text als Ganzes um eine Meinungsäußerung handelt. Zwar ist er mit „Gegendarstellung“ überschrieben und enthält mehrere Tatsachenbehauptungen (z.B. Satz 1 „Stadtverordnete … X“;„Zu keinem Zeitpunkt .. gleichgesetzt“.). Damit verbunden sind aber Äußerungen, die durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und damit Werturteile sind (insbesondere „Durch diese Titelwahl suggeriert… sogar gleichgesetzt“; „Mit seiner irreführenden Berichterstattung… unredlich“).
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Sind Tatsachenbehauptungen und Werturteile miteinander verbunden bzw. gehen sie ineinander über, kommt es für die rechtliche Einordnung darauf an, was im Vordergrund steht und damit überwiegt (Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. A., Kap. 4 Rn. 50). Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, der tatsächliche Charakter überwiege, weil sich die Wertung als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstelle, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Insbesondere der letzte Satz des Textes macht deutlich, dass es der Beklagten darum geht, mangels vermeintlich fehlenden Schutzes durch die Rechtsordnung ihre Sicht der Dinge im Hinblick auf die von ihr angegriffene Berichterstattung des Klägers darzustellen und sich gegen „implizit ehrverletzende Behauptungen“ des Klägers zu wehren; die Beklagte bewertet die Berichterstattung des Klägers, dem sie Irreführung und Unredlichkeit vorwirft, weil sie der Auffassung ist, den Holocaust entgegen den von dem Kläger suggerierten Eindruck nicht mit einem anderen historischen oder gegenwärtigen Ereignis verglichen oder gleichgesetzt zu haben. Diese Meinungsäußerung steht im Vordergrund und überwiegt, so dass die gesamte Gegendarstellung in vollem Umfang als Meinungsäußerung anzusehen und durch Art. 5 GG geschützt ist.
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2. Es handelt sich nicht um Schmähkritik.
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Grundsätzlich liegt Schmähkritik nur vor, wenn eine Äußerung jeglichen sachlichen Bezug vermissen lässt, die inhaltliche Auseinandersetzung zurücktritt und die Diffamierung im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen soll (Burkhardt/Wenzel, a.a.O., Kap. 5 Rn. 97).
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da es maßgeblich um eine inhaltliche Auseinandersetzung in der Sache geht – wie konnte und durfte der Kläger über die Rede der Beklagten berichten – und nicht darum, ohne sachliche Basis den Kläger in seiner Person zu diffamieren und herabzusetzen.
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Allerdings meint der Kläger, die Schmähkritik ergebe sich daraus, dass die Beklagte ihre Meinung über ihn mit der unzutreffenden Tatsachenbehauptung begründe, sie habe zu keinem Zeitpunkt – auch nicht in der zitierten Rede – den Holocaust mit einem anderen historischen oder gegenwärtigen Ereignis verglichen oder gleichgesetzt.
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Der Kläger verweist insoweit auf die von dem Landgericht zitierte Entscheidung des OLG Hamburg vom 3. März 2000 (= NJW-RR 2000, 1292 [OLG Hamburg 03.03.2000 – 7 U 69/99]), wonach das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte, auf die sich eine Meinung stützen könne, ein maßgebliches Kriterium für die Frage darstelle, ob die Grenze zur Schmähkritik überschritten sei.
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Vorliegend fehlt jedoch nicht jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkt für die Auffassung der Beklagten. Das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte ist auch nach der Entscheidung des OLG Hamburg eine Frage der Sachnähe der streitigen Äußerung zu einem ihr zugrunde liegenden Tatbestand. Die Meinungsäußerung der Beklagten steht aber im Kontext zu ihrer eigenen Rede, der Berichterstattung des Klägers darüber und der inhaltlichen Auseinandersetzung über die Zulässigkeit dieser Berichterstattung.
26

3. Auch eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und der Meinungsfreiheit der Beklagten nach Art. 5 Abs. 1 GG fällt zu ihren Gunsten aus.
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Allerdings kann sich der Kläger zunächst darauf berufen, dass zwischen den Parteien aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Kassel feststeht, dass er die Behauptung, die Beklagte habe in ihrer Rede die Judenvernichtung und den Afghanistankrieg verglichen, als wahre Tatsachenbehauptung verbreiten darf, und dass die in der Gegendarstellung angeführte Behauptung der Beklagten, sie habe auch in der zitierten Rede den Holocaust nicht mit einem anderen Ereignis verglichen (oder gleichgesetzt), vor diesem Hintergrund unzutreffend ist. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der Begriff des „Vergleichs“ trotz seiner semantischen und wertfreien Bedeutung im Sinne von „prüfen; gegeneinander halten; gegeneinander abwägen, um Unterschiede und Übereinstimmungen festzustellen“ (auf die das Landgericht Kassel abgestellt hat) in seiner praktischen Verwendung ein schillernder Begriff ist, der die Gefahr zu Missverständnissen in sich birgt; diese Gefahr hat sich letztlich auch realisiert, wie allein die Reaktion der jüdischen Gemeinde Stadt1 zeigt, die aufgrund der Berichterstattung des Klägers zu der Auffassung gelangt war, die Beklagte habe einen Zusammenhang zwischen dem Völkermord an den europäischen Juden und den Kampfhandlungen in Afghanistan suggeriert. Es ist deshalb das berechtigte Interesse der Beklagten anzuerkennen, eine eigene Interpretation ihrer Rede gegen jene des Beklagten zu veröffentlichen und sich gegen den durch die gewählte Überschrift der Berichterstattung aus ihrer Sicht geweckten Eindruck zu wehren, sie habe die genannten Ereignisse nicht nur verglichen, sondern sogar gleichgesetzt. Dass sie dabei dem Kläger vorwirft, irreführend und unredlich gehandelt zu haben, ist erkennbar ihre eigene, subjektive Schlussfolgerung. Der Senat verkennt nicht, dass sich der Kläger durch sie in seiner Berufsehre verletzt fühlt und dass die Beklagte eine Verteidigung gegen mögliche Missverständnisse ihrer Rede anders hätte formulieren können. Allerdings wird zumindest durch den Hinweis der Beklagten auf den fehlenden Schutz der Rechtsordnung deutlich, dass dem Kläger rechtlich keine Vorwürfe gemacht werden können, die Beklagte aber dennoch die Berichterstattung des Klägers als irreführend und unredlich empfindet. Dies hat der Kläger aber im Rahmen eines geistigen Meinungskampfes hinzunehmen. Der Kläger hat deshalb auch mit seinem Hilfsantrag und seinem Antrag zu Ziff. 2 keinen Erfolg.
28

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
29

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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Der Streitwert für die Berufung wird auf 12.000,- € (10.000,- € + 2.000,- €) festgesetzt.

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