OLG Frankfurt am Main, 11.12.2017 – 20 W 329/15

März 19, 2019

OLG Frankfurt am Main, 11.12.2017 – 20 W 329/15
Tenor:

Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wird abgeändert und wie folgt gefasst:

„Die von den Erben des am ….2016 verstorbenen ehemaligen Stimmrechtstreuhänders Vorname1 A:

Vorname2 A, geb. B,

Vorname3 A,

Vorname4 A,

Vorname5 A und

Vorname6 A

(Erbschein des Amtsgerichts Stadt1 [Az. …] vom 25.08.2016)

geltend zu machende Vergütung nebst Auslagen und inklusive 19% Umsatzsteuer für die Tätigkeit des Vorname1 A als Stimmrechtstreuhänder für C im Zeitraum vom 10.12.2013 bis 07.11.2014 wird auf insgesamt 100.238,86 € festgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag auf Festsetzung von Vergütung und Auslagen nebst Umsatzsteuer vom 22.12.2014 zurückgewiesen.

Für den festgesetzten Gesamtbetrag in Höhe von 100.238,86 € haften die Beteiligte zu 1) sowie C, … als Gesamtschuldner.“

Die Gerichtskosten des Verfahrens der Beschwerde trägt die Beteiligte zu 1). Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen im Verfahren der Beschwerde findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde wird auf 115.601,76 € festgesetzt.
Gründe

I.

Mit richterlichem Beschluss des Amtsgerichts Stadt2 vom 05.12.2013 (Bl. 46 f Bd. I, Teil 4 A der Akten) wurde Vorname1 A (nachfolgend nur: A) gemäß § 2c Abs. 2 S. 2 KWG auf Antrag der Beteiligten zu 3) zum Treuhänder für die Stimmrechte des C an der Beteiligten zu 1) bestellt und es wurde ihm die Ausübung der Stimmrechte des C an der Beteiligten zu 1) übertragen. Dieser Beschluss ist der Beteiligten zu 3) am 09.12.2013, C am 15.01.2014 und A am 28.01.2014 zugestellt worden. Die gegen diesen Bestellungsbeschluss gerichteten Beschwerden des C und der Beteiligten zu 1) hat der Senat mit rechtskräftigem Beschluss vom 16.06.2014, auf den Bezug genommen wird, zurückgewiesen (Az. 20 W 63/14, Bl. 1045 ff. Bd. I, Teil 4, E der Akten, veröffentlicht auch in juris). Der Bestellungsbeschluss ist dann mit weiterem – rechtskräftigem – richterlichem Beschluss des Amtsgerichts Stadt2 vom 01.10.2014 (Bl. 1074 f Bd. I, Teil 4, F der Akten) – an A zugestellt am 08.10.2014 (Bl. 1083 Bd. I, Teil 4, F der Akten) – auf Antrag der Beteiligten zu 3) widerrufen worden. Das Rubrum dieses Beschlusses ist nachfolgend mit Beschluss vom 27.10.2014 gemäß § 319 ZPO in Bezug auf die Anschrift des C berichtigt worden.

Mit von A unterzeichnetem Schreiben vom 22.12.2014 – auf das wegen seines Inhalts nebst Anlagen auf Bl. 1 ff, Teil 4, G der Akten Bezug genommen wird – ist sodann unter dem Briefkopf der „AY A GmbH Ygesellschaft“ unter Bezugnahme auf die beigefügte, an die Beteiligte zu 1) gerichtete Einzelabrechnung vom 19.12.2014, folgender Antrag gestellt worden: „Wir beantragen nach § 2c Abs. 2 S. 7 KWG die Festsetzung der Auslagen und der Vergütung.“ Der geltend gemachte Gesamtbetrag aus Vergütung und Auslagen inklusive 19% Umsatzsteuer beläuft sich auf 115.601,76 €. Dabei wird von einem Stundensatz i.H.v. 220,00 € zzgl. Umsatzsteuer ausgegangen und es werden insgesamt 345,5 Zeitstunden abgerechnet. Der Gesamtbetrag beinhaltet auch eine gegenüber A gestellte Rechtsanwaltsgebührenrechnung vom 09.12.2014 der Kanzlei X (D) i.H.v. 3.952,00 € sowie den Einlösungsbetrag einer von A abgeschlossenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit dem Gegenstand der Versicherung der gesetzlichen Haftpflicht des A aus dessen Tätigkeit als Stimmrechtstreuhänder für C gemäß Beschluss des Amtsgerichts Stadt2 vom 05.12.2013 i.H.v. 15.470 €. Beide zuletzt genannten Beträge werden neben außerdem geltend gemachten Reisekosten in Höhe von insgesamt 1.712,34 € jeweils zzgl. 19% Umsatzsteuer als Auslagen geltend gemacht.

Die Beteiligte zu 3) hat mit Schreiben an das Amtsgericht vom 14.01.2015 (Bl. 32, Teil 4, G) erklärt, nach ihren bisherigen Erfahrungen in vergleichbaren Fällen erscheine die Kostenrechnung des A hinsichtlich der Aufstellung der Aufwendungen und der Arbeitszeiten sowie der Höhe des geltend gemachten Betrages plausibel.

Die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) haben demgegenüber mit Schriftsatz vom 02.02.2015, auf den nebst Anlagen wegen seines Inhalts im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 50 Teil 4, G der Akten), beantragt, den verfahrensgegenständlichen Vergütungsantrag vom 22.12.2014 zurückzuweisen. Sie haben insbesondere die fehlende Aktivlegitimation der AY A GmbH zur Geltendmachung der Vergütung moniert, da diese keinen Anspruch auf Vergütung und den Ersatz angemessener Auslagen habe. Außerdem sei der abgerechnete Zeitaufwand von 345,5 Stunden insgesamt unverhältnismäßig, was sie im Einzelnen ausführt. Insbesondere beschränke sich die Tätigkeit eines Stimmrechtstreuhänders ausweislich des Gesetzeswortlauts auf die treuhänderische Ausübung der Stimmrechte des Aktionärs. Allein auf diesen Aufwand beschränke sich der Anspruch des Treuhänders auf Aufwendungsersatz und Vergütung. Dieser sei nicht zur Wahrnehmung oder Durchsetzung der Rechte der Beteiligten zu 3) oder zur Kontrolle deren Maßnahmen bestellt. Auch habe die Beteiligte zu 1) zum Zeitpunkt der Bestellung des A zum Stimmrechtstreuhänder eine „überschaubare“ Größenstruktur gehabt; die Personalstärke habe sich lediglich auf insgesamt acht Mitarbeiter inklusive der drei Abwickler und zwei Teilzeitmitarbeiter belaufen. Die Beteiligte zu 1) habe außerdem während der Gesamtdauer der Tätigkeit des A unter täglicher strenger Aufsichtskontrolle durch zwei Sonderbeauftragte der Beteiligten zu 3) mit Organfunktion und täglicher/wöchentlicher und detaillierter Pflicht zur Berichterstattung an drei zusätzliche Sonderbeauftragte der Beteiligten zu 3) und der Bundesbank gestanden, die kostenpflichtig zu Lasten der Beteiligten zu 1) an die Beteiligte zu 3) berichtet hätten und Funktionen ausgeübt hätten. A sei auch kein Mitglied des Aufsichtsrates der Beteiligten zu 1) gewesen, da die Funktion des Aufsichtsrates von E als von der Beteiligten zu 3) bestellter Sonderbeauftragter wahrgenommen worden sei. So habe sich A in seiner Funktion als Stimmrechtstreuhänder ausweislich der Stundenaufstellung von Beginn an mit der Beteiligten zu 3) ständig und immer wieder auf eine Art und Weise besprochen, die unangemessen und überzogen sei; demgegenüber habe er zu keinem Zeitpunkt den Kontakt zu C selbst gesucht oder aufgenommen. Stattdessen habe er in ständiger Eigeninitiative und Abstimmung mit der Beteiligten zu 3) Maßnahmen ergriffen bzw. vorgeschlagen, die nicht nur das übliche Maß an Kompetenzen eines Stimmrechtstreuhänders überstiegen, sondern auch unnötig und unverhältnismäßig und damit ungerechtfertigt gewesen seien. Dies zeige sich insbesondere an seinem Versuch, seine Funktion dadurch zu erweitern, dass er auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrates nach seinen eigenen Kriterien Einfluss nehmen wollte und sich sogar mit den Stimmen des von ihm vertretenden Mehrheitsaktionärs C zu dessen Vorsitzenden wählen lassen wollte. Weiterhin werde dies dadurch deutlich, dass A an dem ausdrücklichen Willen des C vorbei versucht habe, die Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres auf die Tagesordnung der Hauptversammlung setzen zu lassen. Daher seien die aufgewendete Zeit in Form von Besprechungen mit der Beteiligten zu 3), die Maßnahmen zur Wahl des A zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats und zur Durchsetzung eines Rumpfgeschäftsjahres, Recherchen hierzu und Fahrtkosten zur Beteiligten zu 3) nach Stadt3 und Stadt2 etc. nicht als Tätigkeiten des Stimmrechtstreuhänders für C erstattungsfähig. Der Stundensatz i.H.v. 220,00 € netto sei weder angemessen noch „üblich“. Weiterhin erhebt die Beteiligte zu 1) Einwendungen gegen die Einzelabrechnung, wegen denen im Einzelnen auf den genannten Schriftsatz – dort Seite 9 bis 17 – Bezug genommen wird. Dabei wird u.a. eingewandt, dass die Bemerkungen in der vorgelegten Zeitaufstellung derart grob seien, dass ein Zusammenhang zu den tatsächlich damit verbundenen Tätigkeiten nicht hergestellt werden könne. Es lasse sich nicht beurteilen, ob der Zeitaufwand notwendig und angemessen sei. Auch seien Abkürzungen enthalten, die sich nicht von selbst erklären ließen und die Deutung der Tätigkeiten noch schwieriger machen würden. Auch lasse die einheitliche Darstellung von ganzen und halben Stunden darauf schließen, dass im aufgerundeten Zeittakt von 30 Minuten je angebrochene halbe Stunde abgerechnet worden sei, was nach der Rechtsprechung zur Abrechnung von Zeithonoraren von Rechtsanwälten unzulässig sei. Auch sei der Zeitaufwand für die abgesagte Hauptversammlung vom 22.04.2014 nicht abrechnungsfähig. Ein Anspruch auf Festsetzung der Kosten der F Haftpflichtversicherung i.H.v. 15.470,00 € bestehe nicht. Die Risiken seien mit der Vergütung des Stimmrechtstreuhänders abgegolten. Hinsichtlich der Auslage Kilometergeld seien nicht 0,65 € je gefahrenen Kilometer sondern lediglich 0,30 € pro gefahrenen Kilometer als Aufwendungen erstattungsfähig. Weiterhin werde die Fahrt vom 22.05.2014 infrage gestellt, da sich eine Verbindung zur treuhänderischen Stimmrechtsausübung nicht ergebe. Auch seien die Rechtsberatungskosten für die externe Kanzlei X i.H.v. 4.702,88 € nicht als Auslagen erstattungsfähig.

Mit Schreiben an das Amtsgericht vom 24.02.2015, auf das wegen seiner Darlegungen Bezug genommen wird (Bl. 96 ff Teil 4, G der Akten), hat A zu diesen Einwendungen Stellung genommen.

Sodann hat eine Rechtspflegerin des Amtsgerichts mit Beschluss vom 27.02.2015 – der als „Kostenfestsetzungsbeschluss“ überschrieben ist – beschlossen, dass die Beteiligte zu 1) an A den Betrag von 115.601,76 € zu erstatten hat (Bl. 111 ff, Teil 4, G der Akten). Gegen diesen ihren Verfahrensbevollmächtigten am 06.03.2015 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 19.03.2015 an das Amtsgericht – dort per Telefax eingegangen am selben Tag – „sofortige Beschwerde“ eingelegt. Auf diesen Schriftsatz nebst Anlagen wird wegen seiner Darlegungen, die den bisherigen Sach- und Rechtsvortrag im Wesentlichen wiederholen und zum Teil ergänzen und vertiefen, ebenfalls Bezug genommen (Bl. 146 ff, Teil 4, G der Akten). Dieser Beschwerde hat dieselbe Rechtspflegerin des Amtsgerichts mit Beschluss vom 23.03.2015 (Bl. 177, Teil 4, G der Akten) nicht abgeholfen. Der Senat hat mit Beschluss vom 28.04.2015 (Az. …), auf den Bezug genommen wird, festgestellt, dass der vorgenannte Beschluss nebst Nichtabhilfebeschluss wegen funktioneller Unzuständigkeit der Rechtspflegerin unwirksam ist, und das Verfahren zur Entscheidung in richterlicher Zuständigkeit über den Vergütungsantrag an das Amtsgericht zurückgegeben (Bl. 186 ff, Teil 4, G der Akten).

Nachfolgend hat der zuständige Richter am Amtsgericht im Hinblick auf Bedenken an einer Aktivlegitimation der AY A GmbH ergänzende Stellungnahmen der Beteiligten eingeholt, auf die Bezug genommen wird (Schreiben des A vom 10.07.2015, der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) vom 08.07.2015 und der Beteiligten zu 3) vom 22.07.2015, Bl. 193 ff, Teil 4, H der Akten).

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 03.08.2015, auf den wegen seiner Begründung Bezug genommen wird, hat der Richter am Amtsgericht sodann den von A beantragten Betrag i.H.v. 115.601,76 € als Vergütung bzw. Auslagenersatz inkl. Umsatzsteuer bewilligt (Bl. 203 ff Teil 4, G der Akten).

Gegen diesen ihnen am 06.08.2015 zugestellten Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) für diese mit am 12.08.2015 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 11.08.2015 Beschwerde eingelegt (Bl. 212 f Teil 4, G der Akten), die sie mit Schriftsatz vom 02.10.2015, auf den wegen seiner Darlegungen nebst Anlagen Bezug genommen wird, begründet haben (Bl. 219 ff Teil 4, G der Akten). Die Beschwerde wiederholt im Wesentlichen den bisherigen Sach- und Rechtsvortrag und ergänzt und vertieft diesen in einigen Punkten. Die Beteiligte zu 1) vertritt die Auffassung, dass der verfahrensgegenständliche Antrag vom 22.12.2014 insgesamt zurückzuweisen sei.

A hat auf die Beschwerde mit Schreiben vom 27.10.2015, auf das nebst Anlagen Bezug genommen wird, erwidert (Bl. 243 ff Teil 4, G der Akten).

Mit Beschluss vom 19.10.2015 hat der Richter des Amtsgerichts der Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen (Bl. 250 f Teil 4, G der Akten).

Mit Schriftsatz vom 16.11.2015, auf den im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 262 ff Teil 4, G der Akten), haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) nochmals Stellung genommen, insbesondere zur Frage der Aktivlegitimation und zum Umfang der abgerechneten Stunden. Hinsichtlich Letzterer sind sie der Auffassung, dass die in § 2c Abs. 2 S. 3 KWG normierte Obliegenheit einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts Rechnung zu tragen, auch die Beachtung der Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit bei der Ausübung des Stimmrechtstreuhandschaft gebiete. Bei der Beteiligten zu 1) handele es sich nicht um eine Großbank sondern um ein kleines Privatinstitut. Auch widerspreche es den gesetzlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit bei der Führung eines Instituts, die Fahrzeiten im Auto zum vollen Stundenansatz abzurechnen. Diese Abrechnungsweise entspreche auch nicht der Praxis der von der Beteiligten zu 3) entsandten Sonderbeauftragten.

A hat zuletzt mit Schreiben an den Senat vom 15.01.2016, auf das Bezug genommen wird, weiter Stellung genommen (Bl. 267 ff Teil 4, H der Akten). Die Beteiligte zu 3) hat mit Schreiben an den Senat vom 20.01.2016 erklärt, sie halte die Beschwerde für unbegründet (Bl. 271 f Teil 4, H der Akten).

Weiterhin wird auf den Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) an den Senat vom 09.02.2016 (Bl. 276 f Teil 4, H der Akten) Bezug genommen, in dem diese nochmals zur Frage der Abrechnung durch die AY A GmbH Stellung genommen haben.

A ist – wie bereits dargelegt – am ….2016 verstorben und von seiner im Rubrum genannten Ehefrau Vorname2 A, geb. B, zu ¼ Anteil sowie seinen im Rubrum genannten Töchtern Vorname3 A, Vorname4 A, Vorname5 A und Vorname6 A, jeweils zu 3/16 Anteil beerbt worden (Kopie des Erbscheins des Amtsgerichts Stadt1 vom 25.08.2016, Bl. 285 f Teil 4, H der Akten). Die Erbengemeinschaft wird im Beschwerdeverfahren ausweislich Vollmacht vom 02.11.2016 durch die im Rubrum als Verfahrensbevollmächtigte bezeichnete Tochter des Erblassers Vorname6 A vertreten (Vollmacht Bl. 291 Teil 4, H der Akten).

Der Verfahrensbevollmächtigte des C hat mit Schriftsatz an den Senat vom 17.08.2017, auf den Bezug genommen wird, insbesondere mitgeteilt, dass sein Mandant eine förmliche Beteiligung am hiesigen Beschwerdeverfahren nicht wünsche (Bl. 298 Teil 4, H der Akten).

Auf Bitte um eine konkrete, stichwortartige schriftliche Erläuterung von im Einzelnen angeführten Positionen aus dem verfahrensgegenständlichen Vergütungsantrag des A vom 22.12.2014 (Bl. 300 Teil 4, H der Akten), hat die Verfahrensbevollmächtigte der Erbengemeinschaft mit Schreiben an den Senat vom 30.11.2017 mitgeteilt, von der Möglichkeit zur Erläuterung keinen Gebrauch zu machen; es werde auf die von A zu Lebzeiten gemachten Erläuterungen seiner Tätigkeit verwiesen (Bl. 303 Teil 4, H der Akten).

II.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist nach § 402 Absatz 1 FamFG statthaft. Danach ist ein Beschluss des Gerichts, durch den über einen Antrag nach § 375 FamFG entschieden wird, mit der Beschwerde anfechtbar. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist das Oberlandesgericht nach § 119 Abs. 1 Nr. 1, b) GVG berufen. Mit dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts vom 03.08.2015 ist über einen solchen Antrag nach § 375 FamG entschieden worden, da § 2c Abs. 2 S. 7 KWG, wonach das Gericht auf Antrag des Treuhänders dessen Auslagen und Vergütung festsetzt, in § 375 Nr. 11 FamFG ausdrücklich als unternehmensrechtliches Verfahren aufgeführt ist.

Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, da die Beschwerde die maßgebliche Monatsfrist nach § 63 Absatz 1 FamFG gewahrt hat und die Beteiligte zu 1) nach § 2c Abs. 2 S. 8 KWG neben dem betroffenen Inhaber der bedeutenden Beteiligung für die dem Treuhänder zu gewährende Vergütung nebst Auslagen gesamtschuldnerisch haftet, so dass sie unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt ist (§ 59 Absatz 1 FamFG; vgl. hierzu auch die Ausführungen des erkennenden Senats im Beschluss vom 16.06.2014, a.a.O.).

Die Beschwerde ist jedoch weit überwiegend unbegründet.

Soweit die Beteiligte zu 1) bis zuletzt die Auffassung vertreten hat, „der Antrag der AY A GmbH“ sei insgesamt nicht begründet, da es der AY A GmbH an der Aktivlegitimation fehle, da diese als juristische Person keinen Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und einer Vergütung habe, steht dies einer Vergütungs- und Auslagenfestsetzung für A nicht entgegen. Der Senat hat keinen Grund, daran zu zweifeln, dass der verfahrensgegenständliche Antrag vom 22.12.2014, selbst wenn dieser zunächst dem Wortlaut nach ausdrücklich durch die AY A GmbH als juristische Person erfolgte, jedenfalls auch im Namen des A selbst erfolgt ist. Es liegt fern, dass A, der den Antrag in Person unterschrieben hat – woran der Senat im Gegensatz zu der dies anzweifelnden Beteiligten zu 1) aufgrund des aus den Verfahrensakten ersichtlichen, mehrfachen Schriftverkehrs mit A, so auch bereits im Verfahren des Senats zu Az. 20 W 63/14, keinerlei Zweifel hat – ausschließlich einen Antrag stellen wollte, der schon deswegen zurückzuweisen gewesen wäre, weil es sich bei der als Antragsteller auftretenden Person nicht um eine vergütungsberechtigte Person handelt. Dagegen spricht im Übrigen auch die Klarstellung des A in seinem an das Amtsgericht gerichteten Schreiben vom 10.07.2015, in dem er bestätigt hat, dass er den über die AY A GmbH gestellten Antrag vom 22.12.2014 in seiner Person als Stimmrechtstreuhänder gestellt hat. Soweit der A auch erklärt hat, lediglich die Rechnungsstellung sei aus „berufsrechtlichen, ertragssteuerrechtlichen und umsatzsteuerlichen Gründen“ erfolgt, ist es nicht Sache des Vergütungsverfahrens, in dem nur eine Vergütung des in Person als Treuhänder bestellten A festgesetzt werden kann und wurde, festzustellen, ob dies berufs- und steuerrechtlich zulässig ist.

Der geltend gemachte Anspruch des A – als ehemals gerichtlich bestellter Treuhänder zur Ausübung der Stimmrechte des mit 95% der Aktien an der Beteiligten zu 1) beteiligten C als Inhaber einer bedeutenden Beteiligung – ergibt sich dem Grunde nach aus § 2c Abs. 2 S. 6 KWG, wonach der Treuhänder Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit hat.

Inhaltliche Vorgaben zur Bemessung von Vergütung und Auslagen enthält das Gesetz nicht. Insofern unterliegt es keinen Bedenken, wenn für die Vergütung eines beruflich tätigen Stimmrechtstreuhänders – wie auch hier – eine Abrechnung nach Zeitaufwand unter Zugrundelegung eines einheitlichen Stundensatzes zzgl. Umsatzsteuer erfolgt. Die Anwendung anderer Kriterien kommt nicht in Betracht. Insbesondere kommt eine Orientierung der Vergütung an einem vergleichbaren Gesellschaftsamt, wie sie beispielsweise bei einem durch das Gericht bestellten Aufsichtsratsmitglied einer Aktiengesellschaft mit der Heranziehung der sonst den ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedern der betreffenden Gesellschaft gewährten Vergütung bejaht wird, vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung, dessen Stimmrechte der Treuhänder ausübt, kein vergütungsfähiges Gesellschaftsamt inne hat.

Schon im Hinblick auf diese Vergütungsart des Stimmrechtstreuhänders liegt entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) eine Anpassung der Vergütung je nach Größe, finanzieller, gesellschafts- und aufsichtsrechtlicher Lage eines Instituts, bei dem die auf den Stimmrechtstreuhänder übertragenen Stimmrechte auszuüben sind, fern. Eine derartige Anpassung mag vielleicht in Fällen der gerichtlichen Übertragung eines Gesellschaftsamtes angebracht sein, wenn es darum geht, eine Vergleichbarkeit mit der bei der betroffenen Gesellschaft im Hinblick auf deren allgemeine Lage für das betreffende originäre Amt gezahlten Vergütung zu schaffen. Für die Stundenabrechnung des Stimmrechtstreuhänders können diese Kriterien aber schon vom Ansatz her keine Rolle spielen. Der Stimmrechtstreuhänder kann seine Tätigkeit nämlich nicht etwa deswegen besonders „dosiert“ oder „eingeschränkt“ ausüben, oder auch für einen niedrigeren Stundensatz, weil ein Institut – worauf die Beteiligte zu 1) auch hier abstellt – sich bereits in Abwicklung befindet, unter besonderer Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Bundesbank steht und bei dem jedenfalls nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1) auch eine besondere Gefahr für Kundengelder nicht mehr bestanden haben soll. Eine derartige Handhabung durch den Stimmrechtstreuhänder ist weder praktikabel noch kann sie Maßstab für dessen Tätigkeit sein. Auch müsste der Stimmrechtstreuhänder im Falle einer dann möglicherweise im Einzelfall etwa zu weitgehend reduzierten Tätigkeit und darauf beruhender Nachteile bzw. Schäden für den Inhaber einer bedeutenden Beteiligung (oder gar des Instituts) wegen genau dieser Tätigkeitsreduzierung mit entsprechenden Vorhalten und letztlich auch der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen seine Person rechnen. Solange die BaFin im Hinblick auf die von ihr nach § 2c Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1b S. 1 oder 2 KWG bejahte öffentliche Gefahr – beispielsweise im Hinblick auf einen Geldwäscheverdacht – die Voraussetzungen nach § 2c Abs. 2 S.1 KWG für die Untersagung der Ausübung der Stimmrechte bzw. der Anordnung, dass über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf, bejaht und sie noch keinen Antrag auf Aufhebung der auf ihren Antrag hin erfolgten gerichtlichen Treuhänderbestellung nach § 2c Abs. 2 S. 5 KWG wegen Wegfalls der Voraussetzungen von § 2c Abs. 2 S. 1 KWG gestellt hat, ist es jedenfalls grundsätzlich nicht die Aufgabe des bestellten Stimmrechtstreuhänders, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Stimmrechtstreuhandschaft etwa über einen „reduzierten“ Tätigkeitsumfang zu relativieren. Eine derartige zeitliche oder auf den Stundensatz bezogene Beschränkung ergibt sich für den Senat entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) auch nicht aus der gesetzlichen Regelung in § 2c Abs. 2 S. 3 KWG, wonach der Treuhänder bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts Rechnung zu tragen hat. Gerade diese Interessen können auch eine umfängliche Tätigkeit trotz Abwicklung oder verbliebener Größe eines Instituts notwendig machen. Außerdem ist es nicht ersichtlich, dass mit dieser gesetzlichen Regelung überhaupt ein grundsätzlicher Maßstab auch für die Abrechnungsfähigkeit der von einem Stimmrechtstreuhänder geltend gemachten Stundenvergütung – die im Übrigen in der Regel von einem solide und umsichtig geführten Institut, das ja auch nur neben dem betroffenen Inhaber der bedeutenden Beteiligung als Gesamtschuldner für die Vergütung haftet, auch ohne Weiteres aufzubringen sein dürfte – vorgegeben werden sollte.

Im Hinblick auf den Umfang der von A abgerechneten Zeitstunden hat das Amtsgericht in seinem angefochtenen Beschluss vom 03.08.2015 – wohl unter Heranziehung der Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 16.06.2014 (a.a.O.) – zunächst darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Aufgaben und Rechte eines nach § 2c Abs. 2 S. 2 KWG bestellten Treuhänders zur Ausübung der Stimmrechte des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung gesetzlich im Einzelnen nicht bestimmt seien und insoweit einzig gesetzlich geregelt sei, dass der Treuhänder bei der Ausübung der auf ihn übertragenen Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts Rechnung zu tragen habe (§ 2c Abs. 2 S. 3 KWG). Weiterhin vertritt es die Auffassung, dass im Hinblick auf diesen weit beschriebenen Umfang der Aufgaben eines Stimmrechtstreuhänders diesem ein Handlungsspielraum verbleiben müsse, innerhalb dem er die nach seiner Ansicht aufgrund der tatsächlichen Umstände von ihm für erforderlich gehaltenen Handlungen durchführen und hierfür die Festsetzung einer Vergütung verlangen könne, wobei eine Überprüfung der Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit der vom Stimmrechtstreuhänder ausgeführten Tätigkeiten durch das Gericht nicht zu erfolgen habe. Erst wenn der Stimmrechtstreuhänder diesen relativ weiten Handlungsspielraum überschreite und den gesetzlichen Anforderungen zuwider handele, stehe ihm ein Anspruch auf Festsetzung einer Vergütung für den hierfür angefallenen Zeitaufwand nicht zu. Diesen Ausführungen stimmt der Senat zu. Sie stehen im Übrigen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats im Bereich der Vergütung eines Nachlassverwalters bzw. eines Nachlasspflegers. Auch dort vertritt der Senat die Auffassung, dass im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nicht jede Maßnahme im Einzelnen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen ist. Solange sich eine Tätigkeit im Aufgabenkreis eines Nachlassverwalters bzw. -pflegers hält, hat sich danach die Prüfung des Vergütungsantrags im Wesentlichen vielmehr auf eine Plausibilitäts- und Missbrauchskontrolle zu beschränken, so dass unter Heranziehung eines gewissen Schätzungsermessens (vergleiche § 287 ZPO) der Zeitansatz hinsichtlich der Angemessenheit überprüft werden kann (vergleiche nur Senat, Beschluss vom 25.04.2017, Az. 20 W 379/15, zum Nachlassverwalter, zitiert nach juris). Auch der Bundesgerichtshof hat für den Nachlasspfleger entschieden, dass das, was innerhalb einer der Erhaltung und Sicherung des Nachlasses dienenden Verwaltung zu tun ist, weitgehend eine Frage der Zweckmäßigkeit sei, über die grundsätzlich der Nachlasspfleger selbst zu entscheiden habe. Dabei habe er seine Entscheidungen pflichtgemäß zu treffen und könne sich bei Pflichtverstößen allerdings dem von ihm vertretenen Erben gegenüber haftbar machen (BGH, Urteil vom 6. 20.10.1967, Az. VII ZR 86/65, zitiert nach Beck online). Letzteres ist dann aber allerdings keine Frage, die im Rahmen der Vergütungsfestsetzung, sondern der streitigen Zivilgerichtsbarkeit zu klären ist (vergleiche Senat, Beschluss vom 25.04.2017, a.a.O.).

Unter Anwendung vorgenannter Grundsätze gilt im Einzelnen:

Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) hat A seinen Handlungsspielraum nicht überschritten oder entgegen der Gesetzeslage gehandelt, als er im Rahmen seiner Tätigkeit mit der G, also der Beteiligten zu 3), kommunizierte. Der entsprechende Zeitaufwand ist vielmehr abrechnungsfähig. Dabei geht es auch nicht um die Frage, ob ein Stimmrechtstreuhänder etwa zur Wahrnehmung oder Durchsetzung von Rechten der Beteiligten zu 3) oder einer Kontrolle von deren Maßnahmen tätig werden könnte. Vielmehr war für A – entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) – eine derartige Kommunikation in schriftlicher, telefonischer und persönlicher Form mit der G schon zur ordnungsgemäßen Ausübung seiner Stimmrechtstreuhandschaft erforderlich. Dies steht für den Senat außer Zweifel. A hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass zu den von dem Treuhänder nach § 2c Abs. 2 S. 3 KWG bei der Ausübung der Stimmrechte Rechnung zu tragenden Interessen einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts auch gehört, die Vorgaben der Bankenaufsicht zu beachten. Bereits dies macht es erforderlich, in den entscheidenden Punkten die entsprechenden Vorgaben der Bankenaufsicht und auch deren rechtlichen Hintergrund im Einzelfall zu kennen. Ohne entsprechende Kommunikation zwischen der Bankenaufsicht und dem Stimmrechtstreuhänder ist dies jedoch nicht möglich. Wegen dieser von ihm erstrebten Beachtung der bankenaufsichtlichen Vorgaben könnte es A im Rahmen der Vergütungsfestsetzung letztlich nicht einmal nachteilig angerechnet werden, wenn er, wie die Beteiligte zu 1) meint, einige seiner Vorgehensweisen mit der Beteiligten zu 3) „abgestimmt“ haben sollte.

Hinzu kommt, dass A auf eine enge Kooperation mit der G auch deswegen angewiesen war, weil sich nach dessen unwidersprochenem Vortrag die durch ihre Liquidatoren vertretene Beteiligte zu 1) – dann sogar auch in Übereinstimmung mit dem Sonderbeauftragten für den Aufsichtsrat E – offensichtlich dazu entschlossen hatte, trotz bereits erfolgter Zusage in Gänze jegliche Informationen zu verweigern, nachdem A zu Beginn seiner Tätigkeit noch verschiedene Unterlagen zur Verfügung gestellt worden waren (vgl. hierzu im Einzelnen den Vortrag des A in seinem Schriftsatz an das Amtsgericht vom 24.02.2015, Teil 4, G, Bl. 96 ff. 100 ff der Akten; siehe auch Schreiben der Beteiligten zu 1) an A vom 13.02.2014, Bl. 224 f, Bd. I, Teil 4, B der Akten, mit dem Hinweis darauf, dass A ein weitergehendes Auskunftsrecht als das Fragerecht des Aktionärs nicht zustehe). Soweit sich demgegenüber die Beteiligte zu 1) zur Begründung dieser Vorgehensweise darauf beruft, das aktienrechtliche Informationsbefugnis des Aktionärs beschränke sich auf das Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG in der Hauptversammlung, so dass die Vorenthaltung von Informationen und Unterlagen eindeutig den Vorgaben des Aktiengesetzes entspreche, führt dies nicht dazu, dass A diese Informationen aufgrund der Gesetzeslage schon gar nicht hätte einfordern dürfen, und somit möglicherweise ein damit verbundener Zeitaufwand nicht abrechnungsfähig wäre. Zwar ist gemäß § 131 Abs. 1 S. 1 AktG jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich sind. Dies regelt jedoch nur die Frage eines Auskunftsrechts des Aktionärs, bedeutet jedoch nicht, dass eine Auskunftserteilung an einen Aktionär außerhalb der Hauptversammlung im Übrigen in keinem Fall zulässig wäre. Dies ergibt sich schon aus § 131 Abs. 4 S. 1 AktG, wonach dann, wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft auch jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Gerade im vorliegenden Fall liegt es auf der Hand, dass A zur ordnungsgemäßen Ausübung seiner Stimmrechtstreuhand – gerade zur soliden und umsichtigen Führung des Instituts – auf umfassende Informationen betreffend die Beteiligte zu 1) angewiesen war, da er die Stimmrechte für den 95%igen Mehrheitsaktionär auszuüben hatte und aufgrund der beschlossenen Abwicklung der Beteiligten zu 1) alleine die Hauptversammlung gemäß § 270 Abs. 2 S. 1 AktG über die Feststellung der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses sowie über die Entlastung der Abwickler und der Mitglieder des Aufsichtsrates zu entscheiden hatte.

Dass sich A zur entsprechenden Informationserlangung unstreitig nicht an den Inhaber der bedeutenden Beteiligung C gewandt hat, kann ihm entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) schon deswegen nicht vorgeworfen werden, da es jedenfalls nach dem Wortlaut von § 2c Abs. 2 S. 3 KWG bei der Ausübung der Stimmrechte durch den Treuhänder alleine auf die Interessen einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts ankommt. Auch die Gesetzesmaterialien sprechen nicht für eine Ausrichtung der Tätigkeit des Stimmrechtstreuhänders an den konkreten Interessen des betroffenen Inhabers der bedeutenden Beteiligung, wenn es dort heißt, dass der Stimmrechtstreuhänder die Eigentümerinteressen, z.B. in der Hauptversammlung des Kreditinstituts, in einer Weise zu vertreten haben werde, wie es von einem zuverlässigen Eigentümer zu erwarten sei (Bundestagsdrucksache 12/3377, Seite 28). Im Übrigen hatte A aufgrund der Untersagungsanordnung der G gerade von einer Unzuverlässigkeit des C auszugehen, so dass es auch schon deswegen nicht fehlerhaft war, dass er sich wegen der für ihn erforderlichen Informationen nicht an diesen gewandt hat.

Unter Berücksichtigung der vorangegangenen Darlegungen lag es entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) auch innerhalb des A zustehenden Handlungsspielraums, zu versuchen, einen neuen Aufsichtsrat für die Beteiligte zu 1) – auch unter Mitwahl seiner Person – wählen zu lassen. Somit ist entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) auch sämtlicher damit verbundener Zeitaufwand abrechnungsfähig. Nachdem A feststellen musste, dass er die zur ordnungsgemäßen Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Informationen durch die Beteiligte zu 1) und deren Organe nicht erhielt, lag es nämlich nahe, auf dem Weg über eine Aufsichtsratsneuwahl die entsprechenden Informationen zu erlangen. So kann der Aufsichtsrat u.a. gemäß § 111 Abs. 2 AktG auch die Bücher und Schriften einer Gesellschaft einsehen.

Auch der von A im Zusammenhang mit dem Verlangen der Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres abgerechnete Zeitaufwand ist abrechnungsfähig, da dieses Verlangen innerhalb des A zustehenden Handlungsspielraums unter Beachtung der bestehenden Gesetzeslage liegt. Der Senat hat insoweit bereits in seinem Beschluss vom 16.06.2014 (a.a.O., m.w.N.) darauf hingewiesen, dass die Forderung des A zur Durchführung einer Hauptversammlung, auf der unter anderem die nach der herrschenden aktienrechtlichen Auffassung – und entgegen der von der hiesigen Beteiligten zu 1) und insbesondere von C vertretenen und A auch entsprechend mitgeteilten Auffassung – erforderliche Bestätigung eines Rumpfgeschäftsjahres für den Zeitraum 01.01.2013 bis 22.08.2013 mit entsprechendem, festzustellendem und zu prüfenden Jahresabschluss festgelegt werden sollte, A in seiner Eigenschaft als Stimmrechtstreuhänder nicht disqualifizieren würde. Dass diese Forderung des A inhaltlich der Rechtslage entsprach, bedarf hier keiner weiteren Ausführungen. Im Übrigen diente diese Forderung auch dazu, dass A den Interessen einer soliden und umsichtigen Führung der Beteiligten zu 1) Rechnung tragen konnte, da er im Rahmen der Hauptversammlung nach § 270 Abs. 2 AktG – wie oben bereits dargelegt – als Stimmrechtstreuhänder in der Hauptversammlung auch über die Feststellung der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses zu entscheiden hatte, so dass die Einhaltung der für diese geltenden entsprechenden gesetzlichen Vorschriften auch von A zu beachten war. Somit ist es entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) auch unerheblich, dass der Inhaber der bedeutenden Beteiligung Cs zur Frage des ersten Rumpfgeschäftsjahres ausdrücklich eine andere Auffassung vertreten hat. Auch soweit die Beteiligte zu 1) auf eine E-Mail vom 21.01.2015 (Anlage zum Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) vom 02.10.2015, Bl. 239 Teil 4, H der Akten) Bezug nimmt, aus der sich ergeben soll, dass die Forderung des A in einer gemeinsamen Besprechung am 06.01.2014, für das Jahr 2013 die Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres für den Zeitraum 23.08. bis zum 31.12.2013 zu fordern, unmöglich gewesen sei, da nach Auffassung des Bundesamtes für Justiz ein rückwirkender Beschluss im Jahre 2014 nicht habe gefasst werden können, steht dies der Abrechnungsfähigkeit des geltend gemachten Stundenaufwandes nicht entgegen. Bei der vorgelegten E-Mail handelt es sich zunächst nicht um eine solche des Bundesamts für Justiz, sondern um eine solche eines H aus dem Veröffentlichungsbereich des Bundesanzeigers, der wiederum auf eine angebliche Auffassung des Bundesamts für Justiz hinweist, nach der ein rückwirkender Beschluss über die Bildung des Rumpfgeschäftsjahres nicht zulässig sei. Diesbezüglich hat A in seinem Schriftsatz an den Senat vom 27.10.2015 (Bl. 247 ff Teil 4, H der Akten) zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Frage, ob sich im Anschluss an den Liquidationszeitpunkt ein zweites Rumpfgeschäftsjahr anschließt, um zur unveränderten Fortführung des Kalenderjahres als Geschäftsjahr zurückzukehren, von der Frage unterscheide, ob zwingend für den Zeitraum vom 1.01. bis zum 22.08.2013 (Beschluss über die Liquidation der Beteiligten zu 1]) ein Rumpfgeschäftsjahr einzulegen ist. Weiterhin hat A unwidersprochen vorgetragen, dass es die Beteiligte zu 1) selbst gewesen sei, die sich in der Besprechung am 06.01.2014 kurzfristig für die Einlegung eines derartigen zweiten Rumpfgeschäftsjahres vom 23.08. bis 31.12.2013 mit dem Bilanzstichtag zum 31.12.2013 aus Praktikabilitätsgründen entschieden habe. Davon abgesehen war für die Rückkehr zum bisherigen Geschäftsjahr zwar ein Beschluss der Hauptversammlung erforderlich, der nach Koch (in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 4. Aufl., 2016, § 270, Rn. 55) entsprechend bislang herrschender Meinung – gegenüber einer mittlerweile wohl überwiegend anderen Auffassung – jedoch keinen satzungsändernden Charakter haben sollte. Daraus folgt, dass selbst eine Forderung des A auf rückwirkende Rückkehr zum bisherigen Geschäftsjahr mangels fehlendem satzungsändernden Charakter und somit fehlender Anwendungsvoraussetzung von § 181 Abs. 3 AktG, wonach Satzungsänderungen erst wirksam werden, wenn sie in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden sind, nach damaliger Rechtslage durchaus vertretbar gewesen wäre.

Auch der Zeitaufwand des A für die abgesagte Hauptversammlung der Beteiligten zu 1) am 22.04.2014 ist jedenfalls dem Grunde nach entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) abrechnungsfähig. A hat insoweit in seinem Schriftsatz an das Amtsgericht vom 24.02.2015 (Bl. 96 ff, 105 f Bd. I, Teil 4, G der Akten) dargelegt, dass sich die Frage der Absage einer ordnungsgemäß eingeladenen Hauptversammlung für ihn aktienrechtlich als nicht abschließend geklärt dargestellt habe. Dies entspricht der Rechtslage zum hier maßgeblichen Zeitpunkt. Der Bundesgerichtshof hat erst mit Urteil vom 30.06.2015 (Az. II ZR 142/14, zitiert nach juris) festgestellt, dass jedenfalls im Falle einer nach § 122 Abs. 1 AktG beantragten Hauptversammlung der einberufende Vorstand berechtigt ist, diese abzusagen, egal ob hierfür ein berechtigter Grund besteht oder nicht. Zuvor war diese Frage aufgrund eines Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.03.2013 (Az. 3-05 O 114/02, zitiert nach juris), das ein solches Recht verneint hatte, jedoch auch in der Literatur umstritten. Bei dieser Rechtslage war es jedenfalls vertretbar, dass A, nachdem er mit Schreiben an die Beteiligte zu 1) vom 14.02.2014 (Bl. 226 ff, Bd. I, Teil 4, B der Akten) einen Antrag nach § 122 Abs. 1 AktG auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung gestellt hatte (u.a. mit den Tagesordnungspunkten Abwahl und Neuwahl des Aufsichtsrates) und er, aufgrund der ihm zwischenzeitlich entgegenbrachten allgemeinen Verweigerungshaltung der Organe der Beteiligten zu 1), die Gefahr gesehen hat, dass möglicherweise trotz Absage der Hauptversammlung vom 22.04.2014 eine Hauptversammlung durchgeführt würde, zu dieser abgesagten Hauptversammlung angereist ist. Auf eine mögliche Beschlussanfechtung im Falle der Durchführung der abgesagten Hauptversammlung musste sich A entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) nicht verweisen lassen, zumal hiermit letztlich ein wesentlich höherer Zeit- und damit Kostenaufwand verbunden gewesen wäre. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass er es für unabdingbar erachtet, dass einem Stimmrechtstreuhänder zur ordnungsgemäßen Ausübung seiner Tätigkeit jedenfalls auch die Rechte des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung nach § 122 AktG zustehen.

Weiterhin bestehen dem Grunde nach keine Bedenken gegen den von A in die Abrechnung eingestellten Zeitaufwand für Stellungnahmen und Schriftverkehr mit dem Senat im Verfahren 20 W 63/14, nachdem der dort nicht förmlich beteiligte A durch den Senat im Rahmen von § 26 FamFG zu Sachverhaltsaufklärung angehört worden ist.

Soweit die Beteiligte zu 1) generell einwendet, dass die erläuternden Bemerkungen in der vorgelegten Zeitaufstellung derart grob seien, dass ein Zusammenhang zu den tatsächlich damit verbundenen Tätigkeiten nicht hergestellt werden könne und es sich nicht beurteilen lasse, ob der Zeitaufwand notwendig und angemessen sei, so dass sie den Zeitaufwand bestreite, folgt der Senat dem weit überwiegend nicht. Der Senat hält die erläuternden Anmerkungen in der Zeitaufstellung jedenfalls im Kontext des vorliegenden Verfahrens im Wesentlichen noch für nachvollziehbar und geeignet zum Nachweis dafür, dass der abgerechnete Zeitaufwand im Wesentlichen angefallen ist.

Dabei teilt der Senat die Auffassung der Beteiligten zu 1) nicht, der abgerechnete Gesamtzeitaufwand von 345,5 Stunden sei in Anbetracht des Verfahrensgegenstandes nicht erklärbar. Wie oben bereits dargelegt, musste sich A mit einer Vielzahl tatsächlicher und rechtlicher Probleme auseinandersetzen, die dadurch noch verschärft wurden, dass es sich nicht um den Normalfall einer Stimmrechtstreuhandschaft handelte, sondern zum einen die Besonderheit bestand, dass sich die Beteiligte zu 1) bereits in Liquidation befand – mit der oben dargelegten besonderen Folge der Zuständigkeit der Hauptversammlung gemäß § 270 Abs. 2 AktG über die Feststellung der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses sowie über die Entlastung der Abwickler und der Mitglieder des Aufsichtsrats – und zum anderen die Besonderheit bestand, dass A sich einer völligen Abwehrhaltung der Organe der Beteiligten zu 1) aber auch des Inhabers der bedeutenden Beteiligung C ausgesetzt sah. Allein diese Umstände begründen nachvollziehbar schon von vornherein einen erheblich erhöhten Zeitaufwand für A, wenn er denn seiner Pflicht nach § 2c Abs. 2 S. 3 KWG ordnungsgemäß nachkommen wollte.

Weiterhin ist für den Senat aus den einzelnen erläuterten Bemerkungen in der Zeitaufstellung im Wesentlichen ohne Weiteres eine Zuordnung zu den verschiedenen, sich A darstellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen und Tätigkeitsanforderungen herzustellen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf seine zulässigen Kontakte zur Beteiligten zu 3), für Prüfungen, Schriftverkehr und Telefonate im Zusammenhang mit der Frage der Bildung des Rumpfgeschäftsjahres und der Wahl eines neuen Aufsichtsrates, für Schriftverkehr mit der Beteiligten zu 1) – dessen Existenz diese im Übrigen nicht einmal angezweifelt hat – und dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung C, für Prüfungen im Hinblick auf Auskunftsrechte des A als Stimmrechtstreuhänder, für den Zeitaufwand im Zusammenhang mit den vom Senat angeforderten Stellungnahmen im Verfahren des Senats zu Az. 20 W 63/14, für Fahrten zu Hauptversammlungen der Beteiligten zu 1) sowie deren Vorbereitungen und Nachbearbeitungen, für Prüfungen und Stellungnahmen im Rahmen der von C gegen A erhobenen Klage zur Feststellung der Rechte des A, für Telefonate und Gespräche mit dem Sonderbeauftragten für den Aufsichtsrat der Beteiligten zu 1) E, sowie – gerade in der Anfangszeit der Stimmrechtstreuhand – für die zur Einarbeitung naturgemäß erforderliche Sichtung und Durchsicht von Unterlagen.

Soweit die Beteiligte zu 1) darauf abgestellt, A habe in seiner Zeitaufstellung Abkürzungen verwendet, die sich nicht selbst erklären würden, so z.B. die Bezeichnung „LEB“, hat A zu Letzterer erläutert, dass es sich hierbei um die Abkürzung für die Liquidationseröffnungsbilanz und somit einen der zentralen Punkte der kontrovers geführten Gespräche mit den Organen der Beteiligten zu 1) handelt. Die weiteren in der Aufstellung enthaltenen Abkürzungen erschließen sich für den Senat im Wesentlichen ohne weiteres. HV meint offensichtlich Hauptversammlung; AR meint offensichtlich Aufsichtsrat; SRT meint offensichtlich Stimmrechtstreuhänder; AV meint offensichtlich Aktenvermerk; JA meint offensichtlich Jahresabschluss; „Ausw. AktG-Kommentare“ meint offensichtlich die Auswertung von Aktienrechtskommentaren; Z meint offensichtlich die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit diesem Namen, auf die die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) in ihrem Schriftsatz an das Amtsgericht vom 02.10.2015 selbst Bezug genommen haben, Bl. 219 ff, 227 Teil 4, H der Akten. Lediglich soweit die Abkürzung „Tel. PV“ am 03.06. und 26.06.2014 verwendet worden ist, erschließt sich deren Bedeutung nicht. Allerdings gehören die entsprechenden Tätigkeiten zu den vom Senat in Abzug gebrachten Tätigkeiten, so dass sich insoweit eine Aufklärung erübrigt.

Soweit die Beteiligte zu 1) den Zeitaufwand am 11.07.2014 mit 1,5 Stunden „Zeittableau ergänzen“ als der Wahrnehmung eigener Interessen dienend nicht für abrechnungsfähig angesehen hat, hat A nachvollziehbar erläutert, dass es sich bei diesem Zeitaufwand um einen solchen zu Erstellung einer chronologischen Übersicht über sämtliche Sachverhalte bei der Beteiligten zu 1) einschließlich des gesamten Schriftverkehrs handelte, so dass dieser Zeitaufwand ohne weiteres abrechnungsfähig ist.

Soweit die Beteiligte zu 1) den Zeitaufwand für die Teilnahme des A an deren Hauptversammlungen und der gemeinsamen Besprechung mit den Liquidatoren der Beteiligten zu 1) am 06.01.2014 als nicht nachvollziehbar moniert hat, kann der Senat dem nicht folgen. A hat insoweit ausreichend erläutert, dass in dem jeweils abgerechneten Zeitaufwand auch die jeweiligen Fahrzeiten von Stadt1 nach Stadt2 und zurück enthalten sind. Diese Fahrzeiten waren zur Ausübung der Stimmrechttreuhandschaft auch erforderlich. Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) ist kein Grund ersichtlich, wieso deren Abrechnung nicht zulässig sein sollte. Jedenfalls ist es unerheblich, ob, wie die Beteiligte zu 1) vorträgt, die Abrechnungen der von der Beteiligten zu 3) entsandten Sonderbeauftragten E und I diese Fahrzeiten nicht enthalten haben. Eine Bindungswirkung ist durch deren gegebenenfalls erfolgten Verzicht auf die Abrechnung von Fahrzeiten für A jedenfalls nicht eingetreten.

Weiterhin hat A auch die von der Beteiligten zu 1) in Frage gestellte Fahrt am 22.05.2014 nach Stadt4 ausreichend dahingehend erläutert, dass an diesem Tag auf Vorschlag des Sonderbeauftragten für den Aufsichtsrat R ein gemeinsames Gespräch in Stadt4 stattgefunden hat, in dem dieser seine Vorstellung von Art und Umfang einer Informationszurverfügungstellung dem Stimmrechtstreuhänder erläutert habe.

Lediglich nicht in oben genanntem Sinne nachvollziehbar sind für den Senat demgegenüber die in dem Schreiben des Senats vom 09.11.2017 an die Verfahrensbevollmächtigte der Erbengemeinschaft des A aufgeführten Positionen, auf die Bezug genommen wird. Nachdem die Verfahrensbevollmächtigte der Erbengemeinschaft mit Schreiben vom 30.11.2017 mitgeteilt hat, insoweit die erbetene Einzelerläuterung nicht vornehmen zu wollen, waren diese Positionen, die für den Senat keinem besonderen der oben aufgeführten Tätigkeitsbereiche zuzuordnen waren, von der Abrechnung in Abzug zu bringen. Mithin sind zum einen die in dem Schreiben des Senats konkret benannten 21,5 Stunden in Abzug zu bringen. Zum anderen schätzt der Senat den Gesamtzeitaufwand für die in dem Schreiben des Senats genannten vier Telefonate auf insgesamt drei weitere Stunden, so dass hier insgesamt 24,5 Stunden in Abzug zu bringen sind. Der Senat weist diesbezüglich vorsorglich darauf hin, dass er davon abgesehen hat, vor Beschlussfassung die Stellungnahme der Erbengemeinschaft vom 30.11.2017 an die Beteiligten zu 1) zur Stellungnahme zu übersenden, da dies wegen des vollständig vorgenommenen Zeitabzugs der im Hinweis des Senats vom 09.11.2017 aufgeführten Tätigkeiten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beteiligten zu 1) nicht erforderlich war.

Weiterhin nicht für abrechenbar erachtet der Senat allerdings den wesentlichen Zeitaufwand nach der spätestens am 26.09.2014 erfolgten Kenntnisnahme des A von dem Widerrufsantrag seiner Treuhänderbestellung durch die Beteiligte zu 3) vom 23.09.2014, in dem diese mitgeteilt hatte, dass sie mit Bescheid vom 17.09.2014 ihren Bescheid vom 21.08.2013, in dem C die Ausübung seiner Stimmrechte bei der Beteiligten zu 1) untersagt und ein Verfügungsverbot über seine Anteile an der Beteiligten zu 1) ausgesprochen worden war, mit Wirkung für die Zukunft widerrufen habe, mit der Folge, dass die Voraussetzungen der Treuhandschaft für die Stimmrechte des C entfallen sind. Von den ab dem 26.09.2014 angefallenen und mit insgesamt 14 Stunden abgerechneten Tätigkeiten hält der Senat nur noch einen Gesamtzeitaufwand von 1,5 Stunden für noch zur Beendigung der Stimmrechtstreuhandschaft notwendig und damit abrechnungsfähig. Es handelt sich dabei um den Zeitaufwand für die Kenntnisnahme und Einordnung des vorgenannten Widerrufsantrags, eine lediglich kurze Information an die von A als weitere Aufsichtsräte vorgesehenen Herren J und K über die Beendigung der Stimmrechtstreuhandschaft, eine kurze Stellungnahme gegenüber dem Amtsgericht zur Frage der Rubrumsberichtigung sowie ein kurzes Telefonat mit dem für ihn tätigen Rechtsanwalt D (Rechtsanwaltskanzlei X) zu Erledigung der noch anhängigen oben bezeichneten Feststellungsklage des C gegen den A. Mithin sind von der verfahrensgegenständlichen Abrechnung weitere 12,5 Stunden in Abzug zu bringen.

Soweit in den ab dem 26.09.2014 abgerechneten und zuvor bereits in Abzug gebrachten Tätigkeiten auch Positionen im Zusammenhang mit „Klärung und Abwicklung Versicherung“, bzw. „F Abstimmung Klage LG Stadt2“ enthalten sind, hält der Senat diese Positionen, die im Zusammenhang mit der von A besonders abgeschlossenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bei der F stehen, genauso wie die vor diesem Zeitraum liegenden entsprechenden Tätigkeiten gegenüber dieser Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung schon dem Grunde nach nicht für abrechnungsfähig.

Zwar teilt der Senat entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) die Ansicht des Amtsgerichts, wonach A eine gesonderte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abschließen durfte, um sich gegen etwaige Risiken aus seiner Tätigkeit als Stimmrechtstreuhänder zu versichern, genauso wie dessen Ansicht, dass deren Kosten mit der Vergütung als Stimmrechtstreuhänder nicht abgegolten sind, sondern vielmehr als Auslagen im Sinne von § 2c Abs. 2 S. 7 KWG erstattungsfähig sind. Zwar ist für den Bereich der berufsmäßig geführten Vormundschaften, Betreuungen und Pflegschaften nach dem BGB geregelt, dass die Kosten eines berufsmäßig tätigen Vormunds, Betreuers oder Pflegers für den Abschluss einer entsprechenden angemessenen Versicherung nicht als Aufwendungen geltend gemacht werden können (vergleiche § 1835 Abs. 2 S. 2. BGB). Der Senat sieht aber keine Veranlassung, diese gesetzliche Regelung analog auf den vorliegenden Fall der Stimmrechtstreuhandschaft und zur Bestimmung der Auslagen im Sinne von § 2c Abs. 2 S. 7 KWG anzuwenden. Insoweit ist es schon fraglich, ob hier überhaupt eine Regelungslücke im KWG vorliegt, nachdem der Gesetzgeber gerade keine entsprechende Anwendung der genannten Bestimmung des BGB angeordnet hat, so dass es möglich ist, dass er den Begriff der Auslagen im Sinne von § 2c Abs. 2 S. 7 KWG weit fassen wollte. Im Unterschied zur genannten Regelung des BGB handelt es sich bei der Bestellung eines Stimmrechtstreuhänders gegenüber der berufsmäßigen Übernahme von gesetzlichen Vormundschaften, Betreuungen oder Pflegschaften, die in der Regel zeitgleich vielfach und auch durchgängig geführt werden, um kein alltägliches Amt. Daher ist von nicht vergleichbaren Ausgangslagen auszugehen. Vormundschaften, Betreuungen oder Pflegschaften werden bei hauptberuflicher Führung häufig auch als alleinige Erwerbsquelle geführt, während hiervon im Rahmen der Übernahme einer Stimmrechtstreuhandschaft nicht ohne Weiteres ausgegangen werden kann. Daher ist es naheliegend, dass eine Deckung der besonderen Kosten für Haftpflichtversicherungen im Bereich der beruflichen Führung von Vormundschaften, Betreuungen oder Pflegschaften im Rahmen der allgemeinen Bereitstellungskosten für die Ausübung dieser Tätigkeiten im Hinblick auf die Vielzahl der entsprechenden Tätigkeitsübernahmen verlangt werden kann. Dies kann jedoch nicht für den Bereich der Stimmrechtstreuhandschaften gelten. Das Risiko, dass beispielsweise eine Stimmrechtstreuhandschaft nach nur wenigen Wochen wieder aufgehoben wird, in denen der Stimmrechtstreuhänder nicht einmal über sein Stundenhonorar die für seine entsprechende besondere Haftpflichtversicherung angefallenen Kosten abdecken könnte, und er diese Kosten auch nicht ohne weiteres durch nahtlos sich anschließende oder parallel verlaufende weitere Stimmrechtstreuhandschaften ausgleichen könnte, kann daher im Gegensatz zu beruflich tätigen Vormündern, Betreuern oder Pflegern nicht auf den Stimmrechtstreuhänder abgewälzt werden. Andernfalls bestünde auch die Gefahr, dass sich für die im Rahmen der Gefahrenabwehr notwendigen Stimmrechtstreuhandschaften möglicherweise nicht genügend qualifizierte Bewerber finden lassen würden.

Die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit der für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung anfallenden Kosten beinhaltet aber nicht auch den Zeitaufwand für deren Abschluss oder die für deren weitere Abwicklung erforderliche Kommunikation des Stimmrechtstreuhänders mit seiner Versicherung. Daher ist – neben den oben bereits angeführten und nach dem 26.09.2014 angefallenen diesbezüglichen Tätigkeiten des A – auch der weitere entsprechende Zeitaufwand am 23.01.2014 von einer Stunde sowie ein weiterer vom Senat geschätzter entsprechender Zeitaufwand am 20.12.2013, 03.01.2014 und 28.01.2014 von insgesamt 5 Stunden von der Gesamtabrechnung in Abzug zu bringen.

Insgesamt sind daher entsprechend den vorangehenden Darlegungen des Senats 43 Stunden x 220,00 € = 9.460 € zzgl. 19% Umsatzsteuer = 11.257,40 € in Abzug zu bringen.

Weiterhin hält es der Senat mit dem Amtsgericht nicht für erforderlich, A wegen der als weitere Auslagen geltend gemachten Anwaltskosten der Kanzlei X zunächst auf das Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Landgericht Stadt2 zu verweisen. Allerdings bestand nach spätestens am 26.09.2014 erfolgter Kenntnisnahme des A von dem von der Beteiligten zu 3) gestellten Antrag auf Aufhebung der Stimmrechtstreuhandschaft keine Notwendigkeit mehr für die von der beauftragten Rechtsanwaltskanzlei noch nach diesem Zeitpunkt vorgenommenen erheblichen Stundenabrechnungen für einen Schriftsatzentwurf nebst Schriftsatzüberarbeitung, Prüfungen wegen KWG, Legitimationsaktionär etc.. Mit der Kenntnisnahme von dem Aufhebungsantrag musste auch A bewusst sein, dass dem Verfahren vor dem Landgericht Stadt2 die Grundlage entzogen war, was er entsprechend seinen Rechtsanwälten hätte mitteilen müssen. Der Senat hält daher gegenüber den insgesamt von der beauftragten Rechtsanwaltskanzlei abgerechneten 15 Stunden und 20 Minuten nur eine Gesamttätigkeit von zwei Rechtsanwaltsstunden für abrechnungsfähig. Somit kürzt sich die als Auslagen geltend zu machende Gebührenrechnung der beauftragten Rechtsanwaltskanzlei auf 500,00 € zzgl. 4% Auslagenpauschale = 520,00 € zzgl. 19% Umsatzsteuer = 618,80 €. Diese sind statt der bislang insoweit geltend gemachten 3.952,00 € zzgl. 19% Umsatzsteuer (= 4.702,88) in die verfahrensgegenständliche Abrechnung einzustellen.

Im Rahmen der Auslagen sind letztlich noch in Abzug zu bringen zwei nicht erstattungsfähige Verpflegungspauschalen in Höhe von insgesamt 18,00 € zzgl. Umsatzsteuer = 21,42 €.

Der Senat teilt weiterhin die Ansicht des Amtsgerichts über die Zulässigkeit der Abrechnung im 0,5 Stunden Takt, da A unwiderlegbar dargelegt hat, dass er – was mit der Beteiligten zu 1) auch wohl als nicht zulässig anzusehen gewesen wäre – den Zeitaufwand nicht jeweils auf 30 Minuten aufgerundet hat, sondern nur jede entsprechende vollendete Tätigkeit in diesem Zeittakt abgerechnet hat.

Auch hinsichtlich des von A angesetzten Stundensatzes von 220,00 € zzgl. Mehrwertsteuer bestehen keine Bedenken. Das Amtsgericht weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die Tätigkeit des Stimmrechtstreuhänders nicht vergleichbar ist mit einer bloßen Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, so dass die von der Beteiligten zu 1) insoweit in Bezug genommene Auswertung der Wirtschaftsprüfungskammer aus dem Jahre 2011 schon aus diesem Grund vorliegend ohne Bedeutung ist.

Letztlich teilt der Senat die Ansicht des Amtsgerichts, wonach die von A in Ansatz gebrachten Auslagen je gefahrenen Kilometer i.H.v. 0,65 €, die nach dem unbestrittenen Vortrag des A seine Vollkosten von 1,03 € nicht annähernd erreichen, erstattungsfähig sind. Zwar liegt eine analoge Anwendung der von der Beteiligten zu 1) insoweit angeführten Normen (Nr. 7003 VV RVG, § 18 Abs. 2 Nr. 1 StBVV, EstR 4.12 Abs. 2 i.V.m. LStRR 9.5, § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG) auch auf den Stimmrechtstreuhänder nahe, mit der Folge, dass grundsätzlich für einen Stimmrechtstreuhänder Auslagen je gefahrenen Kilometer in Höhe von lediglich 0,30 € angemessen sein dürften. Im Hinblick darauf, dass das KWG eine entsprechende Regelung jedoch nicht beinhaltet und soweit ersichtlich weder in Rechtsprechung noch Literatur eine entsprechende analoge Anwendung der vorgenannten Normen auf den Stimmrechtstreuhänder bislang vertreten wurde, hält der Senat es im vorliegenden Fall für unbillig, eine derartige Analogie nun erstmals zu Lasten des A zu ziehen.

Mithin sind folgende Positionen von der verfahrensgegenständlichen Abrechnung in Höhe von 115.601,76 € in Abzug zu bringen:
43 Stunden x 220,00 € = 9.460 € zzgl. 19% Umsatzsteuer = 11.257,40 €
18,00 € Verpflegung zzgl. 19% Umsatzsteuer = 21,42 €
3.432,00 € Rechtsanwaltskosten Kanzlei X (3.952,00 € abzgl. 520.00 €) zzgl. 19% Umsatzsteuer = 4.084,08 €.

Die ergibt den tenorierten Gesamtbetrag in Höhe von 100.238,86 € für Vergütung und Auslagen inklusive 19% Umsatzsteuer.

Für diesen festgesetzten Gesamtbetrag in Höhe von 100.238,86 € haften die Beteiligte zu 1) sowie der Inhaber der bedeutenden Beteiligung C gemäß § 2c Abs. 2 S. 8 KWG als Gesamtschuldner, was der Senat zur Klarstellung im Tenor festgestellt hat. Diese gesetzlich bestimmte Gesamtschuldnerhaftung besteht unabhängig davon, dass der Verfahrensbevollmächtigte des C, Rechtsanwalt L, dem Senat mitgeteilt hat, dass sein Mandant eine förmliche Beteiligung am Verfahren der Beschwerde nicht wünschte.

Im Hinblick auf das weit überwiegende Unterliegen der Beteiligten zu 1) im Verfahren der Beschwerde und darauf, dass für A bzw. nachfolgend dessen Erbengemeinschaft eine rechtsanwaltliche Vertretung im Verfahren der Beschwerde nicht erfolgte, hält es der Senat für angemessen, dass die Beteiligte zu 1) die Gerichtskosten des Verfahrens der Beschwerde trägt und eine Erstattung notwendiger Aufwendungen im Verfahren der Beschwerde nicht erfolgt (§ 81 Abs. 1 S. 1 FamFG).

Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde war auf 115.601,76 € festzusetzen, da die Beteiligten zu1) mit der Beschwerde erreichen wollte, dass der Antrag des A auf Festsetzung von Vergütung und Auslagen vom 22.12.2014 vollständig zurückgewiesen wird (§§ 61 Abs. 1 und 2 GNotKG).

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss ist gemäß § 2c Abs. 2 S. 7, 2. Halbsatz KWG ausgeschlossen.

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