OLG Frankfurt am Main, 12.02.2018 – 19 U 212/17

März 19, 2019

OLG Frankfurt am Main, 12.02.2018 – 19 U 212/17
Tenor:

1)

Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers vom 14.12.2017 wird zurückgewiesen.
2)

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt vom 27.10.2017 (2-02 O 143/16) wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 1.584.502,42 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, ein aus den Medien auch außerhalb von Fachkreisen bekannter Beruf1, hat in erster Instanz hauptsächlich einen bezifferten Schadensersatzanspruch (1.484.502,47 €) und einen Feststellungsantrag betreffend behaupteter weiterer Schäden gegen die Beklagten aus einem anwaltlichen Beratungsverhältnis im Zusammenhang unter anderem mit Mitteilungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz geltend gemacht.

Mit Urteil vom 27.10.2017 hat das Landgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 2.11.2017 zugestellt. Die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) endete damit am Montag, 4.12.2017. Am 14.12.2017 ging bei dem Oberlandesgericht ein Schriftsatz der Bevollmächtigten ein, der einen Wiedereinsetzungsantrag, eine Berufungseinlegung und eine Berufungsbegründung enthielt.

Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrag bringt der Kläger im Wesentlichen vor, aufgrund einer Vorfristnotierung hätten die mandatsbearbeitenden Rechtsanwälte RA1 und RA2 den Entwurf eines Berufungsschriftsatzes gefertigt und im zentralen System gespeichert, der vorbehaltlich einer abschließenden Abstimmung vor Fristablauf hätte eingereicht werden sollen. Am Morgen des 4.12.2017 habe ein nicht vorhersehbares Versehen der Mitarbeiterin C dazu geführt, dass diese die Rechtsanwälte RA1 und RA2 nicht über die noch unerledigte Berufungsfrist im Falle des Klägers informiert habe. Am Abend des gleichen Tages habe ein ebenso unabsehbares Versehen der Mitarbeiterin B dazu geführt, dass die Rechtsanwälte RA1 und RA2 abermals nicht über die noch unerledigte Berufungsfrist im Falle des Klägers informiert worden seien. Warum dieses kumulierte Fehlverhalten nicht auf Umständen beruhe, für die seine Prozessbevollmächtigten aus dem Gesichtspunkt mangelhafter Büroorganisation einzustehen hätten, trägt der Kläger im Einzelnen vor.

Dem Kläger ist die Wiedereinsetzung zu versagen, weil er nicht ohne eigenes Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten. Das Verschulden der Bevollmächtigten steht dabei dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die von den Mitarbeiterinnen der Prozessbevollmächtigten eidesstattlich eingeräumten Fehler sind nicht in erster Linie ursächlich geworden. Der zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gehaltene Vortrag lässt den Schluss zu, dass die mandatsbearbeitenden Prozessbevollmächtigten des Klägers die Angelegenheit nach dem 27.11.2017 nicht mit der erforderlichen Sorgfalt betrieben haben.

Die Fristenprüfung und -überwachung obliegt dem Rechtsanwalt selbst, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit der befristeten Prozesshandlung, zum Beispiel aufgrund der notierten Vorfrist, zur Bearbeitung, zur Besprechung mit dem Mandanten über die Rechtsmitteleinlegung oder zur Unterschrift vorgelegt werden, aber selbstverständlich auch, wenn er sie bearbeitet (vergleiche Greger in: Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 233 Rn. 23 (Seite 706).

Wenn ein wenige Tage vor Ablauf der Berufungsfrist gefertigter Berufungsschriftsatz (wie vom Kläger vorgetragen) noch der Abstimmung bedarf, hat ein Rechtsanwalt selbst Sorge dafür zu tragen, dass eine solche dringende Abstimmung innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Zeit stattfindet und die Frist eingehalten wird. Er darf sich dann insbesondere nicht darauf verlassen, dass er durch seine Kanzleiangestellten am letzten Tag der Frist an den drohenden Fristablauf erinnert wird.

Die mandatsbearbeitenden Rechtsanwälte RA1 und RA2 hatten, durch die Vorfrist (27.11.2017) auf den nahenden Fristablauf (4.12.2017) hingewiesen, nach dem Vortrag des Klägers im Wiedereinsetzungsantrag vom 14.12.2017 den Entwurf eines Berufungsschriftsatzes wenige Tage vor Fristablauf erarbeitet und gespeichert. Dieser Entwurf habe vorbehaltlich einer abschließenden Abstimmung vor Fristablauf eingereicht werden sollen.

Wie der Kläger im Schriftsatz vom 5.2.2018 vortragen lässt, habe „man mit der Einreichung der Berufungsschrift vorübergehend zugewartet, sich aber letztlich dazu entschieden, zunächst (lediglich) Berufung einzulegen und diese mit gesondertem Schriftsatz zu begründen“.

Wenn Letzteres das Ergebnis einer Rücksprache mit dem Kläger innerhalb der letzten Tage der Berufungsfrist beschreibt (also: die abschließende Abstimmung), gibt es keine plausible Erklärung, warum die Prozessbevollmächtigten diese Berufungsschrift, nachdem die Abstimmung durchgeführt war, nicht sofort aus ihrem System heraus aktiviert haben. Wenn es sich anders verhält (also: keine abschließende Abstimmung), hätte der Kläger zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags vorbringen können, welche (vergeblichen) Schritte seine Prozessbevollmächtigten in den Tagen vor Fristablauf unternommen haben, um die ihnen notwendig erscheinende Abstimmung herbeizuführen. Sie hätten sich jedenfalls nicht darauf verlassen dürfen, dass es ihnen am Tag des Fristablaufs noch möglich gewesen wäre, eine solche Abstimmung durchzuführen. Sie hätten vielmehr die Fristenüberwachung, weil ein Mandantengespräch erforderlich schien, nicht aus der Hand geben dürfen. Im Übrigen ist der Senat der Auffassung, dass die relative Prominenz des Klägers, der nicht unbeträchtliche Streitwert, der nicht alltägliche Streitgegenstand und die Tatsache, dass es sich für die Prozessbevollmächtigten nicht um ein Massenverfahren handelte, jeden der beiden mandatsbearbeitenden Prozessbevollmächtigten hätte veranlassen müssen, nach der durch die Vorfrist ausgelösten Warnung den nunmehr drohenden Fristablauf täglich im Auge zu behalten.

II.

Wegen Versäumung der Berufungsfrist (§ 517 ZPO) ist die Berufung des Klägers, nachdem ihm Wiedereinsetzung aus den oben genannten Gründen zu versagen ist, als unzulässig zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 ZPO).

Ein vorheriger Hinweis ist entbehrlich, weil der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers allein das Ziel hat, diese Verwerfung zu vermeiden und die Parteien sich dessen bewusst sind. Eine Beschränkung des Verfahrens nach § 238 Abs. 1 S. 2 ZPO, wie vom Kläger beantragt, bedarf es nicht. Das Wiedereinsetzungsverfahren und das Berufungsverfahren sind entscheidungsreif (vergleiche § 300 ZPO).

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil das Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zum Streitwert folgt der Senat der unwidersprochenen Annahme des Landgerichts, dass dem Feststellungsantrag ein Wert von 100.000 € zukommt.

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