OLG Frankfurt am Main, 12.04.2017 – 4 WF 76/17

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 12.04.2017 – 4 WF 76/17
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 01.03.2017 wird der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hanau vom 04.04.2017 aufgehoben; das Familiengericht hat unter Beachtung der Auffassung des Senats erneut über die Frage der (Nicht-)Abhilfe der sofortigen Beschwerde vom 01.03.2017 zu befinden.
Gründe

I.

Nachdem das Familiengericht dem Antragsgegner am 23.06.2014 – auf seinen Antrag vom 12.05.2014 hin – ratenfrei Verfahrenskostenhilfe für ein Sorgerechtsverfahren unter Beiordnung einer Rechtsanwältin bewilligt hatte, leitete es am 26.09.2016 ein Überprüfungsverfahren dahingehend ein, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert hätten. Insofern forderte es den Antragsgegner über die beigeordnete Anwältin auf, sich zu Veränderungen der Verhältnisse zu erklären; diese quittierte am 25.10.2016 den Erhalt eines entsprechenden Aufforderungsschreibens mittels Empfangsbekenntnis.

Mit Beschluss vom 28.11.2016 hob das Familiengericht die bewilligte Verfahrenskostenhilfe auf und übermittelte eine Beschlussabschrift an diese Rechtsanwältin, bei der er am 08.12.2016 einging. Am 15.12.2016 reichte diese die Beschlussabschrift mit der Aussage zurück, nicht mehr mandatiert zu sein. Das Familiengericht sandte die zurückgereichten Unterlagen mit einem Anschreiben an diese Rechtsanwältin zurück und wies auf deren weitere Vertretungsmacht hin. Diese quittierte sodann den Erhalt auf einem auf den 01.02.2017 datierten Empfangsbekenntnis.

Am 01.03.2017 ging die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, der mittlerweile unter neuer Adresse wohnt und diese erst mit der Beschwerde offenlegte, beim Familiengericht ein. Am 04.04.2017 half das Familiengericht der sofortigen Beschwerde nicht ab, da es diese als unzulässig, da verfristet erachtete.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 01.03.2017 gegen den Beschluss vom 28.11.2016 ist zulässig, §§ 76 II FamFG, 567 ff., 127 II 2 ZPO; insbesondere ist die sofortige Beschwerde nicht unzulässig infolge Versäumung der Monatsfrist des § 127 II 2 ZPO.

Denn die Frist begann erst am 01.02.2017 an zu laufen, weil an diesen Tag die Zustellung des Beschlusses vom 28.11.2016 an die (damalige) Vertreterin des Antragsgegners (erst) erfolgte, § 569 I 2 1. Alt. ZPO. Demgegenüber ist der erstmalige Zugang des Beschlusses in deren Kanzlei, wie er auf den 08.12.2016 dokumentiert, irrelevant. Dies ergibt sich aus den §§ 15 II FamFG, 174 IV 1 ZPO, wonach bei der Zustellung an einen Rechtsanwalt zum Nachweis der Zustellung das mit Datum und Unterschrift versehene, an das Gericht zurückzusendende Empfangsbekenntnis des Adressaten genügt, aber auch notwendig ist. Denn die dem Gericht mögliche und hier auch von diesem initiierte Zustellung des Beschlusses vom 28.11.2016 an die (damalige) rechtsanwaltliche Vertreterin des Antragsgegners mittels Empfangsbekenntnisses setzt deren Mitwirkungsbereitschaft zur Zustellung voraus; es bedarf insofern zwingend der Äußerung des Willens des Adressaten, die Sendung als zugestellt in Empfang zu nehmen (Zöller-Stöber, § 174 ZPO, Rz. 6 mit Verweis auf die diesbezügliche st. Rspr. der Obersten Gerichtshöhe verschiedener Rechtswege). Auch der Senat schließt sich dem an.

Eine solche Empfangsbereitschaft wurde vorliegt nicht dokumentiert, als am 15.12.2016 die am 08.12.2016 dort eingegangene Beschlussabschrift von der (damaligen) Rechtsanwältin an das Gericht zurückgesandt wurde. Auch aus der Anbringung des Eingangsstempels selbst lässt sich nicht entnehmen, der Adressat habe seine Empfangsbereitschaft dokumentiert; denn dieser Stempel besagt nur, dass das Schriftstück an diesem Tag in seinen räumlichen Einflussbereich gelangte. Auch für später – und vor dem 01.02.2017 – ist eine solche Empfangsbereitschaft nicht dokumentiert, so dass dies erstmals am 01.02.2017 mittels des dann ausgefüllten Empfangsbekenntnisses eintrat. Damit wahrt aber die Eingabe vom 01.03.2017 die Beschwerdefrist.

Eine frühere Zustellung hätte das Gericht unter diesen Umständen nur dadurch bewirken können, dass es einen anderen Weg als den des § 174 ZPO wählte, was indes nicht erfolgte.

Der Senat macht unter diesen obwaltenden Umständen von der Möglichkeit Gebrauch, die weiteren Anordnungen dem Familiengericht zu übertragen, vergl. § 572 III ZPO, insb. also der Frage nachzugehen, ob infolge des Beschwerdevorbringens noch eine Aufhebung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe in Betracht kommt. Dies gibt dem Familiengericht auch die Möglichkeit, nunmehr zu überlegen, ob es den angefochtenen Beschluss darauf stützt, dass der Antragsgegner entgegen § 120a II 1 2.Alt. ZPO ggf. nicht unverzüglich, dafür aber absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gegenüber dem Gericht seine neue Anschrift mitteilte, sondern erst im Rahmen der sofortigen Beschwerde, vergl. die Aufhebungsmöglichkeit nach § 124 I Nr. 4 2. Alt. ZPO (diese Normen sind im Hinblick auf § 40 EGZPO in der jetzigen Fassung anwendbar, da der Antrag, der zur Bewilligung führte, am 12.05.2014 und damit nach dem 31.12.2013 gestellt wurde).

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