OLG Frankfurt am Main, 12.05.2017 – 1 UF 95/17

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 12.05.2017 – 1 UF 95/17
Tenor:

I.

Auf die Beschwerde der werdenden Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Weilburg vom 29. März 2017 wird dieser abgeändert:

Es wird festgestellt, dass kindesschutzrechtliche Maßnahmen des Familiengerichts im Wege der einstweiligen Anordnung vor Geburt des Kindes nicht veranlasst sind.
II.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 1. 500,- Euro.
IV.

Der weiteren Beteiligten zu 1. wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwältin A wird zurückgewiesen.
V.

Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 2. auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die weitere Beteiligte zu 1. ist die werdende Mutter eines noch ungeborenen Kindes. Die Geburt ist im Zeitraum … zu erwarten. Die Mutter ist verheiratet mit Herrn B, lebt von diesem aber getrennt.

Unter dem 17. Februar 2017 regte das Jugendamt die Einleitung eines kindesschutzrechtlichen Verfahrens nach §§ 1666, 1666a BGB an. Der weitere Beteiligte zu 2., so die weitere Beteiligte zu 1., sei der biologische Vater des erwarteten Kindes. Die werdende Mutter, die noch vier weitere Kinder hat und unter rechtlicher Betreuung steht, sei psychisch krank (paranoide Schizophrenie) und habe eine starke Schwangerschaftsdiabetes, die sie nicht in der gebotenen Weise behandeln lasse.

Das Amtsgericht bestellte eine Verfahrensbeiständin für das ungeborene Kind, hörte die weiteren Beteiligten zu 1. und 2. persönlich an und erörterte die Sache in einem Termin am 23. März 2017 mit den Beteiligten. Es entzog daraufhin der weiteren Beteiligten zu 1. durch Beschluss vom 29. März 2017 die elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung und bestellte das Jugendamt zum Vormund.

Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte zu 1. mit ihrer Beschwerde.

Unter dem 4. Mai 2017 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Beschwerde aus Rechtsgründen Erfolg haben wird und weitere Verfahrenshandlungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht geboten sind.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die nach § 57 Abs. 1 Satz 2 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der werdenden Mutter hat in der Sache im tenorierten Umfang teilweise Erfolg. Die Voraussetzungen i.S.v. § 49 FamFG für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht erfüllt.

Ausschlaggebend ist insoweit, dass zwar auch das ungeborene Kind verfassungsrechtlichen und auch zivilrechtlichen Schutz genießt (hierzu und zum folgenden nur: Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2016, § 1666 Rn. 22ff. m.w.Nachw.). Der Senat teilt daher die Ansicht des Amtsgerichts, dass auch vor Geburt ein Verfahren nach § 1666 BGB eingeleitet werden und ein Termin nach § 157 FamFG durchgeführt werden kann.

Es kann jedoch die elterliche Sorge vor Geburt nicht entzogen werden, weil die elterliche Sorge erst mit Geburt entsteht und erst dann ausgeübt werden kann. Auch ein – hier nicht erfolgter -vorgeburtlicher Sorgerechtsentzug, der erst mit Geburt Wirkung entfaltet, kommt nicht in Betracht, denn insoweit würde es sich um eine verfassungsrechtlich nicht statthafte sog. „Vorratsentscheidung“ handeln (hierzu nur BVerfG, FamRZ 2014, 1772). Nach alledem muss es mit der tenorierten Feststellung, wonach kindesschutzrechtliche Maßnahmen des Familiengerichts im Wege der einstweiligen Anordnung vor Geburt des Kindes nicht veranlasst sind sein Bewenden haben. Denn es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass andere kinderschutzrechtliche Eilmaßnahmen des Familiengerichts vor Geburt des Kindes zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung geeignet sein könnten.

Der Schutz des Kindes unmittelbar nach Geburt ist damit vorliegend gegebenenfalls nach §§ 8a SGB VIII, 42 SGB VIII zu gewährleisten, worüber das Jugendamt in eigener Verantwortung zu befinden hat. Die Inobhutnahme würde dem Jugendamt zudem die notwendigen Befugnisse vermitteln (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 6 SGB VIII). Auch als Inhaber des Sorgerechts müsste das Jugendamt indes bei Weigerung der Eltern beim Familiengericht zunächst einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe erwirken, wenn eine Inobhutnahme nicht erfolgen würde.

Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang es nach der Geburt des Kindes – unbeschadet der Maßnahmen des Jugendamtes – familiengerichtlicher Maßnahmen bedarf, ist im bereits anhängigen Hauptsacheverfahren 222 F 259/17 SO durch das Amtsgericht zu klären.

III.

Die Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 41, 49 Abs. 1 FamGKG.

IV.

1. Hinsichtlich der weiteren Beteiligten zu 1. sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ratenfreien Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (vgl. § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 114 ZPO) erfüllt. Eine Beiordnung kam jedoch nicht in Betracht, da eine solche nicht im Sinne von § 78 Abs. 2 FamFG erforderlich erscheint. Denn im vorliegenden Verfahren wurde die werdende Mutter von ihrer berufsmäßigen anwaltlichen Betreuerin vertreten, wie auch dem Rubrum des Beschwerdeschriftsatzes zu entnehmen ist.

2. Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 2. auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war in Gänze zurückzuweisen, denn Verfahrenskostenhilfe kann einem Beteiligten nur zur Rechtsverfolgung oder zur Rechtsverteidigung gewährt werden (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO). Eine Beteiligung, die dieser gesetzlichen Vorgabe entspricht und für die Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann, ist mithin nur zur Durchsetzung eigener Rechtspositionen denkbar (hierzu BGH, Beschluss vom 22.10.2014, Az. XII ZB 124/14, BeckRS 2014, 20929). Erfolgt die Verfahrensbeteiligung nicht, um ein eigenes Recht zu verfolgen oder zu verteidigen, sondern nur begleitend und daher fremdnützig, dann kann Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht allein aus der Notwendigkeit der förmlichen Beteiligung in einem Verfahren (Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 11.12.2014, Az. 1 WF 245/14, juris).

Nach diesen Maßstäben konnte der Antrag keinen Erfolg haben, denn zum einen stützt der weitere Beteiligte zu 2. im laufenden Beschwerdeverfahren ausschließlich das Anliegen der weiteren Beteiligten zu 1. auf Aufhebung des Sorgerechtsentzugs und strebt keine eigene Rechtsposition an. Unbeschadet dessen wäre ohnehin vorab zu prüfen, ob und inwieweit mit der Geburt des Kindes einer rechtliche Vaterschaft des weiteren Beteiligten zu 2., die Voraussetzung einer Sorgerechtsinhaberschaft wäre, (zunächst) nicht die rechtliche Vaterschaft des Ehemannes der weiteren Beteiligten zu 1. entgegensteht (vgl. §§ 1592 Ziff.1, 1594 Abs. 2 BGB).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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