OLG Frankfurt am Main, 12.06.2017 – 17 U 48/17

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 12.06.2017 – 17 U 48/17
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.02.2017 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-25 O 462/16) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.684,70 € festgesetzt.
Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Beklagte auf Rückzahlung geleisteter Bereitstellungszinsen von 6.684,70 € für einen Verbraucherdarlehensvertrag nach dessen Widerruf sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch genommen hat.

Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 15.05.2017 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3, 4 ZPO.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.02.2017, Az.: 2-25 O 462/16, aufzuheben (abzuändern) und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.684,70 € zuzüglich vorprozessualer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,33 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (16.09.2016) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 15.05.2017 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO). An der dort dargelegten Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage und in Ansehung des Schriftsatzes vom 08.06.2017 in vollem Umfang fest.

Insbesondere bleibt der Senat dabei, dass der Widerruf verfristet ist, weil die erteilte Widerrufsinformation, die die Schutzwirkung des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. genießt, als ordnungsgemäß gilt.

Etwas Anderes gilt auch nicht, soweit sich die Klägerin in der Berufung darauf beruft, sie habe „seinerzeit“ das Europäische Standardisierte Merkblatt, in dem auf das Widerrufsrecht hingewiesen werde, erhalten; durch die doppelte Widerrufsbelehrung mit widersprüchlichem Fristbeginn sei die Belehrung fehlerhaft.

Das Europäische Standardisierte Merkblatt (Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB a.F. i.V.m. Anlage 5 zu Art. 247 § 2 EGBGB a.F.) dient der Erfüllung vorvertraglicher Informationspflichten nach § 491a BGB a.F. (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15, juris Rn. 30; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2017, 17 U 58/16, juris Rn. 30 f.) Insoweit ist der Darlehensgeber nach § 491a Abs. 3 BGB a.F. verpflichtet, dem Darlehensnehmer vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages angemessene Erläuterungen zu geben, damit der Darlehensnehmer in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vertrag dem von ihm verfolgten Zweck und seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird. Es handelt sich damit um eine Vorabinformation, die hier weder anstelle noch neben der bei Vertragsschluss zu erteilenden Widerrufsinformation steht. Dies wird auch dadurch deutlich, dass es vorliegend in dem Text des Europäischen Standardisierten Merkblatts ausdrücklich heißt:

„Zum Widerruf und seinen Rechtsfolgen beachten Sie bitte die konkreten Angaben, die in Ihrem Darlehensvertrag enthalten sind.“

Damit entsteht für den Verbraucher keine Unklarheit, welche Erklärung der Beklagten für die Ausübung des Widerrufsrechts maßgeblich ist, nämlich die Widerrufsinformation in den Vertragsunterlagen (s. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 23.12.2015, 23 U 51/15, juris Rn. 65 f.), die, wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt wurde, die Gesetzlichkeitsfiktion genießt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 713 ZPO, 47, 48 GKG.

Vorausgegangen ist unter dem 15.5.2017 folgender Hinweis (die Red.):

In dem Rechtsstreit (…)

wird die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 10.02.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-25 O 462/16) gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist.

I.

Die Klägerin wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Beklagte auf Rückzahlung geleisteter Bereitstellungszinsen von 6.684,70 € für einen Verbraucherdarlehensvertrag nach dessen Widerruf sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch genommen hat.

Die Klägerin beabsichtigte im Mai 2013, über die Beklagte den Erwerb einer Doppelhaushälfte zur Eigennutzung zu finanzieren. Zu diesem Zweck wandte sie sich im 2013 an die A & Co. AG und ließ sich dort durch die Mitarbeiterin B beraten. Am 10.05.2013 unterzeichnete sie einen entsprechenden Baufinanzierungsantrag (Anlage B 1 = Bl. 83 ff. d.A.), den die Beklagte positiv beschied.

Mit Vertrag vom 16.05./17.05.2013 vereinbarten die Parteien ein grundpfandrechtlich besichertes Darlehen über 105.000,00 € zu einem bis zum 30.05.2023 festgeschriebenen Zinssatz von 2,55 % p.a. (Anlage B 2 = Bl. 90 ff. d.A.). Das Vertragsangebot enthielt auf Blatt 7 eine so überschriebene „Widerrufsinformation“ mit folgendem Wortlaut:

Widerrufsrecht

Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerruffrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Bank1 AG, C-Allee …, Stadt1, Telefax: …, E-Mail: …de

Widerrufsfolgen

Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung.

Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag von 7,44 Euro zu zahlen.

Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z.B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins

Ende der Widerrufsinformation

Mit Schreiben vom 27.05.2013 bestätigte die Beklagte der Klägerin den Erhalt der Annahme des Darlehensvertragsangebotes und die Eröffnung des Darlehenskontos (Anlage B 3 = Bl. 101 d.A.). Ferner stellte sie die Darlehensvaluta zum Abruf bereit.

Im Jahr 2013 leistete die Klägerin Bereitstellungszinsen von 262,50 € und 122,20 €. In den Jahren 2014 und 2015 zahlte sie jeweils 3.150,00 € Bereitstellungszinsen (Anlage B 4 = Bl. 102 ff. d.A.).

Mit privatschriftlichem Schreiben vom 25.01.2016 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Vertragserklärung (Anlage K 3 = Bl. 26 f. d.A.). Dies wies die Beklagte zurück (Anlagen K 4 = Bl. 28 f. d.A.).

Mit der vorliegenden, zunächst beim Landgericht Aachen eingereichten Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, sie habe ihr Widerrufsrecht wirksam ausgeübt. Der Widerruf sei rechtzeitig erfolgt. Die erteilte Widerrufsinformation entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen, so dass die Frist nicht zu laufen begonnen habe.

Sie entspreche nicht dem gesetzlichen Muster, das keinen Hinweis auf die Textform vorsehe.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die erteilte Widerrufsinformation sei ordnungsgemäß. Sie entspreche sowohl den gesetzlichen Vorgaben als auch der Darstellung in dem Muster in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB, so dass zumindest die Gesetzlichkeitsfiktion zu ihren Gunsten eingreife.

Im Übrigen sei die Ausübung des Widerrufsrechts verwirkt bzw. rechtsmissbräuchlich.

Das Landgericht Frankfurt am Main, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde (Bl. 50 f. d.A.), hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, abgewiesen.

Die Klage sei begründet, weil der erklärte Widerruf nicht wirksam sei. Der Widerruf sei nicht fristgemäß erklärt. Die erteilte Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß und habe die Widerrufsfrist in Gang gesetzt.

Sie entspreche nahezu vollständig dem damals geltenden Muster in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB unter Einflechtung der Gestaltungshinweise 5 und 6. Abweichungen bestünden dergestalt, dass die Überschrift „Widerrufsinformation“ nicht mittig, sondern linksbündig platziert sei, der Rahmen an zwei Stellen mit horizontalen Zeilenstrichen versehen sei und schließlich die Worte „Ende der Widerrufsinformation“ eingefügt worden seien.

Hierbei handele es sich um keine erhebliche inhaltliche Bearbeitung oder äußerliche Umgestaltung, die der Gesetzlichkeitsfiktion entgegenstehen könnten. Auch die beanstandete Formulierung zur Textform finde sich wörtlich in dem Muster.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Sie rügt die Rechtsanwendung durch das Landgericht.

Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts könne sich die Beklagte nicht auf den Musterschutz nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen. Sie habe kein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung entspreche. Entgegen der Ansicht des Landgerichts seien die eingefügten horizontalen Zeilenstriche nicht unschädlich. Sie dienten der Verwirrung und genügten daher nicht der erforderlichen Klarheit.

Wie bereits in erster Instanz dargestellt, sei die Belehrung auch nicht klar und verständlich.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin führt nach Auffassung des Senats nicht zum Erfolg.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht, während auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs.1 ZPO).

Das Landgericht hat zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen begründet, dass durch den von der Klägerin erklärten Widerruf der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist und damit kein Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages vom 16.05./17.05.2013 gemäß § 346 Abs. 1, 2 i.V.m. §§ 495 Abs. 1, 355, 398 BGB a. F. besteht.

Der Widerruf war verfristet. Die Widerrufsfrist war zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs am 25.01.2016 bereits abgelaufen, weil die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation in der Lage war, die Widerrufsfrist in Lauf zu setzen.

Es ist dabei ohne Belang, ob die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Die Beklagte hat das Muster der Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 04.08.2011 bis 12.06.2014 geltenden Fassung (a. F.) verwendet, wobei die Information hervorgehoben und deutlich gestaltet ist, so dass sie die Schutzwirkung des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a. F. genießt.

Die Schutzwirkung des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a. F. setzt voraus, dass ein Formular verwendet wird, welches dem Muster der Anlage 6 sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. BGH, Urteil v. 12.07.2016, XI ZR 564/15, Tz. 22; v. 10.02.2015, Az. II ZR 163/14, Juris Rn. 8; BGH v. 18.03.2014, Az. II ZR 109/13, Juris Rn. 15; BGH v. 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10, Juris Rn. 15, jeweils § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F.). Greift der Unternehmer in den Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb unabhängig vom konkreten Umfang der Änderung auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht mehr berufen (BGH v. 01.03.2012, Az. III ZR 83/11, Juris Rn. 17). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Veränderungen wesentlich sind oder sich negativ auf Verständlichkeit der Belehrung auswirken. Maßgeblich ist allein, ob der Unternehmer den Text der Musterinformation bei der Abfassung der Widerrufsinformation einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat (vgl. BGH v. 10.02.2015, Az. II ZR 163/14, Juris Rn. 8; BGH v. 18.03.2014, Az. II ZR 109/13, Juris Rn. 18). Geringfügige Anpassungen, wie etwa diejenige der Formulierung des Fristbeginns an das Gesetz (vgl. hierzu BGH v. 20.11.2012, Az. II ZR 264/10, Juris Rn. 6), bleiben allerdings möglich (Senat v. 10.08.2015, Az. 17 U 194/14, Juris Rn. 24; OLG Frankfurt v. 29.12.2014, Az. 23 U 80/14, Juris Rn. 17, jeweils § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F.). Zu unbedenklichen Anpassungen rechnen auch zum Beispiel das Einrücken oder Zentrieren von Überschriften, der Verzicht auf eine Einrahmung oder deren individuelle Gestaltung. Ebenfalls bleibt die Gesetzlichkeitsfiktion erhalten, wenn der Unternehmer die Widerrufsbelehrung im Text einem konkreten Verbrauchervertrag zuordnet oder ohne Abstriche bei der Verständlichkeit des Textes Begriffe des Musters durch Synonyme ersetzt. Ebenso geht die Gesetzlichkeitsfiktion nicht verloren, wenn der Unternehmer von sich selbst nicht in wörtlicher Übereinstimmung mit dem Muster in der dritten Person Singular, sondern in der ersten Person Plural spricht (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, Tz. 24 f.).

Hieraus folgt, dass die nicht mittige Positionierung der Überschrift „Widerrufsinformation“ wie auch die Gestaltung der Umrahmung mit horizontalen Zeilenstrichen unbedenkliche geringfügige gestalterische Anpassungen darstellen, die den Musterschutz nicht beeinträchtigen, zumal sie weder die Lesbarkeit des Textes noch dessen deutliche Heraushebung schmälern.

Ebenso ist durch die Anbringung Schlussformel „Ende der Widerrufsinformation“ eine inhaltliche Veränderung der Information nicht erfolgt. Die Formel führt dem Verbraucher lediglich deutlich vor Augen, dass die entsprechenden Informationen zur Möglichkeit und Ausübung des Widerrufs an dieser Stelle enden, wie dies etwa auch durch eine Umrahmung oder eine Unterschriftszeile bewirkt wird. Einen eigenständigen Inhalt hat die Formel insoweit nicht.

Auch im Übrigen entspricht die hier vorliegende Widerrufsinformation in Wortwahl, Satzbau und Gestaltung der Musterbelehrung, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Beschluss vom 06.06.2016, 17 U 24/16; Beschluss vom 17.08.2016, 17 U 97/16, Beschluss vom 24.11.2016, 17 U 125/16).

Auch die weitere Voraussetzung der Gesetzlichkeitsfiktion liegt vor. Die Widerrufsinformation ist durch die Umrahmung und den Abdruck auf einem gesonderten Blatt des Darlehensvertrages gegenüber dem sonstigen Vertragstext hervorgehoben und deutlich gestaltet i. S. v. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a. F., wie auch das Landgericht ausgeführt hat.

Da der Senat dem Rechtsmittel der Klägerin aus den vorgenannten Gründen keinerlei Aussicht auf Erfolg beimisst, wird aus Kostengründen angeregt, eine mögliche Rücknahme der Berufung zu überdenken.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Binnen gleicher Frist können beide Parteien zur Frage des Gebührenstreitwerts in zweiter Instanz Stellung nehmen, wobei der Senat beabsichtigt, diesen auf 6.684,70 € festzusetzen.

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