OLG Frankfurt am Main, 12.08.2013 – 25 U 33/12

April 19, 2019

OLG Frankfurt am Main, 12.08.2013 – 25 U 33/12
Tenor:

1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 10. Februar 2012 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 6. September 2013.
Gründe
1

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil der Rechtssache keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordert, eine mündliche Verhandlung auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist und die Berufung nach der einstimmigen Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
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I.

Beide Parteien sind Stahlbauunternehmen. Sie streiten darüber, ob der Klägerin werkvertragliche Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zustehen und ob diese Ansprüche, falls sie bestünden, verjährt sind.
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1. Nachdem die Beklagte damit beauftragt worden war, ein Stahldach mit Glaselementen für das Bauvorhaben A in Stadt1 zu erstellen, erteilte sie ihrerseits der Klägerin mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 (Anlage K2, Bd. I Bl. 33 d. A.) unter Bezugnahme auf deren Auftragsnummer … den Auftrag, hierfür benötigte Stahlbauteile zum Preis von 325.387,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer herzustellen. In dem Auftragsschreiben sagte die Beklagte zu, die Werkpläne für das so genannte „galeria roof“ in der ersten und zweiten Kalenderwoche des Jahres 2007 vorzulegen; die Werkpläne für die so genannten „glazing canopies“ sollten anschließend folgen.
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Im Januar 2007 begann die Klägerin damit, die Stahlbauteile für das „galeria roof“ nach den ihr von der Beklagten vereinbarungsgemäß überlassenen Werkplänen zu fertigen. Anschließend führte sie eine Vormontage der Stahlbauteile durch, wofür sie Schrauben verwendete, die sie nach Maßgabe einer von der Beklagten mit E-Mail vom 25. Januar 2007 übersandten Liste beschafft hatte. Insoweit ist zwischen den Parteien streitig, ob die Vormontage bereits Gegenstand des ursprünglich erteilten Auftrags war oder ob sie von der Beklagten zusätzlich verlangt wurde. Die Klägerin hat behauptet, die Parteien hätten am 23. Mai 2007 vereinbart, dass die Beklagte für die Vormontage 850 Werkstattstunden zum Einzelpreis von 55,00 EUR vergüten solle.
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Die Stahlbauteile für die „glazing canopies“ wurden von der Klägerin nicht hergestellt. Dies beruhte nach ihrer Darstellung darauf, dass sie die von ihr schon in der dritten Kalenderwoche des Jahres 2007 erwarteten und mehrfach angeforderten Werkpläne – insoweit unstreitig – erst am 2. Mai 2007 und damit zu einem Zeitpunkt erhalten habe, zu dem eine kurzfristige Fertigung wegen vollständiger Auslastung ihres Betriebes nicht mehr möglich gewesen sei, weshalb die Beklagte eine Teilkündigung ausgesprochen habe. Die Beklagte hat dagegen vorgetragen, die Parteien hätten in Bezug auf den Teilbereich „glazing canopies“ einvernehmlich eine Aufhebung des Werkvertrags vereinbart. Unstreitig sind die Parteien am 26. Juni 2007 dahin übereingekommen, dass die Klägerin das von ihr bereits beschaffte und nicht mehr benötigte Material einer nunmehr von der Beklagten beauftragten Subunternehmerin mit Sitz in Stadt2 überlassen sollte. Die Klägerin ließ das Material daraufhin durch einen von ihr beauftragten Spediteur nach Stadt2 transportieren.
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Unter dem 2. Oktober 2007 erteilte die Klägerin der Beklagten ihre Schlussrechnung für das Bauvorhaben A (Anlage K7, Bd. I Bl. 39 ff. d. A.). Darin brachte sie unter Position 1 einen Betrag in Höhe von 203.351,67 EUR für die von ihr tatsächlich hergestellten Stahlbauteile in Ansatz. Weiter berechnete sie unter Position N1 die Vormontage der Stahlbauteile mit (850 Stunden x 55,00 EUR =) 46.750,00 EUR und unter Position N2 die Lieferung von Schrauben mit 1.630,00 EUR. Das Material für die „glazing canopies“ stellte sie unter Position N3 mit 36.778,60 EUR in Rechnung, wobei sie den von ihr selbst entrichteten Einkaufspreis um einen Gemeinkostenaufschlag von 11 % erhöhte. Unter der mit „Behinderung wegen fehlender Werkpläne“ bezeichneten Position N4 machte sie für in den Monaten Januar bis April 2007 vorgehaltenes Personal (1.800,00 Stunden x 55,00 EUR =) 99.000,00 EUR geltend. Unter der Position N5 berechnete sie schließlich den Materialtransport nach Stadt2 mit 666,00 EUR. Einschließlich Mehrwertsteuer ergab sich ein Bruttobetrag von 461.929,76 EUR, von dem die Klägerin Zahlungen der Beklagten in Höhe von 261.800,01 EUR abzog, so dass ein Restbetrag von 200.129,75 EUR verblieb.
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Hiervon hat die Klägerin zur Berechnung des auf das Bauvorhaben A entfallenden Teils der Klageforderung die für die Position N4 (Behinderungskosten) in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer von 18.810,00 EUR und eine weitere Zahlung der Beklagten vom 6. Dezember 2007 in Höhe von 7.260,00 EUR in Abzug gebracht, so dass sich eine restliche Forderung in Höhe von 174.059,75 EUR ergab. Den Anspruch auf Ersatz der Behinderungskosten hat die Klägerin aus § 642 BGB hergeleitet; hilfsweise hat sie in Höhe von 97.150,13 EUR einen Vergütungsanspruch gemäß § 649 BGB geltend gemacht.
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2. Im Jahr 2007 hatte die Beklagte den Auftrag erhalten, Stahlkonstruktionsteile für eine B in Stadt3 herzustellen und zu liefern. Mit Schreiben vom 19. März 2007 beauftragte sie die Klägerin damit, einen Teil der Leistungen, nämlich die Leistungspositionen 4.1, 4.2, 4.3, 4.4 und 4.7 als Subunternehmerin auszuführen. Mit Schreiben vom 27. März 2007 (Anlage K10, Bd. I Bl. 67 ff. d. A.) nahm die Klägerin den von ihr mit der Nummer … bezeichneten Auftrag an. Den Preis für ihre Leistungen bezifferte sie mit ca. 633.964,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer; die genaue Abrechnung sollte nach Stücklistengewicht erfolgen.
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Die Leistungen der Position 4.4 (Kranbahn) wurden von der Klägerin nicht ausgeführt. Auch insoweit ist zwischen den Parteien streitig, ob sie, wie von der Beklagten vorgetragen, eine teilweise Vertragsaufhebung vereinbart haben oder ob die Beklagte, wie von der Klägerin behauptet, eine Teilkündigung ausgesprochen hat.
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Mit Schreiben vom 20. Juli 2007 (Anlage K13, Bd. I Bl. 75 ff. d. A.) meldete die Klägerin gegenüber der Beklagten für die Positionen 4.1, 4.3 und 4.7 sowie für eine neue Position einen Mehraufwand von netto 81.756,00 EUR an.
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Ebenfalls unter dem 2. Oktober 2007 erteilte die Klägerin der Beklagten ihre Schlussrechnung für das Bauvorhaben B Stadt3 (Anlage K12, Bd. I Bl. 72 ff. d. A.). Darin rechnete sie unter Position I ihre Leistungen nach Stücklistengewicht mit einem Gesamtbetrag von 728.648,00 EUR ab. Unter Position II brachte sie unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 20. Juli 2007 Mehrkosten von 81.756,00 EUR in Ansatz. Unter Position III stellte sie in Bezug auf die Kranbahn Kosten für Material und Arbeitsvorbereitung nebst Zinsen in Höhe von insgesamt 39.652,58 EUR in Rechnung. Unter Position IV machte sie Behinderungskosten in Höhe von (850 Stunden x 55,00 EUR =) 46.750,00 EUR mit der Begründung geltend, dass die vertraglich vereinbarte Auslieferungsfrist von der Beklagten verschoben worden sei. Schließlich berechnete die Klägerin unter Position V Kosten in Höhe von 2.422,50 EUR, die durch Wartezeiten bei der Anlieferung der gefertigten Stahlbauteile auf der Baustelle entstanden sein sollen. Einschließlich Mehrwertsteuer ergab sich ein Bruttobetrag von 1.070.082,61 EUR, von dem die Klägerin Zahlungen der Beklagten in Höhe von 691.211,19 EUR abzog, so dass ein Restbetrag von 378.871,42 EUR verblieb.
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Mit Schreiben vom 30. November 2007 (Anlage K16, Bd. I Bl. 84 ff. d. A.) wies die Klägerin die Beklagte im Zusammenhang mit der Schlussrechnungsposition III darauf hin, dass sie bislang von der Geltendmachung des weiteren durch die Teilkündigung entstandenen Schadens, wie z. B. entgangenem Gewinn, abgesehen habe, sich die Berechnung jedoch ausdrücklich vorbehalte.
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Die Klägerin hat zur Berechnung des auf das Bauvorhaben B Stadt3 entfallenden Teils der Klageforderung die unter den Positionen I und II der Schlussrechnung in Ansatz gebrachten Beträge nebst Mehrwertsteuer mit neu berechneten Kosten für den nicht ausgeführten Leistungsteil Kranbahn in Höhe von 41.478,86 EUR netto addiert und von dem sich hieraus ergebenden Gesamtbetrag von 1.005.859,62 EUR Zahlungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 798.199,92 EUR abgezogen, so dass sich eine Restforderung in Höhe von 207.659,70 EUR ergab. Die unter den Positionen IV und V in Rechnung gestellten Beträge macht sie im vorliegenden Rechtsstreit nur hilfsweise geltend.
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3. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Februar 2008 (Anlage K17, Bd. I Bl. 87 ff. d. A.) nahm die Klägerin zu den streitigen Positionen der beiden Schlussrechnungen vom 2. Oktober 2007 Stellung und forderte die Beklagte auf, die derzeit offene Gesamtforderung in Höhe von (192.869,75 EUR + 271.882,69 EUR =) 464.752,44 EUR nebst Zinsen und Kosten bis zum 14. März 2008 auszugleichen.
15

Auf Antrag der Klägerin vom 20. Dezember 2010 (Anlage K18, Bd. I Bl. 140 ff. d. A.) hat das Amtsgericht Uelzen am 21. Dezember 2010 einen Mahnbescheid über 381.719,45 EUR nebst Zinsen und Kosten erlassen, der der Beklagten am 23. Dezember 2010 zugestellt worden ist. In diesem Mahnbescheid ist die Hauptforderung als „Schadenersatz aus Werk-Vertrag gem. Werklohnforderung – … vom 22.12.06“ bezeichnet worden. Nachdem die Beklagte am 28. Dezember 2010 Widerspruch eingelegt hatte, hat die Klägerin ihren Anspruch am 27. Juni 2011 begründet.
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In erster Instanz hat sich die Beklagte unter anderem auf Verjährung berufen und die Auffassung vertreten, durch die Zustellung des Mahnbescheids vom 21. Dezember 2010 sei die Verjährung nicht gehemmt worden, weil der geltend gemachte Anspruch nicht hinreichend individualisiert worden sei.
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Das Landgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen und die Klage durch Urteil vom 10. Februar 2012 abgewiesen.
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Die Klägerin hat gegen das ihr am 15. Februar 2012 zugestellte Urteil am 9. März 2012 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 16. Mai 2012 begründet. Sie meint, die Verjährung der von ihr geltend gemachten Ansprüche sei durch die vor Ablauf der Verjährungsfrist am 31. Dezember 2010 erfolgte Zustellung des Mahnbescheids gehemmt worden. Diese Ansprüche habe sie in dem Mahnbescheid ausreichend individualisiert. Die Beklagte, auf deren Verständnismöglichkeiten es ankomme, habe gewusst, dass die Klägerin schon vorgerichtlich restliche Forderungen im Zusammenhang mit den Bauvorhaben A und B Stadt3 geltend gemacht habe und dass der Klägerin aus früher geschlossenen Werkverträgen der Parteien keine Ansprüche mehr zugestanden hätten. Da die Höhe der vorgerichtlich erhobenen Einzelforderungen jeweils geringer als der mit dem Mahnbescheid verlangte Betrag gewesen sei, habe die Beklagte davon ausgehen müssen, dass beide Einzelforderungen Gegenstand des Mahnbescheids seien, zumal die Klägerin diese Einzelforderungen schon im Anwaltsschreiben vom 29. Februar 2008 mit einem Gesamtbetrag beziffert habe. Weitere Angaben im Mahnbescheid oder die Beifügung konkretisierender Anlagen seien nicht erforderlich gewesen. Dagegen habe die Beklagte nicht annehmen dürfen, dass sich der Mahnbescheid auch auf die im Schreiben der Klägerin vom 30. November 2007 vorbehaltenen weitergehenden Schadensersatzansprüche erstrecken könnte, weil diese Ansprüche schon vorgerichtlich nicht weiterverfolgt worden seien. Um der Beklagten die Beurteilung zu ermöglichen, ob und inwieweit sie sich gegen den Mahnbescheid habe wehren wollen, habe es keiner näheren Individualisierung bedurft, weil die Beklage ohnehin zur Verteidigung gegen jeglichen Anspruch der Klägerin entschlossen gewesen sei; dies ergebe sich aus entsprechenden vorgerichtlichen Äußerungen der Beklagten und aus dem Umstand, dass sie umgehend Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben habe. Obwohl in einem Mahnbescheid der Rechtsgrund der geforderten Leistung nicht angegeben werde müsse, habe die Klägerin hinreichend deutlich gemacht, dass sie von der Beklagten sowohl Schadensersatz als auch Werklohn verlange. Wegen der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Auftragsnummer … sei es aus Sicht der Beklagten unzweifelhaft gewesen, dass sich der Mahnbescheid jedenfalls auf Ansprüche aus dem Bauvorhaben A beziehe.
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II.

1. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
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Selbst wenn der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche zustünden, wären sie nicht mehr durchsetzbar, weil sich die Beklagte berechtigterweise auf Verjährung berufen hat (§ 214 Abs. 1 BGB).
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Die von der Klägerin im Zusammenhang mit den Bauvorhaben A und B Stadt3 erhobenen Forderungen, die zumindest dem Grunde nach bereits Gegenstand ihrer beiden Schlussrechnungen vom 2. Oktober 2007 waren, sind, was auch die Klägerin nicht bezweifelt, im Jahr 2007 fällig geworden. Diese Forderungen sind daher gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2010 verjährt.
22

Die Verjährung ist nicht dadurch gehemmt worden, dass der Beklagten am 23. Dezember 2010 der Mahnbescheid vom 21. Dezember 2010 zugestellt worden ist.
23

Durch die Zustellung eines Mahnbescheids wird gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nur die Verjährung eines mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs gehemmt. Geltend gemacht ist ein Anspruch nur dann, wenn er gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in dem Mahnbescheid hinreichend individualisiert worden ist. Dazu ist es erforderlich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab. Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung ist dabei nicht, dass aus dem Mahnbescheid für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, welche konkreten Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden; es reicht vielmehr aus, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, siehe nur BGH, NJW 2011, 2423, 2426 [BGH 04.05.2011 – VIII ZR 11/10] Rdn. 32 m. w. Nachw.).
24

Gemessen hieran hat die Klägerin mit dem Mahnbescheid vom 21. Dezember 2010 ausschließlich das Bauvorhaben A betreffende Ansprüche geltend gemacht (unten a), diese jedoch nicht hinreichend individualisiert (unten b).
25

a) Zur Kennzeichnung der Hauptforderung hat die Klägerin in dem Mahnbescheid die Nummer … und das Datum des 22. Dezember 2006 angegeben. Mit Schreiben von diesem Tag hatte ihr die Beklagte den Auftrag zur Herstellung von Stahlbauteilen für das Bauvorhaben A erteilt. Diesen Auftrag hatte die Klägerin unter der Nummer … geführt, auf die in den vorgerichtlichen Schreiben beider Parteien, soweit sie jenes Bauvorhaben betrafen, stets Bezug genommen worden war. Dagegen war die Erteilung des Auftrags zur Herstellung von Stahlbauteilen für das Bauvorhaben B Stadt3 erst im März 2007 erfolgt. Diesen Auftrag hatte die Klägerin unter der gesonderten Nummer … geführt. Diese Auftragsnummer findet sich in dem Mahnbescheid nicht. Es fehlt auch jeglicher Hinweis auf einen im Jahr 2007 erteilten Auftrag. Damit konnte es aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten nicht zweifelhaft sein, dass Gegenstand des Mahnbescheids ausschließlich Ansprüche im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben A waren.
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Etwas anderes musste sich für die Beklagte auch nicht aus der Höhe der geltend gemachten Forderung ergeben. Zwar trifft es zu, dass der in einem Mahnbescheid angegebene Forderungsbetrag ein für die Auslegung bedeutsamer Umstand sein kann, etwa wenn er einer bestimmten vorgerichtlich erhobenen Forderung genau entspricht und deshalb darauf hindeutet, dass mit dem Mahnbescheid gerade diese und nicht eine andere betragsmäßig abweichende Forderung geltend gemacht werden soll (vgl. BGH, NJW 2008, 1220, 1221 [BGH 23.01.2008 – VIII ZR 46/07] Rdn. 19). Hätte die Klägerin mit dem Mahnbescheid die Zahlung eines Betrags in Höhe von 464.752,44 EUR verlangt, wie er von ihr zuletzt mit Anwaltsschreiben vom 29. Februar 2008 als „derzeit offene Gesamtforderung“ beziffert worden war, dann hätte dies die Annahme nahe legen können, der Mahnbescheid betreffe trotz der ausdrücklichen und ausschließlichen Bezugnahme auf das Bauvorhaben A auch Ansprüche aus dem Bauvorhaben B Stadt3. Tatsächlich bleibt der mit dem Mahnbescheid geltend gemachte Betrag von 381.719,45 EUR jedoch deutlich hinter der außergerichtlich erhobenen Gesamtforderung zurück, ohne dass der Grund hierfür aus dem Mahnbescheid ersichtlich ist. Zwar ist dieser Betrag wiederum deutlich höher als der nach dem Anwaltsschreiben vom 29. Februar 2008 auf das Bauvorhaben A entfallende Teilbetrag von 192.869,75 EUR. Dies ließ aber nicht zwingend darauf schließen, dass die Klägerin ihre Gesamtforderung für beide Bauvorhaben in reduzierter Höhe weiterverfolgen wollte, sondern konnte ebenso dafür sprechen, dass sie nunmehr weitergehende Forderungen in Bezug auf das Bauvorhaben A erhob. Dies war schon deshalb nicht fernliegend, weil sich die Klägerin mit Schreiben vom 30. November 2007 die Geltendmachung weiterer Schäden aus der angeblichen Teilkündigung des das Bauvorhaben B Stadt3 betreffenden Werkvertrags vorbehalten hatte und es ihrer der Beklagten gegenüber kundgegebenen Auffassung nach auch zu einer Teilkündigung des das Bauvorhaben A betreffenden Werkvertrags gekommen war.
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Zwar gab es im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihre Forderungen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben B Stadt3 fallen gelassen hatte. Denkbar war jedoch, dass sie diese Forderungen gesondert, etwa durch einen weiteren Mahnbescheid, weiterverfolgen wollte, weshalb sie weder vollständig noch teilweise Gegenstand des der Beklagten zugestellten Mahnbescheids sein mussten.
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b) Die Beklagte konnte dem Mahnbescheid vom 21. Dezember 2010 nicht entnehmen, welche mit dem Bauvorhaben A zusammenhängenden Forderungen er betraf.
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Macht der Antragsteller eine Mehrzahl von Einzelforderungen geltend, dann muss er, um den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gerecht zu werden, den angegebenen Gesamtbetrag bereits im Mahnbescheid derart aufschlüsseln, dass der Antragsgegner dessen Zusammensetzung aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen erkennen kann (BGH, NJW 2008, 3498, 3499 [BGH 10.07.2008 – IX ZR 160/07] Rdn. 7; NJW 2009, 56, 57 [BGH 21.10.2008 – XI ZR 466/07] Rdn. 21; NJW 2011, 613, 614 [BGH 17.11.2010 – VIII ZR 211/09] Rdn. 14; Urteil vom 13. Mai 2011, V ZR 49/10, juris Rdn. 13). Die Einzelforderungen müssen dann nach Individualisierungsmerkmalen und Betrag bestimmt sein (BGH, NJW 2008, 1220, 1221 [BGH 23.01.2008 – VIII ZR 46/07] Rdn. 19; NJW 2001, 305, 307 [BGH 17.10.2000 – XI ZR 312/99]). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.
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aa) Die schriftsätzlichen Ausführungen der Klägerin deuten darauf hin, dass sie der Auffassung ist, Gegenstand des Mahnbescheids vom 21. Dezember 2010 sei bezogen auf die einzelnen Bauvorhaben jeweils eine einheitliche Forderung, die sich aus mehreren unselbständigen Rechnungspositionen zusammensetzt. In einem solchen Fall ist es in der Tat nicht erforderlich, schon im Mahnbescheid Einzelangaben zur Berechnung der Forderung zu machen, vielmehr kann die notwendige Substantiierung im streitigen Verfahren nachgeholt werden (BGH, NJW 2000, 1420, 1421 [BGH 30.11.1999 – VI ZR 207/98]; NJW 2002, 520, 521 [BGH 06.12.2001 – VII ZR 183/00]; Urteil vom 13. Mai 2011, V ZR 49/10, juris Rdn. 13). Träfe die Auffassung der Klägerin zu und wäre es weiterhin richtig, dass der Mahnbescheid, wie die Klägerin meint, auch das Bauvorhaben B Stadt3 betrifft, hätte allerdings im Mahnbescheid zur Individualisierung angegeben werden müssen, welcher Teil der Gesamtforderung auf das eine und auf das andere Bauvorhaben entfällt, was nicht geschehen ist.
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Tatsächlich hat die Klägerin jedoch in Bezug auf das von dem Mahnbescheid allein umfasste Bauvorhaben A keinen einheitlichen Anspruch, sondern eine Mehrzahl von Forderungen geltend gemacht.
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Die Annahme eines einheitlichen Anspruchs lässt sich nicht allein darauf stützen, dass die erhobenen Forderungen, insbesondere auf Zahlung von Werklohn für Leistungen, die teils Gegenstand des Ursprungsauftrags, teils Gegenstand eines Nachtragsauftrags waren, und auf Entrichtung einer Entschädigung wegen Behinderung, sämtlich als Positionen in die Schlussrechnung vom 2. Oktober 2007 eingestellt worden waren (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2006, VII ZR 151/05, juris Rdn. 12; OLG Koblenz, Urteil vom 28. Februar 2011, 12 U 1543/07, juris Rdn. 35). Einheitlichkeit ist vielmehr nur dann gegeben, wenn sich verschiedene Rechnungspositionen auf dieselben Anspruchsvoraussetzungen gründen lassen, deren Vorliegen sich aus demselben Lebenssachverhalt ergibt, und sie daher lediglich Einzelposten eines einheitlichen Schuldverhältnisses sind (BGH, a. a. O., juris Rdn. 14; NJW-RR 2009, 544 Rdn. 19 [BGH 23.09.2008 – XI ZR 253/07]), wie dies etwa für die unterschiedlichen Folgen eines einzelnen Schadensereignisses bejaht werden kann (BGH, NJW 2000, 1420, 1421 [BGH 30.11.1999 – VI ZR 207/98]; Urteil vom 13. Mai 2011, V ZR 49/10, juris Rdn. 13).
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Den von der Klägerin zunächst im Rahmen ihrer Schlussrechnung und sodann im Mahnverfahren und im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Forderungen liegen dagegen unterschiedliche Sachverhalte zugrunde: Der Anspruch auf Werklohn für die Herstellung von Stahlbauteilen ergibt sich aus dem Abschluss eines entsprechenden Werkvertrags im Dezember 2006. Der Anspruch auf Werklohn für die Vormontage der Stahlbauteile und für die Beschaffung der hierfür erforderlichen Schrauben beruht nach dem Vorbringen der Klägerin auf einem nachträglich erteilten Auftrag und einer am 23. Mai 2007 getroffenen Vergütungsvereinbarung. Da die Vormontage für die ursprünglich in Auftrag gegebene Herstellung der Stahlbauteile nicht erforderlich war und es sich somit um eine gänzlich selbstständige Leistung handelte, stellt deren nachträgliche Beauftragung einen eigenständig zu beurteilenden Sachverhalt dar (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2006, VII ZR 151/05, juris Rdn. 15). Prozessual handelt es sich deshalb bei den beiden Werklohnforderungen um unterschiedliche Streitgegenstände. Der aus § 642 BGB hergeleitete Entschädigungsanspruch knüpft daran an, dass die Klägerin, legt man ihr Vorbringen zugrunde, fruchtlos Herstellungskapazitäten vorgehalten haben will, weil ihr die Beklagte die für die Fertigung der Stahlbauteile notwendigen Pläne nicht rechtzeitig überlassen hat. Dieser Entschädigungsanspruch unterscheidet sich nach seinen rechtlichen Voraussetzungen und den für seine Begründung erforderlichen Tatsachen grundlegend von einem Werklohnanspruch gemäß § 631 BGB. Beide Ansprüche, die auf unterschiedliche Rechtsfolgen gerichtet sind (vgl. BGH, NJW 2008, 1523, 1524 [BGH 24.01.2008 – VII ZR 280/05]) und nebeneinander bestehen können (MünchKomm-BGB/Busche, 6. Aufl., § 642 Rdn. 16), bilden deshalb, auch wenn sie in dieselbe Schlussrechnung eingestellt worden sind, jeweils einen selbstständigen Streitgegenstand (KG Berlin, Urteil vom 28. Mai 2013, 7 U 12/12, juris Rdn. 22). Dies gilt im Übrigen auch für den von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Vergütungsanspruch gemäß § 649 Satz 2 BGB (OLG Koblenz, Urteil vom 17. Juni 1999, 5 U 1891/98, juris Rdn. 15; OLG Saarbrücken, Urteil vom 5. Oktober 2004, 4 U 710/03, juris Rdn. 39 ff.).
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bb) Die Beklagte konnte dem Mahnbescheid vom 21. Dezember 2010 zwar entnehmen, dass der einheitliche, auf Zahlung von 381.719,45 EUR gerichtete Antrag auf mehrere Einzelforderungen gestützt wurde. Im Mahnbescheid wird die Hauptforderung ausdrücklich als Schadensersatzanspruch aus Werkvertrag bezeichnet. Damit konnte jedenfalls auch der schon vorgerichtlich geltend gemachte Entschädigungsanspruch gemäß § 642 BGB gemeint sein, der von vielen als Schadensersatzanspruch eigener Art angesehen wird (siehe nur MünchKomm-BGB/Busche, 6. Aufl., § 642 Rdn. 16; Soergel/Teichmann, BGB, 12. Aufl., § 642 Rdn. 6; a. A. Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2008, § 642 Rdn. 24: Vergütungsanspruch eigener Art). Daneben kam nach dem oben Gesagten ein auf entgangenen Gewinn gerichteter Schadensersatzanspruch in Betracht. Darüber hinaus wird im Mahnbescheid eine Werklohnforderung erwähnt. Dass es sich hierbei trotz der missglückten Formulierung „gem.“ nicht nur um einen Hinweis auf die tatsächliche oder rechtliche Grundlage des Schadensersatzanspruchs, sondern um eine eigenständige Forderung handelte, ergab sich jedenfalls aus der weiteren Angabe, dass der geltend gemachte Anspruch nach der Erklärung der Antragstellerin von einer – bereits erbrachten – Gegenleistung abhänge, was nur auf den im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Werklohnanspruch zutraf.
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Nicht entnehmen konnte die Beklagte dem Mahnbescheid dagegen, wie sich der verlangte Gesamtbetrag auf die einzelnen Forderungen verteilte. Eine Aufschlüsselung war weder im Mahnbescheid selbst noch in einer diesem beigefügten Anlage enthalten; auch hat die Klägerin im Mahnbescheid nicht auf eine der Beklagten bereits vorliegende Aufstellung Bezug genommen. Allerdings können, worauf die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung zutreffend hinweist, zur Individualisierung des Anspruchs ausreichende Kenntnisse auch auf Informationen beruhen, auf die im Mahnbescheid zwar nicht hingewiesen wird, die dem Antragsgegner aber tatsächlich zur Verfügung stehen (BGH, NJW 2007, 1952, 1956 [BGH 12.04.2007 – VII ZR 236/05] Rdn. 48; NJW 2009, 685, 686 [BGH 16.10.2008 – IX ZR 135/07] Rdn. 19). Die Informationen, über die die Beklagte verfügte, insbesondere die Schlussrechnung vom 2. Oktober 2007 und das Anwaltsschreiben vom 29. Februar 2008, genügten allerdings schon deshalb nicht für eine Anspruchsindividualisierung, weil sich der damit für das Bauvorhaben A verlangte Gesamtbetrag von zuletzt 192.869,75 EUR von dem im Mahnbescheid angegebenen Betrag von 381.719,45 EUR unterschied und nicht erkennbar war, welche Berechnung dem zugrunde lag. Zwar war es denkbar, dass die Klägerin die bereits außergerichtlich erhobenen Einzelforderungen in voller Höhe weiterverfolgen und darüber hinaus noch einen weitergehenden Schadensersatzanspruch geltend machen wollte. Möglich war aber ebenso, dass die Klägerin bei der Ermittlung des nunmehr verlangten Gesamtbetrags die eine oder andere Einzelforderung, etwa den Werklohnanspruch, zugunsten eines entsprechend höheren Schadensersatzanspruchs in mehr oder weniger großem Umfang reduziert hatte. Wegen dieser Unsicherheit hätte ein auf der Grundlage des Mahnbescheids erlassener Vollstreckungsbescheid nicht zu einer rechtskräftigen Feststellung der betragsmäßig unbestimmten Einzelforderungen führen können. Darüber hinaus beeinträchtigte diese Unsicherheit die Verteidigungsinteressen der Beklagten. Wäre sie etwa zwischenzeitlich zu der Erkenntnis gelangt, dass die vorgerichtlich geltend gemachte Werklohnforderung der Klägerin berechtigt war, hätte sie, auch wenn sie sich nur gegen den Schadensersatzanspruch hätte wehren wollen, uneingeschränkt Widerspruch einlegen müssen, weil sie nicht wusste, ob und in welchem Umfang die Werklohnforderung bei der Ermittlung des mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Gesamtbetrags berücksichtigt worden war.
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Die verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids ist auch nicht dadurch rückwirkend eingetreten, dass die Klägerin die erhobenen Forderungen im streitigen Verfahren mit der Anspruchsbegründungsschrift vom 27. Juni 2011 individualisiert hat. Nach Ablauf der Verjährungsfrist, hier also nach dem 31. Dezember 2010, kann die Individualisierung nämlich nicht mehr nachgeholt werden (BGH, NJW 2008, 3498, 3499 [BGH 10.07.2008 – IX ZR 160/07] Rdn. 16; NJW 2009, 56, 57 [BGH 21.10.2008 – XI ZR 466/07] Rdn. 19; Urteil vom 13. Mai 2011, V ZR 49/10, juris Rdn. 15).
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c) An einer ausreichenden Individualisierung würde es im Übrigen auch dann fehlen, wenn man mit der Klägerin der Auffassung wäre, der Mahnbescheid habe Ansprüche aus beiden hier in Rede stehenden Bauvorhaben zum Gegenstand. In diesem Fall wäre für die Beklagte bei Zustellung des Mahnbescheids weder die Verteilung des Gesamtbetrags auf die einzelnen Bauvorhaben noch die Verteilung auf die jeweils erhobenen Einzelforderungen erkennbar gewesen.
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2. Fehlt danach die Erfolgsaussicht der Berufung, ist von einer Zurückweisung durch Beschluss auch nicht aus anderen Gründen abzusehen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch wirft sie Fragen auf, die zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senates aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern. Ausschlaggebend für die Beurteilung sind nicht klärungsbedürftige Rechtsfragen grundsätzlicher Art, sondern die besonderen tatsächlichen Umstände des Einzelfalles. Eine darüber hinausreichende Bedeutung des Streitfalles oder eine entscheidungserhebliche Abweichung von obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung ist nicht ersichtlich, ebenso wenig, dass die Streitsache im Interesse der Allgemeinheit Anlass zur Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze geben könnte. Schließlich hält der Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht aus anderen Gründen für erforderlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Rechtsverfolgung für die Klägerin existentielle Bedeutung hätte. Auch hat das Landgericht seine Entscheidung zutreffend begründet.
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Der Senat stellt anheim, die Berufung zurückzunehmen. Bei einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entstehen die gleichen Gerichtskosten wie bei der Zurückweisung durch ein begründetes Urteil (4,0 Gerichtsgebühren, vgl. KV Nr. 1220 Anlage 1 GKG). Die Rücknahme der Berufung führt dagegen zu einer Halbierung dieser Kosten (Ermäßigung auf 2,0 Gerichtsgebühren, vgl. KV Nr. 1222 Anlage 1 GKG).

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