OLG Frankfurt am Main, 13.02.2014 – 3 U 275/12

April 17, 2019

OLG Frankfurt am Main, 13.02.2014 – 3 U 275/12
Leitsatz

Für die Verteilung des Versteiguerungserlöses kommt es im Verhältnis des Eigentümers zum Grundschuldgläubiger bei verjährten Ansprüchen maßgeblich auf die Zweckbestimmungserklärung an; dies gilt auch für verjährte Zinsanteile von Annuitätendarlehen.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 09.11.2012 (1 O 619/09) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1

I.

Die Klägerin wendet sich im Wege der Widerspruchsklage gegen einen im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens verkündeten Teilungsplan.
2

Die Klägerin war Eigentümerin eines im Grundbuch von Stadt1 eingetragenen Grundstücks, welches in Abteilung III unter den lfd. Nr. 1, 2, 3 und 4 mit Grundschulden in Höhe eines Gesamtbetrages von 400.000,00 DM (= 204.516,74 €) zuzüglich dinglicher Zinsen zur Sicherung eines an ihren Ehemann gewährten Darlehens zugunsten der A AG und deren Rechtsnachfolgerin, der B AG, belastet war. Wegen des Wortlauts der Zweckerklärung zur Grundschuld vom 19.05.1995 wird auf Anlage K 8 (Bl. 121 d.A.) verwiesen.
3

Das Darlehen valutierte im September 1998 in Höhe von 504.600,00 DM. Am 21.12.2004 kündigte die B AG das Darlehen wegen Zahlungsrückständen und stellte es zur Rückzahlung fällig; sie kündigte auch die für die Besicherung des Darlehens gestellte Grundschuld nebst Nebenleistungen. Wegen des Inhalts des Kündigungsschreibens vom 21.12.2004 wird auf Bl. 41 d.A., wegen der Forderungsaufstellung vom selben Tag, die mit einem Gesamtbetrag von 432.646,18 € abschloss, wird auf Bl. 42 d.A. = Bl. 123 d.A. Bezug genommen.
4

In der Folgezeit übertrug die B AG das Darlehen mit den Sicherheiten auf die C GmbH (im folgenden: Gläubigerin). Diese betrieb die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld durch Versteigerung.
5

Mit Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 08.02.2008 wurde der Grundbesitz der Klägerin der Beklagten als Meistbietende mit einem Bargebot von 329.871,00 € zugeschlagen; das in Abteilung III Nr. 1 eingetragene Recht blieb dabei bestehen (Anlage K 3, Bl. 107/108 d.A.).
6

Am 01.04.2009 gab die Gläubigerin eine Erklärung ab, mit der sie bestätigt hat, vom Ersteher gem. § 144 Abs. 1 ZVG um sämtliche Ansprüche aus dem Meistgebot befriedigt worden zu sein (Anlage K 4, Bl. 109 d.A.).
7

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 04.05.2009 (Anlage K 6, Bl. 118/119 d.A.) hat die Klägerin Widerspruch gegen den zu verkündenden Teilungsplan erhoben mit der Begründung, der Gläubigerin stünden aus dem Versteigerungserlös unter Berücksichtigung des zu ihren Gunsten bestehenbleibenden Rechts (Abt. III Nr. 1 in Höhe von 51.129,19 €) und zudem einer Zinsforderung in Höhe von insgesamt 51.952,86 € (Gesamtsumme: 103.082,05 €), die von der offenstehenden Hauptforderung in Höhe von 190.231,52 € in Abzug zu bringen seien, noch allenfalls 87.149,47 € zu. Sie hat beantragt, den überschießenden Restbetrag aus der Versteigerung ihr (der Klägerin) zuzuteilen. Am 08.05.2009 wurde der Verteilungsplan, wie aus Bl. 115 – 117 d.A. ersichtlich, erstellt. Die Niederschrift über den Verteilungstemin vom selben Tag enthält die Feststellung über den Widerspruch.
8

Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Rechtsauffassung vertreten, der Versteigerungserlös habe in Höhe eines (Teil-)Betrages von 250.844,16 € ihr zugeteilt werden müssen, weil die über den Gesamtbetrag von 190.231,52 € hinausgehenden Forderungen der Gläubigerin verjährt seien.
9

Hinsichtlich des weitergehenden Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
10

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat den Widerspruch der Klägerin gegen den Teilungsplan des Amtsgerichts Hanau vom 08.05.2009 (42 K 127/04) in Höhe eines Betrages von 55.550,50 €, der an die Klägerin auszuzahlen sei, für begründet erklärt und insoweit die Anfertigung eines neuen Teilungsplans und ein anderweitiges Verteilungsverfahren angeordnet. Im Übrigen hat es den Widerspruch für unbegründet erklärt und die weitergehende Klage abgewiesen.
11

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Klägerin stehe in Höhe eines Betrages von 55.550,50 € – im Verhältnis zu der im Teilungsplan berücksichtigten Gläubigerin – ein besseres Recht am Versteigerungserlös zu. Von einer Änderung des Teilungsplans sei abgesehen, stattdessen von der Möglichkeit des § 880 ZPO Gebrauch gemacht worden. Die vollstreckende Gläubigerin könne sich zunächst wegen § 216 Abs. 1 BGB aus der noch offenen Darlehenssumme hinsichtlich des offenen Kapitalbetrags in Höhe von 190.231,52 € befriedigen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zudem zur Überzeugung der Kammer fest, dass der offene Kapitalrückstand um einen Betrag in Höhe von 57.253,41 € zu erhöhen sei, der in der Position Leistungsrückstände per 30.11.2004: 199.169,14 € der Forderungsaufstellung der Beklagten vom 21.12.2004 (Bl. 42 d.A.) enthalten sei. Im Rahmen des von ihm eigenständig erstellten Tilgungsplans sei der Sachverständige SV1 zu einem Tilgungsanteil der Leistungsrückstände in Höhe von 57.253,41 € gelangt; diesen Betrag könne die Gläubigerin ebenfalls beanspruchen. Die Klägerin könne sich insoweit nicht auf Verjährung berufen, wobei offenbleiben könne, ob tatsächlich Verjährung eingetreten sei. Zwar könne gemäß § 216 Abs. 3 BGB ein Schuldner den Eintritt der Verjährung der schuldrechtlichen Zinsansprüche auch geltend machen, wenn der Gläubiger diese Ansprüche aus Gegenständen zu befriedigen suche, an denen ihm ein dingliches Sicherungsrecht zustehe. Unter § 216 Abs. 3 BGB fielen Tilgungsbeträge nicht, die mit den Zinsen zu zahlen seien, weil sie Abschlagszahlungen auf das Kapital seien. Daneben könne die Gläubigerin auch den in der Position Leistungsrückstände enthaltenen Zinsanteil verlangen, soweit dieser nicht verjährt sei, zudem die Verzugszinsen und das Bearbeitungsentgelt. Soweit die Zinsanteile verjährt seien, stehe der Klägerin ein besseres Recht gegenüber der Gläubigerin zu. Dies betreffe die von Februar 1997 bis Dezember 1998 fällig gewordenen Zinsanteile der Annuitäten in Höhe von insgesamt 55.550,50 €. Unverjährt seien die Zinsanteile der ab Januar 1999 fälligen Darlehensraten. Ihre Verjährung sei vom 01.01.2002 bis zum 01.01.2008 gemäß § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB gehemmt gewesen. Vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift seien Immobiliendarlehensverträge gemäß § 497 Abs. 4 BGB in der seit dem 01.08.2002 geltenden Fassung nicht ausgenommen. Es handele sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag. Zwar sei der Ehemann der Klägerin bei Aufnahme des Darlehens Gesellschafter und Geschäftsführer der D GmbH gewesen, wobei das Darlehen der Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie durch die GmbH gedient habe. Ein Geschäftsführer einer GmbH, der – wie hier – im eigenen Namen Geschäft abschließe, sei jedoch Verbraucher. Die ab dem 02.01.2008 wieder laufende – nun dreijährige – Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB n.F. sei am 31.12.2011 vollendet gewesen; mithin seien auch die Zinsanteile der Raten von Januar 1998 bis Dezember 1998 verjährt. Ein Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB durch die eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus der Grundschuld sei nicht eingetreten. Nicht verjährt seien dagegen die ab Januar 1999 fällig gewordenen Zinsanteile und die Nominalzinsen in Höhe von 678,902 €. Die Gläubigerin könne sich auch wegen der Vorfälligkeitsentschädigung, der Gerichtskosten und sonstigen Kosten befriedigen, weil sich die Gläubigerin hinsichtlich insoweit auf § 216 Abs. 1 BGB berufen könne.
12

Dagegen richten sich beide Parteien mit ihren wechselseitig eingelegten Berufungen.
13

Die Klägerin greift das erstinstanzliche Urteil mit folgender Begründung an: Ihr Ehemann habe bei Darlehensaufnahme nicht als Verbraucher, sondern in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit gehandelt. Daher sei die Hauptforderung einschließlich etwa in den Leistungsraten enthaltener Tilgungsanteile verjährt. Nach § 216 Abs. 2 und 3 BGB könne sich der Gläubiger nur wegen der Hauptforderung aus dem belasteten Gegenstand befriedigen. Anders als in dem vom Landgericht zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.07.2007 (XI ZR 208/06) habe er nicht nur die Mithaftung für ein Darlehen der GmbH übernommen, deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter er gewesen sei, sondern das Darlehen habe dazu gedient, der GmbHden Ankauf des Grundstücks und der Gebäude in Stadt2 gem Anlagen K 11 – K 15 zu finanzieren, um diese später zu entwickeln; die GmbH sei Trägerin des Bauvorhabens gewesen. Selbst wenn die Auffassung des Landgerichts zutreffe, dass der Ehemann der Klägerin als Verbraucher zu qualifizieren sei, wäre die Hauptforderung der Gläubigerin verjährt gewesen, denn die Verjährung wäre nicht gemäß § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB für die Dauer von 10 Jahren gehemmt. Das Landgericht habe bei Anwendung der Übergangsregelung des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB verkannt, dass diese Vorschrift für Schuldverhältnisse, die vor dem 01.01.2002 begründet worden seien, keine Geltung für Immobliliendarlehensverträge habe.
14

Die Klägerin beantragt,
15

in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ihren Widerspruch vom 04.05.2009 gegen den Teilungsplan des Amtsgerichts Hanau vom 08.05.2009 (42 K 127/04) für begründet zu erklären,
den Teilungsplan zu Abschnitt B IV Zuteilung wie folgt zu ändern:

16

aus der Teilungsmasse zu Abschnitt B II. in Höhe von 346.364,55 € werden auf die sich aus den zu Abschnitt B III ergebenden Ansprüchen zugeteilt:

1. dem X auf den Anspruch zu Abschnitt III/1

8.218,48 €

2. der Stadt1, …, … Stadt1 auf den Anspruch zu Abschnitt III/2

152,44 €

3. der C GmbH, …str. …, Stadt3 auf den Anspruch zu Abschnitt III/3

58.105,48 €

4 .der C GmbH, … str. …, Stadt3 auf den Anspruch zu Abschnitt III/4

59.730,24 €

5. der C GmbH, …str. …, Stadt3 auf den Anspruch zu Abschnitt III/5a

11.269,62 €

6. der D1 (Klägerin), …str. …, … Stadt1, auf den Anspruch zu Abschnitt III/5a

9.229,78 €

auf den Anspruch zu Abschnitt III/5b

15.338,76 €

7. der D1 (Klägerin), … str. …… Stadt1 auf den Anspruch zu Abschnitt III/6

184.319,75 €.
17

18

Die Beklagte beantragt,
19

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
20

Mit ihrer eigenen Berufung beantragt die Beklagte,
21

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage über die teilweise Klageabweisung hinaus vollständig abzuweisen.
22

Die Beklagte rügt, das Landgericht habe in seinem Urteil zu Unrecht nicht untersucht, ob Forderungsanteile der Gläubigerin in Summe den ihr aus der Teilungsmasse zugewiesenen Masseanteil von 337.993,63 € deckten, sondern die angeblich verjährten Forderungsanteile (Laufzeitzinsen 1997 und 1998) von dem Masseanteil in Höhe von 337.993,63 € abgezogen, ohne zu untersuchen, ob ein anderer Forderungsanteil den durch vermeintliche Verjährung ausgefallenen Forderungsanteil ersetze. Zudem habe das Landgericht Euro-Beträge mit DM-Beträgen verwechselt und den „Schaden“ der Gläubigerin verdoppelt. Der Gutachter SV1 habe die Laufzeitrückstände für den Zeitraum Februar 1997 bis Dezember 1998 zu einem Betrag von insgesamt 55.550,50 DM aufaddiert; dies habe das Landgericht verkannt, indem es von einer Euro-Summe ausgegangen sei. Wäre das Landgericht konsequent nach seinen eigenen Ausführungen und Begründungselementen ausgegangen, hätte es der Gläubigerin sogar einen Gesamtbetrag von 390.563,25 € (Aufstellung Bl. 471/472 d.A.) und damit mehr als zugeteilt, zusprechen müssen. Des Weiteren habe das Landgericht die Reichweite des § 216 Abs. 2 BGB verkannt. Es habe unberücksichtigt gelassen, dass Vertrags- und Verzugszinsen, die bei Kündigung des Darlehens bestanden hätten, grundsätzlich mit in den Kündigungssaldo eingegangen seien mit der Folge, dass ein einheitlicher Darlehensrückzahlungsanspruch entstanden sei, der gemäß § 216 Abs. 2 BGB keiner Verjährung unterliege.
23

Die Klägerin beantragt,
24

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
25

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
26

II.

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, soweit der Widerspruch der Klägerin gegen den Teilungsplan des Amtsgerichts Hanau (42 K 127/04) vom 08.05.2009 (Bl. 115 – 117 d.A.) in Höhe eines Betrags von 55.550,50 € für begründet erklärt und insoweit die Anfertigung eines neuen Teilungsplans und ein anderweitiges Verteilungsverfahren angeordnet worden ist.
27

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
28

Die Widerspruchsklage war (vollumfänglich) abzuweisen. Dies hat den Eintritt der im Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 08.05.2009 (Anlage K 5, Bl. 113/114 d.A.) unter Ziffer a) bezeichneten auflösenden Bedingung der (anderweitigen) Zuteilung zur Folge.
29

Zu Recht hat das Landgericht die vorliegende Klage als Widerspruchsklage gemäß §§ 878 ZPO, 115 Abs. 1 ZVG für zulässig gehalten. Die Widerspruchsklage ist eine prozessuale Gestaltungsklage (vgl. BGH, Urt. v. 26.04.2001, IX ZR 53/00, NJW 2001, 2477, zit. nach juris, Rn. 14; Stöber, a.a.O., Rn. 5.7 zu § 115 ZVG), deren Entscheidung gemäß § 879 ZPO in die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts fällt.
30

Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG finden auf die Verhandlung sowie auf die Erledigung erhobener Widersprüche und die Ausführung des Teilungsplans die §§ 876 bis 882 ZPO entsprechende Anwendung. Das Landgericht hätte aber nicht gemäß § 880 Satz 2 ZPO von einer Abänderung des Teilungsplans bei Anordnung der Anfertigung eines neuen Planes absehen dürfen, weil § 880 Satz 2 ZPO infolge der speziellen Regelung von § 124 Abs. 1 ZVG bei Zwangsversteigerung nicht zum Zuge kommt (vgl. Zöller-Stöber, 30. Aufl. 2014, Rn. 1 zu § 880 ZPO; BGH, Urt. v. 09.12.1985, II ZR 5/85, BGHZ 96, 332, zit. nach juris, Rn. 19). Grund dafür ist, dass schon das Vollstreckungsgericht aufgrund der speziellen Regelung des § 124 Abs. 1 ZVG im Beschluss vom 08.05.2009, der Gegenstand der Niederschrift über den Verteilungstermin vom selben Tag geworden ist (Anlage K 5, Bl. 113/114 d.A.), festgestellt hat, wie der streitige Betrag verteilt werden soll, wenn der Widerspruch der Klägerin begründet ist.
31

Die Klägerin ist als Schuldnerin widerspruchsbefugt (vgl. Stöber, 20. Aufl. 2012, Rn. 3.4 c) zu § 115 ZVG). Der Widerspruch des Vollstreckungsschuldners kann sich u.a. gegen die Zuteilung der Masse auf die Ansprüche richten (vgl. Stöber, a.a.O., Rn. 3.2 c) zu § 115 ZVG). Der Schuldner kann dabei sowohl Zuteilung an sich beantragen wie auch an eine Gesamtheit mehrerer Vollstreckungsschuldner (vgl. Stöber, a.a.O., Rn. 3.4 c zu § 115 ZVG). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Wie das Amtsgericht Hanau in der Niederschrift über den Verteilungstermin vom 08.05.2009 (Bl. 32/33 d.A.) zutreffend festgestellt hat, hat die Klägerin als Schuldnerin mit Schreiben vom 08.04./04.05.2009 (Anlage K 6 + K 7, Bl. 37 – 39 d.A.) Widerspruch erhoben. Ihr Widerspruch richtete sich gegen eine Zuteilung des Versteigerungserlöses an die Gläubigerin, soweit die Zuteilungssumme über einen Betrag von 87.149,47 € hinausgeht.
32

Der Einwand der Beklagten, die Widerspruchsklage sei unzulässig; es sei vielmehr gemäß § 115 Abs. 3 ZVG Vollstreckungsgegenklage zu erheben, greift nicht durch. Der Beklagten ist zunächst darin zu folgen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 115 Abs. 3 ZPO erfüllt sind, weil die Grundschuld der Gläubigerin ausweislich des Grundbuchs nach § 800 ZPO vollstreckbar ist. Der Eintragung in Abt. III des Grundbuchs liegt also eine vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer im Sinne des § 794 ZPO zugrunde. Ob die Zwangsvollstreckung tatsächlich aus dieser Urkunde betrieben wird, ist für die Anwendbarkeit des § 115 Abs. 3 ZVG ohne Bedeutung (vgl. Stöber, a.a.O., Rn. 6.1 zu § 115 ZVG). Allerdings müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 3 ZVG, um im Verteilungsverfahren Beachtung finden zu können, dem Vollstreckungsgericht dargetan werden (vgl. Stöber, a.a.O., Rn. 6.1 zu § 115 ZVG). Unterbleibt dies, ist der Widerspruch im Verteilungsverfahren zu beachten und nach §§ 876 – 882 ZPO zu erledigen (vgl. Stöber, ebd.).
33

Die Beklagte ist als Ersteher des Grundstücks passivlegitimiert. Wie sich aus der am 01.04.2009 seitens der Gläubigerin abgegebenen Erklärung gem. § 144 Abs. 1 ZVG ergibt, hat die Beklagte die Gläubigerbank hinsichtlich sämtlicher im Teilungsplan (Bl. 115 – 117 d.A.) bezeichneten Ansprüche aus dem Meistgebot außergerichtlich befriedigt (Anlage K 4, Bl. 109 d.A.). Nachdem die Klägerin als Vollstreckungsschuldnerin gegen die Berücksichtigung der Gläubigerin im Verteilungsplan (in Höhe des den Betrag von 87.149,47 € übersteigenden Erlösanteils) nach § 878 ZPO Widerspruch erhoben hatte, war nach außergerichtlicher Befriedigung der Gläubigerin durch die Beklagte die Widerspruchsklage gegen die Beklagte als Ersteher des Grundstücks zu richten (vgl. nur: RG, Urt. v. 15.12.1920, I 140/20, RGZ 101, 117,122, abgedruckt in Juris; BGH, Urteil vom 30.04.1980, V ZR 159/78, BGHZ 77, 107, zit. nach juris, Rn. 8; Stöber, a.a.O., Rn. 5.18 zu § 115 ZVG). Wie das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, ist im vorliegenden Widerspruchsklageverfahren zu klären, ob die Beklagte durch die außergerichtliche Befriedigung der Gläubigerin, der C GmbH, von der Entrichtung des Bargebotes befreit worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.1980, V ZR 159/78, BGHZ 77, 107, zit. nach juris, Rn. 11).
34

Dies ist der Fall. Die Gläubigerin war – unter Berücksichtigung des Kapitalbetrags der zu ihren Gunsten in Abteilung III Nr. 1 eingetragenen (bestehenbleibenden) Grundschuld von 51.129,19 € (= 100.000,00 DM) – berechtigt, hinsichtlich der Positionen 3. bis 7. der im Teilungsplan unter Ziffer IV. erfolgten Zuteilung (Bl. 117 d.A.) Befriedigung aus dem Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung zu suchen.
35

Zuteilung:

1. dem X

auf den Anspruch zu Abschnitt III/1

8.218,48 €

2. der Stadt1, …, … Stadt1 auf den Anspruch zu Abschnitt III/2

152,44 €

3. der C GmbH, …str. .., Stadt3 auf den Anspruch zu Abschnitt III/3

58.105,48 €

4. der C GmbH, …str. …, Stadt3 auf den Anspruch zu Abschnitt III/4

59.730,24 €

5. der C GmbH, …str. …, Stadt3 auf den Anspruch zu Abschnitt III/5

35.838,16 €

6. der C GmbH, …str. …, Stadt3 auf den Anspruch zu Abschnitt III/6

184.319,75 €.

gesamt

337.993,63 €
36

37

Denn die Klägerin hatte am Zuteilungsstichtag die Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück gemäß §§ 1147, 1192 Abs. 1 BGB in Höhe eines Betrages von mindestens 389.122,82 € (337.993,63 € + 51.129,19 €) zu dulden.
38

Das Grundstück der Klägerin war aufgrund der an die Gläubigerin übertragenen Grundschulden gemäß §§ 1191 Abs. 1, 1193 Abs. 1, 2 BGB in der Weise belastet, dass an die Gläubigerin aufgrund der am 21.12.2004 seitens der B AG ausgesprochenen Kündigung (Anlage K 9, Bl. 122 d.A.) die in Position III. 3. – 7. des Zuteilungsplans des Amtsgerichts Hanau vom 08.05.2009 aufgelisteten Beträge (Bl. 116 d.A.) zuzüglich des Kapitalbetrags der Abt. III.1 des Grundbuchs eingetragenen (bestehenbleibenden) Grundschuld von 51.129,19 € (= 100.000,00 DM) zu zahlen waren.
39

Die Grundschuld hat in der Zwangsversteigerung zur Folge, dass für das geringste Gebot und für die Erlösverteilung zunächst der Bestand des dinglichen Rechts maßgeblich ist (vgl. Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 9. Aufl. 2011, Rn. 1141w.Nw., Stöber, a.a.O., Rn. 7.5 a) zu § 114 ZVG). Dennoch, dies ist der Klägerin zuzugeben, kann nach ganz überwiegender Meinung, der sich der Senat anschließt, der Inhaber eines Rückgewähranspruchs, wenn er als Eigentümer Beteiligter im Vollstreckungsverfahren (§ 9 ZVG) ist, dem Teilungsplan mit der Begründung widersprechen, dass darin eine nicht voll valutierende Grundschuld voll berücksichtigt werde (vgl. Gaberdiel/Gladenbeck, a.a.O., Rn. 1145 mit zahlreichen Nachweisen; aus der BGH-Rechtsprechung vgl. nur: BGH, Urt. v. 20.12.2001, IX ZR 419/98, NJW 2002, 1578, zit. nach Juris, Rn. 21). Einwendungen gegen den Teilungsplan können nicht nur aus dinglichen Rechten, sondern auch aus schuldrechtlichen Ansprüchen hergeleitet werden, sofern sie geeignet sind, die Geltendmachung des dinglichen Rechts eines anderen zu beschränken oder auszuschließen, d.h. diesen anderen zu verpflichten, den auf sein dingliches Recht entfallenden Erlösanteil dem Widersprechenden zu überlassen (vgl. BGH, ebd.; BGH, Urt. v. 08.06.1962, V ZR 151/60, WM 1962, 1138, 1139).
40

Im maßgeblichen Zeitpunkt der Beantragung der Zwangsversteigerung des Grundstücks stand der Klägerin aber aus der für ihren schuldrechtlichen Anspruch alleinmaßgeblichen Zweckbestimmungserklärung vom 06.02.1995 (Anlage K 8, Bl. 121 d.A.) kein Anspruch auf (teilweise) Rückübertragung der in Abteilung III. Nr. 1, 2, 3, 4, 5 b, zugunsten der Gläubigerin eingetragenen Grundschuld(en) zu.
41

Der in Anlage K 10 vorgelegte Darlehensvertrag über ein sog. Vorschaltdarlehen in Höhe von DM 1.200.000,00. Ziff. VIII. 3. (Absicherung des Darlehens) regelt den – die Grundschuld betreffenden – Rückgewähranspruch wie folgt:
42

„Darlehensnehmer und Eigentümer verzichten gegenüber der Bank auf ihre gegenwärtigen und künftigen Rückgewähranspruche bezüglich der Grundschuld mit Ausnahme der Ansprüche
43

a) auf Erteilung einer Löschungsbewilligung,
44

b) auf Auszahlung des der Bank zugeteilten Versteigerungserlöses, soweit dieser die durch die Grundschuld(en) gesicherten Forderungen übersteigt.“
45

Für den vertraglichen Rückgewähranspruch der Klägerin kommt danach der Frage streitentscheidende Bedeutung zu, ob die in der Forderungsaufstellung der B AG vom 21.12.2004 (Bl. 42 d.A. = Bl. 123 d.A.) aufgelisteten Forderungen bis zu der Gesamtzuteilungssumme von 389.122,82 € (337.993,63 € + 51.129,19 €) nach dem Willen der Darlehensvertragsparteien durch die Grundschulden gesichert sein sollten. Dass diese Voraussetzungen in Bezug auf das in Höhe von 190.231,52 € bezifferte Darlehenskapital erfüllt waren, ist von der Klägerin schon im Verteilungsverfahren nicht in Abrede gestellt worden. Insoweit hat die Klägerin gegen die Feststellungen des Teilungsplans auch keinen Widerspruch erhoben. Die Gläubigerin durfte aber auch wegen der bei Kündigung rückständigen Tilgungs- und Laufzeitzinsrückstände in Höhe von 162.836,48 €, der Bereitstellungszinsen in Höhe von 36.147,82 €, der Verzugszinsen in Höhe von 20.336,08 € und einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 5.476,25 €, insgesamt in Höhe weiterer 224.796,63 €, Befriedigung aus der Grundschuld suchen. Danach errechnet sich eine Gesamtforderung der Gläubigerin in Höhe von 415.028,15 €, die den zugeteilten Betrag von 389.122,82 € erreicht und übersteigt.
46

Zutreffend hat das Landgericht der Gläubigerin das Recht, sich aus der Grundschuld zu befriedigen, wegen der rückständiger Tilgungsanteile/Kapitalanteile ungeachtet ihrer Verjährung zuerkannt. Insoweit bestimmt § 216 Abs. 2 BGB, dass die Rückübertragung der Sicherungsgrundschuld nicht aufgrund der Verjährung des gesicherten Anspruchs gefordert werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 05.10.1993, XI ZR 180/92, NJW 1993, 3318, zit. nach juris, Rn. 32; Erman/Schmidt-Räntsch, a.a.O., Rn. 4 zu § 216). Vielmehr besteht auch nach Verjährung der gesicherten Forderung das Recht des Gläubigers fort, aus der Grundschuld zu vollstrecken (vgl. BGH, Urt. v. XI ZR 113/06, WM 2007, 588, [BGH 19.12.2006 – XI ZR 113/06] zit. nach juris, Rn. 17; Schoppmeyer in: Lwowski: Das Recht der Kreditsicherung, 9. Aufl. 2011, § 15 (Grundpfandrechte), Rn. 295).
47

Zwar finden die Absätze 1 und 2 des § 216 BGB keine Anwendung auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen. Soweit es um solche Rückstände geht, kann sich der Schuldner nach einer von beiden Parteien zur Stützung ihrer kontroversen Rechtsansichten herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.10.1993 auch gegenüber dinglichen Sicherungsrechten auf die Verjährung des schuldrechtlichen Anspruchs berufen. Dies ergebe sich, so der Bundesgerichtshof in den tragenden Gründen der genannten Entscheidung, bei den in § 223 a.F. BGB, der dem § 216 Abs. 1 n.F. BGB entspricht, genannten Rechten aus der Akzessorietät, bei Grundschulden und anderen abstrakten Sicherungsrechten aus der schuldrechtlichen Sicherungsabrede; durch sie werde die dinglich nicht beschränkte Rechtsmacht des Gläubigers schuldrechtlich im Verhältnis der Sicherungsvertragsparteien auf das Maß begrenzt, das sich aus dem Kausalverhältnis ergebe (BGH, Urt. v. 05.10.1993, XI ZR 180/92, NJW 1993, 3318, zit. nach juris, Rn. 33). Er hat den Grundstückseigentümern einen Bereicherungsanspruch gegen die aus der Grundschuld vollstreckende Gläubigerbank wegen der Erlangung von Ablösungszahlungen in Höhe der geltend gemachten Verzugszinsansprüche zugesprochen.
48

Ein Blick auf das Kausalverhältnis, das die Klägerin und die A AG ausweislich der Zweckbestimmungserklärung vom 06.02.1995 (Anlage K 8, Bl. 121 d.A.) verband, zeigt, dass der vorliegende Sachverhalt sich in zentraler Hinsicht von demjenigen, über den der Bundesgerichtshof im Urteil vom 05.10.1993 zu befinden hatte, unterscheidet: Gemäß Ziffer 1 der Zweckbestimmungserklärung vom 06.02.1995 diente die Grundschuld zur Sicherung aller bestehenden und zukünftigen Ansprüche der Bank aus dem Darlehensverhältnis gegen Herrn D. Dieses Kausalverhältnis erstreckte den Sicherungszweck auf die Gesamtheit der Darlehensraten, bestehend aus – variablen – Zins- und Tilgungsanteilen.
49

Nach den rechtsfehlerfreien erstinstanzlichen Feststellungen belaufen sich die Tilgungsrückstände, die zwischen Februar 1997 und der Kündigung des Darlehensvertrags vom 21.12.2004 aufgelaufen sind, auf insgesamt 57.253,50 €. Die Laufzeitzinsrückstände (Zinsanteile) im Zeitraum zwischen Februar 1997 und Kündigung betragen auf der Grundlage des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens des Sachverständigen SV1 insgesamt 105.582,98 €.
50

Für ihre gegenteilige Ansicht kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.06.2001 (BGH, Urt. vom 12.06.2001, XI ZR 283/00, BGHZ 148, 90 = NJW 2001, 2711, abgedruckt in juris) berufen, das sich mit der Anwendbarkeit des § 197 BGB in der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung vom 01.01.1964 (nachfolgend: a.F.) auf Annuitätendarlehen befasst und die kurze, vierjährige Verjährungsfrist auf den Tilgungsanteil der Zins- und Tilgungsraten erstreckt hat.
51

Zwar handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehen ebenfalls um ein Annuitätendarlehen, das durch die Pflicht zur Entrichtung gleichbleibender Raten gekennzeichnet ist, bei denen der Zinsanteil mit der Laufzeit sinkt, während der Tilgungsanteil entsprechend ansteigt. Wie sich das Verhältnis von Zins- und Tilgungsanteil in Bezug auf das hier streitgegenständliche Darlehen während seiner Laufzeit entwickelt hat, hat der erstinstanzlich beauftragte Sachverständige SV1 im Anhang zu seinem Gutachten vom 19.09.2011 in tabellarischer Form dargestellt. Die Zinshöhe bestimmt auch die Höhe des Tilgungsanteils (vgl. BGH, Urt. vom 12.06.2001, XI ZR 283/00, BGHZ 148, 90 = NJW 2001, 2711, zit. nach Juris, Rn. 15).
52

Diese Umstände haben den Bundesgerichtshof zu der Annahme geführt (vgl. BGH, ebd.), dass die vom Gesetzgeber des § 197 a.F. BGB als bedeutsam angesehenen Probleme der sicheren Feststellung des Bestands der Forderung bei länger als vier Jahren zurückliegenden Zinsrückständen auch die Tilgungsrückstände der Hauptforderung erfassen. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 18.04.1986 (8 A 1/83, Buchholz 454.4 § 19 II. WoBauG Nr. 1, abgedruckt in juris, dort Rn. 43 m.w.Nw.) hat der Bundesgerichtshof vom Anwendungsbereich der kurzen, vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. nur Darlehen ausgenommen, bei denen die Rückzahlung des Kapitals in selbständig abzuzahlenden Teilbeträgen erfolgt (vgl. BGH, Urt. vom 12.06.2001, XI ZR 283/00, BGHZ 148, 90 = NJW 2001, 2711, zit. nach Juris, Rn. 15). Letzteres entsprach der überwiegenden, in der Literatur vertretenen Rechtsansicht (grundlegend: Jaeger ZZP 59, 189 ff., 191 [BGH 22.04.1958 – VI ZR 74/57]; Jaeger ZZP 60, 124 ff., 126 [BGH 28.04.1959 – VI ZR 104/58]; aus der Kommentarliteratur: Soergel/Siebert/Augustin, 11. Aufl. 1978, Rn. 8 zu § 197 BGB a.F.; Soergel/Niedenführ, 13. Aufl. 1999, Rn. 8 zu § 197 BGB a.F.; Mü/Ko/v.Feldmann, 3. Aufl. 1993, Rn. 2 zu § 197 a.F.; Staudinger/Peters, Neub. 2001, Rn. 22 zu § 197 BGB a.F.).
53

Die Anwendung des § 197 a.F. auf Annuitätendarlehen beruhte maßgeblich auf dem Wortlaut dieser Vorschrift:
54

„In vier Jahren verjähren die Ansprüche auf Rückstände von Zinsen, mit Einschluß der als Zuschlage zu den Zinsen zum Zwecke allmählicher Tilgung des Kapitals zu entrichtenden Beträge,…“
55

Aufgrund dieses eindeutigen Wortlauts hatte die Bestimmung jedenfalls dort Geltung zu beanspruchen, wo bei gleichbleibenden Beträgen der Tilgungsanteil stieg und der Zinsanteil zurückging (vgl. Staudinger/Peters, Neub. 2001, Rn. 24 zu § 197 BGB a.F.). Diese Voraussetzungen liegen bei dem streitgegenständlichen Annuitätendarlehen vor. Dies hat auch das Landgericht nicht verkannt.
56

Der Klägerin kann jedoch nicht in der Annahme gefolgt werden, vorstehende Ausführungen zum Anwendungsbereich des § 197 a.F. ließen es gerechtfertigt erscheinen, die in den Leistungsrückständen enthaltenen Zins- und Tilgungsanteile dem Anwendungsbereichs des § 223 Abs. 3 a.F. bzw. dem inhaltsgleichen § 216 Abs. 3 BGB zu unterwerfen. Dem steht schon entgegen, dass – im Unterschied zu § 197 a.F. BGB– die für die Zulässigkeit der Vollstreckung in Sicherungsrechte hinsichtlich verjährter Forderungen maßgeblichen Vorschriften der §§ 223 Abs. 3 a.F. BGB und 216 Abs. 3 BGBTilgungs- und Amortisationsbeträge nicht ausdrücklich nennen. Nach einhelliger Rechtansicht handelt es sich bei den Tilgungsbeträgen nicht um wiederkehrende Leistungen, sondern um Abzahlungen auf das Kapital, die unter § 223 Abs. 2 a.F. BGB bzw. § 216 Abs. 2 BGB fallen (vgl. Soergel/Siebert/Augustin, 11. Aufl. 1978, Rn. 8 zu § 223 a.F. BGB; Mü/Ko/v. Feldmann, 3. Aufl. 1993, Rn. 4 zu § 223 a.F.; Soergel/Niedenführ, 13. Aufl. 1999, Rn. 8 zu § 223 a.F.; Staudinger/Peters, Neub. 2001, Rn. 11 zu § 223 a.F.; Staudinger/Peters, Neub. 2009, Rn. 8 zu § 216 BGB; Erman/Schmidt-Räntsch, 13. Aufl. 2011, Rn. 6 zu § 216 BGB; Mü/Ko/Grothe, 6. Aufl. 2012, Rn. 5 zu § 216 BGB; Palandt-Ellenberger, 73. Auf. 2014, Rn. 7 zu § 216 BGB). Zu den Zinsen und wiederkehrenden Leistungen im Sinne der Absätze 3 zählen nur Leistungen, die nach ihrer gesetzlichen Ausformung wiederkehrend sind (vgl. Erman/Schmidt-Räntsch, a.a.O., Rn. 6 zu § 216; Staudinger/Peters/Jacoby, a.a.O., Rn. 8 zu § 216; MüKo/Grothe, 6. Aufl. 2012, Rn. 5 zu § 216). Dies hat das Landgericht zutreffend erkannt und entschieden.
57

In konsequenter Fortführung vorstehender Erwägungen ist das Landgericht zu dem Schluss gelangt, dass für Zinsanteile von Annuitätendarlehensraten der Anwendungsbereich des Absatzes 3 der inhaltsgleichen §§ 223 a.F. BGB, 216 Abs. 3 BGB eröffnet sei. Es ist dabei insbesondere den Ausführungen gefolgt, die der Senat in dem – auf sofortige Beschwerde der Klägerin – ergangenen Prozesskostenhilfebeschluss vom 10.05.2010 (Bl. 70 – 73 d.A.) niedergelegt hat.
58

Diese Ausführungen greifen aber insoweit zu kurz, als sie dem unterschiedlichen Sicherungscharakter der Hypothek und der Grundschuld nicht hinreichend Rechnung tragen. Sie sind dahin zu korrigieren, dass die Gläubigerin auch wegen verjährter Zinsanteile, soweit sie in den monatlichen Raten enthalten sind,Befriedigung aus dem Versteigerungserlös beanspruchen kann. Gleiches gilt hinsichtlich der im Darlehensvertrag vom 06.02.1995 für die Zeit ab 01.04.1995 vereinbarten Bereitstellungszinsen in Höhe von 0,25% p.m..
59

Denn die Grundschuld ist vom Bestand der Forderung unabhängig; sie ist abstrakt. Gemäß §§ 813 Satz 2, 214 Abs. 2 Satz 2 BGB kann die zur Besicherung einer Forderung bestellte Grundschuld nach Verjährung der Forderung nicht wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden. Der Anwendung dieser Vorschriften auf den vorliegenden Sachverhalt steht der Umstand, dass die Gläubigerin den Erlös aus dem Grundstück nicht im Wege der Leistung, sondern durch Zwangsvollstreckung erlangt hat, nicht entgegen. Für ihre gegenteilige Ansicht beruft sich die Klägerin zu Unrecht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.10.1993 (XI ZR 180/92, NJW 1993, 3318, abgedruckt in juris). Darin hat der Bundesgerichtshof die Zwangsvollstreckung aus Sicherungsrechten nicht grundsätzlich vom Anwendungsbereich des § 214 Abs. 2 Satz 2 BGB ausgenommen. Dem steht schon entgegen, dass die Bestellung der Grundschuld seitens der Klägerin eine Leistung an die Gläubigerbank darstellte, die ihren Rechtsgrund in der Sicherungsabrede findet. Dies hat auch der Bundesgerichtshof in seiner vorstehend zitierten Entscheidung nicht in Abrede gestellt, sondern vielmehr betont, indem er darauf abgestellt hat, ob die Ansprüche, wegen deren die Vollstreckung erfolgt ist, nach dem Kausalverhältnis grundschuldbesichert waren. Soweit der Senat auf Seite 3 des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 10.05.2010 (Bl. 72 d.A.) unter Bezugnahme auf die vorgenannte BGH-Entscheidung (BGH, a.a.O., zit. nach Juris, Rn. 31 – 33) ausgesprochen hat, die durch die Sicherungsabrede beschränkte, im Übrigen nicht akzessorische Grundschuld sei insoweit– hinsichtlich der Verjährung von darlehensvertraglich geschuldeten Nebenleistungen – den von § 216 Abs. 1 BGB erfassten (akzessorischen) Rechten gleichgestellt, wird daran nicht festgehalten.
60

Dass sich das Befriedigungsrecht der Grundschuldgläubigerin an der Sicherungsabrede zu orientieren hat, hat der Bundesgerichtshof auch im Urteil vom 09.11.1995 (XI ZR 179/94, WM 1995, 2173, [BGH 09.11.1995 – IX ZR 179/94] abgedruckt in Juris) betont. Er hat dort der Ansicht der Revision, die Sicherungsabrede einer Grundschuld sei grundsätzlich dahin auszulegen, dass die Grundschuldzinsen nur insoweit für die gesicherten Verbindlichkeiten hafteten, als diese in einem bestimmten, nicht mehr als vier Jahre vor Eintritt des Sicherungsfalles zurückliegenden Zeitraum entstanden seien, eine Absage erteilt (BGH, a.a.O., zit. nach juris, Rn. 28). Weitergehend hat er sich gegen eine an § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG angelehnte Auslegung der Sicherungsabrede hinsichtlich derjenigen Zins- und Tilgungsbeiträge ausgesprochen, die länger als zwei Jahre rückständig geblieben sind. Danach hat es ohne eine besondere Vereinbarung für Grundschulden zugunsten von Kreditinstituten bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass vereinbarte Grundschuldzinsen in vollem Umfang dem Abstraktionsprinzip unterliegen, mag ihr Rang auch – je nach Alter der Rückstände – unterschiedlich sein (vgl. BGH, a.a.O., zit. nach juris, Rn. 29); dies gilt erst recht hinsichtlich des Grundschuldkapitals. Etwas Anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2006 (XI ZR 113/06, WM 2007, 588, abgedruckt in juris), in der das Rechtsschutzbedürfnis des Darlehensgebers an einer Klage auf Darlehensrückzahlung bejaht worden ist, obwohl der Darlehensnehmer in einer notariellen Urkunde eine Grundschuld bestellt, die persönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrages übernommen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hatte. Soweit der BGH diese Entscheidung damit begründet hat, dass die Verjährung des Anspruchs aus dem Darlehensvertrag auch die von ihm abhängigen Nebenleistungen erfasse, hat er sich ausdrücklich nur auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch wegen Verzuges bezogen (BGH, a.a.O., Rn. 15).
61

Der Sicherungszweck der Grundschuld hinsichtlich des – etwa in Höhe verjährter Darlehenszinsansprüche – nicht mehr valutierenden Teils einer Grundschuld entfällt erst dann, wenn das Kreditverhältnis wirksam gekündigt ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.03.1986, IX ZR 104/85, BGHZ 97, 280 = NJW 1986, 763, zit. nach juris, Rn. 23; Hintzen in: Hintzen/Engels/Rellermeyer, Rn. 16 zu § 50 ZVG).
62

Die vorgenannten Ausführungen, wonach sich die Grundschuldgläubigerin auch wegen verjährter Zinsanteile der Annuitätenraten aus dem Grundstückserlös befriedigen darf, sind schließlich deshalb gerechtfertigt, weil sie zu einer Gleichstellung der Grundschuld hinsichtlich des Umfangs ihrer Besicherung mit dem notariellen Schuldversprechen oder –anerkenntnis führen, die wertungsmäßig gerechtfertigt erscheint. Aus dem abstrakten Schuldversprechen kann der Gläubiger auch noch nach Verjährung des gesicherten Darlehensanspruchs weiter vollstrecken (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2009, XI ZR 36/09, NJW 2010, 1144, zit. nach Juris, Rn. 18; BGH, Urt. v. 12.01.2010, XI ZR 37/09, WM 2010, 308, zit. nach Juris, Rn. 29; Freitag in: Staudinger, a.a.O., Rn. 269 zu § 488 BGB). Entgegen OLG Köln (Urt. v. 24.03.1993 – 13 U 123/92, VersR 1993, 1505) kann die Frage, ob Zinsen auf das Darlehen vom abstrakten Schuldversprechen erfasst sind, nicht mit der Begründung verneint werden, dass das Schuldversprechen lediglich auf die dinglichen Grundschuldzinsen Bezug nehme (so auch: Lwowski/Fischer/Langenbucher, Das Recht der Kreditsicherung, 9. Aufl. 2011, Fn. 493 zu Rn. 246).
63

Als zutreffend erweist sich aber die Beurteilung des Landgerichts, die Gläubigerin dürfe keine Befriedigung für Verzugszinsansprüche erlangen, die bereits verjährt waren. Insoweit steht der Klägerin in Anwendung der vorstehend niedergelegten tragenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs zu Punkt III. der Gründe des Urteils vom 05.10.1993 (XI ZR 180/92, NJW 1993, 3318, zit. nach juris, Rn. 25 ff.) ein Bereicherungsanspruch gegen die Gläubigerin zu. Verzugszinsansprüche sind nicht durch die Sicherungsabrede besichert. Auf sie finden die Vorschriften des Absatzes 3 der §§ 223 a.F. BGB bzw. 216 BGB Anwendung.
64

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht Verzugszinsansprüche, die in der Zeit vom 01.02.1997 bis 31.12.1998 fällig geworden sind, als verjährt angesehen; insoweit wird auf seine Ausführungen unter II. 3. b) dd) (S. 10 der Entscheidungsgründe) mit der Maßgabe Bezug genommen, dass sie (nur) für die Verzugszinsen gelten sollen.
65

Beanspruchen kann die Gläubigerin den Erlös aber in Höhe der Summe der Verzugsschäden auf rückständige Laufzeitzinsen (15.579,80 € abzüglich 1.856,86 € = 13.722,94 €) sowie auf rückständige Tilgungsanteile (7.480,21 € abzüglich 867,07 € = 6.613,14 € ) für die Zeit vom 01.08.1999 bis 21.12.2004, insgesamt in Höhe von 20.336,08 €. Denn diese Verzugszinsbeträge sind unverjährt. Sie sind auch unter Beachtung des § 114 Abs. 2 ZVG zum Teilungsplan angemeldet worden.
66

Zu Recht hat das Landgericht auf die Verjährung von Ansprüchen auf Entrichtung rückständiger Darlehenraten § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB angewandt. Die Verjährung von Ansprüchen auf Darlehensrückzahlung und auf Darlehenszinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach § 497 Abs. 1 BGB an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art kraft Gesetzes gehemmt, jedoch nicht länger als 10 Jahre von ihrer Entstehung an (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, 12. Aufl. 2012, Rn. 35 zu § 497 BGB). Die dagegen erhobene Berufungsrüge der Klägerin, der Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB habe im maßgeblichen Zeitraum nicht gegolten, seine Anwendbarkeit auf Immobiliendarlehensverträge sei erst durch das VerbrKrRL-UG eingeführt worden (§ 503 n.F. BGB), hat teilweise Erfolg. Er führt dazu, dass die Gläubigerin wegen der in der Zeit vom 01.01.1999 bis 31.07.1999 fällig gewordenen Verzugszinsansprüche keine Befriedigung suchen kann, weil diese Zinsansprüche verjährt sind. Die auf den Laufzeitzins erhobenen Verzugszinsen betragen im vorgenannten Zeitraum ausweislich der Anlage BB 3 (Bl. 480 d.A.) 1.856,86 €; die auf die Tilgung erhobenen Verzugszinsen belaufen sich ausweislich der Anlage BB 8 (Bl. 487 d.A.) auf 867,07 €, insgesamt sind dies 2.723,93 €.
67

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, es handele sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB. Denn der Ehemann der Klägerin handelte bei Darlehensaufnahme im Jahre 1995 als Verbraucher. Nach der Legaldefinition des § 13 BGB setzt die Verbrauchereigenschaft einer natürlichen Person voraus, dass sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Diese Voraussetzungen waren hinsichtlich des Darlehensvertrags vom 06.02.1995 (Anlage K 19) auch unter Berücksichtigung der Tatsache erfüllt, dass die Kreditaufnahme dem Zweck diente, die Darlehensmittel der D GmbH zum Erwerb zweier in den neuen Bundesländern belegener Grundstücke (in den notariellen Urkunden des Notars N1 Nr. …/1995, Anlage K 11, Nr. … 1/1996, Anlage K 12, Nr. …2/1996, Anlage K 13, Nr. …3/1996, Anlage K 14) zur Verfügung zu stellen. Dass der Ehemann der Klägerin alleiniger Geschäftsführer der D GmbH war, hat seine Unternehmereigenschaft nicht begründet. Denn die Geschäftsführung einer GmbH stellt für den Geschäftsführer keine selbständige, sondern eine angestellte berufliche Tätigkeit dar (vgl. BGH, Urt. v. 05.06.1996, VIII ZR 151/95, BGHZ 133, 71, zit. nach Juris, Rn. 19; BGH, Urt. v. 15.07.2004, III ZR 315/03, MDR 2004, 1235, zit. nach Juris, Rn. 40). Daran ändert auch die Stellung des Ehemannes der Klägerin als Alleingesellschafter der D GmbH nichts; denn das Halten eines GmbH-Geschäftsanteils stellt eine Vermögensverwaltung, keine gewerbliche Tätigkeit dar (vgl. BGH, ebd.; vgl. auch OLG Celle, Urt. v. 22.09.2010, 3 U 75/10, MDR 2011, 91 zur Anwendbarkeit des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB auf den Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH). Dies gilt auch bei Existenzgründung (vgl. BGH, Urt. v. 24.07.2007, MDR 2008, 37, [BGH 24.07.2007 – XI ZR 208/06] zit. nach Juris, Rn. 16 ff.). Insoweit weicht das verbraucherkreditrechtliche Verständnis vom unselbständigen beruflich Tätigen von einer arbeitsrechtlichen Auffassung ab (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, a.a.O., Rn. 37 zu § 491 BGB).
68

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht der Gläubigerin auch das Recht gewährt, Befriedigung aus dem Erlös wegen der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 5.476,25 € zu suchen. Dieses Recht ergibt sich aus § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB.
69

Nach allem kann sich die Gläubigerin zumindest wegen folgender Forderungen aus dem Versteigerungserlös befriedigen:

Kapital

190.231,52 €

Leistungsrückstände per 21.11.2004

162.836,48 €

Bereitstellungszinsen

36.147,82 €

Verzugszinsen

20.336,08 €

Vorfälligkeitsentschädigung

5.476,25 €

Gesamt

415.028,15 €
70

Diese Gesamtsumme liegt weit über der zugeteilten Summe von 337.993,63 € zuzüglich des Kapitalbetrags der in Abt. III. Nr. 1 eingetragenen Grundschuld, die bestehen bleibt, in Höhe von 51.129,19 €, insgesamt 389.122,82 €.
71

Mit ihrem (in der Berufung weiterverfolgten) Klageantrag hat die Klägerin ihren Antrag, den Widerspruch vom 04.05.2009 gegen den Teilungsplan für begründet zu erklären, um einen Antrag auf Abänderung des Teilungsplans ergänzt, aus dem sich ergibt, dass sie die Zuteilung eines Betrages von insgesamt 208.888,29 € (9.229,78 € + 15.338,76 € + 184.319,75 €) an sich verlangt. Daras folgt aber schon deshalb keine konkludente Beschränkung des Widerspruchs gegen den Teilungsplan, weil der Hauptantrag, den Widerspruch für begründet zu erklären, uneingeschränkt erhoben worden ist. Die beantragte Abänderung des Teilungsplans kommt aus den auf Seiten 8/9 der Gründe enthaltenen Ausführungen zu § 124 Abs. 1 ZVG nicht in Betracht.
72

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.
73

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
74

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder der Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO). Mit seiner Entscheidung weicht der Senat insbesondere nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 223 a.F. BGB bzw. § 216 Abs. 3 BGB ab; das Urteil beruht vielmehr maßgeblich auf einer einzelfallbezogenen Auslegung der Sicherungsabrede.

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