OLG Frankfurt am Main, 13.02.2018 – 4 U 136/17

März 19, 2019

OLG Frankfurt am Main, 13.02.2018 – 4 U 136/17
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau – 7. Zivilkammer – vom 18.05.2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 23.086,59 € festgesetzt.
Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung von Werklohn für zahnlabortechnische Leistungen i.H.v. 23.086,59 €, welche sie in seinem Auftrag im Zeitraum von 2013 bis zum Jahr 2016 erbracht haben will. Sie hat erstinstanzlich neben den streitgegenständlichen Rechnungen bis auf eine Ausnahme die den berechneten Arbeiten zugrundeliegenden, von ihr gefertigten Auftragszettel mit personenbezogenen Daten der Patienten wie Namen und Krankenkasse, den durchzuführenden Leistungen sowie den Liefer-, Anprobe- bzw. Einsetzterminen vorgelegt. Nur einer der Auftragszettel ist vom Beklagten unterschrieben.

Der Beklagte hat sich in 1. Instanz damit verteidigt, dass er bis auf die Bestellung vom 30.11.2015 für den Patienten C, für welche ein von ihm unterzeichneter Auftragszettel vorliegt, bestritten hat, dass die Klägerin die in den aufgeführten Rechnungen bezeichneten Leistungen in seinem Auftrag erbracht habe. Die Leistungen für die Patienten seien in seinem eigenen Labor gefertigt worden.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das gemäß § 540 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe schlüssig und substantiiert dargelegt, dass sämtliche in den streitgegenständlichen Rechnungen aufgeführten Leistungen von dem Beklagten bestellt worden seien. Die vorgelegten Bestellzettel seien allesamt in der Praxis des Beklagten vor Ort zusammen mit den Patienten ausgefüllt worden und im Anschluss die bestellten zahntechnischen Leistungen tatsächlich von der Klägerin erbracht und an den Beklagten ausgeliefert worden. Soweit der Beklagte lediglich pauschal bestreite, die in den Rechnungen aufgeführten Leistungen bei der Klägerin bestellt und von dieser tatsächlich erhalten zu haben, könne er damit nicht gehört werden. Sein diesbezügliches Vorbringen sei unsubstantiiert. Er habe den Geschehnissen nicht so fern gestanden, dass er sich auf ein einfaches Bestreiten habe beschränken dürfen. Ihm sei es vielmehr möglich gewesen, detailliert auf die einzelnen Bestellungen und Leistungen einzugehen. Abgesehen davon habe er auch nicht erklärt, wie die Klägerin die vorgelegten Bestellzettel eigenmächtig mit dezidierten Angaben zu Patienten des Beklagten und ihrem jeweilig benötigten Zahnersatz ausgefüllt haben soll. Hinsichtlich seiner Behauptung, die streitgegenständlichen Leistungen seien in seinem eigenen Labor erbracht worden, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich zu der behaupteten eigenen Herstellung der zahntechnischen Leistungen jeweils substantiiert äußere.

Gegen das dem Beklagten am 24.05.2017 zugestellte Urteil hat er am 23.06.2017 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.08.2017 an diesem Tag begründet. Er verfolgt seinen Klageabweisungsantrag aus der 1. Instanz weiter und behauptet nunmehr, die Zahnersatzleistungen betreffend die Patienten A und B seien durch den Zahntechniker D erbracht worden. Die Leistungen für die Patienten E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, B und P seien in seinem eigenen Labor angefertigt worden. Eine Patientin H könne insgesamt nicht zugeordnet werden. Hinsichtlich der Leistung für den Patienten C sei vereinbart gewesen, dass eine Aufrechnung bezüglich einer Schadensersatzforderung des Beklagten gegen die Klägerin wegen einer Fehlleistung für eine Patientin Q habe erfolgen sollen. Er trägt nunmehr unter Beweisangebot des Zeugen D vor, dass er im Zeitraum September 2012 bis September 2013 Zahnersatz im eigenen Labor angefertigt habe. Er behauptet weiter, die Klägerin habe über die Patientendaten verfügt, weil der Beklagte bei ihr Kostenvoranschläge eingeholt habe. Zuletzt behauptet er, auch nach September 2013 habe er Zahnersatz in einem Eigenlabor anfertigen lassen, jedoch nicht mehr in Zusammenarbeit mit dem Zeugen D, sondern einem anderen Zahntechniker.

Die Klägerin bestreitet die von dem Beklagten behauptete Aufrechnungsvereinbarung wegen angeblicher Schadensersatzansprüche hinsichtlich einer Patientin Q und bestreitet auch, dass solche Ansprüche überhaupt bestanden hätten. Der neue Vortrag in der Berufungsinstanz ist nach ihrer Auffassung nicht zuzulassen. Sie verweist ergänzend darauf, dass die Behauptung des Beklagten, bis September 2013 seien Zahnersatzleistungen in seinem eigenen Labor hergestellt worden, schon von vornherein nur einen geringen Teil der von ihr geltend gemachten Forderungen betreffen könne. Sie rügt weiterhin, dass der Beklagte nach wie vor keine Dokumentation sowie die gesetzlich vorgeschriebene Konformitätserklärung hinsichtlich der angeblichen Herstellung des Zahnersatzes in seinem eigenen Labor vorlegt.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht nach dem Sach- und Streitstand in 1. Instanz die Klage als begründet angesehen.

Aufgrund der unstreitigen Tatsachen konnte das Landgericht nach § 286 ZPO die Überzeugung gewinnen, dass die von der Klägerin in Rechnung gestellten Arbeiten von dem Beklagten beauftragt und an ihn geliefert worden waren. Der Vortrag des Beklagten reichte nicht aus, um die aufgrund des unstreitigen Sachverhalts feststehenden Indizien hierfür zu entkräften.

Der Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass es sich bei den in den Auftragszetteln der Beklagten aufgeführten Personen um Patienten seiner Praxis handelte, welche zudem die dort aufgeführten prothetischen Leistungen zu den dort genannten Zeitpunkten benötigten und schließlich auch tatsächlich erhalten haben. Auch die Richtigkeit der übrigen, in den Auftragszetteln enthaltenen personenbezogenen Daten hat er nicht bestritten. Ferner ist unstreitig, dass zwischen den Parteien grundsätzlich eine Geschäftsbeziehung über die Anfertigung zahnlabortechnischer Leistungen bestand. Angesichts dessen hätte der Beklagte bereits erstinstanzlich irgendeine Erklärung dafür geben müssen, wie die Klägerin an die Informationen, welche in den Auftragszetteln enthalten sind, gekommen sein soll, wenn nicht im Zuge einer Beauftragung durch ihn. Darüber hinaus hat er außer der pauschalen Behauptung, die Arbeiten seien in seinem Eigenlabor gefertigt worden, keine näheren Einzelheiten vorgetragen, etwa durch welche Mitarbeiter und wann dies erfolgt sein soll, oder trotz unbestritten gebliebenen Vortrags der Klägerin zu den in diesem Zusammenhang bestehenden Dokumentationspflichten entsprechende schriftliche Unterlagen hierzu vorgelegt.

Die erstmals in der Berufungsinstanz aufgestellte Behauptung, dass die Klägerin deswegen über die Patientendaten verfügt habe, weil der Beklagte Kostenvoranschläge eingeholt habe, ist als neuer und streitiger Vortrag in der Berufungsinstanz nicht zu berücksichtigen, weil keine Gründe für eine Zulassung nach § 531 Abs. 2 ZPO dargetan oder sonst ersichtlich sind. Zudem bleibt der Beklagte auch eine Erklärung dafür schuldig, warum er in nicht unerheblicher Anzahl Kostenvoranschläge bei der Klägerin für Arbeiten eingeholt hat, die dann aber nicht dort beauftragt, sondern in seinem Eigenlabor angefertigt worden sein sollen, obwohl zwischen den Parteien grundsätzlich eine Geschäftsbeziehung bestand.

Das erstmals in der Berufungsbegründung enthaltene Beweisangebot durch Vernehmung des Zeugen D zur Anfertigung der Arbeiten in seinem Labor bis September 2013 ist ebenfalls nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Hinzu kommt, dass sein Vortrag, wonach er im Zeitraum von September 2012 bis September 2013 Zahnersatzleistungen in seinem eigenen Labor angefertigt habe, tatsächlich nur für zwei Rechnungen, nämlich diejenigen vom 01.08.2013 betreffend die Patienten A und G, Bl. 19 und 23 der Akte, Relevanz hat. Wo und von wem die übrigen labortechnischen Leistungen angefertigt worden sein sollen, blieb danach zunächst weiterhin offen. Erst nach Erörterung auch dieses Problems im Rahmen der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz hat der Beklagte seinen Vortrag dahingehend ergänzt, dass das Eigenlabor auch nach September 2013 bestanden habe, jedoch nicht mehr der Zeuge D dort tätig gewesen sei. Wer dann an seiner Stelle die Arbeiten angefertigt haben soll, bleibt wiederum offen.

Schließlich ist auch der neue, von der Klägerin bestrittene Vortrag betreffend die Aufrechnungsvereinbarung mit einem behaupteten Schadenersatzanspruch gegen die unstreitig entstandene Werklohnforderung betreffend den Patienten C in der Berufungsinstanz nicht zuzulassen, so dass auch diese Werklohnforderung fortbesteht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.10 S.1 und 2, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs.2 ZPO).

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 3 ZPO, 47 GKG.

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