OLG Frankfurt am Main, 13.02.2018 – 5 AktG 1/17

März 19, 2019

OLG Frankfurt am Main, 13.02.2018 – 5 AktG 1/17
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Erhebung der beim Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 3-05 O 72/17 verbundenen Klagen der Antragsgegner gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 10. August 2017 zu Tagesordnungspunkt 6 der vollzogenen Eintragung in das Handelsregister nicht entgegensteht und dass Mängel des Beschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.

Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 25.000 Euro.
Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass die gegen einen Beschluss ihrer Hauptversammlung erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen der Eintragung des Beschlussinhalts ins Handelsregister nicht entgegenstehen und, dass Mängel des Beschlusses die Wirkung der Eintragung und dessen Vollzug unberührt lassen.

Die Antragstellerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Stadt1. Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin ist die Forschung und Entwicklung sowie zugehörige Dienstleistungen jeder Art im biomedizinischen Bereich. Das Grundkapital der Antragstellerin beträgt 2,1 Millionen Euro und ist in gleichviele auf die Inhaber lautende Stückaktien aufgeteilt. Die Aktien der Antragstellerin werden im Freiverkehr gehandelt.

Durch die am 30.6.2017 im Bundesanzeiger veröffentlichte Einladung hat der Vorstand der Antragstellerin die ordentliche Hauptversammlung am 10.8.2017 einberufen (Bl. 56 ff. d. A.). Die Einladung erfolgte unter Mitteilung der geplanten Tagesordnung. Der Tagesordnungspunkt 6 (im Folgenden: TOP 6.) betraf die Aufhebung einer früheren und Neufassung einer weiteren Ermächtigung des Vorstandes der Antragstellerin, Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen auszugeben sowie die Schaffung von bedingtem Kapital und die erforderlichen Satzungsänderungen. Unter lit. b) Ziffer 3. des TOP 6. fand sich unter der Unterüberschrift „Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss“ eine beabsichtigte Satzungsregelung, die vorsah, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt sein sollte, das Bezugsrecht der Aktionäre der Antragstellerin in bestimmten Fällen der Anleiheausgabe ganz oder teilweise auszuschließen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des TOP 6 wird auf Anlage AST 1, Bl. 56R ff. d. A. Bezug genommen.

Unter dem 4.7.2017 unterzeichneten die beiden Vorstände der Antragstellerin einen schriftlichen Bericht des Vorstands mit der Überschrift „Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung, Bezugsrechtsausschluss“. Der Bericht enthält in seinem ersten Absatz den Satz: „Der Bericht liegt vom Tage der Einberufung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft aus und ist über die Internetseite der Gesellschaft www.(…).de unter der Rubrik „A“ und dort unter „Hauptversammlung“ zugänglich gemacht“. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Berichts – insbesondere zu den Gründen für die Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss – wird auf die Anlage AST 2 (Bl. 62 ff. d. A.) Bezug genommen. Der schriftliche Bericht lag seit dem 4.7.2017, dem Tag der Unterzeichnung, in den Geschäftsräumen der Antragstellerin, im Vorstandssekretariat, zur Einsicht aus. Die Antragstellerin stellte den Bericht zudem auf ihrer Internetseite ein. Während der Hauptversammlung am 10.8.2017 lag der Bericht sowohl im Original als auch in Form mehrerer Abschriften am Wortmeldetisch aus. Die Richtigkeit der vorstehenden Umstände ist Gegenstand einer von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Vorstandssekretärin.

Die Antragsgegner nahmen an der Hauptversammlung der Antragstellerin nicht teil. Von den Antragsgegnern hatte sich lediglich die Antragsgegnerin zu 1. mit einer Aktie zur Hauptversammlung angemeldet. Von den 2,1 Millionen Stimmrechtsanteilen waren 670.001 (entspricht 31,9%) bei der Hauptversammlung anwesend. Die Hauptversammlung stimmte mit einer Mehrheit von über 93% der abgegebenen Stimmen für die Annahme des als TOP 6. angekündigten Beschlussvorschlags. Im Übrigen wird auf die notarielle Niederschrift über die Hauptversammlung (Anlage AST 1, Bl. 39ff. d. A.) Bezug genommen. Am 25.8.2017 wurde der Beschluss gemäß TOP 6. der Hauptversammlung ins Handelsregister eingetragen.

Die Antragsgegner zu 1. und 3. haben den Beschluss der Hauptversammlung mit Klagen vom 11.9.2017 bzw. 10.9.2017 hinsichtlich der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss und hilfsweise insgesamt angefochten. Der Antragsgegner zu 2. hat den Beschluss mit Klage vom 11.9.2017 vollständig angefochten, hilfsweise nur hinsichtlich des Bezugsrechtsausschlusses. Das Landgericht Frankfurt am Main hat die drei Verfahren mit Beschluss vom 4.10.2017 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (Bl. 91 d. A. zu Az.: 3-05 O 72/17). Die Antragsgegner stützen ihre Klagen vor dem Landgericht darauf, dass der beabsichtigte Bezugsrechtsausschluss sowie der schriftliche Bericht des Vorstandes hierzu nicht ordnungsgemäß vor der Hauptversammlung bekannt gemacht worden seien, sowie, dass der Anfechtungsgrund des § 243 Abs. 2 AktG vorliege.

Die Antragstellerin vertritt die Rechtsansicht, ihrem Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag stehe nicht entgegen, dass die beschlossene Satzungsänderung bereits im Handelsregister eingetragen sei. Schließlich könne nur durch die mit einem rechtskräftigen Freigabebeschluss verbundene Bestandswirkung eine Rückabwicklung der beschlossenen Maßnahme verhindert werden. Die Antragstellerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die Antragsgegner zu 1. und 2. überhaupt Aktionäre der Antragstellerin seien. Auch die Antragsgegnerin zu 1. sei lediglich Inhaberin einer Aktie, mit der sie zur Hauptversammlung angemeldet gewesen sei. Das Quorum des § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG sei von keinem der Antragsgegner erfüllt. Die von der Antragsgegnerin zu 1. in Bezug genommene Anlage K2 aus dem landgerichtlichen Anfechtungsverfahren sei nicht geeignet, den Nachweis nach § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG zu führen, zumal das Dokument keinen Beteiligungsumfang ausweise.

Die Antragstellerin beantragt,

gemäß § 246a Abs. 1 AktG festzustellen, dass die Erhebung der beim Landgericht Frankfurt am Main unter dem führenden Aktenzeichen 3-05 O 72/17 anhängigen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen der Antragsgegner gegen den einheitlich abgestimmten Beschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 10. August 2017 zu Tagesordnungspunkt 6 (Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Options- bzw. Wandelgenussscheinen, Optionsschuldverschreibungen und Wandelschuldverschreibungen (mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses) und der Schaffung eines bedingten Kapitals) der Eintragung nicht entgegenstehen und Mängel des einheitlich abgestimmten Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung und dessen Vollzug unberührt lassen.

Die Antragsgegnerin zu 1. und der Antragsgegner zu 2. beantragen,

den Freigabeantrag vom 12.12.2017 gemäß § 246a AktG kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin zu 1. meint, es ergebe sich bereits aus der im landgerichtlichen Anfechtungsverfahren vorgelegten Anlage K2, dass sie die Anforderungen des § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG erfülle. Der Antrag der Antragstellerin sei unstatthaft, zumal sich die Anfechtungsklage nur gegen den Ausschluss des Bezugsrechts richte. Die Antragsgegnerin zu 1. wolle eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung gar nicht verhindern. Auch sei nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht von einer Dringlichkeit der Entscheidung auszugehen, weswegen kein Raum für eine Entscheidung nach § 246a AktG sei. Der Antragstellerin fehle auch deswegen ihr Rechtsschutzinteresse an der Freigabeentscheidung, da sie sich mehr als ein viertel Jahr Zeit gelassen habe, nach den Anfechtungsklagen den Antrag nach § 246a AktG zu stellen.

Den Antragsgegnern ist der Antrag vom 12.12.2017 mitsamt der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 20.12.2017, worin auf die Frist des § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG hingewiesen wurde, am 20.12.2017 (Antragsgegner zu 3.), 22.12.2017 (Antragsgegner zu 2.) und am 27.12.2017 (Antragsgegner zu 1.) per Fax gemäß § 174 Abs. 2 ZPO zugestellt worden.

II.

Der Antrag auf Feststellung nach § 246a Abs. 1 AktG ist zulässig und begründet.

1. Das angerufene Gericht ist gemäß § 246a Abs. 1 S. 3 AktG zuständig, da die Antragstellerin ihren Sitz (Stadt1) im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat.

Das Freigabeverfahren ist statthaft. Der Anwendungsbereich dieses Verfahrens ist eröffnet, wenn gegen einen Hauptversammlungsbeschluss über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung, der Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240 AktG) oder einem Unternehmensvertrag (§§ 291 bis 307 AktG) Klage erhoben worden ist und der Vorstand der Gesellschaft – wie im vorliegenden Fall – einen entsprechenden Antrag stellt. Zu den Maßnahmen der Kapitalbeschaffung gehört auch die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen im Sinne von § 221 AktG, bei denen den Gläubigern ein Umtausch oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt wird. Unter den Oberbegriff Wandelanleihen im Sinne der Vorschrift fallen auch sog. Optionsanleihen (vgl. Merkt in: Schmidt/Lutter, AktG, Band 2, 3. Auflage (2015), § 221 Rn. 15), die ebenfalls Gegenstand der unter TOP 6. in der Hauptversammlung beschlossenen Regelung sind. Die Antragsgegner haben mit ihren Klagen vom 11./12.9.2017 gegen den in der Hauptversammlung am 10.8.2017 unter TOP 6. gefassten Beschluss insgesamt (AG2) bzw. beschränkt auf den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre (AG1, AG3) Klage erhoben, wobei sich die Klagen der AG1 und AG3 auch hilfsweise ebenfalls gegen den gesamten Beschluss richten.

Soweit der Antragsgegner zu 2. mit seiner Klage in der Hauptsache den Hauptversammlungsbeschluss insgesamt angreift, ist das Freigabeverfahren statthaft. Auch im Hinblick auf die Klagen der Antragsgegner zu 1. und 3. ist der Freigabeantrag entgegen der von der Antragsgegnerin zu 1. vertretenen Rechtsansicht schon nicht deswegen unstatthaft, da sich die Anfechtungsklagen in der Hauptsache lediglich gegen den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und nicht gegen die Maßnahme zur Kapitalbeschaffung an sich richteten (Bl. 92 d. A.). Schließlich sind die Hilfsanträge, die sich gegen den Beschluss insgesamt richten, bereits mit Klageerhebung ebenfalls (wenn auch auflösend bedingt) rechtshängig geworden (vgl. Vorwerk/Wolf, ZPO, § 260 Rn. 10). Dahinstehen kann, ob sich die Klagen der Antragsgegner zu 1. und 3. auch deswegen gegen den Hauptversammlungsbeschluss über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung richten, weil im Erfolgsfall der Anfechtungsklagen in der Hauptsache auch der Beschluss im Übrigen für nichtig erklärt werden müsste, weil der Bezugsrechtsrechtsausschluss nicht isoliert angefochten werden könnte.

Der Antrag ist auch nicht deswegen unstatthaft, da der Antrag – wie die Antragsgegnerin zu 1. meint – nicht eilbedürftig sei. Der Freigabeantrag kann grundsätzlich zwischen Erhebung der Anfechtungsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese jederzeit gestellt werden (vgl. Schmidt/Lutter, AktG, Bd. 2, 3. Auflage (2015), § 246a Rn. 37f.). Das Vorliegen einer gesondert festzustellenden Eilbedürftigkeit sieht § 246a AktG nicht vor.

Schließlich kommt der Antragstellerin ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der beantragten Freigabe zu. Soweit die Antragsgegnerin zu 1. die Auffassung vertritt, ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag bestehe deswegen nicht, da der Beschluss mitsamt der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts unstreitig bereits am 28.8.2017 ins Handelsregister eingetragen (Anlage AST 7, Bl. 72f. d. A.) und damit bestandskräftig geworden sei, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil sich mit der Freigabe die Rechtswirkung der Eintragung ändert und diese danach Bestandsschutz genießt (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.7.2008, 23 W 13/08, Rz. 3 m. w. N. – zitiert nach Juris). Bestandskraft in diesem Sinne bedeutet, dass Wirksamkeit der klageweise angegriffenen Kapitalmaßnahme auch dann erhalten bleibt, wenn die gegen den Beschluss gerichteten Klagen der Antragsgegner später Erfolg haben sollten (vgl. Koch, in: Hüffer/Koch, AktG, 12. Auflage (2016), § 246a Rn. 11). Das kann durch die bloße Eintragung allein nicht erreicht werden.

2. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

Voraussetzung für den Erlass des Beschlusses, der die Rechtsfolgen des Abs. 1 der Vorschrift ausspricht, ist nach § 246a Abs. 2 AktG, dass die Klage gegen den Hauptversammlungsbeschluss unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (Nr. 1), der dortige Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrages im Freigabeverfahren durch Urkunden nachgewiesen hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1.000 Euro hält (Nr. 2) oder, dass das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses gegenüber den Interessen des Antragsgegners vorrangig erscheint (Nr. 3).

Im vorliegenden Fall ist der Antrag schon deswegen begründet, da keiner der Antragsgegner in Entsprechung der Anforderungen des § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG nachgewiesen hat, das dort genannte Quorum zu erfüllen.

Zweck dieser verfassungsmäßigen Regelung (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.2.2010, 5 Sch 2/09, unter II., 2., a), cc) – zitiert nach Juris) ist es in erster Linie, Wirksamkeitsverzögerung der in § 246a Abs. 1 S. 1 AktG bezeichneten unternehmensstrukturelle Kapitalmaßnahmen der Gesellschaft zu verhindern, die im Hinblick auf geringes Investment der Anfechtungsgegner ökonomisch unverhältnismäßig erscheinen (vgl. Koch, in Hüffer/Koch, AktG, 12. Auflage (2016), § 246a Rn. 19; BT-Drs. 16/11642, S. 41f.). Dabei ist mit 1.000 Euro im Sinne von § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG nicht der aktuelle Börsenwert der vom Antragsgegner gehaltenen Aktien der Gesellschaft gemeint, sondern der anteilige Nennbetrag vom Grundkapital (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2010, 27, 28; Koch, in: Koch/Hüffer, AktG, 12. Auflage (2016), § 246a Rn. 20a m. w. N.), was nach der Gesetzesbegründung bei normalen Börsenwerten im Mittelmaß etwa 10.000 Euro bis 20.000 Euro Anlagevolumen entsprechen soll (vgl. die Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie, BT Drs. 16/13098, S. 41). Errechnet wird dieser Betrag bei Nennbetragsaktien anhand des Nennwertes der vom Antragsgegner gehaltenen Aktien oder bei Stückaktien durch eine Multiplikation des auf die Einzelaktie entfallenden Anteils am Grundkapital (entspricht Grundkapital / ausgegebene Stückaktien) mit der gehaltenen Aktienanzahl (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2010, 27, 28 [OLG München 18.08.2009 – 34 Wx 47/09]). Den anteiligen Betrag am Grundkapital von 1.000 Euro muss jeder Antragsgegner in seiner eigenen Person (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschlussvom 30. 3. 2010- 5 Sch 3/09, NZG 2010, 824, 826 [BGH 01.03.2010 – II ZR 249/08]; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.2.2010 – 5 Sch 2/09, unter II., 2., a), ee) – zitiert nach Juris) am Tag der Einberufung (so: OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.09.2010 – 12 AktG 1218/10), jedenfalls aber am Folgetag (so: Schwab, in: Schmidt/Lutter, AktG, Band 2, 3. Auflage (2015), § 246a Rn. 5) und zumindest bis zum Zeitpunkt, in dem der Nachweis nach § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG zu erfolgen hat, halten (vgl. den Meinungsstand zur erforderlichen Haltedauer bei: Koch, in: Hüffer/Koch, AktG, 12. Auflage (2016), § 246a Rn. 20b). Der vorgenannte Nachweis hat zudem durch Urkunden zu erfolgen, wobei eine Bescheinigung der depotführenden Bank, die sich auf den vorgenannten Zeitraum zu beziehen hat, genügt (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 25. 7. 2012 – 12 AktG 778/12, BeckRS 2012, 17002). Schließlich hat der Nachweis binnen Wochenfrist nach der Zustellung des Freigabeantrages zu erfolgen. Die Wochenfrist wird durch den rechtzeitigen Eingang der Urkunde beim Gericht gewahrt.

Dem Antragsgegner zu 1. wurde die Antragsschrift ausweislich des unter Bl. 88 d. A. befindlichen Empfangsbekenntnisses am 27.12.2017 zugestellt. Die Zustellung erfolgte gemäß §§ 246a Abs. 1 S. 2 i. V. m. 82 ZPO wirksam gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners im Anfechtungsverfahren. Gemäß § 174 Abs. 1, 2 ZPO konnte die Zustellung per Fax gegen Empfangsbekenntnis erfolgen. Zwar erwiderte der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 27.12.2017 (Bl. 90ff. d. A.) auf den Antrag und nahm darin Bezug auf die im Anfechtungsverfahren vor dem Landgericht Frankfurt mit Schriftsatz vom 18.12.2017 vorgelegte Anlage K2. Jedoch erfüllt diese Anlage K2 schon nicht die vorgenannten Anforderungen. Einerseits enthält die vom Antragsgegner lediglich in Bezug genommene „Bankbestätigung“ der Bank1 AG schon keinerlei Auskunft darüber, in welchem Umfang die Antragsgegnerin zu 1. Aktionärin der Antragstellerin ist. D.h., dem Dokument lässt sich nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin zu 1. einen anteiligen Betrag von mindestens 1.000 Euro hält. Dies wären, da das Grundkapital der Antragstellerin 2,1 Millionen Euro beträgt und in gleichviele Stückaktien aufgeteilt ist, 1.000 Stückaktien. Darüber hinaus datiert die Bestätigung auf den 11.12.2017, so dass ihr nicht zu entnehmen ist, dass die Antragsgegnerin zu 1. die Aktien im Zeitpunkt des § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG überhaupt noch gehalten hat, zumal der Antrag erst über zwei Wochen danach zugestellt worden ist. Schließlich wäre selbst die Vorlage einer Kopie der Bankbestätigung zum Nachweis des Quorums ungeeignet, da der Nachweis durch Vorlage einer Urkunde im Sinne von §§ 415ff. ZPO gemäß § 420 ZPO durch Vorlage des Originals zu erfolgen hat (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 9.12.2013, 3 AktG 2/13, Rz. 28 – zitiert nach Juris). Die Vorlage einer Kopie reicht nicht aus.

Da darüber hinaus von Seiten der Antragsgegnerin zu 1. schon nichts entsprechendes behauptet wurde, ist auch nicht unstreitig, dass sie das Quorum des § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG überhaupt erfüllt. Soweit die Antragsgegnerin zu 1. mit Schriftsatz vom 27.12.2017 vorgetragen hat, dass ihr das Beibringen einer Bestätigung wegen der Weihnachtsfeiertage im Original bis zum 3.1.2018 nicht möglich sei und sich zunächst auf die Anlage K2 aus dem Anfechtungsverfahren bezogen hat, enthält der Vortrag keine Behauptung, das Quorum zu erfüllen. Selbst wenn der Vortrag aber so verstanden würde, hätte die Antragstellerin den entsprechenden Vortrag zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten. Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung über Tatsachen mit Nichtwissen zulässig, wenn die Tatsachen weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Diese Voraussetzungen sind gegeben, zumal die Antragstellerin – nach ihrem eigenen, Vortrag – nicht weiß, ob die Antragsgegnerin zu 1. überhaupt Stückaktien von ihr erworben hat und hält.

Dem Antragsgegner zu 2. wurde die Antragsschrift über seinen Prozessbevollmächtigten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 22.12.2017 (Bl. 87 d. A.) zugestellt. Der Antragsgegner zu 2. hat schon nicht behauptet, das Quorum des § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG zu erfüllen, noch hat er eine Urkunde vorgelegt, aus der sich entsprechendes ergeben könnte. Die Ausführungen gelten entsprechend auch für den Fall, dass man das zweite in der Akte befindliche Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners zu 2. zugrunde legt, nachdem ihm die Antragsschrift nicht am 22.12.2017, sondern erst am 2.1.2018 zugestellt worden sei (Bl. 95 d. A.), zumal bis zum 9.1.2018 ebenfalls kein Nachweis des Quorums nach § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG erfolgt ist. Hinsichtlich der Frage, ob das Erreichen des Quorums unstreitig ist, wird auf die obigen Ausführungen betreffend die Antragsgegnerin zu 1. Bezug genommen.

Der Antragsgegnerin zu 3. wurde die Antragsschrift ausweislich des unter Bl. 94 d. A. befindlichen Empfangsbekenntnisses am 28.12.2017 zugestellt. Hinsichtlich des fehlenden Nachweises des Quorums gemäß § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG wird auf die Ausführungen zu den Antragsgegnern zu 1. und 2. Bezug genommen, die bezüglich der Antragsgegnerin zu 3. ebenfalls zutreffen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert für das Verfahren richtet sich nach § 247 Abs. 1 AktG i. V. m. § 246a Abs. 1 AktG. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats beläuft er sich je Beschlusspunkt bei einer – wie im Streitfall – kleineren Aktiengesellschaft auf 25.000 Euro.

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