OLG Frankfurt am Main, 13.11.2012 – 6 U 23/12

Mai 3, 2019

OLG Frankfurt am Main, 13.11.2012 – 6 U 23/12
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. 12. 2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.142,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % – Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.598,23 € vom 20. 5. 2011 bis zum 6. 6. 2011 sowie aus 1.142,79 € seit dem 8. 6. 2011 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 119,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % – Punkten über dem Basiszinssatz aus 606,93 vom 20. 5. 2011 bis zum 6. 6. 2011 sowie aus 119,12 € seit dem 8. 6. 2011 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger 15 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 85 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 60 % zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 1.212,80 €.
Gründe
1

I.

Wegen des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Limburg verwiesen. Sie werden lediglich zur besseren Verständlichkeit des Berufungsurteils wie folgt zusammengefasst:
2

Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom … 2011, für den die Beklagten dem Grunde nach in vollem Umfang einstandspflichtig sind. Nach einer Teilregulierung der Beklagten streiten die Parteien nur noch um den Ersatz restlicher Mietwagen- und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
3

Der Kläger brachte seinen PKW unmittelbar nach dem Unfall in eine nahegelegene Fachwerkstatt und mietete bei dem dort angeschlossenen Mietwagenunternehmen A ein klassengleiches Ersatzfahrzeug. Das Reparaturende wurde ihm für die Woche nach Ostern vorausgesagt (Osterdienstag: 26. 4. 2011). Tatsächlich dauerte die Reparatur bis zum 6. 5. 2011. Bis zu diesem Tag nutzte der Kläger das Mietfahrzeug, wofür ihm insgesamt ein Betrag von 2.318,14 € in Rechnung gestellt wurde (Bl. 56, 60 d. A.).
4

Das Landgericht hat Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 1.228,26 € als ersatzfähig angesehen. Für die erste Woche sei ein Betrag in Höhe von 670,90 € ersatzfähig. Dieser entspreche dem von der Autovermieterin abgerechneten Tarif. Nach der ersten Woche sei es dem Kläger möglich gewesen, sich um ein günstigeres Fahrzeug zu bemühen, so dass sein Ersatzanspruch nach Normaltarifen in dem vom Fraunhofer Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation erstellten „Marktpreisspiegel Deutschland 2010“ zu schätzen sei. Dies ergebe einen wöchentlichen Mietzins von 278,66 €, insgesamt also für die zweite und dritte Woche 557,36 € brutto. Von dem o. g. Betrag müssten im Wege der Vorteilsausgleichung ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % dieses Betrags abgezogen werden. Somit verblieb ein Ersatzbetrag von 1.105,43 €. Hiervon hat das Landgericht die vorgerichtliche Teilregulierung von 663,69 € abgezogen, womit es zu einer Verurteilung in Höhe von 441,74 € gelangt ist.
5

Das Landgericht hat dem Kläger ferner Ersatz restlicher vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 57,24 € (insgesamt 775,64 €) zuerkannt. Ersatzfähig sei eine Geschäftsgebühr von 1,3 aus einem Gegenstandswert von 9.230,36 € zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Der von Kläger geforderte Gebührensatz von 1,5 sei nicht berechtigt, weil der Kläger nicht dargelegt habe, dass die Sache umfangreich oder schwierig gewesen sei.
6

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Ziele weiter.
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Er beantragt, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 1.212,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % – Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 7. 6. 2011 zu zahlen.
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 187,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % – Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 7. 6. 2011 zu zahlen.

8

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

9

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil mit ihrem erstinstanzlichen Vorbringen.
10

II.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
11

1. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen über den vorgerichtlich gezahlten Betrag hinausgehenden Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.142,79 € (§§ 7, 17 STVG, § 249 BGB§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG). Er war berechtigt, sich ein Ersatzfahrzeug bei der mit der Reparaturwerkstatt verbundenen Mietwagenfirma „A“ anzumieten und kann die von dort geforderten Tarife ersetzt verlangen.
12

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Kosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl., Rn 33 zu § 249 BGB m. w. N.).
13

Der Geschädigte ist gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er bei der Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Daher muss sich der Geschädigte bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs grundsätzlich am sog. „Normaltarif“ orientieren (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl., Rn 32 zu § 249 BGB m. w. N.).
14

Der Geschädigte verstößt allerdings dann nicht gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, weil ihm der „Normaltarif“ mit Rücksicht auf die durch den Unfall hervorgerufene Zwangslage nicht ohne weiteres zugänglich ist (BGH NJW-RR 2008, 689 [BGH 19.02.2008 – VI ZR 32/07]).
15

Hier hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger aufgrund seiner beruflichen Verpflichtung als unfallchirurgischer Notarzt und aufgrund seiner familiären Verpflichtung gegenüber seiner pflegebedürftigen Mutter sofort und uneingeschränkt bis zum Gründonnerstag, 22. 4. 2011 auf einen Ersatzwagen angewiesen war. Eine „Marktrecherche“ war ihm daher nicht zumutbar, weswegen ihm für die erste Woche Ersatz des von der Fa. A verlangten Wochentarifs zugesprochen worden ist.
16

Nach der ersten Woche ist der Tarif vom Mietwagenunternehmen auf den Tagestarif umgestellt worden. Unter den hier vorliegenden, besonderen Umständen kann der Kläger auch die hier abgerechneten Tagessätze bis zum Ende der Mietzeit (6. 5. 2011) von den Beklagten ersetzt verlangen. Er war nicht gehalten, sich nach Ablauf der ersten Woche um ein anderes, günstigeres Ersatzfahrzeug zu bemühen.
17

Dreh- und Angelpunkt bei der Bemessung des ersatzfähigen Schadens ist die Frage, wie ein vernünftig handelnder, am Wirtschaftlichkeitsgebot orientierter Geschädigter in der konkreten Situation des Klägers gehandelt hätte (vgl. Geigel-Knerr, Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kapitel 3, Rn 83).
18

Dabei spielt eine wesentliche Rolle, dass der Kläger vom Werkstattmeister der Reparaturwerkstatt die Information erhalten hatte, sein PKW werde in der Woche nach Ostern repariert sein. Der Kläger hat daher bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht nachvollziehbar erklärt, er habe erwartet, sein eigenes Fahrzeug unmittelbar nach den Osterfeiertagen zurück zu erhalten.
19

Da der Wechsel eines Mietwagenunternehmens immer mit erheblichem Aufwand verbunden ist und sich die Suche nach einem adäquaten Ersatzfahrzeug darüber hinaus vor den gesetzlichen Feiertagen und in der Ferienzeit als besonders zeit-und arbeitsaufwändig erweisen kann, hätte eine vernünftige, wirtschaftlich denkende Person angesichts der o. g. Information des Werkstattmeisters diese Mühe nur auf sich genommen, wenn ihr Anhaltspunkte bekannt geworden wären, dass die bislang ausgehandelten Tarife deutlich über den marktüblichen Tarifen lagen. Davon kann hier aber keine Rede sein. Da die Tarife der Fa. A innerhalb der Bandbreite vergleichbarer Mietwagenangebote im sog. „Normaltarif“ laut der sog. „Schwacke-Liste“ lagen (Bl. 134 d. A.), bestand für den Kläger kein Anlass, von sich aus im Internet nach günstigeren Angeboten zu suchen. Die Beklagte zu 2) hat den Kläger auch nicht auf günstigere Konkurrenzangebote hingewiesen (vgl. zu dieser Konstellation BGH VersR 2009, 801 [BGH 13.01.2009 – VI ZR 134/08]). Vor diesem Hintergrund war der Kläger auch nicht gehalten, sich vor Ostern bei der Werkstatt zu erkundigen, ob der angekündigte Fertigstellungstermin eingehalten werden konnte.
20

Nicht ersatzfähig sind allerdings die Kosten für die sog. zusätzlichen „Dienstleistungen“, hier also der 20 % – ige Aufschlag für die unbare Abwicklung. Unabhängig von der Frage, ob man die Notwendigkeit dieser Kosten unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit zur Schadensbeseitigung bewertet oder unter dem Blickwinkel der Schadensminderungspflicht beurteilt, hätte der Kläger darlegen müssen, warum es ihm unmöglich gewesen ist, diese Kosten – etwa durch Hinterlegung seiner Kreditkartendaten als Kaution – zu vermeiden (vgl. Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kapitel 3, Rn 78). Hierauf ist der Kläger nicht eingegangen, was bereits von Landgericht als unzureichender Sachvortrag angesehen worden ist. Auch die Berufungsbegründung enthält keine Ansatzpunkte für eine abweichende Beurteilung.
21

Dass das Landgericht wegen der Anmietung eines klassengleichen Fahrzeugs eine Ersparnis der Eigenaufwendungen in Höhe von 10% des Brutto- Mietpreises geschätzt hat, ist nicht zu bemängeln (vgl. BGH VersR 2010, 545 [BGH 02.02.2010 – VI ZR 139/08] Tz. 20).
22

Daraus ergibt sich folgender Restanspruch des Klägers:

Mietkosten nach Abrechnung der Fa. A (Bl. 60 d.A.)

1.306,46 €

Zzgl. Haftungsbegrenzung (…)

+ 380,26 €

Zzgl. 19 % Umsatzsteuer

+ 320,48 €

Ergibt

= 2.007,20 €

Abzüglich 10 % Eigenersparnis

./. 200,72 €

Abzüglich vorgerichtliche Teilregulierung

./. 663,69 €

Ergibt:

= 1.142,79 €
23

2. Der Klägerin kann von den Beklagten unter Berücksichtigung der bereits gezahlten 718,40 € weitere außergerichtliche Kosten in Höhe von 119,12 € (insgesamt 837,52 €) erstattet verlangen.
24

Der Gegenstandswert von 10.192,14 € entspricht dem nun ermittelten Gesamtschaden. Erstattungsfähig ist allerdings nur eine Geschäftsgebühr zum Satz von 1,3 zuzüglich Auslagenpauschale von 20 € und Umsatzsteuer. Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war (Nr. 2300 VV in Anlage 1 zum RVG). Zwar steht dem Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 RVG bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 ein Ermessensspielraum zu. Solange sich die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20% bewegt, ist die Gebühr nicht unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG und daher von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 – IX ZR 110/10, aaO Rn. 18).
25

Diese Toleranzrechtsprechung zu Gunsten des Rechtsanwalts, der eine Gebühr von mehr als 1,3 beansprucht, greift aber nur dann ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Nr. 2300 VV für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 vorliegen, was der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BGH v. 11. 7. 2012 – VIII ZR 323/11 Tz. 12 = NJW 2012, 2813, 2814 [BGH 11.07.2012 – VIII ZR 323/11]). Der Klägervertreter hat nicht dargelegt, dass seine Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen wäre. Bis auf die Mietwagenkosten bestand zwischen den Parteien kein Streit über die Unfallfolgen, so dass sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Schadenszusammenstellung und die telefonischen Verhandlungen mit den Schadenssachbearbeitern der Beklagten beschränkt haben.
26

Die Zinsforderung des Klägers gründet sich auf §§ 288, 286 BGB. Auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
27

Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91a ZPO, wobei sich der Senat an der Streitwertfestsetzung des Landgerichts orientiert hat. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt § 92 Abs. 1 ZPO.
28

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt § 708 Nr. 10 ZPO. Schuldnerschutzanordnungen sind im Hinblick auf § 713 ZPO unterblieben.
29

Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung beruht vielmehr auf einer einzelfallbezogenen Bewertung des Sachvortrags der Parteien auf Grundlage der höchstrichterlichen Vorgaben.

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