OLG Frankfurt am Main, 13.11.2017 – 17 U 162/17

März 19, 2019

OLG Frankfurt am Main, 13.11.2017 – 17 U 162/17
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 27.07.2017 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-27 O 89/17) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 66.015,00 € festgesetzt.
Gründe

I.

Mit ihrer Berufung wenden sich die Kläger gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Beklagte auf Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages in Anspruch genommen haben.

Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23.10.2017 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3, 4 ZPO.

Die Kläger beantragen,

(unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.07.2017, Az.: 2-27 O 89/17,)

1.

festzustellen, dass sich der Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer … über ursprünglich 120.000,00 € durch Widerruf vom 02.05.2016 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat und die Kläger aus diesem Rückgewährschuldverhältnis nur verpflichtet sind, an die Beklagte einen Betrag in Höhe 77.527,04 € zu leisten,

hilfsweise,

festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer … ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 02.05.2016 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 4.520,09 € nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2017 zu leisten, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von 82.047,13 €,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 84.390,09 € nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2017 zu leisten, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von 161.917,13 €.
2.

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 2.217,45 € an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2016 zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23.10.2017 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO). An der dort dargelegten Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage und in Ansehung des Schriftsatzes vom 08.11.2017 in vollem Umfang fest.

Insbesondere hält es der Senat weiterhin für unschädlich, dass bei der Darstellung des Beginns der Widerrufsfrist hinsichtlich der hierfür auszuhändigenden Unterlagen die Rede von „Widerrufserklärung“ statt „Widerrufsbelehrung“ ist, weil auch für den unbefangenen Leser ohne Weiteres und unschwer erkennbar ist, dass hier wegen des ansonsten sich ergebenden Zirkelbezugs, der keinen Sinn macht, die Aushändigung der Widerrufsbelehrung gemeint sein muss. Insoweit geht es auch nicht um die Frage der Kausalität eines Schreibfehlers, sondern allein darum, ob die Belehrung aufgrund des Fehlers undeutlich ist, was hier aus den im Hinweisbeschluss im Einzelnen dargelegten Gründen, auf die zu verweisen ist, zu verneinen ist. Eine Divergenz namentlich zu der in Bezug genommenen Entscheidung des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 14.06.2017, 23 U 111/16) liegt nicht vor, da es dort, wie bereits dargestellt, um eine abweichende Fallkonstellation ging.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711 ZPO, 47, 48 GKG.

Vorausgegangen ist unter dem 23.10.2017 folgender Hinweis (die Red.)

In dem Rechtsstreit (…)

werden die Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 27.07.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-27 O 89/17) gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist.

Gründe

I.

Mit ihrer Berufung wenden sich die Kläger gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Beklagte auf Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages in Anspruch genommen haben.

Mit Vertrag vom 07.08.2009 nahmen die Kläger bei der Beklagten zur Baufinanzierung ein grundpfandrechtlich besichertes Darlehen über insgesamt 462.500,00 € auf. Für einen Betrag von 342.500,00 € galt ein auf 10 Jahre festgeschriebener Zinssatz von 4,90 % p.a. (Darlehen End-Nr. …1), für den Restbetrag von 120.000,00 € ein auf 10 Jahre festgeschriebener Zinssatz von 4,75 % p.a. (Darlehen End-Nr. …2), wobei Streitgegenstand nur das Darlehen zu Unterkonto …2 ist. Die Vertragsurkunde, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage K 1 (= Bl. 8 ff. d.A.) Bezug genommen wird, enthält auf Blatt 5 eine Widerrufsbelehrung, die wie folgt lautet:

„Widerrufsrecht für jeden einzelnen Darlehensnehmer

Der Darlehensnehmer ist an seine Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages nicht mehr gebunden, wenn er sie binnen zwei Wochen widerruft. Bei mehreren Darlehensnehmern steht dieses Widerrufsrecht jedem einzelnen Darlehensnehmer allein zu.

Form des Widerrufs

Der Widerruf muss in Textform (z. B. schriftlich, mittels Telefax- oder E-Mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.

Fristlauf

Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer

– ein Exemplar dieser Widerrufserklärung und

– die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde

zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes.

Adressat des Widerrufs

Der Widerruf ist zu senden an nachstehende Adresse der Bank:

Bank1 AG E-Mail-Anschrift: (…).com

Postkorb …. Telefax-Nummer: …

Straße1 …

Stadt1

Widerrufsfolgen

Hat der Darlehensnehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten, so kann er sein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogenen Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Darlehensnehmer die von der Bank erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren – beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erbrachten Leistung ausgeschlossen ist -, so ist er verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kann dazu führen, dass der Darlehensnehmer die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss. Dies gilt auch für den Fall, dass er die von der Bank erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt hat. Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann der Darlehensnehmer vermeiden, wenn er die Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nimmt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss der Darlehensnehmer innerhalb von 30 Tagen nach Absendung seiner Widerrufserklärung erfüllen. Die Bank muss ihre Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen 30 Tage nach Zugang der Widerrufserklärung erfüllen.

Ende der Widerrufsbelehrung“

Die gesamte Widerrufsbelehrung befindet sich innerhalb eines Rahmens, die mit den fett gedruckten Worten „Widerrufsbelehrung für jeden einzelnen Darlehensnehmer überschrieben ist.

Nach Auszahlung der Darlehensvaluten zahlten die Kläger die vereinbarten Raten.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.05.2016 widerriefen die Kläger gegenüber der Beklagten ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen (Anlage K 2 = Bl. 13 ff. d.A.). Dies wies die Beklagte mit Schreiben vom 27.05.2016 zurück (Anlage K 3 = Bl. 22 ff. d.A.).

Die Kläger haben prozessual die Aufrechnung hinsichtlich der wechselseitigen Rückabwicklungspositionen erklärt.

Mit der vorliegenden Klage haben die Kläger ursprünglich die Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen seit 02.05.2016 begehrt. Später haben sie dann den Antrag in der Hauptsache dahingehend modifiziert, dass sie auch festgestellt haben wollten, dass sie aus dem Rückgewährschuldverhältnis nur einen Betrag von 78.974,94 € schulden. Hilfsweise haben sie den negativen Feststellungsantrag gestellt, dass der Beklagten ab Zugang des Widerrufs kein Anspruch auf vertragliche Verzinsung und Tilgung zusteht. Als weitere Hilfsanträge wurde geltend gemacht, die Beklagte zu verurteilen, 4.520,09 € nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2017, Zug um Zug gegen Zahlung von 83.495,03 €, bzw. 81.495,09 € nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2017, Zug um Zug gegen Zahlung von 160.920,03 € zu zahlen.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die Beklagte habe keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt. Die erteilte Belehrung belehre den Verbraucher über den maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig. Sie lege das unrichtige Verständnis nahe, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten zu laufen.

Zudem sei keine ladungsfähige Anschrift angegeben. Auch die Überschrift „Widerrufsrecht“ sei unzureichend. Die Belehrung sei auch nicht hinreichend deutlich hervorgehoben. Ebenso sei der Hinweis auf das Widerrufsrecht des einzelnen Darlehensnehmers nicht zu beanstanden.

Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung berufenen, da sie nicht das Muster unverändert verwendet habe, indem sie darauf hinweise, dass bei mehreren Darlehensnehmers das Widerrufsrecht jedem einzelnen Darlehensnehmer zustehe.

Den Klägern stehe ein Rückabwicklungsansprüche, wie in den Hilfsanträgen geltend gemacht und im Schriftsatz vom 26.06.2017 (Bl. 77 ff. d.A.) berechnet, zu.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der als Hauptantrag gestellte Feststellungsantrag sei wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig.

Zudem sei der Widerruf verfristet. Die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung sei fehlerfrei und entspreche den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. Dies betreffe insbesondere die Belehrung zum Fristbeginn. Nach der erteilten Belehrung beginne der Fristlauf nicht bereits mit der Aushändigung des Darlehensantrages, sondern mit der Aushändigung der (Abschrift der) Vertragsurkunde. Hierdurch werde der Fristbeginn im Interesse des Verbrauchers zulässigerweise nach hinten verschoben. Insoweit seien die Begriffe „Vertragsurkunde“ und „Willenserklärung“ auch für den juristisch nicht vorgebildeten Verbraucher eindeutig.

Soweit hierbei auf den Erhalt der „Widerrufserklärung“ abgestellt werde, handle es sich um ein unschädliches offensichtliches Schreibversehen.

Auch die Angaben zum Adressaten seien ausreichend. Es sei nicht nur ein Postfach, sondern auch eine ladungsfähige Anschrift angegeben. Der angegebene Postkorb sei bloß eine interne Sammelstelle, die unter der ladungsfähigen Anschrift eingerichtet worden sei. Auch liege eine ordnungsgemäße optische Darstellung vor.

Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, abgewiesen.

Die Klage sei jedenfalls im Hilfsantrag zulässig, jedoch in der Sache unbegründet.

Den Klägern stünden keine Ansprüche auf Rückabwicklung des Darlehens zu. Der Widerruf sei nicht fristgerecht erfolgt. Die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß. Auf die Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung komme es dabei nicht an, da die Belehrung bereits den gesetzlichen Anforderungen des § 355 BGB a.F. entspreche.

Sie sei deutlich gestaltet und belehre auch in jeder Hinsicht zutreffend über den Beginn der Widerrufsfrist. Zunächst schade es nicht, dass die Beklagte statt des richtigen Begriffs „Widerrufsbelehrung“ den Begriff „Widerrufserklärung“ verwendet habe. Es handle sich um ein offensichtliches Schreibversehen, da das Wort „Widerrufserklärung“ an dieser Stelle keinen Sinn ergäbe. Zudem verdeutliche das Demonstrativpronomen „dieser“, dass es um den vorliegenden Text gehe. Schließlich werde der Begriff „Widerrufsbelehrung“ in der Überschrift wie auch am Ende verwandt.

Auch der Begriff „Willenserklärung“ sei nicht undeutlich, sondern knüpfe an den Gesetzeswortlaut an. Eine darüber hinausgehende Erklärung sei nicht geschuldet.

Soweit bezüglich des Fristbeginns, anders als das Gesetz dies vorsehe, nicht auch an den Erhalt des Vertragsantrags des Verbrauchers bzw. dessen Abschrift angeknüpft werde, sei dies unschädlich, da hierdurch der Fristbeginn für den Verbraucher nach hinten verschoben werde. Eine Verlängerung der Frist entspreche dabei dem Verbraucherinteresse und sei daher zulässig. Insoweit sei der Begriff Vertragsurkunde auch für den rechtsunkundigen Verbraucher hinreichend klar.

Die optische Gestaltung entspreche dem Deutlichkeitsgebot. Die Belehrung sei durch die Umrahmung deutlich hervorgehoben und durch Absätze und fettgedruckte Überschrift gegliedert. Auch wenn andere Passage ebenfalls Umrahmungen enthielten werde der Text durch die hervorgehobene Lage und Gestaltung nicht überlesen. Auch von der Schriftgröße sei der Text gut lesbar.

Die gewählte Überschrift „Widerrufsbelehrung für jeden einzelnen Darlehensnehmer“ mache deutlich, dass es sich bei dem nachfolgenden eingerahmten Text um die Belehrung über das Widerrufsrecht handle. Die von den Klägern für ihre Rechtsansicht in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 82/10) betreffe einen abweichenden Sachverhalt, bei dem es allein um die Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung gegangen sei.

Der Zusatz in der Adresse des Widerrufsempfängers „Postkorb …“ schade nicht, da die angegebene Adresse alle Elemente der ladungsfähigen Anschrift enthalte. Dieser bloße Adressenzusatz, der lediglich die interne Zuordnung bei der Beklagten erleichtere, stehe weder der postalischen Erreichbarkeit entgegen noch führe dieser dazu, dass der Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten werde. Zudem sei außerhalb der Musterwiderrufsbelehrung selbst eine Postfachanschrift ausreichend.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie ihre zuletzt gestellten erstinstanzlichen Klageanträge mit geringfügig veränderten Beträgen (Anpassung an 3 weitere annuitätische Zahlungen zu je 815,00 €) weiterverfolgen.

Sie rügen unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens die Rechtsanwendung durch das Landgericht.

Entgegen der Ansicht des Erstgerichts sei die Widerrufsbelehrung fehlerhaft. Sie belehre unzureichend über den Beginn der Widerrufsfrist. Der Begriff „Ausfertigung“ sei durch „Exemplar“ ersetzt worden. Von einem schriftlichen Vertragsantrag sei keine Rede. Es werde das unrichtige Verständnis nahegelegt, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten zu laufen.

Auch könne der Annahme des Landgerichts, die Verwendung des Begriffs „Widerrufserklärung“ sei unwesentlich, nicht gefolgt werden, wie der 23. Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt entschieden habe. Selbst wenn es ein Schreibversehen sei, bliebe noch immer eine Irreführung des Verbrauchers.

Es werde auch weiterhin gerügt, dass die Beklagte eine „Postkorb“-Adresse angegeben werde.

Auch sei die Belehrung unübersichtlich. Schon die Schriftgröße sei zu klein.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung sei fehlerfrei und entspreche den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. Wie bereits in der obergerichtlichen Rechtsprechung vielfach entschieden, belehre sie zutreffend über den Beginn der Widerrufsfrist. Der Widerrufsadressat sei ordnungsgemäß angegeben. Die verwendeten optischen Mittel und die gesondert zu unterschreibende Empfangsbestätigung höben in ihrer Summe die Widerrufsbelehrung so augenfällig von dem übrigen Vertragstext ab, dass ein Verbraucher, der den Darlehensvertrag mit der gebotenen Sorgfalt lese, sie besonders wahrnehmen könne.

II.

Die zulässige Berufung der Kläger führt nach Auffassung des Senats nicht zum Erfolg.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht, während auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs.1 ZPO).

Das Landgericht hat mit Recht die Klage abgewiesen. Dabei kann dahinstehen, ob für die Feststellungsanträge das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, Tz. 11 ff.; Urteil vom 16.05.2017, XI ZR 586/15, Tz. 15 f.) bzw. ob die Zahlungsanträge in der gestellten Form mit der Zug-um-Zug-Verurteilung zulässig sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI 108/16, Tz. 19 ff.). Dies deshalb, weil die Klage jedenfalls unbegründet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24.01.2017, XI ZR 66/16, Tz. 13).

Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass die Kläger keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages vom 07.08.2009 gemäß § 346 Abs. 1, 2 i.V.m. §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a. F. haben.

Durch den Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung hat sich der streitgegenständliche Darlehensvertrag nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt.

Der Widerruf war nicht wirksam, weil die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB in der vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB) zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen war. Die Frist hat gemäß § 355 Abs. 2 BGB mit der Zurverfügungstellung eines Exemplars des Darlehensvertrages und der Widerrufsbelehrung begonnen. Die vom Kläger geltend gemachten Fehler der erteilten Widerrufsbelehrung bestehen nicht.

Die von der Beklagten gewählte Gestaltung der Widerrufsbelehrungen genügt dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. Das Deutlichkeitsgebot erfordert u.a., dass die Belehrung dem Verbraucher die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringt. Die Belehrung muss sich daher innerhalb einer einheitlichen Vertragsurkunde aus dem übrigen Vertragstext drucktechnisch deutlich herausheben (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2009, XI ZR 156/08, juris-Rn. 24). Dies ist hier der Fall. Die Belehrung ist hier hinter den Vertragsunterschriften abgedruckt, durch die fettgedruckte Überschrift „Widerrufsbelehrung …“ über der Umrahmung hinreichend auffällig hervorgehoben und mit durch fett gedruckte Zwischenüberschriften versehenen Absätzen klar gegliedert. Sie ist zudem durch eine Außen-Umrahmung betont. Zudem befindet sich innerhalb dieses Kastens (anders als bei den weiteren Umrandungen innerhalb der Urkunde) eine weitere Einrahmung, in der exponiert der Widerrufsadressat besonders gekennzeichnet wird, was die Aufmerksamkeit zusätzlich auf diesen Abschnitt erhöht. Dass das Zurverfügungstellen der Widerrufserklärung gesondert zu quittieren ist, erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass der Verbraucher die Belehrung tatsächlich zur Kenntnis nimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 29.12.2015, 17 U 139/15, juris-Rn. 41). Die Widerrufsbelehrung ist daher hinreichend deutlich erkennbar, zumal sie von der Schriftgröße nicht hinter den anderen Passagen des Vertrages zurückbleibt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.05.2015, 23 U 204/14, juris-Rn. 32; Senat, Beschluss vom 02.05.2016, 17 U 217/15).

Die Formulierung der Belehrung genügt im Übrigen auch inhaltlich den Anforderungen des § 355 Abs. 1 S. 2 Abs. 2 BGB a.F. Dies gilt insbesondere für die den Beginn der Widerrufsfrist betreffende Passage der Belehrung. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung auch über den Beginn der Widerrufsfrist (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123, juris-Rn. 14).

Der Hinweis in der Widerrufsbelehrung, wonach der Fristlauf einen Tag beginnt, nachdem dem Darlehensnehmer neben der Widerrufsbelehrung „die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde … zur Verfügung gestellt wurden“, ist inhaltlich eindeutig und für jeden verständigen Verbraucher unmissverständlich. Indem der Fristbeginn nach diesem Hinweis an das Zurverfügungstellen der Vertragsurkunde oder einer Abschrift der Vertragsurkunde geknüpft ist, so dass der Lauf der Widerrufsfrist noch nicht ausgelöst wird, wenn dem Verbraucher dessen eigener schriftlicher Antrag oder eine Abschrift des Antrags zur Verfügung gestellt wird, ist dies in Einklang mit der Argumentation der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Vorschrift des § 355 BGB ist insoweit kein zwingendes Recht, als zugunsten des Verbrauchers von dieser Vorschrift abgewichen werden darf. Dies hat der Gesetzgeber mit § 361 Abs. 2 BGB in der aktuellen Fassung deklaratorisch festgestellt (BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 – III ZR 368/13 -, Juris, Rn. 36). Die damit verbundene Verlängerung der Frist durch das Hinausschieben des Beginns der Widerrufsfrist ist unschädlich, indem diese ausschließlich dem Interesse des Verbrauchers dient (BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 – XI ZR 242/08 -, Rn. 16, juris; Urteil vom 13. Januar 2009 – XI ZR 118/08 -, Juris, Rn. 17). Indem nach der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung erst das Zurverfügungstellen des Darlehensvertrages bzw. einer Abschrift des Darlehensvertrages den Lauf der Frist auslöst, wird der Beginn der Frist hinausgeschoben. Die Frist kann damit nicht schon beginnen, wenn nur der Verbraucher seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtet Willenserklärung abgegeben hat. Dass die Verlängerung der Widerrufsfrist und die Belehrung über diese in einem Akt zusammen fallen, berührt die Ordnungsgemäßheit der Belehrung nicht (BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – XI ZR 118/08 -, Juris, Rn. 17).

Darüber hinaus ist auch die Verwendung des Begriffs der Vertragsurkunde nicht zu beanstanden. Jedem verständigen Verbraucher wird insoweit einleuchten, dass mit der Übergabe des erst noch zu unterzeichnenden Vertragsformulars noch kein schriftlich abzuschließender Vertrag zustande gekommen sein kann, so dass auch kein Zweifel darüber besteht, dass damit das von beiden Seiten unterzeichnete Vertragsdokument gemeint ist. Der Begriff Vertragsurkunde, den der Gesetzgeber selbst verwendet, ist dabei auch hinreichend eindeutig, denn deutlicher als der Gesetzgeber muss der Unternehmer nicht sein (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 381/16, Tz. 14).

Entgegen der Ansicht der Kläger folgt etwas anderes auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 (Az.: XI ZR 33/08), denn dieser Entscheidung lag eine andere Belehrung zugrunde, bei der der Lauf der Widerrufsfrist nicht herausgeschoben war, sondern für deren Beginn entsprechend der Regelung des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. bereits ausreichend war, dass dem Verbraucher neben der Widerrufsbelehrung auch sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wurde.

Die Belehrung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie an einer Stelle anstatt des richtigen Begriffs „Widerrufsbelehrung“ das Wort „Widerrufserklärung“ enthält. Es liegt insoweit ein Schreibversehen vor, das für jeden unbefangenen Leser offenkundig ist. Nach dem Wortlaut beginnt die Frist für die Abgabe der Willenserklärung einen Tag nach Erhalt „dieser Widerrufserklärung“. Dass dies wegen des darin enthaltenen Zirkelbezugs keinen Sinn ergibt, kann keinem Zweifel unterliegen. Gleiches gilt für das von der Beklagten an dieser Stelle tatsächlich Gemeinte. Dass dort statt „Widerrufserklärung“ richtig das Wort „Widerrufsbelehrung“ hätte stehen sollen, ergibt sich unmissverständlich aus dem Gesamtzusammenhang. Zum einen enthält der Text die Angabe, dass der Fristablauf von dem Erhalt eines Exemplars „dieser“ Widerrufserklärung abhängt. Bereits der Gebrauch des Demonstrativpronomens macht deutlich, dass es sich um den dem Leser vorliegenden Text handelt. Bestätigt wird dies dadurch, dass der fragliche Passus in der Überschrift ausdrücklich als „Widerrufsbelehrung“ bezeichnet wird und mit den Worten „Ende der Widerrufsbelehrung“ schließt. Aus der von den Klägern in Bezug genommenen Entscheidung des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 14.06.2017, 23 U 111/16) ergibt sich nichts Abweichendes. Denn die Entscheidung befasst sich mit einer anderen Vertragskonstellation, bei der die Belehrung den Fristbeginn mit dem Begriff „frühestens“ umschreibt und es insoweit um die Frage der Bearbeitung der Musterwiderrufsbelehrung ging.

Die von der Beklagten verwendete Belehrung ist schließlich auch nicht deshalb in Bezug auf den Fristbeginn fehlerhaft, weil – wie die Kläger meinen – der Verbraucher nicht darüber aufgeklärt werde, dass die Belehrung in Textform zur Verfügung gestellt werden müsse. Die von der Beklagten gewählte Formulierung, die Frist beginne, „nachdem dem Darlehensnehmer ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung […] zur Verfügung gestellt wurde“, reicht aus. Auch aus dieser Formulierung ergibt sich, dass eine bloße Kenntnisnahme durch den Verbraucher nicht genügt, sondern dass er eine Verschriftlichung der Belehrung (sei es auf Papier oder in elektronischer Form) erhalten muss. Insoweit dürfte die Verwendung des allgemeingebräuchlichen Wortes „Exemplar“ sogar noch besser verständlich sein als die des gesetzessprachlichen Terminus „Textform“ (OLG Frankfurt, Verfügung vom 21. Dezember 2015 – 19 U 160/15 -, Rn. 48, juris; Senat, Beschluss vom 02.05.2016, 17 U 4/16).

Mit Recht hat das Landgericht auch den Adresszusatz in der Adresse des Widerrufsempfängers „Postkorb …“ als unschädlich angesehen. § 355 BGB a.F. sieht insoweit lediglich die Mitteilung der „Anschrift“ des Widerrufsadressaten vor. Auch wenn die Musterwiderrufsbelehrung insoweit verschärfend die Angabe der Ladungsfähigen Anschrift verlangt, konnte der Verordnungsgeber wirksam keine dem Wortlaut des § 355 BGB a. F. widerstreitenden Anforderungen festlegen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, Tz. 16). Insoweit ist vorliegend die ladungsfähige Anschrift angegeben. Aus Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf den abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 – XI ZR 156/08 -, Rn. 19, juris), gibt es daher keinen Zweifel, welche Anschrift bei einer postalisch zu übersendenden Widerrufserklärung anzugeben ist. Für einen solchen Verbraucher liegt es auch auf der Hand, dass der Adresszusatz „Postkorb …“ allein die interne Zuordnung des Schreibens erleichtern soll und damit einem Zusatz wie beispielsweise „zu Händen…“ oder der Angabe einer bestimmten Abteilung entspricht. Zutreffend hat das Landgericht daher angenommen, dass der erfolgte Adressenzusatz weder der postalischen Erreichbarkeit entgegen steht noch dazu führt, dass der Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird (vgl. Senat, Beschluss vom 22.09.2016, 17 U 167/16).

Da der Senat dem Rechtsmittel der Kläger aus den vorgenannten Gründen keinerlei Aussicht auf Erfolg beimisst, wird aus Kostengründen angeregt, eine mögliche Rücknahme der Berufung zu überdenken.

Den Klägern wird Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Binnen gleicher Frist können beide Parteien zur Frage des Gebührenstreitwerts in zweiter Instanz Stellung nehmen, wobei der Senat beabsichtigt, diesen entsprechend der erstinstanzlichen Festsetzung mit 66.015,00 € zu bemessen.

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