OLG Frankfurt am Main, 13.11.2017 – 8 U 28/15

März 19, 2019

OLG Frankfurt am Main, 13.11.2017 – 8 U 28/15
Leitsatz:

In § 797 S. 1 BGB ist die volle Leistung vorausgesetzt; wer nur eine Teilleistung erbringt, kann die Urkunde daher (noch) nicht verlangen.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Januar 2015 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 12.204,56 € nebst Zinsen in Höhe von 11,75 % aus einem Betrag von 14.000,00 DM (7.158,09 €) ab dem 14. November 2012 zu zahlen gegen Aushändigung der lnhaberschuldverschreibungen der 11,75 %igen Argentinienanleihe der WKN 134 810 mit den Stückenummern 09022, 09023, 09999, 10000 zum Nennwert von jeweils 1,000,00 DM jeweils mit den zugehörigen Zinsscheine der Jahre 2002 bis 2016 sowie der 11,75 %igen Argentinienanleihe der WKN 134 810 mit der Stückenummer 29607 zum Nennwert von 10.000,00 DM mit den zugehörigen Zinsscheinen der Jahre 2002 bis 2016 sowie dem Erneuerungsschein.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 10 % ab dem 1. Januar 2009 zu zahlen gegen Mitteilung der Zahlung an die depotführende Bank1 zwecks Ausbuchung der Inhaberschuldverschreibung mit der WKN 545 025 in Höhe der Zahlung.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.579,04 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 10,25 % seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen gegen Aushändigung der Inhaberschuldverschreibungen der 10,25 %igen Argentinienanleihe der WKN 130 860 mit den Stückenummern 13337, 13338, 13339, 13340, 13654, 13655 und 13979 zum Nennwert von jeweils 1.000,00 DM.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 62,61 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 7 % ab dem 9. Januar 2013 zu zahlen gegen Aushändigung der lnhaberschuldverschreibung der 7 %igen Argentinienanleihe der WKN 190 430 mit der Stückenummer 40785 zum Nennwert von 10.000,00 DM nach vollständiger Bezahlung des Anleihewerts.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 245,42 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 12 % aus einem Betrag von 4.000,00 DM (2.045,16 €) ab dem 20. September 2011 gegen Aushändigung des lnhaberjahreszinsscheins Nr. 15 zu den 12 %igen lnhaberschuldverschreibungen der WKN 134 091 mit den Stückenummern 19915, 19916, 19917 und 19918 zum Nennwert von jeweils 1.000,00 DM.

7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 306,78 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 12 % aus einem Betrag von 5.000,00 DM (2.556,45 €) ab dem 20. September 2011 gegen Aushändigung des Inhaberjahreszinsscheins Nr. 15 zu den 12 %igen Inhaberschuldverschreibungen der WKN 134 091 mit den Stückenummern 19919, 19920, 19921, 19922 und 19923 zum Nennwert von jeweils 1.000,00 DM.

8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 600,77 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 11,75 % aus einem Betrag von 10.000,00 DM (5.112,92 €) ab dem 14. November 2012 gegen Aushändigung des Inhaberjahreszinsscheins Nr. 16 zu der 11,75% igen lnhaberschuldverschreibung der WKN 134 810 mit der Stückenummer 29182 zum Nennwert von 10.000,00 DM.

10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 4.235,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 10,5 % aus einem Betrag in Höhe von € 8.180,67 für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 26. November 2014, aus einem Betrag in Höhe von € 7.824,33 für den 27. November 2014, aus einem Betrag in Höhe von € 7.592,31 für den Zeitraum vom 28. November 2014 bis zum 20. Januar 2015, aus einem Betrag in Höhe von € 6.924,32 für den Zeitraum vom 21. Januar 2015 bis zum 22. Januar 2015, aus einem Betrag in Höhe von € 6.318,81 für den Zeitraum vom 23. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2015, aus einem Betrag in Höhe von € 5.810,31 für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 12. Mai 2015, aus einem Betrag in Höhe von € 5.792,16 für den Zeitraum vom 13. Mai 2015 bis zum 1. Juni 2015, aus einem Betrag in Höhe von € 5.024,76 für den Zeitraum vom 2. Juni 2015 bis zum 28. Dezember 2015 und aus einem Betrag in Höhe von 4.235,55 € für den Zeitraum ab dem 29. Dezember 2015 zu zahlen gegen Aushändigung der lnhaberschuldverschreibungen der 10,5 %igen Argentinienanleihe der WKN 130 020 mit der Stückenummer 15092 zum Nennwert von 10.000,00 DM sowie der 10,5%igen Argentinienanleihe der WKN 130 020 mit den Stückenummern 09477, 09478, 09479, 14880, 14881 und 14882 zum Nennwert von jeweils 1.000,00 DM.

11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.397,14 € nebst Zinsen aus einem Betrag von 2.556,46 € in Höhe von 12 % seit dem 20. September 2012 zu zahlen gegen Aushändigung der Inhaberschuldverschreibungen der 12 %igen Argentinienanleihe der WKN 134 091 mit den Stückenummern 19900, 19901, 19902, 19903 und 19943 zum Nennwert von jeweils 1.000,00 DM, jeweils mit den zugehörigen Zinsscheinen der Jahre 2002 bis 2016.

12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.794,22 € nebst Zinsen aus einem Betrag von 5.112,92 € in Höhe von 12 % ab dem 20. September 2012 zu zahlen gegen Aushändigung der lnhaberschuldverschreibungen der 12 %igen Argentinienanleihe der WKN 134 091 mit der Stückenummer 26990 zum Nennwert von 10.000,00 DM mit den zugehörigen Zinsscheinen der Jahre 2002 bis 2016.

13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.526,22 € nebst Zinsen aus einem Betrag von 4.090,34 € in Höhe von 12 % ab dem 20. September 2013 zu zahlen gegen Aushändigung der effektiven Stücke der 12 %igen Inhaberschuldverschreibung der WKN 134 091 zu einem Nominalwert von 8.000,00 € mit den zugehörigen Zinsscheinen der Jahre 2002 bis 2016.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

15. Der Kläger wird verurteilt, sämtliche vollstreckbaren Ausfertigungen des Urkundenvorbehaltsurteils des Landgerichts Stadt1 vom 7. September 2004, Az. X, berichtigt durch Beschlüsse vom 29. Oktober 2004 und 18. Juli 2005, sowie des Schlussurteils des Landgerichts Stadt1 vom 22. Juli 2008, Az. X, an die Beklagte herauszugeben.

16. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urkundenvorbehaltsurteil des Landgerichts Stadt1 vom 7. September 2004, Az. X, berichtigt durch Beschlüsse vom 29. Oktober 2004 und 18. Juli 2005, sowie aus dem Schlussurteil des Landgerichts Stadt1 vom 22. Juli 2008, Az. X, wird für unzulässig erklärt.

17. Der Kläger wird verurteilt, einen Teilzahlungsvermerk in Höhe von 877,37 € auf dem Mantelbogen der lnhaberschuldverschreibung der 10,5%-Anleihe zur WKN 130 020 mit der Stückenummer 15092 anzubringen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

18. Die Kosten beider Rechtszüge haben der Kläger zu 58 % und die Beklagte zu 42 % zu tragen.

19. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gesamten aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

20. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe

I.

Der Kläger, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte (im Folgenden: der Kläger) nimmt die Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin (im Folgenden: die Beklagte) auf Zahlung von Zinsen und endfälligen Zahlungsverpflichtungen aus von dieser begebenen Staatsanleihen in Anspruch.

Die Beklagte hat eine Reihe von lnhaberschuldverschreibungen begeben, unter ihnen unter anderem die lnhaberschuldverschreibungen mit den Wertpapierkennnummern (WKN) 134 810 zu 11,7 % Verzinsung, WKN 190 430 mit einer 7 %igen Verzinsung, WKN 130 860 mit einer 10,25 %igen Verzinsung, WKN 134 091 mit einer 12 %igen Verzinsung, WKN 134 091 mit einer 12%igen Verzinsung sowie WKN 130020 mit einer 10,5 %igen Verzinsung. Diese Anleihen sind in effektiven Stücken verbrieft.

Die Beklagte hat darüber hinaus u. a. lnhaberschuldverschreibungen mit der WKN 545 025 zu 10 % begeben. Diese Anleihe ist global verbrieft.

Der Senat der Beklagten und ihre Abgeordnetenkammer erklärten durch Gesetz Nr. 25.561 den öffentlichen Notstand auf sozialem, wirtschaftlichem, administrativem, finanziellem und währungspolitischem Gebiet und übertrugen der Exekutive u. a. Befugnisse zur Umstrukturierung der Staatsschulden, was auf der Grundlage der Verordnung Nr. 256/2002, in Kraft getreten am 9. Februar 2002, dergestalt umgesetzt wurde, dass die Beklagte u. a. Zahlungen gegenüber privaten Gläubigern einstellte. Die Geltungsdauer des Gesetzes Nr. 25.561 und der Verordnung Nr. 256/2002 wurde mehrfach verlängert. So wurde die Geltungsdauer des (Notstands-)Gesetzes Nr. 25.561 durch Art. 1 des Gesetzes Nr. 26.204 bis zum 31. Dezember 2007 verlängert. Die Geltungsdauer des Art. 1 des Gesetzes Nr. 26.204 wiederum wurde zuletzt durch das Gesetz Nr. 27.200 bis zum 31. Dezember 2017 verlängert (zu den Einzelheiten vgl. die Anlagen BB 21 und BB 22, Bl. 1400 ff. d. A.).

Der Kläger hat behauptet, er sei Inhaber der im erstinstanzlichen Klageantrag genannten Anleihen.

Er hat im ersten Rechtszug nach teilweiser Klagerücknahme zuletzt beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 12.204,56 € nebst Zinsen in Höhe von 11,75 % aus einem Betrag von 14.000,00 DM (7.158,09 €) ab dem 14. November 2012 zu bezahlen gegen Aushändigung der lnhaberschuldverschreibungen der 11,75 %igen Argentinienanleihe der WKN 134 810 mit den Stückenummern 09022, 09023, 09999, 10000 zum Nennwert von jeweils 1,000,00 DM jeweils mit den Inhaberjahreszinsscheinen Nr. 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 sowie der 11,75%igen Argentinienanleihe der WKN 134 810 mit der Stückenummer 29607 zum Nennwert von 10.000,00 DM mit den lnhaberjahreszinsscheinen Nr. 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 10 % ab dem 1. Januar 2009 zu bezahlen gegen Mitteilung der Zahlung an die depotführende Bank1 zwecks Ausbuchung der Inhaberschuldverschreibung mit der WKN 545 025 in Höhe der Zahlung,

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.556,46 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 7 % seit dem 1. Januar 2009 zu bezahlen gegen Aushändigung der effektiven Stücke der 7 %igen lnhaberschuldverschreibung der WKN 190 430 zu einem Nominalbetrag von 5.000,00 DM,

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.579,04 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 10,25 % seit dem 1. Januar 2009 zu bezahlen gegen Aushändigung der Inhaberschuldverschreibungen der 10,25 %igen Argentinienanleihe der WKN 130 860 mit den Stückenummern 13337, 13338, 13339, 13340, 13654, 13655 und 13979 zum Nennwert von jeweils 1.000,00 DM,

5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 62,61 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 7 % ab Rechtshängigkeit zu bezahlen gegen Aushändigung der lnhaberschuldverschreibung der 7%igen Argentinienanleihe der WKN 190 430 mit der Stückenummer 40785 zum Nennwert von 10.000,00 DM nach vollständiger Bezahlung des Anleihewerts,

6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 245,42 € zu bezahlen gegen Aushändigung des lnhaberjahreszinsscheins Nr. 15 zu den 12%igen lnhaberschuldverschreibungen der WKN 134 091 mit den Stückenummern 19915, 19916, 19917 und 19918 zum Nennwert von jeweils 1.000,00 DM. Die auf die vorgenannten Anleihen entfallenden Nennwerte in Höhe von jeweils 1.000,00 DM (511,29 €) sind ab dem 20. September 2011 mit 12%-Punkten zu verzinsen,

7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 306,78 € zu bezahlen gegen Aushändigung des Inhaberjahreszinsscheins Nr. 15 zu den 12%igen Inhaberschuldverschreibungen der WKN 134 091 mit den Stückenummern 19919, 19920, 19921, 19922 und 19923 zum Nennwert von jeweils 1.000,00 DM. Die auf die vorgenannten Anleihen entfallenden Nennwerte in Höhe von jeweils 1.000,00 DM (511,29 €) sind ab dem 20. September 2011 mit 12 %-Punkten zu verzinsen,

8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 600,77 € zu bezahlen gegen Aushändigung des Inhaberjahreszinsscheins Nr. 16 zu der 11,75%igen lnhaberschuldverschreibung der WKN 134 810 mit der Stückenummer 29182 zum Nennwert von 10.000,00 DM. Der Nennwert in Höhe von 10.000,00 DM (5.112,92 €) ist ab dem 14. November 2012 mit 11,75 %-Punkten zu verzinsen,

9. die Nennwerte der 11,75%igen Inhaberschuldverschreibungen der WKN 134 810 mit den Stückenummern 09174, 09175, 09933, 09934 und 09935 in Höhe von jeweils 1.000,00 DM sind ab dem 14. November 2011 mit 11,75% zu verzinsen,

10. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 8.180,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 10,5 % seit dem 1. Januar 2010 zu bezahlen gegen Aushändigung der lnhaberschuldverschreibungen der 10,5%igen Argentinienanleihe der WKN 130 020 mit der Stückenummer 15092 zum Nennwert von 10.000,00 DM sowie der 105%igen Argentinienanleihe der WKN 130 020 mit den Stückenummern 09477, 09478, 09479, 14880, 14881 und 14882 zum Nennwert von jeweils 1.000,00 DM,

11. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 4.397,14 nebst Zinsen aus einem Betrag von 2.556,46 € in Höhe von 12 % seit dem 20.09.2012 zu bezahlen gegen Aushändigung der Inhaberschuldverschreibungen der 12%igen Argentinienanleihe der WKN 134 091 mit den Stückenummern 19900,19901, 19902, 19903 und 19943 zum Nennwert von jeweils 1.000,00 DM jeweils mit den lnhaberjahreszinsscheinen Nr. 11, 12, 13, 14, 15 und 16,

12. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.794,22 € nebst Zinsen aus einem Betrag von 5.112,92 € in Höhe von 12 % ab dem 20. September 2012 zu bezahlen gegen Aushändigung der lnhaberschuldverschreibungen der 12%igen Argentinienanleihe der WKN 134 091 mit der Stückenummer 26990 zum Nennwert von 10.000 DM mit den Inhaberjahreszinsscheinen Nr. 11, 12, 13, 14,15 und 16,

13. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 63.972,83 € nebst Zinsen aus einem Betrag von 34.767,85 € in Höhe von 12 % ab dem 20. September 2013 zu bezahlen gegen Aushändigung der effektiven Stücke der 12%igen Inhaberschuldverschreibung der WKN 134 091 zu einem Nominalwert von 68,000,00 DM mit den lnhaberjahreszinsscheinen der Jahre 2007 bis 2013, und

14. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 13.977,63 FUR nebst Zinsen aus einem Betrag von 7.669,38 € in Höhe von 11,75 % ab dem 14. November 2013 zu bezahlen gegen Aushändigung der effektiven Stücke der 11,75%igen lnhaberschuldverschreibung der WKN 134 810 zu einem Nominalwert von 15.000,00 DM mit den Inhaberjahreszinsscheinen der Jahre 2007 bis 2013.

Die Beklagte hat im ersten Rechtszug beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat den Einwand aus § 797 BGB geltend gemacht und Erlöschen nach § 801 BGB eingewandt. Sie hat die Ansicht vertreten, einer Verurteilung der Beklagten stehe das Zahlungsmoratorium entgegen. Jedenfalls stehe ihr ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Das Befriedigungsverlangen der sog. Hold Out-Gläubiger gehe auf Kosten der argentinischen Sanierungsbemühungen und sei sittenwidrig, § 138 BGB. Ferner stehe dem Zahlungsbegehren des Klägers die Einrede der Treuwidrigkeit entgegen, § 242 BGB, weil der Kläger mit der Klage seinen Zahlungsanspruch auf Kosten der unter Erbringung kollektiver Opfer zustande gebrachten Umschuldung durchzusetzen versuche.

Jedenfalls sei das Verfahren gem. Art. 100 Abs. 2 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

In Bezug auf die von ihr erhobene Widerklage hat die Beklagte geltend gemacht, dass sie im Wege der Zwangsvollstreckung eine Überzahlung in einer Gesamthöhe von € 6.190,20 geleistet habe. Diese ihrer Ansicht nach bestehende Überzahlung hat sie in Höhe von 2.790,56 € gegenüber einem möglichen Zahlungsanspruch des Klägers aufgerechnet und in Höhe von weiteren 3.399,64 € zum Gegenstand ihrer Widerklage gemacht. Die Überzahlung ergebe sich im Wesentlichen daraus, dass der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 8. Juli 2008 (Az. VII ZB 68/07) in einer zwischen den Parteien ergangenen Entscheidung festgestellt habe, dass der Kläger als Gläubiger aus einem durch ihn erwirkten Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stadt1 vom … 2006 (Az. …/06) zunächst auf zwei Hauptforderungen und sodann auf die errechneten Zinsen vollstrecke.

Die Beklagte hat erstinstanzlich widerklagend beantragt,

1.

den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 3.399,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2013 zu zahlen.

Für den Fall, dass die erklärte Hilfsaufrechnung (bzgl. der Klageanträge I-IX) zum Tragen komme, hat die Beklagte erstinstanzlich hilfsweise widerklagend beantragt,
2.

den Kläger zu verurteilen, der Beklagten die Jahreszinscoupons Nr. 10 und 11 der lnhaberteilschuldverschreibung der 11,75 % Anleihe zur WKN 134 810 mit den Stücknummern 09022, 09023, 09999, 10000 und 29607 auszuhändigen;
3.

den Kläger zu verurteilen, über seine Depotbank die Wertpapiersammelbank im Sinne des § 5 Abs. 1 DepotG anzuweisen, die Globalurkunde mit der WKN 545 025 in Höhe des Nominalbetrags von € 5.000 herabzuschreiben, aus der die Zinsansprüche für das Jahr 2009 zu 10 % Anleihe zur WKN 545 025 in Höhe von 500 € resultieren, und der in den Anleihebedingungen benannten Hauptzahlstelle darüber Mitteilung zu machen;
4.

den Kläger zu verurteilen, einen Teilzahlungsvermerk hinsichtlich der Zinsforderungen für das Jahr 2009 in Höhe von 178,95 € auf Teilinhaberschuldverschreibungen in einem Nennwert von 5.000,00 € der 7 % Anleihe zur WKN 190 430 anzubringen;
5.

den Kläger zu verurteilen, einen Teilzahlungsvermerk hinsichtlich der Zinsforderungen für das Jahr 2009 in Höhe von 366,85 € auf Teilinhaberschuldverschreibungen in einem Nennwert von 7.000,- € der 10,25 % Anleihe zur WKN 130 860 anzubringen;
6.

den Kläger zu verurteilen, der Beklagten den Mantelbogen der lnhaberteilschuldverschreibung der 7 % Anleihe zur WKN 190 430 mit der Stücknummern 40785 auszuhändigen.

Für den Fall, dass die Hilfsaufrechnung nicht zum Tragen komme, hat die Beklagte erstinstanzlich hilfsweise Widerklage mit dem Antrag erhoben,
7.

den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte weitere 2.790,56 € zu zahlen.

Ferner hat die Beklagte erstinstanzlich im Wege der unbedingten Widerklage beantragt,
8.

den Kläger zu verurteilen, sämtliche vollstreckbaren Ausfertigungen des Urkundenvorbehaltsurteils des Landgerichts Stadt1 vom 7. September 2004, Az. X, berichtigt durch Beschlüsse vom 29. Oktober 2004 und 18. Juli 2005, sowie des Schlussurteils des Landgerichts Stadt1 vom 22. Juli 2008, Az. X, an die Beklagte herauszugeben;
9.

die Zwangsvollstreckung aus dem Urkundenvorbehaltsurteil des Landgerichts Stadt1 vom 7.9.2004, Az. X, berichtigt durch Beschlüsse vom 29. Oktober 2004 und 18. Juli 2005, sowie aus dem Schlussurteil des Landgerichts Stadt1 vom 22. Juli 2008, Az. X, für unzulässig zu erklären.

Der Kläger und Widerbeklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Kläger hat insoweit behauptet, er habe im Wege der Zwangsvollstreckung von der Beklagten lediglich 4.155,27 € erhalten, die insoweit in Abzug zu bringen seien. Ihm stehe daher noch ein offener Zahlungsanspruch in Höhe von 7.546,36 € zu.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Urteil vom 15. Januar 2015 wie folgt entschieden:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 12.204,56 € nebst Zinsen in Höhe von 11,75 % aus einem Betrag von 14.000,00 DM (7.158,09 €) ab dem 14. November 2012 zu bezahlen gegen Aushändigung der lnhaberschuldverschreibungen der 11,75 %igen Argentinienanleihe der WKN 134 810 mit den Stückenummern 09022, 09023, 09999, 10000 zum Nennwert von jeweils 1,000,00 DM jeweils mit den Inhaberjahreszinsscheinen Nr. 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 sowie der 11,75 %igen Argentinienanleihe der WKN 134 810 mit der Stückenummer 29607 zum Nennwert von DM 10.000,00 mit den lnhaberjahreszinsscheinen Nr. 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 10 % ab dem 1. Januar 2009 zu bezahlen gegen Mitteilung der Zahlung an die depotführende Bank1 zwecks Ausbuchung der Inhaberschuldverschreibung mit der WKN 545 025 in Höhe der Zahlung.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.556,46 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 7 % seit dem 1. Januar 2009 zu bezahlen gegen Aushändigung der effektiven Stücke der 7%ígen lnhaberschuldverschreibung der WKN 190 430 zu einem Nominalbetrag von DM 5.000,00.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.579,04 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 10,25 % seit dem 1. Januar 2009 zu bezahlen gegen Aushändigung der Inhaberschuldverschreibungen der 10,25 %igen Argentinienanleihe der WKN 130 860 mit den Stückenummern 13337, 13338, 13339, 13340, 13654, 13655 und 13979 zum Nennwert von jeweils DM 1.000,00.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 62,61 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 7 % ab Rechtshängigkeit zu bezahlen gegen Aushändigung der lnhaberschuldverschreibung der 7 %igen Argentinienanleihe der WKN 190 430 mit der Stückenummer 40785 zum Nennwert von DM 10.000,00 nach vollständiger Bezahlung des Anleihewerts.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 245,42 € zu bezahlen gegen Aushändigung des lnhaberjahreszinsscheins Nr. 15 zu den 12 %igen lnhaberschuldverschreibungen der WKN 134 091 mit den Stückenummern 19915, 19916, 19917 und 19918 zum Nennwert von jeweils 1.000,00 DM. Die auf die vorgenannten Anleihen entfallenden Nennwerte in Höhe von jeweils DM 1.000,00 (511,29 €) sind ab dem 20. September 2011 mit 12 %-Punkten zu verzinsen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 306,78 € zu bezahlen gegen Aushändigung des Inhaberjahreszinsscheins Nr. 15 zu den 12 %igen Inhaberschuldverschreibungen der WKN 134 091 mit den Stückenummern 19919, 19920, 19921, 19922 und 19923 zum Nennwert von jeweils DM 1.000,00. Die auf die vorgenannten Anleihen entfallenden Nennwerte in Höhe von jeweils DM 1.000,00 (511,29 €) sind ab dem 20. September 2011 mit 12 %-Punkten zu verzinsen.

8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 600,77 € zu bezahlen gegen Aushändigung des Inhaberjahreszinsscheins Nr. 16 zu der 11,75 %igen lnhaberschuldverschreibung der WKN 134 810 mit der Stückenummer 29182 zum Nennwert von DM 10.000,00. Der Nennwert in Höhe von DM 10.000,00 (5.112,92 €) ist ab dem 14. November 2012 mit 11,75 %-Punkten zu verzinsen.

9. Die Nennwerte der 11,75 %igen Inhaberschuldverschreibungen der WKN 134 810 mit den Stückenummern 09174, 09175, 09933, 09934 und 09935 in Höhe von jeweils DM 1.000,00 sind ab dem 14. November 2011 mit 11,75 % zu verzinsen.

10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 8.180,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 10,5 % seit dem 1. Januar 2010 zu bezahlen gegen Aushändigung der lnhaberschuldverschreibungen der 10,5 %igen Argentinienanleihe der WKN 130 020 mit der Stückenummer 15092 zum Nennwert von 10.000 DM sowie der 105%igen Argentinienanleihe der WKN 130 020 mit den Stückenummern 09477, 09478, 09479, 14880, 14881 und 14882 zum Nennwert von jeweils 1.000,00 DM.

11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.397,14 € nebst Zinsen aus einem Betrag von 2.556,46 € in Höhe von 12 % seit dem 20. September 2012 zu bezahlen gegen Aushändigung der Inhaberschuldverschreibungen der 12%igen Argentinienanleihe der WKN 134 091 mit den Stückenummern 19900,19901, 19902, 19903 und 19943 zum Nennwert von jeweils DM 1.000,00 jeweils mit den lnhaberjahreszinsscheinen Nr. 11, 12, 13, 14, 15 und 16.

12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.794,22 € nebst Zinsen aus einem Betrag von 5.112,92 € in Höhe von 12 % ab dem 20. September 2012 zu bezahlen gegen Aushändigung der lnhaberschuldverschreibungen der 12%igen Argentinienanleihe der WKN 134 091 mit der Stückenummer 26990 zum Nennwert von DM 10.000 mit den Inhaberjahreszinsscheinen Nr. 11, 12, 13, 14, 15 und 16.

13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 63.972,83 € nebst Zinsen aus einem Betrag von 34.767,85 € in Höhe von 12 % ab dem 20.09.2013 zu bezahlen gegen Aushändigung der effektiven Stücke der 12%igen Inhaberschuldverschreibung der WKN 134 091 zu einem Nominalwert von 68,000,00 DM mit den lnhaberjahreszinsscheinen der Jahre 2007 bis 2013.

14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 13.977,63 nebst Zinsen aus einem Betrag von € 7.669,38 in Höhe von 11,75 % ab dem 14.11.2013 zu bezahlen gegen Aushändigung der effektiven Stücke der 11,75%igen lnhaberschuldverschreibung der WKN 134 810 zu einem Nominalwert von DM 15.000,00 mit den Inhaberjahreszinsscheinen der Jahre 2007 bis 2013.

15. Die Widerklage wird abgewiesen.

Hinsichtlich der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 1016 ff. d. A.).

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung.

Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft nicht erkannt, dass es sich bei der argentinischen Notstandsgesetzgebung um Eingriffsnormen handele, die von den deutschen Gerichten nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts zwingend zu beachten seien. Da die Befriedigung der Gläubiger den Sanierungsprozess in Argentinien ins Stocken bringe, stehe ihr ein aus § 138 BGB herzuleitendes Leistungsverweigerungsrecht zu. Schließlich habe das Landgericht auch verkannt, dass der Kläger in Ausübung seiner Rechte gegen Treu und Glauben verstoße, denn er habe sich nicht an der Umschuldung beteiligt, wolle aber als „Trittbrettfahrer“ eine vollständige Bedienung ihrer Forderungen erzwingen.

Darüber hinaus das Landgericht nicht erkannt, dass die in den Klageanträgen zu 6 bis 9 enthaltenen Aussprüche hinsichtlich der Verzinsungspflicht der Nominalbeträge in den Schuldverschreibungen mangels Feststellungsinteresse unzulässig seien. Der Kläger habe diesbezüglich kein Feststellungsinteresse, da die Feststellungsklage stets subsidiär zur Leistungsklage sei. Außerdem handele es sich nicht um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, da es dem Kläger lediglich um die Feststellung der abstrakten Verzinsungspflicht der Schuldverschreibungen gehe. Diese ergebe sich schon aus den jeweiligen Anleihebedingungen, so dass dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis fehle.

Überdies habe der Kläger derzeit keinen Anspruch auf Rückzahlung des Nennwerts der Schuldverschreibungen zur WKN 134 810 und WKN 134 091. Diese Anleihen seien erst am 13. November 2026 (WKN 134 810) bzw. am 19. September 2016 (WKN 134 091) zur Rückzahlung fällig. Der Kläger habe die angeblich von ihm gehaltenen Anleihen auch nicht vorzeitig fällig gestellt. Die Beklagte bestreite mit Nichtwissen, dass den Hauptzahlstellen die vorgelegten Kündigungen des Klägers jeweils zugegangen seien.

In Bezug auf die Klageanträge zu 10, zu 11 und zu 12 habe das Landgericht zudem den Einwand der entgegenstehenden Rechtskraft nicht beachtet. Der Kläger habe selbst vorgetragen, dass die Wertpapiere „ursprünglich in Girosammelverwahrung eingeklagt“ worden seien. Der Kläger könne jedoch nicht zunächst aus Schuldverschreibungen vorgehen, die er in Girosammelverwahrung verwahren lasse, um sie nach ihrer Auslieferung sodann erneut einzuklagen. Die Beklagte könne nicht nachvollziehen, in welchen der diversen Verfahren des Klägers diese Schuldverschreibungen „ursprünglich in Girosammelverwahrung eingeklagt“ worden seien, da die Stückenummer in so einem Fall nicht aufgeführt würden. Nach den eigenen Angaben des Klägers gebe es wohl ein rechtskräftiges Verfahren, in dem diese Forderungen bereits „in Girosammelverwahrung“ eingeklagt worden seien (S. 12 der Berufungsbegründung, Bl. 1067 d. A.).

Die Beklagte halte zudem den Einwand des Erlöschens sowie die Einrede der Verjährung aufrecht. Die im Antrag zu 4 geltend gemachten Forderungen aus der Anleihe mit der WKN 130 860 seien bei Zugang des Klageerweiterungsschriftsatzes am 9. Juli 2013 angesichts der Endfälligkeit zum 6. Februar 2003 bereits erloschen gewesen, da gemäß § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Anleihebedingungen (Anlage B 22) die Schuldverschreibungen mit dem Ablauf von zehn Jahren nach dem Eintritt der Endfälligkeit erloschen seien, hier also am 6. Februar 2013.

Da das Landgericht die Kündigung der Schuldverschreibungen zur WKN 134 810 und WKN 134 091 für wirksam erachtet habe, seien sämtliche Zinsscheine zu den Schuldverschreibungen ebenfalls auszuhändigen, was im Tenor zu 1, zu 8, zu 9 und zu 11 bis 14 nicht zum Ausdruck komme.

Die Beklagte verfolge auch ihre in der ersten Instanz geltend gemachten Forderungen im Wege der Aufrechnung teilweise weiter.

In Bezug auf die aus Sicht der Beklagten bestehende Überzahlung hinsichtlich des mit Urteil vom 7. September 2004 (Landgericht Stadt1) in der Sache X titulierten Anspruchs des Klägers habe sich das Landgericht zu der Frage nicht geäußert, ob einzelne Auszahlungen aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen nicht auf den hier streitgegenständlichen, sondern vielmehr auf andere Titel, die der Kläger gegen die Beklagte erstritten hatte, hätten verbucht werden müssen.

Die Beklagte halte insoweit nicht mehr daran fest, dass es eine bestimmte Tilgungsbestimmung gegeben habe. Sie habe daher ein neues Forderungskonto erstellt, dass der gesetzlichen Anrechnungsbestimmung in § 367 Abs. 1 BGB Rechnung trage.

Der Kläger habe insoweit einen Betrag in Höhe von 3.990,22 € zu viel vollstreckt.

Bezüglich eines Betrages in Höhe von 2.415,46 € hat die Beklagte in der Berufungsbegründung die Aufrechnung gegen die klägerische Forderung aus dem (ursprünglichen) Klageantrag zu 8 in folgender Weise erklärt:

– in Höhe eines Betrags von 2.045,17 € gegen die Forderung auf Rückzahlung des Nominalwerts aus den Schuldverschreibungen der Anleihe mit der WKN 130 020 mit den Stückenummern 09477, 09478, 09479 und 14880, und

– in Höhe des Restbetrags von 370,29 € gegen die Forderungen auf Rückzahlung des Nominalwerts aus der Schuldverschreibung der Anleihe mit der WKN 130 020 mit der Stückenummer 14881.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 28. Januar 2016 (S. 4, Bl. 1180 d. A.) hat die Beklagte sodann in Höhe von 1.574,76 € „die weitere Aufrechnung gegen die klägerische Forderung“ wie folgt erklärt:

– in Höhe eines Betrags von 141,00 € gegen die Forderungen auf Rückzahlung des Nominalwerts aus den Schuldverschreibungen der Anleihe mit der WKN 130 020 mit der Stückenummer 14881,

– in Höhe des Betrags von 511,29 € gegen die Forderungen auf Rückzahlung des Nominalwerts aus der Schuldverschreibung der Anleihe mit der WKN 130 020 mit der Stückenummer 14882, und

– in Höhe des Restbetrags von 922,47 € gegen die Forderungen auf Rückzahlung des Nominalwerts aus der Schuldverschreibung der Anleihe mit der WKN 130 020 mit der Stückenummer 15092.

Soweit die Hilfsaufrechnung der Beklagten durchgreife, seien die Forderungen, gegen die aufgerechnet wurde, erloschen. In diesem Fall stehe der Beklagten ein Anspruch aus § 797 BGB auf Abquittierung zu. Der Kläger habe gem. § 797 BGB die Schuldurkunden bei Erfüllung der Forderungen auszuhändigen. Soweit der Kläger nach der Aufrechnung nur noch eine Teilforderungen geltend machen könne, sei er verpflichtet, im Falle der Erfüllung einen Teilzahlungsvermerk anzubringen, da anderenfalls ein Dritter aus derselben Urkunde den vollen dort angegebenen Betrag von der Beklagten verlangen könne.

Der Anspruch aus den Urteilen des Landgerichts Stadt1 vom 7. September 2004 (berichtigt durch Beschlüsse vom 29. Oktober 2004 und 18. Juli 2005) und vom 22. Juli 2008, Az. X, sei durch die zahlreichen Aufrechnungen und erfolgreichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erloschen. Die Beklagte habe somit einen Anspruch auf Herausgabe des Titels analog § 371 Satz 1 BGB.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Anwaltsschriftsatz der Beklagten vom 21. April 2015 (Bl. 1056 ff. d. A.) verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 2015 (Az. 2-30 O 157/13) abzuändern und

1.

die Klage in vollem Umfang kostenpflichtig abzuweisen,
2.

den Kläger zu verurteilen, sämtliche vollstreckbaren Ausfertigungen des Urkundenvorbehaltsurteils des Landgerichts Stadt1 vom 7. September 2004, Az. X, berichtigt durch Beschlüsse vom 29. Oktober 2004 und 18. Juli 2005, sowie des Schlussurteils des Landgerichts Stadt1 vom 22. Juli 2008, Az. X, an die Beklagte herauszugeben,
3.

die Zwangsvollstreckung aus dem Urkundenvorbehaltsurteil des Landgerichts Stadt1 vom 7. September 2004, Az. X, berichtigt durch Beschlüsse vom 29. Oktober 2004 und 18. Juli 2005, sowie aus dem Schlussurteil des Landgerichts Stadt1 vom 22. Juli 2008, Az. X, für unzulässig zu erklären,
4.

hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen,

hilfsweise für den Fall, dass die erklärte Hilfsaufrechnung zum Tragen komme,
5.

den Kläger zu verurteilen, der Beklagten die Mantelbögen der lnhaberteilschuldverschreibungen der 10,5%-Anleihe zur WKN 130 020 mit den den Stückenummern 09477, 09478, 09479, 14880, 14881 und 14882 auszuhändigen, und
6.

den Kläger zu verurteilen, einen Teilzahlungsvermerk in Höhe von 922,47 € auf dem Mantelbogen der lnhaberschuldverschreibung der 10,5%-Anleihe zur WKN 130 020 mit der Stückenummer 15092 anzubringen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Für den Fall, dass der Senat die Klageanträge 6 bis 8 des angegriffenen Urteils für unzulässig erachten sollte, beantragt der Kläger hilfsweise,

6.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 245,42 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 12 % aus einem Betrag von DM 4.000,00 (€ 2.045,16) ab dem 20. September 2011 gegen Aushändigung des lnhaberjahreszinsscheins Nr. 15 zu den 12%igen lnhaberschuldverschreibungen der WKN 134 091 mit den Stückenummern 19915, 19916, 19917 und 19918 zum Nennwert von jeweils 1.000,00 DM,
7.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 306,78 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 12 % aus einem Betrag von DM 5.000,00 (€ 2.556,45) ab dem 20. September 2011 gegen Aushändigung des Inhaberjahreszinsscheins Nr. 15 zu den 12%igen Inhaberschuldverschreibungen der WKN 134 091 mit den Stückenummern 19919, 19920, 19921, 19922 und 19923 zum Nennwert von jeweils DM 1.000,00, und
8.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 600,77 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 11,75 % aus einem Betrag von DM 10.000,00 (€ 5.112,92) ab dem 14. November 2012 gegen Aushändigung des Inhaberjahreszinsscheins Nr. 16 zu der 11,75%igen lnhaberschuldverschreibung der WKN 134 810 mit der Stückenummer 29182 zum Nennwert von 10.000,00 DM.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Anwaltsschriftsatz des Klägers vom 28. Mai 2015 (Bl. 1121 ff. d. A.) Bezug genommen.

Am 13. Mai 2015 zahlte die Gerichtskasse an den Kläger in Bezug auf das Hinterlegungsverfahren bei dem Amtsgericht Stadt1 zu dem Aktenzeichen … einen Betrag in Höhe von 18,15 € aus (s. Anlage BB 3, Bl. 1183 d. A.).

Am 2. Juni 2015 zahlte die Gerichtskasse an den Kläger in Bezug auf das Hinterlegungsverfahren bei dem Amtsgericht Stadt1 zu dem Aktenzeichen … einen Betrag in Höhe von 767,40 € aus (s. Anlage B 3, Bl. 1152 d. A.).

Am 29. Dezember 2015 zahlte die Gerichtskasse an den Kläger in Bezug auf das Hinterlegungsverfahren bei dem Amtsgericht Stadt1 zu dem Aktenzeichen … einen Betrag in Höhe von 18,61 € sowie in Bezug auf das Hinterlegungsverfahren bei dem Amtsgericht Stadt1 zu dem Aktenzeichen … einen Betrag in Höhe von 770,60 € aus (s. Anlage B 5, Bl. 1173 d. A.).

Mit Anwaltsschriftsatz vom 30. November 2016 hat der Kläger die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 9 zurückgenommen (Bl. 1393 d. A.). Die Beklagte hat dieser Teilklagerücknahme innerhalb der Frist der §§ 525 Satz 1, 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht widersprochen.

Sodann hat der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 9. Februar 2017 die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 3 und hinsichtlich des Klageantrags zu 14 zurückgenommen (Bl. 1419 d. A.). Zugleich hat er die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 13 teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr insoweit,

13. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.526,22 € nebst Zinsen aus einem Betrag von € 4.090,34 in Höhe von 12 % ab dem 20. September 2013 zu zahlen gegen Aushändigung der effektiven Stücke der 12%igen Inhaberschuldverschreibung der WKN 134 091 zu einem Nominalwert von 8.000,00 € mit den lnhaberjahreszinsscheinen der Jahre 2007 bis 2013.

Die Beklagte hat den genannten Teilklagerücknahmen jeweils zugestimmt (vgl. den Anwaltsschriftsatz der Beklagten vom 6. März 2017, Bl. 1428 d. A.).

Die Hinterlegungsakten mit den Aktenzeichen …, …, … und … (jeweils Amtsgericht Stadt1) haben dem erkennenden Einzelrichter vorgelegen. Darüber hinaus haben die Akten des Landgerichts Stadt1 zu dem Verfahren Y (= Y1) vorgelegen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

III.

In der Sache hat die Berufung der Beklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie zurückzuweisen, soweit der Kläger die Klage im zweiten Rechtszug nicht (mit Zustimmung der Beklagten) zurückgenommen hat.

Hierfür sind die nachfolgend wiedergegebenen Gründe maßgeblich.

1. Der Senat hat bei seiner Verhandlung und Entscheidung nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen, dass der Kläger aktivlegitimiert ist. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der dahin gehenden Feststellungen des Landgerichts sind nicht ersichtlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Einzelrichter des Senats insoweit Bezug auf die Ausführungen des Landgerichts auf S. 10 des angefochtenen Urteils (Bl. 1025 d. A.), die er sich zu Eigen macht.

2. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht ihr kein auf dem Völkerrecht beruhendes Leistungsverweigerungsrecht zu. Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG feststellbar, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf ein rechtlich zu missbilligendes Verhalten von sogenannten Holdout-Gläubigern zu verweigern, um diese dadurch zu einer Beteiligung an einer mit der Mehrheit der Gläubiger zustande gekommenen Umschuldung der emittierten Staatsanleihen zu zwingen (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 770; Senat, Urteil vom 21.05.2015 – 8 U 86/13, Entscheidungsumdruck, S. 6; Urteil vom 12.06.2015 – 8 U 93/12, juris; Schroeter/Krämer, LMK 2015, 370161).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Regel des Völkerrechts dann allgemein im Sinne des Art. 25 GG, wenn sie von der überwiegenden Mehrheit der Staaten anerkannt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 – 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 134). Die Allgemeinheit der Regel bezieht sich auf deren Geltung, nicht auf den Inhalt, wobei eine Anerkennung durch alle Staaten nicht erforderlich ist. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass gerade die Bundesrepublik Deutschland die Regel anerkannt hat. Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 – 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 134). Ob eine Regel eine solche des Völkergewohnheitsrechts ist oder ob es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt, ergibt sich aus dem Völkerrecht selbst, welches die Kriterien für die Völkerrechtsquellen vorgibt. Art. 25 GG bezieht sich hingegen nicht auf völkervertragliche Regelungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 – 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 134 f.). An die Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sind wegen der darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Verpflichtung aller Staaten hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 – 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135; BGH, Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 770).

Völkergewohnheitsrecht ist der Brauch, hinter dem die Überzeugung rechtlicher Verpflichtung steht. Seine Entstehung ist demnach an zwei Voraussetzungen geknüpft: erstens an das zeitlich andauernde und möglichst einheitliche Verhalten unter weit gestreuter und repräsentativer Beteiligung von Staaten und anderen, rechtsetzungsbefugten Völkerrechtssubjekten; zweitens an die hinter dieser Übung stehende Auffassung, „im Rahmen des völkerrechtlich Gebotenen und Erlaubten oder Notwendigen zu handeln“ (opinio iuris sive necessitatis, vgl. IGH, Urteil vom 20.02.1969 – Federal Republic of Germany vs. Denmark/Federal Republic of Germany vs. The Netherlands, ICJ Reports 1969, 3 ff.; BVerfG, Beschluss vom 05.11.2003 – 2 BvR 1243/03, BVerfGE 109, 13, 27 f.; Beschluss vom 13.08.2013 – 2 BvR 2660/06, 2 BvR 487/07, juris; Koenig, in: von Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Band 2, 6. Aufl. 2010, Art. 25, Rdnr. 20; Wallace/Martin-Ortega, International Law, 6. Aufl. 2009, S. 9 ff.). Zu seiner Ermittlung sind die einschlägige Staatspraxis, die sich aus dem völkerrechtlich erheblichen Verhalten der Staatsorgane ergibt, sowie als Hilfsmittel richterliche Entscheidungen und völkerrechtliche Lehrmeinungen heranzuziehen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die Handlungen von Organen internationaler Organisationen und internationaler Gerichte sowie die Arbeiten der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen und weitere Vorschläge zur Kodifikation des Völkerrechts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.2006 – 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141, 150 f., 161; BGH, Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 770; vgl. aber auch Koenig, in: von Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Band 2, 6. Aufl. 2010, Art. 25, Rdnr. 25).

Die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Völkerrechts (Art. 38 Abs. 1 lit. c IGH-Statut) hingegen sind im Wege der Rechtsvergleichung in einer Gesamtschau der großen Rechtsordnungen zu entwickelnde Prinzipien, die sich von ihrem Inhalt her auf die Rechtsbeziehungen in der Völkergemeinschaft und auf das Recht internationaler Organisationen übertragen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.05.1987 – 2 BvR 1170/83, NJW 1988, 1462, 1463; Beschluss vom 06.12.2006 – 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141, 149 f.; Dixon, Textbook on International Law, 6. Aufl. 2007, S. 40 ff.; Wallace/Martin-Ortega, International Law, 6. Aufl. 2009, S. 23 ff.). Dazu gehören etwa das Prinzip von Treu und Glauben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.04.1963 – 2 BvM 1/62, BVerfGE 16, 27, 63; Koenig, in: von Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Band 2, 6. Aufl. 2010, Art. 25, Rdnr. 24), der Vertrauensschutz oder die Verwirkung. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Völkerrechts haben in erster Linie lückenfüllende Bedeutung (in Ergänzung von Völkervertrags- und Völkergewohnheitsrecht; vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 770; Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Juli 2014, Art. 25, Rdnr. 35).

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2007 im Zusammenhang mit anderen Staatsanleihen der Beklagten festgestellt, dass das Völkerrecht weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten kennt (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 – 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135). Das Bundesverfassungsgericht hat dies damit begründet, dass zwar einzelne völkerrechtliche Abkommen allgemeine Notstandsklauseln enthielten, es aber bereits im Einzelfall eine Frage der Auslegung sei, ob diese sich überhaupt auf den wirtschaftlichen Notstand und auf privatrechtliche Rechtsverhältnisse beziehen würden. Aufgrund dessen seien die Regelungen der Rechtsfolgen der Zahlungsunfähigkeit eines Staates nur fragmentarischer Natur und könnten, wenn sich die entsprechende Verfestigung anhand der völkerrechtlichen Kriterien nachweisen lasse, nur dem Völkergewohnheitsrecht oder den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zuzuordnen sein (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 – 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135).

Des Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass zwar im Völkergewohnheitsrecht die Berufung auf den Staatsnotstand in solchen Rechtsverhältnissen anerkannt sei, die ausschließlich dem Völkerrecht unterliegen; für eine Erstreckung der Rechtfertigung auf Privatrechtsverhältnisse zu privaten Gläubigern fehle es hingegen an Belegen für eine von der notwendigen Rechtsüberzeugung (opinio juris sive necessitatis) getragene Staatenpraxis (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 – 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135). Dabei hat sich das Bundesverfassungsgericht insbesondere mit Art. 25 des von der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen (International Law Commission – ILC) im Jahre 2001 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vorgelegten Konventionsentwurfs zum Thema Responsibility of States for internationally wrongful acts befasst, der die Staatenverantwortlichkeit betrifft (im Folgenden: Art. 25 der ILC-Artikel zur Staatenverantwortlichkeit). Diese Bestimmung stelle zwar geltendes Völkergewohnheitsrecht dar, enthalte aber lediglich einen Rechtfertigungsgrund in einem Völkerrechtsverhältnis (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 – 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 136 ff.). Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der einschlägigen Rechtsprechung internationaler und nationaler Gerichte und den Stellungnahmen des völkerrechtlichen Schrifttums. Vielmehr erlaubten auch diese nicht die positive Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts, wonach ein Staat über den auf Völkerrechtsverhältnisse beschränkten Anwendungsbereich des Art. 25 der ILC-Artikel zur Staatenverantwortlichkeit hinaus berechtigt wäre, nach Erklärung des Staatsnotstandes wegen Zahlungsunfähigkeit auch die Erfüllung fälliger Zahlungsansprüche in Privatrechtsverhältnissen gegenüber privaten Gläubigern zeitweise zu verweigern. Es fehle an einer einheitlichen Staatenpraxis, die einen solchen Rechtfertigungsgrund kraft Völkerrechts anerkenne (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 – 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 138 ff.).

Diese Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts haben nach wie vor Gültigkeit. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sich insbesondere nicht als Folge der Weltfinanzmarktkrise in den Jahren 2008 und 2009 und der sogenannten Euro-Rettungsmaßnahmen für Griechenland und Zypern eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG mit dem Inhalt herausgebildet, dass sich sämtliche privaten Gläubiger eines Staates im Falle eines wirtschaftlichen und finanziellen Staatsnotstands an einer Umstrukturierung der Schulden beteiligen müssen und dem notleidend gewordenen Staat bis zu einer entsprechenden Vereinbarung ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich fälliger Zahlungsansprüche aus Privatrechtsverhältnissen zusteht (so zu Recht BGH, Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771).

Soweit die Beklagte ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten aus einer nach Art. 25 GG zu berücksichtigenden allgemeinen Regel des Völkerrechts zu begründen versucht, dass auf der Grundlage der von den Kulturvölkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Art. 38 Abs. 1 lit. c IGH-Statut zwei verallgemeinerungsfähige Prinzipien, nämlich die Gleichbehandlung aller Gläubiger und die Integrität eines geordneten Insolvenzverfahrens, herzuleiten seien, kann sie damit keinen Erfolg haben (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771; Senat, Urteil vom 12.06.2015 – 8 U 93/12, juris; Urteil vom 11.12.2015 – 8 U 279/12, juris; Urteil vom 26.08.2016 – 8 U 83/14, juris).

Denn in der Sache besagt dieser Ansatz nichts anderes, als dass dadurch das völkergewohnheitsrechtliche Institut des Notstands für den Sonderfall der Zahlungsunfähigkeit in Voraussetzungen und Rechtsfolgen konkretisiert wird. Im Kern beinhaltet er damit die Behauptung eines von der Staatengemeinschaft anerkannten Insolvenzrechts der Staaten. Ein solches besteht indes unzweifelhaft nicht. Nach den Regeln des Völkerrechts kann ein Staat die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf einen wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 – 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124; BGH, Beschluss vom 25.09.2007 – XI ZR 343/06, juris; Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771).

Nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 8. Mai 2007 kannte das Völkerrecht zu diesem Zeitpunkt weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten (BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 – 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135). An diesem Befund hat sich seitdem nichts geändert (s. BGH, Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771; Senat, Urteil vom 12.06.2015 – 8 U 93/12, juris; Urteil vom 11.12.2015 – 8 U 279/12, juris; Urteil vom 26.08.2016 – 8 U 83/14, juris).

Dies wird bereits durch die – u. a. gegen die Stimme der Bundesrepublik Deutschland mit großer Mehrheit angenommene – Resolution Nr. A/Res/68/304 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. September 2014 (Towards the establishment of a multilateral legal framework for sovereign debt restructuring processes; abrufbar unter: www.un.org) bestätigt, in dem die Anregung der Group of 77 and China aufgegriffen wird, die Bemühungen um die Etablierung eines Staateninsolvenzverfahrens voranzutreiben. Daran wird deutlich, dass es bislang an völkerrechtlichen Regelungen fehlt, welche die Zahlungseinstellung eines Staates in geordnete Bahnen lenken und die Gläubiger zu einer Zwangsgemeinschaft zusammenführen würden. Dies wird auch durch die auf freiwilliger Basis beruhenden Umschuldungsmaßnahmen in den Fällen Zypern und Griechenland belegt (s. BGH, Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771; Senat, Urteil vom 12.06.2015 – 8 U 93/12, juris; Urteil vom 11.12.2015 – 8 U 279/12, juris).

Dies entspricht auch der einschlägigen Rechtsprechung internationaler und nationaler Gerichte. Insoweit wird auf die Nachweise in dem Urteil des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 24. Februar 2015 (XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771) Bezug genommen.

Schließlich wird auch im völkerrechtlichen Schrifttum – soweit es sich dazu überhaupt äußert – die Einführung eines Restrukturierungsverfahrens für Staatsinsolvenzen zwar für wünschenswert gehalten, das verbindliche Vorhandensein solcher Regelungen aber einhellig verneint (vgl. nur Herdegen, WM 2011, 913, 914 ff.; Paulus, ZInsO 2014, 2315, 2317; ders./van den Busch, WM 2014, 2025; Sester, WM 2011, 1057, 1062 ff.).

Die Beklagte kann ihre abweichende Rechtsauffassung auch nicht auf das UNCTAD-Prinzip Nr. 7 stützen. Dieses hat sinngemäß folgenden Wortlaut: „Treten Umstände ein, in denen ein Staat offenkundig nicht in der Lage ist, seine Schulden zu bedienen, haben alle Kreditgeber die Pflicht, sich nach Treu und Glauben und kooperativ zu verhalten, um eine einvernehmliche Umschuldung der Verbindlichkeiten zu erreichen. Gläubiger sollten eine schnelle und geordnete Lösung für das Problem anstreben“.

In dem UNCTAD-Prinzip Nr. 7 kommt jedoch noch keine für die Staatengemeinschaft verbindliche Grundregel nationaler Insolvenzrechtsordnungen dahin zum Ausdruck, dass es zu einer bestmöglichen Befriedigung unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots aller Gläubiger kommen soll. Zielsetzung der UNCTAD-Prinzipien ist vielmehr – was auch die oben angesprochene Resolution Nr. A/Res/68/304 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. September 2014 eindeutig belegt – erst die Schaffung neuen Rechts, nicht dagegen die Beschreibung bereits bestehenden Völkerrechts (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771). Dies ergibt sich aus der konsolidierten Fassung des UNCTAD-Papiers vom 10. Januar 2012 (im WWW abrufbar unter: www.unctad.org). Danach sollte die UNCTAD in einem „ersten Schritt“ lediglich allgemeine Prinzipien für die staatliche Aufnahme und Vergabe von Krediten als Leitlinien entwickeln und Einigkeit über eine Reihe international anerkannter Prinzipien „zur Verhinderung einer unverantwortlichen Staatsfinanzierung“ erzielen. In einem zweiten Schritt sollten auf staatlicher und regionaler Ebene Rückmeldungen zur Gestaltung der Prinzipien und zur Möglichkeit ihrer freiwilligen Umsetzung durch die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen eingeholt werden.

Dieser bloß in die Zukunft weisende Charakter des UNCTAD-Prinzips Nr. 7 kommt auch unzweifelhaft in der mit „Konsequenzen“ („implications“) überschriebenen Begründung dieses Vorschlags zum Ausdruck (s. BGH, Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 772). Darin heißt es zutreffend, dass „bis heute […] kein universeller Mechanismus zur Restrukturierung von Staatsschulden eingerichtet worden“ ist. Gerate ein Schuldnerstaat in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten, habe er daher keine andere Wahl, als an seine Gläubiger mit dem Ziel einer „einvernehmlichen Umschuldung“ der Schuldenlast heranzutreten. Aufgrund dessen „sollten“ Kreditgeber bereit sein, nach Treu und Glauben in Verhandlungen mit dem Schuldner und anderen Gläubigern einzutreten, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden. Ferner wird noch ergänzend ausgeführt, dass ein Gläubiger, der Schuldverschreibungen eines Staates in finanzieller Notlage mit der Absicht erwerbe, außerhalb des einvernehmlichen Umschuldungsprozesses eine bevorzugte Befriedigung seiner Forderung zu erzwingen, rechtsmissbräuchlich handle.

Schließlich zeigt die Beklagte keine entgegenstehende einschlägige Rechtsprechung internationaler und nationaler Gerichte oder bedeutsame Stimmen aus dem völkerrechtlichen Schrifttum auf, die Zweifel an dem Fehlen völkerrechtlicher Regelungen für eine in geordneten, insolvenzrechtsähnlichen Bahnen geleitete Restrukturierung eines Staates erwecken könnten, geschweige denn, das Bestehen solcher Regelungen belegen würden. In dem von ihr vorgelegten Rechtsgutachten von SV1 werden vielmehr lediglich Lösungsansätze gesucht, um dem als ordnungspolitisch unerwünscht eingestuften Verhalten der Holdout-Gläubiger zu begegnen. SV1 konzediert darin, dass bislang kein Gericht einem Schuldnerstaat eine (dauerhafte) Einrede gegen Holdout-Gläubiger wegen Rechtsmissbräuchlichkeit zugestanden habe (S. 31 des Gutachtens) und sich das Völkerrecht erst in der Phase der Anpassung befinde (S. 22 des Gutachtens).

Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich aus der in den letzten Jahren zu verzeichnenden sukzessiven Verbreitung von sogenannten Collective Action Clauses nichts anderes. Dabei handelt es sich um einen Oberbegriff für im Einzelfall unterschiedlich ausgestaltete Anleihebedingungen, denen gemein ist, dass sie qualifizierte Mehrheitsentscheidungen auf Gläubigerseite mit Bindungswirkung für alle Gläubiger vorsehen. Solche Klauseln müssen jedoch zu ihrer Anwendbarkeit wirksam Bestandteil der Anleihebedingungen geworden sein und können nicht unabhängig davon als rechtsverbindlich angesehen werden, ob eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 772 f.; Paulus/van den Busch, WM 2014, 2025, 2026).

Wie aus dem von der Beklagten beauftragten Rechtsgutachten von SV2 und SV3 hervorgeht, waren Collective Action Clauses im englischen Recht bereits seit Mitte des 19. Jahrhunderts gebräuchlich. Des Weiteren wurden im Jahre 1922 tschechische Anleihen in Absprache mit dem Völkerbund ausgegeben, die eine Mehrheitsentscheidung von Gläubigern ermöglichten, um die Anleihebedingungen nachträglich zu ändern. Auch in Japan sollen Collective Action Clauses bereits vor dem Jahr 2002 obligatorisch gewesen sein (S. 21 des Gutachtens).

Diese Umstände haben indes dem Bundesverfassungsgericht keinen Anlass gegeben, sie in der maßgeblichen Entscheidung vom 8. Mai 2007 zu erörtern, obwohl sich daraus – vom Rechtsstandpunkt der Beklagten aus gesehen – eine allgemeine Regel des Völkerrechts ergeben soll, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand zeitweise oder unter Berufung auf den Abschluss einer Umschuldungsvereinbarung mit den Gläubigern (hier: die Umschuldungsvereinbarung aus dem Jahr 2005) teilweise zu verweigern. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass das Bundesverfassungsgericht ein solches Leistungsverweigerungsrecht verneint hat, falls nicht in den streitgegenständlichen Anleihebedingungen eine solche Möglichkeit rechtsverbindlich vereinbart worden ist (so zu Recht BGH, Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 773), was hier gerade nicht der Fall ist.

Diese Sichtweise entspricht auch dem gegenwärtigen Rechtszustand. Danach müssen Collective Action Clauses zu ihrer Gültigkeit ausdrücklich in den Anleihebedingungen vereinbart worden sein (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 773; Senat, Urteil vom 12.06.2015 – 8 U 93/12, juris; Urteil vom 11.12.2015 – 8 U 279/12, juris):

In der Europäischen Union sind Collective Action Clauses durch Art. 12 Abs. 3 des Vertrages über den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) zwingend für Staatsanleihen im Euroraum seit dem 1. Januar 2013 vorgesehen.

Vergleichbare Regelungen im nationalen (deutschen) Recht sehen die bereits am 5. August 2009 in Kraft getretenen §§ 5 ff. des Schuldverschreibungsgesetzes für die Anleihebedingungen der unter dieses Gesetz fallenden Schuldverschreibungen und die mit Wirkung zum 19. September 2012 eingefügten §§ 4a bis 4k des Bundesschuldenwesengesetzes für die Emissionsbedingungen der vom Bund begebenen Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von über einem Jahr vor. Ihnen ist gemein, dass die Möglichkeit zu einer Änderung der Anleihebedingungen, wie insbesondere eine solche zum Zwecke der Umschuldung, bereits in den ursprünglichen Anleihebedingungen vorgesehen sein muss. Die Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes diente der Umsetzung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus Art. 12 Abs. 3 des Vertrages über den Europäischen Stabilitätsmechanismus, die Verwendung von Umschuldungsklauseln durch Ergänzung der Emissionsbedingungen von Bundeswertpapieren mit einer Laufzeit von über zwölf Monaten vorzusehen. Dies wäre allerdings auch ohne eine Gesetzesänderung durch das schlichte Einfügen entsprechender Klauseln in den Anleihebedingungen möglich gewesen. Die Gesetzesänderung sollte daher vor allem dem Umstand Rechnung tragen, dass Emissionsbedingungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.1992 – II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 312; Urteil vom 28.06.2005 – XI ZR 363/04, BGHZ 163, 311, 314; Urteil vom 30.06.2009 – XI ZR 364/08, NJW-RR 2009, 1641, 1642; Urteil vom 29.04.2014 – II ZR 395/12, NZG 2014, 661, 663) Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen und daher einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Um die Anleihebedingungen insoweit der gerichtlichen Kontrolle zu entziehen, übernehmen das Schuldverschreibungsgesetz und das Bundesschuldenwesengesetz jeweils die Funktion eines Leitbildes, das die wesentlichen Inhalte der unter den Staaten der Eurozone abgestimmten Umschuldungsklauseln nachzeichnet und damit „kontrollfest“ macht (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 773; Senat, Urteil vom 12.06.2015 – 8 U 93/12, juris; Urteil vom 11.12.2015 – 8 U 279/12, juris; Urteil vom 26.08.2016 – 8 U 83/14, juris).

Diese Rechtslage spricht gegen eine allein völkerrechtlich begründete Geltung von Collective Action Clauses ohne eine entsprechende Vereinbarung in den Anleihebedingungen. Weder die Beklagte noch die von der Beklagten vorgelegten Rechtsgutachten zeigen insoweit einschlägige Rechtsprechung internationaler und nationaler Gerichte oder bedeutsame Stimmen aus dem völkerrechtlichen Schrifttum auf, die eine Geltung von Collective Action Clauses auch ohne eine entsprechende Vereinbarung, das heißt in Form einer allgemein anerkannten Regel des Völkerrechts, bejahen. Insoweit legt die Beklagten auch nicht dar, welchen näheren Inhalt diese Regel haben sollte. Wie die genannten gesetzlichen Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes und des Bundesschuldenwesengesetzes wie auch entsprechende Anleihebedingungen zeigen, regeln diese – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht „nur noch Feinheiten“ eines solchen Verfahrens zur Änderung der Anleihebedingungen, sondern legen deren Grundlagen – insbesondere auch zum Schutz der Gläubiger – fest. Ohne entsprechende Regelungen bliebe unter anderem offen, welche Maßnahmen Gegenstand einer Beschlussfassung der Gläubiger sein können, mit welchem Stimmenquorum sie zu ihrer Verbindlichkeit getroffen werden müssen, wer stimmberechtigt ist, wie er seine Stimme abgeben kann, ob er sich vertreten lassen kann, wer mit welcher Frist und an welchem Ort die Gläubigerversammlung einberufen kann, wie dies und gegebenenfalls gefasste Beschlüsse bekannt zu machen sind und auf welche Weise solche Beschlüsse einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774; Senat, Urteil vom 12.06.2015 – 8 U 93/12, juris; Urteil vom 11.12.2015 – 8 U 279/12, juris; Urteil vom 26.08.2016 – 8 U 83/14, juris).

Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 25 GG bedarf es nicht. Danach ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen, wenn in einem Rechtsstreit objektiv zweifelhaft ist, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.11.2003 – 2 BvR 1243/03, BVerfGE 109, 13, 23 f.). Dies setzt voraus, dass das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf ernstzunehmende Zweifel stößt, mag das Gericht selbst auch keine Zweifel haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.11.2003 – 2 BvR 1243/03, BVerfGE 109, 13, 23; Beschluss vom 12.10.2011 – 2 BvR 2984/09, 2 BvR 3057/09, 2 BvR 1842/10, NJW 2012, 293, 294 [EuGH 18.10.2011 – Rs. C-34/10]; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 13. Aufl. 2014, Art. 100, Rdnr. 20; Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 6. Aufl. 2004, Rdnr. 172; Wieland, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz, Band III, 2. Aufl. 2008, Art. 100, Rdnr. 33). Ernstzunehmende Zweifel bestehen dann, wenn das Gericht von der Meinung eines Verfassungsorgans von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.11.2003 – 2 BvR 1243/03, BVerfGE 109, 13, 23; Beschluss vom 12.10.2011 – 2 BvR 2984/09, 2 BvR 3057/09, 2 BvR 1842/10, NJW 2012, 293, 294 [EuGH 18.10.2011 – Rs. C-34/10]; Beschluss vom 13.08.2013 – 2 BvR 2660/06 u. 2 BvR 487/07, juris; Wieland, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz, Band III, 2. Aufl. 2008, Art. 100, Rdnr. 33). Anzeichen mangelnder Eindeutigkeit sind Meinungsverschiedenheiten in der Frage, ob oder mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.04.1983 – 2 BvR 678/81 u. a., BVerfGE 64, 1, 15). Bestehen solche Zweifel nicht, ist die Rechtslage also offenkundig, sind die Fachgerichte hingegen – da gerade kein allgemeines Völkerrechtsmonopol des Bundesverfassungsgerichts besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.2011 – 2 BvR 2984/09, 2 BvR 3057/09, 2 BvR 1842/10, NJW 2012, 293, 294 [EuGH 18.10.2011 – Rs. C-34/10]) – auch in Völkerrechtsfragen uneingeschränkt selbst prüfungs- und entscheidungsberechtigt und -verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.1985 – 2 BvR 1190/84, NJW 1986, 1427; BGH, Urteil vom 26.06.2003 – III ZR 245/98, BGHZ 155, 279, 284 f.; Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774). So liegt der Fall hier.

Im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2007 (BVerfGE 118, 124) war die erste Umschuldung durch die Beklagte, bei der mehr als 75% aller Anleihegläubiger ihre notleidenden gegen neue Staatsanleihen getauscht hatten (vgl. Sester, NJW 2006, 2891 [BGH 21.12.2005 – XII ZB 33/05]), bereits erfolgt, ohne dass das Bundesverfassungsgericht Anlass gesehen hätte, diesen Gesichtspunkt in seiner Entscheidung zu erörtern, obwohl bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beklagten als richtig die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage dann nicht gegeben gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774). Aufgrund dessen spricht nichts dafür, dass bereits vor Mai 2007 eine von der Beklagten behauptete Regel des Völkerrechts mit dem Inhalt bestanden hätte, dem insolventen Staat stehe gegenüber seinen Gläubigern bis zum Abschluss einer Umschuldungsvereinbarung ein Leistungsverweigerungsrecht zu (so zu Recht BGH, Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774).

Wie oben im Einzelnen dargelegt worden ist, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich eine solche Regel im Hinblick auf die Weltfinanzmarktkrise nach dem Jahr 2007 entwickelt hätte. Vielmehr lässt sich dies eindeutig verneinen. Ernsthafte objektive Zweifel, die gegen diesen Befund sprechen könnten, sind von der Beklagten nicht aufgezeigt und auch ansonsten nicht ersichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774; Senat, Urteil vom 12.06.2015 – 8 U 93/12, juris; Urteil vom 11.12.2015 – 8 U 279/12, juris).

Davon abgesehen steht der Beklagten vorliegend auch dann kein Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn eine ihrer Behauptung entsprechende allgemeine Regel des Völkerrechts existieren würde, wonach auch private Gläubiger grundsätzlich verpflichtet sind, sich an einer geordneten Umstrukturierung der Schulden eines notleidend gewordenen Staates zu beteiligen. Die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Berechtigung der Einrede obliegt dem Fachgericht und unterfällt nicht der Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.2006 – 2 BvR 575/05, NJW 2006, 2907, 2908; Beschluss vom 14.09.2006 – 2 BvR 1504/06 u. a., Entscheidungsumdruck, S. 7 (im WWW abrufbar unter http://schmitt-wi.de/dateien/BundesverfG_2_BvR_1504_06.pdf); BGH, Beschluss vom 25. September 2007 – XI ZR 343/06, juris; Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774).

Nach allgemeinen Grundsätzen – auf die auch die Beklagte unter Anknüpfung an § 242 BGB und § 313 BGB abstellt – gebieten Treu und Glauben, dass die Parteien eines Schuldverhältnisses je nach dessen Inhalt auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen haben. Allerdings muss eine Vertragspartei keine allgemeine Interessenverfolgung zu Gunsten der anderen betreiben, weil die Parteien häufig gegenläufige Interessen haben. Deshalb sind sie nicht verpflichtet, gleich- oder höherrangige Interessen hinter die des anderen Teils zurückzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2012 – VIII ZR 220/11, NJW 2012, 2184, 2185; Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774 f. [BGH 24.02.2015 – XI ZR 193/14]). Nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsabschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse rechtfertigen eine Vertragsanpassung oder eine Kündigung. Eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage ist vielmehr erst dann als missbräuchlich und unzulässig anzusehen, wenn dem anderen Vertragsteil ein Festhalten an den vertraglichen Vereinbarungen unzumutbar ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 08.02.2006 – VIII ZR 304/04, NJW-RR 2006, 1037, 1038; Urteil vom 01.02.2012 – VIII ZR 307/10, NJW 2012, 1718, 1720; Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775). Unzumutbarkeit setzt in der Regel voraus, dass das Festhalten am Vertrag für den betroffenen Vertragspartner zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde. Dies erfordert eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.1994 – XI ZR 189/93, BGHZ 127, 212, 218; Urteil vom 01.02. 2012 – VIII ZR 307/10, NJW 2012, 1718, 1720; Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775).

Nach diesen Maßgaben liegt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers nicht vor. Nach Ansicht der Beklagten handelt der Kläger rechtsmissbräuchlich, soweit er mehr verlangt, als er bei einer Teilnahme an den Umschuldungen in den Jahren 2005 und 2010 erhalten hätte. Damit wolle er im Ergebnis einen ungerechtfertigten Sondervorteil auf Kosten derjenigen Gläubiger der Beklagten erlangen, die durch ihre Vermögensopfer die Sanierung des Staatshaushalts der Beklagten ermöglicht hätten. Mit diesem Einwand kann die Beklagte indes nicht durchdringen.

Die Voraussetzungen für die von der Beklagten erhobene Einrede des Rechtsmissbrauchs, wonach ein privater Gläubiger treuwidrig handele, wenn er sich nicht an einer geordneten Umstrukturierung der Schulden eines notleidend gewordenen Staates beteilige, liegen bereits im Ausgangspunkt nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775). Bei dem Erlass des argentinischen Notstandsgesetzes und des Zahlungsmoratoriums handelt es sich nicht um ein geordnetes Umschuldungsverfahren, sondern um einseitige Maßnahmen der Beklagten als Schuldnerin, mit denen sie eigenständig über die Aussetzung der Zahlungen an ihre Gläubiger entschieden hat. Die von ihr erlassenen Vorschriften dienen in erster Linie den Interessen des argentinischen Staates (vgl. Art. 1 und 19 des Gesetzes Nr. 25.561).

Dem Kläger war es mangels Vorhandenseins eines einheitlichen oder eines kodifizierten Konkursrechts der Staaten oder internationaler Normen für die Durchführung eines Umschuldungsverfahrens weder zuzumuten, sich an dem von der Beklagten durchgeführten Restrukturierungsverfahren zu beteiligen, noch muss er sich dessen Ergebnis entgegenhalten lassen (so zu Recht Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775). Für ihn war insbesondere nicht erkennbar, auf welcher Grundlage und nach welchen Maßgaben die Gläubiger auf den Umschuldungsvorschlag der Beklagten eingegangen sind. Insbesondere ist offen, ob die Verhandlungen einen für die Gläubiger günstigeren Ausgang genommen hätten (z.B. in Form von Besserungsscheinen), wenn sie – etwa im Rahmen eines geordneten Insolvenzverfahrens – besser organisiert gewesen wären. Des Weiteren durfte der Kläger darauf vertrauen, dass die Beklagte – unabhängig von der Frage der Wirksamkeit solcher Klauseln in Deutschland – wegen des Fehlens einer Umschuldungsklausel in den Anleihebedingungen die von ihm gezeichnete Anleihe auch im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten in voller Höhe bedienen und ihm jedenfalls nicht eine mit anderen Gläubigern getroffene Umschuldungsvereinbarung entgegenhalten würde (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775; Senat, Urteil vom 12.06.2015 – 8 U 93/12, juris; Urteil vom 11.12.2015 – 8 U 279/12, juris; Schroeter/Krämer, LMK 2015, 370161). Dieses Vertrauen durfte der Kläger darauf gründen, dass die Beklagte in anderen Staaten – etwa in Japan und im Vereinigten Königreich – auch Anleihen mit Collective Action Clauses unterschiedlichen Inhalts emittiert hat (so zu Recht BGH, Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775; vgl. zu diesen Anleihen etwa Keller, BKR 2003, 313, 314; Kolling, BKR 2007, 481, 487 f.; Sester, WM 2011, 1057, 1061).

Entgegen der Ansicht der Beklagten steht ihr die Einrede eines Leistungshindernisses wegen des argentinischen Zahlungsmoratoriums auch nicht nach den Regeln des internationalen Privatrechts zu. Ein Staat kann die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 – 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124; BGH, Beschluss vom 25.09.2007 – XI ZR 343/06, juris; Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775; Senat, Urteil vom 12.06.2015 – 8 U 93/12, juris; Urteil vom 11.12.2015 – 8 U 279/12, juris; Urteil vom 26.08.2016 – 8 U 83/14, juris; Sprau, in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 796, Rdnr. 4).

Die gegen diese Sichtweise von der Beklagten vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine andere Entscheidung. Da die streitgegenständlichen Anleihen jeweils vor dem 17. Dezember 2009 begeben wurden, unterliegen sie gemäß Art. 28 Rom-I-VO nicht den Regelungen dieser Verordnung, sondern Art. 27 ff. EGBGB a.F. (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775). Entgegen der Ansicht der Beklagten kann danach das argentinische Zahlungsmoratorium kein Leistungshindernis begründen. Bei dem Zahlungsmoratorium und den zu seiner Durchsetzung erlassenen Regelungen handelt es sich aus interlokaler Sicht um „ausländische“ international zwingende Bestimmungen (Eingriffsnormen; vgl. Martiny, in: Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl. 2006, Art. 34 EGBGB, Rdnr. 7 ff., Thorn, in: Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, Art. 34 EGBGB, Rdnrn. 4 f.), und zwar hier aus einer Rechtsordnung, die weder das Vertragsstatut stellt, noch der lex fori angehört (sog. drittstaatliche Normen; vgl. BGH, Urteil vom 17.11.1994 – III ZR 70/93, BGHZ 128, 41, 52; Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775; Martiny, a. a. O, Art. 34 EGBGB, Rdnr. 37). Ausländische Eingriffsnormen, die – wie hier – allein der Verwirklichung wirtschaftlicher oder staatspolitischer Ziele des rechtsetzenden Staates selbst dienen, sind nur zu beachten, wenn und soweit dieser die Möglichkeit besitzt, die Bestimmungen durchzusetzen, etwa, wenn sie auf seinem Territorium belegene Sachen und Rechte oder Handlungen, die dort zu vollziehen sind, betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1959 – VII ZR 198/58, BGHZ 31, 367, 371; Urteil vom 16. April 1975 – I ZR 40/73, BGHZ 64, 183, 188 ff.; Urteil vom 17.11.1994 – III ZR 70/93, BGHZ 128, 41, 52 f.; Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775 f.; Senat, Urteil vom 12.06.2015 – 8 U 93/12, juris; Urteil vom 11.12.2015 – 8 U 279/12, juris). Das ist hier nicht der Fall.

Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Wirkungen eines Auslandskonkurses oder eines ausländischen Zwangsvergleichs im Inland berufen. Nach dieser Rechtsprechung erfasst ein solches Verfahren das im Inland belegene Vermögen des Gemeinschuldners, weil der Konkurs oder der Zwangsvergleich – anders als Enteignung und Konfiskation – nicht dem Staat, sondern ausschließlich allen Gläubigern des Gemeinschuldners und ihrer gleichmäßigen Befriedigung dient (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1985 – IX ZR 178/84, BGHZ 95, 256, 263 ff.; Urteil vom 14.11.1996 – IX ZR 339/95, BGHZ 134, 79, 80 ff.). Voraussetzung für die Anerkennung ist allerdings, dass es sich bei dem Auslandsverfahren nach den inländischen Rechtsgrundsätzen überhaupt um ein Insolvenz-(Konkurs- oder Vergleichs-)Verfahren handelt (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.1985 – IX ZR 178/84, BGHZ 95, 256, 269 f.; Urteil vom 14.11.1996 – IX ZR 339/95, BGHZ 134, 79, 80). Daran fehlt es hier. Das argentinische Notstandsgesetz und das Zahlungsmoratorium sind einem Insolvenzverfahren funktionell nicht vergleichbar, weil die Beklagte als Schuldnerin eigenständig über die Aussetzung der Zahlungen an ihre Gläubiger entschieden hat und es sich daher nicht um ein staatlich geordnetes Verfahren handelt, das der Kontrolle und Aufsicht durch eine neutrale Stelle unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.1996 – IX ZR 339/95, BGHZ 134, 79, 89; Urteil vom 24.02.2015 – XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 776). Zudem dienen die von der Beklagten erlassenen Vorschriften in erster Linie den Interessen des argentinischen Staates (vgl. Art. 1 und 19 des Gesetzes Nr. 25.561).

3. Auch der Einwand der Beklagten, das Landgericht habe in Bezug auf die Klageanträge zu 10, zu 11 und zu 12 den Einwand der entgegenstehenden Rechtskraft nicht beachtet, geht fehl.

Die Beklagte hat insoweit dargelegt, der Kläger habe selbst vorgetragen, dass die Wertpapiere „ursprünglich in Girosammelverwahrung eingeklagt“ worden seien. Der Kläger könne jedoch nicht zunächst aus Schuldverschreibungen vorgehen, die er in Girosammelverwahrung verwahren lasse, um sie nach ihrer Auslieferung sodann erneut einzuklagen. Die Beklagte könne nicht nachvollziehen, in welchen der diversen Verfahren des Klägers diese Schuldverschreibungen „ursprünglich in Girosammelverwahrung eingeklagt“ worden seien, da die Stückenummern in so einem Fall nicht aufgeführt würden. Nach den eigenen Angaben des Klägers gebe es wohl ein rechtskräftiges Verfahren, in dem diese Forderungen bereits „in Girosammelverwahrung“ eingeklagt worden seien (S. 12 der Berufungsbegründung, Bl. 1067 d. A.).

Grundsätzlich muss jedes Gericht von Amts wegen prüfen, ob bereits eine rechtskräftige Entscheidung über den Streitgegenstand ergangen ist, der bei ihm anhängig gemacht worden ist (vgl. dazu und zu den rechtlichen Konsequenzen für den Fall, dass diese Frage zu bejahen ist, etwa Musielak, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 14. Aufl. 2017, § 322, Rdnr. 9).

Der Vortrag der Beklagten zu dieser Frage ist jedoch nicht nachvollziehbar. Es bleibt unklar, auf welchen Schriftsatz des Klägers die Beklagte Bezug nimmt, wenn sie ausführt, es gebe nach den eigenen Angaben des Klägers wohl „ein rechtskräftiges Verfahren“, in dem diese Forderungen bereits in Girosammelverwahrung eingeklagt worden seien. Ein entsprechender Vortrag des Klägers existiert nicht, worauf der erkennende Einzelrichter bereits mit Beschluss vom 6. Juni 2017 hingewiesen hatte (Bl. 1479 ff. d. A.). Insbesondere von einem „rechtskräftigen Verfahren“ hat der Kläger in diesem Rechtsstreit nie gesprochen.

Auch ansonsten gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass einzelnen Klageanträgen hier der Einwand der entgegenstehenden Rechtskraft entgegenstehen könnte.

4. Auch der Einwand der Beklagten, der Kläger habe derzeit keinen Anspruch auf Rückzahlung des Nennwerts der Schuldverschreibungen zur WKN 134 810 und WKN 134 091, überzeugt nicht.

Soweit die Anleihen mit der WKN 134 091 betroffen sind, folgt dies bereits daraus, dass diese Anleihen auch nach Ansicht der Beklagten am 19. September 2016 zur Rückzahlung fällig geworden sind. Der Kläger hat überdies als Anlage K 43 (Bl. 632 d. A.) eine Kopie der Eingangsbestätigung der A vom 23. August 2013 vorgelegt.

Im Übrigen hat der Kläger auch die Schuldverschreibungen zu der Anleihe mit der WKN 134 810 vorzeitig fällig gestellt. Der Kläger hat als Anlage K 31 (Bl. 537 d. A.) eine Kopie der Kündigungsbestätigung der Bank2 vom 24. März 2012 vorgelegt. Überdies war die Kündigungsbestätigung bereits in der mündlichen Verhandlung des Landgerichts Stadt1 vom 31. Mai 2012 in dem Verfahren Y vorgelegt worden (vgl. S. 2 des als Anlage K 44 in Kopie vorgelegten Protokolls dieser Sitzung vom 31. Mai 2012, Bl. 635 d. A.).

5. Demgegenüber rügt die Beklagte zu Recht, dass im Tenor zu 1, zu 11, zu 12 und zu 13 des landgerichtlichen Urteils die Aushändigung sämtlicher Zinsscheine zu den Schuldverschreibungen hätte tenoriert werden müssen.

Bei Einlösung von gekündigten Inhaberschuldverschreibungen muss der jeweilige Anspruchsteller der Beklagten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sämtliche Zinscoupons bis zum Ende der vertraglichen Laufzeit aushändigen (vgl. dazu näher Senat, Urteil vom 14.11.2008 – 8 U 107/08, Entscheidungsumdruck (= Anlage B 33), S. 5 f.; Urteil vom 23.06.2009 – 8 U 130/07, juris; Urteil vom 27.07.2012 – 8 U 258/11, juris). Dem war durch eine entsprechende Anpassung des Tenors zu 1, zu 11, zu 12 und zu 13 Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang war bei dem Tenor zu 1 ferner zu berücksichtigen, dass bei der Inhaberschuldverschreibung mit der WKN 134 810 an die Anleger Zinsscheine bis zum Jahr 2016 sowie ein sog. Erneuerungsschein ausgegeben worden waren (s. Anlage K 23, Bl. 486 d. A.).

Soweit sich der Kläger insoweit auf die Entscheidung des Senats in dem Verfahren 8 U 114/11 bezogen hat, verkennt er, dass sich die dortige Aussage, nach der nur die Zinsscheine ausgehändigt werden, für die Zinsen zu zahlen sind (vgl. Senat, Urteil vom 07.02.2012 – 8 U 114/11, juris), auf einen Fall bezogen hat, in dem die Inhaberschuldverschreibung noch nicht gekündigt gewesen war.

6. Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, die im Antrag zu 4 geltend gemachten Forderungen aus der Anleihe mit der WKN 130 860 seien bei Zugang des Klageerweiterungsschriftsatzes am 9. Juli 2013 angesichts der Endfälligkeit zum 6. Februar 2003 bereits erloschen gewesen, da gemäß § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Anleihebedingungen (Anlage B 22) die Schuldverschreibungen mit dem Ablauf von zehn Jahren nach dem Eintritt der Endfälligkeit erloschen seien, hier also am 6. Februar 2013, hat ihre Berufung keinen Erfolg.

Die rechtzeitige Vorlage der Schuldverschreibungen zur WKN 130 860 ergibt sich aus der Bescheinigung der B vom 22. Dezember 2006 (Bl. 769 f. d. A.).

7. Aus den in den mündlichen Verhandlungen vor dem Senat erörterten Gründen sind die Anträge zu 6, zu 7, und zu 8 in der Zählung des angegriffenen Urteils in Ermangelung eines Feststellungsinteresses unzulässig, soweit damit jeweils eine Feststellung der Verzinsungspflicht der Nominalbeträge begehrt wird. Einer Tenorierung gemäß den entsprechenden Hilfsanträgen des Klägers steht jedoch nichts im Wege.

8. In Bezug auf Ziff. 10 des Tenors des angegriffenen Urteils hat die Berufung teilweise Erfolg.

Die insoweit von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung mit einer von ihr behaupteten Überzahlung in Bezug auf die in dem Verfahren X (Landgericht Stadt1) titulierten Forderungen des Klägers greift zum Teil durch.

In Bezug auf das Verfahren X (Landgericht Stadt1) ist für den 7. Februar 2003 zunächst von einer Hauptforderung des Klägers in Höhe von 112.995,51 € sowie damals geschuldeten Zinsen in Höhe von 18.475,12 € auszugehen.

Zum 16. Juli 2004 hatte sich sodann der geschuldete Zinsbetrag auf 35.410,09 € erhöht.

Durch die Aufrechnungserklärung des Klägers (Anlage B 16, Bl. 330 d. A.) vom 16. Juli 2005 (sic!) in Höhe von 774,00 € verringerte sich der geschuldete Zinsbetrag zum 16. Juli 2004 (sic!) auf 34.636,09 €. Diese Aufrechnung wirkte nämlich auf den Zeitpunkt der Kostengrundentscheidung – also auf den 16. Juli 2004 (s. Anlage BB 7) – zurück:

Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch wird im Regelfall schon mit der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostengrundentscheidung (und nicht erst mit dem Erlass des entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschlusses) fällig und aufrechenbar (vgl. etwa BGH, Urteil vom 08.01.1976 – III ZR 146/73, WM 1976, 460, 461; Urteil vom 25.06.1987 – VII ZR 214/86, NJW-RR 1987, 1426, 1427; Versäumnisurteil vom 18.07.2013 – III ZR 170/12, juris). Demzufolge ist eine Aufrechnung mit einer Kostenrückerstattungsforderung nicht nur dann zulässig, wenn die Kosten rechtskräftig festgestellt sind, sondern auch ohne Kostenfestsetzungsbeschluss, wenn die Höhe der zu erstattenden Kosten zwischen den Parteien – wie hier – unstreitig ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15.01.1990 – II ZR 14/89, ZIP 1990, 1200, 1202).

Zum 13. September 2004 hatte sich der geschuldete Zinsbetrag wegen der weiter auflaufenden Zinsen um 1.858,31 € auf 36.494,40 € erhöht.

Durch die Aufrechnungserklärung des Klägers vom 16. Juli 2005 (Anlage B 17, Bl. 331 d. A.) in Höhe von 156,28 € (Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Stadt2 vom 28. Dezember 2004 in Verbindung mit dem Beschluss vom 13. Januar 2005 zum Aktenzeichen …) verringerte sich der geschuldete Zinsbetrag sodann auf 36.338,12 €. Auch diese Aufrechnung wirkte aus den soeben dargestellten Gründen auf den Zeitpunkt der Kostengrundentscheidung – hier also auf den 13. September 2004 (s. Anlage BB 17) – zurück.

Durch Auszahlungen der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Stadt1 in Höhe von 268,28 € (…) und 23,27 € (…), die unstreitige Aufrechnung vom 5. Juli 2008 mit Rückwirkung zum 4. Juli 2008 (Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Stadt1 vom 19. Juni 2009 in dem Verfahren …) in Höhe von 3.212,50 €, drei weiteren Auszahlungen der Hinterlegungsstelle in Höhe von 43,13 € (…), 28,75 € (…) und 58,96 € (…; der Kläger nennt insofern das Aktenzeichen …) einerseits sowie der weiter auflaufenden Zinsen andererseits erhöhte sich geschuldete Zinsbetrag zum 30. März 2009 auf 86.072,63 €.

Dieser Zinsbetrag verringerte sich sodann zum 31. März 2009 (Bl. 1273 d. A.) infolge der Auszahlung der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Stadt2 um 1.458,18 € auf 84.614,45 €. Aus dem Schreiben des Amtsgerichts Stadt2 vom 30. Juni 2009 (Anlage B 20, Bl. 410 d. A.) zum Aktenzeichen … geht eindeutig hervor, dass die „Auszahlung auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Stadt3 vom 17. Februar 2009, Az.: …, aufgrund des Urteils des Landgerichts Stadt1 vom 7. September 2004, Az.: X“ erfolgte. Auch in der Betreffzeile der Überweisung der Landesjustizkasse Stadt3 findet sich ein Bezug auf diesen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Stadt3 vom 17. Februar 2009 („AUSZAHL. PFÜB AG Stadt3. V. 17.2.09“, s. Anlage B 6 zum Anwaltsschriftsatz vom 27. Juli 2016, Bl. 1273 d. A.). Dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Stadt3 vom 17. Februar 2009 zum Aktenzeichen … (Anlage B 23, Bl. 576 d. A.) wiederum ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass damit die dort genannten Positionen 1 bis 3 in Bezug auf den „Urkundenvorbehaltstitel vom 7. September 2004“ gepfändet worden sind.

Etwas anderes folgt weder aus dem Hinterlegungsantrags des Hinterlegers C vom 2. Oktober 2007 (Anlage K 5, Bl. 368 d. A.) noch aus der Hinterlegungsanordnung vom 18. Oktober 2007 (Anlage K 6, Bl. 369 d. A.).

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Stadt2 vom 5. Januar 2007 mit dem Aktenzeichen … (Anlage K 6, Bl. 371 d. A.) verweist, bei dem in dem Feld „Vollstreckungstitel“ allein der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Stadt1 vom 14. Juni 2006 zum Aktenzeichen X aufgeführt ist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.

Maßgeblich ist insoweit allein, auf welche Forderung die Hinterlegungsstelle die Auszahlung vornimmt. Mit der Herausgabeanordnung nach § 12 der mit Ablauf des 30. November 2010 außer Kraft getretenen, hier jedoch noch anwendbaren Hinterlegungsordnung und deren Vollziehung endet nämlich das Hinterlegungsverhältnis (vgl. etwa Dennhardt, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar BGB, Stand: 15.06.2017, § 372, Rdnr. 5; Fetzer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 372, Rdnr. 29). Dies gilt selbst dann, wenn die Hinterlegungsstelle die hinterlegte Sache an einen Nichtberechtigten herausgibt (vgl. etwa Dennhardt, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar BGB, Stand: 15.06.2017, § 372, Rdnr. 5, der auch die Ansprüche des wahren Gläubigers gegen den Nichtberechtigten erörtert). Dies legt nahe, dass auch in Bezug auf die Frage, auf welche Forderung die Auszahlung erfolgt, allein der Wille der Hinterlegungsstelle maßgeblich ist.

Durch weitere Auszahlungen verschiedener Hinterlegungsstellen in Höhe von 261,81 € (…, Amtsgericht Stadt1), 775,63 € (…, Amtsgericht Stadt1), 593,78 € (…, Amtsgericht Stadt1), 137,72 € (…, Amtsgericht Stadt1), 3.773,65 € (…, Amtsgericht Stadt4), 1.703,62 € (…, Amtsgericht Stadt4), 1.479,63 € (…, Amtsgericht Stadt4) und 3.500,00 € (…, Amtsgericht Stadt1) einerseits sowie der weiter auflaufenden Zinsen andererseits verringerte sich der geschuldete Zinsbetrag auf zunächst 75.779,21 €.

Dieser Zinsbetrag verringerte sich sodann zum 14. Juli 2009 infolge der Auszahlung der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Stadt1 um 706,60 € auf 75.072,61 €.

Der diesbezügliche Einwand des Klägers, diese Auszahlung sei nicht aufgrund des Urteils des Landgerichts Stadt1 vom 7. September 2004 in dem Verfahren X erfolgt (vgl. S. 15 des Anwaltsschriftsatzes vom 26. Juni 2013, Bl. 443 d. A.), ist nicht stichhaltig. Das von dem Kläger insoweit in Bezug genommene Schreiben der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Stadt1 (Anlage K 47, Bl. 639 d. A.) ist auf den 29. September 2008 datiert und betrifft das Hinterlegungsverfahren …. Grundlage dieses Hinterlegungsverfahrens ist der von dem Kläger in Kopie als Anlage K 45 (Bl. 637 d. A.) vorgelegte Antrag auf Annahme von Geldhinterlegungen vom 4. September 2007. Allein die zeitliche Abfolge und die jeweiligen Aktenzeichen (Auszahlungsmitteilung vom 29. September 2008 in dem Verfahren … einerseits, Auszahlung im Juli 2009 in dem Verfahren … andererseits) machen deutlich, dass der Kläger hier offenbar zwei Auszahlungsvorgänge in unterschiedlichen Verfahren (jeweils über einen Betrag in Höhe von 706,60 €) miteinander verwechselt hat.

Soweit die Beklagte insoweit vorgetragen hat, dass die Auszahlung an den Kläger am 14. Juli 2009 erfolgt sei, ist dieser dem nicht konkret entgegengetreten (vgl. etwa S. 16 des Anwaltsschriftsatzes vom 28. Mai 2015, Bl. 1136 d. A.: „[…] die von der Beklagten unter dem 14. Juli 2009 angegebene Auszahlung […]“; s. ferner S. 15 des Anwaltsschriftsatzes vom 26. Juni 2013, Bl. 443 d. A.).

Durch weitere Auszahlungen der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Stadt1 in Höhe von 3.841,91 € (…) und 2.245,73 € (…) einerseits sowie der weiter auflaufenden Zinsen andererseits erhöhte sich der geschuldete Zinsbetrag auf zunächst 77.852,70 €.

Dieser Zinsbetrag verringerte sich sodann zum 16. April 2010 infolge der Auszahlung der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Stadt1 (…) um 690,00 € auf 77.162,70 €.

Entgegen der Ansicht des Klägers konnte dessen am 1. April 2010 bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Stadt1 eingegangenes Schreiben (Bl. 269 der Beiakte …) nur dahin verstanden werden, dass er die Hinterlegungsstelle anweist, einen Teilbetrag in Höhe von 690,00 € an die D und den Restbetrag an sich auszuzahlen. Eine Rangrücktrittserklärung konnte und kann in diesem Schreiben hingegen schon deswegen nicht gesehen werden, weil es gar keine zweitrangige Forderungspfändung durch die D gab (vgl. Anlage B 24, Bl. 577 d. A.). Durch die auf Anweisung des Klägers erfolgte Auszahlung des Teilbetrages in Höhe von 690,00 € an die D ist daher in Bezug auf die Forderung des Klägers insoweit Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) eingetreten.

Durch weitere Auszahlungen der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Stadt1 in Höhe von 3.234,86 € (…), 162,97 € (…) und 236,07 € (…) einerseits sowie der weiter auflaufenden Zinsen andererseits erhöhte sich der geschuldete Zinsbetrag auf zunächst 77.220,68 €.

Dieser Zinsbetrag verringerte sich sodann zum 2. August 2010 infolge der Auszahlung der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Stadt1 (…) um 236,07 € auf 76.984,61 €.

Entgegen der Ansicht des Klägers muss dieser sich nämlich auch die am 2. August 2010 erfolgte Auszahlung von 236,07 € an die D anrechnen lassen. Das Schreiben der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Stadt1 vom 16. September 2013 (Aktenzeichen … u. a.) an den Prozessbevollmächtigten des Klägers macht deutlich, dass aus der maßgeblichen Sicht der Hinterlegungsstelle (s. o.) zuvörderst der Kläger der Berechtigte gewesen ist. So heißt es in diesem Schreiben u. a.: „In allen Verfahren ist die Auszahlung erfolgt, da alle Empfangsberechtigte der Auszahlung an [den Kläger] als erstrangigem Pfändungsgläubiger zugestimmt haben. Erstrangig waren die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zugunsten [des Klägers] …, … und …“. Die Hinterlegungsstelle, der materiell-rechtliche Ermittlungen versagt sind (vgl. KG, Urteil vom 12.06.1996 – 24 U 690/96, juris), hat daher in Bezug auf den Kläger offenbar die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der am 2. August 2010 noch geltenden Hinterlegungsordnung als gegeben erachtet.

Die Auszahlung erfolgte sodann allein deswegen an die D, weil der Kläger der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Stadt1 mit Schreiben vom 24. Juli 2010 (Bl. 280 der Beiakte …) mitteilte, „dass nach Freigabe aller Beteiligten folgende Hinterlegungen zu Gunsten der D als letztmalige Fälle zur Auszahlung zuzuführen sind […]“. Vor diesem Hintergrund erfolgte auch insoweit eine (Teil-)Erfüllung der titulierten Forderung des Klägers gegen die Beklagte durch Leistung an einen Dritten, nämlich die D.

Durch weitere Auszahlungen der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Stadt1 zum Aktenzeichen … in Höhe von insgesamt 161.800,00 € (51.129,19 € + 33.273,99 € + 76.641,92 € – 45,10 €) einerseits sowie der weiter auflaufenden Zinsen andererseits reduzierte sich die Zinsforderung des Klägers auf 246,61 € und seine Hauptforderung auf 29.489,25 €. In diesem Zusammenhang war von der von der Beklagten insoweit angesetzten Summe in Höhe von 161.845,10 € (51.129,19 € + 33.273,99 € + 76.641,92 €) ein Betrag in Höhe von 45,10 € abzuziehen, da der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, dass von dem am 19. August 2010 ausgereichten Zahlungen ein Betrag in Höhe von 45,10 € für die ausgelösten Verfahrenskosten einbehalten worden war (s. etwa S. 15 des Anwaltsschriftsatzes vom 26. Juni 2013, Bl. 443 d. A.; S. 16 der Berufungserwiderung, Bl. 1136 d. A.).

Der Kläger muss sich aus den soeben erläuterten Gründen auch die am 13. September 2010 erfolgte Auszahlung von 353,30 € an die D anrechnen lassen, so dass die Zinsforderung erlosch und die Hauptforderung sich auf 29.382,56 € reduzierte.

Gleiches gilt für die am 13. September 2010 erfolgte Auszahlung von 1.771,02 € an die D, so dass die Hauptforderung sich auf 27.611,54 € reduzierte.

In Folge der weiteren Auszahlungen der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Stadt1 in Höhe von 734,05 € (…), 3.509,64 € (…), 151,05 € (…), 5.000,00 €, 3.094,60 €, 5.132,50 €, 904,17 €, 904,17 €, 904,17 €, 2.517,34 €, 6.910,58 € (jeweils …), 343,48 € (…), 1.009,22 € (…), 232,02 € (…), 640,57 € (…), 12,12 € (…), 620,81 € (…), 15,30 € (…), 450,28 € (…), 42,92 € (…), 18,15 € (…), 767,40 € (…), 770,60 € (…) und 18,61 € (…; der Kläger hat in seiner Forderungsaufstellung in Bezug auf die letzten beiden Zahlungen sogar einen um 0,01 € höheren Betrag angesetzt) einerseits sowie der zunächst weiter aufgelaufenen Zinsen ergibt sich somit eine diesbezügliche Überzahlung des Klägers in Höhe von 3.945,12 €.

Dementsprechend reduziert sich in Folge der Aufrechnungserklärungen der Beklagten der dem Kläger in Bezug auf Ziff. 10 des erstinstanzlichen Tenors zustehende Hauptforderungsbetrag auf 4.235,55 € (8.180,67 € – 3.945,12 €).

9. Vor diesem Hintergrund war der Kläger auf die Widerklage zu verurteilen, sämtliche vollstreckbaren Ausfertigungen des Urkundenvorbehaltsurteils des Landgerichts Stadt1 vom 7. September 2004, Az. X, sowie des Schlussurteils des Landgerichts Stadt1 vom 22. Juli 2008, Az. X, an die Beklagte herauszugeben (§ 371 BGB analog). Darüber hinaus war die Zwangsvollstreckung aus dem Urkundenvorbehaltsurteil des Landgerichts Stadt1 vom 7. September 2004, Az. X sowie aus dem Schlussurteil des Landgerichts Stadt1 vom 22. Juli 2008, Az. X, für unzulässig zu erklären. Die entsprechende Anwendung von § 371 BGB auf die Herausgabe des Vollstreckungstitels ist dabei auch dann geboten, wenn – wie hier – die Vollstreckung aus dem Titel insgesamt für unzulässig erklärt worden ist (vgl. dazu näher BGH, Urteil vom 19.12.2014 – V ZR 82/13, NJW 2015, 1181, 1183; Kaiser, NJW 2015, 1183, 1184 [BGH 19.12.2014 – V ZR 82/13]).

10. Der von der Beklagten für den Fall, dass die erklärte Hilfsaufrechnung zum Tragen kommt, hilfsweise gestellte Widerklageantrag zu 5, den Kläger zu verurteilen, der Beklagten die Mantelbögen der lnhaberteilschuldverschreibungen der 10,5%-Anleihe zur WKN 130 020 mit den Stückenummern 09477, 09478, 09479, 14880, 14881 und 14882 auszuhändigen, war abzuweisen, weil in § 797 Satz 1 BGB die volle Leistung vorausgesetzt ist; wer nur eine Teilleistung erbringt, kann die Urkunde daher (noch) nicht verlangen (vgl. Habersack, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 797, Rdnr. 2; Marburger, in: Staudinger, BGB, 2015, § 797, Rdnr. 4). Da die Hilfsaufrechnungen der Beklagten zwar – wie gezeigt – die Forderungen auf Rückzahlung der Nominalwerte aus den Schuldverschreibungen der Anleihe mit der WKN 130 020 mit den Stückenummern 09477, 09478, 09479 und 14880, 14881 und 14882 vollständig zum Erlöschen gebracht haben, insoweit aber noch die aus Ziff. 10 des Tenor ersichtlichen Zinsforderungen des Klägers offen sind, liegt lediglich eine Teilleistung vor.

11. Teilweise begründet ist hingegen der von der Beklagten für den Fall, dass die erklärte Hilfsaufrechnung zum Tragen kommt, hilfsweise gestellte Widerklageantrag zu 6, den Kläger zu verurteilen, einen Teilzahlungsvermerk auf dem Mantelbogen der lnhaberschuldverschreibung der 10,5%-Anleihe zur WKN 130 020 mit der Stückenummer 15092 anzubringen. Grundsätzlich kann der Aussteller, der mit dem Einverständnis des Inhabers eine Teilleistung erbringt, verlangen, dass ein entsprechender Vermerk auf der Urkunde angebracht wird (vgl. etwa Alfes/Eulenburg in: Herberger/Martinek/Rüßmann u. a. (Hrsg.), jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 797 BGB, Rdnr. 10). Allerdings folgt aus den obigen Ausführungen, dass ein entsprechender Teilzahlungsvermerk hier nur in Höhe von 877,37 € (922,47 € – 45,10 €) gerechtfertigt ist.

12. Der im Wege der Eventualklagehäufung gestellte Hilfsantrag zu 4 der Beklagten ist unbegründet. Die Voraussetzungen, unter denen eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung auszusprechen ist (§ 538 ZPO), liegen ersichtlich nicht vor.

13. Die Entscheidung über die Kosten hat ihre Grundlage in den §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

In Bezug auf die Klagerücknahmen der Anträge zu 3 und zu 14 sowie der Teilklagerücknahme in Bezug auf den Antrag zu 13 war dabei gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 Fall 2 ZPO zu berücksichtigen, dass Hintergrund der (Teil-) Klagerücknahmen die diesbezügliche außergerichtliche Einigung der Parteien ist, die eine deutlich über den Nominalbetrag hinausgehende Zahlung der Beklagten zum Gegenstand hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, im Rahmen der Kostenentscheidung insoweit die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, zumal da die Berufung der Beklagten in Bezug auf diese Anträge in der Sache wohl erfolglos geblieben wäre, wenn der Kläger die Klage insoweit nicht zurückgenommen hätte.

Anders liegt es bei der Klagerücknahme in Bezug auf den Antrag zu 9 (Anwaltsschriftsatz vom 30. November 2016, Bl. 1393 d. A.). Dieser fällt aber wertmäßig ohnehin nicht ins Gewicht (s. den Streitwertbeschluss vom heutigen Tage).

14. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711, 709 Satz 2 ZPO.

15. Die Revision ist nicht zuzulassen.

Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Sache eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.11.2008 – 1 BvR 2587/06, NJW 2009, 572, 573; Beschluss vom 27.05.2010 – 1 BvR 2643/07, FamRZ 2010, 1235, 1236; Beschluss vom 29.09.2010 – 1 BvR 2649/06, juris; BGH, Beschluss vom 04.07.2002 – V ZB 16/02, NJW 2002, 3029; Ball, in: Musielak (Hrsg.), Kommentar zur ZPO, 10. Aufl. 2013, § 543 ZPO, Rdnr. 5; Heßler, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 543, Rdnr. 11; Kessal-Wulf, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.04.2013, § 543, Rdnr. 19). Klärungsbedürftig sind dabei solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.07.2007 – 1 BvR 650/03, NJW-RR 2008, 26, 29; Beschluss vom 27.05.2010 – 1 BvR 2643/07, FamRZ 2010, 1235, 1236; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.09.2013 – 15 U 92/12, ZEV 2013, 674, 677; Heßler, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 543, Rdnr. 11).

Nach diesen Maßstäben wirft die vorliegende Sache keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Die maßgeblichen völkerrechtlichen Rechtsfragen sind vielmehr spätestens durch das Urteil des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 24. Februar 2015 (XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769) geklärt.

Die Zulassung der Revision ist im vorliegenden Fall auch nicht zur „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Dieser Zulassungsgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Berufungsgericht von einer Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, namentlich des Bundesgerichtshofes, abweicht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 – V ZR 75/02, NJW 2002, 2295 [BGH 27.11.2000 – II ZR 83/00]; Beschluss vom 27.03.2003 – V ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1945; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.10.2013 – 15 U 127/13, juris; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 543, Rdnr. 4b; Kessal-Wulf, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.04.2013, § 543, Rdnr. 26).

Eine so verstandene Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet im vorliegenden Fall nicht statt.

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