OLG Frankfurt am Main, 14.08.2013 – 4 U 130/13

April 19, 2019

OLG Frankfurt am Main, 14.08.2013 – 4 U 130/13
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17. April 2013 wird zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil wird für ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 132.579,68 € festgesetzt.
Gründe
1

I.

Die Kläger erwarben eine Eigentumswohnung in O1 unter Inanspruchnahme einer Finanzierung der Beklagten. Sie nehmen die Beklagte wegen einer Aufklärungspflichtverletzung mit der Behauptung in Anspruch, der Wert der Wohnung habe weniger als die Hälfte des Kaufpreises betragen. Mit der Klage beanspruchen die Kläger Schadensersatz und Feststellung, dass die Beklagte keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag gegen die Kläger habe.
2

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 17. April 2013 (Bl. II/453 ff. d. A.) verwiesen.
3

Das Landgericht (…) hat nach Erhebung des Sachverständigenbeweises über den Wert der Wohnung zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses die Klage abgewiesen. Eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten würde in jedem Fall voraussetzen, dass die Wohnung den Klägern sittenwidrig überteuert verkauft worden sei. Nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen sei dies nicht der Fall, weil der Kaufpreis deutlich weniger als der doppelte Verkehrswert betragen habe. Dabei habe der Sachverständige den damaligen Verkehrswert in überzeugender Weise unter Anwendung der Vergleichswertmethode ermittelt, wobei er zu Recht einen Erstverkauf zu Grunde gelegt habe, ihm hierfür genügend Vergleichswerte zur Verfügung gestanden hätten und der Markt nicht von einem oder wenigen Unternehmen beherrscht worden sei. Es könne letztlich dahinstehen, ob – wie der Sachverständige allerdings überzeugend ausgeführt habe – für die Ermittlung des Verkehrswertes die Vergleichswertmethode gegenüber der Ertragswertmethode vorzugswürdig sei, da der Beklagten in subjektiver Hinsicht bereits dann kein Vorwurf gemacht werden könne, wenn eine der Methoden einen Verkehrswert ergebe, der den Kaufpreis nicht in sittenwidriger Weise überhöht erscheinen lasse.
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Gegen dieses ihnen am 8. Mai 2013 (Bl. II/481 d. A.) zugestellte Urteil wenden sich die Kläger mit der am 7. Juni 2013 eingelegten (Bl. II/492 f. d. A.) und am 5. Juli 2013 begründeten Berufung (Bl. II/500 ff. d. A.).
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Sie meinen, das Landgericht habe sich nicht ausreichend mit dem von ihnen vorgelegten Privatgutachten auseinandergesetzt. Selbst wenn man der Vergleichswertmethode den Vorzug geben wolle, habe diese der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht richtig angewendet. Allein der Umstand, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige einen Verkehrswert habe ermitteln können, der einen sittenwidrig überhöhten Kaufpreis ausschließe, rechtfertige nicht den Schluss, dass die Beklagte die Sittenwidrigkeit des Kaufpreises nicht kannte oder nicht kennen musste. Zudem verweist die Berufung auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Juni 2012 – 9 U 1758/11–. Im Übrigen ergebe sich der Anspruch nicht nur auf Grundlage eines sittenwidrig überhöhten Kaufpreises, sondern auch wegen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der Beklagten mit der Verkäuferin und einer arglistigen Täuschung der Vermittler. Diesbezüglich sei eine Beweisaufnahme durchzuführen gewesen. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 5. Juli 2013 (Bl. II/507 ff. d. A.) verwiesen.
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Der Senat hat die Kläger mit Beschluss vom 22. Juli 2013 (Bl. II/527 ff. d. A.) darauf hingewiesen, dass er beabsichtige das Rechtsmittel nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
7

Die Kläger haben hierauf mit Schriftsatz vom 12. August 2013 (Bl. II/550 ff. d. A.) Stellung genommen. Sie meinen im Wesentlichen, es sei seitens des Gerichts eine sorgfältigere Auseinandersetzung mit dem von ihnen vorgelegten Parteigutachten zum Verkehrswert der Wohnung erforderlich gewesen. Erforderlich sei es auch, Beweis über eine Zusammenarbeit der Beklagten mit den Vertriebsbeauftragten der Verkäuferin zu erheben. Schließlich sei die im Hinweisbeschluss geäußerte Auffassung des Senats „bedenklich“. Es treffe nicht zu, dass die Finanzierung einer Bank Indizwirkung dahingehend entfalte, dass die Bank von dem Vorliegen eines sittenwidrig überhöhten Kaufpreises keine Kenntnis gehabt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Kläger vom 12. August 2013 (Bl. II/550 ff. d. A.) verwiesen.
8

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17. April 2013 ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
9

Die Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
10

Dies ergibt sich aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 22. Juli 2013 (Bl. II/527 ff. d. A.), auf die verwiesen wird.
11

Die Stellungnahme der Kläger vom 12. August 2013 (Bl. II/550 ff. d. A.) enthält keine neuen Gesichtspunkte und rechtfertigt keine andere Entscheidung.
12

Insbesondere hat sich der Senat bereits in dem Hinweisbeschluss vom 22. Juli 2013 mit den auf dem vorgelegten Parteigutachten beruhenden Einwendungen der Kläger gegen die Ausführungen des erstinstanzlich tätigen Sachverständigen in dem nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebotenen Rahmen auseinandergesetzt. Hierzu verhält sich die Stellungnahme der Kläger nicht.
13

Zu Recht hat das Landgericht nicht über die behauptete Zusammenarbeit der Beklagten mit der Verkäuferin oder den Vermittlern der streitgegenständlichen Wohnung Beweis erhoben. Soweit die Kläger hierzu Indiztatsachen vorgetragen haben, rechtfertigen diese – als wahr unterstellt – nicht den Schluss auf eine institutionalisierte Zusammenarbeit, wie der Senat in dem Hinweisbeschluss vom 22. Juli 2013 bereits ausgeführt hat. Auch soweit die Kläger darüber hinaus unter Angebot des Zeugenbeweises pauschal eine Zusammenarbeit behaupten, sind dabei keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die eine Institutionalisierung dieser Zusammenarbeit annehmen ließen. Eine Beweisaufnahme über die in der Klageschrift behaupteten „ständigen Geschäftsbeziehungen“ und die „enge“ Zusammenarbeit (Bl. I/7 d. A.) würde auf eine unzulässige Ausforschung hinausführen, da keine Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt sind, die die von den Klägern gewünschte Würdigung rechtfertigen können.
14

Schließlich zitieren die Kläger den Hinweisbeschluss des Senats unzutreffend, wenn sie meinen, die Finanzierung einer Bank habe danach eine Indizwirkung dahin, dass die Bank von dem Vorliegen eines sittenwidrig überhöhten Kaufpreises keine Kenntnis gehabt habe. Der Senat hat lediglich als einen weiteren Gesichtspunkt gegen die von dem Oberlandesgericht Dresden in der von den Klägern herangezogenen Entscheidung vertretene Rechtsauffassung angemerkt, dass die Finanzierung eines Kaufpreises in voller Höhe, die allein durch ein Grundpfandrecht auf das finanzierte Objekt abgesichert ist, eher darauf hindeute, dass sich die Bank nicht darüber im Klaren war, dass es sich um einen sittenwidrig überhöhten Kaufpreis handele. An den Ausführungen in dem Hinweisbeschluss des Senats vom 22. Juli 2013, mit denen sich die Kläger in ihrer Stellungnahme nicht weiter auseinandersetzen, ist auch insofern festzuhalten.
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Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 522 Abs. 2 ZPO sind gegeben. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Dies gilt aus den im Hinweisbeschluss des Senats vom 22. Juli 2013 dargelegten Gründen auch vor dem Hintergrund der oben genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden. Eine mündliche Verhandlung ist auch unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit der Sache sowie ihrer Bedeutung für die Parteien nicht geboten.
16

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO.
17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
18

Die Festsetzung des Streitwertes, ausgehend von den diesbezüglichen Angaben der Kläger im ersten Rechtszug, hat ihre Grundlage in §§ 47, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

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