OLG Frankfurt am Main, 14.08.2017 – 26 Sch 6/17

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 14.08.2017 – 26 Sch 6/17
Tenor:

Es wird angeordnet, dass die Antragsteller aus dem vom Schiedsgericht, bestehend aus dem Rechtsanwalt … als Vorsitzenden und den Schiedsrichtern Rechtsanwalt … und Rechtsanwalt … am 08.03.2017 erlassenen Schiedsspruch, in Bezug auf eine geringe Anzahl von Schreibfehlern berichtigt mit Addendum vom 05.05.2017, mit dem Tenor

2.

die Beklagten werden verurteilt, (pro rata) Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem verbleibenden Treuhandguthaben (entsprechend den unter 1. aufgeführten Beträgen) vom 15.11.2013 bis zum 19.06.2017 gesamtschuldnerisch zu zahlen, d.h.
I.

(aus einem Anteil des Guthabens von 38.600/60.000, entspricht EUR 476.275,73) an den Kläger zu 1. Zinsen in Höhe von EUR 71.969,66,
II.

(aus einem Anteil des Guthabens von 7.300/60.000, entspricht EUR 90.072,87) an den Kläger zu 2. Zinsen in Höhe von EUR 13.610,84,
III.

(aus einem Anteil des Guthabens von 7.300/60.000, entspricht EUR 90.072,87) an den Kläger zu 3. Zinsen in Höhe von EUR 13.610,84,
IV.

(aus einem Anteil des Guthabens von 3.300/60.000, entspricht EUR 40.717,87), an die Klägerin zu 4. Zinsen in Höhe von EUR 6.152,85, und
V.

(aus einem Anteil des Guthabens von 3.500/60.000, entspricht EUR 43.185.62) an den Kläger zu 5. Zinsen in Höhe von EUR 6.525,75,

und
3.

die Beklagten werden verurteilt, die folgenden weiteren Beträge gesamtschuldnerisch zu zahlen
I.

EUR 503.011,39 an den Kläger zu 1.,
II.

EUR 95.129,10 an den Kläger zu 2.,
III.

EUR 95.129,10 an den Kläger zu 3.,
IV.

EUR 45.609,84 an die Klägerin zu 4., und
V.

EUR 43.003,57 an den Kläger zu 5.,

sowie auf jeden Betrag Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beginnend ab dem 12.01.2015,

und
4.

die Beklagten werden verurteilt, den Klägern die Prozesskosten und Auslagen in Höhe von EUR 459.112,97 und GBP 2.018,02 zu ersetzen. Die Erstattung ist anteilig in Übereinstimmung mit den Anteilen der Kläger zu zahlen, d.h.
I.

EUR 295.347,37 und GBP 1.298,19 an den Kläger zu 1. (64,33%),
II.

EUR 55.874,05 und GBP 245,59 an den Kläger zu 2. (12,17%),
III.

EUR 55.874,05 und GBP 245,59 an den Kläger zu 3. (12,17%),
IV.

EUR 26.766,29 und GBP 117,65 an die Klägerin zu 4. (5,83%) und
V.

EUR 25.251,21 und GBP 110,99 an den Kläger zu 5. (5,5%),

bis zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs die einstweilige Zwangsvollstreckung gegen die Antragsgegnerin betreiben dürfen.

Die Zwangsvollstreckung darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen.

Die Antragsgegnerin ist befugt, die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Antragstellers durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des aufgrund der vorstehenden Anordnung für den jeweiligen Antragsteller vollstreckbaren Betrages abzuwenden.
Gründe

Die vorläufige Zwangsvollstreckung ist auf den Antrag der Antragsteller ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin gemäß § 1063 Abs. 3 ZPO bis zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zuzulassen, weil bei Abwägung der beiderseitigen Interessen das Interesse der Antragsteller an einer vorläufigen Sicherung der ihnen durch den Schiedsspruch zuerkannten Ansprüche das Interesse der Antragsgegnerin daran, dass derartige Maßnahmen bis zu Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unterbleiben, überwiegt.

Bei der Interessenabwägung ist zunächst berücksichtigt, dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Erfolgsaussichten hat. Der Senat ist für die Entscheidung über die beantragte Vollstreckbarerklärung nach den §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, weil der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens, Frankfurt am Main, im hiesigen Gerichtsbezirk liegt. Nachdem die Zuständigkeit des Schiedsgerichts vom Senat im Verfahren 26 SchH 4/15 rechtskräftig festgestellt worden ist, sind nach dem derzeitigen Sachstand – unter Berücksichtigung des von den Antragstellern im Original vorgelegten Schiedsspruchs – keine Gründe für eine Aufhebung des Schiedsspruchs gemäß § 1059 Abs. 2 ZPO ersichtlich.

Es liegen besondere Umstände vor, die die Zulassung einer Sicherungsvollstreckung vor einer Vollstreckbarerklärung rechtfertigen. Die Antragsteller haben dargelegt, dass, nachdem die Schiedsbeklagten ihr Unterliegen im Schiedsverfahren absehen konnten, gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen vorgenommen worden sind, die zum Erlöschen der im Inland ansässigen Schiedsbeklagten zu 1. und zur Verlagerung deren Vermögens und des Vermögens ihrer einzigen persönlich haftenden Gesellschafterin auf die in Land1 ansässige Schiedsbeklagte zu 2., die Antragsgegnerin, geführt haben. Die Antragsgegnerin hat zudem, nachdem ihre vorgerichtlichen anwaltlichen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 05.07.2017 mitgeteilt haben, für das vorliegende Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mandatiert zu sein, für das Verfahren bislang keine anwaltlichen Bevollmächtigten benannt. Die durch die nunmehr erforderliche Auslandszustellung erfahrungsgemäß eintretende Verzögerung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens führt unter diesen Umständen zu einer Gefährdung der Vollstreckungsaussichten der Antragsteller, weil die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Antragsgegnerin ihr in Deutschland vorhandenes Vermögen bis zum Abschluss des Vollstreckbarerklärungsverfahrens ins Ausland verlagert.

Den Interessen der Antragsgegnerin wird bei der vorläufigen Zulassung der Sicherungsvollstreckung dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass ihr gemäß § 1063 Abs. 3 Satz 3 ZPO die Möglichkeit eingeräumt ist, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.

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