OLG Frankfurt am Main, 14.09.2017 – 8 U 240/16

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 14.09.2017 – 8 U 240/16
Tenor:

Der Senat weist auf seine Absicht hin, die Berufung des Klägers gegen das am 27.10.2016 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-20 O 369/15) durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13.10.2017.
Gründe

I.

Der Kläger verlangt Schadensersatz von der Beklagten wegen mangelhafter Steuerberatung.

Die Beklagte ist eine Steuerberatungsgesellschaft. Sie schloss im Jahre 2006 einen Vertrag mit der Arbeitgeberin des Klägers, der X AG aus Stadt1 in der Schweiz (im Folgenden „X AG“). Nach diesem Vertrag, von dem in der Gerichtsakte allerdings nur die ungeraden Seiten enthalten sind, war die Beklagte ausschließlich mit der Lohnbuchhaltung für die X AG für deren damalige deutsche Niederlassung beauftragt.

Die Beklagte stufte den Kläger für die Jahre 2007-2013 als in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitnehmer ein und veranlasste deshalb, dass die X AG für diesen Zeitraum nach den in Deutschland geltenden Vorschriften Lohnsteuer an das zuständige deutsche Finanzamt abführte.

Der Kläger ließ sich während dieses Zeitraums in seinen Einkommensteuererklärungen vollständig in Deutschland zur Einkommensteuer veranlagen.

Ende 2012 wurde er von einem damaligen Partner der Beklagten auf die Möglichkeit einer Veranlagung in der Schweiz aufmerksam gemacht. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011-2013 wurden daraufhin rückwirkend geändert.

Der Kläger hat behauptet, in den Jahren 2007-2010 auch in der Schweiz tätig gewesen zu sein und dies der Beklagten seinerzeit auch mitgeteilt zu haben. Aus diesem Grund ist er der Ansicht gewesen, dass er gemäß des Deutsch-Schweizer Doppelbesteuerungsabkommens seine Einkommensteuer in der Schweiz hätte entrichten können. Dies hätte nach seiner Meinung die Beklagte erkennen und eine entsprechende Umleitung der Lohnsteuer veranlassen müssen. Er hat behauptet, wegen dieses Fehlers der Beklagten einen näher ausgeführten Schaden erlitten zu haben. Der Kläger hat seit Prozessbeginn die Ansicht vertreten, in die Schutzwirkung des Vertrags zwischen der Beklagten und der X AG einbezogen zu sein. Außerdem hat er behauptet, dass die X AG ihm ihre Ansprüche gegen die Beklagte in diesem Zusammenhang abgetreten habe. In einem Schriftsatz vom 6.9.2016 hat der Kläger seinen Sachvortrag um die Behauptung ergänzt, die Beklagte habe ihn auch persönlich im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung beraten.

Die Beklagte hat sich hinsichtlich der Behauptung eines direkten Beratungsvertrags ergänzend auf Verjährung berufen.

Das Landgericht, auf dessen Urteil hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge verwiesen wird, hat die Klage mit einer sehr knappen Begründung abgewiesen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Rechtsschutzziele unter Wiederholung und Vertiefung seiner erstinstanzlichen Argumentation vollumfassend weiter.

Er beantragt,

unter Abänderung des am 27.10.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt, Az. 2-20 O 369/15 die Beklagte zu verurteilen,

1.

an den Kläger 40.910,15 € (Schadensersatz) nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2015 zu zahlen;
2.

an den Kläger 1.120,62 € (vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten) nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Der Senat ist der Ansicht, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, dass weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordern und dass auch keine mündliche Verhandlung geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Der Berufung ist zwar zuzugeben, dass die Begründung des angefochtenen Urteils unzureichend ist, weil die der Entscheidung zu Grunde liegenden Überlegungen nicht offengelegt werden. Durch dieses ärgerliche Versäumnis ist der Kläger nachvollziehbar in die vorliegende aussichtslose Berufung gedrängt worden. Das Landgericht hat die Klage aber im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Die Hauptargumentation des Klägers unterliegt einem Irrtum. Es ist nicht richtig, dass der Kläger zwingend entweder aufgrund seiner Einbeziehung in die Schutzwirkung des Vertrags seiner Arbeitgeberin mit der Beklagten oder auf der Basis einer möglichen Abtretung von Ansprüchen derselben an ihn Erfolg haben muss. Beide möglichen Anspruchsgrundlagen sind separat zu prüfen. Keine von ihnen ist im vorliegenden Fall erfolgreich.

1. Der Kläger ist nicht in den Schutzbereich des Vertrags zwischen der X AG und der Beklagten einbezogen. Der Bundesgerichtshof hat die Grundlagen und Voraussetzungen einer solchen Einbeziehung in seinem Urteil vom 17.11.2016 – III ZR 139/14 – noch einmal ausführlich dargelegt:

a) Bei einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte steht die geschuldete (Haupt-) Leistung zwar allein dem Gläubiger zu, der Dritte ist jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten einbezogen, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Die Herausbildung des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs beruht auf ergänzender Vertragsauslegung. Sie ist dem Umstand geschuldet, dass die Erfüllung vertraglicher Leistungspflichten zu einem gesteigerten sozialen Kontakt der Vertragsparteien und dementsprechend zu einer größeren Einwirkungsmöglichkeit auf die Rechtsgüter des Vertragspartners und gegebenenfalls mit diesem verbundener Dritter führt und das Deliktsrecht den geschädigten Dritten nicht immer zureichend absichert. Im Hinblick darauf kann es geboten sein, dem Dritten auch eine vertragliche Anspruchsgrundlage zuzubilligen, die ihm die Kompensation des in Ausführung des Vertragsverhältnisses bei ihm eingetretenen Schadens ermöglicht. Damit ist zwangsläufig eine Ausweitung des Haftungsrisikos des Schuldners verbunden, der außer für Schäden seines Vertragspartners auch für Schäden des in den Schutzbereich des Vertrages einbezogenen Dritten haftet. Um diese Haftung für den Schuldner nicht unkalkulierbar auszudehnen, sind an die Einbeziehung von Dritten in den vertraglichen Schutz strenge Anforderungen zu stellen.

Der hypothetische Wille der Vertragsparteien, einen Dritten in den Schutzbereich der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung einzubeziehen, ist aufgrund einer sorgfältigen Abwägung ihrer schutzwürdigen Interessen und derer des Dritten zu ermitteln. Die dabei im Einzelnen zu beachtenden Abwägungskriterien ergeben sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte. Deren Ausgangspunkt sind Fallgestaltungen, in denen das „Wohl und Wehe“ eines Dritten einem der beiden Vertragspartner anvertraut ist – wie beispielsweise dem Mieter das seines Familienangehörigen oder Hausangestellten – und dieser Dritte durch ein Verschulden des Vermieters oder eines von ihm mit einer Reparatur am Haus beauftragten Handwerkers Schaden erleidet. Diese zunächst überwiegend Personenschäden betreffende Rechtsprechung bezieht Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages dann ein, wenn sich die vertraglichen Schutzpflichten des Schuldners nach Inhalt und Zweck des Vertrages nicht nur auf seinen Vertragspartner beschränken, sondern – für den Schuldner erkennbar – auch solche Dritte einschließen, denen der Gläubiger aufgrund einer Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem Einschlag, wie etwa ein familienrechtliches oder ein miet-, dienst- oder arbeitsvertragliches Verhältnis, seinerseits Schutz und Fürsorge schuldet. In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung der Schutzbereich vertraglicher Beziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner auch auf einen an seinem Vermögen geschädigten Dritten ausgedehnt worden, wenn der Gläubiger an dessen Schutz ein besonderes Interesse hat, Inhalt und Zweck des Vertrages erkennen lassen, dass diesem Schutzinteresse Rechnung getragen werden soll, und die Parteien zugunsten des Dritten eine Schutzpflicht begründen wollen. Allerdings beschränkt sich in diesen Fällen der Kreis der Einbezogenen auf solche Dritte, in deren Interesse die Leistung des Schuldners nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Parteien zumindest auch erbracht werden soll – wie etwa in Fällen sogenannten Expertenhaftung für fehlerhafte Gutachten, die zur Vorlage an den Dritten bestimmt sind. Tragender Gesichtspunkt für diese Beschränkung des Kreises der einbezogenen Dritten ist das Anliegen, das Haftungsrisiko für den Schuldner berechenbar zu halten. Er soll für Schäden Dritter nicht einstehen müssen, wenn ihm nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Vertragszwecks nicht zugemutet werden kann, sich ohne zusätzliche Vergütung auf das Risiko einer erweiterten Haftung einzulassen.

Ausgehend von diesen Grundsätzen unterliegt die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich des Vertrages folgenden Voraussetzungen: Der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der (Haupt-)Leistung in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger (Leistungsnähe). Der Gläubiger muss ein Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages haben (Einbeziehungsinteresse). Für den Schuldner muss die Leistungsnähe des Dritten und dessen Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages erkennbar und zumutbar sein (Erkennbarkeit und Zumutbarkeit). Für die Ausdehnung des Vertragsschutzes muss nach Treu und Glauben ein Bedürfnis bestehen, weil der der Dritte anderenfalls nicht ausreichend geschützt wäre (Schutzbedürfnis).

b) Von diesen Tatbestandsmerkmalen ist bei näherer Betrachtung im vorliegenden Fall keines erfüllt, denn der Arbeitgeber erfüllt beim Lohnsteuerabzug öffentlich-rechtliche Aufgaben, die allein ihm obliegen. Er ist Steuerentrichtungspflichtiger iSv. § 43 Abs. 2 AO (BAG, Urteile vom 30.4.2008 – 5 AZR 725/07 und vom 9.8.2016 – 9 AZR 417/15). Die Arbeitnehmer des betroffenen Arbeitgebers befinden sich damit im Grunde bereits nicht in Leistungsnähe dieser öffentlich-rechtlichen Pflicht. Jedenfalls aber besteht kein Einbeziehungsinteresse des Arbeitgebers. Durch den Abschluss eines Vertrags zur externen Lohnbuchhaltung möchte der Arbeitgeber ausschließlich sicherstellen, dass er keine seiner öffentlich-rechtlichen Pflichten verletzt und dabei namentlich die Haftung nach § 42 d Abs. 1 EStG vermeiden. Da die Arbeitnehmer von der Pflicht zur Lohnsteuerabführung an dieser Stelle nicht betroffen sind, hat deren Einbeziehung in den Vertrag aus Sicht des Arbeitgebers als Gläubiger keine Bedeutung.

Darüber hinaus – das scheint im vorliegenden Fall das entscheidende Missverständnis des Klägers zu sein – fehlt es an der Zumutbarkeit einer Einbeziehung aus Sicht der Beklagten als Schuldnerin. Die Argumentation des Klägers läuft darauf hinaus, dass der die Lohnbuchhaltung eines Unternehmens führende Steuerberater automatisch für die steuerlichen Vermögensinteressen sämtlicher Arbeitnehmer einzustehen hätte. Der Kläger sieht in der Beklagten i.E. eine Art kostenlosen Steuerberater für die eigene Einkommensteuererklärung. Eine derartige Erweiterung der Haftung ist, wie die obige Formulierung bereits deutlich macht, unzumutbar, weil sie die Haftung des betroffenen Steuerberaters in unabsehbarer Weise ausweiten würde.

Aus dieser Überlegung ergibt sich zugleich das fehlende Schutzbedürfnis des Klägers, der seine steuerlichen Interessen problemlos durch die Beauftragung eines eigenen Steuerberaters absichern kann.

2. Auch eine etwaige Abtretung von Ansprüchen der X AG gegen die Beklagte an den Kläger vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Beklagte verweist zutreffend darauf, dass die X AG mangels Schadens keinen Anspruch gegen die Beklagte hat.

a) Dass das Unternehmen selbst durch eine womöglich fehlerhafte Einordnung des Klägers als in Deutschland steuerpflichtig einen Schaden erlitten hätte, ist nicht dargetan. Die vom Kläger behaupteten Schäden betreffen alle sein persönliches Vermögen.

b) Eine Schadensersatzpflicht der X AG gegenüber dem Kläger ist ebenfalls nicht ersichtlich. Wenn ein Arbeitgeber Abzüge für Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt hat, kann der Arbeitnehmer die nach seiner Auffassung unberechtigt einbehaltenen und abgeführten Beträge nicht erfolgreich mit einer Vergütungsklage geltend machen. Er ist vielmehr auf die steuer- und sozialrechtlichen Rechtsbehelfe beschränkt, es sei denn, für den Arbeitgeber wäre auf Grund der für ihn zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände eindeutig erkennbar gewesen, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand. Andernfalls tritt die Erfüllungswirkung ein (BAG a.a.O.) Eine Haftung des Arbeitgebers kommt nach dieser Rechtsprechung nur in Betracht, wenn dieser bei der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge schuldhaft Nebenpflichten verletzt, dadurch Schäden des Arbeitnehmers verursacht und dem Arbeitnehmer kein Mitverschulden zur Last gelegt werden kann.

Da die Lohnsteuer nur eine vorläufige Leistung von Einkommensteuer darstellt und die Frage der richtigen steuerlichen Veranlagung im Ergebnis erst im Rahmen der eigentlichen Einkommensteuererklärung geklärt wird, ist nicht ersichtlich, wieso dem Kläger durch eine womöglich fehlerhafte Lohnsteuerabführung ein Schaden entstanden sein kann. Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung war nicht Aufgabe seiner Arbeitgeberin. Wenn daher dabei Fehler gemacht worden sind, kann der Kläger deren Folgen nicht gegenüber der X AG geltend machen.

c) Zusätzlich erscheint es überaus zweifelhaft, dass die Beklagte im Rahmen eines auf Lohnbuchhaltung für die deutsche Niederlassung beschränkten Mandats überhaupt zur Prüfung schwieriger, nur einzelne Arbeitnehmer ihrer Auftraggeberin betreffende einkommensteuerrechtlicher Fragen verpflichtet war.

3. Ein Schadensersatzanspruch ist daher nur dann denkbar, wenn der Kläger, wie er es mit dem Schriftsatz vom 6.9.2016 behauptet hat, in einer direkten Vertragsbeziehung zu der Beklagten gestanden hat, im Rahmen derer diese verpflichtet war, seine Einkommensteuererklärung rechtlich zu prüfen.

a) Davon ist indes nicht auszugehen. Der Kläger hat eine entsprechende Vertragsbeziehung nicht hinreichend dargelegt. Seine pauschale Behauptung, es habe diese Beziehung für sämtliche der hier interessierenden Jahre gegeben, ist zu unsubstantiiert. Der Kläger unterlegt sie lediglich mit einzelnen Anlagen. Zwei dieser Anlagen beziehen sich indes auf die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006, um die es in diesem Prozess nicht geht. Lediglich die Anlage K 20 weist auf eine Beratungstätigkeit im hier interessierenden Zeitraum hin. Sie ist jedoch zur Darlegung eines Vertrags nicht genügend, weil die E-Mail erstens nicht erkennen lässt, wie von Seiten des ehemaligen Partners der Beklagten darauf reagiert wurde und zweitens offen bleibt, ob tatsächlich ein Beratungsvertrag geschlossen oder, was aus der Sicht des Senats näher liegt, lediglich ein privates Gefälligkeitsverhältnis begründet werden sollte. Hätte es nämlich tatsächlich eine Vertragsbeziehung gegeben, wäre anzunehmen, dass es in erheblichem Umfang zu Korrespondenz zwischen den Parteien einerseits und zwischen Finanzamt und Beklagter andererseits gekommen und dem Kläger darüber hinaus Rechnungen gestellt worden wären. Daran aber fehlt es ebenso, wie an einer konkreten Darlegung der Umstände des behaupteten Vertragsschlusses.

b) Unabhängig davon dürfte die Beklagte dem Kläger für aus einer etwaigen direkten Mandatsbeziehung erwachsene Schadensersatzansprüche erfolgreich die Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) entgegenhalten können. Ein derartiger Anspruch des Klägers würde unzweifelhaft der regelmäßigen Verjährungsfrist der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB unterlegen haben. Da der Kläger Ende 2012 von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat, ist von einem Verjährungseintritt mit Ablauf des Jahres 2015 auszugehen. Die erstmalige Geltendmachung eines auf einer direkten Vertragsbeziehung beruhenden Schadensersatzanspruchs im September 2016 war daher verspätet. Die Ausführungen der Beklagten zu diesem Punkt auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 12.9.2016 sind zutreffend (vgl. BGH, Urteile vom 21.3.2000 – IX ZR 183/98 und 4.5.2005 – VIII ZR 93/04).

4. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers kommt daher unabhängig von der Frage, ob eine Veranlagung des Klägers in der Schweiz in den Jahren 2007-2010 möglich bzw. verpflichtend gewesen wäre und ob die Beklagte die für eine solche Beurteilung notwendigen Informationen besaß, nicht in Betracht. Diese Fragen können daher offenbleiben.

Da die Rechtsverfolgung des Klägers nach alledem keinerlei Aussicht auf Erfolg hat, empfiehlt der Senat, die Berufung zur Einsparung unnötiger Gerichtskosten zurückzunehmen.

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