OLG Frankfurt am Main, 14.10.2014 – 11 SV 97/14 Begehrt der Kläger die Löschung von Grundschulden, die zur Besicherung desselben Darlehens an in verschiedenen Gerichtsbezirken belegenen Grundstücken bestellt worden sind, kann in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ein gemeinsam zuständiges Gericht bestimmt werden.

April 17, 2019

OLG Frankfurt am Main, 14.10.2014 – 11 SV 97/14
Begehrt der Kläger die Löschung von Grundschulden, die zur Besicherung desselben Darlehens an in verschiedenen Gerichtsbezirken belegenen Grundstücken bestellt worden sind, kann in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ein gemeinsam zuständiges Gericht bestimmt werden.
Tenor:
Das Landgericht Frankfurt am Main wird gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO analog als das zuständige Gericht bestimmt.
Gründe

I.

Der Kläger schloss im April 2006 als Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit der Beklagten, die ihren Sitz in O1 hat. Als Sicherheit für die Darlehensgewährung ließ der Kläger zu Gunsten der Beklagten eine Grundschuld auf einem Grundstück in O2 und eine weitere Grundschuld auf einem Grundstück in O3, das zum Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main gehört, eintragen. Außerdem wurden Ansprüche des Klägers aus einem Lebens-/ Rentenversicherungsvertrag an die Beklagte abgetreten. Das Darlehen wurde ausgezahlt. Am 6.2.2014 erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrags.

Der Kläger hat beim Landgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, mit der er beantragt, die Beklagte zur Erteilung von Löschungsbewilligungen für beide Grundschulden sowie zur Rückabtretung der Ansprüche aus dem Lebens-/ Rentenversicherungsvertrag zu verurteilen, jeweils Zug um Zug gegen Zahlung der Restvaluta des Darlehensvertrags. Er hat zudem beantragt, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Restvaluta und der Erteilung der Löschungsbewilligungen in Verzug befindet und die nach dem Widerruf geleisteten Zahlungen nach dem Widerruf auf die Restvaluta anzurechnen sind.

Nachdem das Landgericht Frankfurt am Main darauf hingewiesen hat, dass für die Klage auf Erteilung der Löschungsbewilligung für die Grundschuld auf dem Grundstück in O2 gemäß § 24 Abs. 1 ZPO das Landgericht Zwickau zuständig sein dürfte, hat der Kläger beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main beantragt, das Landgericht Frankfurt am Main als zuständiges Gericht zu bestimmen. Er meint, dieses sei im Hinblick auf die Grundschuld, die auf dem Grundstück in O3 eingetragen sei, sowie wegen des von ihm gemäß § 35 ZPO ausgeübten Wahlrechts als zuständiges Gericht zu bestimmen. Die Beklagte hat mitgeteilt, es beständen keine Bedenken gegen die Bestimmung des Landgerichts Frankfurt am Main als zuständiges Gericht.
II.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung berufen.

Die Voraussetzungen einer Bestimmung eines gemeinsamen zuständigen Gerichts für die Klage auf Erteilung von Löschungsbewilligungen für die Grundschulden auf den Grundstücken in O2 und in O3 ist in analoger Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO möglich.

Der Kläger macht gegen die Beklagte im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) mehrere Ansprüche geltend. Für die Klage auf Erteilung der beiden Löschungsbewilligungen ist gemäß § 24 ZPO jeweils das Gericht der belegenen Sache ausschließlich zuständig, da mit dieser Klage die Freiheit von dem Bestehen einer dinglichen Belastung der unbeweglichen Sache geltend gemacht wird.
Ein Fall des § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO liegt unmittelbar nicht vor, da es sich bei den beiden Grundstücken weder um ein einheitliches Grundstück noch um mehrere gemäß § 890 BGB rechtlich zu einer Einheit verbundene Grundstücke handelt, sondern vielmehr um zwei selbständige Grundstücke, die nur äußerlich in der Hand desselben Eigentümers vereinigt sind. Auch enthält § 36 Abs. 1 ZPO keine Generalklausel dahingehend, dass eine Zuständigkeitsbestimmung immer dann zulässig wäre, wenn die Bestimmung eines einheitlichen Gerichtsstandes aus prozessökonomischen Gründen und/ oder zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen sinnvoll erscheint (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.3.2013 – 11 AR 4/13 -, juris).
Es ist jedoch anerkannt, dass eine sinngemäße Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs, insbesondere zur Vermeidung entgegengesetzter Entscheidungen der mehreren beteiligten Gerichte, in Betracht kommen kann, jedenfalls dann, wenn die beiderseitigen berechtigten Interessen der Parteien der Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts aus prozessökonomischen Gründen nicht entgegenstehen. Es muss dann dem Antragsteller nicht zugemutet werden, getrennte Klagen in mehreren Gerichtsbezirken zu erheben (BayObLG, NJOZ 2005, 2229).
Im vorliegenden Fall ist aus prozessökonomischen Gründen die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands zweckmäßig: Der Bestellung beider Grundschulden liegt der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag zu Grunde, dessen Besicherung die beiden Grundschulden dienen sollen. Der Kläger leitet die Ansprüche auf Löschung der beiden Grundschulden ausschließlich daraus her, dass er meint, er habe diesen Darlehensvertrag wirksam widerrufen. Entgegengesetzte Entscheidungen über dessen Wirksamkeit sollten daher vermieden werden
Vorliegend war daher das Landgericht Frankfurt am Main als zuständiges Gericht auch für den Klageantrag auf Erteilung der Löschungsbewilligung für die auf dem Grundstück in O2 eingetragene Grundschuld zu bestimmen. Hierfür spricht, dass das Landgericht Frankfurt am Main als Gericht am allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten auch für die Entscheidung über die weiteren Klageanträge örtlich zuständig ist (§§ 12, 17 ZPO). Der Kläger hat die Bestimmung des Landgerichts Frankfurt am Main als zuständiges Gericht beantragt und die Beklagte hat erklärt, hiergegen keine Bedenken zu haben.

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