OLG Frankfurt am Main, 14.12.2016 – 2 Not 1/16

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 14.12.2016 – 2 Not 1/16
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand

Der am … in Stadt1 geborene Kläger wurde 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit dem …1992 ist er als Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit dem Amtssitz in Stadt2 bestellt.

Der Kläger ist bereits disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Durch Disziplinarverfügung des Präsidenten des Landgerichts Stadt3 vom 10.02.2003 wurde dem Kläger ein Verweis erteilt. Der Verfügung lagen insbesondere Verstöße gegen das Vorbefassungsverbot zugrunde. Die gegen die Verfügung gerichtete Beschwerde wies der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Bescheid vom 08.05.2003 zurück. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde durch Senatsbeschluss vom 10.10.2005, …/03, zurückgewiesen.

Aufgrund des richterlichen Berichtes über eine am 23.07.2014 durchgeführte Sonderprüfung der vom Kläger durchgeführten Verwahrgeschäfte hat der Präsident des Landgerichts Stadt3 mit Verfügung vom 09.03.2015 ein disziplinarisches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet. Die Notarkammer hat mit Schreiben vom 19.11.2015 zu den Vorwürfen gegen den Kläger Stellung genommen. Schriftliche Stellungnahmen des Klägers zum Prüfbericht vom 23.07.2014 erfolgten am 02.10.2014, 14.10.2014, 12.11.2014, 23.12.2014 und 04.02.2015 bzw. im Rahmen des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens am 10.04.2015 und 26.05.2015.

Aufgrund der so skizzierten Ermittlungen erließ der Präsident des Landgerichts Stadt3 am 02.12.2015 eine Disziplinarverfügung gegen den Kläger in Form einer Geldbuße von € 1.000,00. Dabei sah er (zusammengefasst) folgenden Sachverhalt als gegeben an:

Am … 2011 beurkundete der Notar N1 zu UR.-Nr. …/11 einen Grundstückskaufvertrag hinsichtlich eines 50%igen Miteigentumsanteils der Veräußererin A an den Erwerber B mit einem Kaufpreis von € 170.000,00, wobei in Bezug auf diesen Anteil ein Nacherbenvermerk im Grundbuch eingetragen war. Die Veräußererin war befreite Vorerbin im Sinne von § 2136 BGB. Der Kaufpreis war in Höhe von € 100.000,00 an die Veräußererin zu zahlen. Hinsichtlich der weiteren Kaufpreisteile von € 50.000,00 und € 20.000,00 war Verrechnung mit zwei gegen die Veräußererin in dieser Höhe gerichteten Darlehensrückzahlungsansprüchen des Erwerbers vorgesehen (Verträge vom 10.03.1989 und 02.12.2008). Der Vollzug dieses Vertrages scheiterte zunächst, da das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung erließ, die auf Beschwerde des Notars erst am 30.08.2012 durch Beschluss des OLG Karlsruhe, Az. …/12, aufgehoben wurde.

In dieser (Schwebe-)Situation beurkundete der Kläger mit den vorgenannten Beteiligten am 29.08.2012 einen neuen Kaufvertrag, UR.-Nr. …/12, da die Vertragsbeteiligten davon ausgingen, dass der vorhergehende Vertrag wegen Verstoßes gegen § 2113 BGB unwirksam sei. Nunmehr veräußerte die Veräußererin nämlichen hälftigen Grundstücksanteil an den Erwerber zum Preis von € 185.000,00, der wie folgt zu entrichten war:

a) Verrechnung des bereits infolge der UR.-Nr. …/11 des Notars N1 entrichteten Kaufpreisanteils von € 100.000,00;

b) Verrechnung des Darlehensrückzahlungsanspruchs des Erwerbers gegen die Veräußererin über € 50.000,00 gemäß Vertrag vom 02.12.2008 sowie

c) Zahlung eines weiteren Betrages durch den Erwerber über € 35.000,00 unter Nutzung eines vom Kläger zur Verfügung gestellten Notaranderkontos.

Der Kläger legte, nach Eingang eines entsprechenden Verwahrantrages und einer Verwahranweisung, ein entsprechendes Anderkonto an, auf das der Erwerber zunächst am 26.11.2012 € 35.000,00 einzahlte (vergl. Massebuch).

Der vom Kläger beurkundete Vertrag führte zu einer Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 11.12.2012, wonach die Entgeltlichkeit der Veräußerung dadurch zu belegen sei, dass

a) die Zahlung der Beträge von € 100.000,00 und € 35.000,00 an die Veräußererin bzw. auf das Notaranderkonto nachzuweisen und

b) der Darlehensvertrag vom 02.12.2008 vorzulegen und die Auszahlung der Valuta an die Veräußererin nachzuweisen seien.

Am 21.12.2011 gingen seitens des Erwerbers gezahlt weitere € 10.000,00 auf dem vom Kläger geführten Anderkonto ein, die dieser laut Massebuch dort mit dem Vermerk „Einzahlung Darlehensrate“ führte und am 05.02.2013 – auf (vom Kläger behaupteten) mündlichen Geheiß des Erwerbers gegenüber dem Notar N1, der ein entsprechendes Telefonat wegen Büroabwesenheit des Klägers mit dem Erwerber führte, aber keinen Aktenvermerk darüber fertigte – mit der übrigen Masse zusammen an die Veräußererin auskehrte (Vermerk im Massebuch: Auszahlung Kaufpreisrestbetrag).

Der Präsident des Landgerichts hat daraus folgende, zusammengefasst wiedergegebene disziplinarrechtliche Würdigung gezogen:

Der Kläger habe schuldhaft gegen seine Amtspflichten verstoßen (§ 14 Abs. 1 BNotO), weil er entgegen § 54a II Nr. 1 BeurkG – auch unter Beachtung des ihm zuzubilligenden Beurteilungsspielraums – Fremdgelder auf Notaranderkonten verwahrt habe, ohne dass das erforderliche Sicherungsbedürfnis bestanden habe. Ferner habe er eine Verwahrung vorgenommen, ohne auf die Einhaltung der Verfahrensvorschriften des § 54a II Nr. 2, IV BeurkG zu achten. Ferner sei die Verwahrung durchgeführt und beendet worden, ohne dass es überhaupt eine Verwahranweisung gegeben habe, anstatt den Betrag dem Erwerber umgehend zurückzuerstatten.

Der Präsident des Landgerichts Stadt3 hielt die Verhängung einer Geldbuße über € 1.000,00 für erforderlich und angemessen, um die Pflichtverstöße des Notars zu ahnden und ihn künftig zur Einhaltung seiner Amtspflichten zu bewegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfügung vom 02.12.2015 verwiesen.

Nach Zustellung der Disziplinarverfügung am 09.12.2015 an ihn erhob der Kläger mit Eingang am 07.01.2016 Widerspruch beim Präsidenten des Landgerichts Stadt3, der diesem am 21.01.2016 nicht abhalf und den Vorgang dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main als Widerspruchsbehörde vorlegte. Unter Teilabhilfe wies dieser mit Bescheid vom 29.04.2016, dem Kläger zugestellt am 04.05.2016, dessen Widerspruch im Übrigen zurück, verminderte aber infolge der Teilabhilfe die Rechtsfolge auf die Verhängung eines Verweises.

Der Präsident des Oberlandesgerichts begründete seine Teilabhilfe damit, dass die Annahme des Verwahrauftrages über € 35.000,00 von dem Ermessen des Klägers gedeckt und daher kein Verstoß gegen § 54a II Nr. 1 BeurkG feststellbar sei; im Übrigen erfolgte im Wesentlichen eine Bezugnahme auf die Disziplinarverfügung.

Der Kläger beantragt aufgrund seiner am 27.05.2016 beim Senat auf elektronischer Weise mit qualifizierter Signatur des Klägers eingegangenen Klageschrift,

die Disziplinarverfügung des Präsidenten des Landgerichts Stadt3 vom 02.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29.04.2016 aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land verteidigt die Disziplinarverfügung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat Nachermittlungen durchgeführt. Das Grundbuchamt beim Amtsgericht Stadt4 hat am 20.10.2016 einen Auszug aus der vom Vorgang betroffenen Grundakte gefertigt, der u.a. die Zwischenverfügung vom 11.12.2012 und eine Reaktion des Klägers gegenüber dem Grundbuchamt vom 02.01.2013 enthielt. Darin führte der Kläger aus, dass das Darlehen von 2008 im Laufe des Jahres 2009 mit einem Teilbetrag von € 10.000,00 valutiert worden sei, wofür sich aber kein Kontoauszug mehr finden lasse. Der Erwerber habe daher weitere € 10.000,00 auf das eingerichtete Anderkonto eingezahlt, auf dem nunmehr insgesamt € 45.000,00 vorhanden seien. Für diese insgesamt gälten die Auszahlungsvoraussetzungen, wie sie in § 5 Nr. 3ff. des von ihm beurkundeten Kaufvertrages vom 29.08.2012 niedergelegt seien, d.h. eine Auszahlung an die Veräußererin erfolge, sobald die gestellten Anträge gewahrt seien.

Die Parteien haben auf Anfrage des Senatsberichterstatters vom 24.10.2016 mit Schriftsatz vom 27.10.2016 (Beklagter) und 18.11.2016 (Kläger) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, da beide Parteien hierzu ihre Zustimmung erteilt haben, §§ 96 I BNotO, 3 BDG, 101 Abs. 2 VwGO.

Die Klage ist zulässig, insb. fristwahrend gegen den richtigen Beklagten erhoben.

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 04.05.2016 an den Kläger hat dieser in elektronischer Form im Sinne der §§ 96 I BNotO, 3 BDG, 55a VwGO i.V.m. der Hessischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 26. Oktober 2007, GVBl. I, 699, vor Ablauf der Monatsfrist des § 74 I VwGO Anfechtungsklage gegen das Land Hessen als Träger der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde und als Beteiligten im Sinne des § 61 Nr. 1 VwGO erhoben, wobei die Bezeichnung der den angefochtenen Verwaltungsakt erlassenden Behörde nach § 78 I Nr. 1 a.E. VwGO genügt. Dies hat der Kläger mit der Benennung des Präsidenten des Landgerichts Stadt3 in der Klageschrift beachtet.

Im Hinblick auf den belastenden Inhalt der Verfügung vom 02.12.2015 besteht für ihn die nötige Rechtsbetroffenheit (§ 42 I VwGO).

Der Klageantrag ist hinreichend, da zuvörderst die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 02.12.2015 begehrt wird, § 82 I 2 VwGO (Soll-Vorschrift). Im Übrigen ist er auslegbar, soweit im Erfolgsfalle die Einstellung des Disziplinarverfahrens geboten ist (vergl. BGH, Urteil vom 04.03.2013, NotSt(Brfg) 1/12).

Die Klage ist aber unbegründet, weil der angefochtene Verwaltungsakt, soweit nach der Teilabhilfe vom 29.04.2016 noch gegen den Kläger bestehend, nicht rechtswidrig und den Kläger in seinen subjektiven Rechten belastend ist, vergl. § 113 I 1 VwGO, bzw. derselbe sich als zweckmäßig erweist, § 60 III BDG, so dass der Senat, dessen Entscheidungsgrundlage nur diejenigen Disziplinarvorwürfe sein können, die der angegriffenen Verfügung mit der durch sie ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme zugrunde liegen (vgl. Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Auflage,§ 60 Rn.12), keine anderweitig abschließende (Ermessens-)Entscheidung treffen konnte (BGH NJW-RR 2012, 1267).

Der Kläger hat, als er nach der Einzahlung des Zusatzbetrages von € 10.000,00 auf das von ihm zulässigerweise errichtete Notaranderkonto von diesem Vorgang am 02.01.2013 gegenüber dem Grundbuchamt dergestalt Gebrauch machte, dass diese – wie auch die zuvor absprachegemäß eingezahlten € 35.000,00 – als für eine Auszahlung an die Veräußererin nach Maßgabe des Kaufvertrages vom 29.08.2012 zur Verfügung stehend bezeichnete, seine sich aus § 54a II Nr. 2 und 3, IV, V BeurkG ergebenden Amtspflichten nach § 14 BNotO schuldhaft verletzt, weil er mit diesem Vorgehen

a) einerseits den Eindruck nach außen erweckte, es liege wegen dieses Teilbetrages ein (ergänzendes) Verwahrgeschäft vor, und

b) andererseits faktisch ein Verwahrgeschäft handhabte, ohne zuvor auf die Einhaltung der Formalvoraussetzungen des § 54a II Nr. 2 und 3, IV, V BeurkG geachtet zu haben.

Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers, für dessen Unrichtigkeit es keine amtswegige Ermittlungen nach § 86 I 1 1. Alt. VwGO gebietenden Anhaltspunkte gibt, geschah die Einzahlung eines weiteren Teilbetrages von € 10.000,00 auf das eingerichtete Anderkonto im Dezember 2012 ohne seinen Willen und sein Zutun; nach seinen identischen Darlegungen hat zum damaligen Zeitpunkt seinerseits auch kein Wille bestanden, einen etwa in der Zusatzzahlung konkludent zu sehenden Verwahrantrag des Empfängers anzunehmen. Nach seinen weiteren Darlegungen, an denen zu zweifeln der Senat ebenfalls keinen Anlass hat, besaß auch der Empfänger keinen Willen, beim Kläger ein (Zusatz-)Verwahrgeschäft in diesem Umfang zu beantragen, weil es ihm vorrangig um den Nachweis der vollständigen Valutierung des 2008 vereinbarten Darlehens und nicht um die Verwahrung des Geldbetrages selbst gegangen ist.

Unabhängig von der Tatsache, dass der Verwahrantrag und seine Annahme seitens des Notar keiner besonderen Form bedürfen (vergl. Grziwotz/Heinemann, 2. Auflage 2015, § 54a BeurkG, Rz. 20), steht damit fest, dass es schon in der Sache keinen Verwahrantrag und keine Annahme gab. Entsprechendes gilt auch für die nach § 54a II Nr. 2 und 3 BeurkG nötige, schriftliche (§ 54a IV BeurkG) Verwahranweisung und deren ebenso schriftliche (§54a V BeurkG) Annahme durch den Kläger als Notar.

Gleichwohl hat der Kläger in der Folgezeit nach der „unerbetenen“ Einzahlung über € 10.000,00 diesen Umstand so abgewickelt, als wären die Voraussetzungen des § 54a BeurkG gegeben gewesen; er hat auch insoweit gegenüber Dritten im Außenverhältnis mit seinem Schreiben vom 02.01.2013 an das Grundbuchamt den Eindruck erweckt, es läge eine formell ordnungsgemäße Verwahrung dieses Betrages vor.

Dies ergibt sich für den Senat daraus, dass der Kläger – nach den ergänzenden Ermittlungen des Senats durch auszugsweise Beiziehung der betroffenen Grundakte – am 02.01.2013 gegenüber dem Grundbuchamt ausführte, dass die Auszahlung der insgesamt auf dem Anderkonto befindlichen € 45.000,00 entsprechend der Auszahlungsvoraussetzungen erfolgen, wie sie von den Vertragsbeteiligten in § 5 Nr. 3 ff. der Urkunde vom 29.08.2012 vereinbart wurden. Bei diesen Auszahlungsvoraussetzungen handelt es sich sowohl um einen Teil der privatrechtlichen Verwahrungsvereinbarung der Urkundsbeteiligten als auch um die in der Urkunde enthaltene Verwahranweisung (vergl. § 54a V 2. HS BeurkG), wobei beide nur wegen eines Teilbetrages von € 35.000,00 abgefasst worden waren. Für den weiteren Teilbetrag von € 10.000,00 fehlten diese Voraussetzungen, gleichwohl verfuhr der Kläger – wie er am 02.01.2013 ankündigte – in identischer Weise.

Mit diesen Nachermittlungen und der Heranziehung des sich daraus ergebenden Sachverhalts verletzt der Senat nicht das zu Gunsten des Klägers bestehende, aus dem Begründungserfordernis des § 33 VI BDG abzuleitende Verbot der Schlechterstellung, weil der Tatsachenstoff, dass der Kläger einen bei ihm rechtsgrundlos eingegangenen Zahlungseingang gleich einer Verwahrung im Sinne des § 54a BeurkG abwickelte, bereits Gegenstand der angefochtenen Disziplinarverfügung war, freilich ohne konkret Beweise zu benennen. Der Senat ist damit bei der auszugsweisen Beiziehung der Grundakte nur im Sinne gebotener Beweiserhebung, § 86 I VwGO, der Frage nachgegangen, ob diese in der Disziplinarverfügung dargestellten Tatsachen zutreffen oder aber ein vom Kläger abweichend dargestellter Sachverhalt nicht ausgeschlossen werden kann.

Denn der Kläger hat ausgeführt, der Erwerber habe Ende Dezember 2012 im Büro des Klägers angerufen, aber nur den Notar N1 erreicht; dabei habe er über diesen den Kläger angewiesen/ermächtigt, die Rückzahlung der unverlangt auf das Anderkonto zusätzlich eingezahlten € 10.000,00 dergestalt vorzunehmen, dass diese (Rück-)Zahlung mit ihm gegenüber schuldbefreiender Wirkung an die Veräußererin zu erfolgen hat. Diesen Sachverhalt als zutreffend unterstellt wäre in der Tat eine andere rechtliche Situation gegeben. Denn dann wäre der Kläger durch den Erwerber als Gläubiger des Kondiktionenanspruchs aus § 812 I 1 1.Alt. BGB ermächtigt gewesen, diesen Anspruch durch eine Leistung an einen Dritten, die Veräußererin, zu erfüllen, §§ 362 II, 185 I BGB.

Indes gibt es im Hinblick auf die Darlegungen des Klägers an das Grundbuchamt vom 02.01.2013 keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für eine mögliche Richtigkeit des Sachvortrages, so dass der Senat keine Veranlassung sieht, diesbezügliche Beweise zu erheben, z.B. durch Einvernahme des Notars N1 und des Erwerbers als Zeugen. Denn zu der Amtsermittlungspflicht des Senats nach § 86 I 1 1.HS VwGO korrespondiert die Substantiierungspflicht der Beteiligten nach § 86 I 1 2.HS VwGO (vergl. OVG Münster, Beschluss v. 3.11.2016 – 3 A 2648/15, BeckRS 2016, 54581). Vorliegend konnte der Kläger aber nicht aufzeigen, auch nicht nach Hinweis des Senatsberichterstatters vom 24.10.2016 durch Schriftsatz vom 18.11.2016, dass und warum die sich einander ausschließenden Sachverhaltsangaben sich vereinbaren lassen sollten, insb. warum bei einer behaupteten Ermächtigung des Erwerbers zur Auszahlung an die Veräußererin im Sinne der §§ 362 II, 185 BGB gegenüber dem Grundbuchamt am 02.01.2016 ein Rückgriff auf die Auszahlungsvoraussetzungen aus dem Kaufvertrag vom 29.08.2012 nötig gewesen sein sollten. Hinzu tritt, dass bei einer erfolgten Ermächtigung auch kein Zuwarten des Klägers mit der Auszahlung von Ende Dezember 2012 bis Anfang Februar 2013 geboten gewesen wäre, weil ihm das Konto der Veräußererin aus dem Vertrag vom 29.08.2012, dort § 5 Nr. 6, bekannt war und der Nachweis der Valutierung des Darlehens aus dem Jahre 2008 ohne (vorgespiegelter) Verwahrung auch erst dann rechtlich eintrat, als die Valuta an die Veräußererin tatsächlich gezahlt wurde, §§ 488 I 1, 362 I BGB.

Insoweit handelte der Kläger mindestens fahrlässig, weil er die erforderliche Sorgfalt, vergl. § 276 II BGB, jedenfalls nicht beachtete. Bei gehöriger Durchdringung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten hätte ihm klar sein müssen, dass eine Verwahrung nach § 54a BeurkG von ihm nicht durchzuführen war, er aber gleichwohl mit Außenwirkung so handelte, als wären die Voraussetzungen geschaffen gewesen.

In Konsequenz dieses zum Kernbereich notarieller Tätigkeit gehörenden Verstoßes gegen Amtspflichten erachtet der Senat – im Einklang mit der Widerspruchsbehörde – die Verhängung eines Verweises, § 97 I 1 BNotO, für ermessensgerecht und zweckmäßig, §§ 96 I BNotO, 60 III BDG.

Zur Bestimmung der nach § 97 BNotO zu verhängenden Disziplinarmaßnahme berücksichtigt der Senat die objektive Schwere der Pflichtverstöße und den Grad des Verschuldens des Klägers sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Von Bedeutung ist des Weiteren, inwieweit das Fehlverhalten geeignet war, das Vertrauen in Unabhängigkeit und Ansehen des Notaramtes in der Öffentlichkeit zu schädigen (OLG Frankfurt am Main, Gerichtsbescheid vom 30.06.2013, 1 Not 2/12).

Hier erachtet der Senat die Verhängung eines Verweises für nötig aber auch hinreichend, den Kläger zur Beachtung der sich aus § 54a BeurkG ergebenden Pflichten anzuhalten. Dabei berücksichtigt der Senat, dass der Kläger gemäß dem Sonderprüfbericht vom 23.07.2014 zutreffend nur sehr zurückhaltend Verwahranträge annimmt (eine Masse in drei Jahren) und damit den Kerngehalt des § 54a BeurkG beachtet. Gleichwohl hat er sich im vorliegenden Fall, ohne wenigstens nachträglich eine Einsicht zu entwickeln, von „Abkürzungsinteressen“ eines Urkundsbeteiligten leiten lassen, ohne auf die Formalvorgaben des § 54a BeurkG hinzuwirken. Der Verweis erscheint dem Senat damit nötig, dem Kläger zu verdeutlichen, dass künftig in vergleichbaren Fällen eine andere Vorgehensweise seinerseits geboten ist.

Nicht verschärfend berücksichtigt der Senat den Vorverstoß des Klägers gegen dienstliche Pflichten gemäß Disziplinarverfügung vom 10.02.2003, hinsichtlich derer nach dem Gesetzeswortlaut kein Verwertungsverbot eingreifen dürfte, § 110a BNotO, da zur Zeit der Einleitung hiesigen Disziplinarverfahrens am 09.03.2015 die Verwertungsfrist von zehn Jahren nach Bestandskraft der vorhergehenden Verfügung noch nicht abgelaufen war. Denn diese trat nach der Senatsentscheidung vom 10.10.2005, Az. …6/03, ein.

Hintergrund ist, dass nach Ansicht des Senats bereits die übrigen genannten Gesichtspunkte für die Verhängung eines Verweises sprechen, so dass letztlich offen bleiben kann, ob der Umstand, dass das Senatsverfahren …/03 (ohne besonderen Grund) ca. zwei Jahre dauerte – und damit der Eintritt der Bestandskraft so hinausgeschoben war, dass zur Zeit der Einleitung hiesigen Verfahrens die 10-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen war – zu Lasten des Klägers gehen darf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 IVwGO in Verbindung mit § 96 BNotO, §§ 3, 77 BDG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 II VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Senat hat von der Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO abgesehen, weil die Voraussetzungen der § 96 BNotO, § 64 Abs. 2 BDG, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO i. V. m. § 124 a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.

Einer Wertfestsetzung von Amts wegen, § 63 II GKG, bedarf es nicht, da vorliegend keine wertabhängigen, sondern feste (vergl. Anlage zu § 78 BDG) Gerichtsgebührensätze anfallen.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.