OLG Frankfurt am Main, 14.12.2016 – 7 U 37/16

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 14.12.2016 – 7 U 37/16
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.02.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe

I.

Die Klägerin macht Ansprüche auf Rückzahlung von restlichen geleisteten Versicherungsbeiträgen sowie daraus gezogener Nutzungen geltend, die sie für eine bei der Beklagten unterhaltene fondsgebundene Rentenversicherung gezahlt hat. Den ursprünglichen Hilfsantrag hinsichtlich der Auskunft über die Höhe des Mindestrückkaufwertes verfolgt sie in der Berufungsinstanz ausdrücklich nicht mehr weiter.

Die Klägerin schloss bei der Beklagten auf der Grundlage des Policenmodells die Versicherung mit vereinbartem Vertragsbeginn zum 01.04.2008 ab.

Während der Vertragszeit zahlte die Klägerin insgesamt Prämien in Höhe von 14.054,44 €.

Mit Schreiben vom 30.07.2012 erklärte die Klägerin den Widerspruch, außerdem kündigte sie hilfsweise den Vertrag. Die Beklagte akzeptierte die Kündigung mit Schreiben vom 28.08.2012 zum 23.08.2012 und zahlte den unter Berücksichtigung von negativen Kapitalerträgen in Höhe von 5.516,99 € errechneten Rückkaufswert in Höhe von 8.537,45 € aus.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin zunächst die Rückzahlung der Differenz der insgesamt gezahlten Prämien zu dem erstatteten Rückkaufswert begehrt sowie Herausgabe der gezogenen Nutzungen, die sie mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet, und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Außerdem hat sie hilfsweise Auskunft über die Höhe des Mindestrückkaufwertes beantragt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Klageabweisung hat es ausgeführt, dass die vorliegende Belehrung zwar nicht ordnungsgemäß erfolgt und der Widerspruch damit nicht verfristet sei. Da der Versicherungsschutz jedoch vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen habe, könne die Klägerin nach § 9 Abs. 1 VVG lediglich den Rückkaufswert verlangen, der ihr bereits ausgezahlt worden sei.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie ist der Auffassung, für die Anwendung von § 9 Abs. 1 VVG sei erforderlich, dass der Versicherungsschutz für die gesamte Dauer der Widerrufsfrist bestehe; wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.

Sie beantragt,

unter Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte

zu verurteilen,

1.

an sie 8.267,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.06.2015 zu zahlen;
2.

an sie 808,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.09.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, dass die Klägerin lediglich einen Anspruch auf den Rückkaufswert habe, den sie bereits ausgezahlt habe.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Sie ist jedoch unbegründet, da das angefochtene Urteil keine Rechtsverletzung zu Lasten der Klägerin aufweist und auch nicht neue, nach §§ 529 ff. ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine abweichende Entscheidung zu Gunsten der Klägerin rechtfertigen.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf weitere Zahlungen zu.

Zwar hat die Klägerin den Widerruf des Vertrages erfolgreich erklärt. Insbesondere war der Widerruf nicht verfristet, denn die Klägerin ist nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden, weshalb die Frist nicht in Gang gesetzt wurde und sie den Widerruf jederzeit erklären konnte.

Die im Antrag vom 29.02.2008 enthaltene Belehrung genügt bereits nicht den von der Rechtsprechung aufgestellten optischen Anforderungen, denn sie ist in keiner Weise hinreichend hervorgehoben. Auch die im Übersendungsschreiben vom 28.03.2008 enthaltene Belehrung ist unzureichend. Es fehlt die nunmehr nach § 8 VVG erforderliche Belehrung über den Widerrufsadressaten (Prölss/Martin/Armbüster, VVG, 29. Auflage 2015, § 8 Rn. 21), was zwischen den Parteien auch unstreitig ist.

Allerdings kann die Klägerin dennoch nicht die Rückzahlung aller Prämien nebst daraus gezogener Nutzungen verlangen. Sie hat vielmehr nach §§ 9, 152 Abs. 2 S. 1 VVG lediglich einen Anspruch auf den Rückkaufswert, den sie vorliegend unstreitig bereits in zutreffend ermittelter Höhe erhalten hat.

Aufgrund des wirksam erklärten Rücktritts kann die Klägerin grundsätzlich nach §§ 355, 357 a BGB die Rückerstattung bereits gezahlter Prämien und Herausgabe der daraus gezogenen Nutzungen verlangen, sofern nicht die vorrangige Spezialregelung in § 9 Abs. 1 VVG eingreift. Nach der letztgenannten Vorschrift ist der Rückzahlungsanspruch beschränkt auf den nach Zugang des Widerrufs angefallenen Prämienbetrag, gegebenenfalls zuzüglich der ersten Jahresprämie. Handelt es sich zudem, wie vorliegend, um eine Lebensversicherung, erhält der Versicherungsnehmer im Fall des § 9 Abs. 1 VVG nach § 152 Abs. 2 S. 1 VVG nur den Rückkaufswert nebst Überschussanteilen.

Diese Regelung nach § 9 Abs. 1 VVG findet vorliegend Anwendung, weil mit Zustimmung der Klägerin bereits während der Dauer der Widerrufsfrist materieller Versicherungsschutz bestand und sie auf diese mögliche Rechtsfolge hingewiesen worden ist.

Ein solcher Hinweis, der vor Abschluss des Vertrages zu erfolgen hat, findet sich im Antrag auf Abschluss der Versicherung vom 29.02.2008 auf Seite 9. Dieser Hinweis ist auch ordnungsgemäß erfolgt; er muss insbesondere nicht die strengen Kriterien einer Belehrung im Sinne von § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VVG erfüllen. Dies ergibt sich schon daraus, dass bei völligem Fehlen des Hinweises nach § 9 Abs. 1 S. 2 VVG die im ersten Jahr gezahlten Prämien zusätzlich zu erstatten sind (Prölss/Martin/Armbrüster, a. a. O., § 9 Rn. 9 und 24; Römer/Rixecker, VVG, 3. Auflage 2012, § 9 Rn. 10 und Rn. 14).

Darüber hinaus hat die Klägerin auch bereits Versicherungsschutz vor dem vereinbarten Beginn des Vertrages am 01.04.2008 genossen. Mit Antragstellung wurde nämlich nach § 2 der Bedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz ein solcher vereinbart und die Beklagte zum Lastschrifteinzug ermächtigt.

Die Klägerin hat auch zumindest konkludent zugestimmt, dass der Versicherungsschutz bereits vor Ende der Widerrufsfrist beginnen soll.

Eine solche konkludente Einwilligung ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch ausreichend. Dies ergibt sich bereits aus der Bundestagsdrucksache zu § 9 VVG (16/11643, S. 150), in der es heißt: „…, denn in dem Antrag des Versicherungsnehmers auf Gewährung von Versicherungsschutz für einen bestimmten, vor Ablauf der Widerrufsfrist liegenden Zeitraum wird zugleich regelmäßig das nach § 9 Satz 1 VVG erforderliche Einverständnis liegen; dass das Einverständnis ausdrücklich erteilt werden müsste, wird vom Gesetz nicht verlangt. …“ (so auch Staudinger/Reusch, VVG, 1. Auflage 2013, § 9 VVG Rn. 8 ff.; MünchKomm/Eberhardt, VVG, 2. Auflage 2016, § 9 Rn. 17; Langheid/Rixecker, 5. Auflage 2016, § 9 Rn. 10).

Teilweise wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass die Zustimmung jedenfalls auch dann konkludent mit der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers erteilt werden kann, wenn vertraglich ein Versicherungsbeginn festgelegt wird, der wahrscheinlich noch in der Zeit vor Ende der Widerrufsfrist fällt und der nicht formularmäßig vorgegeben, sondern individuell gewählt ist (Bruck/Möller/ Knops, VVG, 9. Auflage 2008, § 9 Rn. 15; Prölss/Martin/Armbrüster, a. a. O., § 9 Rn. 15 ff.). Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Aufgrund des am 29.02.2008 gestellten Antrags mit einem Versicherungsbeginn zum 01.04.2008 und einem vereinbarten vorläufigen Versicherungsschutz beginnend nach § 3 Abs. 1 der Bedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz mit Antragseingang bei der Beklagten ist es sicher, dass der Versicherungsschutz noch in die Zeit vor dem Ende der Widerrufsfrist fällt. Dass § 9 Abs. 1 VVG nur eingreift, wenn der vorläufige Versicherungsschutz während der gesamten Laufzeit der Widerrufsfrist besteht, wie die Klägerin meint, ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung hingegen nicht. Zudem war der Versicherungsbeginn hier auch nicht formularmäßig vorgegeben, denn aus dem Antragsformular ist ersichtlich, dass das ursprünglich vorgesehene Datum handschriftlich geändert wurde.

Dies hat zur Folge, dass die Klägerin nur den Rückkaufswert nebst Überschussanteilen beanspruchen kann, den sie unstreitig schon erhalten hat. Dieser liegt auch über der alternativ geschuldeten Jahresprämie.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO war nicht veranlasst, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Insbesondere ist die Revision auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da die Gefahr der Divergenz mangels abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung nicht besteht.

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