OLG Frankfurt am Main, 15.02.2018 – 20 W 166/17

März 19, 2019

OLG Frankfurt am Main, 15.02.2018 – 20 W 166/17
Orientierungssatz:

Bei der Vergütung des Rechtsanwalts aus der Landeskasse für die Gewährung von Beratungshilfe ist eine Erhöhung der Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV-RVG um den Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV-RVG nicht vorzunehmen. Nr. 1008 VV-RVG sieht für den Fall, dass mehrere Personen Auftraggeber in derselben Angelegenheit sind, eine Erhöhung der Gebühren nicht generell, sondern nur für die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr vor. Der Erweiterung des Mehrvertretungszuschlages auf andere Gebühren steht deshalb bereits der insoweit eindeutige Gesetzeswortlaut entgegen. Auch eine analoge Anwendung auf die hier maßgebliche Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV-RVG kommt nicht in Betracht, weil von einer planwidrigen Gesetzeslücke nicht ausgegangen werden kann.
Leitsatz:

Bei der Vergütung der Beratungshilfe ist der Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV RVG auf die Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV RVG nicht anwendbar.
Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe

I.

Das Amtsgericht Wiesbaden stellte unter dem 19. April 2011 einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt aus, wonach B u.a. berechtigt ist, die Hilfe eines Rechtsanwalts eigener Wahl für die Prüfung der Bescheide vom 17.9.2010 und 20.1.2011 insbesondere betreffend die Einstellung der Leistungen in Anspruch zu nehmen. Diese Bescheide betrafen Leistungen nach dem SGB II für die als Bedarfsgemeinschaft behandelten Personen B sowie A und C.

Mit Vergütungsantrag vom 19. Dezember 2012, der sich nicht in der vorgelegten Akte befindet, beantragte der antragstellende Rechtsanwalt die Festsetzung der Beratungsgebühr zuzüglich Erhöhung nach Nr. 2501/1008 VV RVG i.H.v. 48,00 € zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt mithin 57,12 €.

Das Amtsgericht Wiesbaden setzte mit Beschluss vom 12. März 2013 die dem Antragsteller aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen unter Zurückweisung des weitergehenden Vergütungsantrages auf 35,70 € fest. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV RVG i.H.v. 30 € zuzüglich 5,70 € Umsatzsteuer. Weiter wurde ausgeführt, eine Erhöhung für die vorliegende Beratungsgebühr komme nicht in Betracht, weil Nr. 1008 VV RVG die Erhöhung nur für Verfahrens- oder Geschäftsgebühren vorsehe.

Die hiergegen gerichtete Erinnerung wies der Richter des Amtsgerichts mit Beschluss vom 22. November 2016, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, unter Zulassung der Beschwerde zurück.

Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller unter dem 6. Dezember 2016 Beschwerde ein, die er mit Schreiben vom 31. Januar 2017, auf dessen Inhalt verwiesen wird, näher begründete und insbesondere unter Verweis auf zahlreiche Literaturstellen geltend machte, es entspreche wohl herrschender Auffassung in der Literatur, dass der Mehrvertretungszuschlag auch bei reinen Beratungen anfalle.

Nach Nichtabhilfe und Vorlage an das Landgericht übertrug die dortige Einzelrichterin den Rechtsstreit nach Einholung einer Stellungnahme des Bezirksrevisors wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf die Kammer. Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wies sodann mit Beschluss vom 10. April 2017, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die Beschwerde unter Zulassung der weiteren Beschwerde zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV RVG handele es sich um eine reine Tätigkeitsgebühr; einem Mehraufwand durch mehrere Auftraggeber werde jedoch nur bei Verfahrens- oder Geschäftsgebühren durch Nr. 1008 VV RVG Rechnung getragen, obwohl auch für andere Gebühren ein Mehraufwand denkbar sei.

Gegen den landgerichtlichen Beschluss legte der Antragsteller mit Schreiben vom 2. Mai 2017, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten verwiesen wird, weitere Beschwerde ein. Zur Begründung wurde unter Vertiefung der bisherigen Rechtsausführungen im Wesentlichen ausgeführt, die Anwendung der Nr. 1008 VV RVG sei insbesondere auch aus verfassungsrechtlichen Gründen mit Blick auf Art. 12 GG geboten, da der Rechtsanwalt bei der Beratungshilfe im Unterschied zur sonstigen Beratung die Höhe mit dem Auftraggeber nicht vereinbaren könne und somit ohne Erhöhung durch den Staat zur Gewährung von Beratungshilfe ohne angemessene Entschädigung unter Verletzung seiner Berufsausübungsfreiheit herangezogen würde. Die Vorbemerkung 2.5 VV RVG schließe die Anwendung der Nr.1008 VV RVG nicht aus.

Der Antragsgegner ist der weiteren Beschwerde entgegen getreten.

Die Kammer des Landgerichts hat der weiteren Beschwerde mit Beschluss vom 8. Mai 2017 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 6 Satz 1 RVG statthaft, da das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und die weitere Beschwerde zugelassen hat. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie formgerecht – und innerhalb der Zwei-Wochen-Frist eingelegt, § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 6 Satz 4, Abs. 3 Satz 3 RVG.

Die zulässige weitere Beschwerde ist in der Sache jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, worauf die weitere Beschwerde ausschließlich gestützt werden kann, § 56 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 6 Satz 2 RVG, §§ 546, 547 ZPO.

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass bei der Vergütung des Rechtsanwalts aus der Landeskasse für die Gewährung von Beratungshilfe eine Erhöhung der Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV RVG um den Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV RVG nicht vorzunehmen ist.

Allerdings ist in der Literatur zum Beratungshilfegesetz – BerHG – seit langem umstritten, ob eine Erhöhung der Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV RVG um den Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV RVG in Betracht kommt.

Teilweise wird eine Anwendung ohne nähere Begründung angenommen (so etwa Pukall in Mayer/Kroiß, HK-RVG, 6. Aufl., Nr. 2501 VV Rn. 13; Baumgärtel, RVG, 16. Aufl., VV 1008 Rn. 15; Groß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe, 13. Aufl., § 44 RVG Rn. 61 allerdings nur für die Beratungshilfegebühr nach Nr. 2500 VV RVG; Volpert, prof 2006, 117).

Dem vermag der Senat sich jedoch nicht anzuschließen. Nr. 1008 VV RVG sieht für den Fall, dass mehrere Personen Auftraggeber in derselben Angelegenheit sind, eine Erhöhung der Gebühren nicht generell, sondern nur für die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr vor. Der Erweiterung des Mehrvertretungszuschlages auf andere Gebühren steht deshalb bereits der insoweit eindeutige Gesetzeswortlaut entgegen. Auch eine analoge Anwendung auf die hier maßgebliche Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV RVG kommt nach Auffassung des Senates nicht in Betracht, weil von einer planwidrigen Gesetzeslücke nicht ausgegangen werden kann. Insoweit kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er übersehen hätte, dass eine Erhöhung im Falle der Tätigkeit für mehrere Personen auch für andere im RVG geregelte Gebühren theoretisch in Betracht gekommen wäre. Demnach ist in der Begrenzung des Anwendungsbereichs der Nr. 1008 VV RVG auf Verfahrens- und Geschäftsgebühren eine bewusste und hinzunehmende Entscheidung des Gesetzgebers zu sehen. So wurde denn auch die umfangreiche Reformierung der Vorschriften des RVG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), mit welchem sowohl Nr. 1008 als auch die für die Beratungshilfehilfe geltenden Nr. 2500 ff des VV RVG geändert wurden, nicht zum Anlass genommen, eine Erweiterung des Anwendungsbereiches des Mehrvertretungszuschlages auf Nr. 2501 VV RVG vorzunehmen, obwohl – worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat – die Frage der Erhöhung der Beratungsgebühr bereits unter der Geltung der BRAGO umstritten war (vgl. hierzu insbesondere KG MDR 2007, 805 [KG Berlin 06.02.2007 – 1 W 243/06] m.w.N.). Der Senat geht deshalb mit der einhelligen Auffassung in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass im Rahmen der Beratungshilfe eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG zwar im Falle der Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG in Betracht kommt (so auch OLG Oldenburg RPfleger 2010, 603; KG MDR 2007, 805; OLG Naumburg JurBüro 2010, 472; so bereits Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 2013 – 20 W 36/12- und vom 15. Juli 2013 – 20 W 75/12 – n.v.). Eine Erstreckung auf die Beratungsgebühr nach Nr. 2001 VV RVG kommt jedoch mangels Begrenzung des Anwendungsbereiches nicht in Betracht (so auch Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl., Rn. 1260; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., VV 1008 Rn. 13f und 22; Bischof/Jungbauer, RVG, 8. Aufl., Nr. 1008 Nr. 52a; Sommerfeldt in Beck-OK RVG Nr. 2501 Rn. 14.1; Lissner/Dietrich/Eilzen, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 2. Aufl., Rn. 325; Groß, a.a.O., § 44 RVG Rn. 71; Schneider/Wolf, RVG, 7. Aufl., VV 1008 Rn. 44 und 48).

Zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kann nach Auffassung des Senats auch nicht der Hinweis des Antragstellers auf den grundrechtlichen Schutz der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG führen. § 44 RVG begründet einen öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse. Er enthält eine für alle Beratungspersonen geltende Begrenzung dieser Vergütung auf die gesetzlich geregelten Festgebühren. Die dort vorgesehene Festsetzung von Pauschalsätzen bringt es von vornherein mit sich, dass eine einzelfallbezogene Differenzierung nach tatsächlichem Aufwand oder Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe nicht erfolgt. Mit der Einführung der Beratungshilfe ist der Gesetzgeber der verfassungsrechtlich verankerten Verpflichtung zur Gewährleistung der Rechtswahrnehmungsgleichheit aller Bürger auch im außergerichtlichen Bereich nachgekommen und hat diese im Laufe der Zeit insbesondere unter Beachtung der vom BVerfG aufgegestellten Anforderungen fortentwickelt (vgl. hierzu BVerfG NJW 2009, 209 [BVerfG 14.10.2008 – 1 BvR 2310/06] m.w.N.; Groß, a.a.O., Einl. BerH Rn. 1ff). Im Rahmen des hierbei bestehenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes ist es nicht zu beanstanden, dass die Gebühren der Rechtsanwälte, welche sich bei der Einführung der Beratungshilfe im Jahr 1980 erfolgreich gegen ein Behördenmodell und für eine Übertragung der Beratungshilfe auf die Rechtsanwaltschaft eingesetzt hatten (vgl. hierzu Groß, a.a.O., Einl. BerH Rn. 11), auf Pauschalsätze begrenzt wurden und damit naturgemäß eine Kostendeckung nicht in jedem Einzelfall erreicht werden kann.

Die weitere Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.