OLG Frankfurt am Main, 15.05.2018 – 8 U 108/17

März 18, 2019

OLG Frankfurt am Main, 15.05.2018 – 8 U 108/17
Leitsatz:

1.

§ 28 HessNachbarG findet im Falle des Eindringens in den über einem Grundstück entsprechende Anwendung.
2.

Bei den §§ 29, 23 Satz 1 HessNachbarG handelt es sich um einen Gefährdungshaftungstatbestand.

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 19. Mai 2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn (2 O 188/15) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das am 19. Mai 2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf € 2.850,00 festgesetzt.
Gründe

I.

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Sach- und Rechtslage kann mit dem Beklagten im schriftlichen Verfahren angemessen erörtert werden.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 16. April 2018 wird Bezug genommen.

Durch diesen Beschluss vom 16. April 2018 hatte der Senat auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung des Beklagten durch Beschluss zurückzuweisen. Er hat dabei insbesondere dargelegt, warum er der Berufung keine Erfolgsaussicht beimisst.

Dieser Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten ausweislich des zu den Akten gelangten Empfangsbekenntnisses am 19. April 2018 zugestellt worden (Bl. 269 d. A.).

Der Beklagte hat sich jedoch weder innerhalb der ihm bis zum 9. Mai 2018 eingeräumten Frist noch in der Folgezeit geäußert. Der Senat bleibt nach nochmaliger Überprüfung bei seiner Auffassung. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann deshalb auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 16. April 2018 verwiesen werden (Bl. 263 ff. d. A.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gründet sich auf § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO.

Die Wertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Vorausgegangen ist unter dem 16.04.2018 folgender Hinweis (die Red.)

In dem Rechtsstreit (…)

weist der Senat auf seine Absicht hin, die Berufung des Beklagten gegen das am 19. Mai 2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn (2 O 188/15) durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 09. Mai 2018.
[Gründe]

I.

Der Senat ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen einer Beschlussentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen. Insbesondere erachtet er die Berufung als offensichtlich unbegründet und hält eine mündliche Verhandlung nicht für geboten.

Im Einzelnen:

Der Beklagte wehrt sich gegen das Schadensersatzverlangen der Klägerin wegen Verschmutzungen durch weiße Farbe an deren Hauswand und Dach.

Die Klägerin ist Eigentümerin des bebauten Grundstücks Straße1 in Stadt1 und Nachbarin des angrenzenden, ebenfalls bebauten Grundstücks Straße2, welches im Eigentum des Beklagten steht. Das Dach des Hauses der Klägerin grenzt an die Giebelseite des Hauses des Beklagten an, wobei eine Teilfläche des Giebels die Dachfläche des Hauses der Klägerin überragt.

Im Juli 2013 fanden Malerarbeiten an dem Haus des Beklagten statt, von denen auch die Teilfläche des Giebels betroffen war, der an das Haus der Klägerin angrenzt. Hierbei erfolgte eine Verschmutzung des Hauses der Klägerin mit weißer Farbe.

Die Klägerin hat behauptet, die Verschmutzung betreffe die Bleiverkleidung am Dachansatz, das Mauerwerk und die Bitumenschindeln des Dachbelags.

Bei den Arbeiten sei überdies ein Kantblech entfernt worden, welches eine sog. Delta Vent-S-Folie, eine wasserabdichtende Folie, abgestützt habe, so dass nun Feuchtigkeit in das Haus eindringen könne.

Zudem hat die Klägerin behauptet, ein Abwaschen der betroffenen Bitumenschindeln sei nicht möglich, da durch die Beschädigung der Beschichtung deren Wasserdichtigkeit nicht mehr gewährleistet sei.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie € 6.380,15 nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Mai 2015, sowie außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von € 650,34 zu zahlen.

Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, er habe die oberhalb des Hausdachs der Klägerin gelegene Giebelseite seines Hauses bei den Malerarbeiten nicht über das an der Vorderseite des Hauses aufgestellte Gerüst erreichen können. Er habe zwei zufällig angetroffene Facharbeiter, die über einen Kranwagen verfügten, damit beauftragt, die Giebelseite zu streichen. Diese seien dafür mit dem Kranwagen auf das Grundstück der Klägerin gefahren und hätten die Giebelseite mit von dem Beklagten zur Verfügung gestellter Farbe angestrichen, wofür sie jeweils € 50,- erhalten hätten.

Der Beklagte hat überdies die Ansicht vertreten, vor Klageerhebung hätte ein Schlichtungsverfahren nach § 15a Abs. 1 EGZPO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. e des Gesetzes zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung – HSchlG – durchgeführt werden müssen.

Das Landgericht hat Beweis durch die Vernehmung des Zeugen A, die Inaugenscheinnahme von Lichtbildern (Bl. 6-8 d. A.) sowie die Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen B erhoben. Es hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin € 2.850,- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Mai 2015 zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, ein Schlichtungsverfahren im Sinne von § 15a Abs. 1 Nr. 1 EGZPO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. e HSchlG sei bei auf Zahlung gerichteten Ansprüchen keine Zulässigkeitsvoraussetzung, auch wenn der klageweise geltend gemachte Anspruch mit der Verletzung nachbarrechtlicher Pflichten begründet werde.

Die Verschmutzung des Hauses der Klägerin stelle durch die damit einhergehende Verunstaltung eine Eigentumsverletzung dar; eine Beeinträchtigung der Nutzbarkeit sei insoweit nicht erforderlich.

Der Klägerin sei dadurch ein Schaden in Höhe der nach den Ausführungen des Sachverständigen B erforderlichen Nettoreparaturkosten für den Austausch von 27,9 m² Bitumenschindeln, der Bleiverkleidung und dem Anstrich oder der Verkleidung des verschmutzten Mauerwerks in Höhe von € 2.850,- entstanden.

Die zusätzlich geltend gemachte Kostenpauschale von € 25,- und die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren seien nicht ersatzfähig.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil vom 19. Mai 2017 Bezug genommen (Bl. 190 ff. d. A.).

Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 22. Mai 2017 (Bl. 202 d. A.) zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem hier am 30. Mai 2017 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt (Bl. 218 f. d. A.). Der Beklagte hat diese mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24. Juli 2017, hier eingegangen am gleichen Tag, begründet (Bl. 225 ff. d. A.).

Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Die Klage sei mangels Durchführung eines Schlichtungsverfahrens schon unzulässig.

Überdies setze § 28 Abs. 1 des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes – HessNachbRG – voraus, dass der Eigentümer des Nachbargrundstücks das betroffene Grundstück betrete oder ein Gerüst darauf errichte. Ausreichend sei hingegen nicht das Erreichen der anzustreichenden Giebelfläche mittels eines Kranwagens, ohne dass dieser verlassen werde.

Zudem liege keine Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Daches vor, weshalb ein Schaden nicht entstanden sei. Die optische Beeinträchtigung sei zu vernachlässigen, da diese nicht ohne weiteres einsehbar sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung des Beklagten wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 24. Juli 2017 Bezug genommen (Bl. 225 ff. d. A.).

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des am 19. Mai 2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Limburg, Aktenzeichen 2 O 188/15, abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass neben dem Anspruch aus dem Hessischen Nachbarrechtsgesetz ein deliktischer Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung der Auswahl- und Überwachungspflichten durch den Beklagten gegeben sei. Zudem habe er Koordinierungs-, Anweisungs- und Überwachungspflichten verletzt, welche er aufgrund einer Schwarzgeldabrede mit den Facharbeitern nicht auf diese habe übertragen können.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 29. August 2017 verwiesen (Bl. 242 ff. d. A.).

II.

Der Berufung wird der Erfolg zu versagen sein. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO).

1. Der Zulässigkeit der Klage steht hier nicht entgegen, dass vor Klageerhebung kein Schlichtungsverfahren im Sinne von § 15a Abs. 1 Nr. 1 EGZPO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. e HSchlG durchgeführt worden ist.

In Hessen bildet das Schlichtungsverfahren nach § 15a Abs. 1 EGZPO für einen auf Zahlung gerichteten Anspruch auch dann keine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage, wenn der Anspruch mit der Verletzung nachbarrechtlicher Pflichten begründet wird (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2009 – V ZR 69/08, NJW-RR 2009, 1238, 1238 f.; Urteil vom 27.01.2017 – V ZR 120/16, NJW-RR 2017, 443, 444).

2. Das Landgericht hat auch zutreffend erkannt, dass der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von € 2.850,- gegen den Beklagten aus den §§ 28 Abs. 1, 29, 23 Satz 1 HessNachbRG zusteht.

a. Der Senat legt seiner Beurteilung die vom Landgericht festgestellten Tatsachen zugrunde (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen, die eine erneute Feststellung gebieten, sind nicht ersichtlich und von dem Beklagten in der Berufungsbegründung auch nicht aufgezeigt worden.

b. Nach den §§ 29, 23 Satz 1 HessNachbRG in Verbindung mit Art. 124 Satz 1 EGBGB sind Schäden, die bei der Ausübung des Rechts nach § 28 Abs. 1 HessNachbRG auf dem betroffenen Grundstück entstehen, zu ersetzen.

Das Hammerschlags- und Leiterrecht nach § 28 Abs. 1 HessNachbRG erfasst seinem Wortlaut nach zwar lediglich das Betreten des Nachbargrundstücks sowie das Aufstellen eines Gerüsts hierauf. § 28 HessNachbarG findet jedoch über seinen Wortlaut hinaus (Betreten des Nachbargrundstücks) zumindest entsprechend auch auf das Eindringen in den Luftraum über einem Grundstück Anwendung. Insoweit liegt eine durch die fortschreitende Technik entstandene Gesetzeslücke vor. Bei Bau- oder Renovierungsvorhaben in erheblicher Höhe, die nur mittels eines Krans ausgeführt werden können, kann es bei beengten Grundstücksverhältnissen notwendig werden, den Luftraum über Nachbargrundstücken mit zu benutzen. Der Zweck von § 28 HessNachbarG, nämlich in einem solchen Falle das Nachbargrundstück zeitweise benutzen zu dürfen, wenn dies für dessen Eigentümer zumutbar ist, gilt auch für diese Fallgestaltung (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.01.2011 – 4 W 43/10, NJOZ 2011, 1015, 1016; Albrecht, in: Staudinger, BGB, 2013, Art. 124 EGBGB, Rdnr. 30).

Daneben ist hier in dem Befahren des Grundstücks der Klägerin mit dem Kranwagen auch eine vom Schutzbereich des § 28 Abs. 1 HessNachbRG unmittelbar erfasste Handlung zu erkennen, da dies dem Aufstellen eines Gerüsts gleichzusetzen ist. Der Kranwagen stellt ein Hilfsmittel zur Erreichung hochgelegener Bereiche dar und beeinträchtigt dieses in vergleichbarer Weise wie ein aufgestelltes Gerüst.

Der Klägerin ist „bei“ der Ausübung des Rechts nach § 28 Abs. 1 HessNachbRG durch den Beklagten der von dem Landgericht beanstandungsfrei festgestellte Schaden in Höhe der Nettoreparaturkosten von € 2.850,- entstanden.

Die festgestellte Verunreinigung der Bitumenschindeln, der Bleiverkleidung und des Mauerwerks stellt dabei eine Verletzung des Eigentums der Klägerin dar. Eine Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Nutzbarkeit der verschmutzten Bereiche ist insoweit für die Annahme einer Eigentumsverletzung nicht notwendig. Vielmehr sind erhebliche Verunreinigungen geeignet, eine Eigentumsverletzung darzustellen, wenn ihre Beseitigung einen erheblichen Aufwand verursacht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 06.11.1963 – V ZR 53/62, MDR 1964, 220; Spindler, in: Spickhoff, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.05.2017, § 823, Rdnr. 120). Auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts sind die für die Entfernung der Farbverunreinigung aufzuwenden Kosten hier als erheblich anzusehen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es insoweit auf die fehlende Einsehbarkeit des verschmutzten Bereichs nicht an. Im Übrigen scheint der verschmutzte Bereich zumindest von dem Grundstücks eines Nachbarn aus einsehbar zu sein (vgl. die unwidersprochen gebliebenen Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung vor dem Landgericht, S. 2 des Protokolls vom 28. April 2016, Bl. 70 d. A.).

Auf ein etwaiges Verschulden des Beklagten oder der in seinem Auftrag handelnden Arbeiter (§ 278 BGB) kommt es insoweit nicht an, da es sich bei den §§ 29, 23 Satz 1 HessNachbRG um einen Gefährdungshaftungstatbestand handelt (s. Hodes/Dehner, Hessisches Nachbarrecht, 5. Aufl. 2001, § 23, Rdnr. 1 und § 29, Rdnr. 1).

Auch auf die von dem Beklagten immer wieder thematisierte Frage, ob die Klägerin die Reparatur tatsächlich vornehmen wird, ist für die Frage, ob ein Schaden entstanden ist, nicht relevant (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht lediglich einen Anspruch auf Ersatz der Nettoreparaturkosten zugesprochen.

3. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob sich das Schadensersatzverlangen der Klägerin in Höhe von € 2.850,- hier nicht auch noch auf § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog stützen ließe (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15.07.2011 – V ZR 277/10, NJW 2011, 3294, 3296; Urteil vom 09.02.2018 – V ZR 311/16, NZM 2018, 224).

4. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen vor. Die Beurteilung, dass eine Berufung offensichtlich unbegründet ist, setzt nicht voraus, dass ihre Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.09.1990 – 2 BvE 2/90, BVerfGE 82, 316, 319 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.11.2013 – 18 U 1/13, juris).

Nach der Funktion des Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO ist eine erneute mündliche Verhandlung nur dann geboten, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf eine umfassend neue rechtliche Würdigung gestützt wird und diese mit den Parteivertretern im schriftlichen Verfahren nicht sachgerecht erörtert werden kann (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 02.03.2012 – I-20 U 228/11, VersR 2013, 604 [OLG Köln 06.02.2012 – 5 W 3/12]; OLG Koblenz, Beschluss vom 16.02.2012 – 10 U 817/11, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.11.2013 – 18 U 1/13, juris; Wöstmann, in: Saenger (Hrsg.), ZPO, 6. Aufl. 2015, § 522, Rdnr. 12a). Eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung hingegen reicht nicht, um eine mündliche Verhandlung als geboten anzusehen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 16.02.2012 – 10 U 817/11, juris; Wöstmann, in: Saenger (Hrsg.), ZPO, 6. Aufl. 2015, § 522, Rdnr. 12a). Im vorliegenden Fall ist eine Erörterung der Sach- und Rechtslage im schriftlichen Verfahren ohne Weiteres möglich.

Nach alledem rät der Senat dem Beklagten, zur Vermeidung weiterer unnötiger Kosten der Berufung eine Zurücknahme derselben ernsthaft in Betracht zu ziehen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Neuem Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen.

III.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf € 2.850,00 festzusetzen.

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