OLG Frankfurt am Main, 15.08.2013 – 6 U 122/13

April 19, 2019

OLG Frankfurt am Main, 15.08.2013 – 6 U 122/13
Leitsatz

Ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt worden, kann ein Verfügungsgrund für einen erneuten Eilantrag mit dem gleichen Verfügungsbegehren nur bejaht werden, wenn sich die tatsächlichen Umstände zugunsten der Antragstellerin geändert haben oder die Antragstellerin in den Besitz neuer Glaubhaftmachungsmittel gelangt ist, und wenn sodann zeitnah hierzu der neue Verfügungsantrag eingereicht worden ist.
Tenor:

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 28.5.2013 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a.M. abgeändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird unter Aufhebung der Beschlussverfügung des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 101.2.2012 zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist rechtskräftig.
Gründe
1

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II i.V.m. 313a I 1 ZPO abgesehen.
2

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Dem Verfügungsbegehren fehlt teilweise – nämlich soweit die Antragstellerin sich auf die originäre Unterscheidungskraft ihres Unternehmenskennzeichens „New Look“ beruft – der erforderliche Verfügungsgrund. Soweit die Antragstellerin die Unterscheidungskraft dieses Zeichens mit dessen Verkehrsgeltung begründet, hat sie jedenfalls die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
3

Das Landgericht Frankfurt a.M. hat den auf ein Unternehmenskennzeichenrecht der Antragstellerin an dem Wortzeichen „New Look“ gestützten und gegen das von der Antragsgegnerin verwendete identische Zeichen (ungeachtet der Schreibweise) gerichteten Verfügungsanspruch bereits mit Urteil vom 30.6.2010 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Zeichen sei originär nicht kennzeichnungskräftig; eine Verkehrsgeltung habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Gegen dieses Urteil hat die Antragstellerin keine Berufung eingelegt; sie hat den Unterlassungsanspruch auch nicht im Hauptsacheverfahren weiterverfolgt.
4

Unter diesen Umständen könnte ein Verfügungsgrund für den nunmehr gestellten neuen Eilantrag allenfalls dann bejaht werden, wenn sich inzwischen die tatsächlichen Umstände zugunsten der Antragstellerin verändert oder die Antragsgegnerin in den Besitz neuer Glaubhaftmachungsmittel gelangt wäre und sodann zeitnah hierzu den vorliegenden Verfügungsantrag eingereicht hätte.
5

Diese Voraussetzungen sind hier – soweit die Antragstellerin die Schutzfähigkeit ihres Unternehmenskennzeichens erneut mit dessen originärer Unterscheidungskraft begründet – nicht erfüllt. Insbesondere ist weder von der Antragstellerin dargetan noch sonst ersichtlich, dass sich die Verkehrsauffassung in diesem Punkt seit 2010 geändert haben könnte. Nachdem das Landgericht Frankfurt a. M. eine originäre Unterscheidungskraft im ersten Verfügungsverfahren bereits verneint hat, kann die Antragstellerin daher diese Frage – wie ausgeführt – nicht erneut zum Gegenstand eines Eilantrages machen. Diese gilt unabhängig davon, wann die Antragstellerin von dem als Anlage AS 8 in Kopie vorgelegten Kassenbon vom 9.11.2012 sowie der Gestaltung des Ladengeschäfts der Antragsgegnerin im November 2012 Kenntnis erhalten hat. Denn dass die unter „New Look …“ firmierende Antragsgegnerin sich des beanstandeten Zeichens zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebs bedient, wusste die Antragstellerin bereits aus Anlass des ersten Eilverfahrens.
6

Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf, im ersten Verfahren aus dem Jahre 2010 sei – anders als nunmehr – bereits zweifelhaft gewesen, ob sie ihr Unternehmenskennzeichen überhaupt in Deutschland schon in Benutzung genommen habe. Zum einen findet sich um Urteil vom 30.6.2010 – insbesondere nach den im Tatbestand als unstreitig dargestellten damaligen Aktivitäten der Antragstellerin (S. 3, 1. Absatz) – keinerlei Anhaltspunkt für einen derartigen Zweifel. Zum andern stünden der Antragstellerin an dem – unterstellt originär unterscheidungskräftigen – Unternehmenskennzeichen ohnehin keine besseren Rechte gegenüber der Antragsgegnerin zu, wenn sie selbst die Benutzung erst nach 2010 im Inland aufgenommen hätte; denn dann hätte die Antragsgegnerin das prioritätsältere Recht an diesem Kennzeichen.
7

Die Antragsgegnerin kann das Verfügungsbegehren auch nicht mit Erfolg erneut darauf stützen, dass ihr Unternehmenskennzeichen (nunmehr) in Deutschland Verkehrsgeltung erlangt habe.
8

Auch insoweit ist bereits zweifelhaft, ob ein Verfügungsgrund besteht, nachdem in der Antragsschrift zu einer solchen Verkehrsgeltung keinerlei Vortrag erfolgt ist und auch unklar ist, seit wann die Antragstellerin zu diesem Punkt über neue Erkenntnisse gegenüber dem ersten Eilverfahren verfügt.
9

Die Frage kann jedoch dahinstehen, da es insoweit jedenfalls am Verfügungsanspruch fehlt. Auch der Vortrag der Antragstellerin im weiteren Verlauf des Verfahrens reicht bei weitem nicht aus, um eine Verkehrsgeltung des Unternehmenskennzeichens der Antragstellerin in Deutschland hinreichend glaubhaft zu machen. Jedenfalls als Indiz gegen eine solche Verkehrsgeltung muss zunächst angesehen werden, dass den Mitgliedern des erkennenden Senats, die zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, das Zeichen vor diesem Rechtsstreit nicht geläufig war. Die Antragstellerin hat auch weder Verkaufs- und Umsatzzahlen genannt noch konkrete Werbeanstrengungen dargelegt, die gleichwohl den Schluss zulassen könnten, das Unternehmenskennzeichen der Antragstellerin habe innerhalb der angesprochenen inländischen Verkehrskreise Verkehrsgeltung erlangt.
10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.