OLG Frankfurt am Main, 15.10.2014 – 20 W 288/14

April 16, 2019

OLG Frankfurt am Main, 15.10.2014 – 20 W 288/14
Leitsatz
Der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu Gunsten eines durch eine Straftat Verletzten wegen dessen im zivilprozessualen Erkenntnisverfahren titulierter Ansprüche steht eine Arresthypothek nicht entgegen, die auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung dieser Ansprüche im Rahmen der strafprozessualen Rückgewinnungshilfe eingetragen worden ist.
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 62.843,88 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Antrag gemäß § 720 a ZPO vom 07.07.2013, ergänzt am 22.08.2014 (Fol. 11/1 ff. und Fol. 11/8 ff. d. A.), hat der Beteiligte zu 2) die Eintragung einer Sicherungshypothek an dem betroffenen Grundstück, als dessen Alleineigentümer der Beteiligte zu 1) eingetragen ist, wegen einer Hauptforderung von 62.843,88 € nebst Zinsen und Kosten beantragt. Auf den Inhalt der beigefügten Forderungsaufstellung (Fol. 11/3 und 11/4 d. A.) wird Bezug genommen. Als Vollstreckungstitel sind das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.03.2014 -Az. 2-4 O 472/12- in vollstreckbarer Ausfertigung vorgelegt worden, wonach der Beteiligte zu 1) verurteilt worden ist, an den Beteiligten zu 2) 62.843,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2010 zu zahlen. Dieses Urteil trägt einen Zustellungsvermerk, wonach eine Ausfertigung dieser Entscheidung am 21.03.2013 dem Beklagten und dem Beklagtenvertreter zugestellt worden ist. Ferner ist vorgelegt worden die Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.06.2014, wonach das Versäumnisurteil aufrechterhalten worden ist. Nach der Zustellungsurkunde ist die Zustellung einer Ausfertigung an den Beteiligten zu 1) am 24.07.2014 erfolgt. Die Eintragung der beantragten Zwangssicherungshypothek im Grundbuch erfolgte am 26.08.2014 als Recht III/4.
Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 07.04.2010 -Geschäftszeichen 7340 Js …/10 …- (Bl. 9/1 ff d. A.) war ferner bereits am 12.04.2010 die Eintragung einer Höchstbetragshypothek in Höhe von 300.000,00 € in Abt. III, lfde. Nr. 3, des betroffenen Grundbuchs erfolgt, lastend ebenfalls auf demselben Grundstück. Diese Eintragung erfolgte auf der Grundlage eines dinglichen Arrestes, den das Amtsgericht Frankfurt am Main in dem Ermittlungsverfahren gegen den Beteiligten zu 1) wegen Beihilfe zur Untreue in einem besonders schweren Fall gemäß §§ 111 b Abs. 2, 111 d Abs. 2 StPO i. V. m. §§ 73, 73 a (73 d) StGB zur Sicherung von Ansprüchen Verletzter i. S. d. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB (sog. Rückgewinnungshilfe) durch Beschluss vom 01.04.2010 in das Vermögen des Beteiligten zu 1) angeordnet hatte. In der Begründung dieses Beschlusses wird u. a. ausgeführt, der Beteiligte zu 1) habe durch die Beihilfe zur Untreue in einer Vielzahl von Fällen einen Geldbetrag von 486.177,88 € erlangt und hafte der Geschädigten für diesen Betrag gemäß § 823 Abs. 1 und 2 BGB i. V. m. § 266 StGB (Fol. 9/2 und Fol. 9/3 d. A.). Am 04.03.2011 ist die Löschung eines Teilbetrages von 223.051,12 € im Grundbuch eingetragen worden, so dass derzeit der Höchstbetrag des Rechts Abt. III, lfde. Nr. 3 76.948,88 € beträgt.
Mit Schreiben vom 02.09.2014 hat der Beteiligte zu 1) beim Grundbuchamt gemäß § 894 BGB die Berichtigung des Grundbuchs durch Löschung des Rechts Abt. III, lfde. Nr. 4, hilfsweise die Eintragung eines Amtswiderspruchs bzw. eine Löschung dieses Rechts von Amts wegen beantragt, da auf Grund der bereits 2010 eingetragenen Höchstbetragshypothek eine unzulässige Doppelsicherung vorliege.
Die Grundbuchrechtspflegerin hat mit Beschluss vom 08.09.2014 den Antrag der Beteiligten zu 1) auf Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 894 BGB mangels Zuständigkeit des Grundbuchamts zurückgewiesen und die hilfsweise Anregung zur Amtslöschung der Zwangshypothek Abt. III, lfde. Nr. 4 abgelehnt, da es an der erforderlichen Verletzung gesetzlicher Vorschriften durch das Grundbuchamt bei Vornahme der Eintragung fehle. Dass sowohl die bereits eingetragene Höchstbetragshypothek Abt. III, lfde. Nr. 3 als auch die beanstandete Zwangshypothek Abt. III, lfde. Nr. 4 dieselbe Forderung betroffen hätten, habe das Grundbuchamt weder erkennen noch berücksichtigen können.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1), mit der er die Aufhebung des Beschlusses vom 08.09.2014 beantragt, gestützt auf den Vorwurf der Rechtsbeugung im Rahmen der Entscheidungen des Landgerichts zu Az. 2-04 O 217/14 und 2-04 O 472/12. Wegen des Vortrags des Beteiligten zu 1) im Einzelnen wird auf den Inhalt seines Schreibens vom 25.09.2014 samt Anlagen Bezug genommen.
Weiter hat der Beteiligte zu 1) mit einem Schreiben vom 25.09.2014 Beschwerde eingelegt gegen den Beschluss vom 08.09.2014 wegen der Eintragung der Zwangshypothek Abt. III, lfde. Nr. 4 des betroffenen Grundbuchs mit der Begründung, durch deren Eintragung liege eine unzulässige Doppelsicherung des Beteiligten zu 2) vor.
Die Grundbuchrechtspflegerin hat mit Verfügung vom 29.09.2014 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 08.09.2014 ist gemäß §§ 71 Abs. 2, 53 Abs. 1 GBO zulässig.
Nachdem die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt die Anträge des Beteiligten zu 1) vom 02.09.2014 zurückgewiesen und sie nicht lediglich als Beschwerde gegen die erfolgte Eintragung gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO behandelt hat, ist der Zurückweisungsbeschluss der alleinige Beschwerdegegenstand.
Allerdings kann mit dem Rechtsmittel gegen die Eintragung der Zwangshypothek nur die Eintragung eines Widerspruchs verfolgt werden, da es sich bei der streitgegenständlichen Sicherungshypothek um eine inhaltlich zulässige Eintragung handelt, an die sich gutgläubiger Erwerb anschließen kann, § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO. Diese Beschränkung ist in dem Beschwerdeschreiben vom 25.09.2014 auch enthalten.
Sie gilt auch insoweit, als der Zurückweisungsbeschluss vom 08.09.2014 mit der Beschwerde angefochten wird, denn die Beschränkung des § 71 Abs. 2 GBO kann nicht dadurch umgangen werden, dass zunächst ein Berichtigungsantrag gestellt wird bzw. die Amtslöschung beantragt wird und erst gegen die diese Anträge ablehnende Entscheidung Beschwerde eingelegt wird, denn auch insoweit richtet sich die Beschwerde in Wahrheit gegen die Eintragung und deren ursprüngliche Unrichtigkeit wird geltend gemacht (Demharter: GBO, 29. Aufl., § 71, Rdnr. 30).
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Eintragung eines Widerspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO nicht vorliegen, da das Grundbuchamt die Eintragung der Zwangshypothek in Abt. III, lfde. Nummer 4 des betroffenen Grundbuchs nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen hat.
Bei der Eintragung einer Zwangshypothek hat das Grundbuchamt, weil es insoweit auch als Vollstreckungsgericht tätig wird, sowohl die vollstreckungsrechtlichen als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen der Eintragung zu prüfen (BGH NJW 2001, 3627 [BGH 13.09.2001 – V ZB 15/01]; Demharter: GBO, 29. Aufl., Anh. zu § 44, Rdnr. 67; Zöller/Stöber: ZPO, 30. Aufl., § 867, Rdnr. 1).
Die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung der Sicherungshypothek gem. § 867 ZPO wie insbesondere die Bezeichnung des betroffenen Grundbesitzes und die Angabe des zu vollstreckenden Betrags in Euro gemäß § 28 Satz 2 GBO sowie die Voreintragung des Beteiligten zu 1) als Eigentümer im Grundbuch gemäß § 39 GBO liegen zweifellos vor.
Auch die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 750 Abs. 1 ZPO, nämlich das Vorliegen eines zur Vollstreckung geeigneten Titels ( §§ 704, 794 ZPO), der Vollstreckungsklausel (§§ 724, 795 Satz 1 ZPO) und der Zustellung (§ 750 Abs. 1, 2 ZPO) sind erfüllt. Da der Beteiligte zu 2) gemäß § 720 a Abs. 1 Ziff. 2 ZPO lediglich die Sicherungsvollstreckung betreibt, bedurfte es keines Nachweises der Sicherheitsleistung des Gläubigers. Die Wartefrist des § 750 Abs. 3 ZPO wurde eingehalten. Insoweit werden auch keine Beanstandungen geltend gemacht.
Soweit die Beschwerde auf die Vorgänge im Zusammenhang mit dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und dem Erkenntnisverfahren gestützt wird, ist dies nicht unmittelbar im Rahmen des Grundbuchverfahrens gegen die Eintragung der Zwangssicherungshypothek zu berücksichtigen. Einwendungen, die den durch den Vollstreckungstitel festgestellten Anspruch betreffen, sind in der Zwangsvollstreckung grundsätzlich unbeachtlich und vom Schuldner in dem Erkenntnisverfahren mit den dort gegebenen Rechtsmitteln zu verfolgen. Eine inhaltliche Überprüfung des Vollstreckungstitels, außer dass es sich überhaupt um einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel handeln muss, findet im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht statt. Mit welchem Erfolg der Beteiligte zu 1) Rechtsmittelverfahren im Erkenntnisverfahren geführt hat, ist nicht vorgetragen worden.
Nach der Entstehung der Zwangssicherungshypothek sind vom Grundbuchamt bzw. an seiner Stelle im Beschwerdeverfahren Entscheidungen im Erkenntnisverfahren, die den Vollstreckungstitel betreffen, nur unter den Voraussetzungen des § 868 ZPO beachtlich. Insoweit besteht bei der Immobiliarvollstreckung durch Eintragung einer Zwangshypothek eine Besonderheit gegenüber dem § 775 ZPO, der sonst als allgemeine Vorschrift des Vollstreckungsrechts für Zwangsvollstreckungen jeder Art gilt (Senat, Beschl. v. 02.05.2005, 20 W 121/05, zit. nach juris; Zöller/Stöber, a. a. O., § 775, Rdnr. 2). Es ist aber bisher weder eine gerichtliche Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 868 Abs. 2 ZPO, noch eine vollstreckbare Entscheidung vorgelegt worden, durch die die hier streitgegenständlichen Vollstreckungstitel aufgehoben worden wären oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder die Einstellung angeordnet worden wäre, § 868 Abs. 1 ZPO.
Eine Löschung der Zwangshypothek wegen inhaltlicher Unzulässigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO scheidet aus, weil es sich bei ihr nicht um eine Eintragung handelt, die mit diesem Inhalt oder in der konkreten Ausgestaltung aus Rechtsgründen nicht bestehen könnte, wobei sich die Unzulässigkeit aus dem Eintragungsvermerk selbst und den zulässigerweise in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen ergeben muss (Demharter, a. a. O., § 53, Rdnr. 42, 44-47, 49). Ein Recht bzw. eine Eintragung sind nicht schon deshalb inhaltlich unzulässig, weil ihre Eintragungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben bzw. dem Grundbuchamt bei Vornahme der Eintragung Rechtsverstöße unterlaufen sind. Letzteres ist aber im vorliegenden Fall in Bezug auf die Eintragung der Zwangshypothek auch nicht festzustellen.
Das insoweit durch den Beteiligten zu 1) geltend gemachte Vollstreckungshindernis der Doppelsicherung besteht nicht.
Bei dem sog. Verbot der Doppelsicherung handelt es sich um ein auch bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek vom Grundbuchamt in seiner Eigenschaft als Vollstreckungsgericht zu beachtendes Vollstreckungshindernis. Danach ist die Eintragung einer Zwangshypothek wegen einer Forderung, für die an demselben Grundstück bereits eine rechtsgeschäftlich bestellte Hypothek eingetragen ist, nicht zulässig, ebenso wenig wie zu Lasten desselben Grundstücks für ein und dieselbe Forderung mehrere rechtsgeschäftlich bestellte Hypotheken im Grundbuch eingetragen werden können. Dies wird damit begründet, dass bereits die erste der beiden Hypotheken das belastete Grundstück als ganzes ergreift sowie darauf, dass durch Abtretung eine Vervielfältigung der Rechte herbeigeführt werden könnte (Oberlandesgericht Köln Rpfleger 1996, 153 [OLG Köln 23.10.1995 – 2 Wx 30/95]).
Im hier zu entscheidenden Fall ist aber weder das Recht Abt. III, lfde. Nr. 3, noch das Recht Abt. III, lfde. Nr. 4 rechtsgeschäftlich bestellt. Außerdem ist die Identität der gesicherten Forderung deshalb nicht gegeben, weil verschiedene Berechtigte eingetragen sind, nämlich bei der Höchstbetragssicherungshypothek Abt. III, lfde. Nr. 3 das Land Hessen und bei der Zwangssicherungshypothek Abt. III, lfde. Nr. 4 der Beteiligte zu 2). Vor allem aber setzt die rechtliche Konstruktion der sog. Rückgewinnungshilfe gemäß §§ 111 d, 111 g, 111 h StPO i. V. m. §§ 73, 73 d StGB gerade voraus, dass der durch eine Straftat Verletzte seine Ansprüche gegen den Schädiger selbst verfolgen muss und seine Zwangsvollstreckung dieser Ansprüche unabhängig von der Sicherung dieser Ansprüche durch die Strafverfolgungsbehörden zulässig ist (vgl. zu dem gesetzgeberischen Zweck BGH, Urteil vom 06.04.2000, IX ZR 442/98, Rpfleger 2000, 420= MDR 2000, 906).
Nach § 111 g Abs. 1 StPO wirken die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach § 111 c und die Vollziehung des Arrestes nach § 111 d nicht gegen eine Verfügung des Verletzten, die auf Grund eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt. Dadurch wird klargestellt, dass die strafprozessuale Sicherung und das dadurch entstandene relative Veräußerungsverbot bzw. Pfändungspfandrecht die Rechte des Verletzten nicht gefährdet oder gar ausschließt (Pascal Johann in Löwe-Rosenberg: StPO, 26. Aufl., 2014, § 111 g, Rdnr. 5; Meyer-Goßner/Schmitt: StPO, 57. Aufl., 2014, § 111 g Rdnr. 2).
Auch die Regelung in § 111 g Abs. 2 StPO, dass die Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung der -vorliegend aus dem Akteninhalt nicht ersichtlichen- Zulassung durch das Gericht bedarf, das für die Anordnung der Beschlagnahme (§ 111c) oder des Arrestes (§ 111 d) zuständig ist, hat nicht die nach dem Wortlaut naheliegende Bedeutung, dass die Zulassung eine zusätzlichen Vollstreckungsvoraussetzung darstellen würde. Vielmehr kann der Verletzte auch schon vor dieser Zulassung wirksame Vollstreckungs- oder Vollziehungsmaßnahmen in das Vermögen des Schuldners unternehmen. Der Zulassungsbeschluss nach § 111 g Abs. 2 StPO verhindert lediglich die relative Unwirksamkeit der Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegenüber dem Staat, die sich aus den §§ 111 c Abs. 5, 111 d Abs. 2 StPO ergibt (BGH Urteil vom 06.04.2000 -IX ZR 442/98, a. a. O.; Oberlandesgericht Frankfurt am Main ZIP 2009, 1582 [OLG Frankfurt am Main 03.06.2009 – 3 Ws 214/09]; Löwe-Rosenberg, a. a. O., § 111 g, Rdnr. 11; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O. § 111 g Rdnr. 5; Bittmann wistra 2013, 218, 219).
Demnach war die Beschwerde des Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.
Über die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens war keine Entscheidung zu treffen, da sich diese aus dem Gesetz ergibt, §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten zu 2) im Beschwerdeverfahren war nicht anzuordnen, da sie vom Senat nicht zu der Beschwerde angehört werden musste.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf den §§ 61 Abs. 1, 53 Abs. 1 GNotKG.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 GBO nicht vorliegen. Weder ist die Sache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind insbesondere durch das Urteil des BGH vom 06.04.2000 -IX ZR 442/98, das im Vorhergehenden zitiert wird, bereits geklärt.
Die Nichtzulassung ist unanfechtbar (Demharter: GBO, 29. Aufl., § 78, Rdnr. 12

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