OLG Frankfurt am Main, 15.10.2018 – 26 SchH 3/18

März 15, 2019

OLG Frankfurt am Main, 15.10.2018 – 26 SchH 3/18
Tenor:

Die Ablehnung des Einzelschiedsrichters Herr Rechtsanwalt A in dem zwischen den Parteien vor dem Ständigen Schiedsgericht bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main geführten Schiedsverfahren (Az. SchG …/14) wird für begründet erklärt.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegner zu tragen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt in einem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren, die Ablehnung des Einzelschiedsrichters wegen ungebührlicher Verzögerung der Erfüllung seiner Pflichten als Schiedsrichter für begründet zu erklären.

Die von dem Antragsteller gegen die Antragsgegner als Stufenklage erhobene Schiedsklage betrifft die Abfindung des Antragstellers nach seinem Ausscheiden aus der Partnerschaft der Beklagten.

Die Parteien haben im Anschluss an eine im Gesellschaftsvertrag der Beklagten enthaltene Schiedsklausel in der zwischen ihnen am 3. Juni 2012 geschlossenen Austrittsvereinbarung (Anlage S&P 02, Bl. 54 ff. d. A.) eine Vereinbarung getroffen, nach der alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Austrittsvereinbarung und dem Partnerschaftsvertrag unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit durch das Ständige Schiedsgericht bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main in seiner festgelegten Besetzung durch einen Schiedsrichter als Einzelschiedsrichter endgültig entschieden werden.

Die Schiedsordnung des Ständigen Schiedsgerichts der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main (im Folgenden: Schiedsordnung) enthält zur Ablehnung eines Schiedsrichters folgende Regelung:

㤠10

Ablehnung eines Schiedsrichters

Ein Schiedsrichter kann in den Fällen, in denen ein staatlicher Richter von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist, oder wegen Besorgnis der Befangenheit oder wegen ungebührlicher Verzögerung der Erfüllung seiner Pflichten als Schiedsrichter abgelehnt werden. Die Ablehnung ist innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes dem Sekretariat des Schiedsgerichts gegenüber zu erklären und zu begründen. Das Sekretariat unterrichtet die Schiedsrichter und die Parteien und setzt dem abgelehnten Schiedsrichter und der anderen Partei eine angemessene Erklärungsfrist. Sollte innerhalb dieser Frist weder der abgelehnte Schiedsrichter sein Amt niederlegen noch die andere Partei sich mit der Ablehnung einverstanden erklären, so hat die ablehnende Partei ein begründetes Ablehnungsgesuch innerhalb 2 Wochen bei dem Landgericht Frankfurt am Main einzureichen.“

Im Übrigen wird anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten auf die Schiedsordnung (Anlage S&P 03, Bl. 59 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Antragsteller hat das Schiedsverfahren gegen die Antragsgegner vor dem Ständigen Schiedsgericht bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main mit einer Stufenschiedsklage vom 21.02.2014 eingeleitet.

Im Folgenden wurde ein von dem Einzelschiedsrichter auf den 05.06.2014 anberaumter Termin aufgehoben und die erste mündliche Schiedsverhandlung am 10.12.2014 durchgeführt.

Nach der Schiedsverhandlung fand eine Buchprüfung durch den Antragsteller statt. Die Parteien äußerten sich dazu anschließend in dem Schiedsverfahren in mehreren Schriftsätzen. Nachdem die Antragsgegner auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 17.04.2015 nicht mehr reagiert hatten, unterblieben weitere verfahrensfördernde Maßnahmen des Schiedsrichters.

Mit Sachstandsanfrage vom 26.10.2016 bat der Antragsteller den Schiedsrichter höflich um Mitteilung, wie das Verfahren aus Sicht des Schiedsrichters fortgesetzt werden solle. Der Schiedsrichter reagierte auf die Sachstandsanfrage mit Verfügung vom 20.03.2017, in der er mehrere Verhandlungstermine für Mai 2017 vorschlug und mitteilte, dass das Schiedsverfahren aufgrund einer unterbliebenen Wiedervorlage des Schiedsrichters nicht nachgehalten worden sei. Der Antragsteller teilte daraufhin mit Schriftsatz vom 23.03.2017 mit, dass ihm die Wahrnehmung der von dem Schiedsrichter vorgeschlagenen Termine im Mai 2017 kaum oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich sei und bat um Benennung von Alternativterminen. Im Folgenden unterblieben weitere verfahrensfördernde Maßnahmen des Schiedsrichters.

Der Antragsteller richtete mit Schriftsatz vom 30.01.2018 eine erneute Sachstandsanfrage an den Schiedsrichter und forderte diesen unter Hinweis auf die in § 20 Nr. 1 der Schiedsordnung geregelte Verpflichtung des Schiedsgerichts, das Verfahren zügig zu fördern und in angemessener Frist einen Schiedsspruch zu erlassen, dazu auf, nachvollziehbare Gründe für die bislang von ihm praktizierte Verfahrensbehandlung zu benennen. Der Schiedsrichter erließ daraufhin am 22.02.2018 eine verfahrensleitende Verfügung (Anlage S&P 07, Blatt 75 ff. d. A.), mit der er einen Termin auf den 20.04.2018 bestimmte und in Bezug auf die Verfahrensdauer darauf hinwies, dass eine Vielzahl von Einzelpositionen zwischen den Parteien streitig sei, was eine zeitlich umfangreiche Befassung des Schiedsgerichts mit der Sache erfordere. Die Verfügung des Schiedsrichters ging dem Antragsteller am 27.02.2018 zu.

Der Antragsteller erklärte mit Schriftsatz vom 05.03.2018 gegenüber dem Ständigen Schiedsgericht bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main die Ablehnung des Schiedsrichters wegen ungebührlicher Verzögerung der Erfüllung seiner Pflichten als Schiedsrichter.

Der Schiedsrichter nahm mit Schriftsatz vom 07.05.2018 (Anlage S&P 09, Bl. 84 ff. d. A.), auf den anstelle einer Darstellung der Einzelheiten Bezug genommen wird, zu dem Ablehnungsgesuch des Antragstellers Stellung.

Im Folgenden übermittelte die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main dem Antragsteller mit einem dessen Prozessbevollmächtigten am 01.06.2018 zugegangenen Schreiben vom 29.05.2018 die Stellungnahme der Antragsgegner zu dem Ablehnungsantrag, in welcher sich diese mit der Ablehnung des Schiedsrichters nicht einverstanden erklärten.

Der Antragsteller hat daraufhin mit seiner das vorliegende Verfahren einleitenden, am 08.06.2018 eingegangenen Antragsschrift auf gerichtliche Entscheidung über sein Anlehnungsgesuch angetragen.

Der Antragsteller beruft sich auf einen Ablehnungsgrund gemäß § 10 Satz 1 Var. 3 der Schiedsordnung und macht geltend, dass eine ungebührliche Verzögerung der Erfüllung der Pflichten des Schiedsrichters vorliege. Der weitaus überwiegende Teil der in dem Schiedsverfahren eingetretenen Verzögerung sei auf Mängel der Organisation des Büros des Schiedsrichters zurückzuführen. Der Schiedsrichter habe eingeräumt, dass sowohl der erste angesetzte Termin als auch eine Wiedervorlage der Schiedsakte nach Eingang des Schriftsatzes des Antragstellers vom 17.04.2015 nicht notiert worden seien. Darüber hinaus sei die in der Verfügung des Schiedsrichters vom 22.02.2018 enthaltene Erklärung des Schiedsrichters zum Erfordernis einer zeitlich umfangreichen Befassung des Schiedsgerichts mit der Sache offensichtlich unrichtig. Es sei insbesondere in keiner Weise glaubhaft, dass sich der Schiedsrichter seit März 2017 „umfangreich“ mit dem Verfahrensinhalt befasst haben wolle und deshalb noch nicht habe terminieren können. Es liege vielmehr auf der Hand, dass erneut interne Versäumnisse des Schiedsrichters dafür verantwortlich seien, dass er das Verfahren nochmals „schlicht vergessen“ habe.

Der Antragsteller beantragt, die Ablehnung des Einzelschiedsrichters für begründet zu erklären.

Die Antragsgegner beantragen, den Ablehnungsantrag des Antragstellers zurückzuweisen.

Die Antragsgegner berufen sich darauf, dass keine ungebührliche Verzögerung der Erfüllung der Pflichten des Schiedsrichters vorliege, da die Verfahrensdauer in erster Linie dem vielfach obstruktiven und unsubstantiierten Vortrag des Antragstellers geschuldet sei. Der Antragsteller habe durch sein Vorbringen selbst in ganz wesentlichem Umfang zur Unübersichtlichkeit und Verzögerung des Verfahrens beigetragen. Auch der Ablehnungsantrag selbst sei nicht geeignet, das Verfahren zu einem schnellen Abschluss zu führen, da die Einarbeitung eines neuen Schiedsrichters das Verfahren eher verlängern werde. Dies mache deutlich, dass es dem Antragsteller zu keinem Zeitpunkt auf eine effektive Verfahrensführung bzw. -beendigung angekommen sei. Der Antragsteller hätte bei dem Schiedsrichter auch jeweils formlos telefonisch wegen des Verfahrensstandes nachfragen können. Im Übrigen sei in einer bloßen Untätigkeit kein Ablehnungsgrund zu sehen, weil sich die Untätigkeit nicht gegen eine (bestimmte) Partei richte. Den Ausführungen des Antragstellers sei auch nicht zu entnehmen, warum die lange Verfahrensdauer „ungebührlich“ im Sinne des § 10 der Schiedsordnung sein solle. Mit dem Begriff „ungebührlich“ werde ein subjektives Element vorausgesetzt, das nicht vorliege. Es sei zu berücksichtigen, dass ein Büroversehen ein Umstand sei, der jedem unterlaufen könne. Auch sei nicht ersichtlich, dass die gesamte Büroorganisation des Schiedsrichters ungeeignet sei, ein geordnetes Verfahren durchzuführen. Der Schiedsrichter habe nach Darstellung des Antragstellers unverzüglich auf dessen Sachstandsanfragen reagiert, sich für die unterbliebene Wiedervorlage entschuldigt und den Parteien Terminvorschläge unterbreitet. Auch habe der Antragsteller nach seinem eigenen Vortrag kein einziges Mal bei dem Schiedsrichter nachgehakt, was aus richtig verstandener Kollegialität geboten gewesen wäre. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller den Terminvorschlägen des Schiedsrichters für Mai 2017 mit der Begründung widersprochen habe, dass ihm die Wahrnehmung der vorgeschlagenen Termine kaum oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich sei.

Der Antragsteller habe die Ablehnung überdies nicht im Sinne des § 10 der Schiedsordnung innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes erklärt. Wenn in dem Unterbleiben der Wiedervorlage tatsächlich ein „ungebührliches Verhalten“ des Schiedsrichters zu sehen wäre, sei die Frist längst abgelaufen. Denn der Schiedskläger habe sein Ablehnungsgesuch erst zu einem Zeitpunkt gestellt, zu dem das Schiedsgericht bereits verschiedene Terminvorschläge unterbreitet bzw. um Alternativvorschläge gebeten habe.

II.

Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für die Entscheidung über die Ablehnung des Schiedsrichters ergibt sich gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aus dem in Frankfurt am Main gelegenen Schiedsort. Die für Schiedssachen in § 1062 ZPO geregelte Eingangszuständigkeit des Oberlandesgerichts kann von den Parteien nicht wirksam derogiert werden (Zöller/Geimer, ZPO 32. Aufl., § 1062 Rn. 1; OLG München, 34 Sch 19/13, Beck RS 2014, 09781), so dass der in § 10 der Schiedsordnung geregelten Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main keine Bedeutung zukommt.

Der Antrag auf Entscheidung über die Ablehnung des Schiedsrichters ist gemäߧ 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig, weil die Ablehnung im Sinne der Vorschrift nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren erfolglos geblieben ist. Die Parteien haben mit der Begründung der Zuständigkeit des Ständigen Schiedsgerichts bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main zumindest konkludent die Anwendbarkeit der für diese Institution geltenden Schiedsordnung vereinbart, die in § 10 ein besonderes Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vorsieht. Die Erfolglosigkeit dieses Verfahrens ergibt sich gemäß § 10 Satz 4 der Schiedsordnung daraus, dass der Schiedsrichter innerhalb der ihm von dem Sekretariat gesetzten Frist sein Amt nicht niedergelegt hat und die Antragsgegner sich nach ihrer Unterrichtung durch das Sekretariat mit der Ablehnung auch nicht einverstanden erklärt haben.

Der Antragsteller hat die Ablehnung auch im Sinne des § 10 Satz 2 der Schiedsordnung innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes dem Sekretariat des Schiedsgerichts gegenüber erklärt. Der an das Sekretariat des Schiedsgerichts gerichtete Schriftsatz des Antragstellers vom 05.03.2018 wahrte die zweiwöchige Frist für die Ablehnungserklärung, da der Antragsteller erst nach dem am 27.02.2018 erfolgten Zugang der Verfügung des Schiedsrichters vom 22.02.2018 die für den Beginn der Frist erforderliche Kenntnis aller der Umstände hatte, die für die Feststellung einer ungebührlichen Verzögerung der Erfüllung der schiedsrichterlichen Pflichten maßgebend waren. Denn der Antragsteller war erst mit Kenntnisnahme der Verfügung des Schiedsrichters vom 22.02.2018 in der Lage, die Frage einer Ungebührlichkeit der eingetretenen Verzögerung unter Berücksichtigung der von ihm mit seiner Sachstandsanfrage vom 30.01.2018 sinngemäß erbetenen Erklärung des Schiedsrichters zum Grund der eingetretenen Verzögerung abschließend zu beurteilen.

Der bei dem Oberlandesgericht am 08.06.2018 eingegangene Antrag, die Ablehnung des Schiedsrichters für begründet zu erklären, ist auch fristgerecht im Sinne des § 10 Satz 4 der Schiedsordnung gestellt worden, da der Antragsteller erst mit dem seinen Bevollmächtigten am 01.06.2018 zugegangenen Schreiben der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main vom 29.05.2018 Kenntnis von der Stellungnahme der Antragsgegner erlangte, in der sich diese mit der Ablehnung des Schiedsrichters nicht einverstanden erklärten.

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers hat auch in der Sache Erfolg. Es liegt wegen einer ungebührlichen Verzögerung der Erfüllung der Pflichten des Schiedsrichters ein Ablehnungsgrund im Sinne des § 10 Satz 1 Var. 3 der Schiedsordnung vor. Die Parteien haben die Gründe für eine Ablehnung des Schiedsrichters über den gesetzlichen Umfang hinaus erweitert, indem sie mit der zumindest konkludent vereinbarten Anwendung der Schiedsordnung des Ständigen Schiedsgerichts der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main gemäß § 10 Satz 1 Var. 3 dieser Schiedsordnung die ungebührliche Verzögerung der Erfüllung der Pflichten des Schiedsrichters als Ablehnungsgrund bestimmt haben. Die Erweiterung oder Einschränkung der gesetzlich vorgesehenen Ablehnungsgründe steht wegen der Regelung des § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO, nach der eine Ablehnung auch darauf gestützt werden kann, dass der Schiedsrichter die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt, zur Disposition der Parteien (vgl. Zöller/Geimer, ZPO 32. Aufl., § 1036 Rn. 10).

Die Anforderungen an eine ungebührliche Verzögerung der Erfüllung der Pflichten des Schiedsrichters im Sinne des § 10 Satz 1 Var. 3 der Schiedsordnung sind erfüllt. Bei der Auslegung des ergänzend vereinbarten Ablehnungsgrundes einer ungebührlichen Verzögerung der Erfüllung schiedsrichterlicher Pflichten ist nach dem systematischen Zusammenhang der Bestimmung zu beachten, dass gleichermaßen hohe Anforderungen zu stellen sind wie an die in den anderen Varianten des § 10 Satz 1 der Schiedsordnung geregelten Ablehnungsgründe, die den in § 42 ZPO geregelten Ablehnungsgründen für Richter eines staatlichen Gerichts entsprechen. Es ist danach nicht jede Verzögerung der Erfüllung schiedsrichterlicher Pflichten für eine Ablehnung ausreichend. Vielmehr muss die Verzögerung, um als „ungebührlich“ qualifiziert werden zu können, einerseits ein so erhebliches Ausmaß erreichen, dass die Gefahr besteht, dass ein Schiedsspruch nicht gemäß § 20 Nr. 1 der Schiedsordnung in angemessener Frist erlassen werden kann, und es andererseits bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände – auch unter Berücksichtigung der Ursachen der Verzögerung – für die ablehnende Partei objektiv betrachtet unzumutbar erscheinen lassen, das schiedsrichterliche Verfahren unter Leitung oder Beteiligung des abgelehnten Schiedsrichters fortzusetzen.

Nach diesen Maßstäben sind die Anforderungen an eine Ablehnung des zuständigen Einzelschiedsrichters durch den Antragsteller erfüllt.

Es kann allerdings für den Zeitraum ab dem Eingang der Schiedsklage vom 21.02.2014 bis zum Eingang des Schriftsatzes des Antragstellers vom 17.04.2015 bei dem Schiedsgericht entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers keine Verzögerung der Erfüllung schiedsrichterlicher Pflichten festgestellt werden, weil insoweit keine Anhaltspunkte für eine den Umständen nach unangemessene Verfahrensdauer bestehen. Bei der Würdigung der Verfahrensdauer ist zu berücksichtigen, dass das durch die Schiedsstufenklage des Antragstellers eingeleitete Schiedsverfahren nach den durch das Vorbringen des Antragstellers nicht in Frage gestellten Ausführungen des Einzelschiedsrichters in seinem Schreiben vom 07.05.2018 inhaltlich äußerst umfangreich war und zwischen den Parteien zunächst ein Schriftsatzwechsel erfolgte, der erst mit einer Erwiderung des Antragstellers vom 04.08.2014 auf eine von den Antragsgegnern erhobene Widerklage endete. Es ist kann unter diesen Umständen unabhängig von den Gründen und dem Zeitpunkt der Aufhebung eines von dem Schiedsrichter zunächst für Juni 2014 anberaumten Verhandlungstermins, keine Verzögerung der Erfüllung schiedsrichterlicher Pflichten daraus hergeleitet werden, dass der erste Verhandlungstermin am 10.12.2014, d.h. rund vier Monate nach Ende des terminsvorbereitenden Schriftwechsels der Parteien, stattfand. Eine dem Einzelschiedsrichter zurechenbare Verzögerung ist im Folgenden auch nicht dadurch eingetreten, dass nach dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung eine Buchprüfung durch den Antragsteller stattfand und anschließend bis zur letzten Stellungnahme des Antragstellers mit Schriftsatz vom 17.04.2015 wechselseitiger schriftsätzlicher Vortrag beider Parteien erfolgte.

Eine Verzögerung der Erfüllung schiedsrichterlicher Pflichten ergibt sich erst in dem Zeitraum nach Eingang des letzten Schriftsatzes des Antragstellers vom 17.04.2015 bei dem Schiedsgericht bis zur Sachstandsanfrage des Antragstellers vom 26.10.2016. Es handelt sich bei der insoweit eingetretenen Verzögerung auch unter Berücksichtigung einer dem Schiedsgericht nach dem Ende des Schriftsatzwechsels der Parteien einzuräumenden angemessenen Prüfungsfrist um eine quantitativ erhebliche Verzögerung, die die Gefahr begründete, dass das Schiedsspruch nicht innerhalb angemessener Zeit abgeschlossen werden konnte. Die Verzögerung erscheint aber im Gesamtzusammenhang für sich genommen nicht als ungebührlich, da sie nach der Erläuterung des Schiedsrichters in seiner Verfügung vom 20.03.2017 auf einer unterbliebenen Wiedervorlageanordnung beruhte. Die Antragsgegner haben zu Recht darauf hingewiesen, dass das ein solches Versehen auch in einem gut organisierten Anwaltsbüro gelegentlich unterlaufen kann. Ein Ungebührlichkeit der Verzögerung kann insoweit auch nicht allein aus deren zeitlichem Ausmaß hergeleitet werden, da das Unterbleiben der Wiedervorlageanordnung notwendigerweise dazu führte, dass das Verfahren mangels eines anderweitigen Anlasses für eine Aktenvorlage erst fortgesetzt werden konnte, nachdem das Unterbleiben einer Wiedervorlage der Akten für den Schiedsrichter aufgrund der Sachstandsanfrage des Antragstellers vom 26.10.2016 erkennbar geworden war. Der Antragsteller hätte es in diesem Zusammenhang durch frühere Stellung der Sachstandsanfrage auch selbst in der Hand gehabt, das Ausmaß der Verfahrensverzögerung zu vermindern.

Eine weitere Verzögerung der Erfüllung der schiedsrichterlichen Pflichten ist nach der Sachstandsanfrage des Antragstellers vom 26.10.2016 dadurch eingetreten, dass der Einzelschiedsrichter erst nach mehr als vier Monaten mit seiner Verfügung vom 20.03.2017 auf die Sachstandsanfrage reagiert und das Verfahren durch Terminvorschläge für Mai 2017 weiterbetrieben hat. Es handelte sich bei der damit eingetretenen Verzögerung auch um eine solche mit einem nicht unerheblichen Ausmaß, da der Einzelschiedsrichter wegen der Dauer der aufgrund der unterblieben Wiedervorlage zuvor eingetretenen Verfahrensverzögerung nach dem Eingang der Sachstandsanfrage gehalten gewesen wäre, das Verfahren unverzüglich fortzusetzen. Es ergeben sich auch weder aus der Verfügung des Einzelschiedsrichters vom 20.03.2017 noch aus der Stellungnahme des Schiedsrichters vom 05.03.2018 zum Ablehnungsgesuch des Antragstellers Gründe, die die insoweit eingetretene Verzögerung nachvollziehbar erklären könnten.

Eine weitere Verzögerung der Erfüllung der schiedsrichterlichen Pflichten hat sich ergeben, nachdem der Antragsteller auf die Verfügung des Schiedsrichters vom 20.03.2017 mit Schriftsatz vom 23.03.2017 um einen Vorschlag von Alternativterminen gebeten hat. Es hätte dem Einzelschiedsrichter oblegen, auf das Ansinnen des Antragstellers, anderweitige Termine vorzuschlagen, unverzüglich zu reagieren. Tatsächlich trat dann aber bis zu der Sachstandsanfrage des Antragstellers vom 30.01.2018, auf die der Schiedsrichter dann mit seiner Verfügung vom 22.02.2018 reagiert hat, eine nochmalige Verzögerung des Verfahrens um rund 10 Monate ein, ohne dass in dieser Zeit weitere verfahrensleitende Maßnahmen des Schiedsrichters erfolgten. Diese weitere Verzögerung ist in Verbindung mit den zuvor eingetretenen Verzögerungen bei der Erfüllung der schiedsrichterlichen Pflichten als „ungebührlich“ zu qualifizieren. Es bestand unter Berücksichtigung des Ausmaßes der insgesamt eingetretenen Verzögerung die Gefahr, dass ein Schiedsspruch nicht mehr innerhalb angemessener Zeit erlassen werden würde. Darüber hinaus war es bei einer Abwägung aller Umstände für den Antragsteller objektiv betrachtet auch nicht mehr zumutbar, das Verfahren unter Leitung des zuständigen Einzelschiedsrichters fortzusetzen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Schiedsrichter keine nachvollziehbaren Gründe dafür angegeben hat, warum er nach der Mitteilung des Antragstellers vom 23.03.2017 wiederum keine weiteren verfahrensleitenden Maßnahmen getroffen hat. Der Hinweis in der Verfügung des Schiedsrichters vom 22.02.2018, dass die Vielzahl der zwischen den Parteien streitigen Einzelpositionen eine zeitlich umfangreiche Befassung des Schiedsgerichts mit der Sache erfordere, begründet nicht nachvollziehbar, warum der Schiedsrichter nach den von ihm für Mai 2017 bereits unterbreiteten Terminvorschlägen auf die Mitteilung des Antragstellers vom 23.03.2017 keine Alternativtermine vorgeschlagen oder den Antragsteller mangels hinreichender Darlegung von Verhinderungsgründen auf die Wahrnehmung eines der für Mai 2017 vorgeschlagenen Termine verwiesen hat. Gleiches gilt für die Stellungnahme des Schiedsrichters vom 07.05.2018, die mit dem Hinweis auf die Komplexität der Streitigkeit und die Notwendigkeit, sowohl für die Aufbereitung der Akte als auch für einen mündlichen Verhandlungstermin jeweils mehrere Tage zu reservieren, um die Angelegenheit adäquat vorzubereiten, ebenfalls nicht erkennen lässt, warum trotz der für Mai 2017 bereits unterbreiteten Terminvorschläge nach Eingang des Schriftsatzes des Antragstellers vom 23.03.2017 über einen Zeitraum von mehr als 10 Monaten keinerlei verfahrensfördernde Veranlassungen getroffen worden sind. Der Senat verkennt nicht, dass es der Antragsteller unterlassen hat, nach dem Ausbleiben einer Antwort des Schiedsrichters auf seine mit Schriftsatz vom 23.03.2017 geäußerte Bitte um Benennung von Alternativterminen den Schiedsrichter zeitnah an die Veranlassung verfahrensleitender Maßnahmen zu erinnern. Dem Umstand, dass der Antragsteller insoweit selbst nicht auf eine Vermeidung einer weiteren Verfahrensverzögerung hingewirkt hat, kommt aber im Rahmen der Gesamtwürdigung kein solches Gewicht zu, dass die Verzögerung der Erfüllung der schiedsrichterlichen Pflichten nicht mehr als ungebührlich erscheint. Unabhängig davon, dass es dem Schiedsrichter oblag, das Verfahren auch ohne wiederholte Erinnerungen des Antragstellers zu fördern, ist zu berücksichtigen, dass der Einzelschiedsrichter trotz des Beschleunigungsbedarfs, der sich wegen der mehr als einjährigen Verzögerung des Verfahrens bei Eingang der Sachstandsanfrage des Antragstellers vom 26.10.2016 schon ergeben hatte, auf die Sachstandsanfrage erst nach mehrmonatiger Verzögerung reagierte und sodann auf die nächste Mitteilung des Antragstellers vom 20.03.2017 wiederum keine Veranlassungen traf, ohne für diese weiteren Verzögerungen, die insgesamt einen Zeitraum von über einem Jahr ausmachten, im Nachhinein nachvollziehbaren Gründe anzugeben. Spekulationen zu Fehlern in der Büroorganisation des Schiedsrichters vermögen nachvollziehbare Erklärungen des Schiedsrichters zu den Gründen der weiteren Verzögerungen nicht zu ersetzen und geben keinen Anlass zur Prüfung, ob eine Fortführung des Schiedsverfahrens durch den Einzelschiedsrichter für den Antragsteller noch als zumutbar erscheinen könnte, wenn sämtliche eingetretenen Verzögerungen ausschließlich auf solche Fehler zurückzuführen wären. Die Ungebührlichkeit der Verzögerung wird vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen schließlich auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Einzelschiedsrichter mit seiner Verfügung vom 22.02.2018 einen zeitnahen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 20.04.2018 bestimmt hat. Denn der erkennbare Wille des Einzelschiedsrichters, das Verfahren nunmehr beschleunigt zu betreiben, lässt die vorangegangene ungebührliche Verfahrensverzögerung nicht entfallen. Es oblag nach dem Zugang der Verfügung des Schiedsrichters vom 22.02.2018 dem Antragsteller zu entscheiden, ob er den in der Zusammenschau des vorangegangenen Verhaltens des Einzelschiedsrichters gegebenen Ablehnungsgrund einer ungebührlichen Verzögerung der Erfüllung der schiedsrichterlichen Pflichten zum Anlass für eine – notwendigerweise mit einer weiteren Verzögerung des schiedsrichterlichen Verfahrens verbundene – Ablehnung des Schiedsrichters nehmen oder darauf vertrauen wollte, dass der Einzelschiedsrichter das Verfahren nunmehr zügig abschließen würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO.

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