OLG Frankfurt am Main, 16.01.2017 – 13 SV 18/16

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 16.01.2017 – 13 SV 18/16
Tenor:

Als zuständiges Gericht wird gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO das Landgericht München I bestimmt.
Gründe

I.

Die Klägerin ist im Bezirk des Landgerichts Darmstadt wohnhaft. Mit der beim Landgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen 2 O 395/16 anhängigen Klage begehrt sie die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zu 1)- 3) zur Zahlung von 7.600,- € Zug um Zug gegen Herausgabe eines PKW X sowie zur Zahlung weiterer 3.144,36 €.

Nach dem Vorbringen der Klägerin liegt der Klage folgender Sachverhalt zu Grunde: Auf Grund einer Internetanzeige des Beklagten zu 3), in der das damals im Eigentum der im Bezirk des Landgerichts Augsburg wohnhaften Beklagten zu 1) stehende Fahrzeug X im Internet zum Verkauf angeboten wurde, besichtigte die Klägerin am 22.2.2016 das Fahrzeug auf dem Gelände des Betriebes des Beklagten zu 3) in München und kaufte das Fahrzeug zum Preis von 7.600,- € von der Beklagten zu 1). Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2), ein Mitarbeiter des Beklagten zu 3), habe versichert, dass der Zahnriemen bei 116.000 km ausgetauscht worden sei. Dies habe die Beklagte zu 1) ihr auch telefonisch mitgeteilt. Tatsächlich sei ein Zahnriemenwechsel bei dem Fahrzeug nicht erfolgt. Weiterhin habe das Fahrzeug nicht, wie vom Beklagten zu 2) zugesichert, nur zwei, sondern vier Vorbesitzer gehabt. Außerdem habe die Klägerin bereits auf der Heimfahrt erste Mängel festgestellt. Sie habe Reparaturkosten in Höhe von 3.144,36 € aufgewandt. Die Klägerin hat den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung mit Schreiben vom 11.7.2016 angefochten und hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.

Mit der Klage begehrt sie von den Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages sowie Schadensersatz.

Die Beklagte zu 1) hat ihren Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Augsburg, die Beklagten zu 1) und 2) im Bezirk des Landgerichts München I.

Die Klägerin hält die Zuständigkeit des Landgerichts Darmstadt für alle drei Beklagten für gegeben. Einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Rückgewähransprüche des Käufers nach Rücktritt sei der Ort, an dem sich die Kaufsache befinde. Dies gelte auch für Rückabwicklungsansprüche aus Bereicherungsrecht. Die gegen die Beklagten zu 2) und 3) geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo würden ebenfalls dem Gerichtsstand des § 29 ZPO unterfallen.

Die Beklagten meinen dagegen, das Landgericht Darmstadt sei unzuständig. Die Beklagten seien am örtlichen zuständigen Gericht ihres Wohnsitzes zu verklagen. Dies sei bei der Beklagten zu 1) das Landgericht Augsburg und bei den Beklagten zu 2) und 3) das Landgericht München.

Die Klägerin beantragt,

1.

Das Landgericht Darmstadt als das zuständige Gericht zu bestimmen,
2.

hilfsweise das Landgericht München I als das zuständige Gericht zu bestimmen,
3.

höchst hilfsweise das Landgericht Augsburg als das zuständige Gericht zu bestimmen.

II.

Auf den nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zulässigen Antrag war das Landgericht München I als zuständiges Gericht zu bestimmen.

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zu der Zuständigkeitsbestimmung berufen. Die für eine Zuständigkeitsbestimmung in Betracht kommenden Gerichtsstände liegen in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte und das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht wäre der Bundesgerichtshof, so dass die Zuständigkeit durch das Oberlandesgericht zu bestimmen ist, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

Nach §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 37 Abs. 1 ZPO wird das zuständige Gericht im Beschlusswege bestimmt, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Während die Beklagte zu 1) ihren Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Augsburg hat, wohnen die Beklagten zu 2) und 3) in München. Sie haben somit keinen gemeinsamen allgemeinen Gerichtsstand.

Auf der Beklagtenseite ist eine Streitgenossenschaft gemäß §§ 59, 60 ZPO gegeben. Hierfür reicht es aus, dass nach dem klägerischen Vortrag eine gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Verpflichtung gegeben ist (vgl. nur Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 60 Rn. 10). Dies ist hier der Fall. Die Klägerin macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Rückabwicklungs- und Schadenersatzansprüche nach Anfechtung des Kaufvertrages geltend.

Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand ist nicht begründet. Die Beklagten können insbesondere nicht an einem gemeinsamen besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO) verklagt werden. Danach ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitgegenständliche Verpflichtung zu erfüllen ist.

Für die Zuständigkeitsbestimmung ist vom Vorbringen des Klägers auszugehen, ohne dass die Klage auf Schlüssigkeit zu prüfen wäre (BayObLG MDR 1998, 180 f.).

Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Ansprüche nach Anfechtung des Kaufvertrages bzw. Schadensersatzansprüche geltend. Für Rückabwicklungsschuldverhältnisse (Rücktritt, Widerruf, Anfechtung usw.) beim Kauf gilt: Ist der Vertrag beiderseitig erfüllt und klagt der Kläger auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache, so ist einheitlicher Erfüllungsort und damit Gerichtsstand der Ort, wo sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts nach dem Vertrag befindet, da an diesem Ort die Kaufsache zurück zu gewähren ist (Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 29 ZPO, Rn. 25 m.w.N.). Bei Ansprüchen aus nach Anfechtung nichtigen Kaufvertrag (zum Beispiel gem. §§ 119, 123, 142 BGB) gelten diese Grundsätze entsprechend, da auch die Rückabwicklung nach der Leistungskondiktion (§ 812 I 1 BGB) vertragsrechtlichen Grundsätzen folgt (Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 29 ZPO, Rn. 25). Da sich der PKW am Wohnort der Klägerin befindet, wäre somit für die Klage gegen die Beklagte zu 1) nach § 29 ZPO das Landgericht Darmstadt zuständig.

Die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3), die nicht Parteien des Kaufvertrags geworden sind, stützt die Klägerin auf Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss gemäß § 311 Abs. 3 i.V.m. § 241 BGB. Auch solche Ansprüche erfasst § 29 ZPO (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 29 Rn. 6). Erfüllungsort für diesen Schadensersatzanspruch ist allerdings der Ort, an dem die Vertragsverhandlungen geführt und somit die behauptete Pflichtverletzung begangen worden ist (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 29 Rn. 25 „culpa in contrahendo“; „Schadensersatz“). Der Kaufvertrag wurde im Bezirk des Landgerichts München I geschlossen, die (von der Klägerin behaupteten) Pflichtverletzungen des Beklagten zu 2), die dem Beklagten zu 3) zuzurechnen sein sollen, dort begangen. Für die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) liegt der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO somit in München.

Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand nach § 29 ZPO ist daher nicht gegeben.

Als zuständiges Gericht war das Landgericht München I zu bestimmen.

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts erfolgt auf der Grundlage von Erwägungen der Zweckmäßigkeit und der Prozesswirtschaftlichkeit (BGH NJW 2007, 1354).

Es entspricht allgemeiner Rechtsauffassung, dass als zuständiges Gericht im Fall des § 36 Nr. 3 ZPO grundsätzlich nur ein Gericht bestimmt werden kann, bei dem wenigstens einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH NJW 1986, 3209, [BGH 16.04.1986 – IVb ARZ 4/86] Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, § 36, Rn. 17). Eine Abweichung von diesem Grundsatz allein aus allgemeinen Zweckmäßigkeitserwägungen erscheint nicht gerechtfertigt. Die Zuständigkeitsregelung insbesondere der §§ 12 und 13 ZPO, die der – meist gegen ihren Willen – mit einer Klage überzogenen beklagten Partei die Vergünstigung einräumt, den ihr aufgezwungenen Rechtsstreit am Gericht ihres Wohnsitzes führen zu können, ist im Interesse einer prozessual gerechten Lastenverteilung möglichst einzuhalten. Nur ausnahmsweise kann auch ein Gericht bestimmt werden, bei dem keiner der verklagten Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat; dies ist nur aus sachlich vorrangigen Gründen zu rechtfertigen (BGH NJW 1986, 3209 [BGH 16.04.1986 – IVb ARZ 4/86]).

Ein sachlich vorrangiger Grund wird angenommen, wenn ein Gericht für einen oder mehrere Streitgenossen ausschließlich zuständig ist (BGH 2008, 1516 Rn. 19), wenn es aufgrund einer Gerichtsstandvereinbarung zwischen dem Kläger und einem Streitgenossen für Klagen gegen diesen Streitgenossen mit ausschließlicher Wirkung prorogiert wurde und dies im Einzelfall dem anderen Streitgenossen zugemutet werden kann (BGH NJW 1988, 646 [BGH 19.03.1987 – I ARZ 903/86]) oder wenn – im Falle der parteierweiternden Drittwiderklage – bei ihm für einen der (wider-)beklagten Streitgenossen der Gerichtsstand des § 33 Abs. 1 ZPO begründet ist und für die widerbeklagten Streitgenossen kein gemeinschaftlicher allgemeiner Gerichtsstand besteht (BGH NJW 2011, 460 Rn. 3 [BGH 30.09.2010 – Xa ARZ 191/10]).

In der Rechtsprechung wird auch in Betracht gezogen, das Gericht zu bestimmen, das für einen oder mehrere Streitgenossen aufgrund eines besonderen, nicht ausschließlichen Gerichtsstand, zuständig ist, wenn dies ausnahmsweise durch sachlich vorrangige Gründe gerechtfertigt ist. Das OLG Hamm (BauR 2014, 602) hat dies in einem selbständigen Beweisverfahren für den Ort des Bauwerks als besonderen Gerichtsstand gemäß § 29 Abs. 1 ZPO unter Berufung darauf angenommen, dass hierdurch eine deutliche Erleichterung der Beweiserhebung einhergehe; auch das BayObLG (BeckRS 2004, 02050) bestimmte in einem Bauprozess das für den Ort des Bauwerks zuständige Gericht, nachdem sämtliche Beklagte sich hiermit einverstanden erklärt hatten.

Ein solcher sachlich vorrangiger Grund kann vorliegend jedoch nicht angenommen werden. Bei der von der Antragstellerin vorrangig begehrten Bestimmung des Landgerichts Darmstadt als besonderer Gerichtsstand der Beklagten zu 1) gemäß § 29 Abs. 1 ZPO befände sich das streitgegenständliche Fahrzeug zwar im Gerichtsbezirk des Landgerichts. Im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen beweglichen Gegenstand handelt, vorliegend ohnehin die Anwesenheit der Parteien bei womöglich durchzuführenden Sachverständigenuntersuchungen nicht zwingend angezeigt erscheint und nicht ersichtlich ist, dass ein gerichtlicher Augenschein erforderlich werden könnte, kann eine durch die Belegenheit des Fahrzeugs im Gerichtsbezirk bedingte etwaige Erleichterung der Beweisaufnahme jedenfalls nicht als so erheblich angesehen werden, dass sie als vorrangiger Grund für eine Zuständigkeitsbestimmung abweichend vom Wortlaut des § 36 Nr. 3 ZPO qualifiziert werden könnte (zurückhaltender nunmehr auch OLG Hamm, Beschluss vom 07.10.2016, Az. I-32 SA 62/16, 32 SA 62/16, in juris). Auch haben die Beklagten – anders als in der vom BayObLG entschiedenen Konstellation – einer Bestimmung des Landgerichts Darmstadt als besonderer Gerichtsstand der Beklagten zu 1) nicht zugestimmt.

Der Senat hält es für zweckmäßig, das Landgericht München I als zuständiges Gericht zu bestimmen. Dies ist der allgemeine und besondere Gerichtsstand der Beklagten zu 2) und 3), somit der Mehrheit der Beklagten; die Beklagte zu 1) hat dort das Fahrzeug durch den Beklagten zu 3) veräußert; die Klägerin begehrt hilfsweise die Bestimmung des Landgerichts München I, die Beklagten haben dem zugestimmt (vgl. OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2006, 864 [LG Braunschweig 13.11.2003 – 21 O 1563/03]); zudem hat hier der Prozessbevollmächtigte aller Beklagten seinen Kanzleisitz (vgl. BAG MDR 1993,357).

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.