OLG Frankfurt am Main, 16.12.2016 – 26 W 48/16

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 16.12.2016 – 26 W 48/16
Tenor:

Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main vom 20.10.2016 gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main – Beschwerdekammer – vom 25.08.2016 (Az.: 2-09 T 395/16) wird zurückgewiesen.
Gründe

I.

Unter dem 18.01.2016 beantragte die Gläubigerin gegenüber dem Amtsgericht Frankfurt am Main – Vollstreckungsgericht – die Festsetzung der bisher im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Schuldner angefallenen Kosten. Mit Kostenrechnung vom 29.01.2016 forderte die Kostenbeamtin einen Vorschuss für erforderliche Zustellungen gemäß GKG-KV Nr. 9002 in Höhe von € 3,50.

Gegen diese Kostenanforderung legte der Vertreter der Gläubigerin mit Schreiben vom 05.02.2016 Rechtsmittel ein und berief sich darauf, dass die Gläubigerin nicht für die Kosten der Zustellung im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 788 ZPO hafte und die von Amts wegen vorzunehmende Zustellung auch nicht von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden könne.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main – Vollstreckungsgericht – legte das Rechtsmittel der Gläubigerin als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG aus und wies diese durch Beschluss vom 05.08.2016 (Bl. 28 ff. d.A.) zurück. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass das Verfahren über den Kostenfestsetzungsantrag und die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses einheitlich zu betrachten und somit nach § 17 Abs. 1 GKG zu behandeln seien.

Hiergegen legte die Gläubigerin durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 12.08.2016 Beschwerde ein (Bl. 33 ff. d.A.), der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

Durch Beschluss der Beschwerdekammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.08.2016 (Bl. 52 ff. d.A.) wurde der nach § 67 GKG ausgelegten Beschwerde der Gläubigerin insoweit abgeholfen, als die Rechtspflegerin beim Amtsgericht angewiesen wurde, den Erlass des beantragten Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht von der vorherigen Zahlung eines Vorschusses zur Deckung der Auslagen abhängig zu machen, während das Rechtsmittel im Übrigen – soweit es sich grundsätzlich gegen die Anforderung eines Kostenvorschusses richtete – zurückgewiesen wurde. Zugleich ließ das Landgericht die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht zu.

Gegen den am 30.08.2016 zugestellten Beschluss hat die Bezirksrevisorin bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main als Vertreterin der Staatskasse am 20.10.2016 die unbefristete weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt und gerügt, dass die Gewichtung des Landgerichts zwischen den Vorschriften der § 17 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 GKG fehl gehe; so sei die maßgebliche, mit einer Auslage verbundene Handlung im Kostenfestsetzungsverfahren, nämlich die Zustellung, untrennbar mit dem Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses verknüpft und könne deshalb nicht als eigenständige Handlung im Sinne des § 17 Abs. 1 GKG angesehen werden. Zudem habe das Landgericht nicht ausreichend beachtet, dass bereits in mehreren gleichgelagerten Verfahren angeforderte Zustellungskosten nicht eingezahlt worden seien, weshalb es auch unter fiskalischen Gesichtspunkten geboten sei, Verlusten zu Lasten der Staatskasse – auch in Bagatellfällen – vorzubeugen.

Die Beschwerdekammer des Landgerichts hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem hiesigen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die nicht fristgebundene weitere Beschwerde der nach § 66 Abs. 1 GKG beschwerdeberechtigten Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse ist gemäß §§ 67 Abs. 1 S. 2, 66 Abs. 4 GKG zulässig, nachdem das Landgericht die weitere Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. An diese Entscheidung ist das Oberlandesgericht gebunden (§ 66 Abs. 3 S. 4 GKG).

Die weitere Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass die weitere Tätigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren nicht vom Eingang des Vorschusses der Kostenpauschale nach GKG-KV Nr. 9002 abhängig gemacht werden kann. Eine entsprechende Befugnis lässt sich nicht aus § 17 Abs. 1 GKG ableiten, weil im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Kostenfestsetzungsantrages nur für die Zustellung selbst Auslagen anfallen und diese Zustellung von Amts wegen vorzunehmen ist (§ 788 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 104 Abs. 1 S. 3 ZPO). Deshalb kann zwar ein Vorschuss für die Auslagen der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach § 17 Abs. 3 GKG verlangt, nicht aber ein weiteres Tätigwerden vom Eingang des Vorschusses abhängig gemacht werden. Denn nach § 10 GKG darf die Tätigkeit der Gerichte von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht in weiterem Umfang, als die Prozessordnungen oder das Gerichtskostengesetz es gestatten, abhängig gemacht werden. Eine ausdrückliche Regelung, wonach die Weiterführung des Kostenfestsetzungsverfahrens, insbesondere die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses von der vorherigen Zahlung des Vorschusses für die Auslagen der Zustellung abhängig gemacht werden kann, findet sich im GKG jedoch nicht, da die Auslagen auslösende Handlung – hier: die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses – nicht dem Antragserfordernis des § 17 Abs. 1 GKG unterliegt. Zudem fehlt in § 17 Abs. 3 GKG eine dem Satz 2 des § 17 Abs. 1 GKG entsprechende Regelung (vgl. in diesem Sinne ebenso: LG Bonn, Beschluss vom 21.10.2010, Az.: 4 T 414/10; AG Offenbach, Beschluss vom 24.04.2013, Az.: 61 M 686/13; AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Beschluss vom 31.07.2014, Az.: 1 M 913/14; LG Essen, Beschluss vom 27.10.2008, Az.: 16a T 145/08; Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage 2013, Rdnr. 4 zu § 17 GKG; Zimmermann in: Binz/Dorndörfer, GKG, 3. Auflage 2014, Rdnr. 1, Rdnr. 16 zu § 17 GKG; Zöller-Herget, ZPO; 31. Auflage 2016, Rdnr. 7 zu § 104 ZPO; a.A.: LG Verden, Beschluss vom 02.11.2015, Az.: 3 T 120/15; LG Koblenz, Beschluss vom 04.11.2014, Az.: 2 T 517/14 = NJW-RR 2015, 128; OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2009, Az.: 25 W 587/09).

Soweit der Senat in einer nicht veröffentlichten Entscheidung aus dem Jahr 2011 (Beschluss vom 13.01.2011, Az.: 26 W 57/10) die Auffassung vertreten hat, dass es für den Charakter einer gerichtlichen Handlung i.S.v. § 17 Abs. 1 GKG ausreiche, wenn sich die Auslagenpflicht möglicherweise erst mittelbar aus einer von Amts wegen oder aufgrund gerichtlicher Ermessensausübung vorzunehmenden Handlung ergebe, hält der Senat in seiner jetzigen Besetzung mit Rücksicht auf die oben dargestellte Gesetzessystematik der Regelungen in § 17 Abs. 1 und Abs. 3 GKG hieran nicht fest. Entsprechend gibt auch der Verweis der Staatskasse auf die Verpflichtung zur Sicherung des Kosteneingangs (§ 22 Abs. 1 KostVfg) für die hier allein zu beurteilende Frage der Abhängigkeit der Sachentscheidung von der Vorschussleistung nichts her.

Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nach alledem nicht auf einer Verletzung des Rechts i.S.v. § 66 Abs. 4 S. 2 GKG und begründet keine abändernde Entscheidung.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden § 67 Abs. 1 S. 2 GKG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG.

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