OLG Frankfurt am Main, 17.01.2017 – 20 W 93/15; 20 W 169/15

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 17.01.2017 – 20 W 93/15; 20 W 169/15
Leitsatz:

1.

Maßstab für die Anwendung des § 21 GNotKG ist nicht eine objektiv richtige Behandlung; vielmehr liegt eine unrichtige Sachbehandlung durch den Notar nur bei einem offen zu Tage tretenden Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder dann vor, wenn ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist.
2.

Grundsätzlich hat der Notar mehrere sachlich zusammenhängende Geschäfte in einer Urkunde niederzulegen, wenn dadurch den Beteiligten Komplikationen oder höhere Kosten erspart werden. Eine unrichtige Sachbehandlung nach § 21 GNotKG liegt dann nicht vor, wenn es für die Errichtung mehrerer Urkunden einen sachlichen Grund gibt.

Tenor:

Die Beschwerden werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss vom 27.10.2014 in der Fassung des Beschlusses vom 05.03.2015 abgeändert und klarstellend wie folgt gefasst wird:

Die Kostenberechnung vom 04.03.2014 wird auf insgesamt 22.305,42 EUR abgeändert. Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens 20 W 93/15 zu tragen.

Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens 20 W 169/15 zu tragen.

Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen findet in beiden Beschwerdeverfahren nicht statt.
Gründe

I.

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft des sogenannten lmmobilienportfolios A Silo … („Silo …“). Wegen der Gruppenstruktur des Silo … wird auf die Darstellung auf Bl. 10 d. A. verwiesen. Insgesamt sind in dem Portfolio über 100 lmmobilien bzw. Immobilienverwaltungsgesellschaften zusammengefasst. Neben Eigenkapital, welches über die börsennotierte, mittelbare Muttergesellschaft A plc (“A“) zur Verfügung gestellt wurde, war der Erwerb der lmmobilien durch eine sich über das gesamte Portfolio erstreckende Kreditfazilität der Bank … („Bank1“) in Höhe von 396.000.000,00 EUR vom 25.05.2007 finanziert worden. Als Sicherheit dienten der Bank1 unter anderem Pfandrechte an den diversen Gesellschaften des Silo …, bei denen es sich um reine Immobilienverwaltungsgesellschaften handelt.

Das Silo … wurde im August/September 2013 im Einvernehmen zwischen der A-Gruppe und der Bank1 restrukturiert und refinanziert. Dabei wurde das Bank1-Darlehen verlängert, Darlehenskonditionen angepasst und der zugrunde liegende Kreditvertrag insgesamt neu gefasst. Vor diesem Hintergrund wurde zwischen der Bank1 und A vorsorglich die Bestätigung der Pfandrechte an den Gesellschaften des Silo … vereinbart, die, soweit es sich um deutsche GmbHs bzw. GmbH & Co. KGs handelte, notariell zu beurkunden waren.

Am 11.09.2013 informierte Rechtsanwalt RA1 als Rechtsberater der A-Gruppe die Antragsgegnerin per E-Mail (Bl. 11 ff. d. A.) über die notwendigen Anteilsverpfändungen und wies darauf hin, dass die Anwälte der Sozietät X als Berater der Bank1 die relevanten Verpfändungsverträge erstellen würden. Rechtsanwalt RA2 übersandte der Antragsgegnerin per E-Mail vom 13.09.2013 (Bl. 13 ff. d. A.) das oben in Bezug genommene Schema der Struktur der Gruppe. Nachdem der Antragsgegnerin zuvor, nämlich am 17.09.2013, per E-Mail (Bl. 85 d. A.) ein Verhandlungszwischenstand mitgeteilt worden war, übersandte Rechtsanwalt RA3 von der Sozietät X der Antragsgegnerin am 18.09.2013 unter Bezugnahme auf das Projekt per E-Mail die finalen Fassungen der zu beurkundenden Anteilsverpfändungsverträge in fünf einzelnen Verträgen. In dieser E-Mail, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 15 ff. d. A. verwiesen wird, heißt es unter anderem: „…anbei übersende ich Ihnen die finalen Fassungen der folgenden Verträge mit der Bitte um Beurkundung in einer Urkunde…“.

Die Antragsgegnerin beurkundete sodann am 19.09.2013 zu ihrer UR-Nr. 1/2013 einen Vertrag über die Verpfändung von GmbH-Geschäftsanteilen, an welchem unter anderem die Antragstellerin und die B … GmbH & Co. KG beteiligt waren. Auf Bl. 16 ff. d. A. wird insoweit Bezug genommen. Am gleichen Tag beurkundete sie zu ihren weiteren UR-Nrn. 2/2013, 3/2013, 4/2013 und 5/2013 vier weitere Verträge über die Verpfändung von GmbH-Geschäftsanteilen, an welchen auch andere Gesellschaften, nämlich etwa die C GmbH, die D GmbH, die E GmbH und die A … S.a.r.l. beteiligt waren.

Nachdem die Antragsgegnerin am 04.03.2014 mit Rechtsanwalt RA2 ein Telefonat geführt hatte, über dessen Inhalt die Beteiligten streiten, erstellte sie der Antragstellerin am gleichen Tag ihre Kostenberechnung Nr. 14N00645. In dieser Berechnung (Bl. 57 ff. d. A.), auf deren Einzelheiten verwiesen wird, machte sie aus einem Geschäftswert von 60.000.000,00 EUR im Einzelnen berechnete Gebühren nach Nr. 21100 KV-GNotKG und nach Nr. 26001 KV-GNotKG in Höhe von 53.170,00 EUR und 15.951,00 EUR geltend, einschließlich Nebenforderungen einen Nettobetrag in Höhe von 69.198,20 EUR. Der Antragstellerin wurden anteilig 94,80 % in Rechnung gestellt, einschließlich Umsatzsteuer mithin ein Betrag von 78.063,87 EUR. Den Geschäftswert begründete sie mit § 53 Abs. 2 GNotKG (Wert der Forderung). Vergleichbare Berechnungen mit den Nrn. 14N00646, 14N00648, 14N00649, 14N00650, 14N00651, 14N00652, 14N00653 und 14N00654 erstellte sie den weiteren Gesellschaften für die übrigen Verträge. Insgesamt ergab sich daraus ein Rechnungsbetrag über 411.656,49 EUR.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 16.06.2014, eingegangen am gleichen Tag, beim Landgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die oben bezeichnete Kostenberechnung gestellt. Auch die C GmbH, die B … GmbH & Co. KG, die D GmbH, die E GmbH und die A … S.a.r.l. haben gegen die weiteren Kostenberechnungen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, die in gesonderten Verfahren geführt worden sind.

Die Antragstellerin hat insbesondere die Auffassung vertreten, die Antragsgegnerin hätte alle Anteilsverpfändungen in einer Urkunde zusammenfassen müssen, wie dies in der E-Mail vom 18.09.2013 vorgegeben worden sei. Dies wäre der kostengünstigste Weg gewesen, der auch gleichermaßen sicher und zweckmäßig zum gewünschten Erfolg geführt hätte. Auch in diesem Falle hätte die Höchstgrenze von 60.000.000,00 EUR gegolten. Es wären insgesamt nur Kosten in Höhe von 69.186,50 EUR angefallen; insoweit wird auf die Berechnung auf Seite 6 der Antragsschrift verwiesen. § 93 Abs. 2 GNotKG stehe dem nicht entgegen. Ein sachlicher Grund für eine Zusammenbeurkundung habe hier erkennbar vorgelegen; die Anteilsverpfändungen hätten als Sicherheit für dieselbe Forderung des gleichen Gläubigers dienen sollen. Die Antragstellerin hat behauptet, von der den Verpfändungsverträgen zugrunde liegenden Restrukturierung bzw. der Refinanzierung des Silo … habe die Antragsgegnerin Kenntnis gehabt. Dass es sich um eine zusammengehörige Sicherheitenbestellung für das Darlehen der Bank1 gehandelt habe, ergäbe sich auch bereits aus dem Inhalt der Verträge. Hinreichende Gründe für eine getrennte Beurkundung habe es demgegenüber nicht gegeben, so dass insoweit eine unrichtige Sachbehandlung der Antragsgegnerin vorliege. Diese sei gehalten gewesen, den kostengünstigsten Weg zu empfehlen bzw. darauf hinzuweisen, dass diese Art der Beurkundung substantiell höhere Kosten verursachen würde und warum sie sich weigern würde, die Beurkundung wie gewünscht kostensparend in einer Urkunde zusammenzufassen. Hierzu sei angesichts der mehrfach geänderten und jeweils der Antragsgegnerin übersandten Vertragsentwürfe auch vor den Beurkundungen noch hinreichend Zeit gewesen. Dass die Vertragsbeteiligten jeweils anwaltlich beraten gewesen seien, sei unerheblich. Im Rahmen der Anwendung des § 21 GNotKG käme es nämlich auf ein Verschulden bzw. Mitverschulden nicht an. Letztendlich hat die Antragstellerin eingewendet, dass die Kostenberechnung auch unrichtig wäre, wenn die Aufspaltung des Sicherheitenpakets in mehrere notarielle Urkunden erforderlich gewesen wäre. Da durch die Verpfändungen jeweils die gesamte und unteilbare Forderung von 396.000.000,00 EUR gesichert worden sei, sei die Aufteilung des diesbezüglichen Gesamtgeschäftswerts in zu sichernde Teilforderungen in Höhe von jeweils 79.200.000,00 EUR, die dann zur Grundlage der verschiedenen Kostenberechnungen gemacht worden seien, nicht zu begründen und unzutreffend.

Die Antragsgegnerin hat ihre Kostenberechnung verteidigt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass eine unrichtige Sachbehandlung nicht vorliege. Sie hat darauf verwiesen, dass die Urkundsentwürfe nicht von ihr gestammt hätten, sondern ihr in mehrfach überarbeiteten Versionen und zuletzt und kurzfristig vor den Beurkundungen in zwischen den Beteiligten abgestimmten „finalen Fassungen“ zur Verfügung gestellt worden seien. Dabei seien die Vertragsbeteiligten jeweils durch renommierte Großkanzleien anwaltlich beraten und vertreten gewesen. Ein sachlicher Grund für eine Zusammenbeurkundung der Anteilsverpfändungsverträge im Sinne des § 93 Abs. 2 GNotKG habe nicht vorgelegen. Ein wechselseitiger Verweis oder ein erkennbarer Verknüpfungswille habe in den vorgegebenen Urkundsentwürfen gefehlt. Dies könne auch bereits den Ziffern 12.3 und 14 der Urkunden entnommen werden und ergäbe sich weiter aus den von der Bank1 erstellten Vollmachten. Aus den Urkunden habe sich nicht zweifelsfrei entnehmen lassen, dass es sich bei den Verpfändungen um eine zusammengehörende Sicherheitenbestellung gehandelt habe. Aus diesem Umstand ergäbe sich ohnehin noch kein Verknüpfungswille; ein solcher könne auch dem Inhalt der E-Mail vom 18.09.2013 nicht entnommen werden. Es handele sich also um selbständige Verträge. Im Übrigen habe sie keine Kenntnis von der den Verpfändungsverträgen zugrunde liegenden Restrukturierung bzw. Refinanzierung des Silo … gehabt. Ohnehin hätte – so hat die Antragsgegnerin weiter gemeint – allein die Beurkundung in einer Urkunde ohne inhaltliche Änderungen auch keine Auswirkungen auf die Höhe der Kosten gehabt. Die Antragsgegnerin hat weiter behauptet, vor Erstellung der Kostenberechnungen sei ihr in dem Telefonat mit Rechtsanwalt RA2 am 14.03.2014 mitgeteilt worden, dass sich das Kreditvolumen der fünf Share-Pledge-Agreements auf insgesamt 396.000.000,00 EUR belaufe. Sie sei mit Rechtsanwalt Dr. RA2 übereingekommen, dass für jedes der fünf Pledges ein Geschäftswert von 79.200.000,00 EUR in Ansatz gebracht werden müsse, der dann im Hinblick auf § 35 Abs. 2 GNotKG für jede Urkunde auf 60.000.000,00 EUR hätte angesetzt werden müssen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten in erster Instanz und dessen Einzelheiten ist auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug zu nehmen.

Das Landgericht hat die vorgesetzte Dienstbehörde der Antragsgegnerin mit dem aus den Stellungnahmen vom 23.09.2014 (Bl. 127 ff. d. A.) und 10.10.2014 (Bl. 139 ff. d. A.) ersichtlichen Ergebnis angehört.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 27.10.2014 (Bl. 156 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten insgesamt Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Kostenberechnung der Antragsgegnerin bestätigt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unbegründet sei. Der Antragsgegnerin sei keine falsche Sachbehandlung vorzuwerfen. lm Ergebnis könne sogar dahinstehen, ob die Antragsgegnerin auf Wunsch der Antragstellerin und der Beteiligten der weiteren Urkunden alle Urkunden in einer hätte zusammenfassen müssen, denn auch bei richtiger Sachbehandlung wären die gleichen Kosten entstanden. Die Voraussetzungen des § 109 GNotKG lägen nicht vor. Vorliegend hätten zwar sämtliche Geschäftsanteilsverpfändungen demselben Zweck gedient. Sie hätten jedoch untereinander nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von § 109 Abs. 1 Satz 2 GNotKG gestanden.

Gegen diesen ihrem Verfahrensbevollmächtigten lediglich formlos übersandten Beschluss hat die Antragstellerin mit am 28.11.2014 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag (Bl. 161 ff. d. A.) Beschwerde eingelegt (= 20 W 93/15), mit der sie beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.10.2014, Az. 2-17 OH 36/14, die Rechnung der Antragsgegnerin Nr.14N00645 vom 04.03.2014 herabzusetzen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Auffassung, dass eine fehlerhafte Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 GNotKG vorliege, weil die Antragsgegnerin gegen ihre Pflicht zur kostensparenden und damit günstigeren Sachbehandlung verstoße habe, indem sie die Anteilsverpfändungen nicht in einer Urkunde zusammengefasst habe. Sie rügt insbesondere, dass das Landgericht sich nicht mit § 93 Abs. 2 GNotKG auseinandergesetzt habe. Die Feststellung, dass es sich bei jeder Anteilsverpfändung um einen eigenen Beurkundungsgegenstand handele, mache dies nicht entbehrlich. Überdies macht die Antragstellerin geltend, dass jedenfalls der Geschäftswert der einzelnen Urkunden gemäß §§ 53 Abs. 2, 54 Satz 1 GNotKG an den Verkehrswerten der von den jeweiligen Anteilsverpfändung betroffenen Immobilien, die im Eigentum der Gesellschaften gestanden hätten, hätte ausgerichtet werden müssen, weil diese jeweils geringer als die besicherte Forderungshöhe gewesen seien. Die Ansetzung des Durchschnittswerts in Höhe von jeweils 79.200.000,00 EUR sei mithin sachfremd und unbillig. Hierzu beruft sie sich darauf, dass die Parteien des Kreditvertrags – darunter auch die Antragstellerin – am Tag der Beurkundung für jede lmmobilie einen sogenannten „Disposal Release Amount“ (“DRA“) vereinbart hätten. Bei diesen „DRA“ handele es sich um die Beträge, gegen deren Erhalt sich die Bank1 im Grundsatz zur Freigabe der auf den jeweiligen Objekten lastenden Sicherheiten bereit erklärt habe. Es liege auf der Hand, dass diese Beträge angesichts des notleidenden Darlehens und der Restrukturierungssituation nicht unterhalb der erhofften Verkaufswerte festgelegt worden seien und damit im Ergebnis eine Einigung auf die Verkehrswerte darstellten. Wegen deren Einzelheiten wird auf die Anlagen 11 bis 13 zum Schriftsatz vom 28.11.2014 verwiesen. Unter Zugrundelegung dieser Werte würden sich – so meint die Antragstellerin – die Kosten auf insgesamt 154.714,30 EUR belaufen. Letztendlich meint die Antragstellerin, dass Umsatzsteuer im Falle der Zusammenfassung der Urkunden nicht zu berechnen sei. In diesem Zusammenhang rügt sie überdies, dass das Landgericht im angefochtenen Beschluss vom 27.10.2014 nicht darauf eingegangen sei, dass Umsatzsteuer für die im Verfahren … OH …/14 betroffene Kostenberechnung gemäß § 3a Abs. 2 UStG nicht zu erheben sei, weil Rechnungsempfängerin eine luxemburgische Firma sei.

Die Antragsgegnerin tritt dem Rechtsmittel entgegen und verteidigt den landgerichtlichen Beschluss. Sie trägt vor, dass sie die Kostenberechnungen auf der Grundlage der ihr mitgeteilten Gegenstandswerte ermittelt habe. Die anwaltlichen Berater der Antragstellerin seien darauf angesprochen worden, dass die Werte für jede der Urkunden zu ermitteln seien. Die Werte seien ihr von dem anwaltlichen Vertreter der Antragstellerin im Rahmen des Telefonats am 04.03.2014 mitgeteilt worden. Von diesem habe sie die Information erhalten, dass eine gleichmäßige Aufteilung des Kreditvolumens auf die 5 Share-Pledges erfolgen müsse. Die in der Anlage 11 enthaltenen „DRA“ stellten eine Vereinbarung zwischen den Vertragsbeteiligten dar, die sich nicht nachträglich auf die Kostenberechnung auswirken könne. Es handele sich um eine überwiegend geschwärzte Liste, die ihr erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens übermittelt worden sei. Ob die darin enthaltenen Betragsangaben objektiv ermittelt worden seien, sei nicht erkennbar und werde bestritten.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 05.03.2015 (Bl. 200 ff. d. A.), auf den Bezug genommen wird, auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts vom 27.10.2014 die Kostenberechnung Nr.14N00645 zu UR-Nr. 1/2013/M aufgehoben und die Antragsgegnerin angewiesen, diese zu einem Geschäftswert von 4.616.430,00 EUR neu zu erteilen. Im Übrigen hat es der Beschwerde nicht abgeholfen und hat diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar eine Zusammenfassung der mehreren Anteilsverpfändungen in einer Urkunde nicht geboten gewesen sei. Jedoch sei eine Herabsetzung des Geschäftswertes der Kostenberechnungen geboten. Gemäß § 53 Abs. 2 GNotKG bestimme sich der Wert eines Pfandrechts anhand der Forderung, jedoch, wenn der verpfändete Gegenstand einen geringeren Wert hat, anhand diesem. Der Wert der in den Urkunden verpfändeten Geschäftsanteile bestimme sich nach § 54 Satz 3 GNotKG. Dabei komme es auf denjenigen Geschäftswert an, welcher zum Zeitpunkt der Beendigung des Geschäfts bestanden habe. Ob der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Rechnungserstellung tatsächlich vom Bevollmächtigten der Antragstellerin mitgeteilt worden sei, die Geschäftswerte sollten anhand eines Bruchteils der zu sichernden Forderung festgesetzt werden, könne dahinstehen. Denn wenn auch die Antragsgegnerin auf Grund einer solchen Mitteilung gemäß § 95 GNotKG den Geschäftswert entsprechend hätte bestimmen können, seien ihr doch inzwischen nähere Anhaltspunkte für einen abweichenden Geschäftswert mitgeteilt worden. Ausreichende Anhaltspunkte für den Wert der jeweiligen Gesellschaften ergäben sich dabei aus dem Vortrag der Antragstellerin in Verbindung mit der von ihr vorgelegten Liste. In der von der Antragstellerin als Anlage 11 zu ihrer Beschwerde eingereichten Kopie seien für eine Vielzahl von Gesellschaften „DRA“ aufgelistet. Auf den Wert dieser Anteile komme es jeweils an, wobei die Antragstellerin hierzu substantiiert vorgetragen habe. Zwar könne im Regelfall nicht von der Höhe der auf einem lmmobilienvermögen liegenden Belastungen auf dessen aktuellen Verkehrswert geschlossen werden. Vorliegend habe die Antragstellerin jedoch vorgebracht, dass die vereinbarten Freigabebeträge jedenfalls nicht unterhalb erhoffter Verkaufswerte und tendenziell optimistisch festgelegt worden seien. Auch würden angesichts des Gesamtumfanges der Forderungen der Pfandgläubigerin keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Freigabebeträge vereinbart hätten, die unterhalb des aktuellen Verkehrswertes liegen würden. Es liege danach im pflichtgemäßen Ermessen, den Gegenstandswert der Anteilsverpfändungen auf die vorgetragenen jeweiligen „DRA“ festzusetzen. Da die Urkundsbeteiligten außerdem eine Rechtswahl hätten beurkunden lassen, erhöhe sich der Geschäftswert gemäß § 104 Abs. 3 GNotKG um 30%.

Nach Vorlage der Sache beim Senat hat die Antragsgegnerin gegen diesen ihr formlos übersandten Beschluss mit am 16.04.2015 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag (Bl. 209 ff. d. A.) Einwendungen erhoben. Mit am 08.05.2015 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz vom 07.05.2015 (Bl. 223 d. A.) hat sie unter Bezugnahme auf eine Verfügung des Senats vom 23.04.2015 (Bl. 219 ff. d. A.) erklärt, diesen als Beschwerde ansehen zu sollen (= 20 W 169/15). Am gleichen Tag (Bl. 263 d. A. 20 W 91/15 – 20 W 167/15) hat sie die Beschwerde, datierend auf den 16.04.2015 (Bl. 225 d. A.), beim Landgericht eingereicht. Damit rügt sie im Wesentlichen, dass es sich bei den vom Landgericht nunmehr für maßgeblich erachteten Werten um solche handele, die erst ein Jahr nach Rechnungserstellung in einer überwiegend geschwärzten Liste mitgeteilt worden seien. Eine objektive Wertermittlung lasse sich daraus und auch ansonsten nicht erkennen. Angesichts der Unklarheiten dieser Liste und ihrer Grundlagen sei es mit § 125 GNotKG unvereinbar, die auf einer Verständigung zwischen den Vertragsbeteiligten beruhenden Werte einer notariellen Kostennote zugrunde zu legen. Überdies ergäbe sich aus der Mitteilung des Umstands, welches Immobilienvermögen den jeweiligen Gesellschaften gehörten, noch nichts dazu, welchen Wert die verpfändeten GmbH-Geschäftsanteile hätten.

Nach Rückgabe der Sache an das Landgericht hat dieses der Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss vom 11.03.2015 (gemeint wohl: 05.03.2015) mit Beschluss vom 13.05.2015 (Bl. 231 ff. d. A.), auf den Bezug genommen wird, nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht ergäbe, dass ihr im Rahmen des Telefonats vom 04.03.2014 konkrete Werte der einzelnen Anteile mitgeteilt worden seien. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass alle Gesellschaften den gleichen Geschäftswert bzw. einen Geschäftswert gehabt hätten, der den Höchstgeschäftswert überschritten hätte, lägen nicht vor. Die jeweiligen „DRA“ seien zu berücksichtigen, weil diese Vereinbarung auf den 06.09.2013 datiere, also auf einen vor der Beurkundung liegenden Zeitpunkt. Es handele sich mithin nicht um eine nachträgliche Vereinbarung über den Wert. In deren Berücksichtigung könne kein Verstoß gegen § 125 GNotKG gesehen werden.

Die Antragstellerin tritt der Beschwerde der Antragsgegnerin ihrerseits in der Sache entgegen. Sie trägt ergänzend vor und legt ein Bestätigungsschreiben der Bank1 vom 12.05.2015 (Anlage 14 zum Schriftsatz vom 13.05.2015) vor, auf das Bezug genommen wird. Auch die Antragsgegnerin hat ergänzend Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens in der Beschwerdeinstanz wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 27.10.2014 und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss vom 05.03.2015 sind gemäß § 129 GNotKG jeweils statthaft und auch ansonsten zulässig. So sind sie insbesondere schon deshalb als fristgerecht eingelegt anzusehen, weil es das Landgericht unterlassen hat, den Beschluss vom 27.10.2014 der unterlegenen Antragstellerin und den Beschluss vom 05.03.2015 der insoweit (erstmals teilweise) unterlegenen Antragsgegnerin förmlich zuzustellen, §§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Soweit die Abhilfeentscheidung des Landgerichts vom 05.03.2015 betroffen ist, wird insoweit auf die Nachweise in der Verfügung des Senats vom 23.04.2015 verwiesen. Das Unterbleiben einer gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG erforderlichen Zustellung führt zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe, weshalb nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG die Beschwerdefrist nicht zu laufen beginnt (vgl. BGH NJW 2015, 2576 [BGH 13.05.2015 – XII ZB 491/14]; OLG Oldenburg FGPrax 2016, 218, je zitiert nach juris). Im Hinblick auf die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss vom 05.03.2015 ist vorsorglich noch darauf hinzuweisen, dass vorliegend auch nicht von einer Heilung etwaiger Zustellungsmängel im Sinne der §§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 189 ZPO ausgegangen werden könnte. Abgesehen davon, dass der Zeitpunkt des Zugangs dieses Beschlusses bei der Antragsgegnerin – die das Schriftstück tatsächlich erhalten hat – aus der Akte nicht ersichtlich ist, setzt eine Heilung nach den genannten Vorschriften voraus, dass die mit der Zustellung verbundene Rechtsfolge von dem für das Verfahren zuständigen Organ gewollt sein muss. Wenn eine Zustellung nicht erfolgen sollte, kann sie auch nicht nach § 189 ZPO unterstellt werden, so etwa dann, wenn – wie hier – nur eine formlose Übersendung erfolgen sollte (vgl. die Nachweise bei Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 189 Rz. 2). Ob § 189 ZPO auch bei der Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post nach § 15 Abs. 2 Satz 1, Alt. 2 FamFG (entsprechend) anwendbar wäre (vgl. dazu OLG München FamRZ 2012, 1405, und BGH NJW 2016, 565 [BGH 02.12.2015 – XII ZB 283/15]), kann offen bleiben, weil auch eine solche Bekanntgabe hier nicht erfolgt ist (vgl. zu deren Anforderungen BGH NJW 2016, 565 [BGH 02.12.2015 – XII ZB 283/15]) und eine solche erkennbar auch nicht beabsichtigt war (vgl. dazu OLG München FamRZ 2012, 1405). Dass der Beschluss vom 05.03.2015 – worauf die Antragsgegnerin hinweist – die gesetzlich erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung nicht enthält, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 27.10.2014 bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, soweit sie – über die Teilabhilfe im Beschluss des Landgerichts vom 05.03.2015 hinaus – eine weitere Herabsetzung der angegriffenen Kostenberechnung vom 04.03.2014 anstrebt.

Entgegen der mit der Beschwerde weiter verfolgten Rechtsauffassung der Antragstellerin ist eine solche Herabsetzung der Kostenberechnung nicht aus dem Gesichtspunkt der unrichtigen Sachbehandlung durch die Antragsgegnerin im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Maßstab für die Anwendung des § 21GNotKG ist insoweit nicht eine objektiv richtige Behandlung; vielmehr liegt eine unrichtige Sachbehandlung durch den Notar nur dann vor, wenn ein offen zu Tage tretender Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (vgl. dazu die Nachweise bei Korintenberg/Tiedtke, GNotKG, 19. Aufl., § 21 Rz. 39; Wudy in Leipziger Gerichts- & Notarkostenkommentar (GNotKG), 2. Aufl., § 21 Rz. 10; Rohs/Wedewer/Waldner, GNotKG, Stand Dezember 2016, § 21 Rz. 24). Der Senat hat sich dem bereits zur Vorgängernorm des § 16 KostO in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl. etwa die Beschlüsse vom 13.06.2013, 20 W 369/10, vom 12.01.2015, 20 W 109/13, und vom 09.08.2016, 20 W 113/15, je n. v.); die Einführung des § 21 GNotKG ändert hieran nichts (vgl. etwa auch OLG Düsseldorf NZG 2016, 589, zitiert nach juris).

Dass hier aufgrund eines offen zu Tage tretenden Verstoßes gegen eindeutige gesetzliche Normen oder eines offensichtlichen Versehens der Antragsgegnerin Kosten entstanden wären, die über diejenigen hinausgehen, die das Landgericht mit seiner Teilabhilfe vom 05.03.2015 der Sache nach für zutreffend erachtet hat, kann nicht angenommen werden. Der Senat schließt sich der insoweit übereinstimmenden Rechtsauffassung von vorgesetzter Dienstbehörde und Landgericht an, dass für die vorliegende Sachverhaltskonstellation die oben beschriebenen Voraussetzungen für die Annahme einer diesbezüglichen unrichtigen Sachbehandlung nicht vorliegen.

Bei Beurkundungen dürfte im Grundsatz gelten, dass jedes Geschäft getrennt zu beurkunden ist. Jedoch ist in Rechtsprechung und Literatur weitgehend anerkannt, dass der Notar mehrere sachlich zusammengehörige Geschäfte in einer Urkunde niederzulegen hat, wenn dadurch den Beteiligten Komplikationen oder höhere Kosten erspart werden (vgl. dazu Wudy, a.a.O., § 21 Rz. 96; Rohs/Wedewer/Waldner, a.a.O., § 21 Rz. 27; Korintenberg/Tiedtke, a.a.O., § 21 Rz. 82 ff.; Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Neie, GNotKG, 2. Aufl., § 21 Rz. 21 ff.; NK-GK/Macht, § 21 GNotKG Rz. 27; Winkler, BeurkG, 17. Aufl., § 17 Rz. 211, je m. w. N.). Insoweit hat der Notar auch, obwohl er grundsätzlich über seine Kosten nicht belehren muss, dann, wenn mehrere verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Wahl stehen, auf den billigsten Weg hinzuweisen, wenn dieser eine für die Erreichung des gewollten Erfolgs angemessene und zumindest in gleicher Weise sichere und zweckmäßige rechtliche Form darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 07.01.2002, 20 W 477/2001, zitiert nach juris -; OLG Köln JurBüro 1989, 105; OLG Zweibrücken ZNotP 2010, 398; Wudy, a.a.O., § 21 Rz. 68; vgl. auch Rohs/Wedewer/Waldner, a.a.O., § 21 Rz. 38; Armbrüster/Preuß/Renner, Beurkundungsgesetz und Dienstordnung für Notare, 7. Aufl., § 17 BeurkG Rz. 76). Anders kann es allerdings sein, wenn die Beteiligten aufgrund eigener Sachkunde dem Notar die Vertragsgestaltung nicht überlassen, sondern die Beurkundung nach einem von ihnen gefertigten Entwurf wünschen (Senat, Beschluss vom 07.01.2002, 20 W 477/2001, Tz. 9; vgl. auch BayObLGZ 2000, 260, zitiert nach juris; Rohs/Wedewer/Waldner, a.a.O., § 21 Rz. 26; Winkler, a.a.O., § 17 Rz. 212, je m. w. N.).

Eine Gebührenersparnis kann sich – worauf das Landgericht noch im Beschluss vom 27.10.2014 eventuell abgestellt hatte – nicht nur daraus ergeben, dass die notariellen Geschäfte hier jeweils denselben Beurkundungsgegenstand betreffen. Derartiges war vorliegend im Hinblick auf die verschiedenen Verpfändungsverträge nicht einmal von der Antragstellerin angenommen worden, wie sie bereits in der Antragsschrift, Seite 5, klargestellt hatte. Wegen der Gebührendegression nach der Tabelle B (§ 34 GNotKG) kann sich ein Kostenvorteil für den Kostenschuldner aber auch bei Geschäften mit verschiedenen Beurkundungsgegenständen ergeben, jedenfalls wenn es sich – wie hier – jeweils um den gleichen Gebührensatz handelt (vgl. auch Wudy, a.a.O., § 21 Rz. 96). Entsprechendes gilt, wenn – was hier ebenfalls eine Rolle spielt – die Höchstgrenze des § 35 Abs. 2 GNotKG erreicht wird (Rohs/Wedewer/Wudy, a.a.O., § 35 Rz.142/143, 148).

Eine unrichtige Sachbehandlung lag vorliegend jedoch weder darin, dass die Antragsgegnerin nicht die 5 Anteilsverpfändungsverträge in einer Urkunde niederlegte, noch darin, dass sie die Urkundsbeteiligten trotz der E-Mail vom 18.09.2013 nicht vor der Beurkundung auf eine kostengünstigere Gestaltung in Form einer Zusammenbeurkundung der einzelnen Verträge hinwies. Zwar entstanden durch die Auseinanderbeurkundung – wollte man hier nicht § 93 Abs. 2 GNotKG anwenden – nach den obigen Ausführungen gesonderte und höhere Verfahrensgebühren als bei einer Zusammenbeurkundung. Insoweit kann der vom Landgericht im Beschluss vom 27.10.2014, Seite 3, niedergelegten Rechtsauffassung nicht ohne weiteres gefolgt werden. Wie der Beschluss vom 05.03.2015 zeigt, hat das Landgericht hierauf zuletzt offensichtlich auch nicht mehr abgestellt.

So kann nach den oben dargelegten Grundsätzen etwa dann keine unrichtige Sachbehandlung nach § 21GNotKG vorliegen, solange es für die Errichtung mehrerer Urkunden einen sachlichen Grund gibt (vgl. Korintenberg/Diehn, a.a.O., § 93 Rz. 6; Wudy, a.a.O., § 21 Rz. 96; Rohs/Wedewer/Wudy, a.a.O., § 93 Rz. 61; vgl. dazu auch Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Neie, a.a.O., § 21 Rz. 22; NK-GK/Macht, § 21 GNotKG Rz. 27). Einen derartigen sachlichen Grund wird man in Anwendung des § 93 Abs. 2 Satz 2 GNotKG insbesondere dann nicht annehmen können, wenn hinsichtlich jedes Beurkundungsgegenstands die gleichen Personen an dem Verfahren beteiligt sind oder der rechtliche Verknüpfungswille in der Urkunde zum Ausdruck kommt (vgl. Wudy, a.a.O., § 21 Rz. 96). Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht im Beschluss vom 05.03.2015 bereits darauf hingewiesen, dass an den verschiedenen Verpfändungsverträgen nicht jeweils die gleichen Personen bzw. Gesellschaften beteiligt waren. Zwar war die Pfandgläubigerin jeweils identisch. Gleiches gilt jedoch nicht durchgehend für die Verpfänderseite, wenn auch in vier von fünf Verträgen (neben anderen Verpfändern) jeweils die B … GmbH & Co. KG beteiligt war. Bei teilweiser Beteiligtenidentität wird man entsprechend der Gesetzesbegründung auf den Einzelfall abstellen müssen und insbesondere nach dem rechtlichen Verknüpfungswillen fragen müssen (vgl. Korintenberg/Diehn, a.a.O., § 93 Rz. 31; Wudy, a.a.O., § 21 Rz. 96; Otto, ebendort, § 93 Rz. 6; Rohs/Wedewer/Wudy, a.a.O., § 93 Rz. 3, 58). Einen solchen Verknüpfungswillen wird man – ebenfalls entsprechend der Gesetzesbegründung – annehmen können, wenn die Vereinbarungen nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängig sind, dass sie miteinander stehen und fallen sollen (vgl. Rohs/Wedewer/Wudy, a.a.O., § 93 Rz. 3, 57; Otto, a.a.O., § 93 Rz. 6; Korintenberg/Diehn, a.a.O., § 93 Rz. 29; Wudy, a.a.O., § 21 Rz. 96; Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Neie, a.a.O., § 93 Rz. 13). Letzteres wird man mit dem Landgericht schon wegen der Regelung in Ziffer 12.3 der Verträge kaum annehmen können, selbst dann nicht, wenn man dieser das wirtschaftliche Verständnis der Antragstellerin zum Hintergrund der Vertragsvorschrift (vgl. den Schriftsatz vom 25.07.2014) zugrunde legt. Richtig ist allerdings – worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist – dass die gesetzlichen Beispiele nicht abschließend sind und ein sachlicher Grund mithin auch bei fehlender Beteiligtenidentität und fehlendem Abhängigkeitsverhältnis vorliegen kann (vgl. dazu Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Neie, a.a.O., § 93 Rz. 13; Rohs/Wedewer/Wudy, a.a.O., § 93 Rz. 59; Otto, a.a.O., § 93 Rz. 6). In diesem Zusammenhang weist die Antragstellerin nicht zu Unrecht weiter darauf hin, dass sich ein gewisser inhaltlicher Zusammenhang der einzelnen Verpfändungen etwa daraus ergibt, dass sie jeweils der Absicherung eines einheitlichen Darlehens für ein zusammengehöriges Immobilienportfolio dienten, die einzelnen Verträge im Wortlaut weitgehend übereinstimmten und die Vertragsbeteiligten – Verpfänder und Pfandgläubigerin – jeweils durch eine Anwaltssozietät vertreten waren. Diese Umstände ergeben sich im Übrigen bereits weitgehend aus dem Inhalt der Verpfändungsverträge, so dass offen bleiben kann, ob und inwieweit die Antragsgegnerin, die die Verträge nicht selbst entworfen hatte, hierüber zusätzlich vor der Beurkundung informiert worden war und von den ihr insoweit übersandten Unterlagen Kenntnis genommen hatte. Dieser aus objektiver Betrachtung nicht fernliegende inhaltliche Zusammenhang, der eine Anwendung des § 93 Abs. 2 GNotKG bei Vornahme einer Zusammenbeurkundung jedenfalls nicht ohne weiteres hätte naheliegend erscheinen lassen, rechtfertigt es im Hinblick auf die Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts jedoch noch nicht, im anderweitigen Vorgehen der Antragsgegnerin bereits eine unrichtige Sachbehandlung als offen zu Tage getretenen Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder als ein offensichtliches Versehen anzusehen. Selbst wenn man die von der vorgesetzten Dienstbehörde auf Seite 4 ihrer Stellungnahme vom 23.09.2014 aufgeführten inhaltlichen Gründe für eine getrennte Beurkundung – etwa die Förderung der Klarheit, Verständlichkeit und des Beweiswerts der überaus komplexen und umfangreichen Erklärungen der vielfältigen Beteiligten – insoweit noch nicht allgemein für hinreichend erachten wollte, zumindest eine Verpflichtung der Antragsgegnerin anzunehmen, die Vertragsbeteiligten auf die Kostenfolgen hinzuweisen, so lassen die sonstigen Umstände des vorliegenden Falls eine solche hier als entbehrlich erscheinen. Der Senat teilt die übereinstimmende Rechtsauffassung von vorgesetzter Dienstbehörde und Landgericht, dass sie insbesondere vor dem Hintergrund nicht angezeigt war, dass die Verträge von fachlich spezialisierten Rechtsanwaltssozietäten für die jeweiligen Vertragsbeteiligten übereinstimmend vorbereitet waren und in insoweit abgestimmten „finalen Fassungen“ der Antragsgegnerin übermittelt worden waren. Diese hatten – worauf die vorgesetzte Dienstbehörde zu Recht hingewiesen hatte – nicht eine einheitliche Vertragsvereinbarung, sondern fünf eigenständige Vertragstexte entworfen und der Antragsgegnerin übermittelt. Die Antragsgegnerin konnte damit auch davon ausgehen, dass die Frage der Notwendigkeit bzw. Zweckmäßigkeit der Verwendung eines einheitlichen Vertragswerks oder aber jeweils gesonderter Verträge im Rahmen der Abstimmungsverhandlungen Berücksichtigung gefunden hatte. Hinzu kommt die weitere von der vorgesetzten Dienstbehörde angestellte Erwägung, dass aufgrund des zeitlichen Ablaufs und des gegenüber der Antragsgegnerin in der E-Mail vom 17.09.2013 als fest fixiert dargestellten Beurkundungstermins eine eigene Überprüfung und Abänderung der „finalen Fassungen“ der Entwürfe angesichts des Umfangs und der Komplexität der Verträge die Gefahr begründet hätte, den gemeinsamen und in jeweils intensiver rechtlicher Beratung abgestimmten Willen der Vertragsbeteiligten nicht in gewünschter Form abzubilden, zumal der Antragsgegnerin die Einzelheiten und wirtschaftlichen und rechtlichen Hintergründe einzelner Vertragsbestimmungen nicht zwingend bekannt sein mussten. Sie selbst hatte die Entwürfe nicht vorbereitet bzw. erarbeitet. Gewisser redaktioneller Überarbeitungen der Entwürfe hätte es jedenfalls bedurft; es ist nicht ausgeschlossen, dass derartige Veränderungen des Vertragswerks angesichts des nicht vorhandenen zeitlichen Vorlaufs die Beurkundung gefährdet hätten. Nicht zu Unrecht verweist die Antragsgegnerin darauf, dass angesichts der finalen Abstimmungen die geänderten Verträge dann noch einmal zwischen den Rechtsberatern hätten „zirkulieren“ müssen. Angesichts des sich aus den Verträgen ergebenden und auch von der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren dargestellten wirtschaftlichen Hintergrunds bzw. der wirtschaftlichen Bedeutung der Verträge für das Immobilienportfolio und des insoweit bestehenden und der Antragsgegnerin auch ausdrücklich klargestellten Zeitdrucks in der Vorbereitung der Beurkundungen konnte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass die Kostenfrage im Hinblick auf die Beurkundungen von den Rechtsberatern der Vertragsbeteiligten berücksichtigt und/oder jedenfalls in Ansehung der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Sicherungsgeschäfte für den Gesamtvorgang nicht als maßgeblicher Gesichtspunkt eingeschätzt worden war. Soweit die Antragstellerin insoweit auf die Vervielfachung der Kosten durch die Vorgehensweise der Antragsgegnerin verweist, beruhte diese im Übrigen in überwiegendem Umfang nicht hierauf, sondern – wie noch auszuführen sein wird – darauf, dass die Antragsgegnerin ihren Kostenberechnungen in zu beanstandender Weise übersetzte Geschäftswerte zugrunde legte. An dieser Einschätzung ändert auch die am Vorabend der Beurkundung um 19.18 Uhr mit den finalen Fassungen der verschiedenen Entwürfe übersandte E-Mail nichts, in der knapp und ohne Hervorhebung oder Erläuterung um die Beurkundung in einer Urkunde gebeten wurde. Das von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 09.10.2014 auf Seite 3 oben konkret formulierte Begehren ergibt sich daraus nicht. Abgesehen davon, dass diese E-Mail nicht von der hiesigen Kostenschuldnerin bzw. deren Rechtsberatern stammte, sondern von denjenigen der jeweiligen Vertragspartner, hat die vorgesetzte Dienstbehörde zu Recht darauf hingewiesen, dass die Vertragsbeteiligten bei den zeitlich unmittelbar nachfolgenden Beurkundungen durch Rechtsanwälte der gleichen Rechtsanwaltssozietäten vertreten waren, ohne dass diese irgendwelche Einwände zur Vorgehensweise der Antragsgegnerin erhoben hätten. Jedenfalls ist Derartiges nicht vorgetragen worden. Schon von daher kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Antragsgegnerin habe die Antragstellerin im Glauben gelassen, die Beurkundung werde wie gewünscht durchgeführt, wie die Antragstellerin einwendet. Die Antragsgegnerin durfte also auch aus diesem Grund davon ausgehen, dass dieser Gesichtspunkt angesichts der oben dargelegten Umstände für die Vertragsbeteiligten nicht von maßgeblicher Bedeutung war. Auf die von der Antragsgegnerin hervorgehobene Gestaltung der Vollmachten kommt es dabei nicht einmal entscheidend an. Anders als die Antragstellerin meint, betreffen diese Erwägungen keine Frage eines etwaigen Mitverschuldens, das im Rahmen der Frage, ob der Antragsgegnerin eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 GNotKG vorzuwerfen wäre, unerheblich wäre, sondern allenfalls bei hier nicht vorliegender Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen die Antragsgegnerin nach § 19 BNotO eine Rolle spielen könnte (vgl. dazu auch Lange NJW 2017, 137). Vielmehr geht es dabei darum, den jeweiligen notariellen Pflichtenkreis der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Sachbehandlung festzulegen. In diesem Zusammenhang sind die aufgezeigten Gesichtspunkte durchaus von Bedeutung.

Soweit oben auch auf den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse vor den Beurkundungen abgestellt wurde, vermag der Senat weiter nicht der Auffassung der Antragstellerin zu folgen, die Antragsgegnerin sei verpflichtet gewesen, bereits im Vorfeld, nämlich während des laufenden Abstimmungsverfahrens zwischen den jeweiligen anwaltlichen Vertretern der Vertragsbeteiligten, auf eine möglichst kostengünstige Gestaltung aller Verträge hinzuwirken oder jedenfalls einen entsprechenden Kostenhinweis im Sinne der Rechtsauffassung der Antragstellerin zu erteilen. Zum einen war – wie auch die Behandlung der Kostenfrage nach den Beurkundungen im September 2013 bis zur Rechnungserstellung und das vorliegende Verfahren zeigen – im damaligen Zeitpunkt die Kostenbelastung der Beteiligten noch gar nicht klar bzw. hinreichend erkennbar. Zum anderen war die Antragsgegnerin auch nicht gehalten, in die laufenden anwaltlichen Vertragsabstimmungen, deren sachliches und rechtliches Ergebnis erst mit Übersendung der finalen Fassungen hinreichend überprüfbar war, mit eigenen (Kosten-)Vorschlägen regelnd einzugreifen. Die Antragstellerin hat sich denn auch nicht darauf berufen, dass die Antragsgegnerin hierzu konkret aufgefordert worden wäre.

Nach alledem vermag auch der Senat eine kostenrechtlich maßgebliche Pflichtverletzung der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit den Beurkundungen der einzelnen Verträge nicht anzunehmen. Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, wäre sie angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens vorliegend jedoch nicht so offenkundig im oben genannten Sinne, dass sie die Anwendung des § 21 Abs. 1 GNotKG rechtfertigen könnte.

Damit kann letztlich auch offen bleiben, ob und inwieweit die hier zuletzt noch angegriffenen (Mehr-)Kosten auch bei einer Kostenbelehrung durch die Antragsgegnerin noch entstanden wären. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG werden nämlich nur Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben (vgl. zu § 16 KostO auch Senat, Beschluss vom 26.11.2012, 20 W 154/11, zitiert nach juris). Dass angesichts der angesprochenen Besonderheiten des Sachverhalts, wie sie oben in Bezug genommen wurden, die bei der Beurkundung anwesenden anwaltlichen Vertreter der Vertragsbeteiligten in Kenntnis der Kostenfolge auf eine anderweitige Beurkundung – mit den wegen des bestehenden Zeitdrucks ggf. damit verbundenen Auswirkungen auf die Gesamtabwicklung des Vorgangs – bestanden hätten, liegt vorliegend durchaus nicht ohne weiteres auf der Hand, kann aber – wie gesagt – dahinstehen.

Auch die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts vom 05.03.2015, mit dem dieses die angegriffene Kostenberechnung im Wege der Teilabhilfe der Beschwerde der Antragstellerin gegen den vorangegangenen Beschluss vom 27.10.2014 aufgehoben und die Antragsgegnerin in bestimmtem Umfang zur Neuerstellung der Kostenberechnung angewiesen hat, bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Allerdings hat das Gericht im Antragsverfahren nach den §§ 127 ff. GNotKG, wenn es – wie hier – zu dem Ergebnis gelangt, dass der Geschäftswert zu korrigieren ist, die dem Notar zustehenden Gebühren auf dieser Grundlage grundsätzlich neu zu berechnen und selbständig festzusetzen. Allenfalls in Ausnahmefällen ist etwa eine Übertragung der Neuberechnung oder gar eine Zurückverweisung an den Notar statthaft, etwa dann, wenn es für die Ermittlung des neuen Geschäftswerts weiterer Ermittlungen bedarf und diese besser und effektiver durch den Notar durchgeführt werden können (vgl. Senat, Beschluss vom 19.05.2016, 20 W 42/15, zur Veröffentlichung vorgesehen; Korintenberg/Sikora, a.a.O., § 127 Rz. 46; Wudy, a.a.O., § 128 Rz. 106 ff.; Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Neie, a.a.O., § 127 Rz. 71). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier erkennbar nicht vor, so dass der Senat den Beschluss vom 27.10.2014 in der Fassung des Beschlusses vom 05.03.2015 klarstellend auf der Basis des vom Landgericht angenommenen Geschäftswerts wie aus dem Tenor ersichtlich neu gefasst hat. Eine inhaltliche Änderung der landgerichtlichen Entscheidung ist damit nicht verbunden.

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, dass der angegriffenen Kostenberechnung ein Geschäftswert von 4.616.430,00 EUR zugrunde zu legen ist.

Zutreffend ist zunächst der rechtliche Ansatzpunkt, dass sich der Geschäftswert für die Anteilsverpfändungsverträge nach § 53 Abs. 2 GNotKG richtet. Die Antragsgegnerin stellt dies auch nicht in Abrede. Danach bestimmt sich der Wert eines sonstigen Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung oder dergleichen nach dem Betrag der Forderung und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem. Damit wäre der Wert der abgesicherten Forderung – 396.000.000,00 EUR oder anteilig 79.200.000,00 EUR pro Vertrag, begrenzt jeweils durch den Höchstbetrag nach § 35 Abs. 2 GNotKG – nur dann maßgeblich, wenn dieser den Wert des Pfandgegenstandes nicht übersteigen würde. Davon kann jedoch – jedenfalls nunmehr – nicht ausgegangen werden.

Bei den verpfändeten Geschäftsanteilen handelt es sich um solche von Gesellschaften, die nach dem konkret unbestrittenen Vorbringen der Antragstellerin reine Immobilienverwaltungsgesellschaften darstellen. Für deren Wertbemessung ist wiederum § 54 Satz 3 GNotKG maßgeblich. Danach ist, sofern die betreffende Gesellschaft überwiegend vermögensverwaltend tätig ist, insbesondere als Immobilienverwaltungsgesellschaft, der auf den jeweiligen Anteil oder die Beteiligung entfallende Wert des Vermögens der Gesellschaft maßgeblich; die Sätze 1 und 2 des § 54 GNotKG sind dann nicht anzuwenden.

An diesen für die Kostenberechnung maßgeblichen Kostenvorschriften hat sich die Antragsgegnerin bei ihrer Geschäftswertbestimmung nicht hinreichend orientiert.

Insoweit kann sich die Antragsgegnerin nicht auf § 95 GNotKG berufen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind allerdings die Beteiligten verpflichtet, bei der Wertermittlung mitzuwirken. Anders als den Gerichten gemäß § 79 GNotKG steht den Notaren kein förmliches Verfahren zur Festsetzung des Geschäftswerts zur Verfügung (vgl. Korintenberg/Hey’l, a.a.O., § 95 Rz. 1; Bormann/Diehn/Sommerfeldt, a.a.O., § 95 Rz. 1). Die Wertermittlung erfolgt aber im Grundsatz von Amts wegen und wird durch § 95 GNotKG nicht eingeschränkt (vgl. NK-Greipl, a.a.O., § 95 GNotKG Rz. 1). Sofern der von den Beteiligten angegebene Wert nicht offensichtlich unrichtig ist, darf der Notar diesen ohne weitere Prüfung seiner Berechnung zugrunde legen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit, kann der Notar die Angaben, soweit möglich, durch eigene Ermittlungen überprüfen. Dabei endet die Mitwirkungspflicht erst mit Eintritt der Verjährung (vgl. dazu Korintenberg/Hey’l, a.a.O., § 95 Rz. 4; Bormann/Diehn/Sommerfeldt, a.a.O., § 95 Rz. 6, 8). Kommen die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, ist nach § 95 Satz 3 GNotKG der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Voraussetzung der Schätzung ist die Verletzung der Mitwirkungspflicht, die sich praktisch durch erkennbar unwahre und/oder unvollständige Angaben oder durch Passivität der Beteiligten äußert. Den Beteiligten muss allerdings Gelegenheit gegeben werden, die tatsächlichen Umstände selbst zu ermitteln; ggf. hat der Notar die Beteiligten vor seiner Schätzung auf ihre Mitwirkungspflichten hinzuweisen (vgl. dazu Korintenberg/Hey’l, a.a.O., § 95 Rz. 5; NK-Greipl, a.a.O., § 95 GNotKG Rz. 4; Heit/Genske in Leipziger Gerichts- & Notarkostenkommentar, a.a.O., § 95 Rz. 8 ff.).

Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin soll ihr im zeitlichen Zusammenhang mit der Rechnungserstellung von einem der anwaltlichen Bevollmächtigten der Antragstellerin mitgeteilt worden sein, die Geschäftswerte sollten anhand eines Bruchteils der zu sichernden Forderung bzw. unter gleichmäßiger Aufteilung des Kreditvolumens auf die 5 Share-Pledges (so in den Schriftsätzen vom 10.07.2014 und 20.01.2015) festgesetzt werden. Es kann mit dem Landgericht dahinstehen, ob diese bestrittene Behauptung zutrifft. Da diese Äußerung eine Geschäftswertermittlung an den gesetzlichen Maßgaben des § 53 Abs. 2 GNotKG noch nicht zugelassen hätte, wäre die Antragsgegnerin ihrer oben erwähnten Ermittlungspflicht insoweit noch nicht nachgekommen. Dass von den Beteiligten konkrete Werte der verpfändeten Geschäftsanteile genannt worden wären, die für eine Wertbestimmung nach § 53 Abs. 2 GNotKG relevant gewesen wären, behauptet die Antragsgegnerin nicht. Mit der genannten Äußerung hätte sie es jedenfalls mithin nicht bewenden lassen dürfen, auch vor dem Hintergrund nicht, dass sie diese Äußerung ihren Kostenberechnungen für alle Verpfändungsverträge zugrunde legte. Anhaltspunkte dafür, dass alle Gesellschaften bzw. deren Geschäftsanteile gleich – bzw. jedenfalls über 60.000.000,00 EUR – hätten bewertet werden müssen, fehlten jedenfalls. Insbesondere ergeben sich solche nicht aus dem Inhalt der Verträge; dieser könnte – wenn überhaupt – eher den Rückschluss auf das Gegenteil zulassen (vgl. jeweils Ziffer 2.1). Angesichts der Mehrzahl der Verträge mit gleichem Sicherungsziel kann sich die Antragsgegnerin hier nicht ausschließlich darauf berufen, dass bei der Wertbestimmung im Rahmen des § 53 Abs. 2 GNotKG auch der Wert der gesicherten Forderung herangezogen werden kann, wie sie unter Bezugnahme auf die oben zitierte Kommentierung bei Bormann/Diehn/Sommerfeldt meint. Die Antragsgegnerin behauptet – wie gesagt – nicht einmal eine Äußerung eines der Beteiligten zu konkreten Werten der verpfändeten Geschäftsanteile bzw. das Vorliegen anderweitiger Anhaltspunkte hierfür (vgl. auch den Schriftsatz vom 29.05.2015). Aus ihrem Vorbringen ergibt sich, dass sie ihre Ermittlungen auf Nachfragen bei den anwaltlichen Vertretern der Antragstellerin beschränkte (vgl. den Schriftsatz vom 20.01.2015). Dass diese bzw. die Vertragsbeteiligten ansonsten sich geweigert hätten, entsprechende Angaben zum Wert der Geschäftsanteile zu machen, behauptet sie ebenfalls nicht konkret. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 20.01.2015 ist auch nicht hinreichend dafür, den Schluss darauf zuzulassen, entsprechende konkrete Nachfragen wären letztendlich erfolglos geblieben; deren Vorliegen vor dem Gespräch am 04.03.2014 ist im Übrigen bestritten und – wie die Antragstellerin zu Recht rügt – auch nicht konkret dargelegt worden. Im Gegenteil hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 20.01.2015 durchaus nachvollziehbar und verständlich dargelegt, dass und aus welchen Gründen sie die Nachfragen bei den anwaltlichen Vertretern der Antragstellerin nicht mit übermäßigem Nachdruck betrieben hatte. Die dort gemachte Angabe zum Hintergrund der telefonischen Äußerung am 04.03.2014 (und auch diejenige im Schriftsatz vom 16.12.2014, Seite 2, 1. Abs., oder – wiederum abweichend – im Schriftsatz vom 29.05.2015, Seite 2, drittletzter Abs.) beruht denn auch erkennbar auf einer bloßen Vermutung und lässt – wie gesagt – den Schluss darauf nicht zu, Nachfragen bzw. Ermittlungen zum Wert der Geschäftsanteile wären ohne Erfolg geblieben. Letzteres stellt denn auch die Antragstellerin in Abrede. Damit wäre die Annahme des Geschäftswerts für die Beurkundung(en) anhand der gesicherten Forderung (oder eines Anteils hiervon) ohne jegliche Kenntnis des Werts der verpfändeten Geschäftsanteile nicht hinreichend an der gesetzlichen Wertvorschrift orientiert und – soweit etwa auf einer Bestimmung nach billigem Ermessen beruhend, worauf sich die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 29.05.2015 beruft – mangels hinreichender Ermittlungen im obigen Sinne jedenfalls ermessensfehlerhaft.

Angesichts dessen teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass der Wert der Geschäftsanteile der verpfändeten Gesellschaften an den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten „Disposal Release Amount“ (“DRA“) zu orientieren ist. Bei diesen „DRA“ handelt es sich um die Beträge, gegen deren Erhalt sich die Pfandgläubigerin, die Bank1, im Grundsatz zur Freigabe der auf den jeweiligen Objekten lastenden Sicherheiten bereit erklärt hatte. Mit dem Landgericht kann davon ausgegangen werden, dass diese Beträge angesichts des notleidenden Darlehens und der Restrukturierungssituation nicht unterhalb der erhofften Verkaufswerte festgelegt worden sind. Sie beziehen sich – wovon das Landgericht zu Recht ausgegangen ist – auf den Zeitpunkt der Beurkundung, so dass die wegen des späten Zeitpunkts der Vorlage der diesbezüglichen Unterlagen von der Antragsgegnerin vorgebrachten Bedenken vor dem Hintergrund des § 96 GNotKG auch für den Senat nicht bestehen. Dass es sich hierbei – wie die Antragsgegnerin rügt – im Ergebnis um eine Einigung auf die Verkehrswerte handelt, spricht noch nicht ohne weiteres gegen ihre Berücksichtigung, schon deshalb nicht, weil die Vertragsbeteiligten insoweit erkennbar gegenläufige Interessen haben mussten. Die Bemessung von Geschäftswerten unter Zugrundelegung sachlicher Vereinbarungen bzw. Bewertungen der Beteiligten ist dem GNotKG – unter Einhaltung gewisser Grenzen – nicht gänzlich fremd, wie etwa auch § 47 GNotKG zeigt. Soweit die Antragsgegnerin insoweit Bedenken an der Zugrundelegung dieser Werte vor dem Hintergrund des § 125 GNotKG hegt, ist darauf hinzuweisen, dass derartige Bedenken auch bei der ausschließlichen Berücksichtigung der behaupteten Äußerung des anwaltlichen Vertreters der Antragstellerin hätten aufkommen müssen, in Folge deren die Antragsgegnerin nach Aufforderung den Geschäftswert ausschließlich am anteiligen Wert der gesicherten Forderung orientiert haben will.

Auch dem Senat erscheint das Bestreiten der angegebenen Geschäftswerte auf der Basis der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend. Richtig ist zwar, dass diese das Zustandekommen der Immobilienwerte nicht ohne weiteres aus sich heraus erkenntlich machen. Die Antragstellerin hat hierzu jedoch in der Sache ergänzend vorgetragen, was das Landgericht berücksichtigen durfte. Die Vertragspartnerin der Antragstellerin, die Verpfänderin Bank1, hat im Übrigen die Richtigkeit der angenommenen Werte bestätigt. Im von der Antragstellerin vorgelegten Schreiben vom 12.05.2015 hat sie im Hinblick auf Rügen der Antragsgegnerin („finaler Verhandlungsstand“; Bewertungszeitpunkt) Angaben gemacht und auch erläuternd Tatsachen zur Grundlage der Wertermittlung der Immobilienwerte vorgetragen (Ziffer 3.). Vor dem Hintergrund, dass konkrete Zweifel an der Richtigkeit nicht bestehen und von der Antragsgegnerin nicht vorgebracht werden können, hat auch der Senat keine Bedenken, diese übereinstimmenden Angaben der Vertragsbeteiligten der Geschäftswertbemessung zugrunde zu legen. Es ist nicht erkennbar, dass die Angaben augenscheinlich unvollständig oder unwahr (etwa im Hinblick auf weiteres Vermögen der Gesellschaften) wären, noch finden sich konkrete Anhaltspunkte für einen anderen Wert der maßgeblichen Geschäftsanteile.

Ausgehend davon ist der hier angegriffenen Kostenberechnung unter Anwendung der §§ 53, 54 GNotKG ein Geschäftswert von 3.551.100,00 EUR für die hier unstreitig betroffene Verpfändung der Geschäftsanteile an der F GmbH zugrunde zu legen. Das Landgericht hat im Beschluss vom 05.03.2015 darauf aufbauend weiter festgestellt, dass die Urkundsbeteiligten im hier maßgeblichen Vertrag außerdem eine Rechtswahl haben beurkunden lassen. Dieser Feststellung, die offenkundig durch das Anwaltsschreiben der Hauptgesellschafterin einer der Kostenschuldnerinnen der Verpfändungsverträge gegenüber der Antragsgegnerin vom 18.11.2014 veranlasst worden ist, ist die Antragstellerin in der Folge nicht entgegen getreten. Der Senat tritt dem bei und geht ebenfalls hiervon aus. Der Geschäftswert erhöht sich demgemäß nach § 104 Abs. 3 GNotKG um 30%, so dass sich ein Gesamtgeschäftswert von 4.616.430,00 EUR errechnet.

Ausgehend davon ist die Kostenberechnung Nr. 14N00645 abzuändern. Zur UR-Nr. 1/2013/M sind folgende Kosten zu berechnen:

Gebühr für das Beurkundungsverfahren gemäß § 34 Abs. 2 GNotKG, Nr. 21100 KV-GNotKG: 15.150,00 EUR Nr. 26100 KV-GNotKG (in der bis 03.07.2015 geltenden Fassung, vgl. § 134 GNotKG): 4.545,00 EUR.

Einschließlich der jedenfalls nicht konkret angegriffenen Nebenkosten von 49,20 EUR, 10,00 EUR und 18,00 EUR errechnet sich ein Nettobetrag von insgesamt 19.772,20 EUR, von dem die hiesige Antragstellerin ausweislich der angefochtenen Kostenberechnung 94,80 % tragen soll. Daraus errechnen sich 18.744,05 EUR.

Da die Antragstellerin als hiesige Kostenschuldnerin eine deutsche Gesellschaft ist und auch Erwägungen für eine andere Beurteilung hier nicht ersichtlich sind, sind hierzu 19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 32014 KV-GNotKG zu berechnen (= 3.561,37 EUR). Davon geht auch die Antragstellerin ausweislich ihrer Anlage 13 zum Schriftsatz vom 28.11.2014 ersichtlich aus, so dass weitere Ausführungen hierzu entbehrlich sind. Insgesamt sind mithin 22.305,42 EUR zu berechnen.

Lediglich vorsorglich bemerkt der Senat, dass im Rahmen dieses – das Verfahren in der Hauptsache insgesamt abschließenden – Beschlusses eine Entscheidung zu den einstweiligen Einstellungs- bzw. Aussetzungsbeschlüssen des bzw. der landgerichtlichen Kammervorsitzenden von Amts wegen nicht veranlasst ist (vgl. zu § 130 Abs. 1 GNotKG: Wudy in Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar, a.a.O., § 130 Rz. 6, 14, m. w. N.).

Die Kostentragungspflicht der jeweiligen Beschwerdeführerinnen für die Gerichtskosten der beiden Beschwerdeverfahren ergibt sich bereits aus der Anwendung gesetzlicher Vorschriften, §§ 22, 25 GNotKG. Soweit die Beschwerden beim Senat angefallen sind, bleiben sie ohne Erfolg. Im Übrigen entspricht diese Kostentragungspflicht billigem Ermessen im Sinne der §§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 81 Abs. 1 FamFG, so dass der Senat dies im Tenor ausdrücklich ausgesprochen hat.

Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten für die hiesigen Beschwerdeverfahren hat der Senat in Anwendung der §§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 81, 84 FamFG, vorliegend allerdings nicht für angezeigt erachtet. Zwar sind die Rechtsmittel jeweils (teilweise) erfolglos geblieben. Vor dem Hintergrund des Vorliegens wechselseitiger Rechtsmittel mit gegenläufiger Zielrichtung in einer einheitlichen Kostensache und angesichts der unterschiedlichen Entscheidungen des Landgerichts erscheint es dem Senat ausnahmsweise und entgegen § 84 FamFG jedoch nicht billigem Ermessen entsprechend, eine derartige Anordnung an das jeweilige Unterliegen der Beteiligten zu knüpfen. Aus diesen Erwägungen heraus besteht auch keine Veranlassung zur Abänderung der landgerichtlichen Kostenentscheidung.

Sind mithin notwendige Aufwendungen in den Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten und fällt für diese an Gerichtskosten jeweils nur eine Festgebühr an (vgl. Nr. 19110 KV-GNotKG), bedarf es der Festsetzung des jeweiligen Geschäftswerts für die Beschwerdeverfahren nicht.

Gründe dafür, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, §§ 129 Abs. 2, 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 70 FamFG, hat der Senat entgegen der Anregung der Antragstellerin nicht gesehen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Sowohl im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage des Vorliegens einer unrichtigen Sachbehandlung als auch zur Bestimmung des Geschäftswerts bei der Verpfändung von Geschäftsanteilen von Gesellschaften und im Übrigen handelt es sich um die Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf einen Einzelfall. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben, da gesetzlich nicht vorgesehen.

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