OLG Frankfurt am Main, 17.04.2018 – 5 WF 65/18

März 18, 2019

OLG Frankfurt am Main, 17.04.2018 – 5 WF 65/18
Leitsatz:

1.

Legt ein Rechtsanwalt während des Ehescheidungsverfahren sein Mandat nieder und beantragt Wertfestsetzung, so handelt es um keinen Antrag auf vorläufige Wertbestimmung nach § 55 Abs. 1 FamGKG, sondern um einen nach § 33 RVG zulässigen Antrag auf Festsetzung des Werts des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit.
2.

Bei einem Stufenantrag in der noch in der Auskunftsstufe befindlichen Folgesache Güterrecht, bestimmt sich der Wert vor der Bezifferung nach § 38 FamGKG grundsätzlich nach der Höhe des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrages erwarteten Leistungsanspruchs. Fehlen hierzu in der Antragsschrift Angaben, so kann auf eine außergerichtlich geäußerte Vorstellung zur Höhe des Anspruchs zurückgegriffen werden. Fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten zur Höhe des erwarteten Anspruchs, ist im Regelfall auf den Auffangwert nach § 42 Abs. 3 FamGKG abzustellen.
3.

Hinsichtlich der Ermittlung des Vermögens nach § 43 FamGKG sind nach Abzug eines Freibetrages von je 25.000 EUR insgesamt 5% des verbliebenen Vermögens der Ehegatten zur Wertberechnung heranzuziehen.

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit von Rechtsanwalt … wird auf 281.748,- EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe

I.

Die Antragstellerin wurde im vorliegenden, noch beim Amtsgericht rechtshängigen Ehescheidungsverfahren u. a. von Rechtsanwalt … vertreten, der mit Schriftsatz vom 10.8.2017 mitteilte, dass er die Antragstellerin nicht mehr vertreten würde. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 28.12.2017 beantragte Rechtsanwalt … gemäß § 33 RVG die Festsetzung des Gegenstandswertes seiner vormaligen anwaltlichen Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren. Im Ehescheidungsverbund werden die Folgesachen Versorgungsausgleich (drei Anrechte) und Zugewinnausgleich geführt. In der zuletzt genannten Folgesache haben sowohl der Antragsgegner als auch die Antragstellerin Stufenanträge gestellt.

Mit Beschluss vom 30.1.2018 hat das Amtsgericht den Verfahrenswert vorläufig auf 29.295,- EUR (Scheidung 26.950; Versorgungsausgleich 1.845; Güterrecht 500) festgesetzt. Hiergegen hat Rechtsanwalt … Beschwerde eingelegt und darauf verwiesen, dass nicht der Wert nach § 55 Abs. 1 FamGKG vorläufig festzusetzen sei, sondern der Wert des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit. Mit Beschluss vom 10.4.2018 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und dies damit begründet, dass § 33 RVG nicht anzuwenden sei, wenn in Bezug auf den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit wertabhängige Gebühren anfallen würden, deren Wert identisch mit den Gerichtsgebühren sei.

II.

Die Beschwerde ist vorliegend nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft, da das Amtsgericht vorliegend eine Bestimmung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit unterlassen hat und stattdessen eine hier nicht veranlasste vorläufige Wertfestsetzung nach § 55 Abs. 1 FamGKG vorgenommen hat.

Das Amtsgericht hat insoweit verkannt, dass nach § 33 Abs. 1 Alt. 2 RVG eine gesonderte Wertfestsetzung für die Gebühren des Anwalts auch dann auf Antrag zu erfolgen hat, wenn es an einem Wert für die Gerichtsgebühren fehlt. Dies ist auch dann der Fall, wenn bei Mandatsniederlegung während eines noch laufenden Verfahrens mangels Erledigung des Verfahrens (§ 55 Abs. 2 FamGKG) noch kein Wert für die Gerichtsgebühren festzusetzen ist (vgl. OLG Oldenburg BeckRS 2018, 1364; OVG Münster v. 16.6.2014 – 12 E 625/14, juris; FG Hamburg AGS 2015, 285; BeckOK-Streitwert/Dürbeck, 22. Ed. (1.1.2018), „Verfahren der Wertfestsetzung“ Rn. 13).

Der Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG ist im Übrigen auch deshalb nach § 33 Abs. 2 RVG zulässig, weil der Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers fällig ist. Im Falle einer vorzeitigen Mandatsbeendigung tritt insoweit eine die Fälligkeit auslösende Erledigung des Auftrages iSd § 8 Abs. 1 S. 1 RVG ein (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., 2017, § 8 RVG Rn. 8).

Die Beschwerde ist auch zum großen Teil begründet.

Für die Wertberechnung in Bezug auf die Anwaltsgebühren gelten die Ehescheidung und die im Verbund stehenden Folgesachen als dieselbe Angelegenheit (§ 16 Nr. 4 RVG).

Nicht von der Beschwerde angegriffen und im Ergebnis zutreffend hat das Amtsgericht den nach § 43 FamGKG zu bestimmenden Wert des Ehescheidungsverfahrens in Ansehung des Einkommens der Beteiligten mit einem Betrag von 6.150,- EUR bestimmt. Hinzurechnen sind insoweit nach der Rechtsprechung der Senate des OLG Frankfurt 5% des Vermögens der Ehegatten, wobei außerhalb des Bezirks des 2. und 7. Familiensenats ein Freibetrag von je 25.000,- EUR in Abzug zu bringen ist (OLG Frankfurt FamRZ 2018, 523). Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann jedoch vorliegend nicht von einem gemeinsamen Vermögen der Ehegatten in Höhe von 767.754,- EUR ausgegangen werden, da die insoweit geäußerte Behauptung des Antragsgegners bestritten worden ist. Maßgeblich ist insoweit das von der Antragstellerin angeführte niedrigere Gesamtvermögen beider Ehegatten in Höhe von 478.885 EUR. Hieraus errechnet sich nach Abzug des Freibetrages ein Wert iHv 21.444,- EUR.

Für den Versorgungsausgleich (§ 50 FamGKG) ist unstreitig ein Wert von 1.845,- EUR zu berücksichtigen.

In der Folgesache Güterrecht hat das Amtsgericht zu Unrecht nur einen Wert von 500 EUR für die noch in der Auskunftsstufe befindlichen Stufenanträge der Beteiligten berücksichtigt.

Soweit es die Bewertung von Stufenanträgen iSd §§ 113 Abs. 1 FamFG, 254 ZPO betrifft, sind die einzelnen Werte nicht zu addieren, sondern nach § 38 FamGKG ist der Wert für den höchsten Einzelantrag maßgebend, was im Regelfall bei einer späteren Bezifferung der Leistungsantrag sein wird (vgl. OLG Frankfurt AGS 2017, 284). Ist es – wie im vorliegenden Fall – noch zu keiner Bezifferung des Stufenantrages gekommen, so ist – wie im Fall des sog. „steckengebliebenen Stufenantrages“ – nach zutreffender Ansicht nicht der Wert des Auskunftsantrages für die Wertfestsetzung maßgebend, weil insoweit zu berücksichtigen ist, dass nach § 34 FamGKG bereits mit Erhebung des Stufenantrages ein Wert für den rechtshängigen unbezifferten Leistungsantrag entsteht. Dieser ist vielmehr nach § 42 Abs. 1 FamGKG zu schätzen, entscheidend sind die erkennbaren Erwartungen des Antragstellers zur Höhe seines Anspruches bei Einreichung des Stufenantrages (OLG Frankfurt AGS 2016, 292; BeckRS 2017, 122669; OLG Karlsruhe FuR 2016, 122; OLG Bremen FF 2015, 78; OLG Schleswig MDR 2014, 1345). Dieser ist dann in voller Höhe für den Gebührenverfahrenswert maßgeblich. Fehlen in der Antragsschrift hierzu Anhaltspunkte, kann eine außergerichtliche Forderung oder Äußerung zur Höhe des Wertes ein wesentliches Indiz für die Wertbestimmung sein (OLG Stuttgart FamRZ 2012, 393 = FamFR 2012, 16; BeckOK-Streitwert/Dürbeck, 22. Ed. (1.1.2018), „Stufenanträge“ Rn. 5). Bestehen aber überhaupt keine Anhaltspunkte zu den Erwartungen des Antragstellers, ist der Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG iHv 5.000 EUR anzusetzen (OLG Frankfurt AGS 2016, 292; OLG Hamm FamRZ 2011, 582).

Vor diesem Hintergrund ist der Wert des Stufenantrages des Antragsgegners auf 247.309,59 EUR festzusetzen. Dieser Betrag entsprach – wie die Beschwerde zutreffend vorbringt – der im außergerichtlichen Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 14.3.2017 geäußerten Vorstellung des Antragsgegners zur Höhe des von ihm behaupteten Anspruchs. Ob dieser überhöht war, ist für die Bestimmung des Gebührenwerts nicht maßgeblich.

Im Hinblick auf den Wert des im Wege des Widerantrages gestellten Stufenantrages der Antragstellerin fehlt es dagegen an objektiven Anhaltspunkten für die Höhe des von ihr erwarteten Anspruchs. Er ist daher gemäß § 42 Abs. 3 FamGKG mit dem Auffangwert iHv 5.000,- EUR zu bestimmen und ist gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG dem Wert des Stufenantrages des Antragsgegners hinzurechnen (OLG Hamm AGS 2016, 230; OLG Köln AGS 2014, 282 [OLG Köln 23.01.2014 – 12 WF 168/13]; OLG Celle NJW-RR 2011, 223 [OLG Celle 25.10.2010 – 10 WF 313/10]).

Es ergibt sich mithin ein Gesamtwert von 281.748,- EUR für das Verbundverfahren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.